Jährliche Anzeige der im Jahr 2022 ausgeübten Nebentätigkeiten von Beamte*innen

Nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind alle Beamte*innen dazu verpflichtet, jährlich ihrer Erklärungspflicht über ausgeübte Nebentätigkeiten gemäß § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) nachzukommen.         

Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2023 eine unterschriebene Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen über:

  1. Alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit für das Jahr 2022) ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.
  2. Bisher eingetretene Änderungen von Angaben bei der Anzeige nach § 63 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG).

Der hierfür vorgesehene Vordruck mit dem Titel „BN 101 Jährliche Anzeige einer ausgeübten Nebentätigkeit“ ist auf der Website der Personalabteilung hinterlegt.

Auch wenn eine Nebentätigkeit über einen längeren Jahreszeitraum genehmigt wurde, so ist diese trotzdem jährlich anhand des Formulars der Personalabteilung aufzulisten.

Sofern keine Nebentätigkeit ausgeübt wurde, ist keine Erklärung erforderlich (bitte keine Fehlanzeige senden).

Kontakt: Larissa Äckerle (Tel.: 5335), Personalabteilung