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[GS:: F:\HE\Ambulante Sanktionen im Jugendstrafverfahren_Final_20060111.doc  15.01.2007  15.01.2007 12:39:00]

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 KIS

 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung
 im Internet:   <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>

 

Strafsanktionen im deutschen Jugendstrafrecht
Ziel, Handhabung und Wirkungen

24 Thesen

Prof. Dr. Wolfgang Heinz
Universität Konstanz

Vortrag im Rahmen der Tagung der IRZ-Stiftung
„Verbesserung und Diversifizierung des serbischen Jugendstrafrechts“
am 16. Oktober 2006 in Bonn

 

Erster Teil: Jugendkriminologische Grundlagen

Zweiter Teil: Jugendstrafrechtliche Grundlagen

Dritter Teil: Das Sanktionensystem des deutschen Jugendstrafrechts und die Sanktionierungspraxis

Vierter Teil: Ergebnisse der Rückfall- und Wirkungsforschung  oder: Hat sich das deutsche Jugendstrafrecht bewährt?

Verzeichnis der Schaubilder

Weiterführende Literatur des Referenten

Gesetzestexte

Jugendgerichtsgesetz

Strafprozessordnung

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)

 

Erster Teil: Jugendkriminologische Grundlagen

1.        These: In allen westlichen Industriestaaten ist polizeilich registrierte Kriminalität gestiegen. So auch in Deutschland (vgl. Schaubild 1). Die stärksten Anstiege wurden in Deutschland in den 1970er und 1980er Jahren verzeichnet; seitdem haben sich die Häufigkeitszahlen (pro 100.000 Einwohner) polizeilich registrierter Kriminalität auf hohem Niveau stabilisiert. Bestimmt wurde diese Entwicklung von Eigen­tums- und Vermögensdelikten, insbesondere von deren weniger schweren For­men, wie Ladendiebstahl. Derzeit entfallen auf Eigentums- und Vermögens­de­likte rund 60% aller polizeilich registrierten Fälle (ohne Straßenverkehrsdelikte). Schwe­re Kriminalität ist in quantitativer Betrachtung selten. So entfallen derzeit z.B. auf schwere Formen der Gewaltkriminalität (gefährliche und schwere Körperver­letzung, vorsätzliche Tötungsdelikte, Raub und räuberischer Erpressung) 3% der ge­sam­ten polizeilich registrierten Kriminalität (ohne Straßenver­kehrs­delik­te). Inner­halb der schweren Gewaltkriminalität wiederum haben deren schwerste Formen nicht zuge­nom­men, im Gegenteil: Die Häufigkeitszahl der vorsätzlichen Tötungs­delikte ist geringer als noch vor 25 Jahren, dies gilt auch für Sexualmorde an Kindern.

2.        These: Zu diesem Anstieg polizeilich registrierter Kriminalität haben junge Menschen, vor allem junge Männer, überproportional (im Verhältnis zu ihrem Bevölkerungsanteil) beigetragen. Dies ist aber keine Besonderheit der Gegenwart. Junge Menschen weisen in jeder Ge­sell­schaft und zu allen Zeiten eine deutlich höhere Belastung mit registrierter Krimi­nalität auf als Erwachsene (vgl. Schaubild 2). Dies hat – ebenfalls zu allen Zeiten – zu Besorgnis, zu Ängsten vor und zu Klagen über Jugendkriminalität geführt. Die wohl berühmteste Klage stammt von Shake­speare: „Ich wollte, es gäbe gar kein Alter zwischen zehn und drei­undzwanzig, oder die jun­gen Leute verschliefen die ganze Zeit: Denn dazwischen ist nichts, als den Dirnen Kinder schaffen, die Alten ärgern, stehlen, balgen.“[1]

3.        These: Die kriminologische Forschung hat indes gezeigt, dass diese Klagen in dieser Form und Allgemeinheit nicht begründet sind. Wie Dunkelfeldforschungen (hier: Täterbefragungen) zeigen, sind im Jugendalter Verstöße gegen Strafrechts­normen ubiquitär, kommen also bei fast jedem Jugendlichen vor (vgl. Schaubild 3). Dieser Befund wurde immer wieder bestätigt. Eine klare Trennung zwischen „den Guten“ und „den Bösen“ gibt es nur in der Fiktion, namentlich in drittklassigen Wildwestfilmen. Die in der Öffentlichkeit übliche Unterschei­dung in Krimi­nelle und Nichtkriminelle muss aus kriminologischer Sicht ersetzt werden durch die Vor­stel­lung eines Kontinuums, an dessen einem Ende die große Mehr­zahl der Jugend­lichen mit ju­gend­typischen, wenigen und leichten Delikten steht, an des­sen anderem Ende sich rela­tiv wenige Jugendliche mit vielen und / oder schwe­ren Delikten befinden.

4.        These: Oft wird befürchtet, Jugendkriminalität von heute sei die Erwachsenen­kri­mi­nalität von morgen, Jugendkriminalität sei Einstieg in eine kriminelle Karriere. Dagegen hat die kriminologische Forschung gezeigt, dass die meisten Jugendlichen von selbst aufhören, Straftaten zu verüben. Delinquentes Verhalten bleibt für die weit überwiegende Zahl der Jugendlichen entweder ein nicht häufig (Episode) oder ein allen­falls in ei­nem zeitlich be­grenzten Lebensab­schnitt ge­häuft auftre­tendes Er­eig­nis (passageres Phä­nomen) im Rahmen ihres Reifungs- und Anpassungs­prozes­ses. Nur eine kleine Gruppe von um die 5% bis zu 10% der Tatverdäch­tigen/Verurteilten (sog. Mehrfach- oder Intensivtäter) fällt durch mehr­fache Straftatbegehung oder durch eine länger anhaltende Dauer der Straffälligkeit auf.

5.        These: Jugend­kriminalität ist über­wiegend wenig überlegte und geplante, zumeist durch Gelegen­heiten ausgelöste, unprofessionelle Bagatellkriminalität. Je jünger die Tatverdächtigen sind, umso höher ist deshalb auch der Anteil der leich­ten Delinquenz (vgl. Schaubild 4). Im Unterschied zur Kriminalität junger Menschen ist das Deliktspektrum der Erwachsenen wesentlich breiter (vgl. Schaubild 5) und typischerweise auch schwerer (z.B. Drogen- und Waf­fen­handel, Korruption, Wirt­schafts-, Umwelt- und Organisierte Kriminalität). Durch registrierte Wirtschaftskrimi­nalität werden z.B. gleich hohe oder sogar höhere Schäden verursacht als durch die gesamte sonstige polizeilich erfasste Eigentums- oder Vermögenskriminalität (vgl. Schaubild 6). Wird deshalb nicht auf die Quantität der Delikts­be­gehung, sondern auf die Deliktsschwere oder auf die Groß­gefähr­dungen der Sicher­heit, etwa auf Umweltdelikte oder Organisierte Kriminalität, abgestellt, dann muss die Erwachse­nen­kriminalität im Mittelpunkt stehen. Schwere Gewalt­kriminalität und schadens­intensive Kriminalität ist typischerweise Erwachsenen­kriminalität; Jugendkriminalität ist dagegen regelmäßig Bagatellkriminalität.

6.        These: Unverändert gültig sind deshalb die folgenden Grund­phänomene, die die Verbreitung und Entwicklung der Jugendkriminalität beschreiben:

· Ubiquität (weite Verbreitung),

· Episodenhaftigkeit (auf eine bestimmte Altersphase beschränkt bleibendes Vorkommen von Kriminalität)

· Spontanbewährung (weitestgehender Abbruch der Delinquenz ohne formelle Kontrollintervention) sowie der

· auf wenige Mehrfachtäter konzentrierte Intensität der Delinquenz im Sinne des Übergangs zu wiederholter schwerwiegender Delinquenz.

      

7.        These: Die kriminologische Forschung hat ferner gezeigt, dass junge Menschen weit häu­figer Opfer als Täter sind, vor allem, wenn es um schwerwiegende Gewalt- und Missbrauchsdelikte geht. Tatverdächtige und Opfer gehören überwie­gend der­selben Altersgruppe an (vgl. Schaubild 7). Unter Berücksichti­gung auch der familiären Gewalt sind junge Menschen weitaus häufiger Gewaltopfer als Gewalttäter. Als potenzielle Opfer gerade schwerwiegender Gewaltdelikte bedürfen junge Menschen der besonderen Aufmerksamkeit und des Schutzes durch die Gesellschaft.

Zweiter Teil: Jugendstrafrechtliche Grundlagen

8.        These: Jugendliche Delinquenten haben zu fast allen Zeiten eine andere straf­recht­liche Behandlung erfahren als erwachsene Straftäter. Ein selbständiges, vom Erwach­se­nen­strafrecht sich unterscheidendes Sonderstrafrecht gibt es in fast allen Staaten aber erst seit dem 19. Jahrhundert. Für die Schaffung eines eigenständigen Jugend(straf)rechts waren mehrere Gründe maßgebend:

·      Wenn es über­haupt eine Tä­ter­gruppe gibt, bei der die Resoziali­sierungs­chancen durch strafrechtliche Intervention aussichtsreich sind, dann ist es die der Ju­gend­lichen. Wegen ihrer Er­ziehungsfähigkeit und Erzie­hungsbe­dürftigkeit sowie we­gen ihrer im Ver­gleich zu den Erwachsenen größe­ren Formbarkeit und Beein­fluss­barkeit ist bei ihnen das Ziel der Rückfall­verhinderung durch eine den Eigen­ar­ten der je­weiligen Täterpersön­lichkeit angepasste Sanktion noch am ehesten er­reichbar.

·      Junge Menschen sehen sich in modernen Gesellschaften besonderen Proble­men gegenüber. Normensysteme werden immer komplexer; Verhaltenserwar­tungen unübersichtlicher; Botschaften und Beispiele aus Erwachsenenwelt und Politik teilweise auch widersprüchlicher und unglaubwürdiger. Die Schattenseiten gesell­schaftlicher Modernisierung und Globalisierung, etwa in Form von Armuts­entwicklung, Arbeits- und Perspektivlosigkeit gefährden junge Menschen besonders. Für viele junge Menschen hat sich der Übergang von der Jugend­phase in die Erwachsenenrolle, wie etwa der Eintritt in das Berufsleben oder Gründung einer eigenen Familie, in das dritte Lebensjahrzehnt verschoben.

·      Jungen Menschen fehlt häufig noch das volle Verständnis für die Bedeutung und die Tragweite des von ihnen verübten Rechtsbruchs und dessen Folgen, weshalb es Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht, sie strafrechtlich voll haften zu las­sen und wie Erwachsene zu bestrafen. Bereits in den Vorüberlegungen zum Jugend­gerichtsgesetz von 1923 wurde diese Einsicht formuliert: „… Straftaten Jugend­licher, auch wenn diese die vom Gesetze vor­ausgesetzte Ein­sicht be­ses­sen haben, (müssen) wesentlich milder beurteilt werden …, als die Ta­ten Er­wach­sener. Was von Personen rei­feren Alters begangen, sich als schwe­res Ver­ge­hen oder Verbrechen darstellt, kann bei un­reifen Perso­nen sich als gering­fügige Verfeh­lung darstellen, deren strafrecht­liche Verfolgung nicht geboten er­scheint.“[2]

9.        These: Das geltende deutsche Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Täter, die zur Zeit ihrer Tat das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (vgl. Schaubild 8). Im Unterschied zum Er­wach­senenstrafrecht ist das Jugend­strafrecht Täterstrafrecht. Sein Ziel ist nicht Vergeltung der Tat oder Schuldaus­gleich (Tatstrafrecht). Ziel des Ju­gend­gerichtsgesetzes (JGG) ist vielmehr, den straf­fällig gewordenen jungen Men­schen zu einem Leben ohne Straftaten anzu­halten und erforderlichenfalls zu befähi­gen (Rückfallverhütung). Die Bedeutung des Norm­ler­nens und – falls erfor­derlich – der Ausgleich von Sozialisations­defi­ziten wird deshalb im JGG beson­ders hervor­gehoben.

Dritter Teil: Das Sanktionensystem des deutschen Jugendstrafrechts und die Sanktionierungspraxis

10.   These: Um dieses Ziel der Rückfallverhütung zu erreichen, stellt das JGG nicht nur norm­verdeutlichende Sanktionen zur Verfügung, sondern auch helfende, stützen­de und betreuende Sanktionen (vgl. Schaubild 9).                        
Wo bereits die geeigneten und erforderlichen erzie­he­ri­schen Maßnahmen, sei es außerhalb des straf­rechtlichen Verfahrens, sei es im Ermittlungsverfahren, eingeleitet oder durch­ge­führt worden sind, sind Verurteilung und Strafverfahren ent­behr­lich. Denn es geht nicht um Tat­schuld­vergeltung, sondern um Rückfall­prä­vention. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Strafsanktion und Straf­ver­fahren sich unter Umstän­den erzie­hungs­schädlich aus­wir­ken können. Des­halb kommt Diversion, also der Ver­mei­dung einer förmlichen Verurtei­lung, im Jugend­straf­verfahren nicht nur aus ver­fahrens­ökonomischen Grün­den, sondern vor allem aus spezial­prä­ven­ti­ven Gründen beson­dere Bedeu­tung zu.

11.   These: Das Jugendstrafrecht hatte Schrittmacherfunktion für das Erwachsenen­straf­recht, das zunehmend auch präventive Gesichtspunkte bei der Strafzu­mes­sung berücksichtigte. Viele der inzwischen im Erwachsenen­straf­recht ein­geführten Sank­tionen wurden zunächst im Jugendstrafrecht erfolgreich er­probt. Dies gilt z.B. für Diver­sion, für Strafaussetzung zur Bewährung oder für den Täter-Opfer-Aus­gleich. Die Bundesregierung hat hierzu in ihrem Ersten Periodischen Sicherheits­bericht erklärt:

·      „.. Das derzeitige Jugendstrafrecht … (bietet) vielfältige Möglichkeiten, auf delinquentes Verhalten junger Menschen angemessen zu reagieren. Die breite Sanktions- und Reaktionsvielfalt ermöglicht dort, wo der Entwicklungsprozess des jungen Menschen es erfordert, ein gezieltes und auf die Individualität des je­wei­ligen Täters zugeschnittenes Vorgehen. Um dem im Jugendstrafrecht ver­an­kerten Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen, ist eine möglichst zeitnahe Reaktion von Polizei und Justiz sowie der Kinder- und Jugendhilfe bei straf­barem Verhalten gefragt.

·      Gegenüber traditionellen Sanktionen wie Geldauflage, Jugendarrest und Ju­gend­strafe kommt dabei ambulanten Maßnahmen, die ausschließlich erzie­he­rischen Charakter haben, besondere Bedeutung zu. Hierzu gehört neben dem .. Täter-Opfer-Ausgleich, der in besonderer Weise dazu geeig­net ist, dem Täter Hintergründe und Folgen der Tat unmittelbar vor Augen zu führen und diese intensiv aufzuarbeiten, zum Beispiel der soziale Trainingskurs oder die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unter­stellen.

·      In geeigneten Fällen können auch erzieherische Maßnahmen außerhalb des förmlichen Verfahrens als angemessene Reaktion genügen (Diversion). Ihnen gebührt bereits insoweit der Vorzug, als sie einerseits auf eine besonders zeitnahe Vermittlung der notwendigen Unrechtseinsicht gerichtet sind, darüber hinaus jedoch geeignet sind, die mit einem Hauptverfahren und einer förmlichen Verurteilung verbundenen Stig­matisierungsrisiken zu vermeiden.“[3]

12.   These: In rechtstatsächlicher Betrachtung ist für das Jugendstrafrecht wie für das Erwachsenenstrafrecht kenn­zeichnend, dass

·      vermehrt von Diversion Gebrauch gemacht wird, d.h. das Verfahren ein­ge­stellt wird, obwohl aus Sicht von Staatsanwaltschaft oder Gericht zur Anklage­erhe­bung oder zur Verurteilung hinreichender Tatver­dacht be­steht.

·      Freiheitsstrafen immer seltener verhängt werden, ambulante Sanktionen also an die Stelle von stationären (Jugendstrafe, Jugendarrest) treten,

·      Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren, soweit sie überhaupt noch verhängt werden, überwie­gend nicht voll­streckt, sondern in zunehmendem Maße zur Bewährung ausgesetzt werden.

13.   These: In welchem Ausmaß sich die Sanktionierungspraxis geändert hat, zeigen die folgenden Beispiele:   
Diversion: Schaubild 10 zeigt, dass 1882 77% aller durch Urteil verhängten Straften stationäre Sanktio­nen waren, 2004 waren es noch 8%. Das wahre Ausmaß der Zurück­drängung stationärer Sanktionen wird freilich erst dann deutlich, wenn berück­sich­tigt wird, dass es 1882 keine Diversionsmöglichkeiten gab. Wird deshalb auf die Gesamtheit aller entweder divertierten oder verurteilten Personen abgestellt, dann dürfte der Anteil der stationären Sanktionen derzeit sogar unter 4% liegen. Inzwischen wird nämlich mehr als jedes zweite Strafverfahren aus Opportunitäts­gründen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG, § 31, 37a BtMG eingestellt (vgl. Schaubild 11); im Jugendstrafrecht sogar mehr als zwei Drittel (vgl. Schaubild 12). Aber auch im allgemeinen Strafrecht ist der Gebrauch der Opportunitätsvorschriften nicht mehr die Ausnahme; derzeit werden hier mehr als 50% aller – aus Sicht von Staatsanwaltschaft oder Gericht mit Strafsanktionen ahndbaren - Verfahren eingestellt (vgl. Schaubild 13).                       
Ambulante Sanktionen: Im Erwachsenenstrafrecht ist die Alternative zur verhängten Freiheitsstrafe vor allem die Geldstrafe (vgl. Schaubild 10). Das Jugendstrafrecht weist dem­gegenüber eine große Palette unterschiedlichster Sanktionsmöglich­kei­ten auf, mit denen flexibel auf Lebenslagen und Bedürfnisse junger Men­schen reagiert werden kann. Dies spiegelt sich auch in der Sanktio­nierungs­praxis wider. Wie im allgemeinen Strafrecht, so sind auch im Jugend­strafrecht stationäre, also mit Freiheitsent­ziehung verbundene Sanktionen, zur Ausnahme geworden (vgl. Schaubild 14). Im Vordergrund stehen norm­ver­deutli­chen­de Sanktionen, insbesondere Verwarnungen sowie Aufla­gen, wie z.B. die Aufla­ge, gemeinnützige Arbeit zu leisten oder einen Geld­be­trag zu be­zah­len. Auf Weisungen, die die Lebensführung der straffälligen jungen Men­schen re­geln, entfielen 2004 rd. 7% der schwersten Sankti­onen (vgl. Schaubild 15).    
Strafaussetzung zur Bewährung: Schaubild 16 und 17 zeigen, dass und wie sehr sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenstrafrecht von Strafaussetzung zur Bewährung Gebrauch gemacht wird. 77% der im Erwachsenenstrafrecht und 70% der im Jugend­straf­recht verhängten aussetzungsfähigen Strafen, das sind Freiheits- bzw. Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren Dauer, werden derzeit nicht voll­streckt, sondern zur Bewährung ausgesetzt.

Vierter Teil: Ergebnisse der Rückfall- und Wirkungsforschung                       
oder: Hat sich das deutsche Jugendstrafrecht bewährt?

14.   These: Der Gesetzgeber des Jugendgerichtsgesetzes von 1923 ging bei der Aus­ge­staltung des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems vor allem von drei Annahmen aus:

1.  Freiheitsstrafen, insbesondere kurze Freiheitsstrafen, stiften mehr Scha­den als Nutzen, sie begünstigen also eher den Rückfall als dass sie ihn verhindern,

2.  Strafsanktion und Strafverfahren haben unter Umständen stigmatisie­ren­de, kriminalitäts­för­dern­de Wirkungen,

3.  nur durch eine schnelle Reaktion, wie sie durch Diver­sion eher ermög­licht wird als durch eine Verurteilung, kann der aus spezial­prä­ven­tiven Gründen wichtige Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleiben.

15.   These: Die den Zusammenhang von Rückfall und Bestrafung betreffenden Annahmen waren keine bloßen Vermutungen, sondern hatten eine empirische Grundlage: Ge­stützt auf erste Daten einer Rückfall­statistik zog bereits 1900 der deutsche Strafrechtslehrer Franz von Liszt folgende Schlussfolgerung hinsichtlich des damaligen tatvergeltenden Strafrechts: "Der Hang zum Verbrechen (wächst) auch bei den Jugendlichen mit jeder neuen Verur­teilung. ... je härter die Vorstrafe nach Art und Maß gewesen ist, desto rascher der Rückfall erfolgt. ... Wenn ein Jugendlicher oder auch ein Erwach­sener ein Verbre­chen be­geht und wir lassen ihn laufen, so ist die Wahrscheinlich­keit, dass er wieder ein Ver­brechen begeht, geringer, als wenn wir ihn bestra­fen. Ist das Ge­sag­te richtig ..., so ist da­mit der völlige Zusammen­bruch, der Bankerott unse­rer ganzen heutigen Straf­rechtspflege in schlagendster Weise dargetan."[4]

16.   Ob die damaligen Annahmen des Gesetzgebers auch heute noch empiri­scher Prüfung standhalten, ist inzwischen eingehend untersucht worden. Mit der 2003 ver­öffentlichten Rückfall­statistik liegen aktuelle Befunde vor für die Gesamt­heit aller Personen, die im Jahr 1994 entweder ambulant sanktioniert oder aus einer stationären Sanktion entlassen worden sind. Hierbei handelt es sich um rund 950.000 Personen. Folgendes Ergebnis wurde festgestellt (vgl. Schaubild 18):

1.  Entgegen Alltagsvorstellungen – einmal kriminell, immer kriminell – ist Rückfälligkeit die Ausnahme, nicht die Regel. Nur ein gutes Drittel aller Verurteilten wurde innerhalb von vier Jahren überhaupt erneut justiziell registriert.

2.  Die Rückfallraten sind – ebenso wie die Kriminalitätsbelastung – alters­ab­hän­gig recht ungleich verteilt. Junge Menschen weisen eine deutlich höhere Kriminali­täts­belastung auf als Erwach­sene. Erwartungs­gemäß sind deshalb auch die Rückfallraten junger Menschen deutlich höher als die von Erwachsenen.

3.  Die Rückfallraten nehmen in der Tendenz mit der Schwere der Sanktion zu: Je härter die verhängte Sanktion, desto höher die Rückfallraten.

Die Ergebnisse der Rückfallstatistik besagen allerdings nicht notwendi­ger­weise etwas über die kausale Wirkung von Sanktionen. Denn Personen, die z.B. mit einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden sind, dürften möglicher­weise einer Gruppe angehören, die ein höheres Rück­fallrisiko auf­weist als Personen, bei denen eine ambulante Sanktion verhängt worden ist. Die Rückfallstatistik zeigt vielmehr, ob und inwieweit Annahmen zur spezialpräventiven Wirkung von Sanktionen, die mit einer Sanktionierung verbunden werden, unter den realen Gegebenheiten zutreffend sind. Wer z.B. eine Jugendstrafe in der Annahme verhängt, den Verur­teilten dadurch von weiteren Straftaten abhalten zu können, weiß nun­mehr, dass diese Annahme mehr als 3 von 4 Fällen falsch ist, denn die tatsächlich ermittelte Rück­fallrate nach vollzogener Jugendstrafe beträgt 77,8%. Ganz allgemein zeigt die Rückfallstatistik, dass härtere Sanktionen nicht geeig­net sind, ein bei schwereren Delikten angenommenes höheres Rückfall­risiko auszu­gleichen.

17.   These: Aufgabe der empirischen Sanktions- und Wirkungsforschung ist es zu unter­suchen, ob und in welchem Maße die Rück­fallwahrscheinlichkeit von Art und Höhe der Sanktion beeinflusst wird. Vor­aus­setzung für den empirischen Nachweis einer kausalen Wirkung ist, dass sich die miteinander zu ver­gleichenden Gruppen wirklich nur in einem ein­zigen Punkt unter­scheiden, dem der Sanktion. Nur wenn dies gelingt, kann der empiri­sche Nachweis geführt werden, dass die Wirkung der Sank­tion (und nicht etwaige Selek­tionseffekte) gemessen wird. Hierzu sind experi­mentelle oder quasi-experimentelle Ansätze erforderlich. Letztere sind vor allem dann möglich, wenn die Sanktio­nierungspraxis für gleich­arti­ge Fälle zeit­lich oder regi­o­nal uneinheitlich ist. Bei Untersuchun­gen, in denen erst durch den Forscher Ver­gleichs­gruppen nach bestimm­ten, als rück­fallfördernd angesehenen Kriterien gebildet werden, besteht immer der Ein­wand, dass relevante Kriterien nicht erfasst worden sind.

18.   These: Zu den in Deutschland am intensivsten und besten untersuchten Sanktions­for­men gehört Diversion. Hier liegen inzwischen eine ganze Reihe quasi-experimenteller Untersuchungen vor. Sämtliche dieser Studien zur Wir­kung von Diversion im Ver­gleich zu den durch Urteil verhängten Strafen kamen über­einstim­mend zum Ergebnis, dass die Verurteilung in spezial­prä­ven­tiver Hin­sicht einer Verfahrenseinstellung nicht überle­gen ist. Es zeigte sich vielmehr, dass Rückfall­raten weitgehend unabhängig davon waren, ob ein­ge­stellt oder verurteilt worden war (vgl. Schaubild 19). Dies belegt die auch sonst immer wieder beobachtete These von der Austausch­bar­keit der Sank­tio­nen im Bereich der leichten und mittelschweren Krimi­nalität (vgl. Schaubild 20 zu einer Schweizer Untersuchung). Mehr Strafen und härtere Strafen führen nicht zu weniger Rückfall.

19.   These: 1969 wurden in Deutschland im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht die Ober­gren­zen der zur Bewährung aussetzbaren Freiheitsstrafen (von bisher 9 Monaten) bzw. Jugendstrafen (von bisher 12 Monaten) auf nunmehr einheitlich 24 Mo­na­te angehoben. Diese Erwei­terung der Aussetzungsmöglichkeiten stell­te ein natürliches Ex­periment dar. Bei ei­nem er­heb­li­chen Teil der Straf­tä­ter, der früher zwingend zu einer voll­streckten Freiheits- oder Jugend­strafe ver­ur­teilt wor­den wäre, wurde seitdem die Strafe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. Damit verbunden war die zuneh­mende Ein­beziehung straf­recht­lich bereits vor­belasteter Verur­teilter in die Bewäh­rungsunter­stellungen. Dies hätte, wäre die These richtig, dass „milde“ Sanktionen zu einer Erhöhung der Rück­fallraten führen, die Wider­rufsraten ansteigen lassen müs­sen. Das Gegen­teil war indes der Fall, denn die Bewährungs­raten stiegen an (vgl. Schau­bild 21 zum Jugendstrafrecht), und zwar auch bei den straf­rechtlich vorbe­lasteten Pro­ban­den­grup­pen (vgl. Schau­bild 22 zum allgemeinen Strafrecht). Dies ist deshalb be­mer­kenswert, weil mit dem Merk­mal der straf­rechtlichen Vorbela­stung eine Häufung wei­te­rer so­zial­biographi­scher Be­la­stungs­merk­male ver­bunden ist, wie sie im Übrigen auch für die Straf­voll­zugspo­pulation charakteristisch ist.

20.   These: Die „Austauschbarkeitsthese“ wurde durch Untersuchungen zu anderen Sank­tions­formen immer wieder bestätigt: Im Bereich der leichten und mit­tel­schweren Kriminalität haben unter­schiedliche Sank­tionen keine fest­stell­bar differenzierende Wirkung auf die Legalbewäh­rung; die Sanktio­nen sind viel­mehr wei­test­gehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rück­fall­ra­ten aus­tausch­bar. Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die Wahl der Sanktion muss stets dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnis­mäßig ist. Nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsinten­siver Maß­nah­men gegenüber den intensiveren Reaktionen ist zu erbringen, vielmehr bedürfen umge­kehrt die eingriffsintensiveren Maß­nah­men der Begründung ihrer präven­tiven Effizienz.

21.   These: Diese Ergebnisse der deutschen Forschung fügen sich bruchlos ein in den allge­meinen krimino­logischen Wis­sens­stand. Insbesondere die neueren US-amerikani­schen Sekundäranalysen haben ge­zeigt, dass von einer „tough on crime“-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen setzt, nament­lich auf freiheits­ent­ziehen­de Sank­tio­nen, keine po­si­tiven Effekte zu erwarten sind. Pro­gramme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielen, sei es durch kurzen Frei­heits­entzug (shock probation), durch längere, mit militäri­schem Drill verbun­dene Inter­nie­rung (boot camps) oder in Form von Ge­fäng­nis­besuchs­pro­gram­men (scared straight) hat­ten nicht die erwünschten Effek­te, die Rückfallraten der Vergleichsgruppen waren nicht niedriger, in einer Reihe von Untersuchungen sogar höher.       
Deshalb kann als Stand der Sanktions- und Wirkungsforschung festgehalten werden:

1.  Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass - bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen – die Rückfallrate nach einer Verurteilung niedriger ist als nach einer Verfahrenseinstellung (Diversion).

2.  Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unter­schiedliche Sanktionen keine differenzierende Wirkung auf die Legal­bewäh­rung; die Sanktionen sind viel­mehr wei­test­gehend ohne mess­bare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar.

3.  Es gibt keinen empirischen Beleg für die Annahme, durch härtere Sank­tionen messbar bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können. Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen höher ist.

22.   These: Der For­schungsstand spricht da­für, im Zwei­fel weniger, nicht mehr zu tun. Eine Kriminalpolitik, die auf mehr, auf härtere und auf längere Strafen setzt, stiftet mehr Schaden als Nutzen; sie ist ein Katastrophenrezept. Aus der "Austausch­barkeitsthese" folgt, dass die Intensität von strafrechtlicher Übelszufügung zurück­genommen werden kann, ohne damit einen messbaren Verlust an Prävention befürchten zu müssen.          
Kurz formuliert: "Nach kriminolo­gischen Erkennt­nis­sen ist von Sanktions­ver­schär­fun­gen we­der un­ter spezial- noch unter general­präventi­ven Gesichts­punkten eine Redu­zie­rung von Jugend­kriminalität zu erwar­ten."[5]. Oder noch kürzer: "Milde zahlt sich aus.“[6]

23.   These: Der deutsche Gesetzgeber hat 1990 die bisherigen Entwicklungen in der Praxis durch das 1. JGGÄndG[7] festgeschrieben. Prägnant wurden hierbei die der Reform zugrunde liegenden Einsichten formuliert:

·      "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Ju­gendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern über­wiegend als entwicklungs­bedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Er­wachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurtei­lung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Ge­setzgeber von 1953 noch für erforder­lich erachtete.

·      Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine for­melle Sank­tion zu­gunsten ei­ner informellen Erledigung kriminalpoli­tisch von Bedeutung ist, haben - je­denfalls für den Be­reich der leichten und mittleren Jugenddelin­quenz - zu der Er­kenntnis geführt, dass informel­len Erledigungen als kosten­günstigeren, schnelle­ren und humaneren Möglichkeiten der Bewälti­gung von Jugenddelin­quenz auch krimi­nalpolitisch im Hinblick auf Prävention und Rückfall­vermeidung höhere Ef­fizienz zukommt.

·      Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig er­probten neuen am­bulanten Maßnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Aus­gleich) die traditio­nellen Sanktionen (Geldbuße, Jugendarrest, Ju­gendstrafe) weitge­hend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallge­fahr erhöht.

·      Schließlich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Ju­gendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Un­tersuchungshaft schäd­liche Nebenwirkun­gen für die jugendliche Ent­wicklung haben kön­nen."[8]

24.   Entgegen Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts, die vor allem in den letzten Jahren wieder vermehrt erhoben worden sind, hat die Bundes­regierung in ihrem Ersten Periodischen Sicherheitsbericht von 2001 in Überein­stimmung mit den empirischen Befunden festgehalten:
Hinter der Forderung nach einer Ausweitung und Verschär­fung des Jugend­strafrechts steht ins­beson­dere die Vorstellung, hierdurch lasse sich der Jugendkriminalität wirk­samer begegnen. Für diese Annahme gibt es keine Belege aus der empi­rischen Sozialforschung. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass einer erneuten Straffälligkeit durch nichtförmliche (Diversion) und ambulante Maßnahmen wirksamer vorge­beugt werden kann, als dies durch traditionelle (Geldauflage) und insbesondere stationäre Sanktionen (Jugendarrest, Jugend­strafe) erreicht werden könnte. Da freiheitsentziehende Maßnahmen und vor allem Untersuchungshaft die Entwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu beein­trächtigen vermögen, sollte hierauf nur als ultima ratio zurückgegriffen werden.[9]
Bekräftigt wird diese Auffassung auch im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht: „Das geltende Jugendstrafrecht hat sich bewährt. Es bietet ausreichende und angemessene Möglichkeiten zur flexiblen Verfahrensgestaltung und zur differen­zierten Reaktion und Sanktionierung bei Straftaten junger Menschen. Deren Straftaten sind insgesamt weiterhin von leichterer bis mittelschwerer Delinquenz geprägt. Die kriminologischen und empirischen Erkenntnisse, die für die Ausgestaltung des Jugendkriminalrechts unter dem Erziehungsgedanken maßgeblich waren, haben unverändert Gültigkeit.“
[10] Die Bundesregierung befindet sich mit dieser Haltung in voller Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Mehrzahl der Stimmen aus Fachverbänden,[11] Praxis[12] und Wissenschaft.[13]

 

Verzeichnis der Schaubilder

Schaubild 1:        Entwicklung der Gesamthäufigkeitszahl polizeilich registrierter Fälle,  Alte Länder mit Westberlin, 1991 und 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland

Schaubild 2:        Wegen Verbrechen und Vergehen* Verurteilte nach Altersgruppen. Verurteiltenbelastungsziffer (Verurteilte pro 100.000 Einwohner). Deutsches Reich; Deutschland (alte Länder)**

Schaubild 3:        Selbstberichtete Delinquenz (Prävalenzraten delinquenten Verhaltens in den letzten 12 Monaten) nach Geschlecht.   KFN-Schülerbefragung 2000 (Hamburg, Hannover, Leipzig, München, Friesland, jeweils 9. Jahrgangsstufe; gewichtete Daten; gültige N=9.829)

Schaubild 4:       Relatives Gewicht der leichten Delinquenz nach Altersgruppen und Geschlecht. Deutschland 2005

Schaubild 5:        Anteile unterschiedlicher Formen der polizeilich registrierten Kriminalität in verschiedenen Altersstufen.  Deutschland 2005

Schaubild 6:        Polizeilich registrierte Wirtschaftskriminalität im Vergleich mit anderen Eigentums- und Vermögensdelikten - Anteil der Fälle und Anteil der Schadenssummen im Vergleich Deutschland 2005

Schaubild 7::      Täter-Opfer-Altersbeziehung bei Opferdelikten*  Baden-Württemberg 2004

Schaubild 8:       Strafrechtliche Verantwortlichkeit, sachliche Zuständigkeit und Rechtsfolgen nach Altersgruppen

Schaubild 9:        Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat (materielles Jugendstrafrecht)

Schaubild 10:     Entwicklung der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet 1882 ... 2004   Anteile bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte

Schaubild 11:     Informell und formell Sanktionierte insgesamt.   Alte Länder einschl. Berlin

Schaubild 12:     Diversionsraten (StA und Gerichte) sowie Anteile der Rechtsfolgenarten (schwerste Sanktion) im Jugendstrafrecht, 1981-2004.  Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin*.

Schaubild 13:     Entwicklung der Sanktionspraxis im allgemeinen Strafrecht 1981-2004; Anteile bezogen auf informell und formell Sanktionierte.  Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin*.

Schaubild 14:     Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht   Formelle Sanktionen, Bundesrepublik Deutschland 1950 .. 2004, Anteile bezogen auf nach Jugendstrafrecht Verurteilte

Schaubild 15:     Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktion 2004.  Alte Länder mit Berlin

Schaubild 16:     Aussetzungsraten bei aussetzungsfähigen Jugendstrafen, 1960 .. 2004 Anteile bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Jugendstrafen

Schaubild 17:     Allgemeines Strafrecht: Aussetzungsraten bei aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen, 1970 .. 2004 Anteile bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen Alte Länder mit Berlin

Schaubild 18:     Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994

Schaubild 19:     Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten (informelle oder formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nach der Art der erstmaligen Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242, 247, 248a StGB) bei Jugendlichen in den Ländern.   Jugendliche des Geburtsjahrgang 1961 mit Eintragungen im Bundeszentralregister

Schaubild 20:     Rückfallraten in Abhängigkeit von Bussen bzw. bedingter Freiheitsstrafe – nach Schweizer Kantonen - bei erstmals wegen Massendelikten (einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zustand gem. Art. 91 SVG) in der Schweiz Verurteilten  Anteil der Bussen bei erstmaliger Verurteilung 1986 und 1987 und Wiederverurteilungsraten

Schaubild 21:     Bewährungsraten (Jugendstrafrecht) nach Strafaussetzung zur Bewährung  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, ab 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 22:     Bewährungsraten (allgemeines Strafrecht) nach Strafaussetzung zur Bewährung.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin.

 

 

Schaubild 1:    Entwicklung der Gesamthäufigkeitszahl polizeilich registrierter Fälle,
Alte Länder mit Westberlin, 1991 und 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 1:

Absolute Zahlen

1965

1975

1985

1995

2005

Fälle insgesamt

1.789.319

2.919.390

4.215.451

6.668.717

6.391.715

BtMG (Rauschgiftdelikte) (SZ 7300)

1.003

29.805

60.941

158.477

276.740

Sachbeschädigung (SZ 6740)

107.236

213.746

342.309

607.909

718.405

Diebstahl, Unterschlagung (SZ ****, 5300)

1.076.646

1.942.587

2.677.018

3.916.046

2.830.981

Betrug (SZ 5100)

177.343

209.841

372.196

623.182

949.921

Gewaltkriminalität (SZ 8920)

45.889

80.699

102.967

170.170

212.832

Häufigkeitszahlen (pro 100.000 Einwohner)

Fälle insgesamt

3.030,7

4.721,5

6.908,8

8.178,6

7.747,5

BtMG (Rauschgiftdelikte) (SZ 7300)

1,7

48,2

99,9

194,4

335,4

Sachbeschädigung (SZ 6740)

181,6

345,7

561,0

745,5

870,8

Diebstahl, Unterschlagung (SZ ****, 5300)

1.823,6

3.141,7

4.387,5

4.802,7

3.431,5

Betrug (SZ 5100)

300,4

339,4

610,0

764,3

1.151,4

Gewaltkriminalität (SZ 8920)

77,7

130,5

168,8

208,7

258,0

 

Legende:

SZ: Schlüsselzahl der PKS

Gesamthäufigkeitszahl bzw. Häufigkeitszahl: Zahl der polizeilich registrierten Fälle pro 100.000 Einwohner.

Datenquelle:        Bundeskriminalamt (Hrsg.): Polizeiliche Kriminalstatistik 1963 .. 2005.


Schaubild 2:    Wegen Verbrechen und Vergehen* Verurteilte nach Altersgruppen.
Verurteiltenbelastungsziffer (Verurteilte pro 100.000 Einwohner).
Deutsches Reich; Deutschland (alte Länder)
**

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 2:

 

Verurteiltenbelastungsziffer

zusammen

davon im Alter von ... bis unter ... Jahren

14 – 18***

18 - 21

21 - 25

25 - 30

30 - 40

40 - 50

50 u.m.

1900

1.166,9

724,0

2.366,0

1.715,8

1.678,2

1.399,2

1.048,1

448,5

1960

767,8

1.101,9

1.713,1

1.705,3

1.376,1

832,0

587,4

236,7

1970

701,2

1.445,9

1.755,0

1.721,9

1.201,0

833,8

468,6

161,7

1980

  727,8

 1 357,3

 1 701,0

 1 562,8

 1 187,0

  929,4

  586,9

  192,4

1990

  681,6

  947,6

 1 410,1

 1 509,4

 1 215,9

  924,8

  660,9

  196,1

2000

  722,0

 1 355,1

 2 142,7

 2 269,7

 1 436,2

  906,4

  648,7

  195,0

2004

  814,6

 1 397,0

 2 416,3

 2 623,1

 1 757,4

 1 037,7

  727,9

  220,8

 

Legende:

*     Verbrechen und Vergehen: ab 1960 ohne Vergehen im Straßenverkehr.

**   Deutschland (alte Länder):                   
1960 ohne Saarland und Berlin;          
1970, 1970, 1980, 1990 alte Länder mit Westberlin;            
2000, 2004 alte Länder mit Gesamtberlin.

*** 1900: 12 bis unter 18 Jahre.

Datenquelle:              Berechnung nach:   
Statistik des Deutschen Reichs, NF, Bd. 139, Berlin 1902, Tabelle III; Statistik des Deutschen Reichs, NF, Bd. 429, Kriminalstatistik für das Jahr 1930, 7 f.;    
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie A: Bevölkerung und Kultur, Reihe 9: Rechtspflege II. Strafverfolgung 1960, 1970;               
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 10. Rechtspflege. Reihe 3: Strafverfolgung 1980, 1990, 2000, 2004.


Schaubild 3:    Selbstberichtete Delinquenz (Prävalenzraten delinquenten Verhaltens in den letzten 12 Monaten) nach Geschlecht.         
KFN-Schülerbefragung 2000 (Hamburg, Hannover, Leipzig, München, Friesland, jeweils 9. Jahrgangsstufe; gewichtete Daten; gültige N=9.829)


 


Datenquelle:        Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) – Schülerbefragung 2000 (unveröff. Daten - Mitteilung des KFN an den Verf.).

 


Schaubild 4:    Relatives Gewicht der leichten Delinquenz nach Altersgruppen und Geschlecht. Deutschland 2005

Legende:

Leichte Delinquenz: Als Fälle "leichter" Delinquenz wurden zusammengefasst: (vorsätzliche leichte) Körperverletzung (§ 223 StGB), fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB (nicht i. V. m. Verkehr), Ladendiebstahl, Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), Beleidigung (§§ 185-187, 189 StGB), Sachbeschädigung (§§ 303-305a StGB).

Datenquelle:        Bundeskriminalamt (Hrsg.): Polizeiliche Kriminalstatistik 2005


Schaubild 5:    Anteile unterschiedlicher Formen der polizeilich registrierten Kriminalität in verschiedenen Altersstufen.      
Deutschland 2005

Datenquelle:        Bundeskriminalamt (Hrsg.): Polizeiliche Kriminalstatistik 2005.

 


Schaubild 6:    Polizeilich registrierte Wirtschaftskriminalität im Vergleich mit anderen Eigentums- und Vermögensdelikten - Anteil der Fälle und Anteil der Schadenssummen im Vergleich
Deutschland 2005

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 6:

 

vollendete Fälle

Schaden (in Euro)

unter 5.000

mehr als 5000

insgesamt.

Insgesamt für Delikte mit Schadenserfassung

3.604.016

3.447.370

156.637

8.418.108.447

Wirtschaftskriminalität

77.235

51.236

25.999

4.210.733.577

alle sonstigen Eigentums- u. Vermögensdelikte

3.526.781

3.396.143

130.638

4.207.374.870

Anteile an

voll. Fällen insgesamt

Fällen innerhalb der Deliktsgruppe

Gesamtschaden

Wirtschaftskriminalität

2,1

66,3

33,7

50,0

alle sonstigen Eigentums- u. Vermögensdelikte

97,9

96,3

3,7

50,0

 

Datenquelle:      Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Tab. 7.

 


Schaubild 7::   Täter-Opfer-Altersbeziehung bei Opferdelikten*   
Baden-Württemberg 200
4


 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 7:

Tatverdächtige nach Altersgruppen

Opfer nach Altersgruppen

Tatver-dächtige
insgesamt

bis unter 14 Jahre

14 bis unter 21 Jahre

21 bis unter 40 Jahre

40 Jahre und älter

Tatverdächtige 40 und älter

2.156

2.338

8.025

9.365

21.884

% von Opfer

24,6

9,7

21,2

46,7

24,1

Tatverdächtige 21 bis unter 40

2.284

6.794

22.844

8.293

40.215

% von Opfer

26,1

28,3

60,3

41,4

44,4

Tatverdächtige 14 bis unter 21

2.089

14.101

6.877

2.234

25.301

% von Opfer

23,9

58,8

18,2

11,1

27,9

Tatverdächtige bis unter 14

2.220

756

138

157

3.271

% von Opfer

25,4

3,2

0,4

0,8

3,6

Opfer insgesamt

8.749

23.989

37.884

20.049

90.671

% von Opfer

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

 

*        Bei folgenden Delikten werden Angaben über das Opfer erfasst: Straftaten gegen das Leben (§§ 211-213, 216, 222 StGB), Körperverletzung (§§ 223-227, 229, 231, 340 StGB), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängig­keitsverhältnisses (§§ 174, 174a, 174b, 174c, 177, 178 StGB), sexueller Missbrauch (§§ 176, 176a, 176b, 179,182, 183, 183a StGB), Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder der Prostitution (§§ 180, 180a StGB), Menschenhandel (§§ 180b, 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB), Zuhälterei (§§ 181 Abs. 1, Nr. 1, 181a StGB), Raub, räuberische Er­pressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-252, 255, 316a StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232-233a, 234, 235, 236, 239-239b, 240, 241, 316c StGB).

Datenquelle:              Eigene Sonderauswertung anhand der Daten für die Polizeilichen Kriminalstatistik Baden-Württemberg 2004


Schaubild 8:    Strafrechtliche Verantwortlichkeit, sachliche Zuständigkeit und Rechtsfolgen nach Altersgruppen

Altersgruppe

Kinder
(unter 14 Jahren)

Jugendliche
(14 bis unter 18 Jahre)

Heranwachsende
(18 bis unter 21 Jahre)

Erwachsene
(21 Jahre und älter)

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

strafunmündig (§ 19 StGB)

bedingt strafmündig gem. § 3 JGG (Konkurrenz zu §§ 20, 21 StGB)

generell strafrechtlich verantwortlich (Ausnahme: § 20 StGB)

generell strafrechtlich verantwortlich (Ausnahme: § 20 StGB)

sachliche Zuständigkeit

·       Jugendamt

·       Familiengericht

·       Vormundschafts­gericht

·       daneben Polizei als Gefahrenabwehr­behörde

·       Jugendstaatsanwalt-schaft

·       Jugendgericht (Ausnahmen: §§ 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG)

·       Jugendstaatsanwalt-schaft

·       Jugendgericht (Ausnahmen: §§ 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG i.V.m. § 112 S. 1 JGG)

·       Erwachsenenstaats-anwaltschaft

·       Erwachsenengericht (Ausnahme: § 103 Abs. 2 S. 1 JGG)

Rechtsfolgen

·       Hilfen bzw. Maßnah­men nach KJHG

·       Schutzmaßnahmen nach dem BGB (§§ 1631 Abs. 3, 1631b, 1666)

·       keine strafrechtlichen oder strafprozess­ualen Maßnahmen

·       Sanktionen nach dem JGG,

·       Nebenfolgen gem. § 6 JGG,

·       Maßregeln der Besse­rung und Sicherung gem. § 7 JGG

·       Entscheidung über die Anwendung der Sanktionen nach dem JGG oder dem StGB gem. § 105 JGG

·       Bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht Milderung gem. § 106 JGG

·         Rechtsfolgen nach allgemeinem Strafrecht

 


Schaubild 9:    Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat (materielles Jugendstrafrecht)

 


Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen
Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet 1882 ... 2004          
Anteile bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte


 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 10:

Jahr

Verur-teilte

Todesstrafe

freiheitsentziehende Sanktionen

Geldstrafe

Sonstige

unbedingt

bedingt

N

N

%

N

%

N

%

N

%

N

%

1882

315.849

90

0,03

242.589

76,8

0

0,0

69.974

22,2

3.196

1,0

1900

456.479

38

0,01

263.866

57,8

0

0,0

181.195

39,7

11.380

2,5

1910

538.225

43

0,01

259.466

48,2

0

0,0

263.857

49,0

14.859

2,8

1920

608.563

113

0,02

353.244

58,0

0

0,0

231.728

38,1

23.478

3,9

1930

594.610

43

0,01

188.313

31,7

8.530

1,4

392.797

66,1

4.924

0,8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1950

296.356

0,0

0,0

115.950

39,1

0

0,0

172.575

58,2

7.831

2,6

1960

548.954

0,0

0,0

127.851

23,3

61.388

11,2

335.978

61,2

23.737

4,3

1970

643.285

0,0

0,0

73.099

11,4

53.024

8,2

464.818

72,3

52.344

8,1

1980

732.481

0,0

0,0

70.203

9,6

80.813

11,0

494.114

67,5

87.351

11,9

1990

692.363

0,0

0,0

49.921

7,2

77.743

11,2

512.343

74,0

52.356

7,6

2000

732.733

0,0

0,0

64.441

8,8

95.791

13,1

513.336

70,1

59.165

8,1

2004

775.802

0,0

0,0

64.822

8,4

102.629

13,2

540.209

69,6

68.142

8,8

 

Legende:

Gebiet:                        
1882 bis 1939: jeweiliges Reichsgebiet;                            
ab 1950 bis 1960: Bundesgebiet ohne Saarland und Berlin (West); ab 1961 Bundesre­publik Deutschland nach dem Gebiets­stand vor dem 3.10.1990; sie schließen Berlin (West) ein.        

Verurteilungen zu Strafen:                         
1882 bis 1936: Hauptstrafen (bei Doppelstrafen nur die jeweils schwerste Strafe) wegen Verbrechen und Vergehen; 1937 bis 1939 insgesamt verhängte Hauptstrafen (einschließlich Doppelstrafen). Von 1882 bis 1918 ohne die wegen Wehrpflichtverletzung Verurteilten, von 1914 bis 1936 ohne die Verurteilten wegen Verbrechen und Ver­gehen gegen die aus Anlaß des Krieges oder der Übergangszeit erlassenen Strafvor­schriften, von 1921 ab ohne die wegen Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch Verurteilten. Von 1934 ab auch ohne die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze, die zur Zustän­digkeit des Volksge­richtshofs gehörten. Von 1937 bis 1939 Verbrechen und Vergehen überhaupt, aber ohne Verstöße gegen das Mi­litärstrafgesetzbuch.                           
Ab 1950: Verbrechen und Vergehen gegen Bundes- und Landesgesetze.

Personen:                 
Bis 26.2.1923: 12 Jahre und älter, ab 27.3.1924: 14 Jahre und älter.

Sonstige (Sanktionen): 1882 bis 1924; Verweis (gegenüber Jugendlichen); 1923 bis 1939: Absehen von Strafe gem. § 6 JGG 1923 zugunsten von Erziehungsmaßregeln und gem. § 9 Abs. 4 JGG 1923 in besonders leichten Fällen.
Ab 1950: Ambulante Erziehungsmaßregeln und ambulante Zuchtmittel (jeweils als schwerste Sanktion) nach Jugendstrafrecht (Erziehungsmaßregeln, jedoch ohne Fürsorgeerziehung bzw. Heimerziehung; Zuchtmittel [bis 1953: Auferlegung besonderer Pflichten gem. § 9 JGG a.F.], jedoch ohne Jugendarrest).

Freiheitsentziehende Sanktionen zur Bewährung: 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aussetzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr ausgewiesen. Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Aussetzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 Abs. 1 StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschließungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Einschließung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendstrafe bis einschließlich 1 Jahr. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschließlich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

Freiheitsentziehende Sanktionen unbedingt: 1882 bis 1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht zur Bewährung ausgesetzt),  Festungshaft und Haft. 1921 bis 1933 einschließlich Arrest. 1937 bis 1939 sind die Quoten um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt, weil die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Statistik nicht mehr ausgewiesen wurde.
Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe und Haft. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschließung. Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafgesetz vom 30.3.195 eingeführte Strafarrest (insgesamt). Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe und (seit 1975) unbedingter Strafarrest.
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).

 

Quelle:                 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung                          
<
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>


Schaubild 11: Informell und formell Sanktionierte insgesamt.      
Alte Länder einschl. Berlin


 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 11:

 

1985

1990

1995

2000

2004

Informell Sanktionierte

522.967

647.060

820.544

924.175

1.055.898

Einstellungen ohne Auflagen (§§ 153, 153b StPO, § 45 I, II JGG, § 31a BtMG) durch StA oder Gericht

250.081

350.999

511.626

606.395

720.219

Einstellungen mit Auflagen (§ 153a StPO, § 45 III, 47 JGG, § 37 BtMG) durch StA oder Gericht

272.886

296.061

308.918

317.780

335.679

Formell Sanktionierte insgesamt

724.999

697.687

765.898

739.643

785.061

Formell Sanktionierte - Jugendstrafrecht

120.928

78.463

78.172

95.669

107.752

Formell Sanktionierte – allgemeines Strafrecht

604.071

619.224

687.726

643.974

677.309

Einstellungen mit Auflagen und formell Sanktionierte

997.885

993.748

1.074.816

1.057.423

1.120.740

Sanktionierte insgesamt.

1.247.966

1.344.747

1.586.442

1.663.818

1.840.959

Anteil informell Sanktionierte an insgesamt

41,9

48,1

51,7

55,5

57,4

 

Legende:                   
Formell Sanktionierte - allgemeines Strafrecht: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte einschließlich Personen mit Entscheidun­gen gem. §§ 59, 60 StGB,                                    
Formell Sanktionierte - Jugendstrafrecht: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte einschließlich Personen mit Entscheidun­gen gem. § 27 JGG.                                     

Datenquellen:      Staatsanwaltschaftsstatistik; Strafsachenstatistik; Strafverfolgungsstatistik.


Schaubild 12:  Diversionsraten (StA und Gerichte) sowie Anteile der Rechtsfolgenarten (schwerste Sanktion) im Jugendstrafrecht, 1981-2004.          
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin*.


 

 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 12:

 

1985

1990

1995

2000

2004

Sanktionierte insgesamt.

243.724

201.084

237.742

306.236

349.229

Formell Sanktionierte

120.928

78.463

78.172

95.669

107.752

Unbedingte Jugendstrafe

6.736

4.319

5.005

6.725

6.596

Jugendarrest

23.990

12.785

12.953

16.832

19.894

Aussetzung zur Bewährung (Jugendstrafe)e

10.936

7.784

8.875

11.028

10.823

Ambulante Zuchtmittel

55.340

37.408

43.404

53.060

60.659

Ambulante Erziehungsmaßregeln

22.042

14.948

6.426

6.105

7.483

Fürsorge-/Heimerziehung

82

30

68

90

68

§ 27 JGG

1.802

1.189

1.441

1.829

2.229

informell Sanktionerte

122.796

122.621

159.570

210.567

241.477

Einstellung durch Gericht (§ 47 JGG)

49.636

35.062

38.183

41.403

41.113

Einstellung durch StA mit Auflagen (§ 45 III JGG)

15.604

10.767

10.858

12.453

14.063

Einstellung durch StA ohne Auflagen (§ 45 I, II JGG)

57.555

76.792

110.529

156.712

186.301

 

*           Die dem Schaubild zugrunde liegenden Daten beziehen sich auf die alten Länder, und zwar zunächst nur mit Westberlin. Daten für Gesamtberlin werden in der StA-Statistik seit 1993, in der Strafsachenstatistik seit 1991 und in der Strafverfolgungsstatistik seit 1995 ausgewiesen.

Hinweise zur Datenqualität:                        
Hinsichtlich der informell Sanktionierten handelt es sich überwiegend um Näherungswerte, weil die Daten bis 1989 hochgerechnet, bis 1997 umgerechnet und für ein Bundesland über mehrere Jahre fortgeschrieben werden mussten.            
Die StA-Statistik wurde
vom Statistischen Bundesamt erstmals für das Berichtsjahr 1981 zunächst nur für 8 der alten Länder veröffentlicht, weil sie in drei Ländern erst später eingeführt wurde: Westberlin (1985), Hessen (1988), Schleswig-Holstein (1989). Um dennoch Bundesergebnisse darstellen zu können, wurden vom Verf. die jeweils fehlenden Landesergebnisse auf der Grundlage der Be­völkerungs­zahlen dieser Länder und entsprechend der durchschnittlichen Einstellungsrate der anderen Länder geschätzt (Hochrechnung).      
Die Daten über Verurteilte sind personenbezogen. Dagegen lagen in der StA-Statistik (bis einschließlich 1997) und in der Strafsachenstatistik (bis einschließlich 1988) nur verfahrensbezogene Daten vor. Diese wurden vom Verf. auf Personen umgerechnet.                                                                           
Aus Schleswig-Holstein liegen für die Jahre 1998 bis 2003 keine Ergebnisse der StA-Statistik vor; die Ergebnisse für 1997 wurden für die Folgejahre als Näherungswerte verwendet.                                 
Die dem Schaubild zugrunde liegenden Daten beziehen sich auf die alten Länder, und zwar zunächst nur mit Westberlin. Daten für Gesamtberlin werden in der StA-Statistik seit 1993, in der Strafsachenstatistik seit 1991 und in der Strafverfolgungsstatistik seit 1995 ausgewiesen.

Quelle:                 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung                          
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>


Schaubild 13:  Entwicklung der Sanktionspraxis im allgemeinen Strafrecht 1981-2004; Anteile bezogen auf informell und formell Sanktionierte.                         
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin*.

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 13:

 

1985

1990

1995

2000

2004

Sanktionierte insgesamt.

1.004.112

1.143.414

1.312.414

1.294.642

1.423.416

Formell Sanktionierte

604.071

619.224

687.726

643.974

677.309

Unbedingte freiheitsentziehende Sanktionen

37.808

32.787

35.277

40.794

38.264

Aussetzung zur Bewährung (Freiheitsstrafe, Strafarrest)

74.576

69.959

80.786

84.763

91.806

Geldstrafe

488.414

512.343

567.195

513.336

540.209

§§ 59, 60 StGB

3.273

4.135

4.468

5.081

7.030

informell Sanktionerte

400.041

524.190

624.688

650.668

746.107

Einstellung durch Gericht

84.854

115.231

99.859

100.448

107.492

Einstellung durch Staatsanwaltschaft

315.188

408.959

524.829

550.220

638.615

 

Legende:                   

*           Die dem Schaubild zugrunde liegenden Daten beziehen sich auf die alten Länder, und zwar zunächst nur mit Westberlin. Daten für Gesamtberlin werden in der StA-Statistik seit 1993, in der Strafsachenstatistik seit 1991 und in der Strafverfolgungsstatistik seit 1995 ausgewiesen.

Freiheitsentziehende Sanktionen: Freiheitsstrafe und Strafarrest.

Hinweise zur Datenqualität: vgl. die Anmerkungen zu Schaubild 12.

Quelle:                 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung                          
<
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>


Schaubild 14: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht                     
Formelle Sanktionen, Bundesrepublik Deutschland 1950 .. 2004, Anteile bezogen auf nach Jugendstrafrecht Verurteilte

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 14:

 

1985

1990

1995

2000

2004

Formell Sanktionierte

120.928

78.463

78.172

95.669

107.752

Unbedingte Jugendstrafe

6.736

4.319

5.005

6.725

6.596

Jugendarrest

23.990

12.785

12.953

16.832

19.894

Aussetzung zur Bewährung (Jugendstrafe)e

10.936

7.784

8.875

11.028

10.823

Ambulante Zuchtmittel

55.340

37.408

43.404

53.060

60.659

Ambulante Erziehungsmaßregeln

22.042

14.948

6.426

6.105

7.483

Fürsorge-/Heimerziehung

82

30

68

90

68

Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG)

1.802

1.189

1.441

1.829

2.229

 

Quelle:                 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung                          
<
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>


Schaubild 15:  Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktion 2004.          

Alte Länder mit Berlin

 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 15:

 

2004

Absolute Zahlen

Anteil an Verurteilten

Verurteilte

105.523

100,0

Unbedingte Jugendstrafe

6.596

6,3

Aussetzung zur Bewährung (Jugendstrafe)

10.823

10,3

Jugendarrest

19.894

18,9

Ambulante Zuchtmittel

60.659

57,5

Erziehungsmaßregeln (einschl. Heimerziehung)

7.551

7,2

 

Datenquelle:        Strafverfolgungsstatistik.


Schaubild 16: Aussetzungsraten bei aussetzungsfähigen Jugendstrafen, 1960 .. 2004

Anteile bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Jugendstrafen

 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 16:

 

1960

1970

1980

1990

2000

2004

Bestimmte Jugendstrafe insges.

9.186

9.733

8.938

8.111

9.596

10.388

Jugendstrafe 6 Monate genau insg.

2.282

2.081

3.483

2.425

2.933

2.798

Jugendstrafe 6 Monate genau zur Bewährung

1.472

1.598

2.886

2.038

2.455

2.364

Jugendstrafe mehr als 6 bis einschl.12 Monate

5.254

6.237

9.288

5.099

6.811

6.773

Jugendstrafe mehr als 6 bis einschl. 12 Monate zur Bewährung

2.691

4.454

7.275

3.923

5.194

5.172

Jugendstrafe mehr als 12 bis einschl. 24 Monate

1.317

2.071

3.607

3.393

5.993

5.881

Jugendstrafe mehr als 12 bis einschl. 24 Monate zur Bewährung

 

 

1.031

1.823

3.379

3.287

Jugendstrafe von mehr als 24 Monaten

333

541

1.307

1.133

2.016

1.967

Bedingte Jugendstrafen insgesamt

4.163

6.052

11.192

7.784

11.028

10.823

Unbedingte Jugendstrafen insgesamt

5.023

4.878

6.493

4.266

6.725

6.596

Aussetzungsrate (bezogen auf alle Jungendstrafen)

45,3

55,4

63,3

64,6

62,1

62,1

Aussetzungsrate (bezogen auf aussetzungsfähige Jungendstrafen)

55,2

72,8

68,3

71,3

70,1

70,0

 

Quelle:                 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung                          
<
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>


Schaubild 17: Allgemeines Strafrecht: Aussetzungsraten bei aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen, 1970 .. 2004
Anteile bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen
Alte Länder mit Berlin

 

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 17:

 

1970

1980

1990

2000

2004

Freiheitsstrafen insgesamt

88.248

104.850

102.454

125.305

129.986

Freiheitsstrafe bis unter 6 Monate insg.

55.844

50.324

46.873

46.459

45.510

Freiheitsstrafe bis unter 6 Monate zur Bewährung

32.180

39.922

36.444

34.916

34.947

Freiheitsstrafe 6 Monate bis einschl. 12 Monate insg.

23.256

40.944

38.714

51.444

54.073

Freiheitsstrafe 6 Monate bis einschl. 12 Monate zur Bewährung

14.192

27.410

27.290

38.058

42.375

Freiheitsstrafe 12 Monate bis einschl. 24 Monate insg.

5.981

8.426

11.035

17.872

20.259

Freiheitsstrafe 12 Monate bis einschl. 24 Monate zur Bewährung

600

1.546

5.971

11.578

14.406

bedingt

46.972

68.878

69.705

84.552

91.728

unbedingt insgesamt

41.276

35.972

32.749

40.753

38.258

Aussetzungsrate (bezogen auf alle Freiheitsstrafen)

53,2

65,7

68,0

67,5

70,6

Aussetzungsrate (bezogen auf aussetzungsfähige Freiheitsstrafen)

55,2

69,1

72,1

73,0

76,5

 

Quelle:                 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung                          
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>


Schaubild 18:  Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994

 

 

 

 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 18:

Bezugsentscheidungen (BE)

Rückfall *

Schwerste Folgeentscheidung **
(in % der jew. Rückfallentscheidungen)

insge-
samt

in % der jew. Bezugs­entschei­dung-

Freiheits-/
Jugendstrafe

(sonst.) formelle Sank­tion1)

§§ 45, 47 JGG

Unbe­dingt

bedingt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

BE insgesamt

946.107

337.853

35,7

13,9

23,3

56,1

6,8

Formelle BE nach
allgemeinem Strafrecht

717.758

234.059

32,6

14,9

25,9

59,1

0,1

   Freiheitsstrafe insg.

105.011

49.205

46,9

37,4

28,6

34,0

0,0

       Freiheitsstrafe ohne Bew.

19.551

11.028

56,4

52,1

22,9

24,9

0,0

       Freiheitsstrafe mit Bew.

85.460

38.177

44,7

33,2

30,2

36,6

0,0

   Geldstrafe

612.747

184.854

30,2

8,9

25,2

65,8

0,1

Formelle BE nach
Jugend­straf­recht

62.254

36.907

59,3

19,8

25,1

48,0

7,2

    Jugendstrafe insg.

11.941

7.715

64,6

38,5

25,4

33,8

2,2

        Jugendstrafe ohne Bew.

3.265

2.541

77,8

57,9

22,7

19,0

0,4

        Jugendstrafe mit Bew.

8.676

5.174

59,6

29,0

26,7

41,1

3,2

    Jugendarrest

9.610

6.726

70,0

25,2

29,7

39,3

5,8

    Jugendrichterl. Maßnahmen

40.701

22.464

55,2

11,7

23,6

55,5

9,3

Jugendstrafrechtliche Diversion (§§ 45, 47 JGG)

166.0932)

66.886

40,3

7,1

12,9

49,8

30,1

 

Legende:                   

­1)       Geldstrafe, Jugendarrest, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel, § 27 JGG und isolierte Maßregeln.

­2)           Berichtigte Zahl, die gegenüber Übersichtstabelle 4.3a (Jehle, Heinz und Sutterer, 2003) die sonstigen Ent­scheidungen ausschließt. Die Größenordnungen bleiben erhalten.

Lesehilfe (am Beispiel von Zeile 1):

*        Von den insgesamt 946.107 Personen, die 1994 entweder zu einer ambulanten Sanktion verurteilt oder aus Freiheits- oder Jugendstrafe entlassen worden waren (Sp. 2), wurden 337.853 (Sp. 3) (=35,7%) (Sp. 4) rückfällig.

**      Von diesen, innerhalb von vier Jahren erneut im BZR registrierten 337.853 Personen (Sp. 3) waren 13,9% (Sp. 5) zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden.

Datenquelle:        Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter [unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner und Gerhard Spiess]: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik, Mönchengladbach 2003, Übersichtstabelle 4.1.a, S. 121, 4.3.a, S. 123.


Schaubild 19:   Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten (informelle oder formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nach der Art der erstmali­gen Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242, 247, 248a StGB) bei Ju­gendlichen in den Ländern.                            
Jugendliche des Geburtsjahrgang 1961 mit Eintragungen im Bundeszentral­register

 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 19:

 

Sanktio-nierte insg.

Bezugsentscheidung informell

Mindestens eine Nachentscheidung nach Erstentscheidung

Prognostischer Gewinn (inform. vs. formell)

Land

N

n

in % der Sanktio-nierten

informell

formell

n

%

n

%

Rheinland-Pfalz

1.727

746

43,2

181

24,3

307

31,3

7,0

Baden-Württemberg

4.020

1.745

43,4

469

26,9

777

34,2

7,3

Niedersachsen

4.149

1.921

46,3

564

29,4

775

34,8

5,4

Nordrhein-Westfalen

10.061

5.107

50,8

1.480

29,0

1.892

38,2

9,2

Bayern

4.610

2.580

56,0

709

27,5

713

35,1

7,6

Hessen

2.533

1.612

63,6

404

25,1

335

36,4

11,3

Saarland

688

457

66,4

85

18,6

74

32,0

13,4

Schleswig-Holstein

1.724

1.377

79,9

353

25,6

157

45,2

19,6

Berlin

1.686

1.431

84,9

359

25,1

120

47,1

22,0

Bremen

584

519

88,9

174

33,5

38

58,5

24,9

Hamburg

878

797

90,8

235

29,5

49

60,5

31,0

insgesamt

32.660

18.292

56,0

5.013

27,4

5.237

36,4

9,0

 

Datenquelle:        Storz, Renate: Jugendstrafrechtliche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz, Wolfgang; Storz, Re­nate: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1992. S. 155, Tab. 11, S. 176, Tab. 19, S. 180, Tab. 20.


Schaubild 20: Rückfallraten in Abhängigkeit von Bussen bzw. bedingter Freiheitsstrafe – nach Schweizer Kantonen - bei erstmals we­gen Massende­likten (einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verlet­zung der Verkehrsregeln gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zu­stand gem. Art. 91 SVG) in der Schweiz Verurteilten                       
Anteil der Bussen bei erstmaliger Verurteilung 1986 und 1987 und Wiederverurteilungsraten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Legende:
AG = Aargau; AI = Appenzell Innerrhoden; AR = Appenzell Ausserrhoden; BE = Bern; BL = Basel-Landschaft; BS = Basel-Stadt; FR = Freiburg; GE = Genf; GL = Glarus; GR = Graubünden; JU = Jura; LU = Luzern; NE = Neuenburg; NW = Nidwalden; OW = Obwalden; SG = St. Gallen; SH = Schaffhausen; SO = Solothurn; SZ = Schwyz; TG = Thurgau; TI = Tessin; UR = Uri; VD= Waadt; VS = Wallis; ZG = Zug; ZH = Zürich.

Datenquelle:        Storz, Renate: Strafrechtliche Verurteilung und Rückfallraten, Bundesamt für Statistik, Bern 1997


Schaubild 21: Bewährungsraten (Jugendstrafrecht) nach Strafaussetzung zur Bewährung             
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, ab 1995 mit Gesamtberlin

 


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 21:

 

Beendete Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht1) nach Jugendstrafrecht

Jahr2)

insgesamt

Beendete Unterstellungen, abgeschlossen mit Bewährung3)

Bei den Bewährungsaufsichten, die beendet wurden durch Bewährung (einschl. Aufhebung der Unterstellung) waren die Probanden im Zeitpunkt der Straftat bereits früher

nicht verurteilt

verurteilt

unter Bewährungs- oder Führungs-aufsicht

insg.

Bew.
Rate

insg.

Bew.
Rate

insg.

Bew.
Rate

insg.

Bew.
Rate

1977

13.125

7.657

58,3

3.566

70,4

9.559

53,9

4.124

49,2

1980

15.505

9.889

63,8

4.248

78,6

11.257

58,2

5.154

52,5

1985

17.228

12.321

71,5

4.139

86,2

13.089

66,9

5.853

59,6

1990

13.109

9.793

74,7

2.784

87,5

10.325

71,3

4.946

65,4

1995

10.685

8.071

75,5

2.757

86,9

7.928

71,6

3.820

66,0

2000

12.158

9.167

75,4

3.139

86,8

9.019

71,4

4.039

67,2

2002

13.046

10.007

76,7

3.106

89,0

9.940

72,9

4.465

68,3

Differenz der Bewährungsraten 1997 - 2002

18,4

 

18,7

 

19,0

 

19,1

 

Legende:                   

Seit 1992 mit Gesamtberlin, aber ohne Hamburg. 1995 Niedersachsen: Ergebnisse aus 1994.

1)      Nur Unterstellungen bei hauptamtlichen Bewährungshelfern; auch mehrfache Unterstellungen eines Probanden. Ohne Unterstellungen, die durch Einbeziehung in ein neues Urteil beendet wurden.

2)      Jahr der Beendigung der Bewährungsaufsicht.

3)      Erlass der Jugendstrafe, Ablauf bzw. Aufhebung der Unterstellung, Tilgung des Schuldspruchs.

 

Datenquelle:        Bewährungshilfestatistik. Seit 1992 Tabellen RB 30.H und  RB 40 H (unveröffentlichte Daten des Statistischen Bundesamtes).


Schaubild 22: Bewährungsraten (allgemeines Strafrecht) nach Strafaussetzung zur Bewährung.  
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin.

 

 

Seit 1992 mit Gesamtberlin, aber ohne Hamburg. 1995 Niedersachsen: Ergebnisse aus 1994.


Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 22:

 

Beendete Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht1) nach allgemeinem Strafrecht

Jahr2)

insgesamt

Beendete Unterstellungen, abgeschlossen mit Bewährung3)

Bei den Bewährungsaufsichten, die beendet wurden durch Bewährung (einschl. Aufhebung der Unterstellung) waren die Probanden im Zeitpunkt der Straftat bereits früher

nicht verurteilt

verurteilt

unter Bewährungs- oder Führungs-aufsicht

insg.

Bew.
Rate

insg.

Bew.
Rate

insg.

Bew.
Rate

insg.

Bew.
Rate

1977

10.111

5.156

51,0

1.699

66,7

8.412

47,8

4.232

44,9

1980

15.387

9.085

59,0

2.622

71,5

12.765

56,5

6.991

54,2

1985

21.978

14.216

64,7

3.212

79,7

18.766

62,1

10.939

58,2

1990

27.686

19.304

69,7

3.402

82,0

24.284

68,0

15.152

65,0

1995

29.498

20.421

69,2

3.690

81,8

25.808

67,4

18.348

65,5

2000

34.588

23.255

67,2

4.791

82,7

29.797

64,8

20.906

62,1

2002

36.737

25.022

68,1

5.170

83,0

31.567

65,7

22.288

63,3

Differenz der Bewährungsraten 1997 - 2002

17,1

 

16,3

 

17,8

 

18,4

 

Legende:                   

Seit 1992 mit Gesamtberlin, aber ohne Hamburg. 1995 Niedersachsen: Ergebnisse aus 1994.

1)      Nur Unterstellungen bei hauptamtlichen Bewährungshelfern; auch mehrfache Unterstellungen eines Probanden. Ohne Unterstellungen, die durch Einbeziehung in ein neues Urteil beendet wurden.

2)      Jahr der Beendigung der Bewährungsaufsicht.

3)      Straferlass, Ablauf bzw. Aufhebung der Unterstellung.

 

Datenquelle:        Bewährungshilfestatistik. Seit 1992 Tabellen RB 30.H und  RB 40 H (unveröffentlichte Daten des Statistischen Bundesamtes).

 

 


Weiterführende Literatur des Referenten

Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter: Legalbewährung nach strafrecht­lichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003               http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf

Heinz, Wolfgang: Die neue Rückfallstatistik, ZJJ 2004, 35-48.              
Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2004, 35-48.[pdf]

Heinz, Wolfgang: Zahlt sich Milde wirklich aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, Teil 1, ZJJ 2005,166-178, 302-312; Teil 2, ZJJ 2005, 302-312.

Heinz, Wolfgang: Kriminalprävention auf justitieller Ebene: Hilft weniger mehr? Alter­nativen zu ”klassischen” Sanktionen – Erfahrungen aus Deutschland    
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.htm

Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2004 (Stand: Berichtsjahr 2004) Version: 1/2006      
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>

Heinz, Wolfgang: Ambulante Sanktionen im Jugendstrafverfahren - aktuelle Konzeptionen und empirische Befunde                   
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/HeinzAmbulanteSanktionenimJugendstrafverfahrenThesen.htm>

Heinz, Wolfgang: Strafsanktionen im deutschen Jugendstrafrecht - Ziel, Handhabung und Wirkungen. 12 Thesen.                   
<
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/heinz-sanktionen-jugendstrafrecht-12-thesen.htm>

Heinz, Wolfgang: Kriminalität von Deutschen nach Alter und Geschlecht im Spiegel von Polizeilicher Kriminalstatistik und Strafverfolgungsstatistik. Konstanz 2004    
<www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf>

Heinz, Wolfgang: Kriminalität in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Jugend- und Gewaltkriminalität                   
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Heinz_Kriminalitaet_in_Deutschland.htm>

Heinz, Wolfgang: Jugendkriminalität in Deutschland. Kriminalstatistische und kriminologische Befunde.   
<www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Jugendkriminalitaet.htm>

Heinz, Wolfgang: Kriminelle Jugendliche – gefährlich oder gefährdet?, Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 2006.


Gesetzestexte

Die Gesetzestexte sind herunterladbar unter www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html

 
Jugendgerichtsgesetz

Erster Teil: Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts

Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

§ 6 Nebenfolgen

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung

Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.

 

Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1. die Erteilung von Weisungen,

2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Weisungen

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,

2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,

3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,

4. Arbeitsleistungen zu erbringen,

5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,

6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),

8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder

9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen

Folgen der Zuwiderhandlung

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

 

Dritter Abschnitt Zuchtmittel

§ 13 Arten und Anwendung

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1. die Verwarnung,

2. die Erteilung von Auflagen,

3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

§ 14 Verwarnung

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

§ 15 Auflagen

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,

3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder

4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder

2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 16 Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

 

Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe

§ 17 Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

§ 19 (aufgehoben)

 

Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

§ 22 Bewährungszeit

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

§ 23 Weisungen und Auflagen

(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

§ 24 Bewährungshilfe

(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

(3) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

§ 26 Widerruf der Strafaussetzung

(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder

3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.

(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht

1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,

2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder

3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

 (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.

§ 26a Erlaß der Jugendstrafe

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

 

Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 27 Voraussetzungen

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

§ 28 Bewährungszeit

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.

§ 29 Bewährungshilfe

Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

 

Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten

§ 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann der Richter davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.

§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.

 

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

….

§ 45 Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,

2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,

3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder

4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

 

 

Strafprozessordnung

 

§ 153 Bagatellsachen

 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

 

§ 153a Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.  zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

2.  einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3.  sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4.  Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

5.  sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder

6.  an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

 

§ 153b Absehen von Klage - Einstellung

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

 

 

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)

 

§ 31a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

 

§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage

(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn

1.  die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,

2.  der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,

3.  der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder

4.  auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.

 

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).

 

(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

 

 

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[Konstanzer Inventar] [Institut für Rechtstatsachenforschung] [Fachbereich Rechtswissenschaft] [Lehrstuhl Prof. Wolfgang Heinz] [Universität Konstanz]

 

 

  f:\he\heinz-sanktionen-jugendstrafrecht-24-thesen.htm * heinz-sanktionen-jugendstrafrecht-24-thesen.htm   GS 2007-01-16

 



[1]        Shakespeare, Das Wintermärchen, 3. Akt, 3. Szene (in der Übersetzung von Dorothea Tieck).

[2]        Verhand­lungen des Reichstags. XII. Le­gislaturperiode. II. Ses­sion. Band 270. Anlage zu den Stenogra­phischen Berichten. Nr. 7, Begründung, S. 32 f.

[3]        Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2001, S. 611 <http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/psb-2001.htm>.

[4]        Liszt, Franz von: Die Kriminalität der Jugendlichen, in: Liszt, Franz von: Straf­rechtliche Auf­sätze und Vorträge, Band 2, Berlin 1905, S. 338 f.

[5]        Dölling, Mehr­fach auffällige junge Straftäter, ZBl 1989, S. 318.

[6]        Heinz, Zahlt sich Milde wirklich aus?, Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis,  ZJJ 2005,166 ff., 302 ff.

[7]        Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGG-ÄndG) vom 30.8.1990 (BGBl. I S. 1853).

[8]        Entwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 27.11.1989 (BT-Drucksache 11/5829), S. 1.

[9]        Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2001 (Anm. 3), S. 612.

[10]      Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2006, S. 407                 
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/links.htm
>

[11]      Vgl. die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ). Die Ergebnisse der ersten DVJJ-Kommission, deren Vorschläge Gegenstand der Beratungen auf dem Jugendgerichtstag 1992 waren, sind ver­öffentlicht in: DVJJ-Kommission zur Reform des Jugendkriminalrechts, DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff.; hierzu vor allem Schüler-Springorum, Horst: Einführung in die Vorschläge der Reform­kommission, in: DVJJ (Hrsg.): Jugend im sozialen Rechtsstaat, 1996, S. 47 ff. In diesem Tagungs­band sind auch die Beratungen über die Reformvorschläge abgedruckt. Der Abschlussbericht der zweiten, 1999 eingesetzten DVJJ-Reformkommission wurde 2002 veröffentlicht (DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff.; ausführlich vor allem Ostendorf, Heribert: Weiterführung der Reform des Jugend­strafrechts. Vorschläge der 2. Jugendstrafrechts­reformkommission der DVJJ, Strafverteidiger 2002, S. 436 ff.).   
Vgl. ferner das 1993 vom Bundesvorstand der Arbeiterwohlfahrt veröffentlichte Diskussionspapier zur Reform des Jugendhilfe- und des Jugendkriminalrechts (vgl. hierzu: Frommel, Monika; Maelicke, Bernd: Für ein normverdeutlichendes und liberalrechtsstaatliches Jugendstrafrecht, Neue Kriminalpolitik 1994, S. 28 ff.; hierzu Dünkel, Frieder: Jugendhilfe- und/oder Jugend­strafrecht. Anmerkungen zu den Vorschlägen der Arbeiterwohlfahrt für ein neues Jugendstrafrecht, Neue Kriminalpolitik 1995, S. 22 ff.; Merkle, Tobias; Newinger, Beate; Risse, Karen; Skrobanek, Irene: Vergleich der Reformvorschläge der DVJJ und der AWO zum Jugendkriminalrecht, DVJJ-Journal 5, 1994, S. 1 ff.)

[12]      Vgl. die Resolutionen des 1. Bundestreffens der Jugendrichter/innen und Ju­gend­staats­anwälte/innen vom 8. bis 10. Dezember 1993 in Villingen-Schwenningen (DVJJ-Journal 1993, S. 320 f.). Vgl. ferner Walter, Michael: Die Krise der Jugend und die Antwort des Strafrechts, ZStW 2001, S. 743 ff., ferner die Referate auf dem 64. Deutschen Juristentag, abgedruckt in: Ständige Deputation des deutschen Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des vierundsechzigsten Deutschen Juristentages, München 2002 (Albrecht, Hans-Jörg: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, Band I, Teil D; Landau, Herbert: Referat, Band II/1, N37 ff.; Ludwig, Heike: Referat, Band II/1, N9 ff.; Streng, Franz: Referat, Band II/1, N69 ff.; ferner den Bericht zur Straf­rechtlichen Abteilung von Sabaß, Verena: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, MSchrKrim 2003, S. 221 ff.) sowie die im Vorfeld des Deutschen Juristentags veröffentlichten Stellungnahmen (Brunner, Rudolf: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, Kriminalistik 2002, S. 418; Goerdeler, Jochen; Sonnen, Bernd-Rüdeger: Das jugendstrafrechtliche Rechtsfolgensystem in der Reform, ZRP 2002, S. 347 ff.; Grunewald, Ralph: Der Individu­ali­sierungs­auftrag des Jugendstrafrechts, NStZ 2002, S. 452 ff.; Kornprobst, Hans: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, JR 2002, S. 309 ff.; Geisler, Claudius: Reform­bedarf im Jugend­strafrecht?, NStZ 2002, S. 449 ff.; Heinz, Wolfgang: Entwicklung der Kriminalität junger Menschen – Anlass für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts?, DVJJ-Journal 3/2002, S. 277 ff.; Heinz, Wolfgang: Kinder- und Jugendkriminalität – ist der Straf­gesetzgeber gefordert?, ZStW 2002, S. 519 ff.; Kreuzer; Arthur: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, NJW 2002, S. 2345 ff.; Laubenthal, Klaus: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, JZ 2002, S. 807 ff.; Walter, Michael: Das Jugendkriminalrecht in der öffentlichen Diskussion: Fortentwicklung oder Kursänderung zum Erwachsenenstrafrecht, GA 2002, S. 431 ff.).

[13]      Vgl. die „Erklärung über die Gegenreform im Jugendstrafrecht“ von 52 Jugendstrafrechts­professoren und Kriminologen in der Bundesrepublik Deutschland (abgedruckt in DVJJ-Journal 1998, S. 203 ff.).