Ehemals Studiengebühren für internationale Studierende außerhalb der EU/des EWR

Bis zum Wintersemester 2023/24

In Baden-Württemberg wurden zwischen dem Wintersemester 2017/18 und dem Sommersemester 2024 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester für einen Teil der internationalen Studierenden im Erststudium erhoben. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit innerhalb der EU bzw. des EWR mussten keine Studiengebühr im Erststudium bezahlen. Ebenso davon ausgenommen waren bestimmte Bildungsinländer*innen (z. B. Nicht-EU-Bürger*innen mit deutschem Abitur) sowie Studierende im Rahmen einer Promotion.

Mithilfe der Seiten des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg (MWK) können Sie sich gerne über die entsprechenden Gründe informieren, die zu dieser Entscheidung geführt hatten.

Verwendung

Die Hochschulen erhielten von den Studiengebühren für internationale Studierende unmittelbar einen Anteil in Höhe von jeweils 300 Euro. Dieser wurde an der Universität Konstanz für die Betreuung und Förderung der internationalen Studierenden eingesetzt. Unter anderem sollte damit deren Abschlussquote verbessert werden. Die restlichen 1.200 Euro wurden dem Landeshaushalt zugeführt. Dort dienten sie dazu, langfristig die notwendigen Spielräume für die Finanzierung der Hochschulen zu sichern.

Damalige Regelungen zur Studiengebühr für internationale Studierende

Grundsätze zur Studiengebührenpflicht

Zwischen dem Wintersemester 2017/18 und dem Sommersemester 2023 mussten internationale Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besaßen, für ihr Studium in einem Bachelor-, konsekutiven Master- sowie Staatsexamensstudiengang Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester bezahlen. Hinzu kamen die bislang schon üblichen Gebühren und Beiträge.

Nicht studiengebührenpflichtig waren:

  • Studierende aus der EU und dem EWR.
  • Internationale Studierende, die eine bestimmte inländische Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nach § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) besitzen (Bildungsinländer*innen). Inländische HZBs in diesem Sinne sind:
    1. die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 LHG).
    2. die fachgebundene Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 LHG).
    3. die Fachhochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
    4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde.
    5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde.
    6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden.
    7. weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).
    In anderen Bundesländern erworbene HZBs gelten als baden-württembergische, sofern und soweit sie diesen entsprechen.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren musste oder konnte, war nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Gerieten Studierende nach (!) Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen konnten, konnte die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen (§ 7 LHGebG).

Ausnahmeregelungen

Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz

Die folgenden Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht gelten für Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten, die z. B. ein permanentes Aufenthaltsrecht in Europa genießen oder aufgrund bestimmter internationaler/nationaler Vorschriften eine gute Bleibeperspektive haben. Von der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende sind demnach ausgenommen:

  1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten.
  2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen.
  3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
  4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist.
  5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 [33] bis 34 AufenthG besitzen.
    5a. im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 25.02.2025 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen.
  6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder Abs. 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 [33] bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
  7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gilt entsprechend.
  8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig* gewesen sind.
  9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig* gewesen ist.
  10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 LHGebG bleibt unberührt, das heißt die Zweitstudiengebühr ist hier trotzdem zu bezahlen.

Tritt ein Staat aus der EU oder dem EWR aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen (§ 5 Abs. 2 LHGebG).

Brexit-Auswirkungen:
Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die mit eigenem Wohnsitz in Deutschland bis zum 31.12.2020 (= Ende des Übergangszeitraums) ihr Studium aufgenommen haben, werden auch nach dem 01.01.2021 nicht nach § 3 Abs. 1 LHGebG studiengebührenpflichtig sein. Die obige Regelung des § 5 Abs. 2 LHGebG, die einen Vertrauensschutz nur für Bestandsstudierende vorsah, die am 31.01.2020 bereits fünf Semester immatrikuliert waren, findet wegen des vorrangigen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) keine Anwendung.

Besonderheit Schweiz: Staatsangehörige der Schweiz sowie Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen oder Kinder von Staatsangehörigen der Schweiz, die in Deutschland nachweislich einer Erwerbstätigkeit* nachgehen, unterliegen nicht der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende. Es gilt hier das seit 01.06.2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz (Artikel 6 und 9 Abs. 2 Anhang I).

* Hinweis: Eine solche selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit muss Einkünfte ermöglichen, die den eigenen Lebensunterhalt sichern. Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit ist dann auszugehen, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres folgenden Betrag erreicht:

716,40 Euro (10/2014-09/2016)
778,80 Euro (10/2016-09/2019)
892,80 Euro (10/2019-09/2020)
902,40 Euro (10/2020-09/2022)
974,40 Euro (ab 10/2022)

Quelle: BAföG-VwV 11.3.5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

Befreiungsmöglichkeiten

Befreiungen nach § 6 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)

a) Von der Studiengebührenpflicht befreit wurden:

  • Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.
  • Studierende einer ausländischen Partnerhochschule mit Abschlussziel, die im Rahmen eines gegenseitig gebührenfreien (Doppel-)Abschlussprogramms immatrikuliert sind.
  • Studierende einer ausländischen Partnerhochschule ohne Abschlussziel, die im Rahmen eines gegenseitig gebührenfreien Austauschprogramms (z. B. Erasmus) für in der Regel zwei Semester immatrikuliert sind (Austauschstudium); Studierende auf Zeit ohne Austauschprogramm ("Free Mover") sind voll studiengebührenpflichtig.
  • Studierende der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG), die an der Universität Konstanz in einem der gemeinsamen Studiengänge für Lehrkräfte der Sekundarstufe I  bzw. II oder in dem gemeinsamen Masterstudiengang "Frühe Kindheit" eingeschrieben sind.

b) Von der Studiengebührenpflicht wurden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein musste:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • Für ein nach der Prüfungsordnung in das Studium integriertes, praktisches Studiensemester.
  • In der Regel Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
  • Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums am 1. Juli eines Jahres für das folgende Wintersemester und am 1. Januar eines Jahres für das folgende Sommersemester mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Derzeit sind dies die Länder Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan (Stand zum LHGebG-Stichtag 01.01.2023).

c) Befreiung von besonders begabten internationalen Studierenden:

Die Universität Konstanz befreite jährlich eine begrenzte Anzahl von besonders begabten internationalen Studierenden mit Abschlussziel bei uns, nach Maßgabe der Regelungen in der Begabtenbefreiungssatzung der Universität. Diese Studierenden mussten studiengebührenpflichtig sein (§ 3 LHGebG) und durften von den Studiengebühren weder gesetzlich ausgenommen (§ 5 LHGebG) noch anderweitig befreit worden sein (§ 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 7 LHGebG).

Das Verfahren fand einmal jährlich im Verlaufe des Sommersemesters statt. Die zuständigen Fachbereiche konnten internationale Studierende, bei denen sie eine besondere Begabung feststellten und die in der Regel pro absolviertem Semester mindestens 18 ECTS-Credits durch Leistungen an der Universität Konstanz erreicht hatten, für die Gebührenbefreiung nach dieser Satzung vorschlagen. Ein Antrag der Studierenden war dafür nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die betreffenden Studierenden durch einen Befreiungsbescheid schriftlich informiert. Die Befreiung galt rückwirkend für das laufende Sommersemester und in der Folge bis zum Ende der Einschreibung in den zum Zeitpunkt der Befreiung gewählten Studiengang; längstens jedoch bis zum Ende der Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Fachsemester.

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestanden nicht.

Regelungen nach Aufnahme des Studiums im Falle einer Notlage

Sollten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine individuelle Notlage geraten sein, konnten sie für das jeweils aktuelle Rückmeldeverfahren einen Antrag auf ganz oder teilweise Stundung (Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub) der Studiengebühren oder - je nach Schwere der individuellen Notlage - auch einen Antrag auf ganz oder teilweisen Erlass der Studiengebühren stellen (§ 7 LHGebG).

Spätere Einbürgerung in einen EU/EWR-Staat

Falls Studieremde im Verlaufe des Studiums in einen EU/EWR-Staat eingebürgert werden konnten, legten sie uns als Nachweis dafür möglichst unmittelbar danach ihre Einbürgerungsurkunde oder ihren Reisepass in Form einer gut lesbaren Kopie zusammen mit dem Original (zum Abgleich) vor.

Konnte der Nachweis einer bereits vorliegenden gesetzlichen Ausnahme erst nach ihrer Immatrikulation/Rückmeldung und ohne eigenes Versäumnis erfolgen, wurde die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet. Dasselbe galt, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund noch binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintrat; danach blieb es für das betreffende Semester bei der Gebührenpflicht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHGebG).