Prüfungsordnungen der Bachelor-Studiengänge der mathematisch- naturwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer sowie der Politik- und Verwaltungswissenschaft

Die Bachelorprüfung bildet den Abschluss eines grundständigen Hochschulstudiums (erster Hochschulabschluss), dessen Regelstudienzeit an der Universität Konstanz in der Regel 6, in einzelnen Studiengängen auch 8 Semester beträgt.  Das Bachelorstudium konzentriert sich auf die wissenschaftlichen Grundlagen eines Faches, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen. Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Universität Konstanz den akademischen Grad „Bachelor of Science” bzw. „Bachelor of Arts”.

Bachelorprüfungsordnungen

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Biological Sciences B3.3
(in der Fassung vom 28. Juli 2022; diese Fassung gilt für Studierende mit Studienbeginn zum WS 2022/23 oder später)

Biological Sciences B3.3
(in der Fassung vom 15. April 2008 einschl. aller Änderungen bis zum 28. November 2019; diese Fassung gilt für alle Studierenden, die das Studium zum WS 2019/20 bis spätestens zum Sommersemester 2022 aufgenommen haben; beachte hierzu die Übergangsbestimmungen der PO-Fassung vom 28.07.2022 dort in § 34)

Biological Sciences B3.3
(in der Fassung vom 15. April 2008 einschl. aller Änderungen bis zum 24. September 2015 und der Änderung vom 28. November 2019; diese Fassung gilt für alle Studierenden, die das Studium zum SoSe 2019 oder früher aufgenommen haben)

Rahmenprüfungsordnung Chemie, Life Science und Nanoscience B40.0
(in der Fassung vom 7. Mai 2019 einschließlich aller Änderungen bis zum 28. Juli 2022; diese Fassung sowie die dazugehörigen Fachspezifischen Bestimmungen (Anhänge 1-3) treten zum 1. Oktober 2019 in Kraft und gelten  für alle Studierenden, die ihr Studium im B.Sc. Chemie, im B.Sc. Life Science oder im B.Sc. Nanoscience zum WS 2019/20 oder später aufnehmen. Studierende, die das Studium in diesen Studiengängen bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, setzen es nach der bislang für sie geltenden Prüfungsordnung für den B.Sc. Chemie, B.Sc. Life Science oder den B.Sc. Nanoscience fort.)

Anhang 1  Chemie B40.1

Anhang 2  Life Science B40.2

Anhang 3  Nanoscience B40.3

Chemie B7.0
(in der Fassung vom 5. Dezember 2011 einschließlich aller Änderungen bis zum 28. Juli 2022; diese Fassung gilt für alle Studierenden, die das Studium frühestens zum Wintersemester 2011/12 und spätestens zum Sommersemester 2019 aufgenommen haben)


Finanzmathematik B11.0
(in der Fassung vom 15. April 2011 einschl. aller Änderungen bis zum 28. November 2019; diese Fassung gilt für für Studierende mit Studienbeginn zum Wintersemester 2015/16 oder später. Für Studierende mit früherem Studienbeginn gelten Übergangsbestimmungen - vgl. § 32 Abs. 3 der geänderten Fassung)

Informatik B23.0
(in der Fassung vom 27. Mai 2021 und der Änderung vom 28. Juli 2022; diese Fassung gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab dem WS 2018/19 oder später, sowie für Studierende, die auf Antrag nach der Prüfungsordnung idF v. März 2018 mit Änderungen studiert haben; beachte für Studierende mit Studienbeginn ab SoSe 2021 oder früher jedoch die Übergangsbestimmungen in § 37 Abs. 3 u. 4 der neuen Prüfungsordnung.)

Informatik B23.0
(in der Fassung vom 23. März 2015 und den Änderungen vom 10. September und vom 28. November 2019 sowie vom 28. Juli 2022; diese Fassung gilt für Studierende mit Studienbeginn spätestens zum SoSe 2018; für Studierende mit früherem Studienbeginn als Sommersemester 2015 gelten Übergangsbestimmungen - vgl. § 24 Abs. 3 und 4 der neuen Fassung)

Information Engineering B3.0
(in der Fassung vom 23. März 2015 und den Änderungen vom 10. September und vom 28. November 2019 sowie vom 28. Juli 2022; für Studierende mit früherem Studienbeginn als zum Sommersemester 2015 gelten Übergangsbestimmungen - vgl. § 24 Abs. 3 und 4 der neuen Fassung)

Life Science B3.1
(in der Fassung vom 5. Dezember 2011 einschließlich aller Änderungen bis zum 28. Juli 2022; diese Fassung gilt für alle Studierenden, die das Studium frühestens zum Wintersemester 2011/12 und spätestens zum Sommersemester 2019 aufgenommen haben)

Mathematik B9.0
(in der Fassung vom 3. April 2006 einschl. aller Änderungen bis zum 10. Januar 2023)

Mathematische Finanzökonomie B11.0
(in der Fassung vom 15. April 2011 einschließlich aller Änderungen bis zum 31. Januar 2014. Die Änderungen vom 19. September 2012 gelten ab 1. Oktober 2012 mit folgender Übergangsbestimmung: die Änderungen von § 20 und § 21 gelten nicht für Studierende, die sich im Wintersemester 2012/13 bereits im sechsten oder einem höheren Fachsemester befinden.) 

Nanoscience B19.0
(in der Fassung vom 5. Dezember 2011 einschließlich aller Änderungen bis zum 28. Juli 2022; diese Fassung gilt für alle Studierenden, die das Studium frühestens zum Wintersemester 2011/12 und spätestens zum Sommersemester 2019 aufgenommen haben. Die Fachbezeichnung „Nanoscience” gilt nicht die Studierenden, die ihr Studium im Fach „Molekulare Materialwissenschaften” aufgenommen haben; für sie gilt die Fachbezeichnung „Nanoscience” nur auf Antrag.)

Physik B12.0
(In der Fassung vom 12. Dezember 2013 und den Änderungen vom 21. Juli 2015 und vom 27. September 2016, der Berichtigung vom 20. Juni 2017 und den Änderungen vom 28. November 2019 und vom 28. Juli 2022)

Politik- und Verwaltungswissenschaft B3.4
(in der Fassung vom 5. August 2015 einschl. aller Änderungen bis zum 24. Februar 2023; diese Fassung gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab dem Wintersemester 2015/16 oder später)

Politik- und Verwaltungswissenschaft B3.4
(in der Fassung vom 12. August 2010 einschl. aller Änderungen bis zum 16. März 2015 sowie vom 28. November 2019. Diese Fassung gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab dem Wintersemester 2010/11 oder später)

Psychologie B8.3
(in der Fassung vom 29. Juli 2021 einschl. aller Änderungen bis zum 9. März 2023; diese Fassung  gilt für alle Studierenden, die ihr Studium zum WS 2021/22 oder später aufnehmen. Studierende mit Studienbeginn zum WS 2020/21 können ihr Studium auf Antrag auch nach dieser neuen Prüfungsordnung fortsetzen; vgl. die Übergangsregelungen in § 37 Abs. 3)

Psychologie B8.1
(in der Fassung vom  31. Juli 2009 einschl. aller Änderungen bis zum 28. November 2019; diese Fassung gilt für Studierende mit Studienbeginn zum WS 2020/21 oder früher; Studierende mit Studienbeginn  zum WS 2020/21 können ihr Studium auf Antrag auch nach der neuen Prüfungsordnung idF vom 29.07.2021 fortsetzen, s.o.)

Wirtschaftswissenschaften B10.0
(in der Fassung vom 10. Juli 2006 einschl. aller Änderungen bis zum 28. Juli 2022; diese Fassung gilt ab dem 01.10.2022 für alle Studierenden dieses Studiengangs, beachte jedoch Übergangsregelungen für Studierende mit Vertiefungsrichtung E  in § 32 Abs. 16 der Prüfungsordnung)

Wirtschaftswissenschaften B10.0
(in der Fassung vom 10. Juli 2006 einschl. aller Änderungen bis zum 26. Mai 2021; diese Fassung gilt ab dem 01.10.2019 für alle Studierenden dieses Studiengangs, beachte jedoch Übergangsregelungen für Studierende mit früherem Studienbeginn bzgl. der Vertiefungsrichtung C  in § 32 Abs. 15 der Prüfungsordnung)

Wirtschaftswissenschaften B10.0
(in der Fassung vom 10. Juli 2006 einschl. aller Änderungen bis zum 18. Juli 2016, berichtigt am 21. Juli 2016, sowie der Änderung vom 28. November 2019; diese Fassung gilt für Studienanfänger/innen mit Studienbeginn ab dem WS 2015/16 oder später sowie für Studierende mit Studienbeginn im 1. Fachsemester zum WS 2014/15, die einen entspr. Antrag gestellt haben, s.u.; Studierende, die bereits vor dem 1. Oktober 2016 Veranstaltungen in den Wahlpflichtfächern Deutsch, Informatik, Physik oder Sport erfolgreich bestanden haben, setzen ihr Studium nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen fort. Auf Antrag an den Ständigen Prüfungsausschuss im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften können sie auch nach der geänderten Modulstruktur weiterstudieren.)

Wirtschaftswissenschaften B10.0
(in der Fassung vom 10. Juli 2006 einschl. aller Änderungen bis zum 8. März 2016 sowie der Änderung vom 28. November 2019; diese Fassung gilt für Studienanfänger/innen mit Studienbeginn ab dem WS 2015/16 oder später sowie für Studierende mit Studienbeginn im 1. Fachsemester zum WS 2014/15 auf Antrag, der bis zum 27.04.2016 zu stellen ist.)

Wirtschaftswissenschaften B10.0
(in der Fassung vom 10. Juli 2006 einschl. aller Änderungen bis zum 31. Januar 2014 sowie der Änderung vom 28. November 2019; diese Fassung gilt für alle Studierenden mit Studienbeginn ab WS 2010/11 bis SoSe 2014 und zum SoSe 2015 sowie für Studierende mit Studienbeginn zum WS 2014/15, die keinen Antrag auf Wechsel in die zuletzt am 8.3.2016 geänderte PO, s.o., gestellt haben oder zum WS 2014/15 in ein höheres Fachsemester zugelassen wurden.)