Architektur an der Universität Konstanz
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Entsorgung flüssiger Sonderabfälle

Flüssige Sonderabfälle werden in farblosen 5 Liter-Kunststoffkanistern gesammelt und bei der Sonderabfallsammelstelle abgegeben.

Bitte achten Sie vor dem Befüllen der Kunststoffkanister auf die maximale Verwendungsdauer von 5 Jahren!

Beim Befüllen der Kanister ist folgendes zu beachten:

  • Die Behälter dürfen zu maximal 90 % befüllt sein.
  • Die Behälter müssen dicht verschlossen und äußerlich sauber sein.
  • Zu volle, beschädigte, undichte oder verunreinigte Behälter werden von der Sonderabfallsammelstelle nicht angenommen.
  • Lösemittelgemische müssen einphasig sein.
  • Die flüssigen Sonderabfälle dürfen keine festen Bestandteile (z. B. Pipetten, Filterpapier, Sedimente u. ä.) enthalten.

Halogenhaltige und halogenfreie Lösemittel bzw. Lösemittelgemische sind getrennt zu sammeln. Diese Trennung ist aus Kostengründen konsequent einzuhalten. Vergewissern Sie sich daher vor dem Einfüllen von Lösemittelabfällen in einen Kanister, ob die Kennzeichnung des Kanisters und die Art Ihres Lösemittelabfalles übereinstimmen. Ein Kanister halogenfreie Lösemittelabfälle, der mit halogenhaltigen Lösemitteln verunreinigt wurde, kostet in der Entsorgung doppelt soviel!

Halogenfreie Lösemittelgemische

Die gebräuchlichsten halogenfreien Lösemittel können wie folgt eingeteilt werden:

  • aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe
  • Alkohole
  • Ester
  • Ether
  • Ketone

*) Die Etiketten bitte einlaminieren und am Griff der Kunststoffkanister anbringen. Für Arbeitsgruppen, die kein Laminiergerät besitzen, stellt die Sonderabfallsammelstelle die Etiketten zur Verfügung.

Halogenhaltige Lösemittelgemische

Halogenhaltige Lösemittel müssen getrennt von halogenfreien Lösemitteln gesammelt werden.

Die gebräuchlichsten halogenhaltigen Lösemittel sind Dichlormethan (Methylenchlorid) und Trichlormethan (Chloroform).

Tetrachlorkohlenstoff darf gemäß der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen nicht mehr als Lösemittel verwendet werden.

Auf die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu Reinigungs- und Entfettungszwecken sollte verzichtet werden.

*) Die Etiketten bitte einlaminieren und am Griff der Kunststoffkanister anbringen. Für Arbeitsgruppen, die kein Laminiergerät besitzen, stellt die Sonderabfallsammelstelle die Etiketten zur Verfügung.

Säuren

Wässrige Lösungen mit einem pH-Wert kleiner 7 werden als Säuren bezeichnet. Kleinmengen sind selbstständig zu neutralisieren. Große Mengen Säuregemische können in 5 Liter-Kanistern bei der Sonderabfallsammelstelle abgegeben werden.

  • Die Kanister müssen frei von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln sein.
  • In den Kanistern dürfen nur Säuren gemischt werden, die nicht miteinander reagieren.
  • Organische Säuren sind getrennt von anorganischen Säuren und Lösemitteln zu sammeln.
  • Auf den Begleitdokumenten ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben.

Folgende Säuren müssen getrennt von anderen Säuren gesammelt werden:

  • Salpetersäure
  • Chromschwefelsäure (Chromschwefelsäure sollte aufgrund ihres Gefährdungspotentials nicht zu Reinigungszwecken verwendet werden)
  • Flusssäure (darf keinesfalls ins Abwasser gelangen, Konzentration ist anzugeben)
   
Begleitdokument: Gefährliche Abfälle flüssig
Etikett: in Absprache mit der Sonderabfallsammelstelle

Laugen

Wässrige Lösungen mit einem pH-Wert größer 7 werden als Laugen bezeichnet. Kleinmengen sind selbstständig zu neutralisieren. Große Mengen Laugengemische können in 5 Liter-Kanistern bei der Sonderabfallsammelstelle angegeben werden.

  • Die Kanister müssen frei von Ölen, Fetten und organischen Lösemitteln sein.
  • In den Kanistern dürfen nur Laugen gemischt werden, die nicht miteinander reagieren.
  • Auf den Begleitdokumenten ist grundsätzlich der pH-Wert anzugeben.
   
Begleitdokument: Gefährliche Abfälle flüssig
Etikett: in Absprache mit der Sonderabfallsammelstelle

Schwermetallhaltige wässrige Lösungen

Schwermetalle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Daher schwermetallhaltige, wässrige Lösungen quantitativ ausfällen, dann eindampfen und/oder abfiltrieren. Die trockenen Abfälle können über die Aufsaugmassen entsorgt werden. Im Einzelfall muss das richtige Vorgehen mit dem Bereich Sonderabfall abgestimmt werden.

   
Begleitdokument: nicht erforderlich
Etikett: Aufsaugmassen

Sonstige wässrige Laborabfälle

Wässrige Laborabfälle dürfen nur dann über das Abwasser entsorgt werden, wenn diese zuvor nach CLP / GHS als nicht gefährlich eingestuft wurden und dabei die Bestimmungen Satzung der Stadt Konstanz über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) eingehalten werden.

Relevant sind in diesem Zusammenhang:

  •  pH-Wert zwischen 5  und 9 (ggf. pH-Wert einstellen)
  • §8 AbwS (Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen)
  • Anlage 1, Abwassersatzung, Einleitgrenzwerte Indirekteinleiter
  • Werden die Grenzwerte der in der Anlage aufgeführten Stoffe überschritten, müssen die wässrigen Abfälle bei der Sonderabfallsammelstelle abgegeben werden.
   
Begleitdokument: Gefährliche Abfälle flüssig
Etikett: in Absprache mit der Sonderabfallsammelstelle

Fotochemikalien (Entwickler und Fixierer)

Entwickler und Fixierer enthalten wassergefährdende Stoffe. Sie müssen getrennt gesammelt und als Sonderabfall bei der Sonderabfallsammelstelle abgegeben werden.

Altöle und Schleifemulsionen

Sie möchten Altöl entsorgen?

Bewahren Sie die Originalbehälter in denen das Öl geliefert wurde auf, diese eignen sich am besten für die Rückgabe, da sie bereits über die richtige Kennzeichnung verfügen.

Sollte Ihnen kein Originalbehälter zur Verfügung stehen, wenden Sie sich an gudrun.vonscheven@uni-konstanz.de oder a.keller@uni-konstanz.de.

Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen.

Unterschieden werden Altöle, die zur Aufarbeitung geeignet sind und solche, die als Sonderabfall entsorgt werden müssen. Die zur Aufarbeitung geeigneten Altöle dürfen nicht mit anderen Altölen oder mit Sonderabfällen vermischt werden.

Zu den Altölen, die zur Aufarbeitung geeignet sind, zählen:

  • Ölbadöle
  • Verbrennungsmotorenöle und Getriebeöle
  • mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle, sofern sie weniger als 20 mg PCP/kg oder weniger als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten

*) bei 200-L-Fässern je ein Etikett oben und auf die Seitenfläche