Rechtliche Rahmenbedingungen

1. Arbeitszeitregelung

Arbeitszeitregelung: Gleitende Arbeitszeit für Ganztags- und Teilzeitbeschäftigte

a) Dienstbeginn ist spätestens 9.00 Uhr. Dienstende frühestens 15.30 Uhr, freitags frühestens 12.00 Uhr. Teilzeitbeschäftigte können an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen. Arbeitstage und tägliche Arbeitszeit werden im Einzelfall festgelegt.

b) Alle Beschäftigten führen selbstständig zum Nachweis ihrer Dienststunden für jeden Monat einen Arbeitszeitnachweis über das Zeiterfassungssystem. Dieser ist täglich auf dem Laufenden zu halten und zum Monatsende der Führungskraft unterschrieben vorzulegen.

c) Der auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeitraum beginnt um 6.30 Uhr und endet um 19.30 Uhr (Gleitzeit). Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Nach 6 Stunden Arbeit muss zwingend eine Pause von 30 Minuten gemacht werden; bei 9 Stunden Arbeitszeit sind 45 Minuten Pause vorgesehen.

d) Die Mittagspause von mindestens 30 Minuten wird während der Essensausgabezeit der Mensa genommen. Eine dauerhaft längere Mittagspause kann auf begründeten Antrag im Einzelfall zugelassen werden. Anträge sind an die Universitätsverwaltung, Personalabteilung, zu richten.

e) Bitte beachten Sie, dass beim Jahresarbeitskonto der Flexibilisierungszeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres geht. Mehrstunden, welche die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, müssen bis zum 31. Januar abgebaut sein, sonst verfallen sie zum 1. Februar. Die Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) finden Sie hier.

2. Fernbleiben vom Arbeitsplatz/Arbeitsunfähigkeit

a) Beschäftigte dürfen nur mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten von der Arbeit fernbleiben. Sollte diese vorher nicht eingeholt werden können, so ist sie unverzüglich nachträglich zu beantragen.

b) Bei nicht genehmigtem Fernbleiben entfällt der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Außerdem kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

c) Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich dem zuständigen Bereich und der Führungskraft anzuzeigen. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so müssen Angestellte spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Beamt*innen müssen diese Bescheinigung vorlegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird. In besonderen Einzelfällen kann der Arbeitgeber eine Bescheinigung auch früher verlangen.

d) Werden Beschäftigte durch die Schuld einer dritten Person arbeitsunfähig, so ist dies der Personalabteilung mitzuteilen, damit Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

e) Auch von der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ist die/der direkte Vorgesetzte zu informieren.

f) Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb zuhause bleiben müssen, gibt es die Möglichkeit eine bestimmte Anzahl an Sonderurlaubstagen zu erhalten: Tariflich Beschäftigte können sich zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne Bezüge freistellen lassen. Auch Beamt*innen haben zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die notwendige Dauer der Abwesenheit einen Anspruch auf Sonderurlaub. Der Anspruch besteht längstens für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Für neun Zehntel wird zudem Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt. In beiden Fällen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit des Kindes dem Antrag auf Dienstbefreiung beizulegen.

3. Homeoffice und mobile Arbeit

Die Universität Konstanz ermöglicht ihren Mitarbeitenden grundsätzlich bis zu 50 Prozent der individuellen Sollarbeitszeit im Homeoffice zu arbeiten, sofern dies mit den Dienstaufgaben vereinbar ist. Hiervon dürfen bis zu 30 Prozent der individuellen Arbeitszeit mobil gearbeitet werden. Die Führungskraft muss dem Antrag auf Homeoffice und mobile Arbeit zuvor zustimmen.
Den Antrag auf Homeoffice finden Sie hier.

4. Erholungsurlaub/Urlaub aus besonderem Anlass/Gleittage

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) anzutreten. Kann der Erholungsurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, so muss er bis zum 30.09. des Folgejahres genommen sein.

Der Erholungsurlaub darf nur nach vorheriger Genehmigung angetreten werden. Professor*innen zeigen den Erholungsurlaub rechtzeitig vor Antritt schriftlich an. Die Lehrkräfte haben ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Schwerbehinderte und erwerbsgeminderte Beschäftigte haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Voraussetzung ist, dass der Personalabteilung ein entsprechender Nachweis des Versorgungsamtes über die Behinderung erfolgt.

Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochenarbeitstage (z.B. Arbeitszeit statt Mo.–Fr. von Mo.–Mi.), ist dies der Personalabteilung und ggf. dem Fachbereichssekretariat mitzuteilen, da dies Auswirkungen auf die Urlaubsberechnung haben kann.

Bildungszeit - auch bekannt als „Bildungsurlaub“ - ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Grundlage dafür bildet das am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Bildungszeitgesetz-Baden-Württemberg (BzGBW)." Urlaub aus besonderem Anlass muss von der Personalabteilung genehmigt werden: -uni-konstanz.de/personalabteilung/vordruckemerkblaetter-information/urlaubs-und-krankheitsangelegenheiten.

Die Anzahl der Gleittage, die Mitarbeitende pro Monat und Jahr maximal nehmen können, ist vom Land vorgegeben und in der Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien festgelegt. Beschäftigte, die an 5 Tagen der Woche arbeiten, können bis zu 5 Gleittage am Stück pro Kalendermonat und insgesamt bis zu 24 Gleittage im Jahr nehmen. Bei Beschäftigten, die weniger Tage pro Woche arbeiten, reduziert sich die Maximalzahl in gestaffelter Form:
4 Arbeitstage pro Woche ≙ 19 Gleittage pro Jahr und 4 Gleittage am Stück,
3 Arbeitstage pro Woche ≙ 14 Gleittage pro Jahr und 3 Gleittage am Stück,
2 Arbeitstage pro Woche ≙ 10 Gleittage pro Jahr und 2 Gleittage am Stück,
1 Arbeitstag pro Woche ≙   5 Gleittage pro Jahr und 1 Gleittag am Stück.

5. Anordnung von Überstunden

Überstunden, die vergütet werden sollen, müssen vorab durch die Personalabteilung schriftlich angeordnet werden. Anträge sind rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Überstunden, durch die Führungskraft an die Personalabteilung zu richten. Ansonsten wird auf die Regelung in der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit hingewiesen.

6. Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten müssen vorab der Personalabteilung angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden. Einrichtungen, Personal und Material der Universität dürfen für Nebentätigkeiten nur mit Genehmigung der Universitätsverwaltung in Anspruch genommen werden.

7. Entgeltumwandlung für Angestellte der Länder

Die Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber, dass ein Teil der künftigen Bruttobezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dass dieser Teil der Bruttobezüge als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird.

Die Entgeltumwandlung wird ausschließlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchgeführt. Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird auf jährlich bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Der Mindestbeitrag beträgt seit 2023 € 21,22 monatlich. Interessierte erhalten bei der VBL nähere Informationen sowie auch Antragsformulare (Telefon VBL Servicecenter: +49 721/9398935; kundenservice@vbl.de, www.vbl. de). Nach Wahl des VBL-Zusatzversorgungsmodells und Zusendung des Antragsformulars durch die VBL wird mit der Personalabteilung eine Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen.

Die Entgeltumwandlung ist nur für künftige Entgeltbestandteile möglich. Darum muss das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), das die Umsetzung der Entgeltumwandlung durchführt, bis spätestens zum 10. des laufenden Monats den Antrag auf Entgeltumwandlung nebst Entgeltumwandlungsvereinbarung erhalten haben.

8. Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

Verbindliche Zusagen auf die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden durch die Personalabteilung gegeben. Sollen einer Bewerberin/ einem Bewerber die Umzugskosten erstattet werden, so ist dies vor der Einstellung zu beantragen und zu begründen. Die Zusage kann wegen Mittelknappheit nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Interesse an der Einstellung besteht und ein mindestens 2-jähriges Dienst-/Arbeitsverhältnis begründet werden soll.

9. Dienstreisen, Reisebeihilfen und Vorstellungsreisen

Bitte reichen Sie Anträge für die Genehmigung von Dienstreisen sowie für die Bewilligung von Reisebeihilfen mindestens 14 Tage vor dem Reisetermin bei der Universitätsverwaltung ein. Die Abrechnung wird durch die Personalabteilung durchgeführt. Die Antrags- und Abrechnungsformulare sind über die Seite der Personalabteilung abrufbar:

 – uni.kn/personalabteilung/vordrucke-merkblaetter-information → Reise- und Umzugskosten/Gastvorträge → Vordrucke

Vorstellungsreisen können durch die Einrichtungen im Rahmen der geltenden Richtlinien (siehe Merkblatt) zur Kostenerstattung bei Berufungs- und Vorstellungsreisen) abgerechnet werden. Infos sind über denselben Link erhältlich.

Kontakt und Infos
Manuel Wenger, Leiter des Arbeitsgebiets Reisekosten
+49 7531 88-2392
manuel.wenger@uni-konstanz.de

10. Privathaftpflicht im Beruf

Alle Beschäftigten sollten prüfen, ob für sie der Abschluss einer privaten Berufshaftpflichtversicherung zweckmäßig ist. Dabei sollten sie vor allem auf etwaige Einschränkungen des Versicherungsschutzes und Ausschlüsse achten.

11. Datenschutz und Datensicherheit

Bei der Verarbeitung von Daten kommt es immer wieder zu Problemen und Mängeln in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes, weil oft die notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nicht getroffen werden und z.B. Daten verarbeitet werden, die für den verfolgten Zweck nicht benötigt werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) verpflichtet uns, personenbezogene Daten (Angaben, die sich auf persönliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person beziehen, z.B. Adresse, Entgeltgruppe etc.) zu schützen, die auch an der Universität Konstanz in vielen Bereichen geführt werden. Diese Daten sowie Kopien jeglicher Art unterliegen dem Datenschutz. Die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen und der Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten hat sich an dem Grundsatz auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten (vgl. hierzu Art. 5c DSGVO).

Aufgrund der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur aufgrund einer vertraglichen Regelung mit der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Regelung – z.B. aus dem LHG oder dem LDSG – verarbeitet werden, in eng begrenzten Ausnahmefällen auch mit der Einwilligung der Betroffenen. Listen und Statistiken, die personenbezogene Daten enthalten, müssen nach Dienstgebrauch datenschutzgerecht vernichtet (z.B. mit dem Aktenvernichter) oder gelöscht werden.

Durchlaufen Sie bitte unbedingt in den ersten Tagen Ihrer Beschäftigung die Schulung zur Einführung in das Datenschutzrecht. Jede*r Beschäftigte unterliegt dem Datengeheimnis und muss die Vorschriften des LDSG beachten:

§ 3 Abs. 2 LDSG „Datengeheimnis“
„Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“

Kontakt und weitere Infos
Anuschka Haake-Streibel
Justitiariat
+49 7531 88-2870
anuschka.haake-streibel@uni-konstanz.de

 

IT-Sicherheit
itsec.kim@uni-konstanz.de

 

12. Meldung von Arbeits-/Dienstunfällen

Um Arbeits-/Dienstunfälle handelt es sich, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (hierzu gehören auch Wegeunfälle, d.h. Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück). Beschäftigte sind dann über die Dienststelle versichert. Solche Unfälle müssen unverzüglich der Personalabteilung angezeigt werden.

Formulare dazu erhalten Mitarbeiter*innen bei der Arbeitssicherheit (+49 7531 88-3764, Raum G 424) und im Internet unter -uni.kn/agu. Beamt*innen können sich an Christine Aicheler (Sachgebiet Beamt*innen, +49 7531 88-2054, christine.aicheler@uni-konstanz.de) wenden.

13. Schwangerschaft/Mutterschutz

Während der Schwangerschaft muss werdenden Müttern ein umfassender Schutz vor möglichen Gefährdungen von ihr selbst und des Kindes gegeben werden. Wir bitten daher werdende Mütter unbedingt, das Merkblatt "Mutterschutz" zu beachten und der Personalabteilung ihre Schwangerschaft und den erwarteten Geburtstermin mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis haben sowie ein Schwangerschaftsattest vorzulegen. Wir empfehlen, vorab auch Ihre*n Vorgesetzte*n zu informieren. Aufgrund der Mitteilung, dass Sie schwanger sind, verständigt die Personalabteilung den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und diese*r ggf. die Sicherheitsfachkräfte, um eine Gefährdung durch Ihre Arbeit prüfen zu lassen.

Das Ergebnis wird auch an das Regierungspräsidium Freiburg, welches das Einhalten der Schutzvorschriften überwacht, weitergeleitet.

14. Umgang mit alkohol- und suchtgefährdeten Beschäftigten

Die Universität Konstanz hat mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung über den Umgang mit alkohol- und suchtgefährdeten Bediensteten abgeschlossen. Ziel der Dienstvereinbarung ist es, dem Missbrauch von Alkohol und anderen Suchtmitteln am Arbeitsplatz vor dem Hintergrund der damit verbundenen Auswirkungen auf Lebensqualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität sowie der Gefährdung der eigenen Person entgegenzuwirken.

Im Mittelpunkt der Vereinbarung steht das frühzeitige konstruktive Hilfsangebot an die Betroffenen sowie die beteiligten Kolleg*innen und Vorgesetzten. Dazu ergänzend bitten wir alle Mitarbeiter*innen zu beachten, dass nach Nr. 3.2.3 der Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit nicht gestattet ist.

15. Betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Universität ist gesetzlich verpflichtet, längerfristig erkrankten Beschäftigten ein Gespräch zu einer Verbesserung ihrer Arbeitssituation anzubieten.

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wird allen Beschäftigten angeboten, wenn die Dauer einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten sechs Wochen innerhalb eines Jahres erreicht. Der Universität liegt daran, frühzeitig mit den betroffenen Beschäftigten ins Gespräch zu kommen, um zu klären, ob etwas an der Situation verbessert werden kann, z.B. falls die gesundheitlichen Probleme durch die Bedingungen am Arbeitsplatz verursacht oder ungünstig beeinflusst wurden. Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wird gemeinsam nach hilfreichen Unterstützungsmaßnahmen gesucht.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter -uni.kn/personalabteilung/vordrucke-merkblaetter-information/allgemeines.

16. Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

Die Grundprinzipien wissenschaftlicher Arbeit, zu denen sich die Wissenschaftler*innen selbstverpflichten, werden an der Universität Konstanz durch die Satzung der Universität Konstanz zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die Leitlinien der Universität Konstanz zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gesichert.

Auf die Satzung, die Leitlinien und die jeweils geltenden Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) weist die Universität ihre Mitglieder und Angehörigen kontinuierlich hin und unterstützt damit die Wissenschaftler*innen, sich in ihrem Forschungsalltag redlich zu verhalten.

Für Promovierende wird durch das Academic Staff Development ein Pflichtkurs zur guten Wissenschaftlichen Praxis angeboten.

Kontakt und Infos:

Academic Staff Development

17. Ausscheiden aus dem Dienst

Alle Beschäftigten müssen bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Universität ggf. folgendes abgeben bzw. erledigen:

  1. Mitarbeiterausweis
  2. Transponder und/oder Schlüssel
  3. Entliehene Bücher, soweit sie im Rahmen der Dienstaufgaben (z.B. Handapparat) überlassen wurden
  4. Empfangenes Arbeitsgerät (z.B. PCs, Laptops und -ausstattung)
  5. Dienstraum-, Haus- und andere Schlüssel der Universität
  6. Andere im Eigentum der Universität stehende Sachen
  7. Private Telefongebühren begleichen
  8. Bestätigung der Führungskraft, dass der Arbeitsplatz und die dazugehörenden Geräte in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurden.
  9. Bei Arbeitsplätzen, wo mit Gefahrstoffen umgegangen wird, soll auch bestätigt werden, dass die nicht mehr benötigten Gefahrstoffe vor dem Ausscheiden entsorgt bzw. die an der Universität noch benötigten Gefahrstoffe mit Übergabeprotokoll (erhältlich bei den Fachbereichsreferent*innen) an die Führungskraft übergeben wurden.
    Kontaminierte Geräte müssen gereinigt und nicht mehr betriebssichere Geräte entsorgt werden. Wenn bei Nichtbeachtung durch die nachträgliche Dekontamination bzw. Entsorgung der Geräte und Gefahrstoffe zusätzliche Kosten entstehen, behält sich die Universität die Regressionsprüfung vor.