Ambulante
Sanktionen im Jugendstrafverfahren -
aktuelle Konzeptionen und empirische Befunde
14 Thesen
Vortrag,
gehalten auf der Fortbildungsveranstaltung des Justizministeriums
Nordrhein-Westfalen
„Sanktionieren im Jugendstrafverfahren – ambulante Sanktionen" am 7.
November 2005 in Düsseldorf.
Prof. Dr. Wolfgang Heinz
Universität Konstanz
< www.uni-konstanz.de/rtf/kis/HeinzAmbulanteSanktionenimJugendstrafverfahrenThesen.htm >
I. Zielsetzung des JGG und Handhabung des Sanktionsinstrumentariums aus Sicht des Gesetzgebers
II. Sanktionierungspraxis der Jugendkriminalrechtspflege
III. Empirische Befunde der Rückfall- und Sanktionsforschung
Weiterführende Literatur des Referenten
I. Zielsetzung des JGG und Handhabung des Sanktionsinstrumentariums aus Sicht des Gesetzgebers
1. These: Vorrangiges Ziel des Jugendstrafrechts ist es, den straffällig gewordenen jungen Menschen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten und erforderlichenfalls zu befähigen. Der Gesetzgeber des JGGÄndG von 1990 ging davon aus, dass hierzu in weit größerem Umfang als bislang von Diversion und formellen ambulanten Sanktionen Gebrauch gemacht werden sollte:
· "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.
· Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Bedeutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkenntnis geführt, dass informellen Erledigungen als kostengünstigeren, schnelleren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.
· Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Maßnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbuße, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht.
· Schließlich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Entwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [1. JGGÄndG] vom 27.11.1989 [BT-Drucksache 11/5829], S. 1).
II. Sanktionierungspraxis der Jugendkriminalrechtspflege
2. These: Für die Entwicklung der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht sind kennzeichnend:
· die Zurückdrängung formeller, also durch Urteil verhängter Sanktionen zugunsten informeller Sanktionen (Einstellungsentscheidungen gem. §§ 45, 47 JGG = Diversion) von 56% (1981) auf 31% (2003) (vgl. Schaubilder 1-3),
· die Zurückdrängung stationärer Sanktionen zugunsten solcher ambulanter, also den Freiheitsentzug vermeidender Maßnahmen, von 50% (1955) auf 25% (2003) (vgl. Schaubild 8) - bezogen auf nach Jugendstrafrecht Verurteilte - sowie
· der vermehrte Gebrauch helfender, betreuender und restitutiver Maßnahmen, namentlich durch Strafaussetzung zur Bewährung und Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. Schaubilder 8, 12).
3. These: Der deutsche Gesetzgeber sieht in Diversion ein wirksames, den formellen Sanktionen mindestens gleichwertiges, wenn nicht gar überlegenes Mittel zur Rückfallverhütung. Er hat deshalb in den letzten Jahrzehnten sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht die Diversionsmöglichkeiten ausgebaut. Die Jugendkriminalrechtspflege hat in den letzten Jahren von diesen Möglichkeiten in zunehmendem Maße Gebrauch gemacht. Bei mehr als zwei Drittel aller sanktionierbaren Personen wird derzeit das Verfahren eingestellt (vgl. Schaubild 2). Bei Ersttätern, insbesondere bei Ersttätern leichter Eigentumskriminalität, ist Diversion inzwischen ubiquitär (vgl. Schaubild 6). Zu den Defiziten in der Handhabung von Diversion zählt indes die unterschiedliche Nutzung der Diversionsmöglichkeiten vor allem bei mehrfach auffälligen Beschuldigten (vgl. Schaubilder 4-6). Dies beruht nicht auf Tat- oder Tätermerkmalen, sondern ist Ausdruck von regionalen, erheblich voneinander abweichenden Vorstellungen der Staatsanwälte und Richter darüber, was ausreichend und erforderlich ist, um den jungen Straftäter von weiteren Straftaten abzuhalten.
4. These: Der Gesetzgeber ging davon aus, dass künftig im Rahmen von Diversion ein Teil der neuen ambulanten Maßnahmen, namentlich der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), zur Anwendung komme. Versäumt wurde allerdings, hierzu statistische Erhebungen anzuregen, um die Umsetzung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen durch die Praxis zu kontrollieren. Eine neuere Untersuchung der Sanktionierungspraxis im LG-Bezirk Flensburg kam zum Ergebnis, dass 2003 (in Klammern: 1998) zwar lediglich 8% (3%) aller Einstellungen gem. §§ 45 I, II, 47 JGG ohne Maßnahmen erfolgten, aber in 66% (46%) gemeinnützige Arbeit oder die Zahlung eines Geldbetrags angeregt bzw. angeordnet wurde (Çağlar, Neue ambulante Maßnahmen in der Reform, 2005, S. 51 ff.). Nach einem erzieherischen Gespräch oder einer richterlichen Ermahnung wurden 14% (22%) der Fälle eingestellt. TOA, sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisung, Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung oder Drogentherapie war nur in 12% (29%) der Fälle festzustellen. Ob dieser Befund verallgemeinerbar ist, muss offen bleiben. Wäre dem so, dann würde dies bedeuten, dass erstens nicht in dem erwarteten Maße von neuen ambulanten Maßnahmen Gebrauch gemacht worden ist und dass zweitens in den letzten Jahren die neuen ambulanten Maßnahmen zugunsten ahndender Sanktionen im Bereich von §§ 45, 47 JGG zurückgedrängt worden wären.
5. These: Kennzeichnend für die Entwicklung der Sanktionierungspraxis hinsichtlich der formellen, also der durch Urteil verhängten Sanktionen ist die Zurückdrängung stationärer Sanktionen (als schwerster Sanktion) zugunsten ambulanter Maßnahmen (vgl. Schaubild 8). Allerdings handelt es sich bei den ambulanten Sanktionen weitaus überwiegend um schlicht ahndende. Derzeit sind knapp drei von vier aller durch die Jugendgerichte verhängten (formellen) Sanktionen Zuchtmittel. Von allen verhängten Sanktionen entfielen auf Weisungen lediglich 15%, bezogen auf die schwersten Sanktionen waren es freilich nur noch 7% (vgl. Schaubild 7). Im Vordergrund standen also vor allem ahndende und auf die Weckung von Unrechtseinsicht abzielende Sanktionen, nicht so sehr helfende, stützende oder betreuende Maßnahmen. Das Bild verdüstert sich, wenn berücksichtigt wird, dass bei Arbeitsweisungen in der Praxis eher Ahndung als Hilfe im Vordergrund stehen dürfte. Weisungen, die dazu dienen sollen, die Lebensführung zu regeln und die Erziehung zu fördern, werden, so könnte vermutet werden, möglicherweise vermehrt im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung angeordnet oder durchgeführt werden. Ob und in welchem Maße dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich mangels statistischer Informationen für das Bundesgebiet nicht prüfen. Die neuere, auf einen LG-Bezirk beschränkte Untersuchung von Çağlar (vgl. vgl. die folgende These 6) bestätigt allerdings diese Vermutung nicht.
6. These: Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG ging davon aus, durch die sog. neuen ambulanten Maßnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsweisung und –auflage, Betreuungswiesung, sozialer Trainingskurs) könnten die traditionellen Sanktionen (Geldbuße, Jugendarrest, Jugendstrafe) „weitgehend" ersetzt werden. Wie die Sanktionierungspraxis zeigt, ist diese Erwartung nicht eingetreten. Weiterhin dominieren die traditionellen ahndenden Sanktionen, jedenfalls unter den Verurteilten (vgl. Schaubilder 8-11).
Die verfügbaren amtlichen Statistiken lassen nicht erkennen, in welchem Umfang von den sog. neuen ambulanten Maßnahmen im Rahmen von Weisungen Gebrauch gemacht wird. Flächendeckende Untersuchungen liegen nur für einige der neuen Länder vor: Nach Selbstauskunft der befragten Jugendhilfeeinrichtungen gab es danach Ende der 90er Jahre ein flächendeckendes Angebot an neuen ambulanten Maßnahmen. Für die alten Länder fehlen entsprechende Erhebungen. Völlig unbekannt ist die in den letzten Jahren erfolgte Entwicklung, die angesichts eines erheblichen Finanzbedarfs der Kommunen rückläufig sein könnte.
Die neueste, allerdings auf den LG-Bezirk Flensburg beschränkte Untersuchung von Çağlar (Neue ambulante Maßnahmen in der Reform, 2005, S. 63 ff.) ergab, dass im 10-Jahres-Zeitraum zwischen 1993 und 2003 der Anteil der ambulanten Maßnahmen konstant blieb, dass innerhalb der ambulanten Maßnahmen die gemeinnützige Arbeit zugunsten von Geldauflage deutlich zunahm. Mit Anteilen von 0,5% (bezogen auf alle 2003 verhängten ambulanten Maßnahmen) war der Täter-Opfer-Ausgleich quantitativ völlig bedeutungslos. Auf Betreuungsweisungen entfielen lediglich 2,0%. Durchgesetzt hatte sich lediglich der soziale Trainingskurs mit einem Anteil von 20%, nur diese Maßnahme war zwischen 1993 und 2003 häufiger verhängt worden (1993: 10%, 2003: 21%). Die genauere Betrachtung zeigt freilich, dass sowohl Betreuungsweisungen als auch soziale Trainingskurse in deutlich zunehmendem Maße in Verbindung mit anderen Sanktionen verhängt worden sind, insbesondere mit gemeinnütziger Arbeit und Jugendarrest. Als isolierte Maßnahme ist insbesondere die Bedeutung des sozialen Trainingskurses deutlich zurückgegangen, und zwar (bezogen auf die Summe der als schwerste Sanktion verhängten ambulanten Maßnahmen) von 9% (1993) auf 5% (2003). Entgegen der Intention des Gesetzgebers des 1. JGGÄndG, mit Betreuungsweisungen, sozialen Trainingskursen und Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeiten einer gezielt erzieherisch ausgestalteten Intervention auszubauen, fanden in der Praxis vor allem die punitiven Reaktionsalternativen – Arbeitsweisungen/-auflagen - vermehrte Anwendung.
7. These: Die Analyse der Sanktionierungspraxis ergibt des Weiteren, dass die kriminalpolitische Forderung nach Anhebung der Jugendhöchststrafe nur schwerlich damit begründet werden kann, es bestehe ein entsprechender Bedarf der Praxis. In den zehn Jahren zwischen 1987 und 1996 wurde bundesweit lediglich gegen 74 Verurteilte die Höchststrafe von 10 Jahren Jugendstrafe verhängt. Auch bei den schwersten Formen der Kriminalität scheint die derzeitige Grenze in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auszureichen. Denn zwischen 1991 bis 1996 wurde lediglich bei 8% aller wegen Mordes/Totschlags (einschließlich Versuchs) nach JGG Verurteilten die Jugendhöchststrafe verhängt (Schulz, Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht (10 Jahre) – eine Analyse der Urteile von 1987 – 1996, Aachen 2000).
8. These: Der Vergleich der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht und im Allgemeinen Strafrecht ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Jugendstrafrecht das „mildere" Recht ist. Auch bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Diversionsraten werden im Jugendstrafrecht mehr freiheitsentziehende Sanktionen angeordnet als im Allgemeinen Strafrecht (vgl. Schaubild 13). Wegen unterschiedlicher Deliktsstruktur und Vorbelastung ist ein exakter Vergleich auf Grundlage der Daten der Strafrechtspflegestatistiken zwar nicht möglich, sämtliche Befunde sprechen aber dafür, dass Erwachsene die im Schnitt schwereren Delikte verüben und eine höhere Vorbelastung haben als Jugendliche, weshalb erwartbar wäre, dass die Rate freiheitsentziehender Sanktionen im Allgemeinen Strafrecht höher ist. Auch der Vergleich zweier gut vergleichbarer Gruppen, nämlich der Heranwachsenden und der Jungerwachsenen zeigt, dass Heranwachsende – werden Verurteilungen nach Jugendstrafrecht und Allgemeinem Strafrecht berücksichtigt – einen etwas höheren Anteil freiheitsentziehender Sanktionen aufweisen als Jungerwachsene (vgl. Schaubild 14). Die Auswertung von Bundeszentralregisterdaten durch Höfer (Höfer, Sanktionskarrieren, Freiburg 2003) ergab – unter Kontrolle von Delikt und Vorbelastung - eine tendenziell höhere Sanktionshärte bei nach JGG verurteilten Heranwachsenden im Vergleich zu den nach StGB verurteilten Altersgenossen. Auch danach wird die Annahme einer milderen Sanktionierung im Bereich des Jugendstrafrechts empirisch nicht gestützt.
III. Empirische Befunde der Rückfall- und Sanktionsforschung
9. These: Mit der 2003 veröffentlichten Rückfallstatistik liegen erstmals Befunde über die Rückfallraten hinsichtlich sämtlicher in das Bundeszentralregister eintragungspflichtigen Entscheidungen vor. Bezogen auf das Jahr 1994 und für einen Rückfallzeitraum von vier Jahren wurde u.a. festgestellt (vgl. Schaubild 15):
· Entgegen Alltagsvorstellungen – einmal kriminell, immer kriminell – ist Rückfälligkeit die Ausnahme, nicht die Regel. Nur ein gutes Drittel aller Verurteilten wurde innerhalb von vier Jahren überhaupt erneut justiziell registriert. Kommt es zu einer Wiederverurteilung, dann ist eine freiheitsentziehende Folgesanktion die Ausnahme. Nicht mehr als 5% wurden zu einer unbedingten Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt, nur 1,2% zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 2 Jahren..
· Die Rückfallraten sind – ebenso wie die Kriminalitätsbelastung – altersabhängig recht ungleich verteilt. Junge Menschen weisen eine deutlich höhere Kriminalitätsbelastung auf als Erwachsene. Erwartungsgemäß sind deshalb auch die Rückfallraten junger Menschen deutlich höher als die von Erwachsenen.
· Die Rückfallraten nehmen in der Tendenz mit der Schwere der Sanktion zu: Je härter die verhängte Sanktion, desto höher die Rückfallraten.
Bei der Betrachtung des Rückfalls ausgehend von der vorherigen Sanktion ist ein Selektionseffekt zu beachten. So gehören Personen mit einer harten Sanktion möglicherweise einer Gruppe an, die unabhängig von der verhängten Sanktion ein erhöhtes Rückfallrisiko aufweist. Die Ergebnisse der Rückfallstatistik besagen daher etwas über die Rückfallwahrscheinlichkeit, die nach der jeweiligen Sanktion und in Abhängigkeit von der Klientel, auf die diese Sanktion angewendet wird, zu erwarten ist. Wer z.B. einen Jugendarrest in der Annahme verhängt, den Verurteilten dadurch von weiteren Straftaten abhalten zu können, weiß nunmehr, dass diese Annahme in 7 von 10 Fällen falsch ist.
10. These: Sämtliche empirischen Untersuchungen zur Wirkung von Diversion im Vergleich zu formellen Sanktionen kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die formelle Erledigung (Verurteilung) in spezialpräventiver Hinsicht einer Verfahrenseinstellung nicht überlegen ist (vgl. Schaubilder 16-18). Bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen waren die Rückfallraten - im Sinne erneuter justizieller Registrierung - nach einer Verfahrenseinstellung regelmäßig nicht höher als nach einer Verurteilung. Ferner wurde festgestellt, dass – bedingt durch die Sanktionseskalation im Laufe von „Registriertenkarrieren" - eine informelle Erledigung den Übergang zu formeller und zu wiederholter formeller Sanktionierung verzögert
11. These: Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unterschiedliche Sanktionen keine feststellbar differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung; die Sanktionen sind vielmehr weitestgehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar (vgl. Schaubild 19, 20). Es gibt keinen empirischen Beleg für die Annahme, durch härtere Sanktionen bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können. Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen höher ist. Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die Wahl der Sanktion muss stets dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist. Nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsintensiver Maßnahmen gegenüber den intensiveren Reaktionen ist zu erbringen, vielmehr bedürfen umgekehrt die eingriffsintensiveren Maßnahmen der Begründung ihrer präventiven Effizienz.
12. These: Diese Ergebnisse der deutschen Forschung fügen sich bruchlos ein in den allgemeinen kriminologischen Wissensstand. Insbesondere die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen haben gezeigt, dass von einer „tough on crime"-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen setzt, namentlich auf freiheitsentziehende Sanktionen, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Programme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielen, sei es durch kurzen Freiheitsentzug (shock probation), durch längere, mit militärischem Drill verbundene Internierung (boot camps) oder in Form von Gefängnisbesuchsprogrammen (scared straight) hatten nicht die erwünschten Effekte, die Rückfallraten der Vergleichsgruppen waren nicht niedriger, in einer Reihe von Untersuchungen sogar höher.
13. These: Von der „Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld" abgesehen, sind generalpräventive Überlegungen bei der Sanktionsbemessung dem Jugendstrafrecht fremd. Deshalb soll auf den derzeitigen Diskussionsstand nicht weiter eingegangen, sondern lediglich aktuelles „Lehrbuchwissen" zitiert werden "Die erwartete Schwere der Strafe für bestimmte Taten erwies sich als bedeutungslos. Das wahrgenommene Entdeckungsrisiko zeigte sich nur bei einer Reihe leichterer Delikte als immerhin etwas relevant. Als wesentlich wichtigerer Erklärungsfaktor für Normkonformität trat die wahrgenommene moralische Verbindlichkeit der Strafnorm bzw. die Strafnormakzeptanz in Erscheinung ... Vom Strafrecht und seinen Sanktionen kann unter dem Gesichtspunkt positiver Generalprävention nicht mehr erwartet werden als die Abstützung von Werten und Normen, welche die Bürger von vornherein zu akzeptieren bereit sind" (Streng, Strafrechtliche Sanktionen, 2. Aufl. 2002, S. 30, 33).
14. These:
Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass durch Schärfungen
bestehender
Sanktionen die Rückfallwahrscheinlichkeit positiv beeinflusst werden
kann.
Sanktionsschärfungen fügen vielmehr unnötiges Leid zu; unnötig, weil
sie,
gemessen am Ziel der Rückfallverhütung, den eingriffsschwächeren
Sanktionen
nicht überlegen sind. Sanktionsschärfungen dienen auch nicht dem
(vorbeugenden)
Opferschutz, weil die Rückfallraten nicht niedriger, sondern eher höher
sind.
Generalpräventive Wirkungen sind von Strafschärfungen ebenfalls nicht
zu
erwarten. Des Weiteren ist festzustellen, dass – entgegen der
allgemeinen
Ansicht – Opfer überwiegend nicht nach besonders harter Sanktionierung
verlangen;
im Vordergrund steht bei ihnen die Verurteilung an
sich.
Aufgrund der Ergebnisse der nationalen wie internationalen
Rückfallforschung
wird deshalb schon seit längerem in der Kriminologie vertreten: "Nach
kriminologischen Erkenntnissen ist von Sanktionsverschärfungen weder
unter
spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine Reduzierung
von
Jugendkriminalität zu erwarten" (Dölling, Mehrfach auffällige junge
Straftäter, ZBl 1989, S. 318). Oder noch kürzer formuliert: "Dem
Glauben
an die instrumentelle Nützlichkeit eines 'harten' Strafrechts fehlt
heute mehr
denn je die erfahrungswissenschaftliche Basis" (Kunz, Kriminologie, 4.
Aufl. 2004, § 43 Rdnr. 4). Der Forschungsstand spricht dafür, im
Zweifel
weniger, nicht mehr zu tun.
.
Weiterführende Literatur des Referenten:
Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003 http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf
Heinz, Wolfgang: Die neue Rückfallstatistik, ZJJ 2004, 35-48.
Heinz, Wolfgang: Zahlt sich Milde wirklich aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, Teil 1, ZJJ 2005,166-178, 302-312; Teil 2, ZJJ 2005, 302-312.
Heinz, Wolfgang: Kriminalprävention auf
justitieller
Ebene: Hilft weniger mehr? Alternativen zu "klassischen" Sanktionen –
Erfahrungen aus
Deutschland
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.htm
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und
die Sanktionierungspraxis in
Deutschland 1882 - 2003 (Stand: Berichtsjahr 2003) Version: 2/2005
Internet-Publikation: www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.htm
PDF-Version (verlinkt, als ZIP-Datei zum download,
ca.1,2MB:)
http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03a.zip
Schaubild 1: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 .. 2003. Absolute Zahlen (in Tausend). Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.
Schaubild 7: Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktion 2003, alte Länder mit Gesamtberlin
Schaubild
1:
Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 .. 2003.
Absolute Zahlen (in
Tausend).
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.
Legende:
§ 45 I, II
(StA)
(Einst. durch StA): Einstellungen durch die StA gem. § 45 Abs. 1 und 2
JGG
(bzw. § 45 Abs. 2 JGG
a.F.).
§ 45 III (StA): Einstellungen durch die StA gem. § 45 Abs. 3 JGG (bzw.
§ 45 Abs. 1 JGG
a.F.).
§ 47 JGG (Einst. durch Gericht): Einstellungen durch das Gericht gem.
§ 47
JGG.
Formell Sanktionierte: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte
(Erziehungsmaßregeln,
Zuchtmittel, Jugendstrafe), einschließlich Personen mit Entscheidungen
gem.
§ 27 JGG (§ 27 JGG ist nicht eigens darstellbar, 2002 = 2.227).
ambulant (EM + amb.ZM): Erziehungsmaßregeln (Weisungen einschließlich §
12
JGG), Verwarnung, Auflagen.
Bedingte Jugendstrafe + § 27 JGG: Zur Bewährung ausgesetzte
Jugendstrafe sowie
Personen mit Entscheidungen gem. § 27 JGG.
Unbedingte Jugendstrafe + J.arrest: Jugendstrafe ohne Bewährung sowie
Jugendarrest.
Anmerkung:
Aus
Schleswig-Holstein liegen Ergebnisse zu § 45 JGG letztmals für 1997
vor. Diese
wurden für die Folgejahre als Näherungswerte verwendet.
Datenquellen: Statistisches Bundesamt
(Hrsg.): Staatsanwaltschaftsstatistik
(Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2003.
Schaubild
2:
Diversionsraten (StA und Gerichte) sowie Anteile der Rechtsfolgenarten
(schwerste Sanktion) im Jugendstrafrecht,
1981-2003.
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.
Legende:
Diversionsrate:
Anteil
der Personen mit Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG (bezogen auf nach
Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte).
Formell: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte (Erziehungsmaßregeln,
Zuchtmittel,
Jugendstrafe), einschließlich Personen mit Entscheidungen gem.
§ 27 JGG (§
27 JGG ist nicht eigens darstellbar, 2002 = 2.227).
Informell: Einstellungen durch StA oder Gericht gem. §§ 45, 47
JGG.
§ 47 JGG: Einstellungen durch das Gericht gem. § 47
JGG.
§ 45 III JGG n.F.: Einstellungen durch die StA gem. § 45 Abs. 3 JGG
n.F. (bzw.
§ 45 Abs. 1 JGG a.F.).
§ 45 I, II JGG n.F.: Einstellungen durch die StA gem. § 45 Abs. 1 und 2
JGG
(bzw. § 45 Abs. 2 JGG a.F.).
Anmerkung:
Aus
Schleswig-Holstein liegen Ergebnisse zu § 45 JGG letztmals für 1997
vor. Diese
wurden für die Folgejahre als Näherungswerte verwendet.
Datenquellen: Statistisches Bundesamt
(Hrsg.):
Staatsanwaltschaftsstatistik (Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2003.
Schaubild 3:
Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht
BRD (alte Länder, ab 1995 mit Gesamtberlin) 1981 ..
2003
Anteile bezogen auf informell und formell Sanktionierte
Datenquellen: Statistisches Bundesamt
(Hrsg.):
Staatsanwaltschaftsstatistik (Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2003.
Schaubild
4:
Diversionsraten im Jugendstrafrecht nach Ländern, 1981 .. 2003
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen
gem. §§
45, 47 JGG, bezogen auf informell und formell Sanktionierte
Legende:
Diversionsrate
JGG:
Mit Diversionsrate (im Jugendstrafrecht) wird der Anteil der Personen
bezeichnet, bei denen das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt
worden ist
(informell Sanktionierte) an allen formell (nach Jugendstrafrecht
Verurteilte
einschließlich Personen mit Entscheidungen gem. § 27 JGG) oder
informell
Sanktionierten.
Länderkennungen:
BW
=
Baden-Württemberg,
BY
=
Bayern,
BE
=
Berlin,
HB
=
Bremen,
HH
=
Hamburg,
HE
=
Hessen,
NI
=
Niedersachsen,
NW
=
Nordrhein-Westfalen,
RP
=
Rheinland-Pfalz,
SL
=
Saarland,
MV
=
Mecklenburg-Vorpommern,
SN
=
Sachsen,
TH
=
Thüringen.
Datenquellen: Statistisches Bundesamt
(Hrsg.):
Staatsanwaltschaftsstatistik (Arbeitsunterlage) 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 2003 sowie
unveröff.
Statistiken der neuen Länder.
Schaubild 5: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht, 1981 .. 2003. Anteile der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf informell und formell Sanktionierte, nach Ländern.
Datenquellen: Statistisches Bundesamt
(Hrsg.):
Staatsanwaltschaftsstatistik (Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2003
sowie
unveröff. Statistiken der neuen Länder.
Schaubild 6: Diversionsraten bei deutschen Jugendlichen (zum Zeitpunkt der Entscheidung) wegen leichter Eigentumsdelikte (§ 242, 247, 248a StGB als einziges Delikt) in Abhängigkeit von der Vorbelastung, nach Ländern (1994).
Datenquelle: Daten aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister, Entscheidungsjahr 1994. Deutsche Jugendliche (zum Zeitpunkt der Entscheidung); entscheidungsbezogen (auch mehrere Entscheidungen zu derselben Person)
Schaubild 7:
Schwerste
nach
Jugendstrafrecht verhängte Sanktion 2003,
alte Länder mit Gesamtberlin
Datenquelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 2003.
Schaubild 8:
Entwicklung der
Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht
Formelle Sanktionen, Bundesrepublik Deutschland 1950 .. 2003, Anteile
bezogen
auf nach Jugendstrafrecht Verurteilte
Datenquellen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1950 .. 2003.
Schaubild
9:
Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte
(Zeitreihe)
Bundesrepublik Deutschland 1950 ..
2003,
Anteile bezogen auf verhängte Zuchtmittel (insgesamt)
Datenquellen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1950 .. 2003.
Schaubild 10:
Nach Jugendstrafrecht
zu
Auflagen Verurteilte
(Zeitreihe)
Bundesrepublik Deutschland 1954 ..
2003
Anteile bezogen auf zu Auflagen als Zuchtmittel Verurteilte (insgesamt)
Datenquellen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1954 .. 2003.
Schaubild 11:
Dauer der nach
Jugendstrafrecht verhängten Jugendstrafen,
Bundesrepublik Deutschland 1950 ..
2003
Jugendstrafen insgesamt; Anteile bezogen auf Verurteilte mit
Jugendstrafen insgesamt
Datenquellen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1950 .. 2003.
Schaubild 12:
Aussetzungsraten bei
aussetzungsfähigen
Jugendstrafen, 1960 .. 2003
Anteile bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Jugendstrafen
Datenquellen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1960 .. 2003.
Schaubild 13:
Freiheitsentziehende
Strafen
nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht, 1981 .. 2003
Anteile bezogen auf informell und formell Sanktionierte insgesamt, in %
Datenquellen: Statistisches Bundesamt
(Hrsg.):
Staatsanwaltschaftsstatistik (Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2003.
Schaubild 14:
Sanktionierung von
Jugendlichen, Heranwachsenden und Jungerwachsenen im Vergleich
(Straftaten ohne
Straftaten im
Straßenverkehr)
Anteile der zu unbedingter, bedingter Jugend-/Freiheitsstrafe oder zu
Jugendarrest Verurteilten an den insgesamt Verurteilten der jeweiligen
Altersgruppe
Baden-Württemberg 2003 (N=120.518)
Datenquellen: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg: Strafverfolgungsstatistik 2003 (unveröff. Rohdaten).
Schaubild 15:
Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und
nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994
Datenquelle: Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter [unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner und Gerhard Spiess]: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik, Mönchengladbach 2003, Übersichtstabelle 4.1.a, S. 121, 4.3.a, S. 123.
Schaubild 16:
Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten
(informelle oder
formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nach der Art der
erstmaligen
Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242, 247, 248a StGB) bei
Jugendlichen in den Ländern
Jugendliche des Geburtsjahrgang 1961 mit Eintragungen im
Bundeszentralregister
Datenquelle: Storz, Renate: Jugendstrafrechtliche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz, Wolfgang; Storz, Renate: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1992. S. 180, Tab. 20.
Schaubild 17:
Erneute Straffälligkeit und Sanktionseskalation nach informeller und
nach
formeller Sanktionierung auf die 1., 2. und 3. Auffälligkeit wegen
Fahrens ohne
Fahrerlaubnis (§ 17 StVG) oder einfachen Diebstahls (§§ 242, 247, 248a
StGB).
Jugendliche des Geburtsjahrgang 1961 mit Eintragungen im
Bundeszentralregister
Datenquelle: Storz, Renate: Jugendstrafrechtliche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz, Wolfgang; Storz, Renate: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1992. S. 205, Graphik 19a und 19b.
Schaubild 18:
Rückfallraten in
Abhängigkeit
von Bussen bzw. bedingter Freiheitsstrafe – nach Kantonen - bei
erstmals wegen Massendelikten
(einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verletzung der
Verkehrsregeln
gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zustand gem. Art. 91 SVG)
Verurteilten
Anteil der Bussen bei erstmaliger Verurteilung 1986 und 1987 und
Wiederverurteilungsraten
Legende:
AG = Aargau; AI = Appenzell I. Rh.; AR = Appenzell A.Rh.; BE = Bern; BL
= Basel-Landschaft;
BS = Basel-Stadt; FR = Freiburg; GE = Genf; GL = Glarus; GR =
Graubünden; JU =
Jura; LU = Luzern; NE = Neuenburg; NW = Nidwalden; OW = Obwalden; SG =
St.
Gallen; SH = Schaffhausen; SO = Solothurn; SZ = Schwyz; TG = Thurgau;
TI =
Tessin; UR = Uri; VS = Wallis; ZG = Zug; ZH = Zürich.
Datenquelle: Storz, Renate: Strafrechtliche Verurteilung und Rückfallraten, Bundesamt für Statistik, Bern 1997
Schaubild 19:
Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG sowie Legalbewährungsraten nach
informeller
und formeller Sanktionierung.
Freiburger Kohortenstudie, 14- und 15jährige Jugendliche der
Geburtsjahrgänge
1970, 1973, 1975 und 1978. Legalbewährungszeitraum 2 Jahre.
Datenquelle: Bareinske, Christian: Sanktion und Legalbewährung im Jugendstrafverfahren in Baden-Württemberg, Freiburg i.Br. 2004, S. 69, 119.
Schaubild 20:
Veränderung der
Bewährungsraten nach strafrechtlicher Vorbelastung.
Jahr der Beendigung der Bewährungsaufsicht, alte Länder mit Wet-Berlin,
ab 1995
mit Gesamtberlin (ab 1992 ohne Hamburg)
Datenquellen: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Bewährungshilfestatistik 1977.. 2002.
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< http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/HeinzAmbulanteSanktionenimJugendstrafverfahrenThesen.htm >