Tafel mit smileys für gut, mittel und schlecht © Pixabay.com Lizenz

Die Asbestrichtlinie

Begriffe, Rechtsvorschriften Bewertung und Einstufung

Neubewertung?

Es gab in der Vergangenheit bereits mehrere Bewertungen, zuletzt im Jahr 2012. Die Asbestrichtlinie schreibt nicht nur vor, dass eine Bewertung der Gebäude durchgeführt werden muss, sondern auch in welchen Zeitintervallen das geschehen  muss.

Einerseits ist es wichtig, zu wissen, ob und wenn ja, wo genau Asbest eingebaut wurde. Und handelt es sich dabei um sogenanntes "locker gebundenes" oder "fest gebundenes" Asbest? Während das fest gebundene Asbest (z. B. in Asbestzement) kaum freigesetzt wird, außer man macht sich massiv mechanisch daran zu schaffen, kann das locker gebundene leichter freigesetzt werden und unterliegt deshalb strengeren Auflagen.

Dabei sind die beiden Begriffe genau definiert (siehe auch Grenzwerte):

  • Fest gebunden -> Dichte > 1,4 t / m3
  • Locker gebunden -> Dichte < 1,0 t / m3

Alles dazwischen muss gutachterlich bewertet und einer der beiden oben genannten Gruppen zugeordnet werden.

Für den Schutz der Nutzer*innen "genügt" aus baurechtlicher Sicht (Landesbauverordnung Ba-Wü) die Kenntnis aller schwach gebundener - und nur dieser - Asbestprodukte. Für ASI Arbeiten müssen sowohl schwach, wie auch fest gebundene Produkte bekannt sein und bewertet werden.

Die Bewertung

Bewertunstabelle nach Asbestrichtlinie © HH UKN

Die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit folgt entprechend Asbestrichtlinie einem fest vorgegebenen Schema. Dies erleichtert einerseits die Bewertung, erschwert individuelle Interpretationen und macht dadurch Ergebnisse vergleichbar.

Obwohl die sachkundige Bewertung nur von sachkundigen und erfahrenen Personen durchgeführt werden sollte - und nur dann wäre sie auch verbindlich und belastbar - kann sie durchaus von jedem angewendet werden, um einen Eindruck zu bekommen, wie sie funktioniert und um die Situation zumindest einzuschätzen.

Es spricht also überhaupt nichts dagegen, dass Sie selbst einmal anhand dieser Tabelle Ihren Arbeitsplatz "bewerten". Klicken Sie hier und laden Sie die Excel Tabelle herunter. Die Berechnung erfolgt automatisch. Die Tabelle ist weitestgehend selbsterklärend. Die Zellen, welche mit einem roten Dreieck in der Ecke markiert sind, enthalten weitere Informationen als Ausfüllhilfe.

Hinweise zum Ausfüllen:

Die Tabelle ist in 7 Gruppen gegliedert, welche Art und Verwendung des Asbestproduktes charakterisieren. Natürlich müssen Sie im Vorfeld wissen, welches Produkt Sie überhaupt bewerten wollen.

Pro Gruppe wird jeweils nur die höchste Punktzahl gewertet, auch wenn Sie ggf. mehrere Felder ankreuzen (können).

Am Ende entscheidet die Gesamtpunktzahl, in welche Dringlichkeitsstufe das Produkt eingeordnet wird.

Bitte informieren Sie die Arbeitssicherheit, wenn:

  • Sie in Ihrem Arbeitsbereich ein asbesthaltiges Produkt vermuten oder kennen,
  • dies nicht im Asbestkataster bereits bewertet wurde und
  • die Bewertung die Dringlichkeitsstufe I ergibt.

Die 3 Dringlichkeitsstufen

Die Bewertung ergibt im Ergebnis 3 sogenannte Dringlichkeitsstufen für die Sanierung:

Dringlichkeitsstufe I

Sanierung unverzüglich erforderlich.

Dringlichkeitsstufe II

Neubewertung mittelfristig erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten.

Dringlichkeitsstufe III

Neubewertung langfristig erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten.

 

Nun ist auch klar, woher der Begriff "Neubewertung" kommt. Er setzt logischwerweise eine vorhergegangene Bewertung voraus.

Der Begriff "unverzüglich" wird allerdings in der Asbest-Richtlinie recht dehnbar ausgelegt:

Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr unverzüglich ... zu sanieren. Falls die endgültige Sanierung ... nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen ... zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung ... muß jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden.
Asbestrichtlinie 1996