Spenden

Spenden sind freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52-54 Abgabenordnung. Die Universität Konstanz kann als Zuwendungsempfänger für dementsprechende Spenden auf Verlangen des Zuwendungsgebers eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen. 

Bei Spenden, die an die Universität Konstanz geleistet werden, ist es unerheblich, ob sie an einzelne Mitglieder der Hochschule (z. B. Professor*innen in ihrem Amt) oder an einzelne Fachbereiche erfolgen. Entscheidend ist allein, dass sie ausschließlich den Belangen der Hochschule hinsichtlich der hoheitlichen Aufgaben von Forschung und Lehre dienlich sind.

Nur bei einer Verwendung der Mittel / Gegenstände im Hoheitsbereich kann eine steuerliche Berücksichtigung beim Spender / bei der Spenderin mittels erstellter Zuwendungsbestätigung erfolgen.

Die Bestätigung darf nur von der Abteilung Finanzen und Controlling verfasst werden.

Die Zweckbindung einer, ansonsten uneigennützigen, Spende ist unschädlich.

Bei Sonderfällen, wie etwa Spenden in Form des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen (sog. „Aufwandsspenden“), nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit Sabina Josic auf.

Informationen rund um das Thema Spenden

Definition und Abgrenzung Spenden

Steuerrechtlich sind Spenden als freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck definiert. Ein Leistungstausch zwischen Spender und Empfänger der Spende ist nicht gegeben.

Die Zweckbindung bei Spenden an die Universität Konstanz ist in der Regel die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Zuwendungen, für die eine Gegenleistung durch die Universität erbracht wird, stellen keine Spenden dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gleichwertig sind. Eine Aufteilung einer Zuwendung in eine Spende und einen Leistungstausch ist nicht zulässig.

Verwendung für steuerbegünstige Zwecke

Eine Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenbescheinigung) kann von der Universität nur ausgestellt werden, wenn es sich um eine Spende zur Förderung gemeinnütziger Zwecke handelt. Forschung und Lehre sind als wissenschaftlicher Zweck gemeinnützig, soweit sie im hoheitlichen Bereich stattfinden.

Die Verwendung einer Spende im steuerpflichtigen (wirtschaftlichen) Bereich (Betrieb gewerblicher Art, z. B. Auftragsforschung, Anwendung gesicherter Erkenntnisse) ist nicht zulässig. Ebenso verbietet sich die ausschließliche Verwendung von Spenden für repräsentative Ausgaben wie die Bewirtung von Gästen anlässlich eines Workshops oder eines Arbeitstreffens/-essens mit überwiegend auswärtiger Beteiligung. Der allgemein gültigen Vorgabe zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Ressourcenumgang ist gerade in diesem Bereich besonderes Gewicht beizumessen.

Ebenfalls nicht zulässig ist es, für die Unterstützung durch den Spender / die Spenderin aktiv Werbung zu machen. Unschädlich ist die Veröffentlichung bzw. der Dank für die Zuwendung beispielsweise im Programm für eine Tagung oder auf der Homepage, letzteres allerdings nicht mit einem aktiven Link, sondern maximal mit dem Firmenlogo.

Zuwendungs- / Spendenbescheinigung / Haftung

Für die steuerliche Geltendmachung einer Spende bedarf es bei Sachspenden und Beträgen über 200 € einer Zuwendungsbestätigung, die nach amtlichen Vorgaben zu erstellen ist. Zuständig innerhalb der Universität ist ausschließlich die Abteilung Finanzen und Controlling.

Für eine Geldspende bis 200 € ist zur steuerlichen Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung erforderlich. Hier gilt ein vereinfachter Nachweis, der gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit Beleg über die Bareinzahlung (Quittung) von einem Kreditinstitut oder dessen Buchungsbestätigung erbracht wird.

Aufgrund der unterschiedlichsten Art von Zahlungen und Sachspenden bedarf es, wenn der Spender / die Spenderin eine Zuwendungsbestätigung benötigt, Ihrer Mithilfe. Verwenden Sie hierfür bitte das vorgesehene Formblatt "Antrag auf Spendenbescheinigung".

Ihren wahrheitsgemäßen und durch Unterschrift zu bestätigenden Angaben kommt für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung besonderes Gewicht zu. Bei missbräuchlicher Ausstellung kann die Universität zur Haftung für die entgangene Steuer herangezogen werden, die die Finanzverwaltung mit pauschal 30 % des bestätigten Werts festsetzt.

Sachspenden

Besonderheit bei Sachspenden

Die Annahme einer Sachspende ist nur zulässig, wenn entsprechender Bedarf besteht. Kriterium für Ihre diesbezügliche Einschätzung könnte sein, ob Sie – vorausgesetzt die finanziellen Ressourcen wären grundsätzlich vorhanden – diese Sache für einen Erwerb auswählen würden.

Wenn der Bedarf gegeben ist, sind vor Annahme der Spende mögliche Nebenkosten sowie personelle und / oder sächliche Folgekosten und deren Finanzierung zu klären. Diese können nur aus Landesmitteln oder nicht steuerlich relevanten Drittmitteln getragen werden. Spenden sind ausschließlich dem hoheitlichen Bereich, d.h. den Aufgaben in Forschung und Lehre, die gemeinnützig sind, vorbehalten.

Neben der genauen Bezeichnung jeder einzelnen Sache (z. B. Art, Alter, Zustand, historischer Kaufpreis) ist der Wert im Sinne des § 10b Abs. 3 EStG anzugeben. Die steuerrechtliche Bedeutung der Angabe des Werts für den Spender / die Spenderin zwingt hier zu besonders sorgfältiger Betrachtung und Beurteilung.

Steuerrechtlich ist zwischen der Sachspende aus Betriebs- oder Privatvermögen zu trennen.

Sachspenden aus Betriebsvermögen

Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Gebers aus dessen Betriebsvermögen, ist sie mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b. 1 Absatz 1 Satz 4 EStR) anzusetzen. In diesen Fällen bedarf es außer der Bestätigung durch den Zuwendungsgeber (das Unternehmen) keiner zusätzlichen Unterlagen für die Universität.

Aus Vollständigkeitsgründen werden an dieser Stelle auch die für das Unternehmen geltenden steuerrechtlichen Vorgaben genannt. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. ·

  • Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). ·
  • Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

Sachspenden aus Privatvermögen

Maßgeblich ist hier der sog. „gemeine Wert“ des gespendeten Wirtschaftsguts. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert.

Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d.h. die um die Abschreibungen für die bisherige Nutzung verminderten Kosten des Erwerbs (soweit bekannt und nachgewiesen) als Wert anzugeben.

Da bei Spenden gebrauchter Sachen aus dem Privatvermögen häufig kein Kaufbeleg mehr vorgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit, durch ein Gutachten den gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Übergabe zu dokumentieren. Soweit der Wissenschaftler / die Wissenschaftlerin, der / die eine Sachspende erhält, die notwendige Beurteilung vornehmen kann, bedarf es keiner Einschaltung eines externen Gutachters. In die Wertangabe fließen alle verfügbaren Informationen (z. B. Internet-Recherche nach ähnlichen Waren o. ä.) ein.

Bei wissenschaftlicher Literatur ist die Universitätsbibliothek, bei der es allgemein anwendbare Berechnungsvorgaben gibt, zu beteiligen. Als Ansprechpartnerin steht Ihnen Frau Otto (Tel.: -2848) zur Verfügung.