Allgemeine Informationen

Bildungszeitgesetz

Bildungsurlaub

Bildungszeit - auch bekannt als „Bildungsurlaub“ - ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Grundlage dafür bildet das am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Bildungszeitgesetz-Baden-Württemberg (BzGBW).

Bildungszeit kann nur für Maßnahmen von anerkannten Bildungseinrichtungen beantragt werden. Eine Liste der anerkannten Bildungsträger finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums.

Allen Beschäftigten der Universität in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, welches bereits zwölf Monate ununterbrochen besteht, stehen 5 Arbeitstage pro Jahr für Bildungszwecke, auch abseits der beruflichen Weiterbildung, zur Verfügung. Auszubildende haben einen Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungszeit in ihrer gesamten Ausbildungszeit.
Beschäftigte mit Lehraufgaben können ihre Bildungszeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen.
Wenn regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird, verringert sich der Anspruch entsprechend. Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Bildungszeit in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.

Antragstellung

Bildungszeit ist spätestens neun Wochen vor dessen Beginn schriftlich über den Dienstweg bei der Abwesenheitsverwaltung - Personalabteilung, zu beantragen. Das Antragsformular ist hier abrufbar. Bitte beachten Sie, die notwendigen im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizulegen, hierzu gehört auch die Dienstbefreiung, die hier heruntergeladen werden kann.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig einreichen, ist eine Bearbeitung innerhalb von 6 Wochen vor Beginn des Bildungsurlaubs möglich.

Im Rahmen der genehmigten Bildungszeit wird der/die Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Anfallende Teilnahmegebühren und Reisekosten sind selbst zu tragen.

Gastaufenthalt

Beantragung von Gastausweisen

Für Gäste, die sich länger als vier Wochen an der Universität Konstanz aufhalten, kann ein entsprechender Gastausweis beim Sekretariat der Personalabteilung beantragt werden. Antragsberechtigt sind beispielsweise die Fachbereiche, zentrale Einrichtungen etc. Zur Beantragung eines Gastausweises ist das Formular Antrag auf Erstellung eines Gastausweises  zu verwenden.

Der Ausweis muss am Ende des Aufenthaltes durch den Gast zurückgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass Gastausweise nicht durch den Gast selbst beantragt werden können.

Kontakt zuständige Fachabteilung:  Franca Lovisi (Tel.: 4391) oder Tina Duttle (Tel.: 3622), Abteilung Personal und Recht

Home Office und mobile Arbeit

Um alle Informationen rund um das Thema Home Office und mobile Arbeit sehen zu können, müssen Sie sich bitte oben rechts unter "Meine Universität" einloggen.

Informationen zur Arbeitszeit

Informationen zur VBL

VBL – Rentenferne Startgutschriften: Tarifpartner einigen sich auf Eckpunkte einer Neuregelung

Nach Gesprächen der Tarifvertragsparteien im Dezember 2016 haben sich diese nunmehr am 8. Juni 2017 auf die Eckpunkte einer Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte 1) geeinigt. Einzelheiten können Sie folgender Pressemitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entnehmen:

Pressemitteilung

Die Tarifeinigung steht noch unter dem Vorbehalt, dass die Gremien der Vertragsparteien dem Verhandlungsergebnis zustimmen.

Die Übertragung der Tarifeinigung in den Tarifvertrag (ATV) wird im Rahmen eines Änderungstarifvertrages zum ATV erfolgen, den das Ministerium für Finanzen zu gegebener Zeit im GABl. bekannt machen wird.

 In welchem Umfang sich die Startgutschriften für rentenferne Versicherte aufgrund der Tarifeinigung im Einzelfall erhöhen, wird die VBL von Amts wegen ermitteln. Alle betroffenen Startgutschriften werden automatisch geprüft. Eine gesonderte Antragstellung von Seiten der Beschäftigten ist nicht erforderlich.

1) Grundsätzlich ist rentenfern, wer als Pflichtversicherter der VBL zum Zeitpunkt der Systemumstellung in der Zusatzversorgung am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte

Änderungen in der VBLextra und VBLdynamik

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beabsichtigt, in der freiwilligen Versicherung VBLextra (das ist die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell) einen neuen Tarif einzuführen. Kalkuliert ist dieser neue Tarif auf der Grundlage eines vorsichtigeren Rechnungszinses von 0,25%. Damit soll die VBLextra an das aktuelle Kapitalmarktumfeld angepasst werden.

Der neue Tarif soll (nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde sowie vorbehaltlich der Zustimmung der VBL Gremien) frühestens zum 1. April 2016 in Kraft treten. Bis dahin können Verträge zur freiwilligen Versicherung VBLextra, also z.B. Versicherungsverträge mit staatlicher Riesterförderung oder mit Entgeltumwandlung, noch zu den derzeit geltenden Bedingungen, d.h. mit einem Rechnungszins von 1,75%, abgeschlossen werden. Im Hinblick auf die bevorstehende Tarifumstellung bittet die VBL um rechtzeitige Übersendung der Vertragsunterlagen.

Der VBL-Verwaltungsrat hat eine weitere Änderung im Bereich der freiwilligen Versicherung entschieden: Mit Wirkung ab 1. Januar 2016 werden für die Dauer der anhaltenden Niedrigzinsphase keine Neuverträge zur VBLdynamik (das ist die freiwillige Versicherung als fondsgebundene Rentenversicherung) mehr angeboten. Da auch hier der Rechnungszins deutlich abgesenkt werden müsste, wäre der für den Aufbau des Fondskapitals zur Verfügung stehende Anlagebeitrag so gering, dass die VBLdynamik kein attraktives Produkt mehr für die Versicherten darstellen würde. Altverträge, d.h. Verträge zur freiwilligen Versicherung VBLdynamik mit einem Versicherungsbeginn vor dem 1. Januar 2016, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Nähere Informationen zu den Änderungen in der VBLextra sowie der VBLdynamik erhalten Sie über den Link.

Änderung VBLextra

Änderung VBLdynamik

Bitte beachten Sie die vorgenannten Änderungen beim Abschluss künftiger Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung.

Monats-Sollarbeitszeiten

um die Tabelle mit den monatlichen Sollarbeitszeiten sehen zu können, müssen Sie sich bitte oben rechts unter "Meine Universität" einloggen.

Online-Bewerbungssystem

Bite - Online-Bewerbungssystem

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf durch die Freistellung von der Arbeit für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit eröffnet werden, nahe Angehörige zu pflegen. Die Übersicht stellt die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld, zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit kurz vor.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalsachbearbeiter/in.

Die Regelungen im Überblick.

Weitere Informationen und Musterformulare des Bundesministeriums

Weitere Informationen und Musterformulare finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter folgendem Link.

Ergänzt um das Musterschreiben zur Inanspruchnahme einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.

Beamt*innen

Für Beamt*innen gelten die Ausführungen generell entsprechend. Der einzige Unterschied liegt im Pflegeunterstützungsgeld.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihre Personalsachbearbeiterin.

Die Regelungen im Überblick.