Funktionsleistungsbezüge beantragen

Professorinnen und Professoren, die in der W-Besoldung sind, können auf ihren eigenen Antrag einen Funktionsleistungsbezug erhalten, wenn sie eines der folgenden Ämter in der akademischen Selbstverwaltung ausüben:

  • Dekan*in
  • Fachbereichssprecher*in
  • Studiendekan*in
  • Gleichstellungsbeauftragte
  • Erste*r Sprecher*in von Exzellenzclustern
  • Co-Sprecher*innen von Exzellenzclustern.

Zuständig für die Gewährung ist je nachdem, um welche Funktion es sich handelt, das Rektorat oder der Personalausschuss des Universitätsrats. Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern, stellt die Personalabteilung ein Formular bereit, das Sie für die Antragstellung nutzen können. Die Informationen im Formular werden ausschließlich von den mit der Administration von Leistungsbezügen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von den zuständigen Gremienmitgliedern eingesehen. Weitere Informationen zum Verfahren im Rektorat finden Sie in der Rektoratsrichtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen.

Bitte beachten Sie, dass ein Funktionsleistungsbezug erst ab dem Zeitpunkt gezahlt werden darf, zu dem der Beschluss vorliegt und Ihnen per Bescheid mitgeteilt wurde. Eine rückwirkende Gewährung wurde vom Wissenschaftsministerium mit Schreiben aus März 2023 ausdrücklich untersagt.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie aus verschiedenen Gründen auch bei Wiederwahl für dieselbe Funktion einen Funktionsleistungsbezug beantragen müssen.   

Aufgrund unterschiedlicher Gremienbeteiligungen kann das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre*n Personalsachbearbeiter*in.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Ihre Personalabteilung

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