Krankenversicherung

Private Krankenversicherung oder freiwillige Gesetzliche Krankenversicherung

Erstattung des Arbeitgeberanteils

Sobald Ihr Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, erhalten Sie zum einen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung in Fellbach (LBV) sowie von Ihrer Krankenkasse die Nachricht, dass Sie ab dem in dieser Nachricht genannten Zeitpunkt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie die Wahl, entweder

  • als freiwilliges Mitglied in Ihrer bisherigen GKV versichert zu bleiben oder
  • eine Private Krankenversicherung (PKV) zu wählen.

Sofern Sie keine weitere Mitgliedschaft in Ihrer GKV als freiwillig krankenversichertes Mitglied wünschen, da Sie den Abschluss einer privaten Krankenversicherung vorziehen möchten, haben Sie die Möglichkeit, dies binnen eines Monats nach Erhalt der Nachricht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Form eines Widerspruchs mit Begründung zu erklären.

Aufgrund der Vielfalt an Angeboten Privater und Gesetzlicher Krankenkassen und Ihrer persönlichen Präferenzen können Ihnen die Social Security Advisors leider keine Beratung bezüglich Ihrer Krankenkassenwahl bieten. Wir können nur pauschal mitteilen, dass

  • eine PKV aufgrund individueller Vereinbarungen insbesondere für männliche Beschäftigte, die keinen / wenig Anspruch auf ein hohes Leistungsspektrum hegen, äußerst kostengünstig ausfallen kann (Bei weiblichen Beschäftigten hingegen fallen u.a. durch jährliche Vorsorgemaßnahmen höhere Beitragskosten an.)
  • die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV im Vergleich zur PKV zwar höhere monatliche Beiträge verlangt, jedoch im Gegensatz zur PKV ein vielseitigeres und gut abgerundetes Leistungsspektrum bietet. Zudem ist es Familienmitgliedern unter gewissen Voraussetzungen möglich, sich beitragsfrei bei dem*der Beschäftigten mitzuversichern.

Sollten Sie an einer näheren Betrachtung dieser beiden Krankenversicherungen sowie einer Gegenüberstellung deren Vor- und Nachteile interessiert sein, empfiehlt Ihnen die Social Security Advisors die Homepage www.Krankenversicherung.net.

Sobald Sie Ihr Jahresarbeitsentgelt überschritten haben und somit zugleich die maximale Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und in Folge dessen entweder freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sind, sind Sie zunächst für die volle Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an Ihre GKV oder PKV verantwortlich. Eine automatische Überweisung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge durch das LBV im Rahmen Ihrer Gehaltsabrechnung fällt hiermit weg. Das LBV berechnet für Sie aber weiterhin die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und führt diese an den zuständigen Sozialversicherungsträger ab.

Da Sie nun für die Bezahlung der gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verantwortlich sind, haben Sie die Möglichkeit, sich vom LBV die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstatten zu lassen. Die Arbeitgeberbeiträge werden Ihnen auf Antrag als Zuschuss zur KV und PV zusätzlich zu Ihrem Gehalt erstattet.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen das LBV nur die maximalen Beiträge bzw. Beitragszuschüsse zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung (= nur die Höchstsätze, die sich aus den Beitragsbemessungsgrenzen zur KV und PV ergeben) erstatten kann. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Ihrer Social Security Advisors unter der Rubrik "Akad. MA und wiss. Hilfskräfte" / " Beitragssätze und Rechengrößen in der Sozialversicherung."

Die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie wie folgt beim LBV (https://lbv.landbw.de/) beantragen:

Unter „Vordrucke“ finden Sie für

  • PKV Versicherte die Formulare
    497.pdf (LBV 497 – 12/17) für den Zuschuss zur Krankenversicherung
    LBV 497 English Declaration regarding the Contribution to Private Health Insurance according to Section 257 of the Fifth Social Code
    499.pdf (LBV 499 – 12/17) für den Zuschuss zur Pflegeversicherung
  • GKV Versicherte die Formulare
    496.pdf (LBV 496 – 01/10) für den Zuschuss zur Krankenversicherung
    499a.pdf (LBV 499a – 01/10) für den Zuschuss zur Pflegeversicherung

Bitte füllen Sie die für Ihr Versicherungsverhältnis relevanten Formulare aus, unterzeichnen diese und reichen sie – gemeinsam mit einer Kopie der Versicherungsbestätigung nebst Beitragsrechnung, aus der ebenfalls hervor geht, seit wann Sie aus der Gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen und somit freiwillig bzw. privat krankenversichert sind – dem LBV ein. Das LBV prüft Ihre eingereichten Unterlagen und nimmt mit der nächstmöglichen Gehaltszahlung die Überweisung der Arbeitgeberzuschüsse zur KV und PV vor.

Sobald Sie vom LBV einen Beitragszuschuss zu Ihrer freiwilligen GKV oder PKV erhalten, sind Sie verpflichtet, jeden Krankenkassen- und Beitragsklassenwechsel sowie Veränderungen jeglicher Art bezüglich Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung unverzüglich dem LBV mitzuteilen.

Bitte denken Sie auch grundsätzlich immer daran, dem LBV regelmäßig zu Jahresbeginn unaufgefordert eine Bescheinigung Ihrer PKV vorzulegen, die die Höhe Ihrer im vergangenen Kalenderjahr entrichteten Gesamtbeiträge zur privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung nachweist. Diese Bescheinigung erhalten Sie automatisch jeweils zu Jahresbeginn von Ihrer PKV zugesandt.

Beihilfe (Beamte*innen)

Allgemeine Information

Beihilfeberechtigt sind Beamte*innen, Ruhestandsbeamte*innen und Witwer*Witwen sowie Vollwaisen, wenn und solange sie entsprechende Bezüge (Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwer*Witwengeld,  Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge) vom LBV erhalten.

Gleiches gilt für Beamte*innen auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst befinden wie z.B. Anwärter*innen und Studienreferendare*innen.

Weitere Informationen zur Beihilfeberechtigung erfahren Sie auf der Seite des LBV.

Das LBV betreut eine umfassende Website zu fachlichen Themen, die Sie hier einsehen können.

zuständige Stelle

Zuständig für Fragen rund um das Thema Beihilfe ist ausschließlich das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) in Fellbach.

Die Zuständigkeit der Beihilfestelle ist nach Buchstaben aufgeteilt.

Bequem können Sie Ihre*n zuständige*n Beihilfesachbearbeiter*in über die sich rechts oben auf Ihrem Besoldungsnachweis befindliche Telefonnummer unter „3. Für Beihilfen“ kontaktieren. Ihre Personalnummer für Ihre Beihilfeangelegenheiten können Sie dort ebenfalls ersehen.

Sollten Sie Ihren Besoldungsnachweis gerade nicht greifbar haben, jedoch dringend die Beihilfestelle kontaktieren wollen, lassen Sie sich bitte über die

Zentrale des LBV: 0711 / 3426 -0

und unter Angabe Ihrer LBV Bezügenummer mit der Beihilfestelle verbinden.

Sollte Ihnen auch Ihre Bezügenummer gerade nicht vorliegen, können Sie sich durch die Zentrale des LBV unter Angabe Ihres Vor- und Nachnamens sowie Ihres Geburtsdatums an Ihre*n zuständige*n Beihilfesachbearbeiter*in durchstellen lassen.

Bitte beachten Sie die Sprechzeiten der LBV Beihilfestelle

Montag + Donnerstag: 08:30 – 16:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch + Freitag: 08:30 – 11:30 Uhr.

Arbeitslosigkeit

Allgemeine Information

Die meisten Beschäftigungsverhältnisse der Universität Konstanz sind befristet. Dies hat den Grund, dass die Projekt- und Drittmittel befristet sind und darum nur eine befristete Beschäftigung möglich ist.
So unterzeichnen Sie als Wissenschaftler*in - aber auch als wissenschaftsunterstützende*r Beschäftigte*r - in den meisten Fällen einen befristseten Arbeitsvertrag mit der Universität Konstanz.

Mit Ihren Einstellungsunterlagen haben Sie ein Hinweisblatt erhalten, das gerade für befristeten Beschäftigungsverhältnisse besonders wichtig ist:

Hinweisblatt SGB III - deutsch             

Hinweisblatt SGB III - englisch
                
Sie haben dieses Hinweisblatt unterzeichnet und gemeinsam mit weiteren Einstellungsvordrucken Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung eingereicht. Eine Zweitschrift müsste sich bei Ihren persönlichen Unterlagen zuhause befinden.

Gegen Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses – sofern Sie keine Vertragsverlängerung an der Universität Konstanz und auch keinen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber geschlossen haben oder ins Ausland gehen – kommen die Informationen dieses Hinweisblatts zum Tragen:

Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Sollten Sie die Information über die Beendigung Ihrer Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt (also innerhalb der drei Monate vor Vertragsende) erhalten haben, müssen Sie sich umgehend, also spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis hiervon, arbeitssuchend melden.

Bitte denken Sie rechtzeitig an Ihren Meldetermin bei der Bundesagentur. Eine verspätete Meldung zieht eine Sperrzeit und damit eine vorübergehende Aussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach sich.

Sollten Sie sich bereits vorsorglich bzw. zwecks Fristwahrung bei der Bundesagentur arbeitssuchend gemeldet und kurzfristig eine Vertragsverlängerung erhalten haben, können Sie Ihre Arbeitssuchendmeldung problemlos und schnell bei der Bundesagentur stornieren.
 

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Grundsätzlich erhalten Sie Arbeitslosengeld unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Sie müssen arbeitslos sein. Nur, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie arbeitslos.
  2. Sie müssen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (mindestens 12 Monate in den letzten 2 Jahren. Ggf. gelten auch abweichende Voraussetzungen*)).
  3. Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.


Weitere Informationen erhalten Sie unter Arbeitslosigkeit - erste Schritte

Merkblatt für Arbeitslose: hier

*) Angerechnet werden auch Ersatzzeiten, z.B. Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung sowie Krankengeldbezug

 

Arbeitsuchend melden

Steht Ihr voraussichtliches Beschäftigungsende mit der Universität Konstanz bevor und Sie haben noch keinen weiteren Arbeitsvertrag erhalten? Dann ist es sehr ratsam, dass Sie bis spätestens drei Monate vor Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses der Bundesagentur für Arbeit Ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit anzeigen. Dies führen Sie anhand einer Arbeitsuchendmeldung durch.

Sie können sich persönlich am Empfangsschalter der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Eine Arbeitsuchendmeldung können Sie aber auch bequem online von zuhause aus erledigen.


Sie finden die für den Raum Konstanz zuständige Bundesagentur für Arbeit unter

Agentur für Arbeit Konstanz / Ravensburg


Unter folgendem Link können Sie sich online arbeitssuchend melden:

online arbeitssuchend melden
 

WICHTIG !
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Online-Arbeitsuchendmeldung 3 Schritte beachten müssen:

  1. Sie müssen sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit als Kunde*in registrieren. 
     
  2. Da die Registrierung als Kunde*in nicht gleichzeitig auch als Arbeitsuchendmeldung gilt, melden Sie sich anhand des auf der Website vorhandenen Buttons "Arbeitsuchend melden" bitte arbeitsuchend.
     
  3. Sollten Sie schon früher einmal als Kunde*in registriert gewesen sein, rufen Sie bitte nach erfolgter Arbeitsuchendmeldung die Bundesagentur für Arbeit an und bitten darum, Ihre erneute Arbeitsuchendmeldung mit Ihrem Kundendatensatz zu verknüpfen.

Im Anschluss an Ihre Arbeitsuchendmeldung können Sie auf Ihrer Kundenseite der Bundesagentur für Arbeit Ihre Ausbildungs- und Studiendaten eintragen und Ihre bisherige berufliche Erfahrung (Beschäftigungsverhältnisse im Inland und Ausland) nennen. Diese Information erleichtert es der Bundesagentur für Arbeit sehr, für Sie passende Stellenvorschläge zu liefern, um Sie möglichst rasch wieder back to the job zu führen.

Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrer Arbeitslosmeldung.

Arbeitslos melden

Bitte beachten Sie, dass Sie sich spätestens am ersten Tag, an dem Sie ohne Beschäftigung sind (= am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit), am besten jedoch ca. 2 Wochen vor Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses, persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen.

Sie können Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld online stellen

oder zu diesem Zweck die Agentur für Arbeit persönlich aufsuchen.

Ein Selbstrechner der Arbeitsagentur kalkuliert für Sie, mit wieviel Arbeitslosengeld Sie ungefähr rechnen können.

Suchen Sie nach neuen Möglichkeiten! Ihre Arbeitsagentur steht Ihnen gerne hilfreich zwecks Jobvermittlung beiseite. Bitte wenden Sie sich an Ihre Beratung bei der Arbeitsagentur.
 

Termin bei der Agentur für Arbeit

Nachdem Sie sich arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet haben, werden Sie einen (oder mehrere) Gesprächstermin(e) bei der Arbeitsagentur erhalten. Hier kann es zum einen um Ihre Jobsuche gehen, aber auch um Ihr Arbeitslosengeld. Bitte nehmen Sie diese Terminangebote ernst und gehen Sie zu den Terminen. Denn nur wenn Sie sich arbeitswillig zeigen und sich engagieren, erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld.

Sollten Sie nicht - bzw. nicht genügend - deutsch sprechen, wäre es am besten, wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens (Familienmitglied; Freund*in, Kolleg*in), der*die gut deutsch spricht, bitten, Sie zur Arbeitsagentur zu begleiten. Einige Damen und Herren am Empfang der Arbeitsagentur sprechen zwar Englisch; doch um Missverständnisse zu vermeiden ist es sinnvoll, eine Person Ihres Vertrauens dabei zu haben, die für eine korrekte Vertretung Ihrer Interessen sorgt.

Beratungsangebot der Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg an der Universität Konstanz

Im Rahmen einer monatlichen Präsenz der Berufs- und Studienberatung im SSZ (Termine siehe hier: https://www.uni-konstanz.de/studieren/beratung-und-service/studierenden-service-zentrum/beratungsecke-angebote-und-sprechzeiten/) besteht die Möglichkeit zu einer persönlichen Kontaktaufnahme vor Ort. Ratsuchende Studierende und Mitarbeitende der Uni Konstanz erhalten erste Infos zum Thema Bewerbung, Qualifizierung, Neuorientierung.

Kontaktaufnahme gerne per Mail vorab: bodenseekreis.bbve@arbeitsagentur.de

Frequently Asked Questions

Ich werde arbeitslos. Steht mir Arbeitslosengeld zu?

Der Bezug von Arbeitslosengeld hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab. Dazu zählen

  1. Sie müssen in den vergangenen 24 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
  2. Für Personen aus Drittstaaten mit eingeschränkter Freizügigkeit: Ihre Aufenthaltserlaubnis erlaubt Ihnen den offenen Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie gemäß Ihrem Aufenthaltstitel dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, können Sie Arbeitslosengeld beantragen.

Wieviel Arbeitslosengeld bekomme ich?

Das Arbeitslosengeld bezweckt die Sicherung Ihres Lebensunterhalts und ist als eine finanzielle Unterstützung zu verstehen, die Sie während Ihrer Jobsuche bis zur Rückkehr in das Arbeitsleben vorübergehend absichert.
Das Arbeitslosengeld ersetzt also nicht Ihr ausgebliebenes Gehalt im vollen Umfang.

Grundsätzlich berechnet sich Ihr Arbeitslosengeld wie folgt:

Tages-Bruttogehalt
-  21 % Sozialversicherungspauschale
-  Lohnsteuer
-  Solidaritätszuschlag
=  Tages-Nettoentgelt bzw. Leistungsentgelt

davon 60% bzw. 67%

In der Regel erhalten Sie 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. Leistungsentgelts. Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent Ihres Leistungsentgelts.

Wie lange erhalte ich Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich erhalten Sie, sofern Sie jünger als 50 Jahre sind, höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld.

Es gibt eine Staffelung über die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Genaue Auskunft über Ihres Ansprüche kann Ihnen nur die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg unter der Hotline 0800 / 4555500 geben.

Was muss ich tun, um Arbeitslosengeld zu erhalten?

Dem Bezug von Arbeitslosengeld gehen 3 Schritte voraus:

  1. Arbeitssuchendmeldung
    Bitte melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses bzw. sobald Sie erkennen, dass Sie von Arbeitslosigkeit bedroht werden, bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend

  2. Arbeitslosmeldung
    Sie können sich bis spätestens am 1. Tag nach Ende Ihres Arbeitsvertrages (= 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit) arbeitslos melden. Bitte beachten Sie, dass Sie einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können, der Sie auch zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt.
    Bei Fragen rund um das Thema Aufenthaltstitel wenden Sie sich bitte an das Welcome Center der Universität Konstanz.
    Der Steuer- und Sozialversicherungsservice empfiehlt Ihnen, sich bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos zu melden. Hier können Sie schon vorab erste Dokumente und Informationen einreichen, offene Fragen klären und den weiteren Ablauf besprechen, damit der später zu erfolgende ANtrag auf Arbeitslosengeld reibungslos und ohne zeitliche Verzögerung erfolgen kann.

  3. Arbeitslosengeld beantragen
    Erst nach Arbeitslosmeldung können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Dies können Sie dann frühestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit und unter Einreichung hierfür erforderlicher Dokumente und Informationen am besten persönlich bei der Arbeitsagentur erledigen.

Meine Aufenthaltsdauer ist an die Dauer meines Arbeitsvertrages gekoppelt, der nun endet. Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern?

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit dem Welcome Center der Universität Konstanz in Verbindung, um die Frage der Verlängerung Ihres Aufenthalts in Deutschland zu klären sowie ggf. die ersten Schritte hierfür einzuleiten.

Alternativ zu einem Arbeitsvertrag ist Ihr Aufenthaltstitel an eine Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld gekoppelt, sofern Sie die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Um den Zirkelschluss zwischen Verlängerung des Aufenthaltstitels in Verbindung mit Arbeitsvertragsschluss bzw. Erhalt von Arbeitslosengeld zu durchbrechen und damit Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen Ihnen, dem Welcome Center sowie dem Steuer- und Sozialversicherungsservice.
Bitte ergreifen Sie die Gelegenheit und halten sowohl mit dem Welcome Center als auch mit dem Steuer- und Sozialversicherungsservice engen Kontakt! Nur so kann eine möglichst rasche und reibungslose Lösung  Ihrer Aufenthaltsproblematik erfolgen.

Welche Fristen muss ich einhalten, bis ich Arbeitslosengeld bekommen kann?

Arbeitssuchend melden
sollten Sie sich spätestens bis 3 Monate vor Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Universität Konstanz bzw. umgehend (binnen 2 - 3 Tagen), nachdem Sie von Ihrer/Ihrem Vorgesetzten erfahren haben, dass Ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsagentur eine zeitweilige Arbeitslosengeldsperre verhängt, sofern Sie sich nicht fristgerecht arbeitssuchend gemeldet haben.

Arbeitslos melden
können Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit (= der 1. Tag nach Ende Ihres Arbeitsvertrages).

Arbeitslosengeld beantragen
können Sie frühestens zur selben Zeit mit Ihrer Arbeitslosmeldung, denn eien Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie nur dann, wenn Sie sich vorher arbeitslos gemeldet haben.
Üblicherweise wird Arbeitslosengeld am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bzw. in den ersten Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt.

Welche Unterlagen und Informationen muss ich der Arbeitsagentur mitbringen?

Arbeitssuchendmeldung
falls Sie sich online bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, brauchen Sie noch keine Unterlagen vorlegen.

Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung muss persönlich bei der Arbeitsagentur vorgenommen werden.
Zu diesem Anlass haben Sie schon die Gelegenheit, vorab mit den BeraterInnen der Arbeitsagentur zu besprechen, welche Dokumente und Informationen Sie vorlegen müssen, um später zügig und reibungslos Arbeitslosengeld beantragen zu können.
Der Erfahrung des SSV-Service zufolge benötigt die Arbeitsagentur grundsätzlich zunächst folgende Informationen und Unterlagen:

  • gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • gültigen Aufenthaltstitel (eAT) inklusive Meldebestätigung über Ihre Wohnsitznahme
  • grünes Zusatzblatt
  • Sozialversicherungsausweis-Nummer
  • Ihr letzter Arbeitsvertrag, aus dem das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich ist
  • Kündigungsschreiben, falls das Beschäftigungsverhältnis vor Vertragsende beendet wird
  • vollständiger ausführlicher Lebenslauf
  • Angaben über die Schulen und Universitäten, die Sie in Ihrem Heimatstaat und hier in Deutschland besucht haben, inklusive Bezeichnung der Abschlüsse und Datum der Abschlüsse
  • Angaben über die Beschäftigungen (Art der Beschäftigung sowie Ort: Stadt, Land), die Sie in Ihrem Heimatstaat und hier in Deutschland ausgeübt haben

Achtung:
Die Arbeitsagentur wird Ihnen im Rahmen Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung ein Formular "Arbeitsbescheinigung" aushändigen. Bitte leiten Sie dieses umgehend an das LBV weiter. Dieses - vom LBV ausgefüllte und unterzeichnete - Formular erhalten Sie gegen Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses vom LBV an Ihre private Wohnadresse geschickt. Diese ausgefüllte Arbeitsbescheinigung ist überaus wichtig und für die Berechnung Ihres Arbeitslosengeldanspruchs unverzichtbar.

Antrag auf Arbeitslosengeld

  • Original Arbeitsbescheinigung 1), vom LBV ausgefüllt und unterzeichnet
  • Original-Formular "Antrag auf Arbeitslosengeld", handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben (dieses Formular erhalten Sie auf Anfrage bei der Arbeitsagentur)
    oder
  • Online-Antrag auf Arbeitslosengeld, vorzugsweise direkt vorort bei der Arbeitsagentur zu stellen, um bei Rückfragen schnell einen kompetenten Ansprechpartner verfügbar zu haben
  • gültiger Aufenthaltstitel bzw. zumindest Fiktionsbescheinigung zwecks Erhalt des offenen Zugangs zum Arbeitsmarkt
  • Ihre Steuer-Identifikationsnummer
  • Angabe der Steuerklasse, die Sie zu Jahresbeginn hatten
  • Information, ob Sie im Jahresverlauf Ihre Steuerklasse gewechselt haben
  • Ihre Bankverbindung
  • Name und Sitz Ihrer Krankenkasse
  • Angabe über Familienstand und Kinder (ggf. Vorlage derer Reisepässe, Aufenthaltserlaubnisse bzw. Fiktionsbescheinigungen)
  • sowie die unter der Rubrik "Arbeitslosemeldung" aufgeführten und evtl. noch fehlenden Dokumente und Informationen

Bitte bringen Sie alle bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Dokumente und Informationen mit, um bei der Arbeitsagentur die Arbeitslosengeldberechnung zu ermöglichen und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden.

1) Bitte denken Sie insbesondere auch an die Original Arbeitsbescheinigung, die Ihnen das LBV in den letzten Tagen Ihres Beschäftigungsverhältnisses per Post an Ihre Hausadresse zugeschickt hat. Sofern Ihnen die Arbeitsbescheinigung noch fehlt, fragen Sie bitte beim LBV kurz telefonisch nach. 

Bin ich während meiner Arbeitslosigkeit krankenversichert?

Ja, das sind Sie.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitslose (GKV):
Der Versicherungsschutz besteht bei der Krankenkasse, die vor Beginn der Arbeitslosigkeit für Sie zuständig gewesen ist, weiter.
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit leistet die Arbeitsagentur die Zahlung der Beiträge für den/die von Arbeitslosigkeit betroffene Person.
Ein Wechsel zu einer anderen GKV ist sowohl zu Beginn der Arbeitslosengeldleistungen als auch währenddessen möglich, sofern alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres erfahren Sie bei Bedarf direkt bei Ihrer Arbeitsagentur.

Privat krankenversicherte Arbeitslose (PKV):
Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, kann der Wechsel in den Basistarif der PKV erfolgen.

Darf ich während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeiten?

Sie dürfen, sobald Sie Arbeitslosengeld bewilligt bekommen haben, einen Nebenjob annehmen, sofern Sie wöchentlich unter 15 Stunden arbeiten.
Sollte Ihre Nebenbeschäftigung 15 Stunden und länger in der Woche dauern, müssen Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden.
Weitere Informationen hierüber erhalten Sie im Merkblatt Wissenswertes zum Thema Nebenbeschäftigung.

Grundsätzlich dürfen Sie durch Ihre Nebenbeschäftigung höchstens 165 Euro brutto monatlich verdienen. Sollten Sie mehr Nebeneinkünfte erzielen, wird Ihr Arbeitslosengeldanspruch entsprechend gekürzt.

Bitte informieren Sie Ihre Arbeitsagentur, sofern Sie eine Nebenbeschäftigung ausüben möchten.

So lange Sie Arbeitslosengeld erhalten, werden für Sie Renten-, Kranken- und Pflegebeitragszahlungen geleistet. Falls es zu einer Unterbrechung der Arbeitslosengeldzahlungen kommen sollte, können für diese Versicherungszweige möglicherweise keine Beiträge abgeführt werden.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld besteht für Sie Unfallversicherungsschutz, wenn Sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur Fahrten durchführen (z.B. zu ärztlichen Untersuchungen oder zu Vorstellungsterminen).
Sollten Sie während solcher Fahrten einen Unfall erleiden, melden Sie dies bitte  der Arbeitsagentur.

Rentenversicherung (gesetzlich)

zuständige Stelle (DRV - Deutsche Rentenversicherung)

Sollten Sie Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben, können Ihnen die Expertinnen und Experten der DRV-Beratungsstellen kompetente und verbindliche Auskünfte erteilen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ist wie folgt erreichbar:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstr. 2
10709 Berlin

Telefon: 030 865-0
Kostenloses Servicetelefon: 0800 10004800
(Mo – Do von 7:30 bis 19:30 Uhr, Fr von 7:30 – 15:30 Uhr)

Telefax: 030 865-27379
E-Mail: drv@drv-bund.de

Das Regionalzentrum der Deutschen Rentenversicherung BW befindet sich in Villingen-Schwenningen. Informationen zu Service, Kontakt und Erreichbarkeit erhalten Sie hier.

Die Deutsche Rentenversicherung ist auch persönlich für Sie da. Die Beratungsstelle der DRV Baden-Württemberg in Singen können Sie wie folgt erreichen:

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)
Telefon: 07731 / 822 710

Die Deutsche Rentenversicherung führt auch in Konstanz persönliche Beratungen durch. Die Sprechstunden finden derzeit montags, dienstags und donnerstags in der

Agentur für Arbeit
Stromeyersdorfstraße 1
78467 Konstanz

statt.

Wenn Sie einen Termin mit der DRV in Konstanz vereinbaren möchten, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme unter

Telefon: 0 77 31 / 822 710    oder
E-Mail unter: aussenstelle.singen@drv-bw.de

Erreichbarkeit der DRV in Singen:
Dienstag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Die Deutsche Rentenversicherung stellt verschiedene Informationsbroschüren zur Verfügung. Eine Auswahl sehen Sie auf dieser Seite.

 

Sozialversicherungsausweis-Nummer

Sobald Sie nach Schul- bzw. Studienende Ihr erstes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnen, erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung automatisch per Post Ihre Sozialversicherungsausweis-Nummer mitgeteilt.

Erfahrungsgemäß geschieht dies während Ihres ersten Beschäftigungsmonats, sobald Ihr Arbeitgeber Ihre erste Gehaltszahlung berechnet und Sie im Zuge dessen bei den Sozialversicherungsträgern anmeldet. Bitte verwahren Sie diesen Sozialversicherungsausweis gut bei Ihren Unterlagen, denn Sie werden im Laufe Ihres Berufslebens (üblicherweise bei Arbeitgeberwechsel) immer wieder nach Ihrer Sozialversicherungsausweis-Nummer gefragt.

Die Sozialversicherungsausweis-Nummer besteht aus insgesamt 12 Zeichen, wobei Ihr Geburtsdatum sowie der Anfangsbuchstabe Ihres Familiennamens darin enthalten sind. Die letzten drei Zahlen stehen für < 500 = männlich und > 500 = weiblich (Beispiel: Max Mustermann, geboren: 09.08.1981, SV-Nr.: 38 090881 M 038).

Beschäftigte aus dem Ausland

Arbeitnehmer*innen aus dem Ausland, die im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge leisten, werden vom Arbeitgeber bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) angemeldet.

Sollte nach Beschäftigungsende Deutschland verlassen werden, können Beschäftigte unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche aus der Deutschen Rentenkasse geltend machen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen haben und wenn ja, wie hoch Ihre Ansprüche hieraus sind, kann Ihnen nur die Deutsche Rentenversicherung verbindlich mitteilen.

Möchten Sie sich Ihre Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen, ist die Deutsche Rentenversicherung die richtige Ansprechpartnerin für Sie.

Bitte halten Sie bei Kontaktaufnahme mit der Deutschen Rentenversicherung Ihre Sozialversicherungsausweis-Nummer bereit. Die Sozialversicherungsausweis-Nummer haben Sie bei Beschäftigungsbeginn in Deutschland im Rahmen Ihrer Anmeldung durch Ihren Arbeitgeber bei der Deutschen Rentenversicherung automatisch per Post zugesandt erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt für Arbeitnehmer*innen aus dem Ausland verschiedene Informationsbroschüren zur Verfügung. Eine Auswahl dieser Broschüren finden Sie auf dieser Seite.