Welche Vorsorge für Wen?

Die Qual der Wahl...

Liste der Vorsorgen und Anlässe

Welche Art der Vorsorge für wen wann in Frage kommt ist nicht immer ganz leicht zu entscheiden. Das hängt in der Regel von den Tätigkeiten ab bzw. von den Gefährdungen, die bei bestimmten Tätigkeiten auftreten oder die von verschiedenen Stoffen ausgehen können. Ähnlich wie bei der Gefährdungsbeurteilung werden die Vorsorgeanlässe nach den Tätigkeiten mit ... beurteilt. Man kann also nicht pauschal sagen, bei einer Tätigkeit ist man mit nur einer bestimmten Gefährdung konfrontiert oder eine bestimmte Gefährdung kommt bei nur einer bestimmten Tätigkeit vor.

In einem Arbeitsbereich treten häufig zahlreiche Gefährdungen auf und umgekehrt tritt eine bestimmte Gefährdung häufig in vielen verschiedenen Arbeitsbereichen auf. Wie kommen wir also von hier weiter?

Vorsorgeanlässe

Was bisher als Grundsatz der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung genannt wurde, bezeichnet man inzwischen genauer als Vorsorgeanlass. Damit wird der etwas irreführende Begriff der "Untersuchung" vermieden. Dennoch werden die Begriffe Grundsatz und Untersuchung gelegentlich weiterhin auftauchen, insbesondere bei der Anmeldung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Dann wissen Sie aber, was damit gemeint ist.

Bei folgenden Tätigkeiten oder an folgenden Arbeitsplätzen muss der Arbeitgeber nach der ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorgen veranlassen oder anbieten:

Bitte Inhaltverzeichnis ausklappen.

Klicken Sie auf die Gefährdung(en), die bei Ihrer Tätigkeit wahrscheinlich sind, um den Vorsorgeanlass und die Art der Vorsorge herauszufinden.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Umgang mit als gefährlich eingestuften Gefahrstoffen

Details im Anhang der ArbMedVV

G 1.1
G 1.2
G 1.3
G 1.4
G 7
G 8
G 9
G 10
G 11
G 12
G 14
G 15
G 16
G 19
G 29
G 32
G 33
G 36
G 38

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 a bis c ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Angebotsvorsorge, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist oder die Gefahrstoffe in der ArbMedVV, Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 c aufgeführt sind.

Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder diese Stoffe werden freigesetzt.

G 40

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 a bis c ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Angebotsvorsorge, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.

Umgang mit hautresorptiven Gefahrstoffen und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt kann nicht ausgeschlossen werden.

G 24

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 c  ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Angebotsvorsorge, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.

Umgang mit Epoxidharzen

G 23f
G 24

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 g ArbMedVV

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen.

Umgang mit Blei oder anorganischen Bleiverbindungen

G 2
G 3

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 h ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge

Umgang mit Hochtemperaturwolle (KMF)

G 1.4
G 26

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 i ArbMedVV

Pflichtvorsorge (G 1.4) soweit krebserzeugende Faserstäube freigesetzt werden können.

Angebotsvorsorge (G 26) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Pflichtvorsorge (G 26) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

 

Umgang mit Isocyanaten

G 27

Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 d ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge

Kontakt mit atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen.

G 23
G 24

Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 k ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Schädlingsbekämpfung

G 26
G 40

Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 a ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Eignungsuntersuchungen gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern (Bundesarbeitsblatt Nr. 12/95, S. 41, berichtigt Bundesarbeitsblatt Nr. 4/1996, S.46).

Freisetzung von Stäuben

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Freisetzung von Hartholzstaub

G 44

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Freisetzung von Asbest

G 1.2

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Freisetzung von KMF G 1.3

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Freisetzung von Getreide- oder Futtermittelstäuben

G 1.4

G 23

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 c ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge (in Abhängigkeit der Luftkonzentration pro Kubikmeter Luft einatembarer Staub)

Freisetzung von Gasen

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Freisetzung von Diesel- oder Benzinabgasen im direkten Bereich der Mitarbeiter (z.B. durch den Einsatz von mit Verbrennungsmotoren betriebene Geräte oder Fahrzeuge).

G 7

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Trennen oder Schweißen von Metallen
Freisetzung von Schweißrauchen
 

G 39

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 f ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge  (in Abhängigkeit der Luftkonzentration pro Kubikmeter Luft Schweißrauch

Gefährdung durch Begasung von Räumen oder Containern

G 40

ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 b

Angebotsvorsorge

Eignungsuntersuchungen gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern (Bundesarbeitsblatt Nr. 12/95, S. 41, berichtigt Bundesarbeitsblatt Nr. 4/1996, S.46).

Belastung der Haut

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Tragen von Handschuhe aus Naturgummilatex

G 23
G 24

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 f ArbMedVV

Pflichtvorsorge (bei Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial)

Es werden flüssigkeitsdichte Handschuhe über 2 Stunden am Tag (arbeitstäglich, summiert) getragen.

G 24

Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 e ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Es werden flüssigkeitsdichte Handschuhe über 4 Stunden am Tag (arbeitstäglich, summiert) getragen.

G 24

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden und weniger als 4 Stunden täglich (arbeitstäglich, summiert)

G 24

AAnhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 e ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Feuchtarbeit von mehr als 4 Stunden täglich (arbeitstäglich, summiert)

G 24

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Infektionsgefahr / Biostoffe / Tiere

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Gezielter Umgang mit Biostoffen (Viren, Bakterien, Pilzen Parasiten).

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 oder 2 ff ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge

Gezielte Tätigkeiten sind unmittelbar auf die biologischen Arbeitsstoffe ausgerichtete Tätigkeiten. Definitionsgemäß müssen dabei alle drei aufgeführten Kriterien des § 2 Abs. 5 für gezielte Tätigkeiten erfüllt sein. Bei Fehlen nur eines der drei Kriterien handelt es sich immer um nicht gezielte Tätigkeiten. 

Ungezielter Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 über infizierten Proben, Verdachtsproben, erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 oder 2 ff ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Erreger, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Mitarbeiter*innen darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß. Normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. 

Abfall- und Wertstoffentsorgung, z.B. Abfallsammlung, Biomüllentsorgung, Wertstoffsortierung oder Grünabfälle.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 oder 2 ff ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Tätigkeiten in Klär- bzw. abwassertechnische Anlagen oder in der Kanalisation.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 i ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Tätigkeiten in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Tieren

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 j ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge

Tätigkeiten in einer Einrichtungen zur Kinderbetreuung.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 3 d, f ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Tätigkeiten im Notfall- und Rettungsdienst.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 g ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 1 c ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Mögliche Übertragung schwerer Infektionskrankheiten, für die eine Impfung möglich ist.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 a ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Bei Tätigkeiten kam es in der Vergangenheit zur Übertragung schwerer Infektionskrankheiten.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 b ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Physikalische und physische Belastungen

Lärm, Vibrationen, Hitze, Kälte, Überdruck, unnatürliche Körperhaltungen, etc.

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Extreme Hitzebelastungen möglich

G 30

Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorgen

Beispiele für Hitzbelastungen: 

Leichte Handarbeit (Schreiben, Tippen, Zeichnen, Nähen, Buchführung), Kontrollgänge, Kranführer aller Art, Fahrer von Flurförderzeugen, Elektriker für Steuer- und Regelanlagen, Tätigkeiten in Schaltwarten, Brenner in der keramischen Industrie ab 34 °C wenn Expositionszeit über 60 Minuten.

Intensive Arm- und Körperarbeit (Tragen von schwerem Material, Schaufeln, Arbeiten mit Vorschlaghammer, Sägen

Bearbeiten von hartem Holz mit Hobel oder Stechbeitel, Graben, Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, Zerschlagen von Gussstücken, Legen von Betonplatten) ab 30 °C wenn Expositionszeit über 60 Minuten.

Extreme Kältebelastungen (unter - 25° C) möglich

 

Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV

Pflichtvorsorgen

Lärmbelastungen möglich

G 20

Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorgen

Tätigkeiten sind mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von 80 dB(A) über 8 h am Tag beziehungsweise ein Peak von 135 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewert wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Vibrationen möglich

G 46

Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorgen

Taucharbeiten (Überdruck)

G 31

Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Laserstrahlungen möglich

 

Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 6 ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorgen

Heben, Tragen, Halten, Ziehen oder Schieben von schweren Lasten

G 46

Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV

Angebotsvorsorgen

Erzwungenen Körperhaltungen im Knien, oder mit langandauerndem Rumpfbeugen/-drehen möglich

G 46

Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV

Angebotsvorsorgen

Bildschirmtätigkeit

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Arbeit mit oder an Bildschirmgeräten (Monitoren)

G 37

Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Fahr- und Steuertätigkeiten

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Einsatz von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand

G 25

Anhang 1 Nr. 1.9 a BetrSichV

DGUV Vorschrift 68

Eignungsuntersuchung

Einsatz von Hubarbeitsbühnen

G 25

Anhang 1 Nr. 1.9 a BetrSichV

DGUV Vorschrift 68

Eignungsuntersuchung

Aufenthalt im Ausland

mit besonderer klimatischer Belastung oder Infektionsgefährdungen, insbesondere Subtropen und Tropen

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Auslandsreisen in die Tropen oder Subtropen.

G 35

Anhang Teil 4 Abs. 1  Nr. 2 ArbMedVV

Pflichtvorsorge bei Auslandsreisen und Tätigkeiten in Tropen und Subtropen.

Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. 

G 35

Anhang Teil 4 Abs. 1  Nr. 2 ArbMedVV

Pflichtvorsorge für Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.

Tragen von Atemschutz

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Bei den Tätigkeiten muss Atemschutz getragen werden.

G 26

Anhang Teil 4 Abs. 1  Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ArbMedVV

Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

Eignungsuntersuchungen für die Feuerwehren (§ 14 DGUV Vorschrift 49, Feuerwehrdienstvorschrift 7 – FwDV 7)

Absturzgefahr

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Bei der Tätigkeit besteht Absturzgefahr und es muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturzgefahr getragen werden.

G 41

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PSV-BV

Eignungsuntersuchung

Tätigkeiten in Laboren

siehe auch Gefahrstoffe

Anlass

Grundsatz (alt)

Bemerkung

Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien.

Sie auch Gefahrstoffe

G 42

Anhang Teil 3 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

G 42

Anhang Teil 2 Abs. 3 ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Mögliche Freisetzung von Labortierstäuben aus Tierhaltungsräumen und -anlagen.

G 23

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 e ArbMedVV

Pflichtvorsorge