2. Was ist in Lehrveranstaltungen gesetzlich erlaubt?

Der Gesetzgeber hat die Nutzung fremder Werke für Unterricht und Lehre an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:

Brettschneider / Braun / CC BY 4.0

Abb.: Brettschneider / Braun: Gesetzlich erlaubte Nutzungen zur Veranschaulichung der Lehre / CC BY 4.0

Was gilt für E-Learning, Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen?

Die gesetzliche Erlaubnis gilt nicht nur für die Lehrveranstaltung selbst, sondern auch für deren Vor- und Nachbereitung innerhalb eines Veranstaltungszeitraums. Auch Prüfungen sowie ihre Vor- und Nachbereitung fallen unter § 60a UrhG. Nicht gedeckt ist hingegen eine Nutzung, die lediglich der Unterhaltung dient (z.B. das Abspielen von Musik im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaften oder das Anschauen eines Films in der Weihnachtsfeier eines Seminars). Unzulässig ist auch das dauerhafte Verfügbarhalten von Inhalten in ILIAS für die gesamte Studiendauer von Studierenden.

Gibt es Einschränkungen im Hinblick auf den Umfang?

Ja, grundsätzlich dürfen nur 15% eines veröffentlichten Werkes genutzt werden.

Eine Ausnahme gilt für vergriffene Werke, d.h. Werke, die im Handel nicht mehr zu beschaffen sind, und Werke geringen Umfangs (z.B. Abbildungen, Beiträge aus wissenschaftlichen Zeitschriften). Diese dürfen vollständig genutzt werden. Dies gilt leider nicht für Beiträge aus Zeitungen!

„Werke geringen Umfangs“:

  • Druckwerke (z.B. Skripte) mit max. 25 Seiten
  • Videos mit max. 5 Minuten Dauer
  • Musik mit max. 5 Minuten Dauer

Gänzlich ausgenommen sind hingegen Musiknoten und Livemitschnitte von Konzerten, Lesungen, Theatervorstellungen oder Filmvorführungen.

Darf der Kopierschutz von CDs/DVDs gebrochen werden?

Manche Anbieter versehen ihre Inhalte mit einem Kopierschutz. Dieser kann die gesetzlich erlaubte Nutzung für Lehrzwecke praktisch unmöglich machen. Trotzdem darf der Kopierschutz nicht einfach „gehackt“ werden. Es besteht aber ein Anspruch gegen die die Rechte innehabende Person auf Abhilfe. Um diesen geltend zu machen, können Sie z.B. bei einer CD bzw. DVD die Vertriebsfirma unter Berufung auf §§ 60a i.V.m. 95b UrhG kontaktieren und um Beseitigung des Hindernisses bitten.