Akad. MitarbeiterInnen + wiss. Hilfskräfte
Einstellungsformalitäten / Übersetzungshilfe
Akademische MitarbeiterInnen
Auf der Website der Personalabteilung unter "Tariflich Beschäftigte" (siehe Auswahlleiste links) können Sie unter der Rubrik "Vordrucke, Merkblätter und Informationen" sämtliche Einstellungsdokumente, sowohl für Vorgesetzte als auch für Mitarbeiter*innen, abrufen.
Die wichtigsten Dokumente des LBV sind dort ebenfalls verfügbar.
Das Aktenzeichen (im Einstellungsschreiben der Personalabteilung neben dem jeweiligen Dokument angegeben) hilft Ihnen bei der Suche nach dem entsprechenden Dokument.
Die Dokumente sind ebenfalls in Englisch verfügbar. Bitte wechseln Sie dazu im Bereich "Tariflich Beschäftigte" in der Menüleiste von deutsche Sprache (DE) auf Englisch (EN).
studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte (Hiwi)
Auf der Website der Personalabteilung unter "Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte" (siehe Auswahlliste links) können Sie unter der Rubrik "Einstellung und Weiterbeschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften" die geläufigen Einstellungsvordrucke abrufen.
Sofern englische Übersetzungsvordrucke verfügbar sind, finden Sie diese in nachfolgender Rubrik.
Hiwi - geläufige Einstellungsvordrucke (Übersetzungshilfe EN)
Bitte beachten Sie, dass die englischen Vordrucke nur als Übersetzungshilfe dienen. Rechtlich bindend ist nur die ausgefüllte und unterzeichnete deutsche Fassung.
- Personnel Questionnaire (international)
Personalbogen (international)
- Declaration for the Payment of Remuneration
Erklärung zur Auszahlung der Bezüge
- Declaration regarding Social Security
Erklärung zur Sozialversicherung
- Supplement for Request for employment / extension of academic staff
Ergänzung zum Antrag Einstellung / Weiterbeschäftigung von wiss. Beschäftigten (akadem. Mitarbeiter/in, Wiss. Hilfskraft mit Diplom-/Masterabschluss, Bachelor-Abschluss ohne Immatrikulation im Masterstudium)
- Instructions and explanations
Belehrung und Erklärung
- Formular AD04 folgt zu gegebener Zeit
Auskunftsbogen für Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte (Anrechenbare Beschäftigungszeiten nach dem WissZeitVG + dem LHG)
Hiwi - anlassbezogene LBV-Vordrucke (Übersetzungshilfe EN)
- Simplified Declaration for the Payment of Remuneration, Social Security, Supplementary Pension and Wage Tax Deduction
Vereinfachte Erklärung zur Auszahlung der Bezüge, zur Sozialversicherung, zur Zusatzversorgung und zum Lohnsteuerabzug
- Application for Exemption from Obligation to Pay Compulsory Pension Insurance Contributions in Case of Marginal Short-term Employment According to Section 6 Subsection 1b SGB VI
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI
- Changes of Personal Circumstances
Änderung der familiären Verhältnisse
- Change of Address
Änderung der Adresse
Lohnsteuer bei Wohnsitz Deutschland
Allgemeine Information
Grundsätzlich ist jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§1 EStG). Das bedeutet, dass ihr gesamtes Welteinkommen im Inland der Einkommensteuerpflicht unterliegt.
Als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden kann auf Antrag, wer zwar nicht in Deutschland lebt, seine Einkünfte aber zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Sofern Sie einen solchen Antrag stellen möchten, wird Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne behilflich sein.
Wer in Deutschland Einkünfte erzielt, aber weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen unterschreitet, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 EStG). Hier gilt es, die betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Steuer-Identifikationsnummer
Jede natürliche, in Deutschland gemeldete, Person erhält automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern eine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zugewiesen. Mit dieser Steuer-ID (sie besteht aus 11 Ziffern) soll jede*r Steuerzahler*in eindeutig identifiziert und die administrative Arbeit der Behörden vereinfacht werden. Sofern der Wohnsitz in Deutschland erhalten bleibt, ist die Steuer-Identifikationsnummer (sie gilt bundesweit) ein Leben lang gültig.
Achtung: Sollten Sie ins Ausland reisen und Ihren Wohnsitz in Deutschland durch Abmeldung beim Bürgerbüro aufgeben, ist nicht gewährleistet, dass Ihnen Ihre bisherige Steuer-ID bei Rückkehr nach Deutschland erhalten bleibt. Um Gewissheit über die Aktualität Ihrer Steuer-ID (und die darin enthaltenen Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM) zu erhalten, ist eine kurze vorherige Rückfrage beim Finanzamt ratsam.
Grundsätzlich erhalten Sie wenige Wochen nach Wohnsitznahme in Deutschland (Registrierung beim Bürgerbüro) automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern per Post die Mitteilung Ihrer Steuer-ID.
Sollten Sie Ihre Steuer-ID nicht mehr greifbar haben, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern Ihre Steuer-ID erfragen. Leider ist die Bearbeitungsdauer auf diesem Weg recht lang (bis zu 4 Wochen).
Bürger aus dem Ausland, die in Deutschland neu gemeldet sind und für ihren Arbeitgeber möglichst schnell ihre Steuer-ID benötigen, können bei ihrer zuständigen Finanzbehörde wenige Tage nach Wohnsitznahme (Meldung beim Bürgerbüro) nach ihrer Steuer-ID fragen.
Bei Wohnsitz Konstanz ist das Finanzamt Konstanz zuständig. Wenn Sie beim dortigen Empfangsschalter Ihren Personalausweis bzw. Reisepass vorlegen und um Auskunft Ihrer Steuer-ID bitten, werden Sie diese problemlos erhalten.
Zugegeben: Der persönliche Weg zum Finanzamt Konstanz ist ein wenig aufwändig. Doch der Weg lohnt sich. Durch die rechtzeitige Mitteilung der Steuer-ID lässt sich die Gehaltsberechnung nach Steuerklasse VI und damit ein überhöhter Steuerabzug vermeiden.
Sie können Ihre Steuer-ID wenige Tage nach Ihrer Registrierung beim Bürgerbüro der Stadt Konstanz erfragen. Bitte beachten Sie, dass die Stadt Konstanz für die Herausgabe von Steuer-ID's eine Gebühr von 8 Euro verlangt. Diese Gebühr wird durch die Universität leider nicht erstattet.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Jedes Jahr (üblicherweise Mitte / Ende Februar) erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Fellbach (LBV) Ihren „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 20xx“. Diese sog. "Lohnsteuerbescheinigung" bestätigt Ihren im vergangenen Jahr erzielten Bruttoarbeitslohn, die hierauf einbehaltene Lohnstseuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), die für Sie an die entsprechenden Träger abgeführt wurden.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist insbesondere dann interessant, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung durchführen möchten. Die Beträge der Lohnsteuerbescheinigung lassen sich recht einfach in den Einkommensteuervordruck „Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ übertragen, da die entsprechenden Zeilen mit den betreffenden Nummern versehen sind.
Das LBV sendet den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung üblicherweise an Ihre Wohnadresse. Sollten Sie bislang noch keine Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr erhalten haben, wäre eine Überprüfung Ihrer aktuellen Wohnanschrift bei der Personalabteilung bzw. beim LBV sinnvoll. Sobald dem LBV Ihre aktuellen Adressdaten vorliegen, wird auf Ihre Bitte hin eine erneute Zustellung Ihrer Lohnsteuerbescheinigung veranlasst.
Beschäftigte mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Grenzgängerbesteuerung (4,5% Quellensteuer) genießen, können auf Anfrage beim LBV ebenfalls ihre Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr zugestellt erhalten.
Dies gilt ebenfalls für Beschäftigte mit Wohnsitz im EU- / EWR-Raum sowie außerhalb: Bitte erfragen Sie bei Bedarf kurz telefonisch oder per Mail beim LBV Ihre elektronische Lohnsteuerbescheinigung, sofern Sie sie benötigen. Das LBV sendet Ihnen diese per Post an Ihre Wohnanschrift.
Einkommensteuererklärung
Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Es existieren drei Grundsätze:
- Jede Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat oder ihren Aufenthalt in Deutschland sechs Monate (183 Tage) übersteigt, ist grundsätzlich mit ihrem gesamten so genannten "Welteinkommen" einkommensteuerpflichtig (= unbeschränkt steuerpflichtig).
- Wer einmal eine Einkommensteuererklärung durchgeführt hat, wird auch in den Folgejahren zur Abgabe der Einkommensteuererklärung herangezogen.
- Bei Steuerklassenkombination III / V (sofern der*die Ehepartner*in ebenfalls berufstätig ist) oder Steuerklasse VI ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht.
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen.
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist es empfehlenswert, eine*n Steuerexpert*in (z.B. Steuerberater*in, Lohnsteuerhilfeverein) zu kontaktieren. Sollten Sie unverheiratet und kinderlos sein, Ihren Wohnsitz in Deutschland und keine weiteren Beschäftigungen oder Einkünfte z.B. aus dem Ausland haben, ist die Durchführung einer Einkommensteuererklärung nicht ganz so kompliziert und Sie können diese problemlos in Eigenregie wagen.
Sollten Sie zum Beispiel Familie haben, Vorsorgeaufwendungen leisten, außergewöhnliche finanzielle Belastungen (z.B. durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage) , Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit oder Nebentätigkeit haben, Versorgungszahlungen leisten etc., wäre eine Kontaktaufnahme mit einer*einem Finanzexpert*n (Steuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein) ratsam.
Scheuen Sie nicht den Weg zu den Finanzexpert*innen! Es fallen zwar Beratungs- bzw. Bearbeitungsgebühren an. Die Leistungen (und somit die Kosten) lassen sich jedoch vorab verhandeln und in einem kalkulierbaren und bezahlbaren Rahmen halten. Die Kosten, die Ihnen hierfür in Rechnung gestellt werden, können in der Einkommensteuererklärung des Folgejahres angegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass es neben dem Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung (sog. Mantelbogen) und dem für Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis erforderlichen Vordruck (sog. Anlage N) noch weitere auf Ihre individuelle finanzielle Situation bezogene Antragsvordrucke gibt.
Leider ist es uns nicht gestattet, zur Einkommensteuererklärung zu beraten bzw. Ausfüllhilfe zu leisten. Wir haben jedoch eine Broschüre mit hilfreichen Informationen entwickelt, die Ihnen bei der Durchführung Ihrer Einkommensteuererklärung in Eigenregie nützlich sein kann.
Einkommensteuererklärung (PDF)
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Steuerklassenwechsel
Sie sind verheiratet bzw. leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, leben in Deutschland und sind nicht dauernd von Ihrer Ehe/Lebenspartnerschaft getrennt?
Sofern
- ein*e Ehe*Lebenspartner*in keine Einkünfte hat oder
- ein*e Ehe/Lebenspartner*in weit mehr Arbeitseinkommen
(> 60% des Gesamteinkommens beider Partner) bezieht als der/die andere
(< 40% des Gesamteinkommens beider Partner),
könnte sich die Vornahme eines Steuerklassenwechsels von IV / IV (gesetzlicher Regelfall) nach III/V oder V/III eventuell lohnen.
Durch einen Steuerklassenwechsel lässt sich beeinflussen, was am Monatsende netto auf dem Konto der Ehe/Partner mit "Zusammenveranlagung" bzw. "Ehegattensplitting" übrig bleibt. Das Ehegattensplitting bietet Ehepaaren mit unterschiedlich hohem Einkommen insgesamt eine geringere monatliche Steuerbelastung. Auf das Steuerjahr hin betrachtet hat ein Steuerklassenwechsel jedoch keinen Einfluss auf die jährliche Steuerschuld des Paares .
Sollten Sie sich bei Zusammenveranlagung/Ehegattensplitting auf einen Steuerklassenwechsel nach III/V oder V/III entscheiden, müssen Sie auf alle Fälle im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der/die Ehegatte*in bzw. eingetragene Lebenspartner*in mit Steuerklasse V ebenfalls eine Beschäftigung nachgeht.
Bitte beachten Sie, dass man grundsätzlich nur einmal jährlich einen Steuerklassenwechsel durchführen darf. In Ausnahmefällen ist mit Begründung ein zweiter Steuerklassenwechsel im Jahr möglich.
Hilfreiche Tipps zur Steuer erhalten Sie auch in der jährlich neu erscheinenden Lohnsteuerfibel des Ministeriums für Finanzen BW.
Pauschalversteuerung von Minijobs
"Problem" bei Beschäftigungsverhältnissen mit zwei verschiedenen Arbeitgebern ist, dass Sie (sofern Sie beispielsweise nicht verheiratet und in Deutschland wohnhaft sind) für das eine Beschäftigungsverhältnis Ihre Steuerklasse 1 freigeben können, während das zweite Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse 6 berechnet werden muss. Die Steuern, die Sie für das Beschäftigungsverhältnis, berechnet nach Steuerklasse 6, bezahlen, können Sie dann im Folgejahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Sie haben auch die Möglichkeit, beim Finanzamt für die beiden Beschäftigungsverhältnisse einen Freibetrag / Hinzurechnungsbetrag eintragen zu lassen, um die steuerliche Belastung während des Jahres ein Stück weit abzufedern.
Es gibt aber auch - unter bestimmten Voraussetzungen - eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Erleichterung: die Pauschalversteuerung:
Es ist zu empfehlen, dem Beschäftigungsverhältnis, bei dem Sie das höchste monatliche Brutto erzielen, die Steuerklasse 1 zuzuweisen, sodass das zweite Beschäftigungsverhältnis mit dem geringeren Brutto grundsätzlich Steuerklasse 6 erhalten kann (= günstiger, da Steuerberechnung aus geringerem Brutto).
Sofern das zweite geringfügige Beschäftigungsverhältnis (Minijob mit brutto bis 450 Euro), das mit Lohnsteuerklasse 6 berechnet werden müsste, bei der Universität Konstanz angesiedelt wäre, könnten Sie ggf. eine Pauschalversteuerung beantragen.
Die Pauschalversteuerung bewirkt, dass Sie anstatt der Steuerklasse 6 pauschal monatlich 2% Ihres Bruttobetrages an das Finanzamt abführen. Damit sind bezüglich dieser Beschäftigung dann alle steuerlichen Ansprüche abgegolten.
Und: Sie brauchen auch keine Einkommensteuererklärung machen, um evtl. überzahlte Steuern zurückzuerhalten.
Ein weiterer Vorteil: Sie können jederzeit die Pauschalversteuerung widerrufen und zur Versteuerung nach Klasse 6 zurückkehren.
Bitte lesen Sie vor Antragstellung das Merkblatt, das auf Seite 2 des Antragsformulars des LBV abgebildet ist.
Versicherungsnummern
Sozialversicherungsausweis-Nummer
Sobald Sie nach Schul- bzw. Studienende Ihr erstes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnen, erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung automatisch per Post Ihre Sozialversicherungsausweis-Nummer mitgeteilt.
Erfahrungsgemäß geschieht dies während Ihres ersten Beschäftigungsmonats, sobald Ihr Arbeitgeber Ihre erste Gehaltszahlung berechnet und Sie daraufhin bei den Sozialversicherungsträgern registriert hat.
Bitte verwahren Sie diese Sozialversicherungsausweis-Nummer gut bei Ihren Unterlagen, denn Sie werden im Laufe Ihres Berufslebens immer wieder danach gefragt.
Versicherungsnummer der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Zusatzversorgung)
Sofern Sie einen Arbeitsvertrag als akademische/r Mitarbeiter/in mit der Universität Konstanz vereinbaren, werden Sie im Rahmen Ihrer Einstellungsformalitäten nach Ihrer Versicherungsnummer der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gefragt.
Eine VBL-Versicherungsnummer haben Sie bereits, wenn Sie in Deutschland bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sind, der eine betriebliche Zusatzversorgungsvereinbarung mit der VBL Karlsruhe geschlossen hat. Wenn Sie bisher noch keine Berührungspunkte zur VBL hatten und dies Ihr erster Arbeitsvertrag gem. TV-L ist, können Sie noch keine Versicherungsnummer nennen.
Sie erhalten Ihre VBL-Versicherungsnummer, nachdem Sie Ihre Einstellungsunterlagen der Personalabteilung eingereicht haben, automatisch im Laufe Ihrer ersten Beschäftigungswochen von der VBL zugeschickt.
Schließen Sie einen Arbeitsvertrag als studentische oder geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft, können Sie die Frage nach Ihrer VBL-Versicherungsnummer gerne überspringen. Dies, da Sie als Hiwi keinen TV-L Arbeitsvertrag abschließen und somit die betriebliche Zusatzversorgung keinen vertraglichen Bestandteil darstellt.
Gehalts-/Besoldungsrechner
Bitte beachten Sie:
-> Diese Besoldungs-/Gehaltsberechnungen sind ohne Gewähr
-> Es kann nur ein ungefährer Richtwert ermittelt werden
-> Es muss immer eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden
-> Verbindliche Auskunft erteilt Ihnen das LBV aufgrund vorliegender Angaben
Angestellte nach TV-L
stud. / gepr. Hilfskräfte
Beamtinnen + Beamte
Gehaltsabrechnung
Gehaltsabrechnung verständlich erklärt (ENG)
Hier finden Sie eine allgemeine Gehaltsmitteilung in englischer Sprache verständlich erklärt.
Wenn Sie diese Datei zweiseitig auf DIN A3-Format drucken und rechts und links entsprechend den Vorgaben falten, erhalten Sie ein handliches Nachschlagewerk.
Beitragssätze und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2019
Übersicht Beitragssätze und Rechengrößen
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Beitragssätze und Rechengrößen, die im Jahr 2019 im Bereich Sozialversicherung gelten.
Die prozentualen Beitragssätze, die Ihrer Gehaltsberechnung zugrundegelegt werden, sind aufgeteilt in Arbeitgeber(AG)-Anteil sowie Arbeitnehmer(AN)-Anteil.
Erläuterung der Beitragswerte
Die prozentualen Beitragssätze, die Ihrer Gehaltsberechnung zugrunde liegen, aufgeteilt in Arbeitgeber(AG)-Anteil sowie Arbeitnehmer(AN)-Anteil.
Beitragsbemessungsgrenzen sind Rechengrößen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Diese bestimmen, bis zu welchem Betrag das Gehalt einer gesetzlich versicherten Person für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden dürfen.
Sollte das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, wird der Teil, der das Gehalt übersteigt, in der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrenzen gibt es für die SV-Zweige
- Kranken- und Pflegeversicherung sowie
- Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beschäftigte, deren Gehalt in den kommenden 12 Monaten voraussichtlich die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei gestellt. Sie können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung entweder freiwillig weiterversichern oder die Mitgliedschaft in einer Privaten Krankenversicherung wählen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) prüft die voraussichtliche Versicherungspflicht des/der Beschäftigten in den kommenden 12 Monaten. In diese Prüfung fallen nicht nur das Bruttogehalt, sondern auch die Jahreszahlung sowie evtl. weiter anfallende Zulagen oder Zuschüsse. Zu jeder anlassbezogenen Prüfung nimmt das LBV auch regelmäßig zum Jahreswechsel die Prüfung der SV-Pflicht vor.
Bei Beschäftigungen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze – sog. Minijobs – besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.
Bei Beschäftigten, die im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert sind, sind besondere Einkommensgrenzen zu beachten: Die Familienversicherung kann aufrechterhalten werden, wenn das im Jahr 2018 erzielte regelmäßige monatliche Bruttogehalt € 435,- nicht übersteigt.
Sofern Sie Fragen haben, ob Sie im Rahmen Ihrer geringfügigen Beschäftigung familienversichert sein bzw. bleiben können, empfiehlt Ihnen der Steuer- und Sozialversicherungsservice die Kontaktaufnahme mit Ihrer Krankenkasse. Nur Ihre Krankenkasse kann aufgrund Ihrer Angaben und der ihr vorliegenden Daten eine verbindliche Auskunft geben.
Sofern Sie die maximale Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigen und damit entweder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden oder in der Privaten Krankenversicherung versichert sind, sind Sie für die volle Beitragszahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtig. Nähere Informationen bei Fragen zu diesem Thema erhalten Sie unter Erstattung des Arbeitgeber(AG)-Anteils in der Kranken- und Pflegeversicherung. Damit für Sie keine finanziellen Nachteile durch die Vorleistung an Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung entstehen, können Sie sich auf Antrag die Arbeitgeberzuschüsse zu diesen Versicherungszweigen beim LBV zurück erstatten lassen.
Sozialversicherungs-/(+ ggf. steuer)rechtlicher Status von
Stipendien
Stipendien dienen der Förderung der Wissenschaft. Daher zählen Stipendien nicht zu den klassischen Beschäftigungsverhältnissen. Es wird kein Arbeitsvertrag begründet.
Auch Promotionen dienen nicht dem Betriebszweck der Universität und stellen somit keine Grundlage für ein Arbeitsverhältnis dar.
Aufgrund der vielschichtigen Eigenschaften von Stipendien kann die Universität Konstanz nicht bewerten, ob die fraglichen Mittel einkommensteuerpflichtig sind. Daher ist der/die Stipendiat/in für das Steuerrisiko seines/ihres Stipendiums selbst verantwortlich.
Mit Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der/die Stipendiat/in dazu, die Frage der Versteuerung mit dem Finanzamt in Eigenregie zu klären und evtl. anfallende Steuern hieraus direkt dorthin abzuführen. Dies kann ggf. im Rahmen einer Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Da kein Arbeitsverhältnis begründet wird, unterliegen Stipendien grundsätzlich auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass der/die Stipendiat/in sich selbst krankenversichern muss. Sollte der/die Stipendiat/in eine Versicherung in den weiteren Sozialversicherungszweigen (z.B. Rentenversicherung) wünschen, ist dies ebenfalls von ihm/ihr in Eigenregie zu klären. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung (siehe auch auf der Website des SSV-Service unter der Rubrik Sozialversicherung / Deutsche Rentenversicherung).
Die Frage, ob zusätzlich zum Stipendium eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf und wenn ja, in welcher Höhe, kann nur vom Stipendiengeber beantwortet werden. Wir möchten Sie bitten sich direkt dorthin zu wenden.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Stipendiums auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Über die Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg kann Versicherungsschutz während dese Aufenthalts auf dem Universitätsgelände bestehen.
Bitte beachten Sie auch, dass durch die Universität kein Versicherungsschutz für Sachschäden besteht. Stipendiate / Stipendiatinnen müssen für verursachte Schäden somit selbst aufkommen. Darum wird empfohlen, ggf. eine eigene private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Auch die Möglichkeit zur Vermögensbildung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) ist aufgrund des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses leider nicht gegeben.