Wer? Wie? Wann? Warum?

Und überhaupt ...

Muss das sein?

Bestimmte Gefährdungen am Arbeitsplatz sind nicht zu vermeiden, obwohl große Anstrengungen unternommen werden, sie durch moderne Technik (Absaugung, bessere Maschinen und Fahrzeuge) oder Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Atemschutz, Schutzkleidung) zu vermindern.

Es ist also eine Vorsorge zum Schutz Ihrer Gesundheit, zu der Ihre Arbeitgeberin, die Uni Konstanz, gesetzlich verpflichtet ist.

Die Antwort lautet: JA!

Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge fallen häufig die Begriffe "Untersuchung" und seltsame Abkürzungen wie "G30" oder die Kombination aus beiden. Diese Begriffe sind seit einiger Zeit nicht mehr aktuell, werden aber dennoch häufig weiterhin verwendet - auch hier an der Uni.

Genau genommen ist die Vorsorge keine wirklich Untersuchung, sondern ein Gespräch bzw. eine Aufklärung. Der Gesetzgeber hat sozusagen eingesehen, dass man niemanden zwingen kann, sich untersuchen zu lassen. Im Gespräch kann aber die Betriebsärztin je nach Situation am Arbeitsplatz oder Ihrer persönlichen Anamnese ("gesundheitlichen Vorgeschichte") eine Untersuchung empfehlen.

Die Tätigkeiten und Bedingungen am Arbeitsplatz beinhalten häufig Gefährdungen. Sie erinnern sich (oder falls nicht klicken Sie hier ): Die Gefährdungsbeurteilung dient der Ermittlung von Gefahren an Ihrem Arbeitsplatz, die von Tätigkeiten mit Maschinen, Stoffen etc. ausgehen. Sie ermittelt ein Risiko, das mit diesen Tätigkeiten verbunden ist, sich zu verletzten oder eventuell auch zu erkranken und sie schlägt Gegenmaßnahmen wie PSA vor.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge geht einen Schritt weiter: Sie berücksichtigt Ihre persönliche gesundheitliche Voraussetzung.

Die Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind:

  • arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten,
  • einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu leisten.

Welche Arten der Vorsorge gibt es?

Es wird zwischen drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterschieden:

Pflichtvorsorge

Dies gilt z.B. bei Arbeiten im Kontrollbereich, bei Arbeiten mit radioaktiven Stoffen (hier kann auch eine Eignungsuntersuchung angeordnet werden)  oder Biostoffen. Laut Arbeitsmedizinischer Vorsorge Verordnung (ArbMedVV) ist dies generell bei "besonders gefährdenden Tätigkeiten" vorgeschrieben. In diesem Fall weist Sie Ihr Vorgesetzter oder die Personalabteilung bereits bei der Einstellung darauf hin, dass Sie einen Untersuchungstermin mit dem Betriebsarzt vereinbaren sollen oder sogar müssen.

Angebotsvorsorge

Bei allgemein gefährdenden Tätigkeiten ist die Untersuchung nicht obligatorisch. Es steht aber das Angebot zur Verfügung. Das heißt, Sie können das Angebot, sich untersuchen zu lassen annehmen oder auch nicht.

Wunschvorsorge

Generell haben Sie laut ArbMedVV und ArbSchG das Recht, Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz überwachen zu lassen. Sie können somit auch den Wunsch äußern, sich untersuchen zu lassen. In diesem Fall müssen Sie jedoch proaktiv auf den Betriebsarzt zugehen.

Eignungsuntersuchungen

Gegenüber der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann es jedoch unter Umständen erforderlich sein, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nur dann ausüben dürfen, wenn zuvor eine medizinische Eignung festgestellt wurde. In diesem Fall spricht man von einer Eignungsuntersuchung, die je nach Tätigkeit bereits bei der Einstellung angeordnet werden kann (Einstellungsuntersuchung).

Sie wird aber auch fällig, wenn sich im Laufe Ihrer Karriere das Tätigkeitsprofil ändert oder erweitert wird und Aufgaben hinzukommen wie z.B.:

  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten,
  • Arbeiten mit Absturzgefahr,
  • Arbeiten mit radioaktiven Stoffen etc.

Die Eignungsuntersuchung ist Pflicht, allerdings nicht Gegenstand gesetzlicher Vorgaben, sondern Bestandteil arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.