Statutes of the Zukunftskolleg

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§ 1 Stellung innerhalb der Universität Konstanz

(1) Das Zukunftskolleg geht per Senatsbeschluss der Universität Konstanz vom 30.01.2008 aus dem „Forschungszentrum für den wissenschaftlichen Nachwuchs“ (ZWN) hervor.

(2) Das Zukunftskolleg ist eine interdisziplinäre zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Konstanz nach § 15 Abs. 7 LHG und wesentlicher Bestandteil des Zukunftskonzepts der Exzellenzinitiative „Modell Konstanz – towards a culture of creativity“.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel des Zukunftskollegs ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus den Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften.

(2) Die Aufgabe des Zukunftskollegs ist es, promovierten Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen eine anregende intellektuelle Umgebung zu bieten, um sie bei ihrer Forschung und ihren Qualifizierungsarbeiten zu unterstützen.

    1. Das Zukunftskolleg ist eine interdisziplinäre Gemeinschaft, fördert den transdisziplinären Austausch und bietet sowohl den Postdoktoranden und Postdoktorandinnen als auch den Senior Fellows die Gelegenheit, über Fächergrenzen hinweg mit anderen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zu kooperieren, ihre Arbeitsfortschritte zu diskutieren und die Forschung an der Universität voranzubringen.
    2. Das Zukunftskolleg fördert die wissenschaftliche Ausbildung und Karriere seiner Mitglieder durch das Angebot von Coaching- und Schlüsselqualifikations- Programmen, Beratungs- und Mentoring- Angeboten in enger Kooperation mit dem Academic Staff Development und dem Forschungssupport.
    3. Durch die Doppelmitgliedschaft der Fellows im Zukunftskolleg und dem entsprechenden Fachbereich ist die Anbindung an die Fachbereiche und an die Lehre sichergestellt.
    4. Das Zukunftskolleg fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs bei der Übernahme von Betreuungs- und Prüfungsverantwortung.
    5. Durch die Bereitstellung einer flexiblen und serviceorientierten Infrastruktur ermöglicht das Zukunftskolleg institutionelle Unabhängigkeit und Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und versetzt den wissenschaftlichen Nachwuchs in die Lage, selbst Drittmittel zur Finanzierung von Forschungsprojekten einzuwerben.

(3) Das Zukunftskolleg unterstützt entsprechend dem Gleichstellungsplan der Universität Konstanz das Ziel der Herstellung gleicher Chancen für Frauen und Männer in der Forschung und Lehre sowie der Beseitigung von bestehenden Nachteilen für wissenschaftlich tätige Frauen. Es gestaltet Förderstrukturen sowie die Organisations- und Wissenschaftskultur durchgängig und nachhaltig geschlechter-, familien-, und diversitygerecht. Der Vorstand des Zukunftskollegs regelt die notwendigen Zuständigkeiten.

(4) Zur Erreichung der Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Zukunftskolleg die in § 15 genannten Förderinstrumente zur Verfügung.

(5) Das Rektorat kann eine Kommission aus internen und externen Personen einsetzen und diese mit der Evaluation des Zukunftskollegs beauftragen. Der Bericht der Kommission wird in den Gremien des Zukunftskollegs erörtert.

§ 3 Aufbau

(1) Das Zukunftskolleg gliedert sich in folgende Bereiche:

    1. Forschungsprojekte der Fellows,
    2. Geschäftsstelle.

(2) Der Vorstand kann weitere organisatorische Einheiten im Rahmen dieser Ordnung initiieren. Diese Änderungen bedürfen gegebenenfalls der nach § 16 Abs. 1 festgelegten Zustimmung und Beschlussfassung.

§ 4 Organe

Organe des Zukunftskollegs sind:

    1. Mitgliederversammlung (Plenum),
    2. Vorstand,
    3. Direktor/Direktorin,
    4. Wissenschaftlicher Beirat.

§ 5 Mitglieder und assoziierte Mitglieder

(1) Die Mitglieder im Sinne von Nutzer des Zukunftskollegs sind natürliche Personen. Mitglieder im Sinne dieser Ordnung sind der Direktor/die Direktorin, die Fellows und Senior Fellows des Zukunftskollegs.

(2) Fellows sind promovierte Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen aus den Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften vor der Berufung in ein Professorenamt oder eine Lebenszeitstellung, die bereits herausragende wissenschaftliche Leistungen erbracht haben, und deren Projekte außergewöhnliche Forschungsarbeiten versprechen.

(3) Assoziierte Mitglieder des Zukunftskollegs sind Projektmitarbeiter und Projektmitarbeiterinnen, Doktoranden und Doktorandinnen, externe Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen der Fellows und Senior Fellows, Empfänger und Empfängerinnen von Förderprogrammen für die Dauer ihrer Förderung durch das Zukunftskolleg oder Mitglieder der Universität Konstanz, deren Arbeitsbereich den im Zukunftskolleg vertretenen Forschergruppen nahe steht. Über den Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 

(4) Die Auswahl unter den eingehenden Bewerbungen für die Fellowships trifft eine durch das Rektorat der Universität Konstanz eingesetzte Kommission. 

(5) Ein Fellowship beinhaltet eine Stelle als Postdoktorand/Postdoktorandin oder Nachwuchsgruppenleiter und Nachwuchsgruppenleiterin von bis zu fünf Jahren.

(6) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied sein Arbeits- oder Tätigkeitsverhältnis mit der Universität Konstanz beendet, seinen Austritt aus dem Zukunftskolleg beim Direktor/bei der Direktorin schriftlich anzeigt oder spätestens nach Ablauf der maximalen Mitgliedschaftsdauer. Weitere Einzelheiten des Fellowships regelt der Vorstand.

(7) Die Fellows des Zukunftskollegs, der Direktor/die Direktorin und der Rektor/die Rektorin der Universität Konstanz können Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus den Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften aus der Universität Konstanz sowie aus dem In- und Ausland als Senior Fellows zur Nomination vorschlagen. Es werden bis zu fünfzehn Senior Fellowships (bis zu 12 Monaten) pro Jahr vergeben. Nominierungen ebenso wie die Vergabe sind jederzeit möglich. Der Vorstand des Zukunftskollegs entscheidet über die Vergabe.

(8) Die Senior Fellows erhalten die Möglichkeit, für ein bis zwölf Monate an der Universität Konstanz im Rahmen des Zukunftskollegs zu forschen. Senior Fellows haben die Aufgabe, ihren selbst gewählten Forschungsarbeiten in Konstanz nachzugehen und die Projekte der Fellows zu befördern. Weitere Einzelheiten des Senior Fellowships regelt der Vorstand.

(9) Assoziierte Mitgliedschaft kann durch einen formlosen schriftlichen Antrag beim Vorstand beantragt werden. Weitere Einzelheiten der Assoziierten Mitgliedschaft regelt der Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder können dem Vorstand jederzeit Vorschläge für Aktivitäten oder die Entwicklung neuer Förderinstrumente vorlegen, die innerhalb des Zukunftskollegs durchgeführt und unterstützt werden sollen.

(2) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten des Zukunftskollegs, dessen Infrastruktur und Ressourcen zu nutzen. Sie können im Rahmen der nach § 13 festgelegten Verfahren an den dem Zukunftskolleg zur Verfügung stehenden Mitteln partizipieren. Sie sind insbesondere zur Beantragung einer Kofinanzierung von Sach- und Personalmitteln beim Vorstand des Zukunftskollegs berechtigt.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Zielen und Aufgaben des Zukunftskollegs nach § 2 mitzuarbeiten und diese aktiv zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung sowie zur Mitwirkung und Teilnahme an den Veranstaltungen des Zukunftskollegs - insbesondere am wöchentlichen Jour fixe - angehalten.

(4) Mitglieder sind gegenüber dem Vorstand des Zukunftskollegs und der Universität Konstanz zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet. Ebenso sollen sie an den Anträgen des Zukunftskollegs als Institution mitwirken. Beim Ausscheiden oder beim Austritt muss ein Mitglied einen Abschlussbericht über die im Zukunftskolleg durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb von sechs Monaten vorlegen. 

(5) Mitglieder sind zur Einhaltung der DFG-Verwendungsrichtlinien verpflichtet, insbesondere der Regeln für Veröffentlichungen, wirtschaftliche Verwertung, Berichtspflichtsowie zur guten wissenschaftlichen Praxis. In Veröffentlichungen, die auf die Forschungsprojekte im Zukunftskolleg zurückgehen, muss auf die Mitgliedschaft im Zukunftskolleg und die Quelle der finanziellen Unterstützung hingewiesen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied bei Ortswechsel aus dem Zukunftskolleg aus, können die ihm aus Mitteln des Zukunftskollegs zur Verfügung gestellten Mittel in der Regel für eine Dauer von max. 3 Monaten im Sinne einer Auslauffinanzierung weiter genutzt werden. Geräte können grundsätzlich nicht an den neuen Ort mitgenommen werden. Anderweitige Lösungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands sowie des Kanzlers/der Kanzlerin der Universität Konstanz.

(7) Die Fellows des Zukunftskollegs sind berechtigt zur Nominierung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen für das Senior Fellowship. 

(8) Fellows können aus wichtigem Grund vom Vorstand auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin aus dem Zukunftskolleg ausgeschlossen werden, wenn die Forschung am eingebrachten Projekt abgebrochen oder erkennbar wird, dass sich seitens des Fellows nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Erreichung des Förderungszweckes bemüht wird. Im Falle des Ausschlusses aus dem Zukunftskolleg entfällt die Berechtigung zur Verwendung von Sach- und Personalmitteln. 

(9) Anträge auf Beurlaubung vom Fellowship des Zukunftskollegs werden an den Direktor/die Direktorin gestellt. Der Fellow kann beantragen, die Mitgliedschaft imZukunftskolleg für maximal 12 Monate ruhen zu lassen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(10) Die assoziierte Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den internen Veranstaltungen (z.B. Jour fixe) sowie zur Nutzung der Geschäftsstelle des Zukunftskollegs.

§ 7 Mitgliederversammlung (Plenum)

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal pro Jahr im Rahmen des Jour fixe statt. Sie wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 8 Werktagen durch den Direktor/die Direktorin einberufen. Die Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Sitzung an alle Mitglieder versandt.

(2) Der Direktor/die Direktorin führt den Vorsitz und leitet die Sitzungen.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

        a. die Wahl und die Abwahl des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 5,
        b. den Vorschlag für die Abberufung des Direktors/der Direktorin gemäß § 9 Abs. 9
        beschließen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Direktor/der Direktorinnen,
    2. fünf gewählten Fellows,
    3. einem ernannten Senior Fellow im Falle einer Berufung nach Abs. 9,
    4. dem/der Prorektor/Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
    5. den Koordinatoren/den Koordinatorinnen kraft Amtes als beratende Mitglieder des Vorstandes.

(2) Die fünf nach Abs. 1 Nr. 2 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Fellows gewählt. Auf die Repräsentation aller drei Sektionen der Universität Konstanz im Vorstand des Zukunftskollegs ist zu achten. 

(3) Die Wahl hat frühestens 90 Tage vor bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds stattzufinden. Der Wahltag wird durch den Direktor/die Direktorin festgelegt.

(4) Gewählt ist, wer je nach Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang als Stichwahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(5) Die Mitgliederversammlung kann nach Abs. 1 Nr. 2 gewählte Vorstandsmitglieder dadurch abwählen, dass sie mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Zukunftskollegs einen Nachfolger wählt.

(6) Die Amtszeit der gewählten Fellows nach Abs. 1 Nr. 2 im Vorstand beträgt ein Jahr. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Durch doppelte Amtszeiten soll eine Kontinuität im Vorstand ermöglicht werden.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird ein Nachfolger/eine Nachfolgerin für die volle Amtszeit gewählt.

(8) Bei der Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds von mehr als drei Monaten kann der Vorstand einen Vertreter/eine Vertreterin bestimmen.

(9) Der Vorstand kann einen Senior Fellow als Mitglied in den Vorstand berufen.

(10) Der Vorstand ist das zentrale Entscheidungsgremium des Zukunftskollegs und entscheidet über:

    1. den jährlichen Forschungshaushalt und die Verteilung der Forschungsmittel,
    2. Anträge der Mitglieder auf Förderung durch Sach- und Personalmittel für die Durchführung von Forschungsprojekten,
    3. die Vergabe des Senior Fellowships,
    4. die Vergabe von Förderprogrammen.

Die Zuständigkeiten des Rektorats bei der Beschlussfassung über Stellen und Mittel bleiben unberührt.

(11) Der Vorstand beteiligt sich aktiv bei der Einwerbung von Drittmitteln zur Finanzierung des Zukunftskollegs.

(12) Der Vorstand ist verantwortlich für die Qualitätssicherung innerhalb des Zukunftskollegs in Form von Evaluationen. § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.

(13) Zur Beurteilung von Anträgen und Bewerbungen kann der Vorstand externe Expertise, z.B. durch schriftliche Gutachten, einholen.

(14) Für die Entscheidungsfindung im Vorstand gelten die Regeln nach § 12 Abs. 2. Darüber hinaus kann der Vorstand auch per Umlaufverfahren beschließen; dies gilt insbesondere für Gegenstände einfacher Art sowie für dringliche Entscheidungen. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren bedarf der Mitwirkung eines Quorums von vier Vorstandsmitgliedern. Das Entscheidungsergebnis im schriftlichen Verfahren ist auf einer Aktennotiz festzuhalten. Ist ein Mitglied an der Mitwirkung gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf der Aktennotiz zu vermerken.

(15) Der Vorstand kann Verantwortliche aus seinen Reihen für die oben genannten Aufgaben bestimmen.

(16) Der Vorstand wird vom Direktor/von der Direktorin nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Semester, einberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

(17) Der Vorstand fördert die Chancengleichheit sowie die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie der Fellows und trägt dafür Sorge, dass die Förderinstrumente geschlechtergerecht gestaltet sind. Er tauscht sich einmal jährlich mit dem Gleichstellungsrat aus.

§ 9 Direktor/Direktorin

(1) Der Direktor/die Direktorin leitet das Zukunftskolleg und vertritt seine Belange innerhalb und außerhalb der Universität. Er/sie ist Vorsitzender/Vorsitzende von Vorstand und  Mitgliederversammlung. 

(2) Die Funktion des Direktors/der Direktorin wird von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin wahrgenommen.

(3) Der Direktor/die Direktorin wird durch eine Kommission aus internen und externen Professoren und Professorinnen unter der Leitung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Universitätsrats ausgewählt und durch das Rektorat berufen. Das Rektorat bestimmt die Amtszeitdauer des Direktors/der Direktorin. Diese soll in der Regel sieben Jahre betragen. Die Auswahlkommission wird vom Rektorat eingesetzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstands des Zukunftskollegs. Die Größe der Kommission legt das Rektorat fest.

(4) Der Direktor/die Direktorin ist entsprechend § 15 LHG dem Rektorat der Universität Konstanz verantwortlich und berichtet dem Rektorat einmal jährlich über die Entwicklung des Zukunftskollegs.

(5) Zu den Aufgaben des Direktors/der Direktorin zählen insbesondere

    1. die Geschäftsführung des Zukunftskollegs,
    2. die Repräsentation des Zukunftskollegs nach innen und außen,
    3. die Einberufung, Leitung und Entscheidungsvorbereitung der Vorstandssitzungen,
    4. die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Veranstaltungen des Zukunftskollegs,
    5. die Einstellung und Mitarbeiterführung der Fellows und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle,
    6. die verantwortliche Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel im Sinne des Haushaltsplanes und der Verwendungsrichtlinien,
    7. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Zukunftskollegs,
    8. die Berichterstattung an den Vorstand über Eilentscheide,
    9. die Information der Mitglieder und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

(6) Der Direktor/der Direktorin hat im Einzelfall die Möglichkeit des Eilentscheids. Er/sie informiert den Vorstand umgehend über alle von ihm/ihr getroffenen Eilentscheidungen.

(7) Bis zu einem Betrag von EUR 3.000 kann der Direktor/die Direktorin eigenständig Mittel für wissenschaftliche Vorhaben vergeben.

(8) Ist der Direktor/die Direktorin an der Ausübung seines/ihres Amtes verhindert, so wird er/sie in wissenschaftlichen Angelegenheiten durch den oder die an Dienstjahren ältesten Fellow des Vorstands, in Wirtschafts- und Personalangelegenheiten durch die Koordinatoren/ Koordinatorinnen des Zukunftskollegs kommissarisch vertreten, sofern der Vorstand keine andere Regelung trifft. 

(9) Auf Empfehlung einer nach § 2 Abs. 5 eingesetzten Kommission oder auf mit Zweidrittelmehrheit gefasstem Vorschlag der Mitgliederversammlung kann das Rektorat den Direktor/die Direktorin abberufen.

§ 10 Geschäftsstelle und Koordinatoren/ Koordinatorinnen

(1) Die Geschäftsstelle des Zukunftskollegs wird von dem Direktor/der Direktorin geleitet.

(2) Die in der Geschäftsstelle tätigen Personen übernehmen die Koordination, die Öffentlichkeitsarbeit, das Sekretariat und den IT-Support. Diese Funktionsträger/ Funktionsträgerinnen unterstützen den Direktor/die Direktorin bei der Leitung des Zukunftskollegs.

(3) Die Geschäftsstelle ist zuständig für

    1. die organisatorische Abwicklung der Aufgaben des Zukunftskollegs,
    2. die Abwicklung von Ausschreibungsverfahren,
    3. die Vorbereitungen von Gremiensitzungen,
    4. die Betreuung und Unterstützung der Fellows und Senior Fellows,
    5. die Organisation und Durchführung von Konferenzen, Workshops und Veranstaltungen,
    6. die Zusammenarbeit mit Personalabteilung und Forschungsverwaltung der Universität Konstanz in Personal- und Finanzangelegenheiten,
    7. die Öffentlichkeitsarbeit,
    8. die Korrespondenz.

(4) Der Direktor/die Direktorin kann weitere seiner/ihrer Aufgaben übertragen.

(5) Die Koordinatoren/Koordinatorinnen werden vom Direktor/von der Direktorin hauptamtlich bestellt. Sie müssen eine wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben.

(6) Nach den Richtlinien des Vorstands führen die Koordinatoren/Koordinatorinnen die Verwaltungsgeschäfte des Zukunftskollegs. Sie bereiten Sitzungen der Organe und Gremien des Kollegs vor und führen Beschlüsse aus. Sie unterstützen den Direktor/die Direktorin bei der Vorbereitung, bei der Haushaltsplanung sowie bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Für das Zukunftskolleg ernennt das Rektorat bestätigt durch den Universitätsrat der Universität Konstanz auf Vorschlag des Vorstands des Zukunftskollegs einen wissenschaftlichen Beirat. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können nur etablierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus dem In- und Ausland sein, die auf ihrem Forschungsgebiet international Anerkennung genießen, jedoch nicht Mitglied der Universität Konstanz sind.

(2) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Unterstützung des Zukunftskollegs bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Beratung des Vorstands und des Direktors/der Direktorin,
    2. die Stellungnahme zur zurückliegenden Arbeit und zur zukünftigen Profilbildung des Zukunftskollegs,
    3. die Stellungnahme zur allgemeinen Aufgabenstellung des Zukunftskollegs und seiner Mitglieder im internationalen Umfeld, zum Verhältnis der eingesetzten oder vorgesehenen Mittel zur wissenschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Aufgabe, sowie zu den Erfolgsaussichten von geplanten Forschungsvorhaben,
    4. die Kommentierung der Zusammenarbeit im Zukunftskolleg und mit Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen außerhalb des Zukunftskollegs sowie der Angemessenheit des Anteils, den die Drittmittelforschung an den Arbeiten und den Mitteln des Zukunftskollegs einnehmen,
    5. die Mitwirkung an der Auswahl der Fellows und Senior Fellows durch Empfehlungen oder Vertretung in den Auswahlkommissionen.

(3) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine formale Stellungnahme in Form eines schriftlichen Berichts erfolgt alle zwei Jahre.

(4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt bis zu drei Jahren. Eine zweite Amtszeit ist möglich.

(5) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und einen/eine stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von 2 Jahren. Der/die Vorsitzende sorgt für die Abfassung des Berichtes. Werden in dem Bericht Empfehlungen ausgesprochen, die nicht die Zustimmung aller Beiratsmitglieder haben, so soll der Bericht auch die abweichenden Stellungnahmen enthalten.

(6) Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich.

(7) Der wissenschaftliche Beirat besteht in der Regel aus elf Mitgliedern.

§ 12 Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung

(1) Die Organe des Zukunftskollegs sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 und 8, im Vorstand alle Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Kann bei einer Einladung keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, so liegt bei der nächsten einzuberufenden Sitzung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Beschlussfähigkeit vor, wenn in der Einladung besonders darauf verwiesen wurde.

(2) Falls in dieser Ordnung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse in den Organen des Zukunftskollegs mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

(3) Über die Sitzungen eines Organs des Zukunftskollegs werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die allen Mitgliedern des Organs spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugänglich gemacht werden. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprochen wird.

(4) In Ergänzung zu den genannten Bestimmungen findet die Verfahrensordnung der Universität Konstanz Anwendung.

§ 13 Interne Mittelverteilung

(1) Antragsberechtigt für Sach- und Personalmittel des Zukunftskollegs sind Fellows und Senior Fellows im Sinne des § 5 Abs. 2 und 7. § 8 Abs. 10 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Finanzierungsanträge von Fellows und Senior Fellows sind beim Vorstand des Zukunftskollegs 5 Arbeitstage vor der Vorstandssitzung einzureichen. Der Antrag sollte folgende Eckdaten enthalten:

    1. Name, Kontaktdaten und Fachbereich des Antragsstellers/der Antragstellerin,
    2. Titel des Projekts,
    3. Grundfinanzierung und Gesamtdauer des Projektes,
    4. Begründung des Antrags auf Kofinanzierung mit Angabe des beantragten Förderzeitraums,
    5. Spezifizierung der beantragten Mittel ggf. Kostenaufstellung mit Verwendungszweck, bei Aufträgen an Dritte sind zwei Angebote einzuholen.

(3) Alle Anträge werden von der Forschungsverwaltung der Universität Konstanz geprüft und vom Vorstand entschieden.

(4) Anträge mit einem Volumen ab EUR 10.000 werden dem Vorsitzenden/der Vorsitzende des Ausschusses für Forschungsfragen (AFF) oder einem/einer von ihm/ihr vorgeschlagenen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Vorstand des Zukunftskollegs ist nicht an die Stellungnahme des AFF gebunden.

(5) Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Vergabe der Mittel auf der Basis folgender Kriterien:

    1. Bezug zum Forschungsprojekt des Mitglieds,
    2. Erwarteter Beitrag zum Gelingen des Projektes,
    3. Ausschöpfung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten.

(6) Anträge für Investitionen werden gemäß Abs. 1 bis 5 behandelt. Die Verantwortung für die Investition wird dem Antragsteller/der Antragstellerin bei Bewilligung übertragen. Dieser/diese hat für einen Standort Sorge zu tragen. Die Übernahme von Betriebs- und Folgekosten muss gesondert beim Vorstand beantragt werden.

§ 14 Finanzierung und Ausstattung

(1) Das Zukunftskolleg finanziert sich während der Laufzeit der Exzellenzinitiative aus den Mitteln derselben. Darüber hinaus bewirtschaftet das Zukunftskolleg die durch die Universität zugewiesenen Räume, Grundausstattungen und Finanzmittel.

(2) Das Zukunftskolleg kann selbst weitere Mittel einwerben.

§ 15 Förderinstrumente

Im Rahmen des Ziels des Zukunftskollegs ist die wissenschaftliche und berufliche Entfaltung jedes Mitglieds durch Arbeiten, die die Übernahme eigener Verantwortung einschließen, zu fördern. Zu diesem Zweck kann das Zukunftskolleg verschiedene Instrumente, wie zum Beispiel Kofinanzierung von Forschungsmitteln, Senior Fellowships, ergänzende Förderungen für Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etc., einsetzen. Der Vorstand entwickelt in Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung die Förderinstrumente kontinuierlich weiter.

§ 16 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Ordnungen sind mit der DFG, dem Wissenschaftsrat und dem Vorstand des Zukunftskollegs abzustimmen und bedürfen der Beschlussfassung durch den Senat der Universität Konstanz.

(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung in der Fassung vom 15. Juni 2009 (Amtl. Bekm. 31/2009) außer Kraft.