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Akteure und ihre Rollen

Wer macht was? Die Arbeitsschutzorganisation

Wer macht was?

Der Unternehmer

Wer im Arbeitsschutz welche Rolle hat ist im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG geregelt. Dort ist zwar immer vom Unternehmen oder Unternehmer die Rede, aber das lässt sich natürlich auch auf die Universität anwenden oder übersetzen.

Der Unternehmer (die Unternehmerin) hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine (ihre) Mitarbeiter*innen wärend der Arbeit keiner Gefahr ausgesetzt sind, die zu einem Unfall, Notfall oder zu einer (langfristigen) arbeitsbedingten Erkrankung führen können.

Um die Gefährdungen zu ermitteln, steht ihm (bzw. ihr) das Instrument der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. Hat er (sie) diese ermittelt, muss er (bzw. sie) Maßnahmen festlegen, um die Risiken so zu reduzieren, dass keine Unfälle oder arbeitsbedingten Erkrankungen mehr erfolgen können. Im Idelafall.

Die Sicherheitsingenieure

Dabei hat er natürlich Unterstützung - durch die Sicherheitsingenieure. Die beraten ihn dabei, wie das geht und sie haben den Überblick über die aktuelle Vorschriftenlage. Die Sicherheitsingenieure sind auch darin geschult, genau hinzusehen und sich unter Umständen auch außergewöhnliche Szenarien auszumalen. Sie sind sozusagen die Schwarzmaler. In der Pflicht, dass entsprechende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, ist und bleibt jedoch der Unternehmer. Er muss das nicht selbst tun, aber er muss sich dessen vergewissern.

Die Sicherheitsbeauftragten

Sie unterstützen die Führungskräfte bei der Ermittlung von Gefährdungen und bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, sie helfen beim Hinsehen und holen sich Rat bei den Sicherheitsingenieuren.

Die Führungskräfte

Der Unternehmer (die Unternehmerin) kann diese Aufgabe je nach Größe des Unternehmens nicht alleine durchführen. Möglicherweise kennt er (sie) gar nicht alle Mitarbeiter*innen persönlich - nicht einmal alle Arbeitsplätze oder Gefährdungen, die davon ausgehen.

Er (sie) delegiert also einige der Aufgaben an seine (ihre) Mitarbeiter*innen, die Führungsverantwortung haben, weiter. Er (sie) macht dabei von der Pflichtenübertragung Gebrauch, die ebenfalls im ArbSchG geregelt ist.

Das geht eine ganze Weile so weiter nach "unten", bis die letzte Führungseben erreicht ist. Was nicht geht, ist, die ganze Verantwortung im Arbeitsschutz auf die unterste Ebene durchzureichen in der Hoffnung, man habe sich somit seiner "lästigen" Pflichten entledigt.

Mit jeder Übertragung von Pflichten geht automatisch auch eine Übertragung von Rechten einher, nämlich dem Recht, im Notfall oder bei Gefahr im Verzug einzuschreiten (was gleichzeitig natürlich auch eine Pflicht ist - sonst wäre dies unter Umständen unterlassene Hilfeleistung).

Außerdem geht nicht die gesamte Verantwortung auf die nächst untere Ebene über: Die übergeordnete Ebene hat immer die Pflicht, zu kontrollieren, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen korrekt angewendet und umgesetzt werden.

Die Mitarbeiter*innen

Auch wenn auf sie, sofern sie keine Führungsverantwortung haben, keine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz möglich ist, so haben sie doch eine Mitwirkungspflicht und auch eine Fürsorgepflicht im Umgang miteinander. Sie haben die Pflicht, die Führungskraft auf Defizite und Mängel im Arbeitsschutz hinzuweisen.

Insofern müssen alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, um Unfälle und Notfälle zu verhindern.