Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Wahlbekanntmachung und Formulare für die Wahlbewerbung können Sie hier ab dem 29. April finden.

Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis

Wer kann wählen?

Die Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden (JAV) kann von den Jugendlichen (i.S.v. § 7 Nr. 2 SGB VIII, § 1 I Nr. 2 JuSchG Junge Menschen ab dem 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und von den in einem Ausbildungsverhältnis (im Sinn des Berufsbildungsgesetz BBIG) bei der Universität Konstanz Beschäftigten gewählt werden.

Ausgenommen sind Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wie z.B. Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte im Vorbereitungsdienst entsprechender Berufsausbildungen (§ 58 Abs. 4 LPVG).

Voraussetzung für die aktive Wahlberechtigung (d.h. das Recht zu wählen) ist ferner die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Eintragungen können beim Wahlvorstand eingesehen werden.

Wer kann gewählt werden?

Um das Amt der VertreterIn der Jugendlichen und Auszubildenden kann sich für die folgende Amtszeit von 2 Jahre und 6 Monaten Dauer jede/r Beschäftigte, welche/r auch zum Personalrat gewählt werden kann bewerben.

Voraussetzung ist, dass Wahlbewerber*innen am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Diese Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

Ferner muss das Beschäftigungsverhältnis am Wahltag bereits 2 Monate bestehen.

Ausgeschlossen sind die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Personen, z.B. insbesondere der Leiter der Dienststelle, Personalsachbearbeiter*innen, Beauftrage für Chancengleichheit und deren Stellvertreterin.

Bitte beachten Sie:

Diese Seiten sollen Ihnen eine kompakte und auf das Wesentliche reduzierte allgemeine Information zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bieten.

Rechstverbindliche, umfassende und vollständige Informationen stehen Ihnen im "Wahlausschreiben zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Universität Konstanz", dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der für diese Wahl aktuellen Fassung zur Verfügung (siehe rechte Infobox).