Studiengebühren für ein Zweitstudium

In Baden-Württemberg werden seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für ein Zweitstudium in Höhe von 650 Euro pro Semester für alle Studierenden erhoben.

Mithilfe der Seiten des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg (MWK) können Sie sich gerne über die entsprechenden Gründe informieren, die zu dieser Entscheidung geführt haben.

Verwendung

Die gesamten Einnahmen aus der Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 Euro werden dem Landeshaushalt zugeführt. Dort dienen sie dazu, langfristig die notwendigen Spielräume für die Finanzierung der Hochschulen zu sichern.

Regelungen zur Studiengebühr für ein Zweitstudium

Grundsätze zur Zweitstudiengebührenpflicht

Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Gebühren und Beiträge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Zweitstudiengebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Befreiungsmöglichkeiten

Befreiungen nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz

Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein muss:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • Für ein nach der Prüfungsordnung in das Studium integriertes, praktisches Studiensemester.
  • In der Regel Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen nicht.

Verfahren und Nachweise zur Feststellung von Befreiungen

Das Gesetz legt eine umfassende Mitwirkungspflicht sowohl von StudienbewerberInnen als auch von Studierenden fest, damit die Hochschulen Rechtssicherheit und einen geringen Aufwand bei der Feststellung von eventuellen Befreiungen von der Gebührenpflicht haben. Dazu gehört auch, dass der Antrag auf Befreiung bis vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).

Befreiungen auf Antrag nach § 8 Abs. 4 Landeshochschulgebührengesetz

Soll der Befreiungsgrund eine Beurlaubung vom Studium sein, so ermitteln wir zunächst im Rahmen des Beurlaubungs- bzw. Befreiungsantrags, ob dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Ist dies der Fall und können Sie beurlaubt werden, liegt eine gesetzliche Befreiung vor und wir teilen Ihnen dies zusammen mit der Beurlaubung mit.

Auch für ein praktisches Studiensemester, das nach der Prüfungsordnung ein integrierter Bestandteil Ihres Studienganges sein muss, gilt eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Hier benötigen wir eine schriftliche Bestätigung der/des Praktikumsbeauftragten des zuständigen Fachbereichs.

Des Weiteren sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung nach § 2 SGB IX erheblich studienerschwerend auswirkt. Hier genügt in der Regel die Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder von fachärztlichen Dokumenten. Darüber hinaus können sich alle betreffenden Studierenden und Studieninteressierten auch gerne von der Beauftragten oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen beraten lassen.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen derzeit nicht.

Formulare

Antrag auf Befreiung von den Zweitstudiengebühren

Antrag auf ganz oder teilweise Stundung der Zweitstudiengebühren aus individuellen und unverschuldeten Härtefallgründen