Informationsaushang
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Jobben im Studium

Wer sich neben dem Studium noch etwas Geld hinzu verdienen möchte, kann sich einen Nebenjob suchen

Wo finde ich Jobangebote?

Jobangebote auf dem Campus und außerhalb des Campus finden Sie als Aushang an den Schwarzen Brettern

  • nebem dem Campus Cafe
  • vor der Mensa
  • im Eingangsbereich der Universität
  • auf den Fluren der Fachbereiche

sowie auf Online-Plattformen:

Was muss ich beachten?

Mindestlohn

In Deutschland gibt es einen Mindestlohn von derzeit 12,41€ pro Stunde. Ausnahmen kann es bei Pflichtpraktika oder Praktika, die kürzer als drei Monate dauern, geben.

Staatliche Abgaben werden häufig direkt vom Lohn abgezogen. Übliche Abgaben werden erhoben für Lohnsteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Solidaritätsbeitrag und eventuell für die Kirchensteuer (abhängig von der Angabe zur Religion bei der Anmeldung beim Bürgerbüro). 

Als Student/Studentin ist es möglich, von Abgaben befreit zu werden. Das sind die üblichsten Kombinationen:

bis 538 Euro / Monat: MINIJOB
  • Vorteil: keine Abzüge für Steuern oder Kranken-/Rentenversicherung
  • Einkommen aus verschiedenen Jobs bis zu insgesamt 520 Euro/Monat.
  • Minijob gilt auch, wenn die Beschäftigung weniger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beträgt, unabhängig vom Einkommen ("kurzfristige Beschäftigung")
über 538 Euro / Monat oder Tätigkeit als "Werkstudent/in" in der Vorlesungszeit
  • max 20 Stunden / Woche möglich (Vollzeitstudium an der Universität Konstanz)
  • Abzüge für Rentenversicherung
  • Vorteil: Abzüge für Rentenversicherung in verringertem Umfang bei einem Einkommen zwischen 538 - 800 Euro / Monat
über 538 Euro / Monat in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)
  • in der Regel Abzüge für Steuern (Rückerstattung im Folgejahr, siehe unten "Lohnsteuer")
über 538 Euro / Monat über die vorlesungsfreie Zeit hinaus
  • Abzüge für Steuern (eventuell Rückerstattung im Folgejahr)
  • eventuell auch Abzüge für Krankenversicherung

Unser Tipp:

Am meisten Geld bleibt Ihnen, d.h. am wenigsten Abgaben zahlen Sie als Student/in, wenn Sie einen Minijob bis 538 Euro/Monat annehmen und/oder in den Semesterferien Vollzeit arbeiten.

Wichtig:

Ein Studium an der Universität Konstanz ist ein Vollzeitstudium, d.h. Ihre Haupttätigkeit ist das Studium. Wer als Student*in immatrikuliert ist, darf daher während der Vorlesungszeit in der Regel nur bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wer mehr arbeitet, gefährdet sein Studium und damit seinen Studierendenstatus.

Und: Keep your work-life balance

  

Abzüge vom Lohn: Lohnsteuer und Sozialversicherung

1. Lohnsteuer

  • Lohnsteuer wird von Studierenden ab einem Einkommen von ca. 1000 €/Monat erhoben.
  • Wer im Kalenderjahr bis zu 11.604 € (2024) insgesamt verdient, muss keine Lohnsteuer bezahlen.
  • Sollten Sie schon Lohnsteuer bezahlt haben, können Sie im Folgejahr die gezahlte Lohnsteuer  rückerstattet bekommen. Hierzu müssen Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes in Deutschland abgeben.

2. Krankenversicherung

  • Sie können Ihre studentische gesetzliche Krankenversicherung behalten, wenn Sie in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, eine kurzfristige Beschäftigung haben oder am Wochenende arbeiten.
  • Sie können Ihre studentische gesetzliche Krankenversicherung auch behalten, wenn Sie bis zu 20 Stunden/Woche selbständig arbeiten.
  • Wenn Sie regelmäßig mehr als 538€ verdienen, müssen Sie sich regulär bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. In diesem Fall beträgt die Versicherung ca. 15% Ihres monatlichen Bruttogehaltes.

3. Rentenversicherung  

  • Sie können bei einem Minijob beantragen, dass Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Internationalen Studierenden empfehlen wir, diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. In der Regel wissen Sie als internationale/r Student/Studentin noch nicht, ob Sie in Deutschland langfristig beruflich tätig sein und damit je Rente in Deutschland beziehen werden.
  • Haben Sie einen Job, bei dem Sie längerfristig mehr als 538€/Monat verdienen, müssen Sie in der Regel Beiträge für die Rentenversicherung bezahlen. Sie können sich nicht befreien lassen oder eine Rückerstattung erhalten.

Formalitäten

Wenn Sie einen Job annehmen, müssen Sie grundsätzlich klären, ob Sie selbständig  oder als Angestellter/Angestellte für einen Arbeitgeber arbeiten. Wenn Sie angestellt werden, sind in der Regel mindestens folgende Unterlagen notwendig:

1. Steuernummer

Sie erhalten die Steuernummer nach der Anmeldung am Wohnort automatisch per Post zugeschickt. Sie können sie auch am Bürgerbüro Konstanz erfragen (bei Wohnort Stadt Konstanz) oder online beantragen (dauert mind. 4 Wochen)

2. Sozialversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummer für die Rentenversicherung erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Andernfalls kann der Arbeitgeber sie erfragen oder Sie beantragen einen Sozialversicherungsnummer bei der AOK.

3. Immatrikulationsbescheinigung (per Ausdruck aus ZEUS)

4. Krankenversicherungsnachweis (von Ihrer deutschen Krankenversicherung)

Alle Studierende im Alter bis zu 30 Jahren benötigen zwingend eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung (auch Staatsangehörige aus der EU), sobald eine bezahlte Tätigkeit in Deutschland aufgenommen wird. Die EHIC (European Health Insurance Card) reicht somit nicht.
Bitte wenden Sie sich an die örtlichen gesetzlichen Krankenkassen.

5. Studierende mit Nicht-EU-Nationalität: Arbeitserlaubnis

Die Arbeitserlaubnis ist in Ihrem Visum oder Aufenthaltstitel zum Studium angegeben. Sie besteht aus dem Visum bzw. der Aufenthaltskarte mit dem Beiblatt.

Arbeitserlaubnis

Staatsangehörige der EU-Staaten sowie von Malta, Zypern, der EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz dürfen das ganze Jahr über arbeiten. Alle anderen internationalen Studierenden (inklusive kroatische Studierende) mit einem Aufenthaltstitel zum Studium dürfen 140 Tage oder 280 Halbtage (4 Stunden/Tag) im Jahr arbeiten, wenn im Visum oder Aufenthaltstitel nicht explizit ausgeschlossen.

Studentische Nebentätigkeiten an der Universität und beim Studierendenwerk sind zusätzlich zu den 140 Tagen oder 280 Halbtagen und ohne Begrenzung  möglich. Dies schließt auch Tätigkeiten auf Honorarbasis, d.h. freiberuflich und ohne Anstellungsvertrag, ein.

Nicht-EU-Studierende können auls als Selbständige (ohne Arbeitsvertrag) außerhalb des Campus arbeiten,  wenn sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde für diese Tätigkeit stellen.

Für Praktika ist bei Nicht-EU-Studierenden grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis notwendig. Freiwillige Praktika werden auf die 140 Tage-Regelung angerechnet. Aber: Pflichtpraktika gehören zum Studium und werden nicht auf die 140 Tage angerechnet.

Arbeitsrecht

1. Urlaubsanspruch

  • mindestens 20 Tage / Kalenderjahr (bei 5 Arbeitstagen/Woche)
  • Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich auch bei Minijobs

2. Krankheit
- Erkrankung beim Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag melden (in der Regel nach 3. Krankheitstag mit ärztlichem Attest)
- 6 Wochen Fortzahlung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber

3. Kündigungsschutz
- gesetzliche / vertragliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in
- verkürtze Kündigungsfristen, wenn "Probezeit" vereinbart wurde

4. Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält einerseits Angaben zum Beschäftigungszeitraum und den Tätigkeiten, andererseits eine Bewertung der Arbeitsleistung und des Verhaltens am Arbeitsplatz ("qualifiziertes Zeugnis").