Dienstliche Aufenthalte in der Schweiz

Die Schweiz zählt nicht zu den EU/EWR-Mitgliedstaaten. Daher besteht keine Freizügigkeit in Bezug auf Wohnsitznahme und Beschäftigung, wie wir sie aus dem EU/EWR-Raum gewohnt sind. Möchten wir in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder dort eine Tätigkeit aufnehmen, benötigen wir eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis.

Eine Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis benötigen auch Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Entsendung eine meldepflichtige Tätigkeit in der Schweiz durchführen. 

Meldepflichtige Tätigkeiten sind:

  • Teilnahme an einer Konferenz mit Tätigkeit als Referent*in
  • Abnahme von Arbeiten, Messungen
  • Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
  • Projekteinsätze
  • Implementieren e. außerhalb der Schweiz entwickelten Programms
  • Jegliche Aktivität im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Aufbau bzw. Installation von Programmen Systemen, Anlagen oder Maschinen

Nicht meldepflichtige Tätigkeiten sind:

  • Besuch eines Seminars als Teilnehmende*r (= Zuhörer*in) oder Teilnahme an einer Konferenz, ohne selbst eine Präsentation zu halten
  • Besuch eines theoretischen und technischen Kurses
  • Repräsentative Besuche in der Schweiz
  • Unverbindliche Treffen zur Pflege von Geschäftsbeziehungen

Möglichkeiten der Universität Konstanz zur Entsendung in die Schweiz

Meldeverfahren: Die Universität Konstanz als Arbeitgeberin sowie die Tätigkeit steht im Vordergrund

Meldeverfahren (90 Tage)

Die Universität Konstanz muss für meldepflichtige Tätigkeiten in der Schweiz eine Meldebestätigung der Erwerbstätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden im Wege des Meldeverfahrens beantragen.

Die Universität Konstanz hat für dieses Meldeverfahren 90 Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer Meldebestätigung

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Meldevorschriften werden mit Bußen bis zu 5.000 Schweizer Franken pro Vergehen zzgl. Kontrollkosten geahndet.

Bei Wiederholungsfällen werden alle schweizweit verhängten Sanktionierungen des Entsendebetriebes herangezogen.

In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, ein Gesuch zu stellen auf Bewilligung einer Kurz-/Aufenthaltserlaubnis. Auf die Gewährung des Gesuchs besteht allerdings kein Rechtsanspruch

120 Tage Kurz/Aufenthaltsbewilligungen

Diese Gesuche sind kostenpflichtig und vom entsendenden Fachbereich bzw. der Zentralen Einrichtung zu tragen (Kosten pro Gesuch: ca. SFR 300,-).

Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung die unter Umständen etwas längere Bearbeitungszeit.

Erforderliche Unterlagen zur Beantragung einer Kurz-/Aufenthaltsbewilligung

Möglichkeiten der Beschäftigten, in der Schweiz zu arbeiten

Bewilligungen: Die Person steht im Vordergrund
Hier sind individuelle Kombinationsmöglichkeiten gegeben. Bewilligungen für die Schweiz regelt der bzw. die Beschäftigte persönlich mit den zuständigen Behörden.

Grenzgängerbewilligungen

Möchten Sie (ggf. im Rahmen einer Nebentätigkeit) ein zusätzliches Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber schließen und Ihr Wohnsitz bleibt weiterhin in Deutschland, können Sie - ggf. über Ihren Schweizer Arbeitgeber - eine Grenzgängerbewilligung für Ihre Tätigkeit in der Schweiz beantragen. 

Bitte beachten Sie, dass diese Grenzgängerbewilligung ggf. nicht gültig ist für Entsendungen von Seiten der Universität Konstanz an einen Arbeitsort in der Schweiz.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das
AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des für Sie zuständigen Kantons.

Ausländerrechtliche Angelegenheiten

Sofern Sie für Ihren Aufenthalt - bzw. Ihre Beschäftigung (im Rahmen einer Nebentätigkeit) - in der Schweiz beispielsweise eine B-, L- oder G-Bewilligung beantragen möchten, wird Ihnen das zuständige Kantonale Migrationsamt gerne behilflich sein.