Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage zum Umgang mit Abfällen bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das am 1. Juni 2012 in Kraft trat und damit das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ablöste.

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (KrWG § 1).

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht eine 5-stufige Abfallhierarchie vor (KrWG § 6):

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Pflichten der Abfallerzeuger

Nach KrWG § 3 gilt als Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Nach KrWG § 15 ist der Erzeuger von Abfällen verpflichtet, diese zu beseitigen

Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Mengen und Schädlichkeit zu vermindern. Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist.

Allerdings gilt nach KrWG § 7 der Grundsatz: Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor der Beseitigung (KrWG § 7)!

Vermischungsverbot nach KrWG § 9: Abfälle unterschiedlicher Art und Herkunft dürfen nicht vermischt werden. 

Gemäß der amtlichen Bekanntmachung der Universität Nr. 65 /2013 sind die Arbeitsgruppenleiter gehalten, die Beschäftigten über die sachgerechte Entsorgung zu informieren.

Weitere Gesetze und Verordnungen

Neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind beim Sammeln, Lagern und Befördern von Abfällen zusätzlich folgende Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen: