Fortsetzung des Studiums

Rückmeldung

Muss ich mich rückmelden?

Wenn Sie an der Universität Konstanz immatrikuliert sind und Ihr Studium im nächsten Semester fortsetzen wollen, müssen Sie sich rückmelden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz - ZImmO).

Sie müssen bis zu dem Semester bzw. Zeitpunkt immatrikuliert sein, in welchem Sie Ihre letzte Prüfungsleistung ablegen bzw. erbringen. Dies gilt einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung (§ 1 Abs. 2 ZImmO).

Wichtig!

Auch wenn Sie zum nächsten Semester einen Fach- oder Studiengangwechsel anstreben (z. B. Wechsel vom Bachelor zum Master), sollten Sie sich für Ihren bisherigen Studiengang rückmelden. Wenn Sie dann die Zulassung für den Wechsel erhalten haben und annehmen, werden Sie neu eingeschrieben und erhalten dann über ZEuS online eine aktualisierte Immatrikulationsbescheinigung.

Wann muss ich mich rückmelden?

  • Für das nächstfolgende Wintersemester:  15. Juli bis 15. August
  • Für das nächstfolgende Sommersemester: 15. Januar bis zum 15. Februar

Fällt der Beginn oder das Ende der jeweiligen Frist auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen (§ 11 Abs. 2 ZImmO).

Das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) sendet Ihnen zu Beginn der Rückmeldephase wichtige Informationen an die universitäre E-Mail-Adresse. Zur Nutzung dieser Adresse sind alle Immatrikulierten rechtlich verpflichtet (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 E-Mail-Nutzungsordnung der Universität Konstanz).

Wie muss ich mich rückmelden?

Sie melden sich durch die Zahlung der fälligen Gebühren und Beiträge zurück (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZImmO). Diese überweisen Sie bitte auf das Konto der Universitätskasse Konstanz unter Angabe Ihres eigenen 12- bzw. 13-stelligen Verwendungszwecks. Diesen finden Sie auf dem aktuellen Datenkontrollblatt. Sie können den Verwendungszweck auch selbst ermitteln.

In ZEuS erhalten Sie über das Menü „Mein Studium – Studienservice“ und dort unter dem Punkt „Zahlungen“ einen Überblick zu Ihrem Rückmeldebetrag.

Wichtig!

Dieser Verwendungszweck gilt stets nur für ein Semester! Bitte geben Sie immer den 12- bzw. 13-stelligen Verwendungszweck von Ihrem aktuellen Datenkontrollblatt an.

Er besteht aus:
126 + Matrikelnummer (ohne "01/" und ohne evtl. Buchstaben) + Semesterkürzel (z. B. "241" für das Sommersemester 2024)

Was ist das Semesterkürzel?
Die ersten beiden Nummern stehen für das Jahr, in dem das Semester beginnt, für das Sie sich zurückmelden möchten ("24" für 2024). Bei der dritten Zahl unterscheiden Sie zwischen "1" für das Sommer- und "2" für das Wintersemester.

Muster eines 12- bzw. 13-stelligen Verwendungszwecks:
126123456241 oder 1261234567241

126: bleibt gleich
123456 bzw. 1234567: Ihre 6- bzw. 7-stellige Matrikelnummer
241: Semesterkürzel

Achtung:
Bitte übernehmen Sie den Verwendungszweck OHNE Leerzeichen oder Zusätze vor oder in der 12- bzw. 13-stelligen Zahlenreihe. Nur so ist eine unverzögerte Zuordnung Ihrer Zahlung gewährleistet. Zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und Beiträge nicht rechtzeitig, erhalten Sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von 15 Euro (§ 4 Verwaltungsgebührensatzung der Universität Konstanz).

Bankverbindung der Universitätskasse

IBAN: DE92600501017486501274

BIC: SOLADEST600

Bankname: Baden-Württembergische Bank

Wie viel muss ich für meine Rückmeldung bezahlen?

Der Regelbetrag liegt derzeit bei 179 Euro. Wie er sich zusammensetzt und ob Sie eventuell einen abweichenden Betrag bezahlen müssen, sehen Sie z. B. auf Ihrem letzten Datenkontrollblatt oder auf den Seiten unter Gebühren und Beiträgen.

Wie erfahre ich, ob meine Rückmeldung erfolgreich war?

Wenn Ihr Semesterkonto ausgeglichen ist und kein Rückmeldehindernis vorliegt, erhalten Sie per Post ein Datenkontrollblatt mit Studienbescheinigungen sowie einer Semestermarke für den Studierendenausweis (§ 9 Abs. 1 ZImmO). Schon bevor Sie dieses von uns erhalten, können Sie selbst über ZEuS erkennen, in welchem Status Sie sich aktuell befinden und ob Sie bereits rückgemeldet wurden. Loggen Sie sich dazu bitte entsprechend ein und navigieren Sie über das Menü „Mein Studium – Studienservice“. In der Kopfzeile wird Ihnen dann die gewünschte Information angezeigt.

Was passiert wenn ich die Zahlungsfrist versäumt habe?

Wenn Sie die erforderlichen Gebühren und Beiträge nicht rechtzeitig oder unzureichend bezahlt haben, erhalten Sie diese Information vom SSZ unmittelbar nach Ende des Rückmeldzeitraums erneut an Ihre universitäre E-Mail-Adresse gesendet. Zahlen Sie die erforderlichen Gebühren und Beiträge nicht rechtzeitig, erhalten Sie per Post eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von 15 Euro (§ 11 Abs. 3 ZImmO in Verbindung mit § 4 Verwaltungsgebührensatzung der Universität Konstanz).

Sollten Sie die fällige Summe auch nicht innerhalb der in der Mahnung genannten Nachfrist bezahlen, werden Sie von Gesetzes wegen mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 Landeshochschulgesetz).

Was kann trotz fristgerechter Zahlung des korrekten Betrages dazu führen, dass ich (noch) nicht rückgemeldet werden konnte?

Typische Rückmeldehindernisse aufgrund von § 11 Abs. 4 ZImmO und anderer Vorschriften sind:

  • Ihnen fehlt ein Nachweis über die fristgerechte Ablegung von studienbegleitenden Prüfungen, wie z. B. der Orientierungs- oder Zwischenprüfung, der Abschlussprüfung oder der Nachweis über erforderliche Sprachkenntnisse im Bachelor of Education. Über einen möglichen Fristaufschub entscheiden die jeweils zuständigen Fachstudienberater*innen auf Antrag. Bitte reichen Sie den komplettierten Antrag anschließend beim SSZ ein.
  • Sie haben als studentisch Krankenversicherte*r noch offene Beiträge gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse (§ 254 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), die nur von dort durch eine von Ihnen veranlasste sogenannte M13-Meldung (= Zahlungsbegleichung) aufgelöst werden kann.
  • Ihnen fehlt ein Nachweis im Rahmen von Auflagen bei der Zulassung zum Studium (z. B. Ableistung des Orientierungspraktikums beim Lehramtsstudium, Zeugnis über den ersten Hochschulabschluss, Vorlage des externen Exmatrikulationsnachweises).
  • Ihnen droht die Überschreitung der Höchstzahl an Fachsemestern, welche in Ihrer Prüfungsordnung festgelegt ist.

Wichtig!

Nur in diesen Fällen wird bei ausgeglichenem Gebührenkonto von der Erhebung der Säumnisgebühr in Höhe von 15 Euro abgesehen!

Ich habe noch weitere Fragen!

Viele Antworten auf häufige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Rückmeldung und darüber hinaus ergeben können, finden Sie über die FAQ Formalitäten.