Jährliche Anzeige der im Jahr 2022 ausgeübten Nebentätigkeiten von Beamte*innen
Nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind alle Beamte*innen dazu verpflichtet, jährlich ihrer Erklärungspflicht über ausgeübte Nebentätigkeiten gemäß § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) nachzukommen.
Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2023 eine unterschriebene Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen über:
- Alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit für das Jahr 2022) ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.
- Bisher…