Alleinarbeit am Wasser ©Pixabay

Alleinarbeit und gefährliche Tätigkeiten

Definition, Was gibt es zu beachten? Was ist erlaubt und was nicht?

Was ist denn nun Alleinarbeit?

Wenn Personen außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen Arbeiten ausführen, ist dies als Alleinarbeit definiert. Unabhängig davon, wie lange die Person die Tätigkeit in Abwesenheit von anderen Personen ausführt. Es gibt hierfür also keine zeitliche Einschränkung. 

Alleinarbeit kommt in unserem Arbeitsalltag also durchaus häufig vor. Eventuell saßen Sie selbst schon mal früh morgens oder abends allein Büro, ohne dass noch einer Ihrer Kolleginnen und Kollegen in den umliegenden Büros anwesend war.

Alleinarbeit an sich stellt zunächst mal kein besonderes Problem für den Arbeitsschutz dar und ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass bei einem Notfall ein Notruf abgesetzt werden kann. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (vergleichbar mit einem Büro-Arbeitsplatz) reicht hierfür bereits ein leitungsgebundenes Telefon am Arbeitsplatz aus. 

Allerdings gibt es auch Tätigkeiten die in Alleinarbeit nicht erlaubt sind oder besondere Schutzmaßnahmen erforderlich machen.

Sie ahnen es vermutlich: Alleinarbeit muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Tätigkeit berücksichtigt werden. Werfen Sie auch mal einen Blick in das Merkblatt. Dort sind weitere wichtige Informationen für Sie zusammengefasst.

Übrigens: Bei der Bewertung des Risikos spielt bei der Alleinarbeit neben der üblichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere insbesondere die Dauer bis zur Erstversorgung eine entscheidende Rolle.

Sollten Sie über die Gefährdungsbeurteilung und das Merkblatt hinaus noch zusätzlich Informationen zur Bewertung des Risikos benötigen können Sie sich die DGUV Regel 112-139 durchlesen. Oder sprechen Sie doch einfach die Sicherheitsingenieure (Sachgebiet Arbeitssicherheit) an. Diese beraten Sie gerne.

Was sind gefährliche Tätigkeiten?

Von gefährlichen Tätigkeiten spricht man, wenn das Risiko der Tätigkeit über ein gewöhnliches Maß hinaus geht. Das Risiko ist eine Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritt eines Unfalls oder einer Erkrankung und der Schwere des gesundheitlichen Schadens. Mehr zum Thema Risiko erfahren Sie über diesen Link. Bei der Beurteilung des Risikos hinsichtlich Alleinarbeit spielt zusätzlich noch die Dauer bis zur Erstversorgung des/der Verunglückten eine bedeutende Rolle.

Gewisse als gefährlich geltende Tätigkeiten sind nach staatlichen oder versicherungsrechtlichen Vorschriften generell nicht in Alleinarbeit zulässig.

Beispiele hierfür finden sich u.a. im §8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten für die in Silos, Tanks, Behälter oder andere beengte Räume eingestiegen werden muss
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen
  • Feuergefährliche Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Baumfällarbeiten*
  • Sprengarbeiten*
  • Einsätze der Feuerwehr
  • Arbeiten in Gleisbereichen des Bahnbetriebes*
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe IV
  • Umgang mit Gefahrstoffen in Laboratorien
  • Erprobung von technischen Großanlagen

*kommen an der Uni Konstanz nicht vor