Weiterführender Studiengang Rechtswissenschaft LL.M.

Für im Ausland graduierte Juristinnen und Juristen

Wenn Sie im weiterführenden Studiengang Rechtswissenschaft LL.M. eingeschrieben sind, erhebt die Universität Konstanz von Ihnen eine spezielle Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester. Hinzu kommen die üblichen Gebühren und Beiträge.

Wann muss ich die Studiengebühr bezahlen?

Wenn Sie

  1. Ihre Zulassung für diesen Studiengang beantragt haben, zugelassen wurden und eingeschrieben werden wollen oder
  2. Sie bereits für diesen Studiengang immatrikuliert sind.

Die Gebührenfestsetzung erfolgt im Rahmen der Zulassung zum Studium und gilt für die gesamte Studienzeit.

Für das erste Semester ist sie innerhalb der Annahmefrist im Rahmen der Zulassung zum Studium fällig. Für die folgenden Semester gelten die Fristen zur Rückmeldung (§ 11 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz (ZImmO) in der jeweils gültigen Fassung).

Gibt es Ausnahmen und Befreiungen von der Studiengebührenpflicht?

  1. Eine automatische Ausnahme von der Studiengebührenpflicht gibt es nur für bewilligte Urlaubssemester.
  2. Darüber hinaus werden Sie auf Antrag befreit, wenn
  • Sie ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • sich bei Ihnen eine Behinderung im Sinne von § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt,
  • Sie eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen (§ 7 Studiengebührensatzung LL.M.),
  • oder Sie als AusländerIn im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

Sie müssen alle Anträge auf Befreiung bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit einreichen.

Außerdem wird der beste LL.M.-Absolvent oder die beste LL.M.-Absolventin aufgrund der Abschlussnote nachträglich für die letzten beiden zahlungspflichtigen Semester von der Studiengebührenpflicht kraft Satzung und ohne Antrag befreit (§ 8 Studiengebührensatzung LL.M.).

Im Übrigen kann die Universität Konstanz die spezielle Studiengebühr bei Vorliegen einer erheblichen finanziellen Härte nach § 21 Landesgebührengesetz (LGebG) auf Antrag stunden. Bei Vorliegen einer unbilligen, die persönliche Existenz gefährdende Härte nach § 22 Abs. 2 LGebG  kann sie auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Studierenden-Service-Zentrum.

Wichtig!

Auch wenn Sie einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr gestellt haben, bleibt Ihre Zahlungsverpflichtung solange bestehen, bis über diesen Antrag entschieden ist. Das heißt, wenn über Ihren Antrag noch nicht vor Ablauf der Rückmeldefrist entschieden ist, müssen Sie dennoch rechtzeitig alle Gebühren und Beiträge, einschließlich der speziellen Studiengebühr zahlen. Falls Ihre Befreiung bewilligt wird, erstatten wir Ihnen auf Antrag die bereits bezahlte Studiengebühr.

Wie lange muss ich die Studiengebühr bezahlen?

Sie müssen die Studiengebühr bezahlen, solange Sie bei uns immatrikuliert sind bzw. sein müssen. Das ist mindestens bis zur Erbringung der letzten Prüfungsleistung zwingend erforderlich.

Sie können sich eine bereits bezahlte Studiengebühr bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ganz bzw. anteilig erstatten lassen.

Höhe der Erstattung

  • 500 Euro erhalten Sie bei einer Exmatrikulation bis einen Monat nach Beginn der Vorlesungszeit
  • 400 Euro erhalten Sie bis zum 31. Mai im Sommer- und 30. November im Wintersemester
  • 300 Euro erhalten Sie bis zum 30. Juni im Sommer- und 31. Dezember im Wintersemester
  • 200 Euro erhalten Sie bis zum 31. Juli im Sommer- und 31. Januar im Wintersemester
  • 100 Euro erhalten Sie bis zum 31. August im Sommer- und 28./29. Februar im Wintersemester

Bei einer späteren Exmatrikulation erhalten Sie keine Rückerstattung.