Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018

Dieses Gesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nicht für Beamtinnen und Beamte). Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bibliothekservicezentrums (BSZ), das in Amtshilfe von der Universität Konstanz betreut wird, bestehen evtl. gesetzliche Einschränkungen als Kleinbetrieb und Zumutbarkeitsgrenzen.

Ab 1.1.2019 haben Arbeitnehmer/innen, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, einen gesetzlichen Anspruch, der nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden ist, auf befristete Teilzeit – auch Brückenteilzeit genannt. Bislang gab es nur einen gesetzlich unbefristeten Anspruch auf Teilzeitarbeit – ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit (= Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit für einen fest vereinbarten Zeitraum  mit Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit):

·         Mindestdauer: 1 Jahr

·         Höchstdauer: 5 Jahre

·         keine Änderung, vorzeitige Verkürzung oder Verlängerung der vereinbarten Brückenteilzeit

·         Muss mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Arbeitgeber beantragen werden und soll auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitswoche enthalten.

·         Arbeitgeber muss den Antrag mit der/dem Mitarbeiter/in mit dem Ziel der Einigung über die Brückenteilzeit erörtern. Die / der Mitarbeiter/in kann ein Mitglied des Personalrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

·         Ablehnung durch den Arbeitgeber muss spätestens ein Monat vor dem geplanten Beginn der Brückenteilzeit schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. Auch aus betrieblichen Gründen, z.B. unteilbarer Arbeitsplatz, darf ein Antrag abgelehnt werden.

·         Lehnt der Arbeitgeber nicht schriftlich oder nicht rechtzeitig ab, kommt die Brückenteilzeit wie von der / dem Mitarbeiter/in gewünscht zustande.

·         Eine erneute Verringerung kann frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangt werden. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber gelten andere Fristen.