Jährliche Anzeige der im Jahr 2023 ausgeübten Nebentätigkeiten von Beamt*innen
Nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen müssen alle Beamt*innen jährlich ihrer Erklärungspflicht über ausgeübte Nebentätigkeiten gemäß § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) nachkommen.
Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2024 eine unterschriebene Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen über
- alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit für das Jahr 2023) ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten,
- bisher eingetretene…