Diese FAQ ergänzen das Merkblatt BN103.
Was ist eine Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört oder nicht in den Arbeits- oder Dienstbereich einer Person fällt.
Nicht als Nebentätigkeit gelten nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 LBG öffentliche Ehrenämter, wie z.B. als Schöff*in bei Gericht. Die Mithilfe im Sportverein ist wiederum eine sogenannte sonstige ehrenamtliche Tätigkeit und muss regulär beantragt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie für diese Tätigkeit eine Gegenleistung erhalten.
Wie beantrage ich eine Nebentätigkeit? Was muss ich tun?
Reichen Sie mindestens 4 Wochen vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit den Vordruck „BN102: Antrag auf Genehmigung / Anzeige einer Nebentätigkeit“ über den jeweiligen Arbeitsbereich (FB und Sektion) bei der Personalabteilung ein.
Eine Nebentätigkeit muss grundsätzlich angezeigt bzw. beantragt und genehmigt werden. Ausnahmen von der Anzeigepflicht finden Sie unter dem Punkt: "Ist die Nebentätigkeit genehmigungs- oder anzeigepflichtig?". Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Verletzung der Arbeits- bzw. Dienstpflichten dar.
Außerdem muss jede*r Beamt*in jährlich bis zum 01.07. des Folgejahres eine Nebentätigkeitsanzeige über alle ausgeübten Nebentätigkeiten abgeben. Hierzu ist das Formular BN101 zu verwenden. Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
Muss ich auch einen Reiseantrag stellen?
Sie brauchen keinen Reiseantrag auszufüllen. Ihre private Nebentätigkeit können wir nicht versichern. Die Anzeige der Nebentätigkeit (Formular BN102) genügt.
In welchem Umfang darf ich Nebentätigkeiten ausüben?
Alle Nebentätigkeiten dürfen zusammen 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Alle Nebentätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmen sind nur für Professor*innen und in besonders begründeten Einzelfällen - bei entsprechender Vor- oder Nacharbeit - möglich.
Welche Ausnahmen gelten für Professor*innen?
Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört zum Hauptamt. Die Einnahmen daraus sind für das Nebentätigkeitsrecht irrelevant. Die Herausgabe von Sammelschriften ist eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit, solange darin auch eigene wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht werden.
Professor*innen können ihre Arbeitszeit frei einteilen und Nebentätigkeiten auch wochentags ausüben, solange sie insbesondere während der Vorlesungszeit auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Lehrverpflichtungen achten und Vorlesungen entsprechend vorziehen oder nachholen.
Darüber hinaus ist das Splittingverbot zu beachten: Bei Aufträgen, die an Sie gerichtet sind und unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Universität ausgeführt werden sollen, müssen Sie vor Übernahme entscheiden, ob der gesamte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe (Abwicklung über die Forschungsverwaltung) oder als Nebentätigkeit (Abwicklung über die Personalabteilung) durchgeführt werden soll (§ 3 Abs. 2 Hochschulneben-tätigkeitsverordnung). Wird eine Nebentätigkeit gemeinsam mit Kolleg*innen ausgeführt, muss im Vertrag ersichtlich sein, dass es sich um eine private Nebentätigkeit handelt.
Ist die Nebentätigkeit genehmigungs- oder anzeigepflichtig?
Unser Vordruck BN102 ist für alle Nebentätigkeiten einheitlich.
Nebentätigkeiten sind nach § 62 LBG genehmigungspflichtig. Darüber hinaus sind die in § 63 Abs. 1 LBG aufgeführten Nebentätigkeiten lediglich anzeigepflichtig:
Die Anzeigepflicht mit dem Formular BN_102 entfällt, solange die Vergütung aller nicht angezeigten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 1.200 Euro pro Jahr nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten in der Woche nicht mehr als 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Zur Sicherheit empfehlen wir, jede Nebentätigkeit anzuzeigen.
Was ist eine Ablieferungspflicht? - Vorsicht bei Geldern vom Land.
Bei Tätigkeiten für das Land Baden-Württemberg, dessen Gemeinden oder Landkreise müssen Einkünfte an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn der Jahresbetrag dieser Nebentätigkeiten die Grenze des § 5 Abs. 3 LNTVO überschreitet und für diese Tätigkeit nicht eine Ausnahme nach § 6 LNTVO greift. Ausnahmen sind z.B. für Gutachten vorgesehen.
Was ist mit Aufwandsentschädigungen?
Unentgeltliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nur anzeigepflichtig. Hierbei ist zu beachten, dass „Aufwandsentschädigungen“ nur dann kein Honorar darstellen, wenn sie einen entsprechenden Gegenwert im Reisekostenrecht Baden-Württemberg aufweisen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Tagegeld für den Mehrbedarf) und diesen nicht übersteigen; andernfalls gelten sie als Honorar.
Was ist mit dauerhaften oder wiederkehrenden Nebentätigkeiten?
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können nicht auf Dauer, sondern befristet für höchstens 5 Jahre und ggf. unter Auflagen oder Bedingungen genehmigt werden.
Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten (z.B. Vortrags-tätigkeiten) genügt es diese einmal jährlich mit dem Vordruck BN102 anzuzeigen.
Darf ich Einrichtungen, Personal oder Materialien der Universität nutzen?
Die Benutzung der Bibliothek als öffentliche Bibliothek ist kostenlos. Alle anderen Einrichtungen, Räume, Materialien oder Personal der Universität dürfen nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung in Anspruch genommen werden.
Sobald etwas für eine Nebentätigkeit genutzt wird, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.
Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Vertretungen oder die Einbeziehung einer weiteren Person.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Es gibt noch weitere Besonderheiten und zum Teil sehr schwer einzuordnende Fälle. In Zweifelsfällen oder bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Fachbereich zuständige Sachbearbeiterin oder an beamte@uni.kn.
Die zuständige Ansprechperson finden Sie hier: https://www.uni-konstanz.de/personalabteilung/aufgabenbereiche/beamte/ihre-ansprechpersonen/