Rektorat, Senat und Universitätsrat

Rektorat

Das Rektorat leitet die Universität. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeshochschulgesetz (LHG) oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

Senat

Der Senat ist mit den grundsätzlichen Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung betraut, häufig in Kooperation mit anderen Organen der Hochschule wie Sektionsräten, Rektorat oder Universitätsrat. Er ist unter anderem zuständig für die Wahl hauptamtlicher Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Universitätsrat, für die Wahl der Prorektoren und Prorektorinnen, für die Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen, die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen, die Stellungnahme zur Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und Nachwuchsgruppen.

Universitätsrat

Der Universitätsrat begleitet die Universität, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr und entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung. Zudem schlägt er Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen, und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats.