Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Universität Konstanz ist bemüht, ihre Website und ihre mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.uni-konstanz.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Universität Konstanz verbessert kontinuierlich das Angebot an barrierefreien Inhalten. Aufgrund von technischen Beschränkungen der zentralen Website bzw. der Rahmenbedingungen von konfigurierbaren Webapplikationen können im Moment nicht alle Anforderungen umgesetzt werden.
Die zentrale Website und die mobilen Anwendungen sind teilweise in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) vereinbar.

2. Nicht-barrierefreie Inhalte

Die folgenden Inhalte und Funktionen sind nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar:

Es können Einschränkungen bei der Nutzung der Navigationsstruktur von Webseiten bzw. Web-Anwendungen auftreten:

  • die Webseiten und Web-Anwendungen sind teilweise nicht ohne Maus nutzbar,
  • in der zweiten Menüebene lässt sich das Menü für Tastaturnutzende nicht mit der Escape-Taste schließen,
  • für Tastaturnutzende ist derzeit bei Karussell-Techniken nicht erkennbar, wo sich der Tastaturfokus befindet,
  • interaktive Bedienelemente im Hauptmenü werden derzeit bezüglich Name, Rolle und Wert von Screenreadern nicht erkannt,
  • vereinzelt sind Bedienelemente noch nicht so beschriftet, dass sie für Personen ohne visuelle Wahrnehmung verständlich sind.

Weitere Einschränkungen:

  • teilweise sind keine Alternativtexte zu Graphiken, Bildern oder grafischen Bedienelementen vorhanden,
  • es gibt stellenweise noch Fehler in der Programmiersprache, welche zu Schwierigkeiten bei Screenreadern führen können,
  • nicht alle Video-Formate enthalten Audiodeskription,
  • es können keine barrierefreien PDFs angeboten werden.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 18. August 2020 erstellt. Sie beruht auf dem BITV-Selbsttest.

Die Erklärung wurde zuletzt am 10. Januar 2024 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Die Inhalte unseres Webauftritts sollen für Menschen mit Behinderung gleichermaßen zugänglich sein. Sollten Sie auf unseren Webseiten und mobilen Anwendungen auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns über das Kontaktformular oder unter der E-Mail-Adresse kum@uni-konstanz.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Beschreibung der Barriere. Alternativ können Sie uns unter der Telefonnummer 07531-88 4576 erreichen.

Zudem können Sie sich an die Schwerbehindertenvertretung der Universität Konstanz wenden sowie an die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.

5. Schlichtungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass die Website www.uni-konstanz.de den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die E-Mail-Adresse kum@uni-konstanz.de wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls Sie seitens der Universität Konstanz nicht innerhalb der in § 8 Satz 1L-BGG-DVO vorgesehenen Frist eine Antwort auf Ihre Anfrage erhalten, oder unsere Antwort nicht zufriedenstellend sein sollte, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten Baden-Württemberg oder an eine kommunal beauftrage Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden. Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunal beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Des Weiteren können Sie ein Schlichtungsverfahren nach § 10b anstreben. Ein Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich und verfolgt das Ziel gemeinsam mit Hilfe der Schlichtungsstelle außergerichtlich eine Lösung für ein Problem zu finden. Schlichtungsstelle vom Landeszentrum Barrierefreiheit

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.