Verlängerungsoptionen anlässlich der Corona-Pandemie

für befristete wissenschaftliche Verträge und Stipendien sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit

Im folgenden haben wir in Zusammenarbeit mit Personal- und Haushaltsabteilung die Verlängerungsoptionen für befristete wissenschaftliche Verträge und Stipendien sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit zusammengestellt, die derzeit anlässlich der Corona-Pandemie gelten:

Wissenschaftliche Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)

Anträge zur Vertragsverlängerung werden wie üblich vom Vorgesetzten an die Personalabteilung gerichtet.

Die insgesamt gesetzliche Höchstbefristungsgrenze für diejenigen, die zu einem Zeitpunkt zwischen

  • 1. März 2020 und 30. September 2020 und/oder
  • 1. Oktober 2020 und 31. März 2021 zu ihrer Qualifizierung gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG

angestellt waren oder noch sind, verlängert sich um 6 Monate/12 Monate auf 6 Jahre und 6 Monate/12 Monate bzw. auf 12 Jahre und 6 Monate/12 Monate.
Weitere Informationen der Personalabteilung

Wissenschaftliche Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelbefristung)

Die verschiedenen Drittmittelgeber haben zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um auf pandemiebedingte Verzögerungen und Änderungen im Projektverlauf zu reagieren. Oftmals können Verzögerungen in der Projektdurchführung durch Laufzeitverlängerungen berücksichtigt werden, so beispielsweise bei Projekten des Bundes, der EU und unter bestimmten Voraussetzungen bei der DFG. In einigen Fällen können auch zusätzliche Mittel für Stellenverlängerungen beantragt werden oder bewilligte Mittel flexibilisiert eingesetzt werden.

Sollten zusätzliche Gelder vorhanden sein, kann der/die Vorgesetzte einen entsprechenden Verlängerungsantrag an die Personalabteilung stellen. Vorgesetzte können sich bei Bedarf über die zuständige Sachbearbeiterin in der Forschungsverwaltung an den jeweiligen Geldgeber wenden.

Beamtenverhältnisse auf Zeit zur wissenschaftlichen Qualifizierung

Stipendiatinnen und Stipendiaten

  • von der Universität vergebene Stipendien: Bitte wenden Sie sich für Verlängerungsmöglichkeiten an die Stelle innerhalb der Universität, die das Stipendium vergeben hat.
  • Stipendien externer Mittelgeber: Verlängerung auf Antrag des Stipendiaten/der Stipendiatin beim Mittelgeber
  • Darüber hinaus besteht für interne und externe Promotionsstipendiatinnen und -stipendiaten die Möglichkeit, die Auslauffinanzierung durch den AFF zu beantragen (siehe nächster Punkt).

Auslauffinanzierung für DoktorandInnen durch den AFF

Zur Auslauffinanzierung von Promovierenden können Betreuerinnen und Betreuer halbe Stellen (TV-L E 13) für maximal drei Monate beantragen. Anträge hierauf sind im Rahmen der Haupt- und Nachtragskampagne  des AFF sowie außerhalb der Kampagnen möglich.

Die Auslauffinanzierung richtet sich sowohl an DoktorandInnen auf Haushalts- und Drittmittelstellen als auch an DoktorandInnen, deren Stipendien auslaufen. Sie kann nur als Beschäftigungsverhältnis realisiert werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt personalrechtlicher Aspekte.

Weitere Informationen und das entsprechende Formular finden Sie hier (Förderverfahren des AFF/Auslauffinanzierung für Promovierende).

Verlängerung in pandemiebedingten Härtefällen für promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Frist abgelaufen)

Durch den Gesetzgeber sowie durch mehrere Drittmittelgeber wurde aufgrund der Pandemie die Möglichkeit zu einer Vertrags- bzw. Stipendienverlängerung geschaffen. In einzelnen Fällen stehen die Mittel für eine solche Verlängerung jedoch nicht zur Verfügung. Daher werden für die Verlängerung in pandemiebedingten Härtefällen für promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler auf Antrag der Vorgesetzten Mittel für die Verlängerung um 6 Monate zur Verfügung gestellt. Die Verlängerung kann nur als Beschäftigungsverhältnis und maximal bis zum 31.12.2022 realisiert werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt personalrechtlicher Aspekte. Weitere Voraussetzungen sind, dass Lehre und/oder Forschung durch die Pandemie beeinträchtigt wurden und dass mindestens seit dem 01.04.2020 eine befristete wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität Konstanz (mit Vertrag, Beamtenverhältnis auf Zeit oder Stipendium) bestand. Anträge für die Finanzierung der Vertragsverlängerung in pandemiebedingten Härtefällen können nach einer Bestätigung der Personalabteilung zur rechtlichen Möglichkeit der Verlängerung ab sofort per entsprechendem Formular "Corona-Nachteilsausgleich/Verlängerung in pandemiebedingten Härtefällen" bei der Haushaltsabteilung gestellt werden. Die Frist für die Beantragung der Verlängerung in pandemiebedingten Härtefällen ist am 30. Juni 2021 abgelaufen.

Der Senat der Universität Konstanz hat in seiner Sitzung vom 22. Juli 2020 folgende Stellungnahme zu "Maßnahmen zum Ausgleich coronabedingter Beeinträchtigungen der Forschungsarbeit von wissenschaftlich Beschäftigten in der Qualifizierungsphase" abgegeben und sich in einer Klausursitzung am 27. Januar 2021 anlässlich der Ergebnisse der "Umfrage zu Corona-bedingten Auswirkungen auf die Forschung im akademischen Mittelbau" erneut mit dem Thema befasst. Daraufhin wurden mehrere Maßnahmen zum pandemiebedingten Nachteilsausgleich für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler implementiert.