Allgemeine Richtlinien

Definition von gefährlichen Abfällen

Als gefährliche Abfälle gelten nach § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung Abfälle die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

  • entzündbar
  • giftig
  • gesundheitsschädlich
  • ätzend
  • reizend
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend
  • erbgutverändernd
  • umweltgefährdend
  • explosiv
  • brandfördernd
  • infektiös

Altchemikalien sind ungebrauchte Chemikalien im Originalgebinde. Diese werden im Originalgebinde angenommen, sofern das Gebinde intakt ist.

Vermeidung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen)

Die Entsorgung von Sonderabfällen kostet sehr viel Geld. Sonderabfälle sollten deshalb soweit wie möglich vermieden werden.

Jeder Mitarbeiter hat die Pflicht das Gefahrstoffkataster (DaMaRIS) auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Zugriff erfolgt über die Website der Uni Konstanz.

Es gelten folgende Richtlinien:

  • Vor dem Neukauf einer Chemikalie ist zuerst zu prüfen, ob diese bereits in der Arbeitsgruppe oder in der DaMaRIS-Wertstoffbörse vorhanden ist.
  • Die Chemikalienausgabe aus der DaMaRIS-Wertstoffbörse des Bereichs Sonderabfall erfolgt nach vorheriger telefonischer Absprache mit Frau Dr. Ursula Locher (+49 7531 88-4292).
  • Keine unnötig hohen Chemikalienvorräte anlegen.
  • Chemikalienzugänge oder -abgänge sind umgehend in DaMaRIS einzupflegen.
  • Lösemittel wenn möglich, durch Destillation zurückgewinnen.
  • Verzicht auf Chemikalien, deren spätere Entsorgung problematisch ist (z. B. halogenierte Lösemittel, Quecksilber-, Arsen- und Cadmiumverbindungen, Chromschwefelsäure).
  • Nicht mehr benötigte Chemikalien über die DaMaRIS-Wertstoffbörse zur allgemeinen Verwendung freigeben oder bei der Sonderabfallannahme abgeben.

Aus Sicherheitsgründen ist es nicht erlaubt, größere Mengen gefährlicher Abfälle in den Laboren anzusammeln. Abfälle zur Entsorgung sind zeitnah und regelmäßig bei der Sonderabfallsammelstelle abzugeben.

Chemikalienaltlasten

Ein großes Problem stellen die Chemikalienaltlasten dar. Es handelt sich dabei um Chemikalien, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind oder um Chemikalien, für die sich niemand zuständig fühlt, z. B. weil der ursprüngliche Besitzer die Universität verlassen hat.

Diese Altlasten werfen folgende Probleme auf:

  • Der Umgang mit unbekannten Chemikalien stellt für die Mitarbeiter ein hohes Gefährdungsrisiko dar.
  • Bei Abgabe dieser Chemikalien in der Sonderabfallsammelstelle unterschreibt eine andere Person anstelle des Abfallverursachers für die Richtigkeit der Deklaration und übernimmt damit das Haftungsrisiko.
  • Unbekannte Substanzen werden in der Sonderabfallsammelstelle der Universität Konstanz nicht angenommen.
  • Keine Entsorgungsfirma verwertet oder beseitigt Stoffe unbekannter Zusammensetzung.


Altlasten können durch die konsequente Prüfung und Aktualisierung des Bestandes vermieden werden.

Gasflaschen + Gaskartuschen

Gasflaschen und Gaskartuschen werden unter dem Begriff Druckgasbehälter zusammengefasst.

Campinggaskartuschen sind vollständig zu leeren (aufzubrauchen) und zu den Annahmezeiten beim Bereich Sonderabfall abzugeben.

Die Entsorgung der restentleerten Behälter im Auspackraum ist untersagt. Explosionsgefahr!

Gasflaschen dürfen nur mit geeignetem Hilfsmittel und Schutzkappe transportiert werden und sind im Stand gegen mechanische Einwirkung (Umstürzen) zu sichern.

Vor der Tätigkeit mit Gasen sollte eine Dichtheitsprüfung der Gasflasche erfolgen. Ebenso ist auf einwandfreien Zustand der Gasschläuche, Ventile und Druckminderer zu achten. Das Datum der nächsten fälligen Prüfung ist zu beachten.

Gasflaschen, die über das Gaselager bezogen wurden, müssen vor Überschreitung der TÜV-Frist dort zurückgegeben werden, auch wenn der Inhalt nicht vollständig aufgebraucht wurde. Vor einer Bestellung bei einem anderen Lieferanten sollte geprüft werden, ob dieser den Behälter zurücknimmt. Auch in diesem Fall ist die Rücknahme rechtzeitig zu veranlassen.

Gasflaschen mit z. B. überschrittener TÜV-Prüffrist, die vom Gaselager nicht zurückgenommen werden, sind dem Bereich Sonderabfall zu melden. Der Bereich Sonderabfall veranlasst eine spezielle Entsorgung.

Die Kosten einer Gasfüllung betragen in der Regel wenige hundert Euro. Die Entsorgung einer einzelnen Druckgasflasche ohne TÜV kostet dagegen mindestens 6.000 €.

Am 12.12.2017 entschied der Arbeitssicherheitsausschuss, dass bei nicht Einhaltung der TÜV-Prüffristen die Arbeitsgruppen die Entsorgungskosten tragen.

Sicherheitshinweise

Bei der Sammlung von Sonderabfällen ist Folgendes zu beachten:

  • Die einzelnen Komponenten dürfen nicht miteinander reagieren.
  • Die Abfälle dürfen nicht gasen. Die Behälter müssen solange immer wieder belüftet bzw. unverschlossen im Abzug aufbewahrt werden, bis die Gasentwicklung aufhört.
  • Abfälle, die exotherme Reaktionen eingehen oder instabile Stoffe bilden können, müssen deaktiviert werden.
  • Abfälle, die mit Wasser oder Luft heftig reagieren, sowie stark ätzende, oxidierende oder reduzierende Stoffe müssen ebenfalls deaktiviert werden.

Hierzu zählen u. a. Säurechloride und Säureanhydride (z. B. Acetanhydrid, Thionylchlorid, Phosphorpentachlorid, Phosphoroxychlorid, Chlorsulfonsäure), rauchende Schwefelsäure (Oleum), Phosphor, Alkalimetalle, Alkalihydride, Calciumhydrid, Lithiumaluminiumhydrid, Alkaliborhydride, organische Lithiumverbindungen (z. B. Butyllithium), Organometall- und Metallcarbonyl-Verbindungen, Dimethylsulfat,  Diethylsulfat, Raney-Nickel, Blausäure, Cyanide, Reste von Brom und Jod.

Flüssige Sonderabfälle dürfen nur in den zugelassenen Behältern gesammelt werden und müssen korrekt deklariert sein.

Die ordnungsgemäße Verpackung und vollständige Deklaration der Sonderabfälle ist Aufgabe des Abfallerzeugers!

Bedenken Sie, dass der Abfallerzeuger auch nach der Übergabe an die Sonderabfallsammelstelle und an das Entsorgungsunternehmen für seinen Abfall verantwortlich bleibt!

Er trägt die volle Verantwortung für eventuelle Schäden an Mensch und Umwelt, die durch unsachgemäße Sammlung, Mischung oder Deklaration der Abfälle entstehen!

Sammelbehälter

Sonderabfälle dürfen nur in speziellen Behältern gesammelt werden. Diese sind während der  Öffnungszeiten der Sonderabfallsammelstelle  im Chemieinnenhof erhältlich.

Es stehen folgende Behälter zur Verfügung:

  •  für flüssige Abfälle: 5 Liter-Kunststoffkanister
  • für feste Abfälle: weiße Kunststofftonnen mit blauem Schraubdeckel

Nur nach Rücksprache mit dem Abfallbeauftragten Herrn Müller (+49 753188-2747) können auch andere Behälter bzw. Behältergrößen verwendet werden (z. B. größere Fässer zur Sammlung von Altölen die zur Aufarbeitung geeignet sind).

Die Behälter dürfen zu maximal 90 % befüllt sein. Sie müssen dicht verschlossen und äußerlich sauber sein. Zu volle, beschädigte, undichte oder verunreinigte Behälter werden von der Sonderabfallsammelstelle nicht angenommen.

Die Kunststoffbehälter dürfen ab Herstellungsdatum nur 5 Jahre lang verwendet werden. Das Herstellungsdatum ist im TÜV-Stempel oder in der sog. „UN-Codierung“ angegeben. Bsp.: UN 3H1/X1.5/250/14/… In diesem Beispiel wurde der Behälter im Jahre 2014 hergestellt und darf somit bis zum Jahr 2019 verwendet werden

Bitte achten Sie vor dem Befüllen auf das Datum, da abgelaufene Behälter in der Sonderabfallsammelstelle nicht mehr angenommen werden.

Die Verwendung von Glasflaschen als Sammelbehältnis für flüssige Abfälle ist wegen der Bruchgefahr nicht erlaubt.

Deklarierung (Kennzeichnung)

Die Sammelbehälter müssen der Abfallart entsprechend deklariert werden. Die dafür erforderlichen Etiketten können unter Begleitdokumente und Etiketten ausgedruckt werden.

Bei den Kunststofftonnen bitte sowohl auf die Seitenfläche als auch auf den Deckel je ein Etikett anbringen!

Im Labor müssen Lösemittelabfälle gekennzeichnet sein. Wir empfehlen laminierte Etiketten als Anhänger, am Griff der Kunststoffkanister, anzubringen.  Arbeitsgruppen, die kein Laminiergerät besitzen, erhalten die Anhänger bei der Sonderabfallsammelstelle.

Begleitdokumente

Gefährliche Abfälle werden von der Sonderabfallsammelstelle nur mit den entsprechenden Begleitdokumenten angenommen. Ausnahmen hierzu sind bei der Auflistung der einzelnen Abfallarten vermerkt.

Bitte verwenden Sie ausschließlich die aktuelle Version der Begleitdokumente.

Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

  • Lehrstuhl, Arbeitsgruppe oder Abteilung und Raumnummer
  • Menge
  • bei Flüssigabfällen die Abfallart (z.B. Lösemittel halogenfrei, Säure etc.)
  • die Bestandteile
  • der Hinweis auf besonders giftige (z. B. Arsen und Quecksilber), leicht entzündliche (z. B. Ether) oder sonstige „hochgefährliche“ Bestandteile (z. B. Ethidiumbromid), auch wenn diese nur in Spuren vorkommen.
  • Farbstoffe in wässrigen Lösungen unbedingt angeben
  • bei wässrigen Lösungen, Säuren und Basen der pH-Wert
  • bei kontaminierten Geräten die Bezeichnung des Geräts und die Art der Kontamination
  • Gefahrstoffeigenschaften
  • Name (in Druckbuchstaben), Unterschrift, Telefon und Datum

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Unterzeichnende die Richtigkeit der Angaben und der Deklaration.

Er bestätigt zudem, dass die Abfälle nicht pyrophor oder stark oxidierend bzw. reduzierend sind.

Alle Eintragungen müssen gut leserlich, dokumentenecht und vollständig vorgenommen werden.

Bei Abfällen, die in Praktika anfallen, ist die Unterschrift von einem Verantwortlichen (Praktikumsleiter oder Assistent) zu leisten. Unterschriften von Studierenden sind nicht zulässig.