Repräsentationsausgaben

1. Allgemeines

Die Möglichkeit der Übernahme von Repräsentationskosten ist im öffentlichen Bereich sehr eingeschränkt. Es gilt der Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wobei im Bereich Repräsentationsausgaben ein enger Maßstab anzulegen ist. Die Einzelheiten dazu regelt die universitätsinterne

Richtlinie über die Leistung von Repräsentationsausgaben (Novemver 2023)

Aus der Richtlinie geht hervor, welche Kosten übernommen und wie sie geltend gemacht werden können.

Bitte benutzen Sie den Vordruck für die Übernahme von Repräsentationsausgaben. Die Auszahlung ist nur möglich bei Verwendung des Vordrucks!

2. Besonderheiten bei Repräsentationsausgaben aus Drittmitteln

Repräsentationsausgaben aus Drittmitteln (z. B. Bewirtungen) sind nur möglich, wenn dies in den Bewilligungsbestimmungen des Geldgebers vorgesehen ist. Es gilt zunächst der Rahmen des Geldgebers, welcher ggf. durch die universitätsinterne Richtlinie (s.o.) weiter eingeschränkt wird.

Aus welchen Mitteln sind solche Ausgaben zulässig?
 

  • Mittel aus Industrieaufträgen

Es steht die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung im Vordergrund, d.h. aus diesen Mitteln dürfen nur dann Bewirtungskosten übernommen werden, wenn trotzdem noch gewährleistet ist, dass ausreichend Mittel zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung stehen.

Eventuelle Restmittel, die nach Vertragserfüllung bestehen, sind zum Zwecke der Reinvestition in die Forschung zu verwenden. In angemessenem Umfang dürfen aus diesen Mitteln Bewirtungskosten bezahlt werden.

  • Sonstige Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung oder Lehre, Humboldt-Betreuungsgelder usw.

In der Regel lassen sich aus solchen Mitteln Repräsentationsausgaben vornehmen, wenn der Geldgeber mit einem entsprechenden Bewilligungsbescheid dies so zugelassen hat.

  • Spenden

Eine Bewirtung aus Spendenmitteln ist nicht möglich.