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KIS |
Konstanzer Inventar Sanktionsforschung |
Wolfgang Heinz:
Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2004
Stand: Berichtsjahr 2004 Version: 1/2006
Originalpublikation im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2006
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.htm>
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Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis
in Deutschland 1882 - 2004
(Stand:
Berichtsjahr 2004)
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks04.pdf>
Version 1/2006
Aktualisierte Fassungen jeweils unter <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>
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I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts
1. Strafrecht und Strafe im Wandel
2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick
2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung
2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips
2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems
2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB
2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG
3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG
3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht
3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt
3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts
3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen
3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts
II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken
1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen
2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken
2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat
2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage
2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik
2.2.2 Strafverfolgungsstatistik
2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen
2.2.4 Bewährungshilfestatistik
2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse
3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung
III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882
1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen
1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht
1.3 Abgeurteilte und Verurteilte
2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht
2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe
2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen
2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe
3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht
3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende
3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen
3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen
5. Europäischer pönologischer Vergleich
IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland
1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung
2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung
Weiterführende Literatur des Verfassers:
Schaubilder und Tabellen:
Figures and Tables are also available with subtitles and explanations in english (click here)
Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)
Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionierungspraxis insgesamt (Zeitreihe)
Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)
Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)
Schaubild 6: Nach Allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte
Schaubild 7: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allgemeinen Strafrecht
Schaubild 8: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 9: Diversionsraten (StA und Gerichte) in Verf. nach Allg. Strafrecht, nach Ländern, 2003
Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 11: Geldstrafe nach der Zahl der Tagessätze (Zeitreihe)
Schaubild 12: Geldstrafe nach der Höhe der Tagessätze (Zeitreihe)
Schaubild 16: Aussetzungsraten bei den nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 20: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Allg. Strafrecht) (Zeitreihe)
Schaubild 21: Durch die Jugendgerichte Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 22: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte (Zeitreihe)
Schaubild 23: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden (Zeitreihe)
Schaubild 24: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden, nach Hauptdeliktsgruppen
Schaubild 25: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht
Schaubild 26: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht
Schaubild 29: Diversionsraten im Jugendstrafrecht, nach Ländern.
Schaubild 30: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht
Schaubild 31: Ambulante Sanktionen nach Jugendstrafrecht
Schaubild 32: Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 33: Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 34: Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 35: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 36: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 37: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 38: Aussetzungsraten bei Jugendstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 39: Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden
Schaubild 40: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten
Schaubild 41: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Jugendstrafrecht)
Schaubild 42: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen
Schaubild 43: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 44: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 45: Gefangene in westeuropäischen Staaten
Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB)*, in strafrechtlichen Hauptgesetzen (Jugendgerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassenverkehrsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ dominieren freilich die Deliktstatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sanktionierungspraxis, denn die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2004 775 802 Personen verurteilt, davon 80,3% gem. StGB (darunter waren indes 19,3% Vergehen im Strassenverkehr), weitere 6,0% entfielen auf nach Strassenverkehrsgesetz strafbare Verkehrsdelikte, 13,7% auf strafrechtliche Nebengesetze.
Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Grenzen des Strafrechts haben sich freilich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 39. Aufl., 2004, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgendermassen beschreiben: "Die Erkenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die Überzeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch ernst macht. Auch die Notwendigkeit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechtsbrechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Idealismus von einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kriminalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, sondern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Strafrechtspflege selbst - viel stärker als früher - nicht mehr nur als Instanz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine soziale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Strafrechtspflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Ausgestaltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisbereiten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Sexualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländerheimen, des Auftretens von bewaffneten Schlägertrupps, des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen und der organisierten Kriminalität Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevölkerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzuschlagen und die grossen politischen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."
Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip.
· Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zentralen Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnismässigkeit sowie das Subsidiaritätsprinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer rationalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuldhafte Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für das Vergeltungsstrafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht erforderlich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im Instrumentarium des Gesetzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhundert? Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).
· Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]). Das (Re-)Sozialisierungsziel des Strafrechts folgt danach aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips erschöpft sich damit nicht in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines (behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.
Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich dienenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Massregeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf materiellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege entkriminalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst grundlegend geändert, um es mit der kriminalpolitischen Grundkonzeption in Übereinstimmung zu bringen.
Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Gedankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.
· Die materiell-rechtliche Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechtsverletzungen von geringerer Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreiteilung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Verbrechen und Vergehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Vergehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben störendes Verhalten, das aber nicht so bedeutsam ist, dass es bereits als strafwürdig und strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ordnungswidrigkeiten können keine Kriminalstrafen, sondern lediglich Geldbussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt werden.
· Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staatsanwaltschaft bestehenden Anklagepflicht durch das Opportunitätsprinzip, wonach die Anklage in bestimmten Fällen in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird (entsprechende Möglichkeiten, von einer Verurteilung abzusehen und das Verfahren einzustellen, wurden auch dem Gericht eingeräumt), zum anderen im Strafantragserfordernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Strafantrag führen, sondern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.
In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip (Verfolgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft) nahezu ausnahmslos zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirklichung absoluter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vordringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und Rückfallverhinderung knüpften, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprünglichen Berechtigung. Denn es forderte eine Strafverfolgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Einwirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontraproduktiv erschien.
Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezialpräventive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichtsgesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausgebaut (vgl. Heinz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heranwachsenden in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.
Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitätsprinzip vom Gesetzgeber immer weiter ausgebaut. Überlastung mit Bagatelldelikten, Flexibilität der prozessualen Entkriminalisierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungsmöglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen einzustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzentration des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; insbesondere bei Grossverfahren ist eine Einstellung auch dann noch möglich, wenn die Rechtsfolge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz erneut erweitert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Aufnahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbauseminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Massnahmen geöffnet und dadurch die „Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens ... erweitert (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).
Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels bestimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Berücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier verschiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Freiheitsstrafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln, es kannte keine Strafaussetzung und bot auch sonst kaum Möglichkeiten für eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.
Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionensystems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren:
· die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,
· die 1923 erfolgte Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter 18jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen wurden,
· die 1933 erfolgte - einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entsprechende - Einführung der Massregeln der Sicherung und Besserung, durch die Präventionsbedürfnisse, denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,
· die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,
· die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im allgemeinen Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugendstrafrecht, schliesslich
· die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21jährigen (Heranwachsende) in das Jugendstrafrecht.
Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Strafrechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974. "In der Neuregelung des Sanktionensystems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weitaus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Übergang von den Leibes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Aufklärungszeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechtsreformgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionensystems als taugliches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straftäters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem
· die Ersetzung der verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),
· die Heraufsetzung des Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB),
· die Zurückdrängung der kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),
· die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zwei Jahren (§ 56 StGB),
·
die Umstellung
der Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB)
sowie
· die Einführung der Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).
Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschränkung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) werden sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nachhaltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzumessungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vordergrund gerückt.
Der Bundesgerichtshof hat diese
kriminalpolitische Grundkonzeption folgendermassen zusammengefasst: "Nach
der kriminalpolitischen Gesamtkonzeption, von der die Strafrechtsreform
ausgeht, soll in der Regel auf die Verhängung kurzer und die Vollstreckung
mittlerer Freiheitsstrafen verzichtet werden .... Der Begriff 'Verteidigung
der Rechtsordnung' dient insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen
dies nicht möglich ist. Seine Auslegung kann daher nur an die
kriminalpolitischen Erwägungen anknüpfen, auf denen die in den §§ 14, 23 StGB (jetzt:
47, 56 StGB - d. Verf.) getroffene Regelung beruht.
Dem 1. Strafrechtsreformgesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe
nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, sondern
nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur
Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen wesentlichen
Akzent hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme der spezialpräventiven Klausel
als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB (jetzt:
§ 46 Abs. 1 StGB
- d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Gesetz den Strafzweck der Generalprävention
im Gegensatz zur mehrfachen Erwähnung des Gedankens der sozialen Anpassung
(§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 46 Abs. 1
Satz 2, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.) nicht
ausdrücklich nennt, lässt für die Bemessung der Strafe eine bedeutsame
Schwerpunktverlagerung auf den spezialpräventiven Gesichtspunkt im weitesten
Sinne erkennen. Bei diesem Grundsatz der 'Individualisierung' geht es nicht
allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierten Täter, die
Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen sollen (Resozialisierung), sondern
auch um die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und
Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend
eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung herausreisst. Die
Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen,
sondern Behandlung im Vollzug sein.
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung
dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpolitische
Wirksamkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird
daher nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen
vorgesehen (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 47 Abs. 1,
§ 56 Abs. 1 StGB
- d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten'
Behandlung des Täters in Freiheit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll
gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen
Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der Wegfall der formellen Ausschlussvoraussetzungen
(vgl. hierzu § 23 Abs. 3 StGB aF). Zwar ist die Strafaussetzung
zur Bewährung eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue
gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer
besonderen 'ambulanten' Behandlungsart deutlich werden, wenn sie sich auch
bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen Vergünstigung erschöpft. Ihre
zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Deliktscharakter
(§ 1 StGB)
nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch wegen Verbrechen verhängte
Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden;
auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die
Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechtsordnung'
dem entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).
Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben in ihren bisherigen Zwischenbilanzen keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992). Das Schwergewicht der Reform verlagerte sich auf den Besonderen Teil (vgl. hierzu die umfassende Darstellung bei Hilgendorf, Eric: Die deutsche Strafrechtsentwicklung 1975 - 2000, in: Vormbaum, Thomas; Welp, Jürgen [Hrsg.]: Das Strafgesetzbuch. Supplementband I: 130 Jahre Strafgesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 258 ff.; Son, Misuk: Straftatfolgen im deutschen und koreanischen Strafrecht, Schriften zum Strafrecht und Strafprozessrecht, Frankfurt a. M. u. a., 2004, S. 77 ff.). Lediglich einige behutsame Fortentwicklungen sowie - als Reaktion auf neue Erscheinungsformen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionensystems wurden bislang als notwendig erachtet.
· 1981 wurde durch das 20. StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewährung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung des bisherigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung erweitert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1999 engte die Strafrestaussetzung insofern ein, als es nunmehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).
· Durch das 23. StrÄndG von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung der - an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretenden - Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]) neu gefasst.
· Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opferschutzgesetz von 1986 in den Katalog der Strafzumessungsgründe aufgenommen (§ 46 Abs. 2 StGB) und dadurch deutlich aufgewertet. Weitergeführt wurde dieser Gedanke einer konfliktlösenden Verständigung zwischen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausgestaltet wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden (§ 46a StGB).
· Als neue Sanktionsformen wurden 1992 die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) und der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) eingeführt, um bei bestimmten, für organisierte Kriminalität milieutypischen Taten Gewinne aus Straftaten abschöpfen zu können. Inzwischen hat aber das BVerfG mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)
Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992; ferner die Beratungen auf der Strafrechtslehrertagung 1999 in Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionenrecht, Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesentwürfe, wurde 1999 durch das Bundesministerium der Justiz die "Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems" eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschlussbericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf; vgl. dort auch die Übersicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzesentwürfe der letzten beiden Jahrzehnte) vorgelegt hat (die Materialien der Kommission sind abgedruckt bei Hettinger, Michael [Hrsg.]: Reform des Sanktionenrechts, Baden-Baden 2001/2002, 3 Bde). Den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionsrechts“ hat die Bundesregierung am 2.1. 2004 im Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 3/04). Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725) wurde mit der Stellungnahme des Bundesrates am 1.4. vom Bundestag in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Am 1.12.2004 führte der Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung durch.
Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Konzepte "Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine Strafrecht hatte, wurde in den 80er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989) weiterentwickelt: Neue ambulante Massnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Arbeitsweisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Strafverfahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und wachsendem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexibel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminalpolitische Konzeption:
· "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.
· Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Bedeutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkenntnis geführt, dass informellen Erledigungen als kostengünstigeren, schnelleren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.
· Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs. 11/5829], 1).
Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Heinemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Strafrecht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straffälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Unvernunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten metaphysischen Spekulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).
Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundestag hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Oktober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissenschaft, Fachverbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen (vgl. Werwigk-Hertneck, Corinna; Rebmann, Frank: Reformbedarf im Bereich des Jugendstrafrechts?, ZRP 2003, S. 225 ff.; hierzu Erwiderung von Viehmann, Horst: Reform des Jugendstrafrechts, ZRP 2003, S. 377 f.) gefordert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundesländer, zusammengestellt in DVJJ-Journal 2000, S. 328 ff., zuletzt noch Goerdeler, Die Union und das Jugendstrafrecht – zum Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, ZJJ 2002, S. 183 ff.).
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Strafrechtliche Folgen (nach StGB) Absehen von Strafe § 60 Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c Strafen Hauptstrafen Freiheitsstrafe § 38 Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe Geldstrafe § 40 Nebenstrafen*) Fahrverbot § 44 Nebenfolgen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) Massregeln der Besserung und Sicherung Freiheitsentziehende Massregeln Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 Massregeln ohne Freiheitsentzug Führungsaufsicht §§ 68-68g Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b Berufsverbot §§ 70-70b Verfall §§ 73-73e Einziehung §§ 74, 75 Unbrauchbarmachung § 74d *) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt
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Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trunkenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Verhängung einer Strafe "offensichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.
Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "persönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).
Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straftat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 Abs. 1, 174 Abs. 4 StGB; §§ 113 Abs. 4, 157 Abs. 1, 2 StGB; § 129 Abs. 5 StGB).
Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geldstrafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es erfolgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen erteilen, z.B. eine Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuldspruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Strafvollstreckung, sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b Abs. 2 StGB). Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbehaltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b Abs. 1 StGB).
Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) ausgestaltet.
Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffskrieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Totschlag [§ 212 Abs. 2 StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todesfolge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a Abs. 3 StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandrohung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestandes und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wurde in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben durch § 57a StGB die Strafrestaussetzung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Strafverbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur verfassungskonformen Auslegung des § 57a StGB vgl. BVerfGE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung. Jura 1994, 72 ff.).
Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchstmass 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindeststrafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstreckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungshelfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vergleichende Interventionsprognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegenstehen (§ 56 Abs. 3 StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nachträglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten können Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder zugunsten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute einschlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f Abs. 1 StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die verhängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).
Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine bedingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 Abs. 1 StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung von mindestens 15 Jahren der Strafe, des weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Gericht festzustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 Abs. 1 StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheitsstrafe muss der Verurteilte einwilligen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 Abs. 2 StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die getrennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transparenter werden, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfergleichheit für wirtschaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO).
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.
Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.
Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeignete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer auszuschliessen, behält beim Fahrverbot der Verurteilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).
Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Gericht sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (können), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe)" (§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die Vermögensstrafe war für solche Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Gruppen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wertzeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mitglied einer Bande begangen hat. Das BverfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)
Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).
Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) werden zusammengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).
Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Tätergefährlichkeit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Sicherung dienen die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungsaufsicht (§ 68 StGB).
Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vorgesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustimmung in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Behandlung angezeigt erscheint.
Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters.
Ihren Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich
· die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
· die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
· die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kriminalpolitisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu betonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern entstandene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungsverwahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Sexualdelikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Regelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261).
Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von Straftätern, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte oder worden war, deren Gefährlichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer, gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straftäterunterbringungsgesetze eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung„ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen, wenn nach Teilverbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02; NJW 2004, 750 ff.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Innerhalb der vom BverfG eingeräumten Übergangsfrist wurde durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) § 66b StGB in das StGB eingefügt. Danach ist künftig in bestimmten Fallkonstellationen auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung –ohne vorherigen Urteilsvorbehalt – zulässig, sofern sich entweder der Täter noch im Vollzug der Freiheitsstrafe oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil nach Beginn der Vollstreckung festgestellt wurde, dass der krankheitsbedingte Zustand, auf dem die Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorliegt.
Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.
· Durch den Verfall (§ 73 StGB) - einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft werden. Voraussetzung ist die Begehung einer rechtswidrigen, nicht notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teilnehmer "für die Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).
· Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind" (§ 74 Abs. 1 StGB), können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).
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Strafrechtliche Folgen (nach JGG) Absehen von Strafe § 60 Hauptfolgen Erziehungsmassregeln § 9 JGG Weisung § 10 JGG Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG Heimerziehung § 12 JGG Zuchtmittel § 13 JGG Verwarnung § 14 JGG Auflagen § 15 JGG Jugendarrest § 16 JGG Jugendstrafe § 17 JGG Aussetzung der Verhängung
§ 27 JGG Verhängung der Jugendstrafe
§ 17 JGG wg: Strafaussetzung zur Bewährung Unbedingt verhängte Jugendstrafe Nebenfolgen Fahrverbot § 44 StGB Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB Freiheitsentziehende Massregeln Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 Massregeln ohne Freiheitsentzug Führungsaufsicht §§ 68-68g Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b Andere Massnahmen Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB
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Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)
Figure 2: Penal Consequences (Juvenile Penal Laws)
Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutschland ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21jährige) einbezogen. Die jugendspezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).
Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reaktionsmitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechtsfolgen, nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugendstrafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, insbesondere die Erteilung eines Fahrverbots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.
Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).
· Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 2 JGG).
· Als Hilfe zur Erziehung kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heimerziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.
Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.
· Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).
· Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen" (§ 15 JGG).
· Der Jugendarrest als stationärer Freiheitsentzug dient als "Denkzettelstrafe". Er kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).
Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 Abs. 1 JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 Abs. 2 JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Verhängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugendlichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).
Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sowie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vorbewährung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).
· Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.
· Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).
· Ferner kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).
· Die durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vorbewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige Aussetzungsentscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugendlichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschliessen.
Das in den 60er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personenbezogene und systembezogene - Ziele: Vermeidung von Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Verfahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.).
Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuldgrundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechtsordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle Sanktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gerichtlichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hinreichendem Tatverdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.
Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehenden Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 Abs. 2, 3, 47 Abs.1 Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sanktionierung, weil der Tatverdächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.
Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrensvorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bis zur nicht ausgesetzten Freiheits- bzw. Jugendstrafe.
Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:
· Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:
· Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 Abs. 5, 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG).
· Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).
· Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 Abs. 2 JGG), wenn die informelle Erledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugendstrafrechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 Abs. 1, JGG).
·
Ein Absehen von
der Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der
Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch
den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen
Massnahmen" durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der
Staatsanwalt selbst die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung
schaffen, z.B. durch ein "Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung
zu Leistungen, wie sie auch der Richter nach § 45 Abs. 3 JGG
auferlegen kann.
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom
Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er
andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim
Jugendrichter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten
Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an Verkehrsunterricht)
oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung,
Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn der
Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht
der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen oder
Weisungen sind erfüllt.
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1-3 JGG auch der Jugendrichter nach Anklageerhebung
(einschliesslich Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem.
§ 76 JGG). Der Jugendrichter kann schliesslich
ein Verfahren auch dann gem. § 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife
strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugendstrafrechtlichen Erziehungsziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Belastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrensökonomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrensbeschleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allgemeinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stigmatisierungen eher um einen (erwünschten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.
Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.
Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 veröffentlicht worden sind.
Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länderstatistiken zur Verfügung:
·
Die Statistik
bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (Staatsanwaltschaftsstatistik - StA-Statistik): In ihr wird die Geschäftserledigung der Staats- und
Amtsanwaltschaften beim LG und OLG gegen bekannte Täter nachgewiesen. Bei der
StA-Statistik handelt es sich um eine Verfahrensstatistik,
d.h. nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das
Verfahren abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren
betroffenen Personen wurde bis vor kurzem lediglich für einige
Erledigungsgruppen mitgeteilt. Erst seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die Zahl der
Personen für die einzelnen Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. Angaben zu
den Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zunächst
nicht erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassenverkehrsstrafsachen"
(die Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungsarten ausgewiesen), 1987
"Besondere Wirtschaftsstrafsachen", seit 1998 auch
"Betäubungsmittelstrafsachen", "Umweltstrafsachen" und
"Strafsachen gegen die sexuelle Selbstbestimmung" aufgenommen:
zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat der
"Organisierten Kriminalität" handelt. Seit 2004 werden die
Ermittlungsverfahren nach Sachgebieten kategorisiert. Die bisher ausgewiesenen
Sachgebiete werden um weitere, an Deliktsgruppen orientierte Gebiete ergänzt.
Wegen eines Erhebungsproblems in Schleswig-Holstein liegen allerdings für
dieses Land und damit auch für das Bundesgebiet keine sachgebietsspezifischen
Daten vor.
Die StA-Statistik wurde seit 1976 nach und nach in
den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bremen und Hamburg; 1979 in
Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erstmals mit dem Berichtsjahr 1981
wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht, jedoch ohne
die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schleswig-Holstein, wo diese
Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) eingeführt wurde. Erst seit 1989
liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundesländer vor, seit 1993
einschliesslich Berlin-Ost. In den neuen Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und
Sachsen-Anhalt aufgenommen; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und ab
1995 in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für
sämtliche neuen Bundesländer vor.
·
Die Statistik
über Straf- und Bussgeldverfahren (im Folgenden: Justizgeschäftsstatistik
der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik): In ihr werden der Geschäftsanfall und
die Erledigung von Strafsachen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen. Die Justizgeschäftsstatistik wird mit
dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach inhaltlicher Erweiterung - seit 1989
für die alten Bundesländer, seit 1991 einschliesslich Berlin-Ost, seit 1994
auch einschliesslich der neuen Bundesländer veröffentlicht.
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Personen
nachgewiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht.
·
Die Strafverfolgungsstatistik
(StVStat): In ihr werden alle Angeklagten nachgewiesen, gegen
die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung
des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig
abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungswidrigkeiten sowie
Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Deshalb enthält diese
Statistik z.B. keine Informationen über Verfahrenseinstellungen gem.
§§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäss
§ 59 StGB, §§ 27, 45 Abs. 3 JGG erfasst.
Die StVStat wird seit 1950 für die alten
Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und mit West-Berlin), seit 1995
einschliesslich Berlin-Ost veröffentlicht. Sie wurde in den neuen Bundesländern
bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in Thüringen (1997) und in
Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in Sachsen-Anhalt noch nicht
geführt wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt derzeit, von einigen
Eckwerten (seit 1997) abgesehen, die StVStat
lediglich für die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin.
· Die Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik): In ihr werden - neben den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unterstellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundesländern wird sie lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklenburg-Vorpommern (seit 1994) geführt. In Hamburg ist sie seit 1992 eingestellt.
· Die Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik): In ihr wird zum einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Strafgefangenen sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen (Reihe 4.1), zum anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog. Gefangenenbewegung (Reihe 4.2). Seit dem Berichtsjahr 2003 wird die Reihe 4.2 nicht mehr geführt; die Bestandsstatistik der Gefangenen und Verwahrten wird seitdem dreimal jährlich (zum 31.3., 31.8. und 30.11. eines jeden Jahres) erstellt. Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Berlin-Ost einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundesländer werden seit 1992 nachgewiesen.
Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:
·
Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2004.
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik
ausgesetzt, weshalb für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als
Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungsproblemen liegen in
Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre bis 2003 einschliesslich keine aktuelleren
Ergebnisse vor als jene aus 1997; deswegen wurden jeweils die Ergebnisse für
1997 als Näherungswert für die Ermittlung des Bundesergebnisses verwendet. In
Sachsen-Anhalt konnten für das vollständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäftsergebnisse
erstellt werden, die Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom
1.7.1999 bis zum 30.6.2000.
·
Die Ergebnisse der StVStat
liegen für das Berichtsjahr 2004 vor.
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeitsorganisatorischer
Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet abgegebenen
Meldungen zur Strafverfolgungsstatistik mit der Folge, dass Fälle aus dem
aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechtskraft der Entscheidung) erst im
Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeitliche Zuordnungsfehler
verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundesamtes auf die
Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Für 2003 wurden dem Statistischen Bundesamt
von den Ländern keine Erfassungsfehler angezeigt.
Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes die
absoluten Zahlen über Abgeurteilte und Verurteilte sowie die Veränderungsraten
im Wesentlichen zutreffend sein. Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren
1999 – 2002 führten zu fehlerhaften Zuordnungen, durch die das – im Folgenden
dargestellte - Gesamtergebnis indes nicht beeinträchtigt worden sein dürfte.
· Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden zuletzt für das Berichtsjahr 2002 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht.
· Die StVollz-Statistik lag zum Stichtag 31.3.2006 hinsichtlich des Bestandes der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten vor.
In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:
· Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert ausgewiesen.
· Die veröffentlichten Ergebnisse der StVStat 2004 beziehen sich auf die alten Bundesländer (einschliesslich Gesamtberlin); die Ausweise über Art und Höhe der verhängten Sanktionen werden lediglich für das frühere Bundesgebiet (einschliesslich Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länderergebnisse werden von den Statistischen Landesämtern veröffentlicht, das Statistische Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.
· Für das Berichtsjahr 2002 beziehen sich die Ergebnisse der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet einschliesslich Gesamtberlin (seit 1992 ohne Hamburg); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Auswertung relevanten Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufgeschlüsselt.
· Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden nach Ländern aufgeschlüsselt.
Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihenanalysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussagemöglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungskategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statistiken - StA-Statistik, StVStat - heisst dies:
· Die Erhebungseinheiten beider Statistiken stimmen nicht überein. In der StA-Statistik sind Erhebungseinheiten Ermittlungsverfahren, in der StVStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (2004 kamen auf 5.883.091 Beschuldigte 4.994.776 Ermittlungsverfahren) - können durch entsprechende Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erstmals für das Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik erhobenen personenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungsverfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sanktionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schaubildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht, ein nur scheinbarer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergebnissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung die personenbezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für Schleswig-Holstein lagen zwischen 1997 und 2003 nur die verfahrensbezogenen Ergebnisse aus 1997 vor, die, wie bisher, "umgerechnet" werden mussten.
· Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezugnahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unterschiedlichen Grundgesamtheiten stammen.
· Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Es ist infolgedessen nicht erkennbar, in Abhängigkeit von welchen Täter- und von welchen Deliktsgruppen bestimmte Erledigungsarten gewählt werden. Konkret heisst dies, dass z.B. weder festgestellt werden kann, in welchem Umfang bei Diebstahl, bei Körperverletzung oder bei Raub Verfahrenseinstellungen erfolgen, noch dass aufgrund der StA-Statistik geprüft werden kann, ob die regional extrem unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.
· Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Opportunitäts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jeweilige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugendstrafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Strafrecht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungsentscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugendstrafverfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicherweise den Erwachsenen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen/Heranwachsenden zugeordnet werden müssen (Unterschätzung der Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht).
· Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 Abs. 2 JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a Abs. 1 StPO zulässigen Auflagen und Weisen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.
Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:
· In der StVStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.
· Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausgewiesen.
· Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben.
· Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen angewendet wurden.
· Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im einzelnen:
Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffsschwächer die Sanktion ist.
· Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Massnahmen.
· Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.
· Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) unterschieden und innerhalb der Auflagen jeweils die Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeitsleistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.
· Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.
·
Hinsichtlich der
Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugendstrafe bzw.
ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ob
Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird – im Unterschied zu Verurteilungen
nach allgemeinen Strafrecht - dagegen ebenso wenig erhoben wie die Art der Auflagen/Weisungen.
Die mit den informellen Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auflagen/Weisungen
werden, soweit es sich um Einstellungsentscheidungen des Gerichts handelt, in
der Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen erfasst, ausgenommen bei den
(allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Oberlandesgerichte in
der Rechtsmittelinstanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten bestehen, auch
insoweit weitgehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar,
aufgrund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach Alter und Geschlecht
der Beschuldigten.
Aus dem grossen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich die
bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich
jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer.
Hinsichtlich der Vollstreckung der weit überwiegenden Zahl der Sanktionen,
nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im allgemeinen Strafrecht;
Erziehungsmassregeln, Verwarnung, Auflagen im Jugendstrafrecht), fehlen
dagegen statistische Angaben. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von
Massregeln der Besserung und Sicherung. Infolge des Fehlens von
strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist z.B. die Rate der eine
Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht
genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch
Gegenüberstellung der Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten mit den zur Verbüssung
einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen Personen
bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von Strafverfolgungs-
und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.
Über die Zahl der Untersuchungshaftanordnungen, der
Untersuchungsgefangenen und über die Dauer der Untersuchungshaft fehlen vollständige
statistische Nachweise.
Für die StVStat werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit
Untersuchungshaft erfasst, wobei zugrunde liegender Straftat, Geschlecht,
Haftgründe, Dauer der Untersuchungshaft, auch im Vergleich zur erkannten
Strafe, sowie die erkannte schwerste Entscheidung ausgewiesen werden. Nicht erfasst
ist in der Zahl der Abgeurteilten mit Untersuchungshaft die – mutmasslich
kleine - Zahl von Untersuchungsgefangenen, die überhaupt nicht angeklagt
wurden, d.h., es fehlen Nachweise über Untersuchungsgefangene, bei denen
das Verfahren gem. §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor
Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner
Haftanordnungen, die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden
Entscheidung ergehen, also insbesondere Fälle des Sicherungsbefehls nach
§ 453c StPO.
Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am jeweiligen Stichtag inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stichtagszahlen sind aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, sondern ein Mass für (auf Personen bezogene) Inhaftierungszeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten und der Haftdauer. Je kürzer die Inhaftierungszeit ist, desto geringer ist der Ausschnitt der am Stichtag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden Zahlen von StVollz-Statistik und StVStat erheblich voneinander abweichen. In den ebenfalls in der StVollz-Statistik ausgewiesenen Zahlen über Zugänge sind nicht nur Erstaufnahmen in den Vollzug erfasst, sondern jede Aufnahme. Es kann deshalb, insbesondere bei Verlegungen in andere Anstalten, zu Mehrfachzählungen kommen. In den StVollz-Statistiken fehlen Angaben zu Haftdauer, Haftgrund, zugrunde liegender Straftat.
Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefangenen informiert die Strafvollzugsstatistik nur unvollständig. Nachgewiesen werden zum einen demographische Daten der zum Stichtag – 31.3. – erfassten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die, wie zuvor bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangszahlen – sind nicht aussagekräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Verlegung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. Aber auch die jeweils zum Ende eines jeden Monats ermittelten Bestandszahlen geben die Zahl der insgesamt Inhaftierten nicht korrekt wider, weil zum einen Gefangene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestandszahlen „empfindlich„ sind für anstaltsorganisatorische und vollzugliche Massnahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.
Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche (alten) Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regionalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicherheiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Einstellungen aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder geschätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".
Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVStat auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West (seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin) beschränken. Deshalb ist eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Beschreibung der Sanktionspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.
Wegen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unvermeidbar.
Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionspraxis seit 1882 hinsichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen beschreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "informellen Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössenordnungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu beschreiben und zu analysieren. Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen leiden demgegenüber unter dem regelmässig nicht ausräumbaren Nachteil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verallgemeinerung der Befunde entgegenstehen.
Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundesländer (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorgenommen und dargestellt.
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Kennzeichnend für die Strafzumessungspraxis der letzten 123 Jahre, die in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundesländer, weil die Daten der StVStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) statistisch überblickt werden können, ist - bezogen auf Verurteilte wegen Verbrechen und Vergehen - die nachhaltige Zurückdrängung der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen (stationäre Sanktionen) zugunsten ambulanter Sanktionen, namentlich der Geldstrafe (Schaubild 3).
Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionierungspraxis insgesamt (Zeitreihe)
Figure 3: Total Development of Sanctioning Practice
1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%. Lediglich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwankte dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) . Die sonstigen Sanktionen spiegeln die Sanktionierungspraxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugendstrafrecht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Strafzumessungspraxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".
1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2004 entfielen hierauf lediglich noch 8,3% aller Verurteilungen. Von sämtlichen nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilten wurden 2004 69,6% zu einer Geldstrafe verurteilt. Weitere 13,2% wurden zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 8,8% nach Jugendstrafrecht zu ambulanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln. Das volle Ausmass der Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt werden, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürften gegenwärtig (Stand: 2004) lediglich noch 3,7% aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Freiheitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.
Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB weiterhin Freiheitsstrafe - zumindest neben Geldstrafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkenntnis, dass unter generalpräventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheitsstrafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungsaspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag, München 1992, C 21 f.).
Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekennzeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgrund von Opportunitätsvorschriften, also der deutschen Variante von Diversion in Form verfahrensrechtlicher Entkriminalisierung.
Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statstik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausgenommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Personenzählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für einzelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teilweise fehlender Länderergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hochgerechnet" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staatsanwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Verurteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungszeiträume sind zeitlich versetzt.
Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiellrechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgefangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa konstant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sanktionierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionierbaren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,3% (2004; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 42,6%) zurück (Schaubild 5).
Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 80er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversionsentscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 85,0% (unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,9%) gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2004: Rd. 839.000 Personen , deren Verfahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG stellt worden waren, standen rd. 934.000 Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=785.061) oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=149.000) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2004 47,3% aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.
Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)
Figure 4: Informally and Formally Sanctioned Offenders, absolute values (Timeline)
Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)
Figure 5: Informally and Formally Sanctioned Offenders, as Percentages of the Total of Sanctioned Offenders
Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Strafrechtswissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Unbestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraussetzungen zu präzisieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exekutivisches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonderstrafrecht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politischen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intellektuell und finanziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichenprivileg"), der "deal" sei nicht mehr aufzuhalten. Die in empirischer Hinsicht vorgetragenen Bedenken, insbesondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sanktionierungspraxis der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt werden.
Im Jahr 2004
wurden in den alten Ländern (einschliesslich Berlin-Ost) insgesamt 958.259
Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen,
sei es durch Verurteilung, Einstellung, Freispruch oder durch die selbständige
Anordnung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Von den Abgeurteilten
wurden 775.802 Personen (=81,0%) verurteilt (vgl. Tabelle 1). Die weit überwiegende Zahl der Aburteilungen
(2004: 83,6%) erfolgte nach allgemeinem Strafrecht. Wird differenziert zwischen
den nach allgemeinem und den nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten, dann zeigen
sich allerdings erhebliche Unterschiede in den Verurteilungsraten. Im
Unterschied zur im Wesentlichen konstant gebliebenen Verurteiltenrate des
allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%; 2004: 83,7%) ist die entsprechende Rate
im Jugendstrafrecht in den letzten beiden Jahrzehnten von 76% auf 67%
zurückgegangen, allerdings mit leicht steigender Tendenz seit 1998.
Wie Tabelle 3
(Spalte 9) zeigt, beruhen diese
Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme der Einstellungen gem.
§ 47
JGG. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers, der in
§ 47 JGG
Möglichkeiten der erzieherisch motivierten, mit Auflagen oder
Weisungen
verbundenen Verfahrenseinstellung geschaffen hat, die über die
Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Strafverfahrensrechts weit
hinausreichen.
Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im
Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp. 11). Die Höhe
der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der Einstellung
des Verfahrens, die vor allem im Jugendstrafrecht deutlich zugenommen hat und
dort das 2fache der Einstellungsrate im allgemeinen Strafrecht beträgt. Die
weiteren Gründe für eine Nicht-Verurteilung sind quantitativ und bezogen auf
alle Straftaten bedeutungslos.
Tabelle 1: Abgeurteilte
und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2004; alle
Straftaten.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost.
|
Jahr |
Abgeurteilte insg. |
% nach allg. Strafrecht Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
% nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
Verurteilte insgesamt |
% Verurteilte an Abgeurteilten insg. |
% nach allg. Strafrecht Verurteilte an Abgeurteilten nach allg. Strafrecht insg. |
% nach Jugendstrafrecht Verurteilte an Abgeurteilten nach Jugendstrafrecht insg. |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
|
1976 |
839.679 |
83,2 |
16,8 |
699.339 |
83,3 |
84,8 |
76,0 |
|
1977 |
882.855 |
82,3 |
17,7 |
722.966 |
81,9 |
83,6 |
73,9 |
|
1978 |
917.532 |
81,0 |
19,0 |
739.044 |
80,5 |
82,6 |
71,7 |
|
1979 |
906.232 |
79,8 |
20,2 |
718.779 |
79,3 |
81,8 |
69,5 |
|
1980 |
928.906 |
79,1 |
20,9 |
732.481 |
78,9 |
81,6 |
68,5 |
|
1981 |
952.091 |
78,1 |
21,9 |
747.463 |
78,5 |
81,5 |
67,9 |
|
1982 |
981.083 |
77,6 |
22,4 |
772.194 |
78,7 |
81,8 |
68,1 |
|
1983 |
998.208 |
77,8 |
22,2 |
784.657 |
78,6 |
81,9 |
67,1 |
|
1984 |
966.339 |
78,9 |
21,1 |
753.397 |
78,0 |
81,3 |
65,4 |
|
1985 |
924.912 |
80,2 |
19,8 |
719.924 |
77,8 |
81,0 |
65,1 |
|
1986 |
908.652 |
81,7 |
18,3 |
705.348 |
77,6 |
80,4 |
65,1 |
|
1987 |
890.666 |
82,9 |
17,1 |
691.394 |
77,6 |
80,1 |
65,5 |
|
1988 |
903.211 |
83,5 |
16,5 |
702.794 |
77,8 |
80,3 |
65,0 |
|
1989 |
888.089 |
85,1 |
14,9 |
693.499 |
78,1 |
80,6 |
64,0 |
|
1990 |
878.305 |
86,1 |
13,9 |
692.363 |
78,8 |
81,3 |
63,3 |
|
1991 |
869.195 |
86,8 |
13,2 |
695.118 |
80,0 |
82,5 |
63,4 |
|
1992 |
883.056 |
87,3 |
12,7 |
712.613 |
80,7 |
83,1 |
64,2 |
|
1993 |
931.051 |
87,8 |
12,2 |
760.792 |
81,7 |
84,2 |
63,7 |
|
1994 |
936.459 |
87,7 |
12,3 |
765.397 |
81,7 |
84,5 |
62,2 |
|
1995 |
937.385 |
86,7 |
13,3 |
759.989 |
81,1 |
84,0 |
61,7 |
|
1996 |
944.324 |
86,2 |
13,8 |
763.690 |
80,9 |
83,9 |
62,2 |
|
1997 |
960.334 |
85,6 |
14,4 |
780.530 |
81,3 |
84,3 |
63,3 |
|
1998 |
974.187 |
85,1 |
14,9 |
791.549 |
81,3 |
84,4 |
63,3 |
|
1999 |
940.683 |
84,6 |
15,4 |
759.661 |
80,8 |
83,7 |
64,5 |
|
2000 |
908.261 |
84,0 |
16,0 |
732.733 |
80,7 |
83,7 |
64,7 |
|
2001 |
890.099 |
83,6 |
16,4 |
718.702 |
80,7 |
83,6 |
66,2 |
|
2002 |
893.005 |
82,8 |
17,2 |
719.751 |
80,6 |
83,6 |
66,1 |
|
2003 |
911.848 |
83,2 |
16,8 |
736.297 |
80,7 |
83,7 |
66,3 |
|
2004 |
958.259 |
83,6 |
16,4 |
775.802 |
81,0 |
83,7 |
67,1 |
Datenquelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2004.
Tabelle 2: Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2004; alle Straftaten.
Alte Bundesländer mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.
|
Jahr |
Abgeurteilte insg. |
Verurteilte insg. |
Nicht-Verurteilte insg. |
Selbständig auf Massregeln |
Neben Freispruch auf Massregeln |
von Strafe abgesehen |
Einstellung des Verfahrens ohne Massregeln |
Freispruch ohne Massregeln |
||
|
|
N |
N |
in % von (1) |
(4) |
in % |
in % |
in % |
in % von (1) |
in % von (4) |
in % |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
|
1976 |
698.703 |
592.154 |
84,8 |
106.549 |
0,03 |
0,02 |
0,13 |
10,6 |
69,5 |
4,5 |
|
1977 |
726.375 |
607.307 |
83,6 |
119.068 |
0,03 |
0,01 |
0,08 |
11,8 |
71,9 |
4,5 |
|
1978 |
743.542 |
614.252 |
82,6 |
129.290 |
0,03 |
0,01 |
0,06 |
12,8 |
73,8 |
4,4 |
|
1979 |
723.247 |
591.543 |
81,8 |
131.704 |
0,03 |
0,02 |
0,06 |
13,7 |
75,0 |
4,4 |
|
1980 |
735.170 |
599.832 |
81,6 |
135.338 |
0,03 |
0,01 |
0,06 |
14,0 |
75,8 |
4,4 |
|
1981 |
743.788 |
605.946 |
81,5 |
137.842 |
0,03 |
0,01 |
0,05 |
14,3 |
77,3 |
4,1 |
|
1982 |
761.078 |
622.434 |
81,8 |
138.644 |
0,03 |
0,01 |
0,04 |
14,2 |
78,1 |
3,9 |
|
1983 |
776.655 |
636.105 |
81,9 |
140.550 |
0,03 |
0,01 |
0,05 |
14,3 |
78,8 |
3,7 |
|
1984 |
762.100 |
619.800 |
81,3 |
142.300 |
0,03 |
0,02 |
0,04 |
14,9 |
79,5 |
3,7 |
|
1985 |
741.861 |
600.798 |
81,0 |
141.063 |
0,03 |
0,01 |
0,05 |
15,1 |
79,6 |
3,8 |
|
1986 |
742.193 |
597.028 |
80,4 |
145.165 |
0,03 |
0,01 |
0,06 |
15,7 |
80,2 |
3,8 |
|
1987 |
737.932 |
591.321 |
80,1 |
146.611 |
0,03 |
0,01 |
0,04 |
16,0 |
80,4 |
3,8 |
|
1988 |
754.560 |
606.103 |
80,3 |
148.457 |
0,03 |
0,01 |
0,04 |
15,9 |
80,8 |
3,7 |
|
1989 |
755.367 |
608.548 |
80,6 |
146.819 |
0,04 |
0,01 |
0,07 |
15,8 |
81,1 |
3,6 |
|
1990 |
756.285 |
615.089 |
81,3 |
141.196 |
0,04 |
0,01 |
0,07 |
15,2 |
81,7 |
3,3 |
|
1991 |
754.420 |
622.390 |
82,5 |
132.030 |
0,05 |
0,01 |
0,09 |
14,3 |
81,6 |
3,1 |
|
1992 |
771.107 |
640.774 |
83,1 |
130.333 |
0,05 |
0,01 |
0,07 |
13,8 |
81,7 |
3,0 |
|
1993 |
817.044 |
688.128 |
84,2 |
128.916 |
0,04 |
0,01 |
0,05 |
12,9 |
82,0 |
2,7 |
|
1994 |
820.841 |
693.432 |
84,5 |
127.409 |
0,05 |
0,01 |
0,04 |
12,8 |
82,2 |
2,7 |
|
1995 |
813.055 |
683.258 |
84,0 |
129.797 |
0,04 |
0,01 |
0,06 |
13,1 |
81,9 |
2,8 |
|
1996 |
814.344 |
682.844 |
83,9 |
131.500 |
0,05 |
0,01 |
0,05 |
13,2 |
81,9 |
2,8 |
|
1997 |
821.706 |
692.723 |
84,3 |
128.983 |
0,06 |
0,00 |
0,07 |
12,9 |
82,0 |
2,7 |
|
1998 |
828.913 |
699.548 |
84,4 |
129.365 |
0,06 |
0,00 |
0,09 |
12,8 |
81,9 |
2,7 |
|
1999 |
795.483 |
666.059 |
83,7 |
129.424 |
0,06 |
0,00 |
0,08 |
13,4 |
82,4 |
2,7 |
|
2000 |
763.307 |
638.893 |
83,7 |
124.414 |
0,07 |
0,00 |
0,05 |
13,5 |
82,7 |
2,7 |
|
2001 |
744.122 |
622.027 |
83,6 |
122.095 |
0,08 |
0,00 |
0,06 |
13,6 |
82,8 |
2,7 |
|
2002 |
739.555 |
618.269 |
83,6 |
121.286 |
0,08 |
0,01 |
0,04 |
13,7 |
83,3 |
2,6 |
|
2003 |
758.667 |
634.735 |
||||||||