Wohnsitz Ausland

Wichtige Hinweise

Risiken und Nachteile bei Nichtbeachtung des anzuwendenden SV-Rechts

Bitte achten Sie auf eine ordnungsgemäße Regelung des anzuwendenden SV-Rechts!

Ihre Social Security Advisors bitten Sie, folgende wichtige Hinweise dringend zu beachten sowie ggf. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen:

Bei Beschäftigung mit Auslandsberührung bzw. Beschäftigung im Ausland gilt grundsätzlich das so genannte Beschäftigungslandprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes angewendet wird, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

Um eine doppelte SV-Beitragszahlung zu vermeiden und Ansprüche aus der Sozialversicherung festzuhalten, ist bei

  • Entsendungen (Dienstortverlegungen bzw. wechselnden Dienstorten) oder
  • Mehrfachbeschäftigungen (Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern im In- und Ausland)

eine Festlegung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts dringend angezeigt.

Sollte das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für die Zeiträume der Entsendung bzw. Mehrfachbeschäftigung nicht festgelegt sein, ergeben sich folgende Risiken und somit erhebliche Nachteile für Sie:

Risiken im Beitragsrecht:

  • Zu Unrecht nicht abgeführte SV-Beiträge führen zur Nachzahlungspflicht
  • Bei zu Unrecht abgeführten SV-Beiträgen besteht die Gefahr der Verjährung von Erstattungsansprüchen
  • Eine nicht ordnungsgemäße Abführung von SV-Beiträgen verstößt gegen den Straftatbestand des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bzw. SV-Beiträgen)

Risiken im Leistungsrecht:

  • Obwohl SV-Beiträge abgeführt wurden, besteht kein Versicherungsschutz
  • Zu Unrecht abgeführte SV-Beiträge werden unter Umständen nicht als Wartezeit für bestimmte Ansprüche gezählt (z.B. Anspruch auf Rente sowie Arbeitslosengeld)
  • Sollte es aufgrund einer ausgebliebenen – bzw. falsch beurteilten – SV-Festlegung zu Ansprüchen aus dem Leistungsrecht kommen, besteht Schadensersatzpflicht durch die Universität

Um das anzuwendende Sozialversicherungsrecht festlegen zu lassen, müssen Sie eine Entsendebescheinigung (z.B.  A1,  D/___ 101 o.ä.) beantragen und diese dem LBV zur weiteren Veranlassung vorlegen.

Bitte kümmern Sie sich möglichst zeitnah vor Beginn Ihrer Auslandsreise um eine solche Bescheinigung bzw. bitten Ihre Social Security Advisors um Unterstützung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den auf Ihren Fall zutreffenden Rubriken.

 

Es wurde "ausländisches SV-Recht" festgelegt: Was muss ich beachten? Was ist zu tun?

Sobald Sie Ihre Entsendebescheinigung in den Händen halten, haben Sie den ersten großen Schritt für eine ordnungsgemäße Umsetzung des darin festgelegten anzuwendenden Sozialversicherungsrechts gemeistert. Bitte heften Sie nicht nur in Ihren Unterlagen ab, sondern sorgen Sie bitte auch dafür, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ebenfalls eine Ausfertigung hiervon hat.

Sofern für Sie ausländisches Sozialversicherungsrecht entschieden wurde, wird sich das LBV schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen, Sie über das weitere Vorgehen informieren und die weiteren Schritte in die Wege leiten wollen. Bitte ignorieren Sie die Post des LBV nicht! Auch wenn dies – insbesondere für Beschäftigte mit nur wenig Deutschkenntnissen – eine Herausforderung darstellt: Erfolgreich umgesetzt werden kann eine Entsendebescheinigung nur, wenn die Abwicklung korrekt und vollständig durchlaufen wurde.

Das LBV bittet Sie aufgrund einer vorliegenden Entsendebescheinigung mit anzuwendendem ausländischen Sozialversicherungsrecht um Unterzeichnung einer Vereinbarung, die auf der EU-Verordnung 883/04 sowie der Durchführungsverordnung 987/09 beruht1).

Die Abwicklung der Entsendebescheinigung mit anzuwendendem ausländischen Sozialversicherungsrecht ist im Grunde ganz einfach geregelt. Das LBV sagt hierzu: „Wenn der/die Beschäftigte beweist, dass er/sie das ausländische Sozialversicherungssystem bedient, erhält er/sie von der Arbeitgeberin (im Falle der Universität Konstanz vom LBV) die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zurück erstattet.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beschäftigte nach Einreichen der Entsendebescheinigung und Unterzeichnung der Vereinbarung in den meisten Fällen davon ausgehen, dass sie ihren Teil der Aufgaben erfüllt haben und nun das LBV am Zuge sei (zwecks Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen etc.). Es besteht nach einer Weile Verwunderung darüber, warum die weitere Umsetzung (und letztendlich der erwartete Zahlungseingang) ausbleibt. Dies liegt in den allermeisten Fällen nicht am LBV. Bevor das LBV weiter tätig werden kann, sind durch den/die Beschäftigten tatsächlich noch weitere Schritte zu erledigen, die allerdings nur von ihm/ihr selbst in Eigenregie sowie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger (der Träger, der Ihnen die Entsendebescheinigung für die Anwendung ausländischen SV-Rechts beschieden hat) veranlassen kann. Bitte erfahren Sie über die Details der Abwicklung des A1-Prozesses mehr anhand unserer Broschüre „Abwicklung A1 EU-Ausland“ bzw. "A1 request".

Bitte scheuen Sie bei Fragen und Problemen rund um das Thema A1 nicht den Kontakt zu uns! Sollten Sie aufgrund der deutschen Amtssprache Probleme mit dem Lesen und Verstehen der Korrespondenz des LBV haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bitte denken Sie auch daran – sofern sich in Ihrem Beschäftigungsverhältnis, für das der A1 beschieden worden ist, Änderungen ergeben haben sollten – dies Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger mitzuteilen. Bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis mit Auswirkungen auf das anzuwendende SV-Recht (z.B. Verkürzung des Entsendezeitraums oder Vertragsauflösung) muss die bisher gültige Entsendebescheinigung nochmals neu – mit den aktualisierten Daten – beantragt, verbeschieden und abgewickelt werden.  Bitte denken Sie daran, eine Änderung der Entsendebescheinigung auch möglichst zeitnah vornehmen (zu lassen), da Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind.

Bitte beachten Sie, dass es – wie hier geschildert - nicht nur um die Anwendung des ausländischen Sozialversicherungsrechts in Deutschland geht, sondern auch umgekehrt um die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts im Ausland bzw. im Fall von Mehrfachbeschäftigungen das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bei Arbeitgebern aus mehreren Mitgliedsstaaten

Die Abwicklung von Entsendebescheinigungen bedeuten einen relativ hohen administrativen Aufwand. Doch dies lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme, die jedes Land besitzt, nicht einheitlich regeln.

1) Die EU-Verordnung 883/04 hat das Ziel, eine doppelte Sozialversicherungs-Beitragszahlung zu vermeiden. Die EU-Durchführungsverordnung 987/09 regelt den Prozessablauf.
 

Leben in der Schweiz - Arbeiten in Deutschland

Allgemeine Info

Sie wohnen bereits in der Schweiz - oder möchten in die Schweiz ziehen - und haben ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Konstanz und im Zuge dessen Fragen, ob eine Beschäftigung in Deutschland bei Wohnsitz Schweiz rein grundsätzlich möglich ist und wenn ja, an was Sie in Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherung alles denken müssen?

Bisher bekannt ist aufgrund der finanziellen Attraktivität Schweizer Beschäftigungsverhältnisse mit gleichzeitigem Wohnsitz in Deutschland eher die Konstellation "Leben in Deutschland - Arbeiten in der Schweiz". Zwischenzeitlich jedoch hat sich die Wohnungssituation in Deutschland so stark zugespitzt, dass manche Beschäftigte ihren Wohnsitz in der Schweiz nehmen müssen, da sie im Konstanzer Raum keine Wohnung mehr bekommen und ihre Beschäftigung an der Universität sonst nicht antreten können. Dieser Trend erstreckt sich über das gesamte deutsch-schweizerische Grenzgebiet hinweg bis nach Basel.

Eine Beschäftigung an der Universität Konstanz mit gleichzeitigem Wohnsitz in der Schweiz ist durchaus möglich - und in der einen oder anderen Hinsicht auch recht attraktiv. Bei Wegzug in die Schweiz müssen Änderungen, die Ihr Gehalt hinsichtlich Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherung betreffen, vorgenommen werden. .

Sofern Sie Fragen zur Grenzgängereigenschaft haben, wird Ihnen die Grenzgänger-Information Hegau-Bodensee gerne weiterhelfen. 

Grenzgänger-Information Hegau-Bodensee
 

Lohnsteuer

Sofern Sie in Deutschland keinen Wohnsitz (mehr) haben bzw. dort als Bürger*in abgemeldet sind, muss ein "Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" gestellt werden. Dieser Antrag muss beim Betriebsstättenfinanzamt der Universität Konstanz, dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, eingereicht werden. Das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften legt nach Prüfen Ihres Sachverhalts die Besteuerung entweder nach Steuerklasse (üblicherweise Klasse 1) oder nach Quellenbesteuerung fest.

Sollte eine "Grenzgängerbesteuerung" entschieden worden sein, würde Ihr in Deutschland erzieltes Einkommen mit 4,5% Quellensteuer veranschlagt. Für die Ermittlung Ihrer Steuerschuld in der Schweiz würden dann nur 80 Prozent Ihres in Deutschland erzielten Bruttoeinkommens zugrunde gelegt.
Sollte das Finanzamt für Sie Steuerklasse 1 entschieden haben, verzagen Sie bitte nicht. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz können Sie Ihr deutsches Gehalt sowie Ihre in Deutschland geleistete Steuerschuld im Rahmen Ihrer Schweizer Einkommensteuererklärung anrechnen lassen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, den „Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ zu stellen, sobald Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und sich als Bürger*in abgemeldet haben. Sobald Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. dort nicht (mehr) gemeldet sind, haben Sie keine Steuer-Identifikationsnummer verfügbar und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Fellbach (LBV) kann Ihre Gehaltsberechnung nur nach Steuerklasse 6 vornehmen. Eine Gehaltsberechnung nach Steuerklasse 6 bedeutet eine empfindlich hohe monatliche Steuerlast für Sie. Bitte stellen Sie sobald wie möglich diesen Antrag für beschränkt Einkommensteuerpflichtige oder lassen Sie uns dies für Sie erledigen.

Erfahrungsgemäß muss das LBV das Bruttogehalt mit Steuerklasse 6 berechnen, sobald sie beim zuständigen Finanzamt keine elektronischen Steuermerkmale (ELStAM) mehr für Sie abrufen kann. Sobald die Social Security Advisors das LBV von der erfolgten Antragstellung beim Betriebsstättenfinanzamt informiert hat, nimmt dieses im Vorgriff auf die bevorstehende Entscheidung eine Gehaltsberechnung nach Steuerklasse 1 vor. So wird Ihre monatliche Steuerlast bis zur endgültigen Entscheidung durch das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften ein Stück weit abgefedert.

Das Betriebsstättenfinanzamt benötigt mehrere Wochen bis zur Ausstellung der "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“. Sobald dem LBV diese Bescheinigung vorliegt, berechnet es Ihr Bruttogehalt der Entscheidung entsprechend rückwirkend und nimmt automatisch eine Rückerstattung zu viel einbehaltener Steuerbeträge an Sie vor.

Bitte beachten Sie, dass das LBV nur Rückerstattungen für das laufende Kalenderjahr vornehmen kann. Sollte eine Lohnsteuerrückerstattung durch das LBV vom Vorjahr ausstehen, kann es dies nicht mehr nachholen. Sie können die zu viel einbehaltene Lohnsteuer dann nur noch im Wege einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bitte reichen Sie dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, sofern Sie Ihren „Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ in Eigenregie durchführen möchten, auch

  • eine durch Ihr zuständiges kantonales Steueramt auszufüllende und zu unterzeichnende Ansässigkeitsbescheinigung
  • sofern Sie deutsche*r Staatsbürger*in sind: das von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Überprüfung Wartefrist" sowie
  • Ihre Passkopie

bei.
Die Anschrift des Betriebsstättenfinanzamts lautet:

Finanzamt Stuttgart-Körperschaften
Paulinenstraße 44
70178 Stuttgart
Telefon: 0711 / 66730

Bitte reichen Sie dem LBV und/oder den Social Security Advisors die durch das Finanzamt Stuttgart-Körperschaften beschiedene „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ ein, damit die Korrektur Ihrer Lohnsteuer vorgenommen werden kann.

Für Rückfragen oder bei Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Grenzgänger-Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verband

Sozialversicherung

Im Bereich Sozialversicherung ist eine pauschale Antwort auf die Frage, ob und wie Sie während Ihrer Beschäftigung an der Universität Konstanz sozialversichert sind, leider nicht möglich.

Es existiert ein Zusammenschluss der EU-Mitgliedsstaaten, der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie seit 01.04.2012 auch der Schweiz. Dennoch hat jeder EU-/EWR-Staat sowie die Schweiz sein/ihr eigenes Sozialversicherungssystem.  Ein Herunterbrechen aller europäischen Sozialversicherungssysteme auf einen gemeinsamen Nenner unter gleichzeitiger und gerechter Berücksichtung von Beiträgen und  Leistungen hieraus ist nicht umsetzbar.  Dennoch regelt der Zusammenschluss der vorgenannten Staaten die wichtigen Sozialversicherungszweige Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Unfallversicherung.

Für vorgenannte Staaten regeln die

  • „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ sowie die
  • „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“

das für die betreffende Beschäftigungskonstellation vorliegende anzuwendende Sozialversicherungsrecht und die Ansprüche hieraus.


Für die Konstellation „Leben in der Schweiz – Arbeiten in Deutschland“ gilt es zunächst, folgende Fragen näher zu beleuchten:

  1. Wird die Höhe des Gehalts, das Sie im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Universität Konstanz erzielen (werden), über der so genannten Jahresarbeitsgrenze liegen
    und Sie somit aus der Gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen und sich privat versichern müssen?
     
  2. Ist die Universität Konstanz Ihre einzige Arbeitgeberin oder haben Sie weitere Arbeitgeber – zum Beispiel in der Schweiz?


Zu 1):
Sofern Ihnen – entweder aufgrund Ihrer Entgeltgruppe und /-stufe und/oder Ihrer prozentualen Beschäftigung – bekannt ist, dass Sie sich unter der so genannten Jahresarbeitsentgeltgrenze befinden, werden Sie automatisch vom LBV im deutschen Sozialversicherungssystem angemeldet und bezüglich der Krankenversicherung als sog. „gesetzlich krankenversicherte*r Beschäftigte*r“ geführt.

Sollte sich Ihr Gehalt über der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze befinden, fallen Sie aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht heraus und können somit entweder privat (PKV) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillige GKV) versichert sein. In diesem Falle wäre es Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Ihre Schweizer Krankenversicherung für Ihr deutsches Beschäftigungsverhältnis zu nutzen.

Die Frage, ob Sie sich über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze befinden, kann Ihnen auf Anfrage und unter Mitteilung Ihrer Entgeltgruppe sowie /-stufe, Ihrer Beschäftigungskapazität (Vollzeit / Teilzeitbeschäftigung) sowie unter Beachtung Ihrer Arbeitsvertragsdauer verbindlich nur das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) beantworten. Das LBV nimmt eine voraussichtliche Prognose Ihres Bruttoeinkommens für die folgenden 12 Monaten vor – unter Berücksichtigung von  Jahressonderzahlungen sowie evtl. weiterer Zulagen bzw. Zuschüsse (z.B. Mobilitätszulagen). Aufgrund des ermittelten Gehaltstatus wird das LBV mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die weiteren Schritte besprechen.

Nähere Informationen zur aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze und zu den Beitragsbemessungsgrößen erhalten Sie unter „Beitragssätze und Rechengrößen in der Sozialversicherung“.
Eine nähere Erläuterung zu den Werten finden Sie in der Rubrik "Weitere Themen" .

Zu 2):
Sofern Sie neben der Universität Konstanz ein weiteres Arbeitsverhältnis – zum Beispiel bei einem weiteren Arbeitgeber in der Schweiz – haben, stellt sich die Frage über die prozentuale Gewichtung Ihrer Beschäftigungskapazitäten in beiden Ländern. Diese Gewichtung spielt eine wesentliche Rolle beim anzuwendenden Sozialversicherungsrecht. Hier möchten wir gerne auf unsere Seite   „Beschäftigung in zwei oder mehreren mehreren EU-Staaten“ aufmerksam machen.
Hier haben Sie im Zuge der Feststellung durch eine so genannte A 1-
Bescheinigung die Möglichkeit, das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Ihr deutsches sowie schweizerisches Beschäftigungsverhältnis festlegen zu lassen.


Die A1 vermeidet mit der Feststellung des für Ihre Beschäftigungsverhältnisse anzuwendenden Sozialversicherungsrechts eine doppelte Versicherungsbeitragszahlung sowie Nachteile, die hieraus entstehen könnten. Denn eine Beitragszahlung in ein Sozialversicherungssystem setzt – ohne Festlegung des anzuwendenden SV-Rechts – keine automatischen Ansprüche auf Leistungen hieraus voraus.

Es gelten viele Fragen zu beantworten und die Themen sind recht komplex. Doch das sollte Sie keinesfalls von Ihrem Vorhaben, einen Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, abschrecken.

Sobald Sie sich entschieden haben, einen Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, möchte Ihnen Ihre Social Security Advisors gerne ein persönliches Gespräch anbieten und Sie bei der Durchführung der erforderlichen Schritte unterstützen.

 

Gastprofessur - Wohnsitz Ausland

Allgemeine Info

Als Gastprofessor*in aus dem Ausland werden Sie in der Regel für einen recht kurzen Zeitraum an der Universität Konstanz beschäftigt sein. Durch diese kurze Beschäftigungszeit liegt die Vermutung nahe, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz an Ihrem ausländischen Heimatwohnort behalten - und somit Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Deutschland verlegen - werden.

Sollte dem so sein, wäre aufgrund der Tatsache, dass Sie für Ihre Gastprofessur an der Universität Konstanz deutsches Einkommen beziehen, eine lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung (und ggf. entsprechende Maßnahmen) sinnvoll.

Die meisten Gastprofessuren finden in der Regel im Sommersemester statt. Die Social Security Advisors der Personalabteilung erhalten eine Mitteilung, dass unsere Rektorin Sie als Gastprofessor*in an die Universität Konstanz eingeladen hat.

Sechs bis acht Wochen vor Beginn Ihrer Gastprofessur setzen wir uns per E-Mail mit Ihnen in Verbindung, um Sie zu Ihrer lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Situation im Rahmen dieser Gastprofessur zu informieren, zu beraten und Ihnen Unterstützung bei den administrativen Aufgaben anzubieten.

Unser Ziel ist es, schon im Vorfeld - also bereits bevor Sie nach Deutschland kommen - die wichtigsten und dringendsten Teile der administrativen Maßnahmen mit Ihnen zu besprechen und die erforderlichen Schritte für Sie vorzunehmen. 

Leitgedanke der Social Security Advisors ist, Sie umfassend zu beraten und bei der Abwicklung von Formalitäten zu unterstützen, damit Sie sich während Ihres Aufenthalts in Deutschland mit möglich geringem administrativen Aufwand Ihrer wissenschaftlichen Arbeit widmen können.

Lohnsteuer

Grundsätzlich sind Personen in dem Land, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie für das Gehalt, das Sie in Deutschland beziehen werden, sowohl in Deutschland als auch in Ihrem ausländischen Heimatstaat der Steuerpflicht unterliegen. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wird gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ihrem ausländischen Wohnsitzstaat festgelegt, ob und ggf. in welcher Höhe Sie für Ihr in Deutschland zu erzielendes Einkommen Lohnsteuer zahlen müssen. Ihr in Deutschland erzieltes Gehalt sowie die ggf. dafür einbehaltene Lohnsteuer können Sie in Ihrer ausländischen Heimat im Rahmen Ihrer dortigen Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung werden Ihre in Deutschland entrichteten Lohnsteuerbeiträge dann ggf. an Ihre ausländische Einkommensteuerlast angerechnet.

Die Social Security Advisors empfehen Ihnen, rechtzeitig vor Beginn Ihrer Gastprofessur in Deutschland einen so genannten „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ zu stellen. Die Bescheinigung, die Sie auf diesen Antrag hin erhalten werden, ist die Grundlage für die Berechnung Ihres Gehalts (in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht) an der Universität Konstanz. Sollte für Ihre Gastprofessur kein entsprechender Antrag gestellt werden, wird Ihr Gehalt mit Steuerklasse 6 berechnet. Mit der Steuerklasse 6 werden Sie sehr hohe Abgaben leisten. Durch den „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ lässt sich dies vermeiden, da Sie dann in eine weit günstigere Steuerklasse (üblicherweise Steuerklasse 1) gelangen können. In manchen Fällen kann sogar eine Befreiung von der Lohnsteuer erreicht werden. Die Entscheidung über die Festlegung Ihrer Lohnsteuerschuld trifft das Finanzamt Stuttgart – Körperschaften.

Gerne werden Ihre Social Security Advisors den für Ihre Gastprofessur erforderlichen „Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ stellen. Wir bitten Sie, so zeitig wie möglich (am besten 6 – 8 Wochen vor Ihrem Dienstantritt) mit uns Kontakt aufzunehmen.

Sie können aber auch gerne eine*n Steuerberater*in um Unterstützung bitten, sofern Sie dies wünschen. Eine*n geeignete*n Steuerberater*in können Sie beispielsweise auf folgender Seite finden:

Steuerberater'innensuche
(siehe Box "Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater in Ihrer Nähe").

Berücksichtigung von Freibeträgen
(möglich für Gastprofessor/innen aus dem EU / EWR-Raum):

Anlässlich Ihrer Gastprofessur in Deutschland fallen unter Umständen Aufwendungen an, die Sie im Rahmen Ihres „Antrags für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ als so genannten „Freibetrag“ berücksichtigen lassen möchten. Dieser Freibetrag bezieht sich auf Werbungskosten, die in Verbindung mit Ihrer Reise nach Konstanz und ihrer Unterbringung anfallen. Hierzu zählen u.a.:

  • Flug-/Fahrtkosten von Ihrem ausländischen Wohnort an Ihren vorübergehenden Aufenthaltsort in Deutschland
  • Miete für Wohnung / Hotel
  • Wegstrecke zwischen Ihrer in Konstanz gemieteten Wohnung und der Universität Konstanz
  • ggf. Pauschalbeträge für Verpflegungskosten

Sollten Sie Ihren „Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ inklusive Freibetrag wünschen (und Mitglied eines EU- bzw. EWR-Staates sind), sollten Sie möglichst schon bei Antragstellung nahezu alle Belege vorlegen können.

Bitte beachten Sie, dass Sie, sofern Sie eine beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland inklusive Freibetrag beantragen, im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für Deutschland erstellen müssen.

Sozialversicherung

Das Sozialversicherungsrecht ist ähnlich gelagert wie das Steuerrecht: Um doppelte Sozialversicherungsbeitragszahlungen zu vermeiden bzw. um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, greifen spezielle Sozialversicherungsabkommen (z.B.: EU-Norm VO 883/04). Es gibt aber auch Staaten, die kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben. Hier bleibt eine doppelte Sozialversicherungsbeitragszahlung leider nicht aus. Die Regelungen des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts beziehen sich auf die Zweige Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).

Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ist recht komplex und kann somit leider nicht pauschal behandelt werden. Eine individuelle Betrachtung der vorliegenden Umstände ist zwingend erforderlich. Bitte setzen Sie sich mit Ihren Social Security Advisorn in Verbindung, damit wir gemeinsam Ihre sozialversicherungsrechtliche Situation beleuchten und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vornehmen können.

 

Lohnsteuer bei Wohnsitz im Ausland

Allgemeine Information

Wer in Deutschland Einkünfte bezieht, aber weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und die Aufenthaltsdauer 183 Tage nicht überschreitet, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig.


Die Social Security Advisors empfehlen empfehlen Ihnen, rechtzeitig vor Beginn Ihres Beschäftigung in Deutschland einen so genannten „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ zu stellen. Die Bescheinigung, die Sie auf diesen Antrag hin erhalten werden, ist Grundlage für die lohnsteuerrechtliche Berücksichtigung Ihres Gehalts an der Universität Konstanz.

Sollte für Ihr Beschäftigungsverhältnis der vorgenannte Antrag nicht gestellt werden, wird Ihr Gehalt mit Steuerklasse 6 berechnet. Mit der Steuerklasse 6 werden Sie sehr hohe Abgaben leisten müssen. Durch den „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ lässt sich dies vermeiden, da Sie dann in eine weit günstigere Steuerklasse (üblicherweise Steuerklasse 1) gelangen können. Die Entscheidung über die Festlegung Ihrer Steuerschuld trifft das Finanzamt Stuttgart – Körperschaften.

Gerne werden die Social Security Advisors den für Ihr Beschäftigungsverhältnis erforderlichen „Antrag für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ stellen. Wir bitten Sie, so zeitig wie möglich (am besten 6 – 8 Wochen vor Ihrem Dienstantritt) mit uns Kontakt aufzunehmen.

Einkommensteuererklärung

Kann ich als beschränkt einkommensteuerpflichtige*r Beschäftigte*r in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich bedeutet bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten, dass durch den monatlichen Lohnsteuerabzug "die Steuerschuld in Deutschland abgegolten" ist.
Das bedeutet, dass Sie keine Möglichkeit haben, Ihre monatlich geleisteten Lohnsteuerzahlungen ganz - oder teilweise - zurückerstattet zu erhalten. Sollten sie einen Antrag auf Einkommensteuererklärung in Deutschland stellen, würden die Finanzbehörden diesen voraussichtlich ablehnen.

Sollten Sie Mitglied eines EU- bzw. EWR-Staates sein, haben Sie die Möglichkeit, auf Ihre "Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" einen Freibetrag eintragen zu lassen. Sollten Sie dies wünschen, müssen Sie - da in diesem Fall nur Sie als Antragsteller*in unterschriftsbefugt sind - diesen Antrag in Eigenregie stellen und beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Sofern Sie eine "Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"  unter Berücksichtigung eines Freibetrags erhalten haben, sind Sie nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Ihr in Deutschland erzielter Arbeitslohn € 10.700,- übersteigt.

Da Sie keinen Wohnsitz - bzw. regelmäßigen Aufenthalt - in Deutschland haben, ist das Finanzamt Stuttgart - Körperschaften als "Betriebsstättenfinanzamt" für Ihren Antrag zwecks "Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" unter Berücksichtigung Ihres Freibetrages zuständig:

Finanzamt Stuttgart - Körperschaften
Paulinenstraße 44
70178 Stuttgart

Telefon: 0711 / 667 30

Sollten Sie in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung einen Freibetrag gewährt erhalten haben, sind Sie - wie an anderer Stelle bereits erwähnt - verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung durchzuführen.

Sollten Sie von den deutschen Finanzbehörden in den darauf folgenden Jahren weiterhin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden, obwohl Sie kein deutsches Einkommen mehr beziehen (Sie sind z.B. ins Ausland gezogen und wohnen und arbeiten im betreffenden Jahr nicht mehr in Deutschland), können Sie durch eine kurze formlose schriftliche Mitteilung mit Begründung eine Aussetzung der Erklärungspflicht erwirken.