Herausragende Studienleistungen

Bis zum Sommersemester 2012

An der Universität Konstanz wurden Absolvent*innen mit herausragenden Leistungen im Studium von den Studiengebühren befreit.

Nach den bis zum 30.09.2012 geltenden Regelungen in der Begabtenbefreiungssatzung der Universität Konstanz galt:

  • Pro Studienjahr wurden die besten fünf Prozent der Absolvent*innen eines Studienganges rückwirkend für die letzten beiden studiengebührenpflichtigen Semester befreit
  • In Studiengängen mit weniger als 20 Absolvent*innen in einem Studienjahr wurde nur der*die Beste befreit
  • In Studiengängen mit weniger als zehn Absolvent*innen in einem Studienjahr wurde der*die Beste nur dann befreit, wenn die erreichte Abschlussnote nach der jeweiligen Prüfungsordnung mindestens einem „sehr gut” (< 1,5) entsprach.

Den Senatsbeschluss zur Aufhebung der Begabtenbefreiungssatzung finden Sie hier.

Die Universität Konstanz ermittelte von sich aus die Befreiungsvoraussetzungen; ein Antrag war nicht erforderlich. Die Befreiung galt rückwirkend für die Dauer von zwei Semestern; bereits bezahlte Studiengebühren wurden erstattet. Wurde die Studiengebühr lediglich für ein Semester bezahlt, wurde die Befreiung auch nur für dieses eine ausgesprochen.

Bei einer positiven Entscheidung teilte die Universität das Ergebnis den betroffenen Personen schriftlich in Form eines Befreiungsbescheides mit. Dies geschah zeitlich nach Bekanntgabe der amtlichen Prüfungsstatistik des jeweiligen Studienjahres.

Die Einschreibepflicht bis zur Erbringung der letzten Prüfungsleistung nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz in der jeweils gültigen Fassung blieb von dieser Regelung unberührt. Das bedeutete, dass alle Gebühren und Beiträge, die im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Studiums (Rückmeldung) entstanden, auch von voraussichtlich herausragenden „Kandidat*innen” zu bezahlen waren.