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 KIS

 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung
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Wolfgang Heinz:

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003

Stand: Berichtsjahr 2003   Version: 2/2005

 

Originalpublikation im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2005

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Zitierhinweis:
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003
(Stand: Berichtsjahr 2003)        
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf> Version 2/2005

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ÜBERSICHT

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts. 7

1. Strafrecht und Strafe im Wandel 7

2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick. 8

2.1 Entkriminalisierung. 8

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung. 8

2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips. 8

2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems. 9

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB. 9

2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG.. 11

3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG.. 13

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht 13

3.1.1 Absehen von Strafe. 13

3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt 13

3.1.3 Strafen. 14

3.1.4 Nebenfolgen. 15

3.1.5 Massnahmen. 16

3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts. 17

3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen. 17

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts. 18

3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Variante von "Diversion" 19

II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken.. 21

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen.. 21

2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken   22

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat 23

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage. 23

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik. 23

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik. 23

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen. 25

2.2.4 Bewährungshilfestatistik. 25

2.2.5 Strafvollzugsstatistik. 25

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten. 26

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse. 26

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung.. 26

III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882. 28

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick. 28

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen. 28

1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht 29

1.3 Abgeurteilte und Verurteilte. 31

2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht 34

2.1 Informelle Sanktionen. 34

2.2 Formelle Sanktionen. 37

2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe. 37

2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen. 41

2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe. 45

2.2.4 Bedeutungslosigkeit der sonstigen ambulanten Sanktionen - Absehen von Strafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt 48

2.2.5 Untersuchungshaft 48

3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht 51

3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende. 51

3.2 Informelle Sanktionen. 53

3.3 Formelle Sanktionen. 57

3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen. 57

3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen. 58

3.4 Untersuchungshaft 63

4. Freiheitsentziehende Sanktionen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht im Vergleich.. 65

5. Europäischer pönologischer Vergleich.. 67

IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland.. 68

1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung.. 68

2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung.. 74

Glossar der Fachbegriffe. 76

Abkürzungsverzeichnis. 82

V. Zusammenfassung.. 84

Anhang.. 87

Die Umstellung von „umgerechneter“ auf „echte“ Personenzählung in der StA-Statistik in ihren statistischen Auswirkungen. Analyse anhand der Daten für das Jahr 1998. 87

Weiterführende Literatur des Verfassers: 92

 


Schaubilder und Tabellen:

Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB) 13

Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG) 17

Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionierungspraxis insgesamt (Zeitreihe) 28

Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe) 30

Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe) 30

Tabelle 1: Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2003; alle Straftaten.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost. 32

Tabelle 2: Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2003; alle Straftaten. 33

Tabelle 3: Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung 1976 bis 2003; alle Straftaten. Alte Bundesländer mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 34

Schaubild 6: Nach Allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte  35

Schaubild 7: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allgemeinen Strafrecht 35

Schaubild 8: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 36

Schaubild 9: Diversionsraten (StA und Gerichte) in Verf. nach Allg. Strafrecht, nach Ländern, 2003  37

Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 38

Schaubild 11: Geldstrafe nach der Zahl der Tagessätze (Zeitreihe) 39

Schaubild 12: Geldstrafe nach der Höhe der Tagessätze (Zeitreihe) 40

Schaubild 13: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen insgesamt (Zeitreihe) 42

Schaubild 14: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Unbedingt verhängte Freiheitsstrafen (Zeitreihe) 43

Schaubild 15: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen, bezogen auf Sanktionierte insgesamt (Zeitreihe) 44

Schaubild 16: Aussetzungsraten bei den nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe) 46

Schaubild 17: Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden. Unterstellungen nach Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 47

Schaubild 18: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden. Unterstellungen nach Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 48

Schaubild 19a: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach Allgemeinem Strafrecht (Zeitreihe) 50

Schaubild 19b: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach Allgemeinem Strafrecht (Zeitreihe) 50

Schaubild 20: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Allg. Strafrecht) (Zeitreihe) 51

Schaubild 21:  Durch die Jugendgerichte Verurteilte (Zeitreihe) 52

Schaubild 22: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte (Zeitreihe) 52

Schaubild 23: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden (Zeitreihe) 53

Schaubild 24: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden, nach Hauptdeliktsgruppen  53

Schaubild 25: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht 54

Schaubild 26: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht 55

Schaubild 27: Diversionsraten bei deutschen Jugendlichen (zum Zeitpunkt der Entscheidung) wegen leichter Eigentumsdelikte (§ 242, 247, 248a StGB als einziges Delikt) in Abhängigkeit von der Vorbelastung, nach Ländern (1994). 56

Schaubild 28: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht, 1981 .. 2002. Anteile der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf informell und formell Sanktionierte, nach Ländern. 56

Schaubild 29: Diversionsraten im Jugendstrafrecht, nach Ländern. 57

Schaubild 30: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht 57

Schaubild 31: Ambulante Sanktionen nach Jugendstrafrecht 58

Schaubild 32: Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte (Zeitreihe) 58

Schaubild 33: Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte (Zeitreihe) 59

Schaubild 34: Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte (Zeitreihe) 60

Schaubild 35: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte (Zeitreihe) 60

Schaubild 36: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe) 61

Schaubild 37: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe) 62

Schaubild 38: Aussetzungsraten bei Jugendstrafen (Zeitreihe) 62

Schaubild 39: Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden  63

Schaubild 40: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten  63

Schaubild 41: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Jugendstrafrecht) 65

Schaubild 42: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen  65

Schaubild 43: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht (Zeitreihe) 66

Schaubild 44: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe) 66

Schaubild 45: Gefangene in westeuropäischen Staaten  67

Tabelle 4:   Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung 1976 bis 2003.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1995 einschl. Berlin-Ost 69

Tabelle 5a: Wegen Verbrechen oder Vergehen Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003. Absolute Zahlen  70

Tabelle 5b: Wegen Verbrechen oder Vergehen Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003. (in % der Abgeurteilten) 71

Tabelle 6a: Schuldunfähige Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003. 72

Tabelle 6b: Vermindert schuldfähige Verurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart. Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003. 73

Tabelle 7:        Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) und Fahrverbot wegen Straftaten im Strassenverkehr. Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost. 74

Tabelle A1: Informell oder formell Sanktionierte im JGG. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  88

Tabelle A2: Informell oder formell Sanktionierte im allgemeinen Strafrecht. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  89

Tabelle A3: Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  89

Tabelle A4: Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  90


Die unterstrichenen Begriffe werden im Glossar erläutert.

 

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts

1. Strafrecht und Strafe im Wandel

Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB), in strafrechtlichen Haupt­gesetzen (Jugend­­gerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgaben­­ordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassen­­verkehrsgesetz, Urheberrechts­gesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ domi­nieren freilich die Delikts­tatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sank­tionierungs­praxis, denn die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2003 736.297 Personen ver­urteilt, davon 79,9% gem. StGB (davon waren indes 25,6% Vergehen im Strassen­verkehr), weitere 6,1% entfielen auf nach Strassenverkehrsgesetz strafbare Verkehrs­delikte, 14,1% auf strafrechtliche Nebengesetze$(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnung.xls).

Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und men­schen­rechtlicher Grenzen des Strafrechts haben sich freilich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 39. Aufl., 2004, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgender­massen beschreiben: "Die Er­kenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Ein­griffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideo­logi­schen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegen­effekt die Über­zeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch ernst macht. Auch die Not­wendig­keit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechts­brechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Ide­alismus von einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kri­minalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, son­dern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Straf­rechts­pflege selbst - viel stärker als früher - nicht mehr nur als Instanz für die Verwirk­lichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine sozi­ale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Straf­rechts­pflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Aus­ge­staltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisberei­ten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Se­xualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländer­heimen, des Auftretens von bewaff­neten Schlägertrupps, des Ein­bruchs­diebstahls in Wohnungen und der orga­ni­sierten Kriminalität Frei­heitsstrafen und freiheitsentziehende Mass­regeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozi­ali­sierungs­aufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevöl­kerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzu­schlagen und die grossen politi­schen Parteien scheinen sich dem anzu­schliessen."

Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das So­zialstaatsprinzip.

·        Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zen­tra­len Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnis­mässig­keit sowie das Subsidiaritäts­prinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer ra­tio­nalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuld­hafte Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für das Vergeltungs­strafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht erforder­lich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im Instrumentarium des Ge­setzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das verfas­sungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die Kriminalpolitik des aus­gehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhun­dert? Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).

·        Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteili­gung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]). Das (Re-)Sozia­lisierungs­ziel des Strafrechts folgt danach aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschen­würde und dem Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips er­schöpft sich damit nicht in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines (behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.

Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich die­nenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Mass­regeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf ma­teriellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege ent­krimi­nalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst grundlegend geän­dert, um es mit der kriminalpolitischen Grundkonzeption in Überein­stim­mung zu bringen.

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2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick

2.1 Entkriminalisierung

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Ge­dankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.

·        Die materiell-rechtliche Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechts­ver­let­zungen von geringerer Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ord­nungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreitei­lung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Ver­brechen und Ver­gehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Ver­­gehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ord­nungswidrigkeiten kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben stören­­des Verhalten, das aber nicht so bedeutsam ist, dass es be­reits als straf­wür­dig und strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ord­nungs­widrigkeiten können keine Kriminalstrafen, sondern lediglich Geld­bussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt werden.

·        Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staatsanwaltschaft bestehenden Anklagepflicht durch das Op­por­tunitätsprinzip, wonach die Anklage in bestimmten Fällen in das Er­mes­sen der Staatsanwaltschaft gestellt wird (entsprechende Möglichkei­ten, von einer Verurteilung abzusehen und das Verfahren einzustellen, wur­den auch dem Gericht eingeräumt), zum anderen im Strafantrags­erfor­dernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Strafantrag führen, son­dern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.

 

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2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip (Ver­folgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft) nahezu ausnahms­los zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirk­lichung absoluter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vordringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesellschaftliche Not­wendig­keit und Zweckmäs­sig­keit im Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und Rück­fall­verhinderung knüpf­ten, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprüng­lichen Berechti­gung. Denn es forderte eine Strafverfolgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Ein­wirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontra­produktiv erschien.

Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezial­präven­tive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichts­gesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausge­baut (vgl. Heinz: Diversion im Jugend­strafverfahren der Bundesrepublik Deutsch­land, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutsch­land. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heran­wach­sen­den in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.

Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitäts­prinzip vom Gesetzgeber immer weiter aus­­gebaut. Überlastung mit Bagatell­delikten, Flexibilität der prozessualen Entkrimi­nali­sierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungs­möglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Mög­­lichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen ein­­zustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzen­tra­tion des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; ins­be­sondere bei Grossverfahren ist eine Ein­stellung auch dann noch möglich, wenn die Rechts­folge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vor­schriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflege­entlastungs­gesetz erneut erwei­tert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Auf­nahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbau­seminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Aus­gleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Veranke­rung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Mass­nahmen geöffnet und dadurch die „Möglichkeit einer Einstellung des Straf­verfahrens ... erweitert (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).

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2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels be­stimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Be­rücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier ver­schiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Frei­heits­strafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln, es kannte keine Strafaussetzung und bot auch sonst kaum Möglichkeiten für eine resoziali­sierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.

Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionen­systems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren:

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,

·        die 1923 erfolgte Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter 18­jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen wurden,

·        die 1933 erfolgte - einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entsprechende - Einführung der Massregeln der Sicherung und Besse­r­ung, durch die Präventionsbedürfnisse, denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,

·        die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,

·        die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im all­gemeinen Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugend­straf­recht, schliesslich

·        die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21jährigen (Heran­wachsende) in das Jugendstrafrecht.

Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Straf­rechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974. "In der Neuregelung des Sankti­onensystems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weit­aus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Über­gang von den Lei­bes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Auf­klärungs­zeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Ber­lin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechts­re­formgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionen­systems als taug­liches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straf­täters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­ausschusses für die Straf­rechts­reform, BT-Drs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem

·        die Ersetzung der verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),

·        die Heraufsetzung des Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB),

·        die Zurückdrängung der kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Frei­heits­strafe unter sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zwei Jahren (§ 56 StGB),

·        die Umstellung der Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB)    
so­wie

·        die Einführung der Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).

Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschrän­kung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechts­reform. BT-Drs. V/4094, S. 6) wer­den sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nach­haltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­aus­schusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzu­messungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vorder­grund gerückt.

Der Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische Grundkonzeption folgen­dermassen zusammengefasst: "Nach der kriminalpolitischen Gesamt­konzep­tion, von der die Straf­rechts­reform ausgeht, soll in der Regel auf die Ver­hängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen verzich­tet werden .... Der Begriff 'Verteidigung der Rechtsordnung' dient insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich ist. Seine Aus­legung kann daher nur an die kriminalpolitischen Erwägungen anknüp­fen, auf denen die in den §§ 14, 23 StGB (jetzt: 47, 56 StGB - d. Verf.) getrof­fene Regelung beruht.         
Dem 1. Strafrechtsreformgesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, son­dern nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen we­sentlichen Akzent hat der Gesetz­geber durch die Aufnahme der spezial­prä­ventiven Klausel als Ziel des Strafzu­mes­sungs­vorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB (jetzt: § 46 Abs. 1 StGB - d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Ge­setz den Strafzweck der Generalprävention im Gegensatz zur mehr­fachen Erwähnung des Gedankens der sozialen Anpassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemes­sung der Strafe eine bedeut­same Schwerpunktverlagerung auf den spezial­präventiven Gesichts­punkt im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grund­satz der 'Indi­vidualisierung' geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierten Täter, die Verur­teilung und sinnvoller Voll­zug errei­chen sollen (Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeab­sichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.      
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpoli­tische Wirk­samkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird daher nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen vorgesehen (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters in Frei­heit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der Wegfall der formellen Aus­schluss­voraussetzungen (vgl. hierzu § 23 Abs. 3 StGB aF). Zwar ist die Straf­aus­setzung zur Bewährung eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behand­lungs­art deutlich werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen Vergünstigung er­schöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Delikts­charakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch we­gen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechts­ordnung' dem entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).

Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben in ihren bis­herigen Zwischenbilanzen keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bun­des­regierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992). Das Schwergewicht der Reform verlagerte sich auf den Beson­de­ren Teil (vgl. hierzu die umfassende Darstellung bei Hilgendorf, Eric: Die deut­sche Strafrechtsentwicklung 1975 - 2000, in: Vormbaum, Thomas; Welp, Jürgen [Hrsg.]: Das Strafgesetzbuch. Supplementband I: 130 Jahre Straf­gesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 258 ff.; Son, Misuk: Straftatfolgen im deutschen und koreanischen Strafrecht, Schriften zum Strafrecht und Strafprozessrecht, Frankfurt a. M. u. a., 2004, S. 77 ff.). Lediglich einige behut­same Fortentwicklungen sowie - als Re­aktion auf neue Erscheinungs­formen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionensystems wurden bislang als notwendig erachtet.

·        1981 wurde durch das 20. StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewäh­rung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung des bishe­rigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung erweitert. Das Ge­setz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten von 1999 engte die Strafrestaussetzung insofern ein, als es nun­mehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).

·        Durch das 23. StrÄndG von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung der - an die Stelle einer uneinbring­lichen Geldstrafe treten­den - Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Ein­führungs­gesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]) neu gefasst.

·        Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opfer­schutzgesetz von 1986 in den Katalog der Strafzumessungsgründe aufge­nommen (§ 46 Abs. 2 StGB) und dadurch deutlich aufgewertet. Weiter­ge­führt wurde dieser Gedanke einer konfliktlösenden Verständigung zwi­schen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergut­machung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausge­staltet wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden (§ 46a StGB).

·        Als neue Sanktionsformen wurden 1992 die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) und der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) eingeführt, um bei be­stimm­ten, für organisierte Kriminalität milieutypischen Taten Gewinne aus Straftaten abschöpfen zu können. Inzwischen hat aber das BVerfG mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unver­einbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/ent­scheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)

Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Emp­fehlen sich Änderungen und Ergän­­zungen bei den strafrechtlichen Sankti­onen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992; ferner die Beratungen auf der Straf­rechts­lehrertagung 1999 in Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionen­recht, Zeit­schrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundes­rat eingebrachte Gesetzesentwürfe, wurde 1999 durch das Bundes­mini­sterium der Justiz die "Kommission zur Reform des strafrecht­lichen Sank­ti­onen­systems" eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschluss­bericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf; vgl. dort auch die Über­sicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzes­entwürfe der letzten beiden Jahrzehnte) vorgelegt hat (die Materialien der Kommission sind abge­druckt bei Hettinger, Michael [Hrsg.]: Reform des Sankti­on­en­rechts, Baden-Baden 2001/2002, 3 Bde). Den „Entwurf eines Ge­setzes zur Reform des Sanktionsrechts“ hat die Bundesregierung am 2.1. 2004 im Bundes­rat eingebracht (BR-Drs. 3/04). Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725) wurde mit der Stellungnahme des Bundesrates am 1.4. vom Bundes­tag in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Am 1.12.2004 führte der Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung durch.

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2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Kon­zepte "Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine Straf­recht hatte, wurde in den 80er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989) wei­terentwickelt: Neue ambulante Massnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Arbeitsweisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Strafver­fahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und wachsen­dem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexi­bel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminal­politische Konzeption:

·        "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugend­alter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Ver­urteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.

·        Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Be­deutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkennt­nis geführt, dass informellen Erledi­gungen als kostengünstigeren, schnel­leren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch krimi­nal­­politisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.

·        Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugend­strafrechts (Jugendarrest und Ju­gendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schäd­liche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungs­entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs. 11/5829], 1).

Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Hei­nemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Straf­recht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straf­fälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Un­ver­nunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten metaphysischen Spe­kulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).

Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundes­tag hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Ok­tober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugend­gerichts­gesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissen­schaft, Fach­verbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugend­straf­recht­lichen Sank­tionen (vgl. Werwigk-Hertneck, Corinna; Rebmann, Frank: Reform­bedarf im Bereich des Jugendstrafrechts?, ZRP 2003, S. 225 ff.; hierzu Erwiderung von Viehmann, Horst: Reform des Jugendstrafrechts, ZRP 2003, S. 377 f.) gefor­dert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundesländer, zusam­mengestellt in DVJJ-Journal 2000, S. 328 ff., zuletzt noch Goerdeler, Die Union und das Jugendstrafrecht – zum Entwurf eines „Gesetzes zur Verbes­serung der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, ZJJ 2002, S. 183 ff.).

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3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Straf­recht

Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

Absehen von Strafe § 60 

Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c 

Strafen 

Hauptstrafen 

Freiheitsstrafe § 38 

Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g 

Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe 

Geldstrafe § 40 

Nebenstrafen*)

Fahrverbot § 44 

Nebenfolgen 

Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff 

Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) 

Massregeln der Besserung und Sicherung 

Freiheitsentziehende Massregeln 

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 

Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 

Massregeln ohne Freiheitsentzug 

Führungsaufsicht §§ 68-68g 

Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b 

Berufsverbot §§ 70-70b 

Verfall §§ 73-73e 

Einziehung §§ 74, 75 

Unbrauchbarmachung § 74d

*) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt 

 

Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

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3.1.1 Absehen von Strafe

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trun­kenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Ver­hängung einer Strafe "offen­sichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.

Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver­letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder über­wiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft er­strebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "per­sönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil ent­schä­digt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).

Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Mög­lich­keit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straf­tat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 Abs. 1, 174 Abs. 4 StGB; §§ 113 Abs. 4, 157 Abs. 1, 2 StGB; § 129 Abs. 5 StGB).

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3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geld­strafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es er­folgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Ge­richt setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen er­teilen, z.B. eine Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zu­gunsten einer gemein­nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuld­spruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Straf­vollstreckung, sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b Abs. 2 StGB). Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbe­haltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b Abs. 1 StGB).

 

3.1.3 Strafen

3.1.3.1 Hauptstrafen

Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Neben­strafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geld­strafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) aus­gestaltet.

3.1.3.1.1 Freiheitsstrafe

Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffs­krieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Tot­schlag [§ 212 Abs. 2 StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todes­folge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todes­fol­ge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a Abs. 3 StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebens­lange Frei­heitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundes­­ver­fassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandro­hung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestan­des und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (B­Verf­GE 45, 187; www.oefre.uni­be.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wur­de in Erfüllung verfassungs­gericht­licher Vorgaben durch § 57a StGB die Straf­rest­aussetzung auch bei lebenslanger Frei­heits­strafe nach einer Straf­ver­büssung von 15 Jahren zugelassen (zur ver­fassungs­kon­formen Auslegung des § 57a StGB vgl. B­Verf­GE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung. Jura 1994, 72 ff.).

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchst­mass 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindest­strafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechts­güter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Mo­naten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Per­sön­lichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Ein­wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstre­ckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungs­helfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vergleichende Interventions­prognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn general­präventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegen­stehen (§ 56 Abs. 3 StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwi­schen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nach­träglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten kön­nen Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadens­wiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Ein­richtung oder zugunsten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "An­ordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Frei­zeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, be­stimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute ein­schlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f Abs. 1 StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheits­strafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die ver­hängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).

Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Mög­lichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine be­dingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet wer­den kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 Abs. 1 StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; http://www.oefre.uni­be.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Straf­restes bei lebens­langer Frei­heits­strafe normiert. Voraussetzungen sind die Ver­büssung von min­des­­tens 15 Jahren der Strafe, des weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Ge­richt fest­zustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 Abs. 1 StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheits­strafe muss der Verurteilte einwilligen.

3.1.3.1.2 Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 Abs. 2 StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die ge­trennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transpa­renter wer­den, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfer­gleichheit für wirt­schaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungs­erleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO).

Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.

Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangs­vollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aus­sichts­losigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Frei­heits­strafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).

 

3.1.3.2 Nebenstrafen

3.1.3.2.1 Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft­fahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.

Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeig­nete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteil­nahme als Kraftfahrer aus­zuschliessen, behält beim Fahrverbot der Verur­teilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahr­zeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).

 

3.1.3.2.2 Vermögensstrafe

Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Ge­richt sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (kön­nen), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Ver­mögensstrafe)" (§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die Vermögensstrafe war für sol­che Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Grup­pen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wert­zeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpres­sung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mit­glied einer Bande begangen hat. Das BverfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Ge­bot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig er­klärt (B­Verf­GE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/ent­scheidung­en/frames/rs20020320_2bvr079495)

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3.1.4 Nebenfolgen

Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).

 

3.1.5 Massnahmen

Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) werden zu­sam­mengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).

3.1.5.1 Massregeln der Besserung und Sicherung

Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat ver­hängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Täter­gefährlich­keit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von be­stimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Siche­rung dienen die Sicherungs­verwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahr­erlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Siche­rungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungs­aufsicht (§ 68 StGB).

Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vor­gesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustim­mung in eine thera­peutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Be­hand­lung angezeigt erscheint.

Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Pro­gnose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters.

Ihren Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich

·        die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),

·        die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),

·        die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kri­minal­politisch umstrittensten Mass­nahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüf­stand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu be­tonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern ent­standene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungs­ver­wahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Se­xual­delikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Re­gelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexual­delikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261).

Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von Straftätern, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte oder worden war, deren Gefähr­lichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Frei­heits­strafe prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer, gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straftäter­unter­bringungsgesetze eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung„ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unter­bringung in der Sicherungs­verwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvoll­streckungs­kammer zu überlassen, wenn nach Teil­verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundes­ver­fassungs­gericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02; NJW 2004, 750 ff.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Innerhalb der vom BverfG eingeräumten Übergangsfrist wurde durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) § 66b StGB in das StGB eingefügt. Danach ist künftig in be­stimm­ten Fallkonstellationen auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung –ohne vorherigen Urteilsvorbehalt – zulässig, sofern sich entweder der Täter noch im Vollzug der Freiheits­strafe oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für er­ledigt erklärt wird, weil nach Beginn der Voll­streckung festgestellt wurde, dass der krank­heitsbedingte Zustand, auf dem die Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorliegt.

3.1.5.2 Sonstige Massnahmen

Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.

·        Durch den Verfall (§ 73 StGB) - einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs ab­ge­schöpft werden. Voraus­setzung ist die Begehung einer rechts­widri­gen, nicht notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teil­neh­mer "für die Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).

·        Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewe­sen sind" (§ 74 Abs. 1 StGB), können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).

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3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

Absehen von Strafe § 60 

Hauptfolgen 

Erziehungsmassregeln § 9 JGG 

Weisung § 10 JGG 

Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG 

Heimerziehung § 12 JGG 

Zuchtmittel § 13 JGG 

Verwarnung § 14 JGG 

Auflagen § 15 JGG
- Wiedergutmachung
- Entschuldigung
- Arbeitsleistung
- Geldbetrag

Jugendarrest § 16 JGG
- Freizeitarrest
- Kurzarrest
- Dauerarrest

Jugendstrafe § 17 JGG 

Aussetzung der Verhängung § 27 JGG
bei Jugendstrafe wg. schädlicher Neigungen

Verhängung der Jugendstrafe § 17 JGG wg:
- Schädlicher Neigungen
- Schwere der Schuld

Strafaussetzung zur Bewährung
- "Vorbewährung" § 57 JGG
- "Urteils"bewährung § 21 JGG

Unbedingt verhängte Jugendstrafe 

Nebenfolgen 

Fahrverbot § 44 StGB 

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) 

Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB 

Freiheitsentziehende Massregeln 

  Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 

  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 

Massregeln ohne Freiheitsentzug 

  Führungsaufsicht §§ 68-68g 

  Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b 

Andere Massnahmen 

Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB 

Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB 

Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB

 

Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

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3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutsch­land ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21jährige) einbezogen. Die jugend­spezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).

Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reak­tions­­mitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechts­folgen, nämlich Erziehungs­massregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugend­strafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, ins­be­sondere die Erteilung eines Fahr­ver­bots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.

 

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.2.2.1 Erziehungsmassregeln

Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

·        Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Auf­enthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 2 JGG).

·        Als Hilfe zur Erziehung kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heim­erziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.

3.2.2.2 Zuchtmittel

Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.

·        Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).

·        Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verur­sachten Schaden wieder­gut­zu­machen, sich persönlich bei dem Verletzten zu ent­schuldigen, Arbeits­leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemein­­nützigen Einrichtung zu zahlen" (§ 15 JGG).

·        Der Jugendarrest als stationärer Freiheitsentzug dient als "Denk­zettel­strafe". Er kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).

3.2.2.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheits­entzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 Abs. 1 JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 Abs. 2 JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Ver­hängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugend­lichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Frei­heitsstrafe angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).

Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sowie die Straf­restaussetzung zur Bewährung. Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vor­be­währung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).

·        Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicher­heit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schäd­liche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugend­strafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Ver­hängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.

·        Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu erwarten ist, dass der Jugend­liche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Straf­vollzugs unter der erzieherischen Ein­wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens­wandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).

·        Ferner kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Be­währung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).

·        Die durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vor­bewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige Aus­setzungs­entscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugend­lichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschliessen.

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3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Variante von "Diversion"

Das in den 60er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personen­bezogene und systembezogene - Ziele: Ver­meidung von Stigmatisierung der Betrof­fenen durch Abbau formeller Ver­fahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion er­halten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Straf­rechts­wissen­schaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allge­meinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.).

Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuld­grundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechts­ordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle San­ktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gericht­lichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hin­reichen­dem Tat­verdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.

Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehen­den Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 Abs. 2, 3, 47 Abs.1 Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sankti­onierung, weil der Tat­ver­dächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.

Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrens­vorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bis zur nicht aus­ge­setzten Freiheits- bzw. Jugend­strafe.

Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:

·        Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:

·        Bagatellsachen: Bei Vergehen, d.h. bei Straftaten, die nicht im Mindest­mass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, kann das Verfahren eingestellt werden, "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht" (§ 153 Abs. 1 StPO). Die StA kann das Ver­fahren ferner in Fällen einstellen, bei denen das Gericht von Strafe ab­sehen kann (§ 153b StPO). In beiden Fallgruppen bedarf die StA der Zu­stimmung des Gerichts, es sei denn, es handelt sich bei § 153 StPO um ein Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmass erhöhten Strafe be­droht ist, (wie z.B. einfacher Diebstahl oder Betrug), und „bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind„. Entsprechende Befug­nisse hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (§ 153 Abs. 2 StPO).

·        Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen: Handelt es sich um keine Bagatellsache, so dass grundsätzlich ein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht, so kann bei Vergehen die StA mit Zu­stimmung des Gerichts dennoch vorläufig von der Erhebung der öffent­lichen Klage unter Auflagen oder Weisungen absehen, wenn deren Anordnung geeignet ist, "das öffentliche Interesse an der Straf­verfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht ent­gegen­steht" (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO). Als Auflage kommen z.B. die Schadens­­wiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich, die Zahlung eines Geld­betrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse in Betracht, als Weisung die Erfüllung von Unterhalts­pflichten. Auch hier bedarf es bei geringfügigen Vergehen, die nicht mit einer im Mindestmass erhöhten Strafe bedroht sind, nicht der Zu­stimmung des Gerichts. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 StPO). Entsprechende Befugnisse hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (§ 153a Abs. 2 StPO).

·        Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 Abs. 5, 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG).

·        Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).

·        Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 Abs. 2 JGG), wenn die informelle Er­ledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugend­straf­rechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 Abs. 1, JGG).

·        Das Verfahren kann gem. § 45 Abs. 1 JGG bei Vergehen (in jedem Fall) ohne Zustimmung des Gerichts ohne weiteres eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, wenn also "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht".

·        Ist eine erzieherische Massnahme bereits eingeleitet oder durchgeführt und hält der Staatsanwalt weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung einer Anklage für erforderlich, so sieht er ebenfalls von der Verfolgung ab (§ 45 Abs. 2 JGG). Eine private bzw. ausser­straf­recht­liche Regelung erzieherischer Belange hat demnach Vorrang vor einer justitiellen Reaktion, und zwar nicht nur bei Vergehen, sondern auch bei Verbrechen. Die Subsidiarität jugend­kriminal­rechtlicher Rechts­folgen gilt insbesondere auch im Verhältnis zu "erzieherischen Mass­nahmen" sämtlicher Träger informeller Sozialkontrolle, wie Eltern, Nachbarn, Lehrer, Ausbilder, Freunde usw., deren Reaktionen funk­tionale Äquivalente zu justitiellen Reaktionen sein können. Hierzu zählen aber auch Massnahmen "justiznaher" Personen, wie Jugend­gerichtshelfer; in Betracht kommt auch eine polizeiliche "Ermahnung". Der Gesetzgeber hat mit § 45 Abs. 2 JGG der Vorstellung, "irgendetwas" müsse - jedenfalls ausserhalb des Bereichs von § 153 StPO - seitens der StA im Sinne einer Einwirkung auf den Beschuldigten geschehen, eine Absage erteilt.

·        Ein Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen Massnahmen" durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst die Voraus­setzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B. durch ein "Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie auch der Richter nach § 45 Abs. 3 JGG auferlegen kann.                       
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim Jugendrichter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an Verkehrs­unterricht) oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche Ent­schuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn der Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen oder Weisungen sind erfüllt.                 
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1-3
JGG auch der Jugend­richter nach Anklageerhebung (einschliesslich Antrag auf Ent­scheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem. § 76 JGG). Der Jugend­richter kann schliess­lich ein Verfahren auch dann gem. § 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugend­straf­rechtlichen Erziehungsziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Be­lastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrens­öko­nomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrens­be­schleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allge­meinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stig­ma­tisierungen eher um einen (erwünsch­­ten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.

 

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II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.

Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 ver­öffentlicht worden sind.

Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länd­erstatistiken zur Verfügung:

·        Die Staatsanwaltschaftsstatistik (StA-Statistik): In ihr wird die Geschäfts­erledigung der Staats- und Amtsanwaltschaften beim LG und OLG gegen bekannte Täter nachgewiesen. Bei der StA-Statistik handelt es sich um eine Verfahrens­statistik, d.h. nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das Verfahren abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren betroffenen Personen wurde bis vor kurzem lediglich für einige Erledigungsgruppen mitgeteilt. Erst seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die Zahl der Personen für die einzelnen Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. Angaben zu den Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zunächst nicht erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassen­verkehrsstrafsachen" (die Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungsarten ausgewiesen), 1987 "Beson­dere Wirtschafts­straf­sachen", seit 1998 auch "Betäubungsmittelstrafsachen", "Umwelt­straf­sachen" und "Strafsachen gegen die sexuelle Selbst­bestimmung" aufge­nom­men: zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat der "Organisierten Kriminalität" handelt. Diese Zusatzinformatio­nen werden nicht über die Zählkarten erhoben, sondern aus den DV-Geschäfts­stellen­auto­ma­tions­systemen der Berichtsstellen herausgefiltert. Länderergebnisse zur Verfahrens­erledigung in den Sondersachgebieten (einschliesslich der besonderen Wirtschafts­straf­sachen) liegen deshalb erst dann vor, wenn die Geschäfts­stellen­auto­mation bei den Staats­anwalt­schaften im jeweiligen Land flächen­deckend eingeführt ist. Dies war 2003 in 13 (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder­sach­sen, Nordrhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-An­halt und Thüringen) der 16 Länder der Fall, weshalb noch keine bundesweiten Er­geb­nisse, sondern nur die Ergebnisse dieser Länder veröffentlicht werden konnten.    
 
Die
StA-Statistik wurde seit 1976 nach und nach in den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bremen und Hamburg; 1979 in Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erst­mals mit dem Berichtsjahr 1981 wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundes­amt veröffentlicht, jedoch ohne die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schles­wig-Holstein, wo diese Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) ein­geführt wurde. Erst seit 1989 liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundes­län­der vor, seit 1993 einschliesslich Berlin-Ost. In den neuen Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und Sachsen-Anhalt auf­ge­nom­men; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und ab 1995 in Mecklenburg-Vor­pom­mern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für sämtliche neuen Bundesländer vor.

·        Die Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik): In ihr werden der Geschäftsanfall und die Erledigung von Strafsachen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen. Die Justizgeschäftsstatistik wird mit dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach inhaltlicher Erweiterung - seit 1989 für die alten Bundesländer, seit 1991 einschliesslich Berlin-Ost, seit 1994 auch einschliesslich der neuen Bundesländer veröffentlicht.    
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Per­sonen nach­­ge­wiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht. 

·        Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat): In ihr werden alle Ange­klagten nach­gewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Ein­stellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungs­widrig­keiten sowie Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Deshalb enthält diese Statistik z.B. keine Informationen über Verfahrens­einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäss § 59 StGB, §§ 27, 45 Abs. 3 JGG erfasst.      
Die
StVStat wird seit 1950 für die alten Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und mit West-Berlin), seit 1995 einschliesslich Berlin-Ost veröffentlicht. Sie wurde in den neuen Bundesländern bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in Thüringen (1997) und in Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in Sachsen-Anhalt noch nicht geführt wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt der­zeit, von einigen Eckwerten (seit 1997) abgesehen, die StVStat lediglich für die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin.  

·        Die Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik): In ihr werden - neben den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unter­stellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundes­ländern wird sie lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklen­burg-Vorpommern (seit 1994) geführt. In Hamburg ist sie seit 1992 eingestellt.

·        Die Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik): In ihr wird zum einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Straf­gefangenen sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen (Reihe 4.1), zum anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog. Gefangenenbewegung (Reihe 4.2). Diese Bestandsstatistik der Gefangenen und Verwahrten wird seit 2003 nicht mehr – wie bisher – zum Ende eines Kalenderjahres erstellt, sondern dreimal jährlich (zum 31.3., 31.8. und 30.11. eines jeden Jahres). Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Berlin-Ost einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundes­länder werden seit 1992 nachgewiesen.

Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:

·        Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2003.              
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik ausgesetzt, weshalb für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungs­pro­blemen liegen in Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre keine aktu­elleren Ergebnisse vor als jene aus 1997; seit 1997 werden deswegen jeweils erneut die Ergebnisse für dieses Berichtsjahr als Näherungs­wert für die Ermittlung des Bundesergebnisses verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten für das vollständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäfts­ergebnisse erstellt werden, die Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.

·        Die Ergebnisse der StVStat liegen für das Berichtsjahr 2003 vor.                       
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeits­organi­sator­ischer Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet abgegebenen Meldungen zur Strafverfolgungsstatistik mit der Folge, dass Fälle aus dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechts­kraft der Entscheidung) erst im Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeit­liche Zuordnungsfehler verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundes­amtes auf die Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Für 2003 wurden dem Statistischen Bundesamt von den Ländern keine Erfassungsfehler angezeigt.     
Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes die absoluten Zahlen über Abgeurteilte und Verurteilte sowie die Veränderungsraten im Wesentlichen zutreffend sein. Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren 1999 – 2002 führten zu fehlerhaften Zuordnungen, durch die das – im Folgenden dar­gestellte - Gesamtergebnis indes nicht beeinträchtigt worden sein dürfte.

·        Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden zuletzt für das Berichtsjahr 2002 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht.

·        Die StVollz-Statistik lag zum Stichtag 31.3.2003 (demographische und krimino­logische Merkmale der Strafgefangenen) sowie hinsichtlich der Bestandszahlen der Gefangenen und Verwahrten für 2004 vor.

 

In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:

·        Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert ausgewiesen.

·        Die veröffentlichten Ergebnisse der StVStat 2003 beziehen sich auf die alten Bundesländer (einschliesslich Gesamtberlin); die Ausweise über Art und Höhe der verhängten Sanktionen werden lediglich für das frühere Bundes­gebiet (einschliesslich Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länder­ergebnisse werden von den Statistischen Landesämtern veröffentlicht, das Statistische Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.

·        Für das Berichtsjahr 2002 beziehen sich die Ergebnisse der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet einschliesslich Gesamtberlin (seit 1992 ohne Hamburg); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Aus­wertung relevanten Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufge­schlüsselt.

·        Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden nach Ländern aufgeschlüsselt.

 

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2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken

Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihen­analysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussage­möglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungs­kategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statistiken - StA-Statistik, StVStat - heisst dies:

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat

·        Die Erhebungseinheiten beider Statistiken stimmen nicht überein. In der StA-Statistik sind Erhebungseinheiten Ermittlungsverfahren, in der StVStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwalt­schaft­lichen Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (2003 kamen auf 5.624.822 Beschuldigte 4.766.070 Ermittlungsverfahren($Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnung.xls)) - können durch ent­sprechen­de Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erst­­mals für das Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik er­hobenen per­sonenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungs­verfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unter­schätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sank­tionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schau­bildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugend­strafrecht, ein nur schein­barer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergeb­nissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungs­verfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung die personen­bezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für Schleswig-Holstein liegen nur die verfahrens­bezogenen Ergebnisse aus 1997 vor, die, wie bisher, "umgerechnet" werden.

·        Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezug­nahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unter­schiedlichen Grund­gesamtheiten stammen.

 

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik

·        Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Es ist infolge­dessen nicht erkennbar, in Abhängigkeit von welchen Täter- und von welchen Deliktsgruppen bestimmte Erledigungsarten gewählt werden. Konkret heisst dies, dass z.B. weder festgestellt werden kann, in welchem Umfang bei Diebstahl, bei Körperverletzung oder bei Raub Verfahrens­einstellungen erfolgen, noch dass aufgrund der StA-Statistik geprüft werden kann, ob die regional extrem unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.

·        Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Oppor­tuni­täts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwen­dung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Straf­recht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jewei­lige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugend­­strafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Straf­recht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungs­entscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugend­strafverfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicher­weise den Erwachsenen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugend­lichen/Heran­wach­senden zugeordnet werden müssen (Unterschätzung der Diversions­­rate im Jugend­strafrecht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht).

·        Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 Abs. 2 JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a Abs. 1 StPO zulässigen Auflagen und Weisen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.

 

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik

Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:

·        In der StVStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.

·        Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Ver­such/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausge­wiesen.

·        Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin ver­schoben.

·        Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstraf­rahmen angewendet wurden.

·        Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im einzelnen:

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugend­strafrecht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungs­massregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffs­schwächer die Sanktion ist.

·        Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Mass­nahmen.

·        Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungs­beistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeits­weisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.

·        Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) unterschieden und innerhalb der Auflagen jeweils die Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeits­leistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.

·        Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegen­wärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.

·        Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugendstrafe bzw. ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Be­wäh­rung ausgesetzt wurde. Ob Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird – im Unterschied zu Verur­teilungen nach allgemeinen Straf­recht - dagegen ebenso wenig erhoben wie die Art der Auf­lagen/Weisungen.         
 

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen

Die mit den informellen Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auf­lagen/Wei­sungen werden, soweit es sich um Einstellungs­ent­scheidungen des Gerichts handelt, in der Justizgeschäftsstatistik in Straf­sachen erfasst, aus­genommen bei den (allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Ober­landes­­gerichte in der Rechtsmittel­instanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten beste­hen, auch insoweit weit­gehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar, auf­grund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach Alter und Geschlecht der Beschuldigten.       
 

2.2.4 Bewährungshilfestatistik

Aus dem grossen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich die bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungs­helfer. Hinsichtlich der Vollstreckung der weit überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im all­ge­meinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln, Verwarnung, Auflagen im Jugend­strafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist z.B. die Rate der eine Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch Gegenüberstellung der Zahl der zu Geld­strafe Verurteilten mit den zur Ver­büssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen Personen bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von Straf­verfolgungs- und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.      
 

2.2.5 Strafvollzugsstatistik

2.2.5.1 Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft

Über die Zahl der Untersuchungshaftanordnungen, der Untersuchungs­gefangenen und über die Dauer der Untersuchungshaft fehlen voll­ständige statistische Nachweise.          
Für die StVStat werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit Untersuchungs­haft er­fasst, wobei zugrunde liegender Straftat, Geschlecht, Haftgründe, Dauer der Unter­suchungshaft, auch im Vergleich zur erkannten Strafe, sowie die erkannte schwerste Entscheidung ausgewiesen werden. Nicht erfasst ist in der Zahl der Abgeurteilten mit Untersuchungs­haft die – mut­masslich kleine - Zahl von Untersuchungs­ge­fan­ge­nen, die über­haupt nicht angeklagt wur­den, d.h., es fehlen Nachweise über Un­ter­su­chungs­gefangene, bei denen das Verfahren gem. §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor Eröffnung des Haupt­verfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner Haft­an­ord­nung­en, die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entschei­dung er­ge­hen, also insbesondere Fälle des Sicherungsbefehls nach § 453c StPO.       

Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am jeweiligen Stichtag inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stich­tags­zahlen sind aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, son­dern ein Mass für (auf Personen bezogene) Inhaftierungs­zeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten und der Haft­dauer. Je kürzer die Inhaftierungs­zeit ist, desto geringer ist der Ausschnitt der am Stich­tag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden Zahlen von StVollz-Statistik und StVStat erheblich voneinander abweichen. In den ebenfalls in der StVollz-Statistik ausgewiesenen Zahlen über Zugänge sind nicht nur Erst­auf­nahmen in den Vollzug erfasst, sondern jede Aufnahme. Es kann deshalb, ins­be­sondere bei Verlegungen in andere Anstalten, zu Mehr­fach­zählungen kom­men. In den StVollz-Statistiken fehlen Angaben zu Haftdauer, Haftgrund, zugrunde liegender Straftat.

 

2.2.5.2 Strafvollzug

Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefan­gen­en informiert die Strafvollzugsstatistik nur unvollständig. Nachgewiesen wer­den zum einen demographische Daten der zum Stichtag – 31.3. – er­fass­ten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die, wie zuvor bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangs­zahlen – sind nicht aussage­kräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Ver­leg­ung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. Aber auch die jeweils zum Ende eines jeden Monats er­mittelten Bestands­zahlen geben die Zahl der ins­gesamt Inhaftierten nicht korrekt wider, weil zum einen Gefan­gene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestands­zahlen „empfindlich„ sind für anstalts­organi­satorische und voll­zug­­liche Mass­nahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.

 

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten

Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche (alten) Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regi­o­nalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbe­son­de­re hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicher­heiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Ein­stel­lungen aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungs­zahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder ge­schätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".

Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVStat auf die alten Bundesländer ein­schliess­lich Berlin-West (seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin) be­schrän­ken. Deshalb ist eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Be­schreib­ung der Sanktionspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.

We­gen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unver­meidbar.

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdaten­erhebungen oder Akten­analysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionspraxis seit 1882 hin­sichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen be­schreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "infor­mel­len Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössen­ord­nungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu be­schreiben und zu ana­lysieren. Primärdatenerhebungen oder Akten­ana­lysen leiden demgegenüber unter dem regel­­mässig nicht ausräumbaren Nach­teil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verall­ge­meinerung der Befunde entgegenstehen.

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundes­länder (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliess­lich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer einschliesslich Gesamt­berlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorge­nommen und dargestellt.

 

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III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen

Kennzeichnend für die Strafzumessungspraxis der letzten 122<aktualisieren! Jahre, die in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundes­län­der, weil die Daten der StVStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) sta­tistisch überblickt werden können, ist - bezogen auf Verurteilte wegen Ver­brechen und Vergehen - die nachhaltige Zurückdrängung der unbe­dingt ver­hängten freiheitsentziehenden Sanktionen (stationäre Sank­ti­on­en) zu­gunsten ambulanter Sanktionen, namentlich der Geldstrafe (Schaubild 3).

Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionierungspraxis insgesamt (Zeitreihe) c:\kidat\kisSV.pr4 

1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%. Ledig­lich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwank­te dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) $(QuelleSank1882.xls). Die sonstigen Sanktionen spiegeln die Sanktio­nierungs­praxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugend­straf­recht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Straf­zumessungs­praxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".

1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2003 entfielen hierauf lediglich noch 8,9% aller Verurteilungen$(Quelle SankEntw, v111xR). Von sämt­li­chen nach allgemeinem und nach Jugend­strafrecht Verurteilten wurden 2003 68,9% zu einer Geldstrafe verurteilt$(Quelle SankEntw, v40axR). Weitere 13,4%$(Quelle SankEntw, v99xR) wurden zu einer zur Bewährung ausge­setzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 8,9% nach Jugendstrafrecht zu ambu­lanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln$(Quelle SankEntw, vJ119xR). Das volle Ausmass der Zurück­drängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt wer­den, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürf­ten gegenwärtig (Stand: 2002) lediglich noch 3,9% $(Quelle SankEntw, v111xRS)aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Frei­heitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.

Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheits­strafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Beson­deren Teils des StGB weiterhin Freiheitsstrafe - zumindest neben Geld­strafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkenntnis, dass unter general­präventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheits­strafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungs­aspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristen­tag, München 1992, C 21 f.).

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1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht

Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekenn­zeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambu­lanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Ein­stel­lungsmöglichkeiten aufgrund von Opportunitäts­vorschriften, also der deut­schen Variante von Diversion in Form verfahrensrechtlicher Ent­krimi­nali­sierung.

Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statstik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausgenommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Per­sonen­zählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für einzelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teil­weise fehlen­der Länderergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hoch­ge­rech­net" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staats­anwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Ver­urteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungs­zeiträume sind zeit­lich versetzt.

Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiell­rechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten auf­ge­fangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sank­tio­nierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach all­ge­meinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionier­baren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,6% $(Quelle C:\kidat\VUDIV_geändert_Bi_He.XLS v137p/v142p)  (2003; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 43,0%) $(Quelle C:\kidat\VUDIV_geändert_Bi_He.XLS v137/Sankinsg [c:\kidat\kisSX.pr4]) zurück (Schaubild 5). 

Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 80er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversions­entscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 84,5% $(Quelle VUDIV.xls 99/132)(unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,4%) $(Quelle VUDIV.xls v99p+BtMStA/)gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2003: Rd. 783.000 Personen $(Quelle VUDIV.xls v99p), deren Ver­fahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG stellt worden waren, stan­den rd. 887.000 Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=744.106) $(Quelle VUDIV.xls v137p)oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=143.000) $(Quelle VUDIV.xls v121p) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2003 46,9% $(Quelle VUDIV.xls 99/142)aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.

Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)  [c:\kidat\kisSX.pr4]

Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe) [c:\kidat\kisSX.pr4]

Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Strafrechtswissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken er­hoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Un­bestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetz­gebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraussetzungen zu präzi­sieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exekutivisches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonder­straf­recht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politischen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozi­aler Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intellektuell und finanziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichen­privileg"), der "deal" sei nicht mehr auf­zuhalten. Die in empirischer Hinsicht vorgetragenen Bedenken, ins­be­sondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sank­ti­o­nierungs­praxis der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt werden.

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1.3 Abgeurteilte und Verurteilte

Im Jahr 2003 wurden in den alten Ländern (einschliesslich Berlin-Ost) insgesamt 911.848 Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren wurde rechtskräftig abge­schlossen, sei es durch Verurteilung, Einstellung, Freispruch oder durch die selb­ständige Anordnung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Von den Abge­ur­teilten wurden 736.297 Personen (=80,7%) verurteilt (vgl. Tabelle 1). Die weit über­wie­gen­de Zahl der Ab­urteilungen (2003: 83,2%) erfolgte nach allgemeinem Strafrecht. Wird differenziert zwischen den nach allgemeinem und den nach Jugendstrafrecht Abge­urteilten, dann zeigen sich allerdings erhebliche Unterschiede in den Verur­teil­ungs­raten. Im Unterschied zur im Wesentlichen konstant gebliebenen Verurteiltenrate des allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%; 2003: 83,7%) ist die entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den letzten beiden Jahrzehnten von 76% auf 66% zurückgegangen.            
Wie Tabelle 3 (Spalte 9) zeigt, beruhen diese Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme der Einstellungen gem. § 47 JGG. Dies entspricht der Kon­zep­tion des Gesetzgebers, der in § 47 JGG Möglichkeiten der erzieherisch moti­vierten, mit Auflagen oder Weisungen verbundenen Ver­fahrens­ein­stel­lung geschaffen hat, die über die Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Straf­verfahrensrechts weit hinausreichen.                     
Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp. 11). Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugend­straf­recht deutlich zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungs­rate im allgemeinen Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verur­teilung sind quantitativ und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.

Tabelle 1: Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2003; alle Straftaten.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost.
$(Quelle c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

% nach allg. Strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

% nach Jugend­strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

Verur­teilte insgesamt

% Verurteilte an Abge­urteil­ten insg.

% nach allg. Straf­recht Verurteilte an Abge­ur­teilten nach allg. Straf­recht insg.

% nach Jugend­strafrecht Verurteilte an Abge­urteilten nach Jugend­strafrecht insg.

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1976

839.679

83,2

16,8

699.339

83,3

84,8

76,0

1977

882.855

82,3

17,7

722.966

81,9

83,6

73,9

1978

917.532

81,0

19,0

739.044

80,5

82,6

71,7

1979

906.232

79,8

20,2

718.779

79,3

81,8

69,5

1980

928.906

79,1

20,9

732.481

78,9

81,6

68,5

1981

952.091

78,1

21,9

747.463

78,5

81,5

67,9

1982

981.083

77,6

22,4

772.194

78,7

81,8

68,1

1983

998.208

77,8

22,2

784.657

78,6

81,9

67,1

1984

966.339

78,9

21,1

753.397

78,0

81,3

65,4

1985

924.912

80,2

19,8

719.924

77,8

81,0

65,1

1986

908.652

81,7

18,3

705.348

77,6

80,4

65,1

1987

890.666

82,9

17,1

691.394

77,6

80,1

65,5

1988

903.211

83,5

16,5

702.794

77,8

80,3

65,0

1989

888.089

85,1

14,9

693.499

78,1

80,6

64,0

1990

878.305

86,1

13,9

692.363

78,8

81,3

63,3

1991

869.195

86,8

13,2

695.118

80,0

82,5

63,4

1992

883.056

87,3

12,7

712.613

80,7

83,1

64,2

1993

931.051

87,8

12,2

760.792

81,7

84,2

63,7

1994

936.459

87,7

12,3

765.397

81,7

84,5

62,2

1995

937.385

86,7

13,3

759.989

81,1

84,0

61,7

1996

944.324

86,2

13,8

763.690

80,9

83,9

62,2

1997

960.334

85,6

14,4

780.530

81,3

84,3

63,3

1998

974.187

85,1

14,9

791.549

81,3

84,4

63,3

1999

940.683

84,6

15,4

759.661

80,8

83,7

64,5

2000

908.261

84,0

16,0

732.733

80,7

83,7

64,7

2001

890.099

83,6

16,4

718.702

80,7

83,6

66,2

2002

893.005

82,8

17,2

719.751

80,6

83,6

66,1

2003

911.848

83,2

16,8

736.297

80,7

83,7

66,3

Datenquelle:        Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2003.

Tabellen auch in der PDF-Version: <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>

Tabelle 2: Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2003; alle Straftaten.

                 Alte Bundesländer mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. $(Quelle c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

Verurteilte insg.

Nicht-Verurteilte insg.

Selbständig auf Massregeln

Neben Freispruch auf Massregeln

von Strafe ab­gesehen

Einstellung des Verfahrens ohne Massregeln

Frei­spruch ohne Mass­regeln

 

N

N

in % von (1)

(4)

in %       
von (1)

in %       
 von (1)

in %       
von (1)

in % von (1)

in % von (4)

in %       
von (1)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

1976

698.703

592.154

84,8

106.549

0,03

0,02

0,13

10,6

69,5

4,5

1977

726.375

607.307

83,6

119.068

0,03

0,01

0,08

11,8

71,9

4,5

1978

743.542

614.252

82,6

129.290

0,03

0,01

0,06

12,8

73,8

4,4

1979

723.247

591.543

81,8

131.704

0,03

0,02

0,06

13,7

75,0

4,4

1980

735.170

599.832

81,6

135.338

0,03

0,01

0,06

14,0

75,8

4,4

1981

743.788

605.946

81,5

137.842

0,03

0,01

0,05

14,3

77,3

4,1

1982

761.078

622.434

81,8

138.644

0,03

0,01

0,04

14,2

78,1

3,9

1983

776.655

636.105

81,9

140.550

0,03

0,01

0,05

14,3

78,8

3,7

1984

762.100

619.800

81,3

142.300

0,03

0,02

0,04

14,9

79,5

3,7

1985

741.861

600.798

81,0

141.063

0,03

0,01

0,05

15,1

79,6

3,8

1986

742.193

597.028

80,4

145.165

0,03

0,01

0,06

15,7

80,2

3,8

1987

737.932

591.321

80,1

146.611

0,03

0,01

0,04

16,0

80,4

3,8

1988

754.560

606.103

80,3

148.457

0,03

0,01

0,04

15,9

80,8

3,7

1989

755.367

608.548

80,6

146.819

0,04

0,01

0,07

15,8

81,1

3,6

1990

756.285

615.089

81,3

141.196

0,04

0,01

0,07

15,2

81,7

3,3

1991

754.420

622.390

82,5

132.030

0,05

0,01

0,09

14,3

81,6

3,1

1992

771.107

640.774

83,1

130.333

0,05

0,01

0,07

13,8

81,7

3,0

1993

817.044

688.128

84,2

128.916

0,04

0,01

0,05

12,9

82,0

2,7

1994

820.841

693.432

84,5

127.409

0,05

0,01

0,04

12,8

82,2

2,7

1995

813.055

683.258

84,0

129.797

0,04

0,01

0,06

13,1

81,9

2,8

1996

814.344

682.844

83,9

131.500

0,05

0,01

0,05

13,2

81,9

2,8

1997

821.706

692.723

84,3

128.983

0,06

0,00

0,07

12,9

82,0

2,7

1998

828.913

699.548

84,4

129.365

0,06

0,00

0,09

12,8

81,9

2,7

1999

795.483

666.059

83,7

129.424

0,06

0,00

0,08

13,4

82,4

2,7

2000

763.307

638.893

83,7

124.414

0,07

0,00

0,05

13,5

82,7

2,7

2001

744.122

622.027

83,6

122.095

0,08

0,00

0,06

13,6

82,8

2,7

2002

739.555

618.269

83,6

121.286

0,08

0,01

0,04

13,7

83,3

2,6

2003

758.667

634.735

83,7

123.932

0,07

0,00

0,04

13,6

83,0

2,7

Datenquelle:        Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2003.

 

Tabelle 3: Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung 1976 bis 2003; alle Straftaten. Alte Bundesländer mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.

 

 

Abge­urteilte insg.

Verurteilte insg.

Nicht-Verur­teilte insg.

Selb­ständig auf Mass­regeln

Über­weisung an den Vormund­schafts­richter

Einstellung des Verfahrens insg.


darunter:
 Einstellung nach § 47 JGG

Frei­spruch

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

 

N

N

in % von (1)

N

in % von (1)

in % von (1)

in % von (1)

in % von (4)

in % von (1)

in % von (4)

in % von (1)

1976

140.976

107.185

76,0

33.791

0,03

0,04

20,8

86,8

15,8

66,0

3,1

1977

156.480

115.659

73,9

40.821

0,03

0,02

23,1

88,5

18,1

69,3

2,9

1978

173.990

124.792

71,7

49.198

0,02

0,02

25,4

89,7

20,3

71,9

2,9

1979

182.985

127.236

69,5

55.749

0,02

0,02

27,7

90,9

22,8

74,8

2,7

1980

193.736

132.649

68,5

61.087

0,02

0,01

29,0

91,8

24,4

77,4

2,5

1981

208.303

141.517

67,9

66.786

0,02

0,01

29,5

92,0

25,1

78,2

2,5

1982

220.005

149.760

68,1

70.245

0,01

0,02

29,7

92,9

25,4

79,6

2,2

1983

221.553

148.552

67,1

73.001

0,02

0,02

30,7

93,3

26,5

80,4

2,2

1984

204.239

133.597

65,4

70.642

0,01

0,01

32,3

93,5

26,3

76,0

2,2

1985

183.051

119.126

65,1

63.925

0,01

0,02

32,6

93,4

27,1

77,6

2,3

1986

166.459

108.320

65,1

58.139

0,02

0,02

32,6

93,2

28,2

80,7

2,3

1987

152.734

100.073

65,5

52.661

0,02

0,01

32,1

93,0

27,5

79,9

2,4

1988

148.651

96.691

65,0

51.960

0,01

0,01

32,6

93,2

27,6

78,9

2,4

1989

132.722

84.951

64,0

47.771

0,02

0,01

33,5

93,2

28,2

78,2

2,4

1990

122.020

77.274

63,3

44.746

0,02

0,02

34,3

93,5

28,7

78,4

2,4

1991

114.775

72.728

63,4

42.047

0,03

0,02

34,2

93,3

28,8

78,6

2,4

1992

111.949

71.839

64,2

40.110

0,02

0,01

33,4

93,3

28,3

78,9

2,3

1993

114.007

72.664

63,7

41.343

0,02

0,01

33,8

93,2

28,2

77,9

2,4

1994

115.618

71.965

62,2

43.653

0,03

0,01

35,3

93,5

29,6

78,3

2,4

1995

124.330

76.731

61,7

47.599

0,02

0,01

35,6

93,0

30,7

80,2

2,7

1996

129.980

80.846

62,2

49.134

0,02

0,03

35,3

93,5

30,5

80,6

2,4

1997

138.628

87.807

63,3

50.821

0,03

0,01

34,1

93,1

29,3

79,8

2,5

1998

145.274

92.001

63,3

53.273

0,02

0,02

34,3

93,5

29,7

81,1

2,4

1999

145.200

93.602

64,5

51.598

0,02

0,02

33,1

93,1

28,6

80,4

2,4

2000

144.954

93.840

64,7

51.114

0,02

0,02

32,7

92,8

28,6

81,0

2,5

2001

145.977

96.675

66,2

49.302

0,03

0,01

31,3

92,5

27,2

80,6

2,5

2002

153.450

101.482

66,1

51.968

0,02

0,01

31,1

91,7

26,9

79,3

2,8

2003

153.181

101.562

66,3

51.619

0,02

0,02

30,8

91,4

26,4

78,3

2,9

Datenquelle:        Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2003. $(Quelle: c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)  

Tabellen auch in der PDF-Version: <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>

 

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2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht

2.1 Informelle Sanktionen

§§ 153, 153a, 153b StPO sind im allgemeinen Strafverfahrensrecht die Mittel der verfahrensrechtlichen Entkriminalisierung, die sich dadurch auszeichnet, dass nicht die Strafbarkeit, sondern lediglich der Verfolgungszwang ein­ge­schränkt ist. Die Verfahrens­ein­stellung dient nicht nur den justizöko­nomi­schen Zielen der Verfahrens­be­schleuni­gung und der Justizentlastung, son­dern sie ist in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt worden. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass "als persönliche Ab­schreck­ung des Täters ... häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt wurde" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzu­mes­sung, 3. Aufl., München 2001, S. 3. Rdnr. 5). Während von der Warte der Justiz aus bei der Ein­stel­lung gem. § 153a StPO von einer einverständ­lichen Sanktionierung und bei Einstel­lung gem. § 153 StPO von "Sanktions­verzicht" gespro­chen werden kann, weil auf die Auf­er­leg­ung eines weiteren Übels verzichtet wird, stellt sich aus der Sicht des Beschuldig­ten (in sozial­wissen­schaftlicher Betrachtung) die Problematik von "Sanktion durch Ver­fahren", weshalb hier - aus sozialwissenschaftlicher Perspektive - Personen, deren Ver­fah­ren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden sind, als "informell Sanktio­nier­te" bezeichnet werden.

Informelle Sanktionen sind nicht nur im Jugendstrafrecht, sondern auch im allgemeinem Strafrecht quantitativ bedeutsam. Durch den vermehrten Gebrauch der Ein­stellungs­möglich­keiten der §§ 153, 153a, 153b StPO ist es der Praxis gelungen, trotz des An­stiegs der Zahl der sanktionierbaren Personen die Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant zu halten (Schaubild 6). Relativ gesehen heisst dies, dass der Anteil der formell Sank­tio­nierten an allen (informell und formell) Sanktionierten deutlich rückläufig ist. 1981 dürf­ten noch 66% formell sanktioniert worden sein, 2003 lediglich noch 47,9% $(Quelle VUDiv.xls   c:\kidat\VUDIV_geändert_Bi_He.XLS v139R)(Schaubild 7).

Schaubild 6: Nach Allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte

Schaubild 7: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allgemeinen Strafrecht

Die Zunahme der Opportunitätsentscheidungen beruht weitestgehend auf den Einstellungen ohne Auflage gem. §§ 153, 153b StPO (Schaubild 6). Innerhalb der Opportunitätsentscheidungen ging der Anteil der unter Auf­lagen eingestellten Verfahren von 57% (1981) auf 39,4% (2003) $(Quelle VUDiv.xls  v139pR)zurück. Die Ein­stellung unter Auflagen/Weisungen ist faktisch eine pekuniäre Denk­zettel­sanktion, denn auf die Geldbussenauflage entfielen 2003 rund 85% aller Auflagen / Weisungen.

Träger der Opportunitätsentscheidung ist vor allem und in wachsendem Masse die Staatsanwaltschaft. Von allen Einstellungsentscheidungen wurden 2003 lediglich 14,7% $(Quelle VUDiv.xls vEallgStRGer) durch das Gericht getroffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Cannabis-Entscheidung von 1994 die Entscheidung des Gesetzgebers, den Verfolgungszwang prozessual ein­zuschränken, verfassungsrechtlich nicht beanstandet, vorausgesetzt, das "Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit" und der "Grundsatz der Be­stimmt­heit der Strafvorschrift" würden gewahrt (BVerfGE 90, 145 [191]). Deshalb wurden die Länder für verpflichtet erklärt, "für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen" (BVerfGE 90, 145 [190]). Wie der Zeitreihenvergleich zeigt, werden die zwischen den alten Ländern (der Zeitreihenvergleich ist für die neuen Länder erst ab den 90er Jahren und auch dann nur teilweise möglich) bestehenden Unterschiede im Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten jedoch nicht geringer, sondern sogar deutlich grösser (Schaubild 8). Die Spannweite der Diversionsraten betrug 1981 11%, 2003 hingegen 16,9%. Die Bandbreite der Diversionsrate reichte 2003 (ohne Schleswig-Holstein) von 42,4% (Bayern) bis 59,3% (Nord­rhein-Westfalen), d.h. von 100 nach allgemeinem Strafrecht sanktionierbaren Personen wurde in Bayern bei 42 das Verfahren eingestellt, 58 wurden verurteilt, in Nordrhein-Westfalen erfolgte hingegen bei 59 Per­sonen eine Einstellung, lediglich 41 wurden verurteilt. $(Quelle Diversion_2002_ Grundtabelle.xls)

Schaubild 8: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)

Zwischen den Ländern bestehen Unterschiede nicht nur hinsichtlich des "Ob", sondern auch hinsichtlich des "Wie" der Einstellung (Schaubild 9). In Bay­ern wird relativ selten eingestellt (2003: 42,4%) und, wenn eingestellt wird, dann überwiegend unter Auflagen/Weisungen (2003: 25,2% mit, 17,2% ohne Auflagen). Den Gegensatz bilden das Saarland, Hamburg und Nord­rhein-Westfalen, wo sehr viel mehr als in Bayern eingestellt wird, und dies zumeist ohne Auflagen/Weisungen (Saarland: 2003: 14,1% mit, 43,0% ohne Auflagen; Hamburg: 14,1%; 41,9%; Nordrhein-Westfalen: 20,4%; 40,7%). Die Wahrscheinlichkeit, dass das Strafverfahren folgenlos ein­gestellt wird, war deshalb im Saarland oder in Hamburg 2,5mal so hoch wie in Bayern.  $(Quelle Diversion_2002_ Grundtabelle.xls)

Schaubild 9: Diversionsraten (StA und Gerichte) in Verf. nach Allg. Strafrecht, nach Ländern, 2003 

Ob deshalb die Einstellungspraxis der StA als "im wesentlichen uneinheitlich" anzusehen ist, kann aufgrund der für die StA-Statistik erhobenen Daten nur ungefähr und nicht hinreichend differenziert festgestellt werden. Die Unter­schiede können durch eine unterschiedliche Tat- oder Täterstruktur beein­flusst sein; hierüber enthält die StA-Statistik keine Angaben.

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2.2 Formelle Sanktionen

2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe

Ihren Bedeutungsgewinn verdankt die Geldstrafe vor allem den Geldstrafen­gesetzen von 1924 sowie dem 1. StRG von 1969, durch das die kurze Freiheitsstrafe zugunsten der Geldstrafe weiter zurückgedrängt wurde (§ 47 StGB).

Geldstrafe ist inzwischen die Hauptstrafe der Gegenwart. Seit der Straf­rechts­reform von 1969 wurden bis 2001 jährlich mehr als 80% der Ver­urteilten lediglich noch zu Geldstrafe verurteilt; von den 2003 nach all­ge­mein­em Strafrecht Verurteilten (=634.735) waren es 507.086 (79,9%) $(Quelle Geldh.xls)(Schaubild 10). Beachtlich ist, dass die Geldstrafe seit 1970 diesen hohen Anteil von (zumeist) über 80% halten konnte, und zwar trotz der in den letzten Jahr­zehnten erfolg­ten deutlichen Zunahme der Diver­sions­entscheidungen. Vor allem bei den Strassen­ver­kehrs­delikten, bei leichteren und mittelschweren Delikten der klassischen Kriminalität, bei Umweltstraftaten und bei Ver­stössen gegen das Ausländer­gesetz wird Geldstrafe verhängt.

Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)

Die volle quantitative Bedeutung pekuniärer Sanktionen im allgemeinen Strafrecht wird freilich erst dann deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass 2003 zu den über 507.000 Verurteilungen zu Geldstrafen noch die rd. 226.000 [$(Quelle Diversion_2002_ Grundtabelle.xls) ] unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgenden Einstellungen von Straf­verfahren durch Staatsanwaltschaft und Gericht hinzukommen, ferner die bei Strafaus­setzung nach allgemeinem Strafrecht verhängten 58.144 $(Quelle Sanktionierung_Sonderberechnungen.xls) Bewährungs­auflagen, die regelmässig ebenfalls die Zahlung eines Geldbetrages beinhalten. Noch deutlicher würde die dominierende Rolle pekuniärer Sanktionen werden, würden auch die in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Geldbussen berücksichtigt. Die Gesamtzahl der Geldbussen wird als rd. fünfmal so hoch geschätzt wie die Zahl der Geldstrafen (vgl. Jescheck, Die Geldstrafe als Mittel moderner Kriminalpolitik in rechtsver­gleichender Sicht, in: Festschrift für Würtenberger, Berlin 1977, S. 259).

Trotz dieser Dominanz der Geldstrafe werden die mit ihr gegebenen Möglich­keiten zur Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) nicht voll­ständig ausgeschöpft. Zwar hat die Praxis ihre anfängliche äusserste Zurück­haltung gegenüber 30 Tage übersteigenden Tagessätzen etwas aufgegeben (Schaubild 11), aber immer noch verzichtet sie weitestgehend darauf, die Geldstrafe im oberen Bereich der kurzen (!) Freiheitsstrafe einzusetzen, also zwischen 3 und 6 Monaten. Obwohl als Regelstrafrahmen bei Geldstrafe 5 bis 360 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB) zur Verfügung stehen, überstieg die Mehrzahl aller Geldstrafen (1976: 78,2%, 2003: 50,6%) $(Quelle Geldh.xls) noch nicht einmal 30 Tagessätze, war also überhaupt keine Konkurrenz zur Freiheitsstrafe (Mindeststrafe: 1 Monat - § 38 Abs. 2 StGB). 2003 lagen lediglich 44,0% der Geldstrafen im Bereich zwischen 31 und 90 Tagessätzen. 94,5% aller Geld­strafen blieben 2003 folglich im unteren Viertel des Strafrahmens; auf mehr als 180 Tagessätze entfielen lediglich 0,5% aller Geldstrafen. Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen konzentrieren sich auf schwere Formen von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten.

Schaubild 11: Geldstrafe nach der Zahl der Tagessätze (Zeitreihe)

Unzureichend ausgeschöpft werden aber nicht nur die Möglichkeiten hin­sichtlich der Zahl der Tagessätze, sondern auch hinsichtlich der oberen wie der unteren Höhe der Tagessätze. Zwar wurde auch hier die anfängliche Zu­rückhaltung gegenüber Tagessätzen von mehr als 25 € (1976: 4,9%) etwas aufgegeben (2003: 26,2%) $(Quelle Geldh.xls)(Schaubild 12). Die Zu­nahme beschränkt sich indes weitestgehend auf die Kategorie der Geld­strafen von 25 bis unter 50 € (1976: 4,6%; 2003: 24,3%)$(Quelle Geldh.xls). Immer noch werden lediglich 1,9% $(Quelle Geldh.xls)der zu Geld­strafe Verurteilten zu Tagessätzen von mehr als 51 € verurteilt. Ein monatliches Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB) von mehr als 1500 € dürfte aber bei mehr als 1,9% der Verurteilten anzunehmen sein, insbe­sondere bei solchen der Verkehrs- oder Wirtschafts­kriminalität. Das eigent­liche Kernproblem der Geldstrafe ist indes die Bemes­sung der Tagessatzhöhe bei wirtschaftlich schwachen Personen, bei denen regelmässig nur der Mindest­satz von 2 DM (1 €) in Betracht kommen kann. Der Anteil der Entscheidungen mit einer Tagessatzhöhe bis 5 € schwankte seit 1976 zwischen 6,8% (1980) und 14,5% (1993), 2003 betrug er 7,4%. $(Quelle Geldh.xls) Dieser Anteil müsste höher sein, weil anzunehmen ist, dass etwa ein Drittel der zu Geld­strafe Verurteilten nur über ein Einkommen im Sozialhilfebereich verfügt (vgl. Villmow, Kurze Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und gemein­nützige Arbeit, in: Festschrift für Kaiser, Berlin 1998, S. 1301 m.w.N.).

Schaubild 12: Geldstrafe nach der Höhe der Tagessätze (Zeitreihe)

Druckmittel für die Zahlung der Geldstrafe war und ist die ersatzweise zu verbüssende Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Der Anteil der Ersatz­frei­heits­strafe verbüssenden Geldstrafenschuldner ist, auch wenn die Daten der Strafvollzugsstatistik wegen der Stichtagszählung insgesamt nur beschränkt aussagekräftig sind, gegenüber den 70er Jahren gestiegen, obwohl die Gerichte "ratenzahlungsfreundlich" sind und, empirischen Untersuchungen zufolge, fast ein Drittel der Geldstrafen in Raten bezahlt wird. Gemessen an den Zugangszahlen der westdeutschen Vollzugsanstalten dürften in den 70er und 80er Jahren zwischen 5% und 6% der jährlich zu Geldstrafe Verurteilten zumindest einen Teil der Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe ver­büsst haben, seit 1994 sind es mehr als 7%, seit 1996 sogar mehr als 8%, 1998 wurde erstmals die 9%-Marke erreicht; 1999 belief sich der Anteil - alte Länder - auf 9,5% (2002: 9,3%). Neuere Ergebnisse sind nicht mehr ermittelbar, weil infolge der Umstellung der StVollzStat die Zugänge wegen Ersatzfreiheitsstrafe ab 2003 nicht mehr erfasst werden. $(Quelle Geldh.xls) Die Gründe für diesen Anstieg dürften vornehmlich in einer sich verschlechternden wirt­schaft­lichen Lage als Folge von Arbeitslosigkeit zu suchen sein. Im Ergebnis gelangen deshalb wohl immer mehr sozial Schwache und/oder Rand­ständige in den Vollzug.

Um bei verstärkter Anwendung der Ersatzfreiheitsstrafe das Reformziel der Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe nicht zu gefährden, wurde den Verurteilten ermöglicht, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch "freie Arbeit" abzuwenden (Art. 293 EGStGB); diese Einrichtung ist in­zwischen auch in den neuen Bundesländern eingeführt worden. Die Reich­weite dieses Instituts der "freien" bzw. "gemeinnützigen Arbeit" ist jedoch, entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers, sehr begrenzt. Eine 1987/88 durchgeführte Untersuchung einer Stichprobe von fast 8.000 Verfahren mit "unein­bringlichen" Geldstrafen, d.h. solchen, bei denen Vollstreckungs­mass­nahmen ein­ge­leitet worden waren, kam zum Ergebnis, dass nur in 5,8% der sog. Uneinbringlichkeitsfälle eine Erledigung durch gemeinnützige Arbeit stattfand; die Ersatz­freiheitsstrafe kam mit 11,5% deutlich häufiger vor als die gemeinnützige Arbeit (Feuerhelm, Gemeinnützige Arbeit als Alternative in der Geldstrafenvollstreckung, Wiesbaden 1991, S. 70). Freilich dürfte dieses Ergebnis auch darauf beruhen, dass die Möglichkeiten der gemein­nützigen Arbeit noch nicht voll ausgereizt sind. Dort wo Sozialarbeiter als Gerichtshelfer oder Straffälligenhilfevereine mit der Vermittlung und Be­treuung der Betroffenen betraut waren, zeigten sich deutlich bessere Ergebnisse (Feuerhelm aaO., S. 259). Dass mit der Optimierung der Organisation der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit und der Intensivierung ihrer Betreuung in erheblichem Ausmass die Vollstreckung von (Ersatz-)­Frei­heits­strafen vermieden werden kann, zeigen insbesondere die Ergebnisse des Projekts „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Dünkel, Frieder; Scheel, Jens; Grosser, Rudolf: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Bewährungshilfe 2002, S. 56–72). Die Untersuchung belegt auch, dass selbst besonders problembelastete Geldstrafenschuldner bei geeigneter Auswahl ihrer Einsatzstellen und besonderer Betreuung zur Tilgung ihrer Strafe durch gemeinnützige Arbeit in der Lage sind.(Quelle_BT-Drs. 15/2725, S. 21)

Der hohe Anteil von Zahlungen (immerhin 82,7%), der in dieser Unter­suchung festgestellt wurde, deutet im Übrigen darauf hin, welch hohes Mass an Druck von der Androhung der Voll­streckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus­geht. Seit dem EGStGB 1974 ist es dem Gericht möglich, den Aufschub der Voll­streckung der Ersatzfreiheits­strafe anzuordnen, wenn die Voll­streckung ein "unbillige Härte" wäre (§ 459f StPO). Diese Härteklausel erwies sich indes in den Uneinbringlichkeitsfällen als "ohne Bedeutung" (Feuer­helm aaO., S. 70). In der rechtspolitischen Diskussion wird deshalb teil­weise empfohlen, de lege ferenda die Möglichkeit der Aussetzung der Er­satz­freiheitsstrafe zur Bewährung vorzusehen (vgl. Dölling, Dieter: Die Weiter­entwicklung der Sanktionen ohne Freiheitsentzug im deutschen Straf­recht, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 104, 1992, S. 276).

Wie der Anstieg der absoluten und relativen Zahlen der Ersatzfreiheitsstrafe Verbüssenden zeigt, greifen die Alternativen zum Ersatzfreiheits­strafen­voll­zug nicht in dem erwarteten und erwünschten Masse. Deshalb wird seit geraumer Zeit über Modifikationen der Ersatzfreiheitsstrafe nachgedacht. Angesichts der Überbelegung von Justizvollzugsanstalten sind verschiedene Länder bereits dazu übergegangen, den üblichen Umrechnungsmassstab von sechs Arbeitsstunden für einen Tag Ersatz­freiheitsstrafe, der wiederum einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (§ 43 Satz 2 StGB), durch einen grosszügigeren Umrechnungsmassstab zu ersetzen. Andere Länder haben eine vollzugliche Lösung gewählt und sind dazu übergegangen, auf der Basis des § 455a StPO nach Verbüssung der Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe den Vollzug zu unterbrechen und bei Bewährung des Verurteilten den Strafrest im Wege von Gnadenregelungen zu erlassen. In Baden-Württemberg wurde z.B. durch AV d. JuM vom 3.3.1998 (Die Justiz, S. 144) der bisherige Umrechnungsschlüssel von 6 Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Tagessatz auf vier Stunden geändert, ferner wird die Voll­streckung nach Verbüssung der Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 455a StPO für ein Jahr unterbrochen, bei Bewährung wird die Reststrafe gnadenweise erlassen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen­rechts (BT-Drs. 15/2725) sieht in § 43 StGB (neu) u.a. eine Neuregelung der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollstre­ckenden Ersatzstrafen vor. Die primäre Ersatzsanktion soll nunmehr die Leistung gemein­nütziger Arbeit sein. Einem Tagessatz sollen künftig drei Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen. Wird die gemeinnützige Arbeit nicht erbracht, so tritt Freiheitsstrafe an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe. Im Unterschied zum geltenden Recht sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Hierdurch soll die Attrak­tivität der Leistung gemeinnütziger Arbeit erhöht und auf die begrenzten Kapa­zitäten an Einsatzstellen Rücksicht genommen werden.

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2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen

2.2.2.1 Rückgang in der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen

Die Sanktionierungspraxis hinsichtlich der verhängten kurzen Freiheits­strafen zu beobachten ist wegen des Wechsels der Kategorien, in denen die Dauer ausgewiesen wird, erst für die Zeit ab 1970 möglich; erst seitdem wird die Kategorie "bis unter 6 Monate" ausgewiesen. Zwischen 1967 und 1969 standen nur Angaben über Strafen "bis einschliesslich 6 Monate" zur Verfügung. Für die Zeit davor waren Zuchthaus- bzw. Gefängnisstrafen nur entweder mit einer Dauer bis 3 Monate oder bis 9 Monate einschliesslich ausgewiesen, die 6-Monats-Grenze war statistisch nicht erfasst worden.

Die Umsetzung der Strafrechtsreform hinsichtlich der Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe (bis unter 6 Monate) lässt sich deshalb nur annähernd anhand des Vergleichs der Anteile der Freiheitsstrafen mit einer Dauer bis 6 Monate einschliesslich (bis unter 6 Monate, 6 Monate genau) bestimmen. 1967, vor der Strafrechtsreform, lautete noch jedes dritte Urteil auf eine freiheitsentziehende Sanktion bis sechs Monate ein­schliesslich, 2003 da­gegen nur noch jedes zehnte (10,2%) $(Quelle: SankA75.xls, vA600bR).. Dieser erhebliche Rück­gang zu­gunsten der Geldstrafe ist der bleibende Erfolg der Strafrechtsreform 1969.

Dennoch: Zur erstrebten "Ausnahme" ist die kurze Freiheitsstrafe nicht geworden. Denn 2003 waren 36,5% $(Quelle: SankA75.xls, vA120cR) aller verhängten Freiheitsstrafen kürzer als 6 Monate (Schaubild 13). Es ist eine Frage der Bewertung, ob damit bereits das Ziel des Reformgesetzgebers von 1969 erreicht ist, kurze Freiheitsstrafen zur "ultima ratio" werden zu lassen. Die Geldstrafe bildet aus Sicht der Praxis, wie ihre weitgehende Nicht-Anwendung im Bereich zwischen 91 und 180 Tagessätzen zeigt (2003: 5,0% aller Geldstrafen) $(Quelle Geldh.xls), lediglich im unteren Bereich eine Alternative zur kurzen Freiheitsstrafe.

Schaubild 13: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen insgesamt (Zeitreihe)

Ebenfalls nicht zur Ausnahme geworden sind die unbedingt verhängten, d.h. nicht zur Bewährung ausgesetzten, kurzen Freiheitsstrafen (Schaubild 14). Zwar wurden sie auf ein Zehntel ihres Umfanges von 1968 zurückgedrängt, aber immer noch sind (2003) 28,4% $(Quelle: SankA75.xls, vA121dR) aller nicht ausgesetzten Freiheitsstrafen kürzer als 6 Monate. Nicht zur Bewährung ausgesetzte kurze Freiheitsstrafen zählen demnach auch weiter­hin zu den von den Gerichten nicht nur aus­nahms­weise verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen.

Schon gar nicht sind vollstreckte kurze Freiheitsstrafen zur Ausnahme geworden. Ziel der Strafrechtsreform war es ja, aufgrund der Einsicht in die Resoziali­sierungs­feindlichkeit kurzer Freiheitsstrafen nicht nur deren Ver­hängung, sondern vor allem deren Vollstreckung einzuschränken. Dies ist nur zum Teil gelungen, weil sich infolge unbeabsichtigter Nebenfolgen bei der Vollstreckung anderer Sanktionen die Zahl von zu vollstreckenden kurzen Freiheitsstrafen deutlich erhöht hat. Derartige Nebenfolgen sind ein­getreten durch

·         Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB),

·         Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafe (§ 56f StGB),

·         bedingte Entlassung (§ 57 StGB) und

·         Anrechnung von Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe (§ 51 StGB).

Nach einer begründeten Schätzung dürften 1967/1968 rd. 137.700 Straf­gefangene mit einer realen Vollzugsdauer von unter sechs Monaten inhaftiert gewesen sein, 1981/1982 dagegen immerhin noch 66.400 (Heinz, Straf­rechtliche Sozialkontrolle - Beständigkeit im Wandel? Bewährungshilfe 31, 1984, S. 32), d.h. ein Mehrfaches der gut 10.000 Personen, die derzeit (2003: 11.206) $(Quelle: SankA75.xls, vA121) jährlich zu einer unbedingten kurzen Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Schaubild 14: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Unbedingt verhängte Freiheitsstrafen (Zeitreihe)

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2.2.2.2 Relative Konstanz von mittel- und langfristigen Freiheitsstrafen

Die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe beruhte auf der Einsicht in die Resozialisierungsfeindlichkeit dieser Strafart. Daraus konnte und sollte aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber messe den mittel- und lang­fristigen Freiheitsstrafen besondere, die Resozialisierung begünstigende Wirkungen bei. Erwartbar war vielmehr, dass die "Krise präventiven Straf­denkens" (Jescheck, Die Krise der Kriminalpolitik, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 91, 1979, S. 1037 ff.) hinsichtlich stationärer Sanktionen auch die Sanktionierungspraxis bei den anderen Freiheitsstrafen beeinflussen würde. Diese Erwartungen wurden enttäuscht. Bezogen auf die nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten werden heute sogar mehr mittel- und langfristige Freiheitsstrafen verhängt als noch zu Beginn der 70er Jahre. Der Ausbau der Strafaussetzung zur Bewährung im Bereich bis zu 2 Jahren Frei­heitsstrafe hat im Ergebnis lediglich dazu geführt, dass insgesamt nicht mehr unbedingte Freiheitsstrafen verhängt werden. Der Anteil der bereits im Urteil zur Vollstreckung angeordneten Frei­heits­strafen ist heute - nach dem 1990 erreichten niedrigsten Stand von 1,8% - wieder grösser als vor der Straf­rechtsreform: 1960 wurden 2,1% der Verurteilten zu einer nicht aus­ge­setzten Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt, 2003 waren es 2,5% $(Quelle: SankA75.xls, vA501bR).

Allerdings bleibt bei einer solchen Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass wegen des hohen und zunehmenden Anteils der aus Opportunitätsgründen eingestellten Verfahren, empirisch gesehen, die "leichteren" Fälle nicht mehr zur Verurteilung ge­langen, weshalb sich unter den Verurteilungen der relative Anteil der "schweren", eher mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Fälle deutlich erhöht. Die deshalb an sich erforder­liche Bezugnahme auf die "sanktionierbaren Personen", d.h. die Personen, die ent­weder verurteilt worden sind oder bei denen das Verfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist, ist jedoch erst seit Führung der StA-Statistik möglich. Hierbei zeigt sich, dass der Anteil der insgesamt verhängten Freiheitsstrafen bis 1993 leicht zurückgegangen ist (1981: 11,7%, 1993: 8,6%), seitdem steigen die Raten wieder leicht an (2003: 9,5%) $(Quelle: SankA75.xls, vA03aR). Der Rückgang bis 1993 beruht auf einer deutlichen Abnahme des Anteils der Freiheitsstrafen bis 12 Monate. Der Anteil der Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten ist bis Ende der 80er Jahre konstant geblieben, seitdem erfolgt ein leichter Anstieg (Schaubild 15). Die Umstellung von der "umgerechneten" auf die "echte" Personenzählung in der StA-Statistik hat insoweit keine nennenswerten Auswirkungen (vgl. Tabelle A4 im Anhang).

Schaubild 15: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen, bezogen auf Sanktionierte insgesamt (Zeitreihe) 

Noch vor Jahren wäre dieser Befund positiv aufgenommen worden. Inzwischen ist die Frei­heitsstrafe jedoch aus mehreren Richtungen unter verstärkten Legitimationsdruck geraten. Hierzu zählt vor allem der Stand der Forschung zur spezial- und generalpräventiven Effizienz von Sanktionen, der zugespitzt in der These von der "Aus­tauschbarkeit und Alternativität" (vgl. hier­zu zuletzt und eingehend Kerner, Erfolgs­beurteilung nach Strafvollzug, in: Kerner/Dolde/Mey [Hrsg.]: Jugendstrafvollzug und Bewährung, Bonn 1996, 3 ff.) der Sanktionen zum Ausdruck kommt. Danach ist im Grundsatz davon auszugehen, dass unterschiedliche Sanktionen keine differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung haben, dass die Sanktionen vielmehr weitest­gehend austauschbar sind. Als Ergebnis seiner Auswertung der euro­pä­ischen Rück­fall­unter­suchungen hat Kerner jüngst zusammengefasst: "Immerhin reicht die Mehrheit der internationalen Befunde für die Schluss­folgerung, dass im Bereich der grossen Zahl verschiedene Sanktionen ähn­liche Effekte nach sich ziehen, wenn man sie gegen zumindest angenähert ver­gleichbare Gruppen von Personen einsetzt, die wegen Straftaten verfolgt wer­den. Dieses Phänomen der spezialpräventiven Austauschbarkeit von Sank­tionen ... wird unterstützt von der Einsicht, dass auch generalpräventiv nicht schon von der Rücknahme schwerer Sanktionen als solcher ein Verlust an Innerer Sicherheit befürchtet werden muss ... Die Devise 'im Zweifel weniger' hat also immerhin viel empirische Evidenz für sich. Daraus folgt schon heute für eine Kriminalpolitik und generalisierte Sanktionspraxis, die dem Anspruch auf Rationalität (jedenfalls mit) genügen wollen, die Pflicht zur offenen Begründung (etwa Schuld, Sühne, Gerechtigkeit), wenn man auf bestimmte Delikte oder Tätergruppen stärker als mit der spezialpräventiv ge­eigneten Mindestreaktion reagieren will. In der Einzelfallbehandlung käme es auf die genaue Abwägung der Kriterien und eine Begründung dahin­gehend an, warum ein intensiverer Zugriff entweder unvermeidlich ist oder sogar gerade doch präventiv aussichtsreich erscheint" (Kerner aaO., S. 89). Des­halb wird gegenwärtig die Freiheitsstrafe kriminalpolitisch toleriert "nur noch faute de mieux für die Fälle, in denen (noch) keine anderen geeigneten Sank­tionen zur Verfügung stehen. Die Eingriffs­schwere der Freiheitsstrafe, verbunden mit ihrer mangelnden rückfallprophylaktischen Effizienz, zwingt gerade­zu zur kontinuierlichen Suche nach Möglichkeiten zu ihrer Er­setzung durch andere Mittel, die den sozialen Zwecken der Strafe besser dienen kön­nen" (Weigend, Sanktionen ohne Freiheitsentzug, Goltdammer's Archiv für Straf­recht 1992, 349). Dieser Legitimationsdruck schlägt auch auf die Praxis durch, von der die Be­achtung einer "Beweislastumkehr" angemahnt wird, die sich aus dem Verhält­nis­mässig­­keitsgrundsatz ergibt. Das Ver­fas­sungs­prinzip der Verhältnismässigkeit besagt nämlich, "dass eine Mass­nahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforder­lich sein muss, das heisst, dass das Ziel nicht auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann, und dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff nicht ausser Verhältnis zur Be­deutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf" (Hill, Verfassungsrechtliche Gewähr­leistungen gegenüber der staat­lichen Strafgewalt, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.]: Hand­buch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI: Freiheitsrechte, Heidel­berg 1989, Rdnr. 22). Unter der Geltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist danach im Urteil zu begründen, weshalb im Einzelfall - in spezialpräventiver Betrachtung - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch eine in die Freiheit des Verurteilten intensiver eingreifende Sanktion die Rückfallwahr­scheinlich­keit günstiger beeinflusst werden kann als durch eine eingriffsschwächere Sank­tion. Ferner werfen kriminologische Befunde, wonach ein erheblicher Teil der Gefangenenpopulation eine Frei­heits­strafe verbüsst, obwohl das Gericht eine Verbüssung nicht intendierte, die Frage nach geeigneteren Alternativen auf, die den Urteilsspruch besser zu ver­wirk­lichen erlauben. Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der uneinbringlichen Geld­strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) oder wenn die aus sozialpädagogischen Gründen er­wünsch­te Massnahme - Unterstellung unter einen Bewährungshelfer - im gegen­wärti­gen Sanktionensystem des allgemeinen Straf­rechts nur bei Ver­hängung einer Freiheitsstrafe erreichbar ist, die (im Nicht-Bewährung­sfall) den unerwünschten und kontra­­produktiven Effekt der Freiheits­strafen­ver­büssung nach sich zieht.

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2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe

Strafaussetzung zur Bewährung ist in dem spezialpräventiven Konzept des Gesetzgebers der Strafrechtsreform von 1969 nicht mehr die ausnahms­weise zu gewährende, besonders zu rechtfertigende Vollstreckungs­modi­fi­ka­tion, sondern hat sich - als Regelfall bei verhängter Freiheitsstrafe - zu einer "besonderen 'ambulanten' Behandlungsart" (BGHSt 24, 40 [43]) fort­ent­wickelt. Dieses Konzept hat die Praxis voll umgesetzt. Der Anteil der Straf­aus­setzungen gem. § 56 StGB an den Freiheitsstrafen hat sich in den letzten 40 Jahren mehr als verdoppelt (Aussetzungsrate - bezogen auf insgesamt ver­hängte Freiheitsstrafen - 1954: 30,2%; 2003: 69,0%) $(Quelle: SankA75.xls, vA101cR).

Derzeit werden drei Viertel (2003: 78,8%) $(Quelle: SankA75.xls, vA101dR) der aussetzungsfähigen Strafen, also der Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, zur Bewährung aus­gesetzt.

Schaubild 16: Aussetzungsraten bei den nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)

Die Aussetzungsrate (bezogen auf die jeweils aussetzung­sfähigen Freiheits­strafen) ist zwar umso höher, je kürzer die Freiheitsstrafe ist, aber auch bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist - jedenfalls seit der zweiten Hälfte der 80er Jahre - die Aussetzung die Regel (2003: 68,8%) $(Quelle: SankA75.xls, vA142cR) und nicht mehr die Ausnahme (Schaubild 16). Von daher stellt sich die Frage nach der Erweiterung des An­wendungs­bereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Strafen von mehr als zwei Jahren.

Flankierend zur Strafaussetzung werden in immer stärkerem Masse auch Auflagen und Weisungen angeordnet. 2003 wurden 65,9% der Strafaus­setzungen (bei Freiheitsstrafe und Strafarrest) mit einer Auflage und 55,6% $(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnungen.xls) mit einer Weisung verbunden. Insbe­sondere wird von der fakultativen Möglichkeit, den Verurteilten einem Bewährungs­helfer zu unterstellen, vermehrt Gebrauch gemacht. Wegen der nicht in gleichem Masse steigenden Zahl der Bewährungshelfer dürfte in den letzten Jahren die Fallbelastungs­zahl gestiegen sein. Da letztmals in der Bewährungs­hilfestatistik für 1961 die Zahl der hauptamtlichen Bewährungs­helfer nachgewiesen wurde, ist die Veränderung der Fallbelastungszahl anhand amtlicher Statistiken derzeit nicht bestimmbar. Die Fallbelastungs­zahl dürfte aber bei über 70 Probanden pro Bewährungshelfer liegen, wobei die Situation sich weiter dadurch ver­schärft, dass die Unterstellung von mehr problembelasteten Probanden einen höheren Betreuungsaufwand erfordert.

Durch die stetige Verlagerung auf informelle Sanktionen und auf Geldstrafen verbleiben für die Freiheitsstrafe und damit für die Strafaussetzung zur Bewährung zunehmend mehr "problematische Fälle", was insbesondere am Anstieg des Anteils der erheblich vorbelasteten Probanden ablesbar ist (Schaubild 17). Unter den einem hauptamtlichen Bewährungshelfer unter­stellten Probanden sind deutlich angestiegen sowohl die Zahlen der Pro­banden, die bereits zuvor schon mindestens einmal verurteilt worden waren, als auch derjenigen, die bereits zuvor unter Bewährungsaufsicht standen.

Beachtlich ist deshalb das Mass der "Bewährung der Strafaussetzung zur Bewährung". Die Daten der Bewährungshilfestatistik zeigen, dass das gesetzgeberische Experiment der Anhebung der Obergrenze und das Experi­ment der Praxis, vermehrt vom Institut der Straf- und der Straf­rest­aussetzung Gebrauch zu machen, erfolgreich ist, jedenfalls gemessen an der abschliessenden richterlichen Entscheidung über Widerruf oder Straf­erlass. Die Öffnung der Strafaussetzung für die bisherigen traditionellen Ziel­gruppen des Strafvollzugs führte nämlich nicht, wie aufgrund der damit ver­bundenen Zunahme einer nach "klassischen" prognostischen Kriterien "schwierigen" Klientel zu vermuten war, zu einem Anstieg der Widerrufs­raten. Die Ausdehnung der Strafaussetzung ging viel­mehr einher mit einer deutlichen Erhöhung des Anteils der besonders risi­ko­belasteten Probanden­gruppe (Schaubild 17) und mit einem deutlichen Anstieg der Straf­erlass­quote, namentlich bei den als besonders risikobelastet geltenden Gruppen (Schau­bild 18). Seit einigen Jahren gehen freilich die Straferlassquoten zurück, statistisch kann nicht entschieden werden, ob dies auf einer ver­änder­ten Wider­rufs­praxis oder auf Zunahme der Rückfallraten beruht. Die Strafaussetzung (ein­schliesslich Strafrestaussetzung) bei gleichzeitiger Unterstellung unter einen Bewährungs­helfer wird in weniger als einem Drittel (früheres Bundesgebiet 2002: 31,9%) der nach allge­mein­em Strafrecht erfolgten Unterstellungen wider­rufen; in den sonsti­gen, den prognostisch eher günstigeren Fällen - Straf­aussetzung ohne Unter­stellung unter einen Bewährungs­helfer - dürfte die Wider­rufsrate sogar noch geringer sein.

Ein Widerruf erfolgt nicht bereits dann, wenn der Verurteilte irgendeine neue Straf­tat begeht, sondern - von groben Auflagen- bzw. Weisungsverstössen abge­sehen - dann, wenn er eine "Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat" (§ 56f StGB). Die Rückfallrate, gemessen über erneute Verurteilung inner­halb eines Zeitraums von vier Jahren, ist deshalb erwartungsgemäss höher als die Widerrufsrate. Wie die Rückfallstatistik (Bezugsjahr 1994) zeigt, wurden insgesamt 44,7% der Verurteilten mit einer zur Be­währung aus­gesetz­ten Freiheitsstrafe wieder rückfällig (vgl. Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolf­gang; Sutterer, Peter (unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirch­ner und Gerhard Spiess): Legalbewährung nach strafrechtlichen Sank­ti­onen - Eine kom­men­tierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003, S. 64 f. <http://www.bmj.de/me­­dia/ar­chi­ve/443.pdf>). Die unter Bewährungs­auf­sicht Stehenden wurden deutlich häufiger erneut straffällig (60,9%) als die­jeni­gen ohne Bewährungs­helfer (39,0%). Dies überrascht nicht, denn nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die im allgemeinen Strafrecht fakultative Unterstellung unter einen Bewährungshelfer bei den Rückfallgefährdeteren.

 

Schaubild 17: Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden. Unterstellungen nach Allg. Strafrecht (Zeitreihe)

Schaubild 18: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Ver­ur­teilung der Probanden. Unterstellungen nach Allg. Strafrecht (Zeitreihe)

2.2.4 Bedeutungslosigkeit der sonstigen ambulanten Sanktionen - Absehen von Strafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

Die beiden durch die Strafrechtsreform von 1969 eingeführten Rechtsinstitute des Absehens von Strafe und der Verwarnung mit Strafvorbehalt sind quantitativ bedeutungslos geblieben:

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2.2.5 Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist ein Grundrechtseingriff, der legitimiert wird durch Zwecke der Verfahrens- und Vollstreckungssicherung und der durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung begrenzt wird. Wegen des Grund­rechts­eingriffs ist im Einzelfall immer abzuwägen zwischen dem Bedürfnis nach wirksamer Strafverfolgung und dem Freiheitsrecht und -anspruch des einzelnen. "Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmässig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen (ist) ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv (entgegenzuhalten). Dies bedeutet: Die Untersuchungshaft muss in An­ord­nung und Vollzug von dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht werden" (BVerfGE 19, 342 [347]). Durch das Gesetz zur Änderung der Straf­prozess­ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1964 wurde der Ver­hältnismässigkeitsgrundsatz, der als allgemeiner, aus dem Rechts­staatsprinzip sich ergebender Rechtsgrundsatz für alle Mass­nahmen des Staates gegenüber dem Bürger gilt, ausdrücklich für die Unter­suchungshaft kodifiziert. Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 S. 2 StPO "nicht angeordnet werden, wenn sie ... zu der zu erwartenden Strafe ... ausser Verhältnis steht". Sonst würde die angeordnete - und regelmässig auch vollzogene - Unter­suchungshaft stärker in das Freiheitsrecht des als unschuldig Geltenden eingreifen als die Reaktion, die aus der Verurteilung des als schuldig Erkannten folgt. Daraus folgt:

·         Weniger einschneidende Massnahmen haben Vorrang. Selbst dort, wo Untersuchungshaft sich als geeignet und erforderlich ausweist, ist die Eingriffs­intensität der Untersuchungshaft abzuwägen gegenüber dem angestrebten Ziel, den staatlichen Strafanspruch zu verwirklichen.

·         Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft müssen im rechten Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der voraussichtlich zu er­warten­den Strafe stehen. Untersuchungshaft ist deshalb bereits dann un­ver­hältnismässig, wenn die zu erwartende Strafe nicht ebenfalls in Frei­heits­entzug besteht. Wegen der Problematik einer solchen Pro­gnose­entscheidung in dem Verfahrensstadium der Untersuchungs­haft­anordnung sollte der Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann ausge­schlossen sein, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist, weil Strafen bis zu dieser Höhe in der Regel auszusetzen sind und auch ausgesetzt werden.

·         Die Dauer von Untersuchungshaft darf erstens "nicht ausser Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehen" (BVerfGE 20, 45 [49]). Zweitens kann sich "mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Straf­verfolgung vergrössern" (BVerfGE 36, 264 [270]).

Wegen dieser Abhängigkeit der Untersuchungshaftanordnung von der Sanktionsprognose war deshalb an sich zu erwarten, dass im Gefolge der Strafrechtsreform von 1969 sowohl die Untersuchungshaftraten als auch der Anteil der Untersuchungsgefangenen, der lediglich zu ambulanten Sanktionen verurteilt wird, deutlich zurückgehen würden. Eine derartige Erwartung war deshalb begründet, weil sonst durch die Untersuchungs­haftpraxis die Wertentscheidung des im materiellen Strafrecht verwirklichten Reformprogramms vereitelt werden würde. Die Überzeugung, dass die kurze Freiheitsstrafe in aller Regel spezialpräventiv mehr schadet als nützt, hat den Gesetzgeber bewogen, die Verhängung und den Vollzug dieser Strafe soweit als möglich auszuschliessen. Diese Entscheidung würde durchkreuzt, würde gleichwohl gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden. Zwar haben Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe verschiedene Aufgaben, die Eingriffsintensität und die Folgen sind bei Untersuchungshaft aber nicht selten stärker als bei der Freiheitsstrafe. Diese kennt vielfältige Möglichkeiten der Lockerung, die bei der Untersuchungshaft wegen ihrer Sicherungsfunktion in der Regel gerade nicht bestehen. Untersuchungshaft wirkt infolgedessen nicht selten persönlich destabilisierender und sozial wie beruflich desintegrierender als Freiheitsstrafe.

Die Erwartung, dass die Untersuchungshaftraten, d.h. die Anteile der Unter­suchungs­gefangenen an den jeweiligen Verurteilten eines Berichts­jahres, parallel zum Rückgang stationärer Sanktionen zurückgehen würden, hat sich nicht erfüllt. Die Untersuchungshaftraten der nach allgemeinem Straf­recht Verurteilten blieben weit­gehend konstant; erst Mitte der 80er Jahre erfolgte, nicht zuletzt unter dem Einfluss von Wissenschaft und Öffentlichkeit, ein deutlicher Rückgang auf zuletzt 3,7%; seit 1990 sind, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Reaktion auf Ausländerkriminalität, die Untersuchungshaftraten wieder deutlich angestiegen (1999: 5,0%), erst in den letzten beiden Jahren erfolgte ein leichter Rückgang (2003: 4,6%) $(Quelle: Uhaft.xls, vU101R) (Schaubild 19a).

Da Untersuchungshaft indes bei schweren Delikten häufiger angeordnet wird als bei leichten Delikten, werden bei zunehmendem Gebrauch von Diversion die auf Verurteilte bezogenen Untersuchungshaftraten im zeitlichen Längs­schnitt zunehmend überhöht; im Vergleich von allgemeinem und Jugend­strafrecht sind die Untersuchungshaftraten bei jungen Menschen stärker als die der Erwachsenen verfälscht $(Quelle: C:\kidat\Uhaft75-geändert_Bi_He.xls : [UHAFT75] vU100S, vU201S) (Schaubild 19b).

 

Schaubild 19a: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach Allgemeinem Strafrecht (Zeitreihe)

Schaubild 19b: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach Allgemeinem Strafrecht (Zeitreihe)

Erwartungswidrig wird ferner nur jeder zweite (2003: 52,1%) $(Quelle: Uhaft.xls, vU103R) nach allge­meinem Strafrecht verurteilte Untersuchungsgefangene zu einer nicht zur Bewährung aus­gesetzten Freiheitsstrafe verurteilt (Schaubild 20). Ein ganz erheb­licher Teil der Verurteilten erlebt deshalb den Freiheitsentzug nur in seiner resoziali­sierungs­feindlichsten Form, nämlich in Form der Unter­suchungs­haft.

Schaubild 20: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Allg. Strafrecht) (Zeitreihe)

 

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3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht

3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende

Die absolute Zahl der verurteilten Jugendlichen und (der nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht verurteilten) Heranwachsenden hatte 1982 den bisherigen Höhepunkt mit 194.296 Verurteilten erreicht. Bis 1992 ging die Zahl der Verurteilten auf die Hälfte zurück (1992: 96.451), seitdem steigen die Verurteiltenzahlen wieder an (2003: 128.373) $(Quelle: Heranw.xls, VJuHeins /vJ103) (Schaubild 21). Eine vergleichbare Entwicklung zeigt sich auch, wenn die nach allgemeinem Straf­recht verurteilten Heranwachsenden ausgeklammert werden. 1982 wurden 149.760 Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht verurteilt, 1992 lediglich noch 71.839, 2003 waren es 101.562 $(Quelle: Heranw.xls, v02J). Dieser Anstieg wurde durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten in hohem Masse gedämpft. Denn die absoluten Zahlen der nach Jugendstrafrecht (sowohl gem. §§ 45, 47 JGG informell als auch der formell) Sanktionierten haben seit 1991 deutlich zugenommen (1991: 193.000; 2003: 332.000) (Schaubild 22).

Schaubild 21:  Durch die Jugendgerichte Verurteilte (Zeitreihe)

Schaubild 22: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte (Zeitreihe)

Die durch das Jugendgerichtsgesetz von 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der Heranwachsenden wurde seinerzeit als Ausnahme und als Experiment verstanden: Die Praxis sollte mit der neuen Lösung Erfahrungen sammeln, um beurteilen zu können, ob die gefundene Lösung durch Erweiterung oder Einengung korrigiert werden müsse. Die als Ausnahme gedachte Einbe­ziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht ist inzwischen die Regel: 1955 wurden lediglich 22,2% aller Heranwachsenden nach Jugend­strafrecht verurteilt$(Quelle: Heranw.xls, vJ101cR) (Schaubild 23). Der vorläufige Höhepunkt war 1988 mit 65,0% erreicht, danach gingen die Raten zurück bis auf 57,7% (1994), in der zweiten Hälfte der 90er Jahre lagen die Raten zwischen 59 und 60%. In den letzten Jahren sind sie wieder deutlich angestiegen und haben 2003 mit 64,5% fast wieder den Spitzenwert von 1988 erreicht. Dieser Rückgang in der ersten Hälfte der 90er Jahre ist nur bei vorder­gründiger Betrachtung Ausdruck einer zurück­halten­deren Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende. Die genauere Analyse zeigt nämlich, dass Grund hierfür eine seit Ende der 80er Jahre zu beobachtende zunehmende Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf nichtdeutsche Heran­wachsende ist. Die Rate der nach Jugendstrafrecht ver­urteilten deutschen Heranwachsenden stieg dagegen bis 1983 auf etwas mehr als 60%; dieses hohe Niveau blieb seitdem - bei nur minimalen Schwankungen (1988: 64,7%; 1994 61,7%; 2003 66,0%)$(Quelle: Heranw.xls, Rate dte Hwde/dt. Hwd.insg.) - erhalten.

Schaubild 23: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden (Zeitreihe)

Die deliktsspezifische Analyse zeigt, dass die Einbeziehung der Heran­wachsen­den in das Jugendstrafrecht tatsächlich nach anderen Kriterien als denen des § 105 JGG erfolgt. Die Anwendung von Jugendstrafrecht nimmt, jedenfalls in der Tendenz, mit der Schwere der Straftat zu. Deliktsspezifische Aus­filterungs­effekte durch unterschiedlichen Gebrauch der Diversions­möglich­keiten sind eher bei leichterer und mittelschwerer Kriminalität zu erwarten; sie erklären jedenfalls nicht das Ausmass der Unterschiede in der An­wendung von Jugendstrafrecht. Auf Delikte, die keine schweren Rechts­folgen nach sich ziehen und in einem summarischen Verfahren behandelt werden können, findet eher allgemeines Strafrecht Anwendung. Dies gilt insbe­sondere für Verkehrsdelikte (Schaubild 24).

Schaubild 24: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden, nach Hauptdelikts­gruppen

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3.2 Informelle Sanktionen

Entsprechend der Zielsetzung des JGG macht die Praxis von den Einstellungsmöglichkeiten der §§ 45, 47 JGG in noch stärkerem Masse als im allgemeinen Strafrecht Gebrauch. Allein zwischen 1981 und 2003 dürfte sich die Diversionsrate von 44% auf 69% $(Quelle: VUDiv.xls) erhöht haben (Schaubild 25). Der aus Schaubild 25 ersichtliche Anstieg 1997/1998 ist, wie in Tabelle A3 (im Anhang) gezeigt, ein nur scheinbarer, weil die Werte für die Vorjahre unter­schätzt waren. Wie die seitherigen Ergebnisse zeigen, ist der Wert von 69% Einstellung stabil geblieben. Demnach ist die Einstel­lung des Verfahrens die Regel, die Verurteilung ist die Ausnahme. Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht, wo der vermehrte Gebrauch der Einstellungs­möglichkeiten dazu geführt hat, dass die Verurteiltenzahlen trotz des Anstiegs der Zahl der sanktionierbaren Personen in etwa konstant geblieben ist, wurde im Jugend­straf­recht trotz (bis 1991) sinkender Fall­zahlen vermehrt eingestellt (Schaubild 22). Diversion dient hier nicht nur, wie vornehmlich im all­ge­mein­en Strafrecht, der Ver­fahrens­­entlastung, vielmehr wird das spezial­präventive Konzept des Gesetzgebers, der eine Verfahrenseinstellung kriminalpolitisch für aussichtsreich und verantwortbar hält (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugend­­gerichts­gesetzes vom 27.11.1989, BT-Drs. 11/5829, S. 1, 13), von der Praxis umzusetzen versucht.

Schaubild 25: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht

Erwartungsgemäss ist die Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei "Erst­tätern", definiert über den ersten Eintrag im Bundeszentralregister (BZR), noch höher und dürfte deutlich zugenommen haben: Wie eine Aus­wertung der Eintragungen im BZR für die beiden Geburtsjahrgänge 1961 und 1967 gezeigt hat, wurden von sämtlichen erstmals im Jugendalter im BZR regis­trier­ten männlichen Jugendlichen des Geburtsjahrgangs 1961 53,5% in­for­mell sanktioniert; beim Geburtsjahrgang 1967 waren es schon 65,0% (Heinz, Wolfgang/ Spiess, Gerhard/Storz, Renate: Prävalenz und Inzidenz straf­rechtlicher Sanktionierung im Jugendalter, in: Kaiser/Kury/Al­brecht [Hrsg.]: Krimino­logi­sche Forschung in den 80er Jahren, Freiburg i.Br. 1988, S. 655, Tab. 9). Der erste Kontakt mit der Justiz endete also schon in der zwei­ten Hälfte der 70er und in der ersten Hälfte der 80er Jahre für den männ­lichen jugendlichen "Ersttäter" im Regelfall ohne Verurteilung. In­zwi­schen dürfte die Einstellungsrate für "Ersttäter" noch höher liegen. Wie eine Aus­wertung der für die Rückfallstatistik (Bezugsjahr 1994) erhobenen BZR-Daten ergeben hat, war die Diversionsrate bei jugendlichen Ersttätern 1994 er­wartungsgemäss höher als Anfang der 80er Jahre. Bei erstmals regis­trierten deutschen Jugendlichen betrug die Diversionsrate insgesamt 88%[$(QUELLE: C:\rfs2003\jobs\JGG1994-1.xls) : [NEU EDALTJ<18 D] (GS) 29.03.2005], bei deutschen Ersttätern leichter Eigentumskriminalität (§§ 242, 247, 248a StGB) so­gar 94% (vgl. Schaubild 27).

Zu diesem Anstieg hat entscheidend die Jugendstaatsanwaltschaft bei­ge­tragen (Schaubild 25). Denn es hat, gemessen an relativen, auf alle Sanktionierten bezogenen Zahlen, vor allem das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG zugenommen, insbesondere die Einstellung ohne Einschaltung des Richters (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG, d.h. § 45 Abs. 2 JGG a.F.; 1981: 13,1%, 2003: 52,4%)$(Quelle: 45.xls, v111R). Die Staatsanwälte haben hierbei ihre "Sanktionskompetenz" nicht nur zu Lasten von Anklagen ausgebaut, sondern auch zu Lasten der Beteiligung des Jugend­richters nach § 45 Abs. 3 (§ 45 Abs. 1 a.F.) JGG und § 47 JGG.

Der Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten ging dement­sprechend zwischen 1981 und 2003 um 25 Prozentpunkte zurück, was überwiegend auf einem Rückgang der Verhängung von Erziehungsmassregeln und ambulanten Zuchtmitteln (1981 .. 2003: -16,6%) $(Quelle: 45.xls, v147p, einfach Differenz berechnen) beruhte, aber auch, wenngleich in deutlich geringerem Masse, von Jugendarrest (1981-2003: -5,7%) und Jugendstrafe (1981-2003: -2,6%) (Schaubild 26).

Schaubild 26: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht

Zu den rechtsstaatlichen Defiziten zählt, dass die Einstellungsmöglichkeiten des JGG in regional extrem unterschiedlichem Masse genutzt werden. Die Unter­schiede im Gebrauch der §§ 45, 47 JGG übersteigen jene beim Gebrauch der Einstellungs­möglich­keiten der §§ 153, 153a, 153b StPO bei weitem (vgl. Schaubilder 8 und 27; 9 und 28). So betrug die Diversions­rate 2003 im Saarland 50,3%, in Hamburg dagegen 85,5% (Schaubild 28). $(Quelle: C:\kidat\Diversion_2003_Grundtabelle.xls)

Unterschiede bestehen nicht nur hinsichtlich des Ausmasses, in dem von §§ 45, 47 JGG Gebrauch gemacht wird. Höchst unterschiedlich ist vor allem das Mass, in dem der Jugendstaatsanwalt entscheidet bzw. der Jugendrichter eingeschaltet wird. 2003 wurde in Rheinland-Pfalz bei 68,2%, in Hamburg bei 62,0% aller (informell oder formell) Sanktionierten das Verfahren gem. § 45 Abs. 1 oder 2 JGG eingestellt, in Bayern dagegen lediglich bei 35,5%. Unter Beteiligung des Jugendrichters gem. §§ 45 Abs. 3, 47 JGG erfolgte in Bayern, das mit 60,8% mit die niedrigste Diversionsrate hatte, bei 25,3% aller Sanktionierten die Verfahrenserledigung, in Baden-Württemberg mit einer etwas höheren Diversionsrate (67,3%) wurde der Jugendrichter nur in 9,7% der Fälle eingeschaltet, in Rheinland-Pfalz sogar – trotz einer nochmals höheren Diversionsrate (71,5%) - nur in 3,4% aller Fälle. Hierdurch ergibt sich eine ungleiche Belastung, wird doch im Falle des § 47 JGG Anklage erhoben, wo in vergleichbaren Fällen in anderen Ländern das Verfahren ohne Anklage eingestellt wird. Der Kilometerstein des Tatortes ent­scheidet somit in nicht un­erheblichem Masse nicht nur darüber, ob das Ver­fahren eingestellt oder mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, son­dern auch darüber, ob in unterschiedlicher Weise belastend (inter­venierend) eingestellt wird.

Diese Diskrepanzen beruhen in diesem Ausmass nicht auf einer unter­schied­lichen Kriminalitätsstruktur oder auf Abweichungen in den Merkmalen der Täter in den einzelnen Ländern. Wie Analysen aus der ersten Hälfte der 80er Jahre zeigten, bestanden die Unterschiede vor allem bei Ersttätern, bei Mehrfachauffälligen wurde in der Mehrzahl der Länder nur ausnahmsweise eingestellt. So konnte z.B. Storz bei ihrer Auswertung der Eintragungen im Bundeszentralregister für die Jugendlichen des Geburts­jahrganges 1961 zeigen, dass bei einer ersten Auffälligkeit wegen "einfachen Diebstahls" (§§ 242, 247, 248a StGB) in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg über 80% aller Verfahren nach §§ 45, 47 JGG ein­ge­stellt worden waren; in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz war dies lediglich bei rd. 43% der Fall. Vergleichbare Unterschiede wurden fest­gestellt bei einer ersten Auffälligkeit wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 StVG), einem sog. Taxendelikt, bei dem typischerweise nach objektiven Kriterien routinemässig entschieden wird (vgl. Storz, Renate: Jugend­straf­recht­liche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugend­strafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1992, S. 155 Tab. 11).

Die Erfahrungen der Praxis mit den Diver­sions­möglichkeiten des Jugend­straf­rechts haben inzwischen - und zwar in allen Bundesländern - zu einer beträcht­lichen Ausweitung ihrer Anwendung geführt: Wie die Auswertung der für die Rückfallstatistik (Bezugsjahr 1994) erhobenen Daten ergabt, wurde bei den im Bundes­zentral­register/Erziehungsregister erstmals wegen eines leichten Eigentumsdelikts (§§ 242, 247, 248a StGB) als einziges Delikt registrierten deut­schen Jugend­lichen (zum Zeitpunkt der Entscheidung) im Schnitt aller Länder in 94% der Fälle von den Diver­sions­mög­lich­keiten des JGG Gebrauch gemacht. Die Spannweite reichte von über 99% (Hamburg, Bremen, Berlin) bis 85% (Bayern) (vgl. Schaubild 27). Während bei den erstmals Registrierten sich die Praxis in Richtung der Nutzung der Diversion im Regelfall bereits weitgehend vereinheitlicht hat, finden sich nunmehr ganz erhebliche Unter­schiede in der Verfahrenspraxis gegenüber den wiederholt in Erscheinung getretenen Jugendlichen. Bei der Reaktion auf die dritte oder weitere erfasste Straffälligkeit eines Jugendlichen lag die Spannweite der Diversionsentscheidungen bei 67 Prozent­punkten (Hamburg: 96%; Bayern: 29%). Insbesondere bei wiederholt Auffälligen sind danach die Risiken einer förmlichen Verur­teilung in den Ländern - selbst innerhalb der selben Deliktsgruppe - höchst unterschiedlich.

 

 

Schaubild 27: Diversionsraten bei deutschen Jugendlichen (zum Zeitpunkt der Ent­scheid­ung) wegen leichter Eigentumsdelikte (§ 242, 247, 248a StGB als einziges Delikt) in Abhängigkeit von der Vorbelastung, nach Ländern (1994).

Datenquelle:     Daten aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister, Entscheidungsjahr 1994. Deutsche Jugendliche (zum Zeitpunkt der Entscheidung); entscheidungsbezogen (auch mehrere Entscheidungen zu derselben Person)

[C:\rfs2003\jobs\JGG1994-1.sps; C:\rfs2003\jobs\JGG1994-1.xls : [NEU EDALTJ<18 D] (GS) 29.03.2005 13:01:23]

Schaubild 28: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht, 1981 .. 2002. Anteile der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf informell und formell Sanktionierte, nach Ländern.

Schaubild 29: Diversionsraten im Jugendstrafrecht, nach Ländern.

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3.3 Formelle Sanktionen

3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen

Innerhalb der formellen, d.h. der durch Urteil verhängten Sanktionen kam es zu einer Zurück­drängung stationärer Sanktionen zugunsten solcher ambu­lanter, also den Frei­heits­entzug vermeidender Massnahmen. 1955 ent­fielen lediglich 50,4% auf ambulante Sanktionen als schwerste Mass­nahme, 2003 waren es dagegen 74,7% $(Quelle:c:\kidat\Sankj75-geändert_Bi_He.xls, vJ110R)(Schaubild 30).

Schaubild 30: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht

Unter den ambulanten Sanktionen - als schwerster Massnahme - haben insbe­sondere die ambulanten Erziehungsmassregeln und die Aussetzung der Jugend­strafe zur Bewährung zunehmend an Bedeutung gewonnen (Schau­bild 31). Der in der zweiten Hälfte der 70er Jahre erfolgte Bedeutungs­gewinn der ambulanten Erziehungs­massregeln, genauer: der Wei­sungen, ging im Gefolge des 1. JGGÄndG allerdings wieder verloren zu­guns­ten der ambu­lanten Zuchtmittel, namentlich zugunsten der 1990 einge­führten Arbeits­auflage, wobei es sich hierbei um einen Austausch zwischen Arbeits­weisung und Arbeitsauflage gehandelt haben dürfte. Dement­sprechend ist der Anteil der ambulanten Zuchtmittel, und zwar insbesondere in Form von Verwarnung und Auflage, wieder deutlich gestiegen auf zuletzt (2003) 76,8%.$$$( Quelle: SankJ75.xls, vJ121bR) aller ambulanten Sanktionen.

Schaubild 31: Ambulante Sanktionen nach Jugendstrafrecht

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3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen

3.3.2.1 Erziehungsmassregeln

Unter den Erziehungsmassregeln dominieren die Weisungen (Schaubild 32). Wie die Für­sorgeerziehung und Erziehungsbeistandschaft nach altem Recht, so sind auch die an deren Stelle getretenen Hilfen zur Erziehung (§ 12 JGG i.V.m. KJGH) quantitativ bedeutungslos.

Schaubild 32: Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte (Zeitreihe)

In der StVStat werden die verhängten formellen Sanktionen im wesentlichen nur der Art nach ausgewiesen. Die Inhalte der Massnahmen, also z.B. die Art der erteilten Weisung, die Höhe der Geldauflage, die Stunden der an­ge­ordneten Arbeitsauflage, werden, abgesehen von dem Nachweis der Dauer der bedingten und unbedingten Jugend­strafe, nicht erhoben. Aus­sagen über die Art der Weisungen sind deshalb anhand der StVStat nicht möglich.

Erprobt und institutionalisiert wurden in den letzten Jahrzehnten insbe­sondere die sog. "neuen ambulanten Massnahmen nach dem JGG", d.h. Betreuungs­weisungen, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich und Arbeits­weisungen. Dem Jugendlichen und Heranwachsenden sollen hierdurch stützende, helfende, chancenverbessernde und integrierende Massnahmen angeboten werden. Dem Jugendstaatsanwalt und dem Jugendrichter werden zusätzliche ambulante sozialpädagogische Alternativen zu stationären Sanktionen eröffnet. In jüngster Zeit werden zunehmend die Schadens­wieder­gutmachung und der Täter-Opfer-Ausgleich favorisiert. Beim jugend­lichen Straf­täter soll hierdurch die Wahrnehmung von Opferschäden ge­fördert, soziale Verant­wortung aktiviert und die Chance einer privat­auto­nom­en Lösung genutzt werden. Über den Umfang, in dem von diesen "neuen ambulanten Massnahmen" Gebrauch gemacht wird, liegen keine sta­tis­ti­schen Angaben für die Bundesrepublik vor. Aus Umfrage­ergebnissen lässt sich jedoch auf einen deutlich zunehmenden Gebrauch schliessen; wenn­gleich insgesamt gesehen die absoluten Zahlen noch relativ niedrig sind.

3.3.2.2 Zuchtmittel

Innerhalb der Zuchtmittel fand eine Verschiebung statt, und zwar von Jugendarrest zugunsten vor allem von Auflagen (Schaubild 33). Unter den Auf­lagen dominiert die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen; erst im Gefolge des 1. JGGÄndG hat die Arbeits­auflage - zu Lasten der Erziehungsmassregeln und zu Lasten der Zahlung eines Geldbetrages - deutlich an Bedeutung gewonnen (Schaubild 34). Die weiteren Auflagen sind quantitativ bedeutungslos.

Schaubild 33: Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte (Zeitreihe)

Schaubild 34: Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte (Zeitreihe)

73,9% $( Quelle: SankJ75.xls, vJ131cR) aller stationären Sanktionen entfallen derzeit (2003) auf durch Urteil verhängten Jugendarrest, und zwar zu etwa gleichen Teilen auf Dauer- und auf Freizeitarrest (Schaubild 35). Kurzarrest war und ist weitgehend bedeutungslos.

Schaubild 35: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte (Zeitreihe)

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3.3.2.3 Jugendstrafe

3.3.2.3.1 Jugendstrafe insgesamt

Die - durch das 1. JGGÄndG aufgehobene - Jugendstrafe von (relativ) unbe­stimmter Dauer hatte schon Ende der 50er Jahre zugunsten der Jugend­strafen von mehr als einem Jahr kontinuierlich und drastisch an Bedeutung verloren (Schaubild 36).

Schaubild 36: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe)

Der Anteil der insgesamt zu Jugendstrafe Verurteilten an allen Verurteilten war seit Beginn der 60er Jahre und bis 1990 (1990: 15,7%) im wesentlichen konstant (Schaubild 30). In den letzten Jahren stieg diese Rate jedoch deutlich an auf ihren bisherigen Höchststand von 19,5% (1994); 2003 be­trägt diese Rate 17,0%[$(Quelle: SankJ75.xls vJ205bR. Dies geht vor allem zurück auf Anstiege bei mittel- (1 Jahr bis 2 Jahre) und bei langfristigen (über 2 Jahre) Jugendstrafen (Schaubild 36).

Wegen des hohen und zunehmenden Anteils der gem. §§ 45, 47 JGG eingestellten, also nicht zur Verurteilung führenden Verfahren ist jedoch eine derartige, lediglich auf die Anteile an den Verurteilten abstellende Be­trachtungsweise irreführend. Denn durch Einstellungen gelangen - empirisch gesehen - die leichteren Fälle nicht mehr zur Verur­teilung, weshalb sich unter den Verurteilungen der relative Anteil der "schweren" Fälle, für die - ebenfalls empirisch betrachtet - eher freiheitsentziehende Sanktionen als "erfor­der­lich" erachtet werden, deutlich erhöht. Notwendig ist deshalb eine Bezugnahme auf die "Sanktionierten", d.h. die Gesamtzahl der Personen, die entweder verurteilt worden sind oder bei denen das Verfahren eingestellt worden ist (Schaubild 37, der Rückgang 1998 vs. 1997 ist ein nur schein­barer, weil, wie gezeigt [vgl. Tabelle A3 im Anhang], die Bezugsgrösse [Sanktionierte insg.] in den Vorjahren unterschätzt war). Dabei zeigt sich, jedenfalls für den Zeitraum ab 1981, für den statistische Daten vorliegen, ein leichter Rückgang der insgesamt verhängten Jugendstrafen. Dieser Rückgang beruht auf der Entwicklung bei Jugendstrafen bis 12 Monate. Der Anteil der Jugendstrafen zwischen 12 Monaten und 2 Jahren ist indes leicht gestiegen.

Schaubild 37: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe)

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3.3.2.3.2 Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe

Zwischen ausgesetzter und unbedingt verhängter Jugendstrafe fand ein Austausch statt. 2003 wurden 61,6% $(Quelle: SankJ75.xls vJ250cR) aller Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt (69,5% $(Quelle: SankJ75.xls vJ250dR)der aussetzungsfähigen Jugendstrafen), 1955 waren es lediglich 32,4%. Die Aussetzungsquoten sind umso höher, je kürzer die verhängten Jugendstrafen sind, aber selbst bei Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren wurden 2003 57,0% $(Quelle: SankJ75.xls vJ252dR)der Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt (Schaubild 37).

Schaubild 38: Aussetzungsraten bei Jugendstrafen (Zeitreihe)

Wie im allgemeinen Strafrecht, so wurde auch im Jugendstrafrecht vermehrt eine nach "klassischen" prognostischen Kriterien "schwierige" Klientel in die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen. Wie dort, so ging auch hier die Ausdehnung der Strafaussetzung nicht nur einher mit einer deutlichen Er­höhung des Anteils der besonders risikobelasteten Probandengruppe (Schaubild 39), sondern auch mit einem deut­lichen Anstieg der Straferlass­quote, namentlich bei den als besonders risiko­belastet geltenden Gruppen (Schaubild 40); in den letzten Jahren gehen, wie im allge­meinen Straf­recht, die Erlassquoten indes wieder zurück. Wie der Vergleich der Erlass­quoten für unterschiedlich vorbelastete Gruppen zeigt, liegen die Be­währungsquoten der vorbelasteten Probanden unter der prognostisch günstigsten Gruppe der erstmals Verurteilten; in der positiven Entwicklung bleiben sowohl die Gruppe der bereits zuvor verurteilten als auch die Unter­gruppe der bereits zuvor unter Bewährungsaufsicht gestellten Probanden nicht hinter derjenigen der erstmals verurteilten Probanden zurück.

Schaubild 39: Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden

Schaubild 40: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten

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3.4 Untersuchungshaft

Mit der Untersuchungshaft werden sämtliche Nachteile der kurzfristigen Jugendstrafe bei­behalten, wenn nicht gar noch verschärft. Von einer erzieherischen Gestaltung und Wirkung des Untersuchungshaftvollzugs kann in der Regel nicht gesprochen werden. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 72 JGG die Subsidiarität der Untersuchungshaft festgelegt; durch das 1. JGGÄndG von 1990 wurde dieses Subsidiaritätsgebot verstärkt. Erwartet wurde, dass die in § 72 Abs. 1 S. 2 JGG ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ebenso wie der Begründungs­­zwang nicht ohne Einfluss auf die Fallzahlen bleiben dürfte. Eingeschränkt werden sollte die Untersuchungshaft ferner durch die Erleichterung der Unterbringung in einem Erziehungsheim, durch Einbeziehung einer Haft­entscheidungshilfe sowie durch die Einschränkung der Untersuchungs­haft gegen 14- und 15jährige.

Dennoch sind, wie die seit 1975 verfügbaren Daten der StVStat zeigen, die (auf Verurteilte bezogenen) Untersuchungshaftraten im Jugendstrafrecht nicht, wie angesichts des jugendstrafrechtlichen Subsidiaritätsgebots zu erwarten war, wesentlich niedriger als im allgemeinen Strafrecht; seit 1988 sind sie sogar deutlich höher und stärker angestiegen (Schaubild 19a). In der ersten Hälfte der 90er Jahre war die U-Haftrate im statistisch überblickbaren Zeitraum höher als je zuvor; erst seit 1994 gehen die Raten deutlich zurück. Dies dürfte mit eine Folge der Entwicklung im Bereich der Ausländerkriminalität sein.

Die altersspezifische Differenzierung ergibt, dass die Untersuchungshaftraten bei den Heranwachsenden deutlich über, die entsprechenden Raten der Jugend­lichen dagegen deutlich unter jenen der Erwachsenen liegen. Wie Jehle bei seiner Analyse der Individual­datensätze der StVStat (Jehle, Jörg-Martin: Entwicklung der Unter­suchungs­haft bei Jugendlichen und Heran­wachs­enden vor und nach der Wiedervereinigung, Bonn 1995, S. 50 ff) zeigen konnte, sind die Haftraten vor allem bei der Gruppe der Nicht­deutschen angestiegen, die weder aus "Gastarbeiterländern" noch aus EU-Län­dern stammt. Die Reaktion auf Zuwandererkriminalität führt auch zu Unter­schieden in der Haftanordnung: Diese Gruppe wird "überwiegend wegen weniger schwerer Delikte sowie für kürzere Zeit verhaftet und erhält geringere Strafen" (Jehle aaO., S. 66). Aber auch bei Berücksichtigung der Probleme der Zuwandererkriminalität bleibt die Haft­praxis hinter den gesetz­lichen Intentionen zurück: "So erscheinen unter dem Gesichts­punkt der Ver­hält­nismässigkeit die immer noch hohen Anteile von Vermögens­delikten im weiteren Sinne, von kurzer Haftdauer und von ambulanten Sanktionen bei ju­gend­lichen Abgeurteilten mit Untersuchungshaft proble­matisch. Dass bei der Anord­nungs­praxis durchaus Spielräume bestehen, darauf weisen die erheb­lichen regionalen Un­ter­schiede hin. ... Der Befund, dass Jugendliche wegen weniger schwerer Delikte und kürzer inhaftiert sowie seltener mit vollstreckbaren Freiheitsentziehungen sank­tio­niert werden als Erwachsene, kann auch so gedeutet werden, dass hier neben straf­recht­lichen Kriterien die soziale und persönliche Situation der Ver­hafteten eine ver­stärk­te Rolle spielt. Inso­weit werden offenbar die vom Gesetzgeber vorgesehenen In­stru­men­te, insbe­sondere Einschaltung der Jugendgerichtshilfe und die Bereitstellung al­ter­­na­tiver Heimplätze, in der Praxis nicht im intendierten Mass wirksam." (Jehle aaO., S. 9).

Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 S. 2 StPO "nicht angeordnet werden, wenn sie ... zu der zu erwartenden Strafe ... ausser Verhältnis steht". Sonst würde die ange­ordnete - und regelmässig auch vollzogene - Untersuchungshaft stärker in das Freiheits­recht des als unschuldig Gelten­den eingreifen als die Reaktion, die aus der Verurteilung des als schuldig Erkann­ten folgt. Wegen dieser Abhängigkeit der Untersuchungs­haft­anordnung von der Sanktionsprognose ist deshalb zu erwarten, dass weitaus mehr Untersuchungsgefangene zu stationären als zu ambulanten Sanktionen verurteilt werden. Erwartungswidrig wird aber nur jeder zweite (2003: 50,0%)$$$%) (Quelle: Uhaft75.xls, vU203R)) nach Jugendstrafrecht verurteilte Untersuchungs­gefangene zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe ver­urteilt. Wie im allge­meinen Strafrecht, so erlebt auch im Jugendstrafrecht ein ganz erheblicher Teil der Verurteilten deshalb den Freiheitsentzug nur in seiner resozi­ali­sierungsfeindlichsten Form, nämlich in Form der Unter­suchungs­haft (Schaubild 41).

Schaubild 41: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Jugendstrafrecht)

 

 

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4. Freiheitsentziehende Sanktionen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht im Vergleich

Wie der Vergleich der freiheitsentziehenden Sanktionen nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht zeigt, werden, und zwar auch bei Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Diversionsraten, im Jugendstrafrecht mehr freiheitsentziehende Sanktionen angeordnet als im allgemeinen Strafrecht (Schaubild 42; Schaubild 43). Der Unter­schied wird, bei Kontrolle des Umrechnungsverfahrens für die informell Sanktionierten (vgl. Tabellen A3 und A4 im Anhang), für 1998 eher noch grösser.

Schaubild 42: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen

Schaubild 43: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht (Zeitreihe)

Im Jugendstrafrecht werden im statistisch überblickbaren Zeitraum ab 1981, bezogen auf alle Sanktionierten, deutlich mehr freiheitsentziehende Sanktionen mit einer Dauer zwischen 12 und 24 Monaten verhängt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, trifft dies auch zu bei Sanktionen mit einer Dauer von mehr als 24 Monaten (Schaubild 44). Im allgemeinen Strafrecht werden dementsprechend etwas häufiger Strafen zwischen 6 und 12 Monaten verhängt. Die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten des allgemeinen Straf­rechts haben im Jugendstrafrecht wegen der Mindestdauer der Jugend­strafe von 6 Monaten keine Entsprechung. Auffallend ist indes, dass Jugend­arrest weitaus häufiger verhängt wird als die kurze Freiheitsstrafe nach all­ge­meinem Strafrecht.

Schaubild 44: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)

Offenbar vertrauen Jugendrichter in höherem Masse auf die - empirisch aller­dings nicht gestützte - Annahme einer rückfallmindernden Wirkung freiheitsentziehender Sanktionen. Durch Art und Schwere der Kriminalität dürfte dieser Unterschied jedenfalls kaum erklärbar sein, ist doch Jugend­kriminalität im Schnitt weniger schwer als die Kriminalität von Erwachsenen.

 

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5. Europäischer pönologischer Vergleich

Trotz des an der StVStat ablesbaren Befunds der nachhaltigen Zurück­drängung der verhängten, vollstreckbaren Freiheitsstrafe nimmt die Bundes­re­publik im europäischen pönologischen Vergleich keinen der vorderen Plätze ein. Dem am häufigsten verwendeten Indikator zufolge, der Gefangenen­rate, d.h. der Zahl der Vollzugsinsassen pro 100.000 der je­weiligen Wohnbevölkerung, weist die Bundesrepublik Deutschland eine relativ hohe Gefangenenrate auf (Schaubild 45). Dies ist vor allem eine Folge des Gebrauchs von mittel- und langfristigen Freiheitsstrafen. Im euro­päischen Vergleich zählt Deutschland zu jenen Ländern, die eher von Strafen mit vergleichsweise langer Dauer Gebrauch machen (hierzu, auch mit Daten zur Entwicklung der Gefangenen­raten in Europa seit 1984, s. Dünkel. Frieder: Der deutsche Strafvollzug im internationalen Vergleich <www.uni-greifswald.de/~ls3/Strafvollzug%20BRD.pdf>).

Schaubild 45: Gefangene in westeuropäischen Staaten


IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland

1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung

Der Anteil der Abgeurteilten, gegen die freiheitsentziehende Massregeln der Bes­se­rung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus, in einer Entziehungsanstalt, in Sicherungsverwahrung) angeordnet wur­den, ist insgesamt sehr gering, in den letzten zwei Jahrzehnten jedoch deut­lich gestiegen (vgl. Tabelle 4). 1976 kamen auf 100 Abgeurteilte 0,10 mit freiheitsentziehenden Massregeln, 2003 0,28. Dieser Anstieg geht vor allem zurück auf die zunehmend häufiger angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Sicherungsverwahrung wird immer noch relativ zurück­haltend angeordnet, wenngleich mit insgesamt leicht steigender Tendenz.

Die Anordnung von freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Siche­rung, insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran­kenhaus, ist – insgesamt gesehen – eine seltene Ausnahme. Wie die deliktsspezifische Analyse zeigt, sind die Anteile deutlich höher bei Straftaten gegen das Leben (ohne Straftaten im Strassenverkehr) (vgl. Tabelle 5a/5b). 2003 wurden bei 9,9% der wegen Tötungsdelikten Angeklagten eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, darunter über­wiegend – 74,6% - bei Schuldunfähigen. Die Unterbringungsquoten bei Straf­taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind demgegenüber geringer, liegen aber immer noch deutlich über dem Durchschnitt. Die Schuldunfä­hig­keit steht bei dieser Deliktskategorie nicht im Vordergrund.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung wird bei abgeurteilten Schuldun­fähigen überwiegend eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 2003 war dies bei drei von vier Abgeurteilten (77,4%) der Fall (vgl. Tabelle 6a). In Fällen der Schwer­kriminalität ist der Anteil der abgeurteilten Schuldunfähigen, bei denen eine Unterbringung angeordnet wurde, mit 90% oder mehr deutlich höher. Die Unterbringungsraten beliefen sich 2003 bei Delikten gegen das Leben oder ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf rd. 98%, bei Raub, räuberische Erpressung auf 97% und bei Delikten gegen die körper­liche Unversehrtheit auf 91%.

Im Unterschied zur Schuldunfähigkeit führt die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit zwar regelmässig zu einer Strafmilderung, nicht aber zu einer Unterbringung, und zwar selbst bei schweren Straftaten (vgl. Tabelle 6b). So erfolgte 2003 z.B. keine Unterbringung bei rd. 74% der im Zu­sammenhang mit Delikten gegen das Leben Abgeurteilten, bei denen eine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde.


Tabelle 4:   Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung 1976 bis 2003.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1995 einschl. Berlin-Ost








Jahr

Abgeurteilte



insgesamt

darunter mit freiheits- entziehenden Massregeln
(Sp. 4, 7, 10)

Unterbringung in

Psychiatrischem Krankenhaus

Entziehungsanstalt

Sicherungs­verwahrung


Zusammen

dar.: schuld­unfä­hig


zusammen

dar.: schuld­unfä­hig

N

N

% von (1)

N

% von (2)

N

N

% von (2)

N

N

% von (2)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

1976

839.679

874

0,10

410

46,9

258

404

46,2

62

60

6,9

1977

882.855

869

0,10

389

44,8

201

429

49,4

49

51

5,9

1978

917.532

895

0,10

377

42,1

251

483

54,0

64

35

3,9

1979

906.232

984

0,11

370

37,6

229

570

57,9

50

44

4,5

1980

928.906

992

0,11

366

36,9

233

585

59,0

48

41

4,1

1981

952.091

956

0,10

395

41,3

232

504

52,7

33

57

6,0

1982

981.083

965

0,10

408

42,3

240

519

53,8

49

38

3,9

1983

998.208

968

0,10

420

43,4

268

521

53,8

49

27

2,8

1984

966.339

974

0,10

427

43,8

256

511

52,5

44

36

3,7

1985

924.912

990

0,11

425

42,9

267

526

53,1

43

39

3,9

1986

908.652

994

0,11

410

41,2

248

544

54,7

41

40

4,0

1987

890.666

1.040

0,12

391

37,6

235

610

58,7

47

39

3,8

1988

903.211

1.095

0,12

447

40,8

249

616

56,3

28

32

2,9

1989

888.089

1.086

0,12

428

39,4

252

631

58,1

56

27

2,5

1990

878.305

1.089

0,12

432

39,7

276

626

57,5

48

31

2,8

1991

869.195

1.236

0,14

474

38,3

324

724

58,6

72

38

3,1

1992

883.056

1.397

0,16

553

39,6

337

810

58,0

60

34

2,4

1993

931.051

1.304

0,14

467

35,8

307

810

62,1

79

27

2,1

1994

936.459

1.505

0,16

551

36,6

358

914

60,7

49

40

2,7

1995

937.385

1.361

0,15

559

41,1

345

757

55,6

28

45

3,3

1996

944.324

1.548

0,16

628

40,6

410

874

56,5

38

46

3,0

1997

960.334

1.901

0,20

739

38,9

464

1.116

58,7

46

46

2,4

1998

974.187

1.892

0,19

770

40,7

454

1.061

56,1

40

61

3,2

1999

940.683

1.955

0,21

709

36,3

466

1.191

60,9

43

55

2,8

2000

908.261

2.085

0,23

758

36,4

497

1.267

60,8

48

60

2,9

2001

890.099

2.234

0,25

790

35,4

512

1.370

61,3

52

74

3,3

2002

893.005

2.452

0,27

864

35,2

557

1.532

62,5

45

56

2,3

2003

911.848

2.585

0,28

876

33,9

536

1.643

63,6

34

66

2,6

Änderung
1976-2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in %

8,6

195,8

 

113,7

 

107,8

306,7

 

-45,2

10,0

 

absolut

72.169

1.711

 

466

 

278

1.239

 

-28

6

 

 

Datenquelle:    Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgung 1976-2003.

Tabellen auch in der PDF-Version: <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>


Tabelle 5a: Wegen Verbrechen oder Vergehen Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003. Absolute Zahlen

 

Ab­ge­urteilte
insg.

Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln

Insge-
samt

Unter­bringung in Psych­iatrie insg.

darunter: schuld­unfähig


Ent­ziehungs­anstalt


Siche­rungsver­wahrung

Straftaten insgesamt

911.848

2.585

876

536

1.643

66

Straftaten gg. die sexuelle Selbst­bestimmung (§§ 174-184b)

9.156

251

147

40

74

30

Straftaten gegen das Leben (ohne Verkehr) (§§ 211-222)

1.194

175

118

88

52

5

 - vollendeter Mord (§ 211)

143

15

9

  3

5

  1

 - versuchter Mord (§§ 211, 22)

113

25

21

  15

3

  1

 - Totschlag (§§ 212, 213)

538

134

87

  70

44

  3

gg. die körperliche Un­ver­sehrtheit (ohne Verkehr) (§§ 223-231)

90.031

549

275

  206

271

  3

 - gefährliche Körperverletzung (§ 224)

36.661

340

167

  129

170

  3

- Körperverl. mit Todesfolge (§ 227)

71

14

3

  1

11

0

Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242-248c)

184.190

269

43

  22

222

  4

 - Einbruchsdiebstahl einschl. Wohnungseinbruch (§§ 243 I, 244 I Nr. 3)

18.714

123

21

  9

100

  2

 - Diebst. in anderen besonders schweren Fällen (§ 243 I Nr. 2-7)

6.619

28

6

  2

21

  1

 - Diebstahl mit Waffen (§ 244 I 1)

1.812

25

4

  3

21

0

 - Bandendiebstahl (§ 244 I 2)

776

5

0

0

4

  1

Raub, Erpressung, räub. Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a)

12.146

437

87

  53

334

  16

 - einfacher Raub (§ 249)

3.262

59

13

  8

46

0

 - schwerer Raub (§ 250)

2.413

144

19

  11

118

  7

 - Raub mit Todesfolge (§ 251)

36

1

0

0

1

0

Betrug und Untreue (§§ 263-266b)

140.132

47

17

  8

27

  3

Gemeingefährl. Straftaten (ohne Verkehr)
(§§ 306-323c [ohne 316a])

5.541

196

90

  58

104

  2

Straftaten im Strassenverkehr

222.894

99

10

  8

89

0

 

Datenquelle:    Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 2003. - §§ ohne weitere Angabe: StGB.


Tabelle 5b: Wegen Verbrechen oder Vergehen Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Mass­regeln der Bes­serung und Sicherung, nach Deliktsart.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003. (in % der Abgeurteilten)

 

Ab­geur­teilte
insg.

Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln
(in % der Abgeurteilten insgesamt)

Insge-
samt

Unter­bringung in Psych­ia­trie insg.

darunter: schuld­unfähig

Ent­ziehungs­anstalt

Siche­rungs­ver­wahrung

Straftaten insgesamt

911.848

0,28

0,10

61,2

0,18

0,01

Straftaten gg. die sexuelle Selbst­bestimmung (§§ 174-184b)

9.156

2,74

1,61

27,21

0,81

0,33

Straftaten gegen das Leben (ohne Verkehr) (§§ 211-222)

1.194

14,66

9,88

74,58

4,36

0,42

 - vollendeter Mord (§ 211)

143

10,49

6,29

33,33

3,50

0,70

 - versuchter Mord (§§ 211, 22)

113

22,12

18,58

71,43

2,65

0,88

 - Totschlag (§§ 212, 213)

538

24,91

16,17

80,46

8,18

0,56

gg. die körperliche Un­ver­sehrtheit (ohne Verkehr) (§§ 223-231)

90.031

0,61

0,31

74,91

0,30

0,00

 - gefährliche Körperverletzung (§ 224)

36.661

0,93

0,46

77,25

0,46

0,01

- Körperverl. mit Todesfolge (§ 227)

71

19,72

4,23

33,33

15,49

 0.00

Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242-248c)

184.190

0,15

0,02

51,16

0,12

0,00

 - Einbruchsdiebstahl einschl. Wohnungseinbruch (§§ 243 I, 244 I Nr. 3)

18.714

0,66

0,11

42,86

0,53

0,01

 - Diebst.in anderen besonders schweren Fällen (§ 243 I Nr. 2-7)

6.619

0,42

0,09

33,33

0,32

0,02

 - Diebstahl mit Waffen (§ 244 I 1)

1.812

1,38

0,22

75,00

1,16

0.00

 - Bandendiebstahl (§ 244 I 2)

776

0,64

0,00

0,00

0,52

0,13

Raub, Erpressung, räub. Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a)

12.146

3,60

0,72

60,92

2,75

0,13

 - einfacher Raub (§ 249)

3.262

1,81

0,40

61,54

1,41

0,00

 - schwerer Raub (§ 250)

2.413

5,97

0,79

57,89

4,89

0,29

 - Raub mit Todesfolge (§ 251)

36

2,78

0,00

0,00

2,78

0,00

Betrug und Untreue (§§ 263-266b)

140.132

0,03

0,01

47,06

0,02

< 0,01

Gemeingefährl. Straftaten (ohne Verkehr)
(§§ 
306-323c [ohne 316a])

5.541

3,54

1,62

64,44

1,88

0,04

Straftaten im Strassenverkehr

222.894

0,04

0,00

80,00

0,04

0,00

 

Datenquelle:    Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 2003. - §§ ohne weitere Angabe: StGB.


Tabelle 6a: Schuldunfähige Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Bes­se­rung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003.

 

Abgeurteilte

Schuldunfähig Abgeurteilte

 

Insge-samt

davon schuld-unfähig

insge­samt

ohne Unterbringg.

mit Unter­bringung

Unterbringung in

N

in % der schuld­unf. Abg.

 

in % der schuld­unf. Abg.

Psych­iatrie

in % der schuld­unf. Abg.

Ent­zie­hungs­an­stalt

in % der schuld­unf. Abg.

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

Straftaten insgesamt

911.848

0,08

736

166

22,6

570

77,4

536

72,8

34

4,6

Straftaten gegen die sexuelle Selbst­bestimmung (§§ 174-184b)

9.156

0,48

44

1

2,3

43

97,7

40

90,9

3

6,8

Straftaten gegen das Leben (ohne Verkehr) (§§ 211-222)

1.194

7,54

90

2

2,2

88

97,8

88

97,8

0

0,0

 - vollendeter Mord (§ 211)

143

2,10

3

0

0,0

3

100,0

3

100,0

0

0,0

 - versuchter Mord (§§ 211, 22)

113

13,27

15

0

0,0

15

100,0

15

100,0

0

0,0

 - Totschlag (§§ 212, 213)

538

13,38

72

2

2,8

70

97,2

70

97,2

0

0,0

gg. die körperliche Un­ver­sehrtheit (ohne Verkehr) (§§ 223-231)

90.031

0,26

233

21

9,0

212

91,0

206

88,4

6

2,6

 - gefährliche Körperverletzung (§ 224)

36.661

0,38

141

8

5,7

133

94,3

129

91,5

4

2,8

- Körperverl. mit Todesfolge (§ 227)

71

1,41

1

0

0,0

1

100,0

1

100,0

0

0,0

Diebstahl u. Unterschlagung (§§ 242-248c)

184.190

0,02

28

2

7,1

26

92,9

22

78,6

4

14,3

 - Einbruchsdiebstahl einschl. Wohn­ungs­einbruch (§§ 243 I, 244 I Nr. 3)

18.714

0,06

11

0

0,0

11

100,0

9

81,8

2

18,2

 - Diebst.in anderen bes. schweren Fällen
(§ 243 I Nr. 2-7)

6.619

0,03

2

0

0,0

2

100,0

2

100,0

0

0,0

 - Diebstahl mit Waffen (§ 244 I 1)

1.812

0,17

3

0

0,0

3

100,0

3

100,0

0

0,0

 - Bandendiebstahl (§ 244 I 2)

776

0,00

0

0

0,0

0

0,0

0

0,0

0

0,0

Raub, Erpressung, räub. Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a)

12.146

0,49

59

2

3,4

57

96,6

53

89,8

4

6,8

 - einfacher Raub (§ 249)

3.262

0,25

8

0

0,0

8

100,0

8

100,0

0

0,0

 - schwerer Raub (§ 250)

2.413

0,50

12

1

8,3

11

91,7

11

91,7

0

0,0

 - Raub mit Todesfolge (§ 251)

36

0,00

0

0

-

0

-

0

-

0

-

Betrug und Untreue (§§ 263-266b)

140.132

0,01

11

3

27,3

8

72,7

8

72,7

0

0,0

Gemeingefährl. Straftaten (ohne Verkehr) (§§ 306-323c [ohne 316a])

5.541

2,33

129

63

48,8

66

51,2

58

45,0

8

6,2

Straftaten im Strassenverkehr

222.894

0,03

67

57

85,1

10

14,9

8

11,9

2

3,0

 

Datenquelle:    Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 2003 (eigene Berechnungen). - §§ ohne weitere Angabe: StGB.


Tabelle 6b: Vermindert schuldfähige Verurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Bes­se­rung und Sicherung, nach Deliktsart. Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2003.

 

Abgeurteilte

Vermindert schuldfähige Verurteilte

insge­samt


N

Davon
(in %)
vermind. schuld-fähige
Verurt.

ins­ge­samt


N

ohne Unter­bringung

mit Unter­bringung

Unterbringung in

N

%

N

in % d. verm. schuld­fäh. Verurt.

Psych­iatrie

in % d. verm. schuld­fäh. Verurt.

Entzie­hungs­an­stalt

in % d. verm. schuld­fäh. Verurt.

Siche­rungs­verw.

in % d. verm. schuld­fäh. Verurt.

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

Straftaten insgesamt

911.848

2,19

20.009

18.874

94,3

1.135

5,7

340

1,7

780

3,9

15

0,1

Straftaten gg die sexuelle Selbst­be­stimmung (§§ 174-184b)

9.156

6,82

624

467

74,8

157

25,2

107

17,1

44

7,1

6

1,0

Straftaten gegen das Leben (ohne Verkehr)
(§§ 211-222)

1.194

21,94

262

194

74,0

68

26,0

30

11,5

36

13,7

2

0,8

 - vollendeter Mord (§ 211)

143

20,28

29

19

65,5

10

34,5

6

20,7

4

13,8

0

0,0

 - versuchter Mord
(§§ 211, 22)

113

24,78

28

21

75,0

7

25,0

6

21,4

1

3,6

0

0,0

 - Totschlag (§§ 212, 213)

538

37,36

201

151

75,1

50

24,9

17

8,5

31

15,4

2

1,0

gg. die körperliche Un­ver­sehrtheit (ohne Verkehr) (§§ 223-231)

90.031

5,93

5.342

5.113

95,7

229

4,3

69

1,3

159

3,0

1

0,0

 - gefährl. Körper­verletzung (§ 224)

36.661

6,33

2.322

2.185

94,1

137

5,9

38

1,6

98

4,2

1

0,0

- KV mit Todesfolge (§ 227)

71

39,44

28

16

57,1

12

42,9

2

7,1

10

35,7

0

0,0

Diebstahl u. Unterschlagung (§§ 242-248c)

184.190

2,85

5.241

5.103

97,4

138

2,6

21

0,4

117

2,2

0

0,0

 - Einbruchsdiebstahl einschl. Wohngs­einbr. (§§ 243 I, 244 I Nr. 3)

18.714

6,90

1.291

1.227

95,0

64

5,0

12

0,9

52

4,0

0

0,0

 - Diebst.in anderen bes. schweren Fällen (§ 243 I Nr. 2-7)

6.619

7,90

523

507

96,9

16

3,1

4

0,8

12

2,3

0

0,0

 - Diebst. m. Waffen (§ 244 I 1)

1.812

15,45

280

263

93,9

17

6,1

1

0,4

16

5,7

0

0,0

 - Bandendiebstahl
(§ 244 I 2)

776

2,06

16

14

87,5

2

12,5

0

0,0

2

12,5

0

0,0

Raub, Erpressung, räub. Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a)

12.146

8,84

1.074

858

79,9

216

20,1

34

3,2

178

16,6

4

0,4

 - einfacher Raub (§ 249)

3.262

8,31

271

238

87,8

33

12,2

5

1,8

28

10,3

0

0,0

 - schwerer Raub (§ 250)

2.413

10,36

250

182

72,8

68

27,2

8

3,2

60

24,0

0

0,0

 - Raub mit Todes­folge (§ 251)

36

16,67

6

6

100,0

0

0,0

0

0,0

0

0,0

0

0,0

Betrug und Untreue
(§§ 263-266b)

140.132

0,37

515

492

95,5

23

4,5

9

1,7

14

2,7

0

0,0

Gemeingef. Straf­taten (ohne Verkehr) (§§ 306-323c [ohne 316a])

5.541

5,72

317

244

77,0

73

23,0

32

10,1

40

12,6

1

0,3

Straftaten im Strassen­verkehr

222.894

1,26

2.806

2.779

99,0

27

1,0

2

0,1

25

0,9

0

0,0

 

Datenquelle:    Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 2003 (eigene Berechnungen). §§ ohne weitere Angabe: StGB.

Tabellen auch in der PDF-Version: <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>


2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung

Unter den nicht-freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung (Führungsaufsicht, Berufsverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis) dominiert die Fahrerlaubnisentziehung (Tabelle 7). Sie wird dann an­ge­ord­net, wenn jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft­fahr­zeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr­zeug­führers eine rechtswidrige Tat begangen hat, z.B. eine fahrlässige Körper­verletzung im Strassenverkehr oder eine Trunkenheitsfahrt. Mit der Fahr­er­laubnis­ent­ziehung wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahr­erlaub­nis verbun­den. Alternativ kann als Denkzettelstrafe gegen Kraftfahr­zeug­fahrer neben einer Freiheits- oder Geldstrafe eine Fahrverbot verhängt wer­den (§ 44 StGB). Im Unterschied zur Fahrerlaubnisentziehung bleibt der Ver­ur­teilte bei dieser Nebenstrafe Inhaber der Fahrerlaubnis, er darf von ihr nur für die im Urteil bestimmte Dauer (ein bis drei Monate) keinen Gebrauch machen.

2003 wurden im früheren Bundesgebiet (einschliesslich Berlin) insgesamt 53% der wegen Straftaten im Strassenverkehr Abgeurteilten die Fahrer­laub­nis entzogen und 14% der wegen dieser Straftaten Verurteilten ein Fahr­verbot erteilt (Tabelle 7). In den letzten zwei Jahrzehnten wurde von diesen Reak­tions­mög­lichkeiten zunehmend Ge­brauch gemacht. Seit Mitte der 70er Jahre stieg der Anteil der mit einer Fahr­erlaubnisentziehung oder einem Fahr­ver­bot belegten Abgeurteilten von 52% (1976) auf 65% (2003) an. Mit einem Anteil zwischen 80% und 89% an allen Fahr­erlaubnis­ent­ziehun­gen/Fahr­ver­boten dominiert die Fahr­erlaub­nis­entziehung, wenn­gleich der Anteil des Fahr­verbots relativ zunimmt. 

 

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Tabelle 7:        Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) und Fahrverbot wegen Straftaten im Strassenverkehr. Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost.

 

Wegen Straftaten im Strassen­verkehr Abgeur
teilte

Entziehung der Fahr­erlaub­nis / Fahr­ver­bot (zu­samm­en)






(2) in % von (1)

Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre)

Fahrverbot

% / (2)

(Entzug und Fahr­verbot zus.)

% / (1)

(wg Str.V. Ab­ge­urteilte)

mehr als 6 Mon.
% / Entz. Fahr­erlaub­nis

% / (1)

(wg Str.V. Verur-teilte)

1 Monat

% / Fahr­verbot

>1 bis 2 Mon.

% / Fahr­verbot

>2 bis 3 Mon.

% / Fahr­verbot

Jahr

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

1976

351.574

 183 751

52,3

89,0

46,5

68,7

6,5

30,1

23,2

46,7

1977

374.538

 198 214

52,9

88,6

46,9

69,2

7,0

30,7

22,9

46,5

1978

387.581

 206 869

53,4

88,2

47,1

69,4

7,3

29,8

22,5

47,7

1979

381.314

 203 272

53,3

87,4

46,6

70,2

8,0

29,2

21,9

48,9

1980

392.184

 215 057

54,8

86,2

47,3

71,0

9,0

27,0

19,9

53,1

1981

385.595

 213 307

55,3

85,2

47,1

71,3

9,8

26,1

19,4

54,5

1982

373.189

 213 210

57,1

84,0

48,0

72,5

10,9

23,8

18,9

57,2

1983

365.742

 214 832

58,7

83,7

49,1

74,1

11,4

23,2

18,3

58,4

1984

343.235

 206 413

60,1

83,2

50,0

74,9

12,1

23,5

17,6

58,9

1985

318.797

 196 082

61,5

83,0

51,1

74,7

12,4

23,3

17,8

59,0

1986

309.334

 190 242

61,5

83,6

51,4

74,5

12,0

23,2

17,6

59,2

1987

301.403

 185 909

61,7

83,5

51,5

74,9

12,1

24,5

17,7

57,8

1988

303.725

 189 839

62,5

83,7

52,3

75,9

12,1

24,6

17,7

57,7

1989

302.033

 190 696

63,1

84,2

53,2

76,3

11,7

24,4

17,4

58,2

1990

301.967

 194 232

64,3

84,5

54,4

76,7

11,6

24,3

17,7

58,0

1991

302.242

 200 015

66,2

85,4

56,5

75,3

11,1

24,3

17,9

57,8

1992

299.783

 195 486

65,2

85,6

55,8

74,1

10,7

24,4

17,2

58,3

1993

299.253

 193 035

64,5

85,5

55,2

75,4

10,7

24,7

16,8

58,5

1994

298.928

 194 309

65,0

86,3

56,1

75,7

10,1

25,1

16,1

58,7

1995

298.010

 192 542

64,6

86,1

55,6

76,7

10,2

25,8

16,0

58,3

1996

286.727

188.016

65,6

85,3

55,9

77,3

11,0

27,1

16,3

56,5

1997

282.490

188.723

66,8

85,2

56,9

77,9

11,2

27,8

16,6

55,6

1998

267.957

179.070

66,8

84,5

56,4

79,0

11,7

27,4

15,7

56,9

1999

243.426

161.814

66,5

83,6

55,6

79,1

12,4

28,2

16,5

55,3

2000

238.454

156.717

65,7

82,6

54,3

79,3

13,0

30,9

16,6

52,6

2001

229.610

150.891

65,7

82,1

53,9

78,2

13,4

31,3

16,9

51,8

2002

224.562

146.700

65,3

81,2

53,0

77,9

14,0

32,4

16,7

50,9

2003

222.894

144.234

64,7

81,1

52,5

78,0

14,0

34,1

16,9

49,0

 

Datenquelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2003.

Tabellen auch in der PDF-Version: <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>

 


Glossar der Fachbegriffe

Ambulante Erziehungsmassregeln (Jugendstrafrecht): Weisung, Erziehungs­beistandschaft bzw. (seit 1990) ambulante Hilfe zur Erziehung i.S. von § 12 Nr. 1 JGG.

Ambulante Massnahmen bzw. Sanktion (Jugendstrafrecht): ambulante Erziehungs­massregeln (Weisung, Erziehungsbeistandschaft bzw. [seit 1990] ambulante Hilfe zur Erziehung i.S. von § 12 Nr. 1 JGG), ambulante Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage), zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe.

Ambulante Zuchtmittel (Jugendstrafrecht): Verwarnung und Auflagen.

Ambulante Sanktionen (insgesamt): 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aussetzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr ausgewiesen. Der Anteil der unbe­dingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.       
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Geldstrafe sowie Aus­setzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 Abs. 1 StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von
Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Einschliessung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheits­strafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.           
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ab 1954: ambulante Erziehungsmassregeln (Weisung, Erziehungsbeistandschaft bzw. [seit 1990] ambulante Hilfe zur Erziehung i.S. von § 12 Nr. 1JGG), ambulante Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage), zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschliesslich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

Aussetzungsrate: Anteil der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen (nach allgemeinem Strafrecht) bzw. Jugendstrafen (nach Jugendstrafrecht) an den jeweils aussetzungsfährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen.

Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung: Im jeweiligen Berichtsjahr beendete Unterstellungen nach allgemeinem Strafrecht bzw. nach Jugendstrafrecht (Aus­setzung der Freiheitsstrafe bzw. der Jugendstrafe, des Straf­restes bei Freiheitsstrafe bzw. der Jugendstrafe, und zwar auch, soweit im Wege der Gnade) unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer.     
Hinsichtlich der Probanden wird nachgewiesen, ob sie im Zeitpunkt der zur Unterstellung führenden Straftat

- bereits früher verurteilt waren,

- bereits früher unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht standen.        
Bei den Probanden "ohne frühere Verurteilung" handelt es sich um die rechnerisch ermittelte Differenz zwischen der Zahl der Probanden, deren Unterstellung beendet worden ist, und der Zahl der Probanden, die bereits früher verurteilt worden ist.

Bedingte Jugendstrafe: Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe.

Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten: Nicht durch Widerruf, sondern durch Straferlass beendete Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer, ein­schliesslich Aufhebungen der Unterstellungen und Erledigung des Berufsverbots.

Deutschland: 1882 bis 1939: Die Angaben beziehen sich auf das jeweiliges Reichsgebiet;      
ab 1950 bis 1960: Die Angaben beziehen sich auf das Bundesgebiet ohne Saarland und Berlin (West);          
ab 1961: Die Angaben beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vor dem 3.10.1990, sie schliessen Berlin (West) ein. Die Ergebnisse schliessen Berlin-Ost mit ein ab 1991 in der Justizgeschäftsstatistik, 1992 in der StVollz-Statistik, ab 1993 in der StA-Statistik und ab 1995 in der StVStat.

Diversion: Als kriminalpolitisches Konzept wird mit Diversion "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" vom System formeller Sozialkontrolle bezeichnet. In Deutschland wird hierunter die Einstellung des Strafverfahrens - bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und bei hinreichendem Tatverdacht (sonst: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO) - durch die Staatsanwaltschaft (staatsanwaltschaftliche Diversion) zur Vermeidung der Anklage oder durch das Gericht (gerichtliche Diversion) zur Vermeidung der Verurteilung verstanden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden die §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG, §§ 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG.

Diversionsrate (allgemeines Strafrecht): Anteil der Personen, bei denen das Verfahren nach §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist (nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte) an allen nach allgemeinem Strafrecht (formell und informell) sanktionierten Personen (nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB [= formell Sanktionierte] und nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte).

Diversionsrate (insgesamt): Anteil der Personen, bei denen das Verfahren nach §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist (informell Sanktionierte insges.) an allen sanktionierten Personen (nach allgemeinem Straf­recht oder nach Jugendstrafrecht Verurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, § 27 JGG [= formell Sanktionierte] und informell Sanktionierte insges.).

Diversionsrate (Jugendstrafrecht): Anteil der Personen, bei denen das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist (nach Jugendstrafrecht informell Sanktionierte) an allen nach Jugendstrafrecht sanktionierten Personen (nach Jugendstrafrecht Verurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. § 27 JGG [= formell Sanktionierte] und nach Jugendstrafrecht informell Sanktionierte).      
§§ 45, 47 JGG hatten bis zum Inkrafttreten des 1. JGGÄndG von 1990 folgenden Wortlaut:       
§ 45. Absehen von der Verfolgung.  
(1) Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen ... Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen.    
(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn 1. eine erzieherische Massnahme, die eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, bereits angeordnet ist oder 2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung vorliegen.

§ 47. Einstellung des Verfahrens durch den Richter.          
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
1. er eine Ahndung für entbehrlich hält und gegen den geständigen Angeklagten eine in § 45 Abs. 1 bezeichnete Massnahme anordnet,          
2. die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen oder     
3. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.    
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts ...
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Einschliessung: Einschliessung trat 1953 an die Stelle von Festungshaft. Aufgehoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft ohne Auflagen: Einstellungen gem. §§ 153 Abs. 1, 153b Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 1 JGG (bzw. § 45 Abs. 2 JGG a.F.) durch die Staatsanwaltschaft.

Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft mit Auflagen: Einstellungen gem. § 153a Abs. 1 StPO, §§ 45 Abs. 2, 3 JGG (bzw. § 45 Abs. 1 JGG a.F.) durch die Staatsanwaltschaft.

Einstellungen durch das Gericht: Einstellungen gem. §§ 153 Abs. 2, 153b Abs 2 StPO durch das Gericht; seit 1989 auch Einstellungen gem. §§ 153c Abs. 3, 153d Abs. 2, 153e Abs. 2, 154e Abs. 2, 383 Abs. 2 sowie 390 Abs. 5 i.V. m. 383 Abs. 2 StPO, ferner Einstellungen gem. § 47 JGG.

Festungshaft: Im RStGB 1871 eine nicht entehrende Strafe ("custodia honesta") ohne Arbeitszwang. Festungshaft ersetzte sowohl Zuchthaus als auch Gefängnis und wurde wahlweise mit diesen beiden Strafen bei einer Reihe politischer Straf­taten sowie bei Zweikampf angedroht. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 durch Einschliessung ersetzt.

Formell Sanktionierte (allgemeines Strafrecht): Alle nach allgemeinen Straf­recht Verurteilte (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB).

Formell Sanktionierte (insgesamt): Alle nach allgemeinen Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Verurteilte (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG).

Formell Sanktionierte (Jugendstrafrecht): Alle nach Jugendstrafrecht Verurteilte (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. § 27 JGG).

Freiheitsentziehende Sanktionen zur Bewährung (Schaubild 3): 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aus­setzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr ausge­wiesen. Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.          
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Aussetzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 Abs. 1 StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von
Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Einschliessung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheits­strafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.  
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendstrafe bis einschliesslich 1 Jahr. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschliesslich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

Freiheitsentziehende Sanktionen unbedingt (Schaubild 3, 10): 1882 bis 1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht zur Bewährung ausgesetzt), Festungshaft und Haft. 1921 bis 1933 einschliesslich Arrest. 1937 bis 1939 sind die Quoten um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt, weil die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugend­lichen (§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Statistik nicht mehr ausgewiesen wurde.        
Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe und Haft. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschliessung. Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 eingeführte
Strafarrest (insgesamt). Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe und (seit 1975) un­bedingter Strafarrest.  
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).

Gefängnis: Im RStGB 1871 die zweitschwerste, an sich nicht ehrmindernde Strafe mit Arbeitszwang. Gefängnis war vorgesehen für Vergehen. Aufgehoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Haft: Im RStGB 1871 eine leichte, nicht entehrende Strafe, bei der regelmässig Arbeitszwang nicht bestand. Haft war vorgesehen bei Übertretungen. Aufgehoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Hauptdeliktsgruppen (Schaubild 24):

I: Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung (ohne Straftaten im Strassenverkehr) und im Amt (§§ 80-168, 331-357, ohne 142 StGB).         

II: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-184b StGB).            

III: Andere Straftaten gegen die Person (o.V.) (§§ 169-173, 185-189, 201-204, 211-222, 223-231, 234-241a StGB).     

16: Straftaten gegen das Leben (§§ 211-222 StGB).          

17: Körperverletzung (§§ 223-231 StGB).   

IV: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242-248c StGB).     

V: Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a StGB).           

VI: Andere Vermögensdelikte (§§ 257-261, 263-266b, 267-281, 283-305a StGB).           

VII: Gemeingefährliche einschl. Umweltstraftaten (§§ 306-323c, ohne 316a StGB).

VIII: Straftaten im Strassenverkehr nach dem StGB und dem StVG.         

IX: Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (ausser StGB und StVG).

 -  Straftaten insgesamt        

 - Straftaten ohne Straftaten im Strassenverkehr

Informell Sanktionierte (allgemeines Strafrecht): Personen, bei denen das Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist. Bei den Einstellungen durch das Gericht zählen zu den (informell) sanktionierten Personen seit 1989 auch die - quantitativ bedeutungslosen - Fälle der Einstellungen nach §§ 153c Abs. 3, 153d Abs. 2, 153e Abs. 2, 154e Abs. 2, 383 Abs. 2 sowie 390 Abs. 5 i.V. m. 383 Abs. 2 StPO.

Informell Sanktionierte (Berechnung): Hinsichtlich der Zahlen der informell sanktionierten Personen handelt es sich um Näherungswerte.    
1. Durch die StA informell Sanktionierte: Informationen hierüber enthält lediglich die StA-Statistik. Um Näherungswerte handelt es sich deshalb, weil die verfahrens­bezogenen Zahlen der StA-Statistik hinsichtlich der Einstellungen durch die Staats­anwaltschaften von Verfahren auf Personen umgerechnet und zweitens - bis 1988 einschliesslich - die Zahlen der StA-Statistik auf das Bundesgebiet hochgerechnet werden mussten.  
Die Zahlen der StA-Statistik wurden umgerechnet (von Verfahren auf Personen), und zwar entsprechend dem jeweiligen Verhältnis der mit Auflagen gem. § 153a StPO und § 45 Abs. 1 JGG (a.F.) - bzw. ab 1991 einschliesslich gem. § 37 Abs. 1 BtMG - eingestellten Verfahren zur Zahl der Personen, bei denen die Verfahrenseinstellung mit Auflagen die schwerste Erledigungsart war. Die erstmals für 1998 vorliegenden personenbezogenen Daten der StA-Statistik erlauben es, für 1998 die Grössenordnung der Abweichung von umgerechneten zu "echten" Personenzahlen zu bestimmen (vgl. Anhang).       
Zahlen über Einstellungen nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft liegen für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vor dem 3.10.1990 erst seit 1989 vor. Es fehlten 1981-1984 Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein; 1985-1987 Hessen und Schleswig-Holstein; 1988 Schleswig-Holstein. Die für diese Länder fehlenden Werte wurden auf der Grundlage der Bevölke­rungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder geschätzt und zu Zahlen für das Bundesgebiet hochgerechnet.          
Für 1990 konnte in Hamburg die StA-Statistik nicht aufbereitet werden. Vom Statistischen Bundesamt wurde zur Schätzung der Verfahrensergebnisse der einfache Durchschnitt aus den Hamburger Ergebnissen für 1989 und für 1991 gebildet. 1997 lagen für Hamburg noch keine aktuellen Zahlen vor, weshalb die Ergebnisse für 1996 eingesetzt wurden. Für Schleswig-Holstein liegen seit 1997 keine aktuellen Daten vor.        
Die Daten der StA-Statistik (hinsichtlich der Einstellungen gem. § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft) beziehen sich in den Jahren 1981-1992 auf Berlin-West, seit 1993 auf Berlin insgesamt. Die StVStat bezieht sich nur auf Berlin-West; erst ab 1995 ist auch Berlin-Ost mit eingeschlossen. Infolgedessen sind die Diversionsraten 1993-1994 durch die partielle Einbeziehung von Berlin-Ost geringfügig überschätzt. Werden zur Bestimmung der Fehlergrösse die Werte von 1992 für Berlin-West zugrundegelegt, ergibt sich eine Überschätzung von 0,5 Prozentpunkten.        
2. Durch das Gericht informell Sanktionierte: Zahlen über Einstellungen gem. § 47 JGG werden sowohl in der Justizstatistik in Strafsachen (verfahrens- und [seit 1989] personenbezogen) als auch in der StVStat (personenbezogen) ausgewiesen. Die Angaben der Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen zu § 47 JGG sind zwischen 10 und 20 Prozentpunkte höher als die entsprechenden Zahlen der StVStat. Im Sinne einer konservativen Berechnung werden die niedrigeren Angaben der StVStat zugrundegelegt.         
Bis 1988 einschliesslich wurden die verfahrensbezogenen Zahlen der Justizgeschäftsstatistik über Einstellungen auf Personen umgerechnet, und zwar nach demselben Schlüssel wie für die StA-Statistik. Ab 1989 sind die personenbezogenen Daten der Justizgeschäftsstatistik zugrunde gelegt.

Informell Sanktionierte (insgesamt): Personen, bei denen das Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist. Bei den Ein­stellungen durch das Gericht zählen zu den (informell) sanktionierten Personen seit 1989 auch die - quantitativ bedeutungslosen - Fälle der Einstellungen nach §§ 153c Abs. 3, 153d Abs. 2, 153e Abs. 2, 154e Abs. 2, 383 Abs. 2 sowie 390 Abs. 5 i.V. m. 383 Abs. 2 StPO.

Informell Sanktionierte (Jugendstrafrecht): Personen, bei denen das Straf­ver­fahren gem. §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist.

Internierungsrate (Schaubild 30): Anteil der nach Jugendstrafrecht zu freiheits­entziehenden Sanktionen Verurteilten (unbedingte Jugendstrafe, Jugendarrest, Fürsorge­erziehung bzw. Hilfe zur Erziehung gem. § 12 Nr. 2 JGG) an allen Verurteilten

Sanktionierbare Personen: Nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilte (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG) und alle Personen, deren Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, 45, 47 JGG eingestellt worden ist. Eine Verfahrenseinstellung nach diesen Vor­schriften setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht bejaht hat; bei einer Einstellung durch das Gericht wurde zuvor von der Staats­anwaltschaft Anklage erhoben.

Sanktionierte (formell oder informell Sanktionierte): Alle (nach allgemeinen oder nach Jugendstrafrecht) Verurteilten (einschliesslich der Personen mit Ent­scheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG) und alle Personen, deren Verfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist.

Sonstige Sanktionen (Schaubild 3): 1882 bis 1924; Verweis (gegenüber Jugendlichen); 1923 bis 1939: Absehen von Strafe gem. § 6 JGG 1923 zugunsten von Erziehungsmassregeln und gem. § 9 Abs. 4 JGG 1923 in besonders leichten Fällen.          
Ab 1950: Ambulante Erziehungsmassregeln und ambulante Zuchtmittel (jeweils als schwerste Sanktion) nach Jugendstrafrecht (Erziehungsmassregeln, jedoch ohne Fürsorge­erziehung bzw. Heimerziehung; Zuchtmittel [bis 1953: Auferlegung beson­derer Pflichten gem. § 9 JGG a.F.], jedoch ohne Jugendarrest).

Stationäre Sanktionen (allgemeines Strafrecht): Nicht zur Bewährung ausge­setz­te Freiheitsstrafe, nicht zur Bewährung ausgesetzter Strafarrest.

Stationäre Sanktionen (Jugendstrafrecht): unbedingte Jugendstrafe, Jugend­arrest, Fürsorgeerziehung bzw. Heimerziehung gem. § 12 JGG.

Strafarrest: Militärische Freiheitsstrafe eigener Art nach Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957, die ausschliesslich gegen Soldaten und militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, verhängt werden kann.

Strafaussetzung zur Bewährung (allgemeines Strafrecht): Als Fort­entwicklung der bisher nur gnadenweise gewährten Strafaussetzung durch das 3. StrÄG vom 4.8.1953 bei Gefängnis- und Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten sowie bei Haftstrafe eingeführt. Die Aussetzung wurde hierbei an die Er­wartung geknüpft, der Verurteilte werde "in Zukunft ein gesetzmässiges und ge­ord­netes Leben führen". Fakultativ konnte der Verurteilte einem Bewährungshelfer unter­stellt werden.          
Durch das 1. StrRG vom 25.6.1969 wurde der Anwendungsbereich der Strafaus­setzung zur Bewährung erweitert auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr bei gleichzeitiger Erweiterung der Aussetzungsvoraussetzungen. Ausnahmsweise ("besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten") konnte auch eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ausgesetzt werden.        
Durch das 23. StrÄndG vom 13.4.1986 wurden die Aussetzungsvoraussetzungen bei Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren erweitert ("wenn nach der Gesamt­würdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen").

Strafaussetzung zur Bewährung (Jugendstrafrecht): Gem. § 20 JGG 1953 konnte eine bestimmte Jugendstrafe "von nicht mehr als einem Jahr" zur Be­währung ausgesetzt werden. Die Aussetzungsvoraussetzungen wurden durch das 1. StrRG vom 25.6.1969 neu gefasst (§ 21 Abs. 1 JGG) und der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur Bewährung erweitert auf Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt.          
Durch das EGStGB vom 2.3.1974 wurde aus der "Kann"-Bestimmung hinsichtlich der Aussetzung bei Jugendstrafen, die ein Jahr nicht übersteigen, eine "Ist"-Bestimmung.     
Durch das 1. JGGÄndG vom 30.8.1990 erhielten die Aussetzungsvoraussetzungen für Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ihre gegenwärtige Fassung.

Todesstrafe: Todesstrafe war im RStGB 1871 nur bei vollendetem Mord sowie bei Mordversuch am Kaiser und eigenem Landesherrn angedroht. In der Folgezeit wurde die Todesstrafe auch bei zahlreichen anderen Delikten angedroht. Aufgehoben wurde sie durch Art. 102 des GG vom 23.5.1949.

Unbedingt verhängte freiheitsentziehende Sanktionen (stationäre Sank­tionen): 1882 bis 1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht - bei Jugend­lichen - zur Bewährung ausgesetzt), Festungshaft und Haft. 1921 bis 1933 einschliess­lich Arrest. 1937 bis 1939 sind die Quoten um bis zu 2 Prozentpunkte über­schätzt, weil die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Statistik nicht mehr ausgewiesen wurde.
Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe und Haft. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschliessung. Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 ein­ge­führte
Strafarrest (insgesamt). Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe und (seit 1975) unbe­dingter Strafarrest.  
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).

Untersuchungshaftraten: Anteil der Verurteilten, die zuvor in Untersuchungshaft waren, an allen Verurteilten eines Berichtsjahres.

Verhängungsrate: Anteil der zu Freiheitsstrafe (nach allgemeinem Strafrecht) bzw. zu Jugendstrafe (nach Jugendstrafrecht) Verurteilten an allen nach all­ge­meinem Strafrecht (bzw. Jugendstrafrecht) informell und formell Sanktionierten.

Verurteilte (nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht): Formell ver­ur­teilte Personen (ohne Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG).    
Die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht bezogen sich bis 26.2.1923 auf Personen, die zur Zeit der Tat 12 Jahre und älter waren, ab 27.3.1924 auf Personen von 14 Jahren und älter.       
Gegenstand der Verurteilung:           
1882 bis 1936: Hauptstrafen (bei Doppelstrafen nur die jeweils schwerste Strafe) wegen Verbrechen und Vergehen (1937 bis 1939 insgesamt verhängte Haupt­strafen einschliesslich Doppelstrafen). Von 1882 bis 1918 ohne die wegen Wehr­pflichtverletzung Verurteilten, von 1914 bis 1936 ohne die Verurteilten wegen Verbrechen und Vergehen gegen die aus Anlass des Krieges oder der Übergangszeit erlassenen Strafvorschriften, von 1921 ab ohne die wegen Verstössen gegen das Militär­strafgesetzbuch Verurteilten. Von 1934 ab auch ohne die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze, die zur Zuständigkeit des Volks­gerichtshofs gehörten. Von 1937 bis 1939 Verbrechen und Vergehen über­haupt, aber ohne Verstösse gegen das Militärstrafgesetzbuch.          
Ab 1950: Verbrechen und Vergehen gegen Bundes- und Landesgesetze.

Verweis: Ein Verweis konnte Jugendlichen vor Inkrafttreten des JGG 1923 erteilt werden in besonders leichten Fällen eines Vergehens oder einer Übertretung (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 RStGB).

Zuchthaus: Im RStGB 1871 die schwerste, ehrmindernde Freiheitsstrafe mit Arbeits­zwang. Zuchthaus war vorgesehen für Verbrechen, ferner bei Vergehen, wenn wegen Rückfalls die Schuld erhöht war oder der Täter als besonders gefährlich angesehen wurde (sog. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher). Aufge­hoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Zur Bewährung ausgesetzte freiheitsentziehende Sanktionen: 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aus­setzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr aus­gewiesen. Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.          
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Aussetzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 Abs. 1 StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von
Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Einschliessung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheits­strafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.  
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugend­strafe bis einschliesslich 1 Jahr. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschliesslich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

* * *


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Abkürzungsverzeichnis

1. JGGÄndG

Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30.8.1990 

1. StrRG

Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.6.1969 

2. StrRG

Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4.7.1969 

3. StrÄG

Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.8.1953 

20. StrÄG

Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 8.12.1981 

23. StrÄG

Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - vom 13.4.1986 

BewH-Statistik

Bewährungshilfestatistik 

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite) 

BMJ

Bundesministerium der Justiz 

BR-Drs.

Drucksache des Deutschen Bundesrates 

BT-Drs.

Drucksache des Deutschen Bundestages (zitiert nach Wahlperiode und Nummer) 

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) 

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch 

EGStGBÄndG

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 

JGG

Jugendgerichtsgesetz 

Opferschutz­gesetz

Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18.12.1986 

StP/OWi-Statistik

Justizgeschäftsstatistik Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte 

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 

RStGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 

StA

Staatsanwaltschaft 

StA-Statistik

Staatsanwaltschaftsstatistik 

StGB

Strafgesetzbuch 

StPO

Strafprozessordnung 

StVoS

Strafvollzugsstatistik 

StVStat

Strafverfolgungsstatistik 

Verbrechens-
bekämpfungs­gesetz

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafpozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28.10.1994 

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V. Zusammenfassung

1. Die Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Grenzen des Strafrechts hat nicht nur zu einem Wandel der traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität geführt, sondern auch zu einer tiefgreifenden Veränderung des Sanktionensystems. Entkriminalisierung, insbesondere auf verfahrensrechtlichem Weg, und der Umbau des klassischen Vergeltungsstrafrechts zu einem präventiv orientierten Straf­recht sind hierfür kennzeichnend.

2. Die Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland ist gekenn­zeichnet durch die nachhaltige Zurückdrängung der vollstreckbaren, freiheitsentziehenden Sanktionen. 1882 betrug der Anteil der unbedingten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%, 2003 nur noch 8,8% $(Quelle: SankEntw, v111xR)aller nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht verhängten Sanktionen. Werden auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berück­sichtigt, dann dürften 2003 lediglich noch 3,9% $(Quelle: SankEntw, v111xRS) aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Freiheitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.

3. Das kriminalpolitische Konzept der Diversion hat sich durchgesetzt, wie der zunehmende Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG zeigt. Nur noch 45% der Beschuldigten, bei dem Staatsanwaltschaft oder Gericht hinreichenden Tatverdacht bejahen, wird auch tatsächlich verurteilt; bei mehr als jedem zweiten - nach Auffassung von Staatsanwaltschaft oder Gericht hinreichend tatverdächtigem - Beschuldigten wird das Verfahren eingestellt.

Im allgemeinen Strafrecht wird der Anstieg der Fallzahlen vor allem durch ver­mehr­ten Gebrauch der folgenlosen Einstellung gem. §§ 153, 153b StPO aufgefangen.

Defizite, wie insbesondere die regional extrem unterschiedliche Handhabung der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG, die sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch - und vor allem - im Jugendstrafrecht bestehen, konnten bislang nicht ausgeräumt werden. Es hängt weitgehend vom Wohnort ab, ob das Verfahren eingestellt oder ob angeklagt und verurteilt wird.

4. Innerhalb der formellen Sanktionen ist die Entwicklung gekennzeichnet

·         durch den Bedeutungsverlust der stationären Sanktionen,

·         durch die Zunahme fachlicher Betreuung durch Bewährungshilfe sowie

·         durch die Erprobung und Institutionalisierung "neuer ambulanter Massnahmen" im Jugendstrafrecht.

Gegenüber den weitaus praktikableren Opportunitätsvorschriften, nament­lich des § 153a StPO, konnten sich neue Rechtsinstitute, wie die Verwarnung unter Strafvorbehalt, nicht durchsetzen.

Die praktische Bedeutung von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadens­wiedergutmachung entspricht nicht der straftheoretischen Bedeutung dieser Institute. Soweit die verfügbaren Informationen dies erkennen lassen, ist die quantitative Bedeutung immer noch (zu) gering.

5. Die Geldstrafe ist die Hauptstrafe der Gegenwart. Etwas mehr als 80% aller Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht lauten auf Geldstrafe. Diesen hohen Anteil konnte die Geldstrafe halten trotz des zunehmenden Gebrauchs der §§ 153 ff. StPO.

Die gesetzlichen Möglichkeiten der Geldstrafe werden von der Praxis nur unzulänglich ausgeschöpft; die Mehrzahl aller verhängten Geldstrafen über­steigt 30 Tagessätze nicht. Entsprechendes gilt für die Höhe der Tagessätze, und zwar sowohl für die obere wie die untere Höhe. Der hohe und in den letzten Jahren steigende Anteil der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die hinter den Erwartungen zurückbleibende Entlastungswirkung der gemeinnützigen Arbeit signalisieren, dass hier eines der ungelösten Probleme liegt.

6. Die kurze Freiheitsstrafe wurde zwar deutlich zurückgedrängt, zur selten­en "Ausnahme" ist sie indes immer noch nicht geworden. 36,5% $(Quelle: SankA75.xls, vA120cR)  aller ver­häng­ten Freiheitsstrafen waren 2003 kürzer als 6 Monate. Ebenfalls nicht zur Aus­nahme geworden sind die unbedingt verhängten kurzen Freiheits­strafen; jede vierte (28,4%) $(Quelle: SankA75.xls, vA121dR)nicht ausgesetzte Freiheitsstrafe war 2003 kürzer als 6 Monate. Erst recht nicht zur Ausnahme geworden sind voll­streckte kurze Freiheitsstrafen. Zu den unbedingt verhängten kurzen Freiheits­strafen kommen noch Ersatzfreiheitsstrafen hinzu, widerrufene aus­gesetzte kurze Freiheitsstrafen sowie Freiheitsstrafen, deren Voll­streckungs­dauer wegen bedingter Entlassung oder Anrechnung von Unter­suchungshaft verkürzt ist.

Die "Krise präventiven Strafdenkens" hat zu keiner Reduzierung der mittel- und langfristigen Freiheitsstrafen geführt. Der Anteil der Freiheitsstrafen von 12 Monaten und mehr ist, auch bei Bezugnahme auf alle (informell oder formell) Sanktionierten, in den letzten Jahren leicht gestiegen.

7. Neben der Geldstrafe ist die Strafaussetzung zur Bewährung zur bedeut­samen Alternative zur vollstreckten Freiheitsstrafe geworden. Der Anteil der Strafaussetzungen gem. § 56 StGB an den Freiheitsstrafen hat sich in den letzten 40 Jahren mehr als verdoppelt. Die Aussetzung ist bei Freiheits­strafen bis zwei Jahre die Regel; die Praxis macht nicht nur bei Freiheits­strafen bis 12 Monate, sondern zunehmend auch bei Strafen zwischen 12 und 24 Monaten von der Strafaussetzung zur Bewährung Gebrauch.

Das gesetzgeberische Experiment der Anhebung der Obergrenze der aus­setzungsfähigen Freiheitsstrafe und das Experiment der Praxis, vermehrt vom Institut der Straf- und der Strafrestaussetzung Gebrauch zu machen, ist erfolgreich. Die Ausdehnung der Strafaussetzung ging einher mit einer deutlichen Erhöhung des Anteils der besonders risikobelasteten Probanden­gruppe und mit einem deutlichen Anstieg der Straferlassquote, namentlich bei den als besonders risikobelastet geltenden Gruppen.

8. Wie das allgemeine Strafrecht, so ist auch das Jugendstrafrecht gekenn­zeichnet durch einen Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen, ins­be­son­dere der Weisungen bzw. der Auflagen. Allerdings weist die Zahl der erziehe­rischen Massnahmen seit Anfang der 90er Jahre eine deutlich rück­läufige Entwick­lung auf zugunsten punitiver Reaktionen, insbesondere zu­gunsten der Arbeitsauflagen. Auch wenn es sich hierbei um einen Aus­tausch zwi­schen Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen handeln dürfte, so bleibt die Tat­sache, dass sowohl Weisungen, namentlich Betreuungsweisungen, soziale Trainings­kurse und Täter-Opfer-Ausgleich, als auch die Auflage der Schadens­wiedergutmachung innerhalb der verhängten Sanktionen die seltene Ausnahme sind.

9. Der Rückgang stationärer Sanktionen im Jugendstrafrecht beruht vor allem auf dem nachhaltigen Rückgang des durch Urteil verhängten Jugend­arrestes, ferner auf der vermehrten Strafaussetzung zur Bewährung. Der Anteil der zu Jugendstrafe insgesamt Verurteilten ging, bezogen auf die (informell oder formell) Sanktionierten, leicht zurück, allerdings nur im Bereich der Jugendstrafe unter 12 Monaten. Der Anteil der Jugendstrafen zwischen  12 Monaten und 2 Jahren ist indes leicht gestiegen.

Im Jugendstrafrecht werden - auch bei Berücksichtigung der höheren Diversionsrate im Jugendstrafrecht als im allgemeinen Strafrecht - häufiger freiheitsentziehende Sanktionen verhängt als im allgemeinen Strafrecht. Offenbar vertrauen Jugendrichter in höherem Masse auf die - empirisch allerdings nicht gestützte - Annahme einer rückfallmindernden Wirkung freiheitsentziehender Sanktionen. Durch Art und Schwere der Kriminalität dürfte dieser Unterschied jedenfalls kaum erklärbar sein, ist doch Jugend­kriminalität im Schnitt weniger schwer als die Kriminalität von Erwachsenen.

10. Die Untersuchungshaftpraxis ist dysfunktional zu den spezialpräventiven Konzeptionen des Reformgesetzgebers. Dies betrifft sowohl die Häufigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft als auch die Anordnung in Verfahren, die mit Verurteilung zu einer ambulanten Sanktion abgeschlossen werden. Jeder zweite nach allgemeinem Strafrecht verurteilte Untersuchungs­gefangene erlebt den Freiheitsentzug nur in seiner resozialisierungs­feindlichsten Form, nämlich als Untersuchungshaft.

11. Im europäischen Vergleich nimmt Deutschland bezüglich der Gefangen­en­raten nur einen Mittelplatz ein. Das eigentliche Ziel der Straf­rechtsreform, die nachhaltige Entlastung des Strafvollzugs, ist demnach nicht erreicht wor­den. Dies beruht auf einem Anstieg der registrierten Kriminalität. Dies beruht ferner darauf, dass die Erwartung, auch die Verhängung mittel- und lang­fristiger Freiheitsstrafen würde zurückgehen, sich nicht erfüllt hat: Deutschland zählt im europäischen Vergleich zu den Ländern, die eher von Strafen mit langer Dauer Gebrauch machen. Die hohe Gefangenenrate in Deutschland beruht schliesslich auf einem "Vollzug durch die Hintertür": Ein er­heb­licher, allerdings nicht exakt quantifizierbarer Teil des Freiheitsentzugs er­folgt nicht aufgrund der Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe, son­dern in Form der Untersuchungshaft, von Ersatzfreiheits­strafen wegen un­ein­bringlicher Geldstrafen oder nach Widerruf von Straf- oder Strafrest­aussetzung.

Dementsprechend steht im Mittelpunkt der wissenschaftlichen und kriminal­politischen– sowohl der- internationalen als auch der deutschen - Diskussion die Fortentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems, insbesondere der weitere Ausbau von Alter­na­tiven zu stationären Sanktionen. Grund dafür sind nicht zuletzt die hohen Rückfallraten, wie sie zuletzt durch die Rück­fall­sta­tistik (Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter (unter Mit­arbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner und Gerhard Spiess): Legal­­be­währung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rück­fall­sta­tistik. Mön­chengladbach 2003 <http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf> auch für Deutsch­land erneut belegt worden sind. "Das Nachdenken über die Alterna­tiven zur Frei­heits­strafe beherrscht auch deshalb in verstärktem Masse die internationale Diskussion, weil der Strafvollzug die in ihn gesetzten Erwar­tungen offenbar nicht erfüllt. Rückfallquoten von mehr als 60 Prozent bescheinigen ihm Versagen; Haftschäden und Stigmati­sier­ungs­­wirkungen lassen ihn im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung geradezu als kontra­­indiziert erscheinen. Kosten-Nutzen-Analysen belegen das krasse Missverhältnis von Aufwand und Erfolg. Selbst der Behandlungsvollzug lässt sich mit dem Anspruch, derartige Mängel zu vermeiden, nur selten verwirk­lichen und schon gar nicht breitenwirksam anwenden. Es bestehen deshalb Zweifel, ob der Strafvollzug den an ihn gerichteten Anspruch überhaupt erfüllen kann. Ansätze, welche die Institution des Gefängnisses in Frage stellen, haben dort ihren Ausgangspunkt" (Kaiser, Günther: Kriminologie - ein Lehrbuch, 3. Aufl., Heidelberg 1996, S. 1032.)

12. Eine rationale Kriminalpolitik muss die tatsächlichen Grundlagen, die Wirkungen und die (etwaigen) Zielabweichungen rechtlicher Regelungen beobachten. Sie ist deshalb auf statistische Daten als Grundlage folgen­orientierten Handelns angewiesen. Dem genügen, wie der Beitrag gezeigt hat, die gegenwärtigen Rechtspflegestatistiken nur begrenzt. Sie erlauben lediglich, die ungefähren Grössenordnungen und die Grobstrukturen der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht zu beschreiben. Über die Umsetzung moderner kriminalpolitischer Strömungen, wie Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) oder Diversion, lassen sich den Rechtspflege­statis­ti­ken entweder nur die Grössenordnungen (Diversion) oder, wie hinsichtlich des TOA, noch nicht einmal diese entnehmen. Die Täter- bzw. Taten­gruppen, auf die diese Sanktionen angewendet werden, bleiben zur Gänze in einem statistischen Dunkelfeld.

Differenzierte Aussagen zur Sanktionsschwere sind im zeitlichen Längs­schnitt nur hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (seit 1975) möglich. In der StA-Statistik wird bei § 153a StPO nur die Art der Auflage, nicht aber deren Inhalt ausgewiesen, bei § 45 JGG fehlt jeglicher inhaltliche Nachweis. In der StVStat wird nur das Ob der Bewährungsauflage oder -weisung nachgewiesen. Derzeit verbleibt - vorsichtig formuliert - der grösste Teil der Sanktionierungspraxis in einem statistischen Graufeld.

Dringend geboten ist deshalb der Ausbau und die Verfeinerung des Systems der Rechtspflegestatistiken als Planungs- und Kontrollinstrument. Dazu gehört vorrangig der Ausbau solcher Statistiken, in denen die tatsächliche Entscheidungstätigkeit der Staatsanwaltschaft sowie die zahlenmässig dominierenden "informellen" Sanktionen nachgewiesen werden sowie der Auf- und Ausbau von Vollstreckungs- und Vollzugsstatistiken .


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* * *

 

Anhang

Die Umstellung von „umgerechneter“ auf „echte“ Personenzählung in der StA-Statistik in ihren statistischen Auswirkungen. Analyse anhand der Daten für das Jahr 1998

Erhebungseinheit der StA-Statistik sind Ermittlungsverfahren, in der Strafverfolgungs­statistik sind es dagegen Personen. Die jeweiligen Ergebnisse beider Statistiken sind für eine ganze Reihe von Berechnungen - z.B. Ermittlung des Anteils der Personen, bei denen das Ermittlungsverfahren gem. §§ 45, 47 JGG, §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist, oder des Anteils der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten an der Gesamtzahl aller (informell oder formell) Sanktionierten - aufeinander zu beziehen. Dies setzt einen ver­gleichbaren Massstab voraus. Da von einem Ermittlungsverfahren im Schnitt 1,2 Personen betroffen sind (1998 kamen lt. StA-Statistik auf 5.437.241 Beschuldigte 4.583.228 Er­mittlungs­verfahren), würde die unkorrigierte Gegenüberstellung von Ermittlungsverfahren und Verurteilten zu einer Unterschätzung des Ergebnisses führen. Zur genaueren Be­stim­mung der Grössenordnung der von den jeweiligen Einstellungen betroffenen Personen konnte der StA-Statistik bis 1997 als Anhaltspunkt lediglich entnommen werden: die Zahl der Per­sonen, bei denen die Verfahrens­einstellung mit Auflagen die schwerste Erledi­gungs­art war. Die Relation der Zahl der mit Auflagen gem. § 153a StPO und § 45 Abs. 1 JGG (a.F.) - bzw. ab 1991 einschliesslich gem. § 37 Abs. 1 BtMG - einge­stell­ten Ermittlungs­verfahren zur hiervon betroffenen Zahl der Personen ergab einen ungefähren Umrechnungs­faktor zur Bestimmung der Grössenordnungen des Verhältnisses Ermittlungsverfahren : Person bei Verfahrenseinstellungen. Die unter Verwendung dieses Faktors errechnete Zahl war die beste Schätzmöglichkeit für die (in der StA-Statistik bis 1997 nicht erhobene) Zahl der Personen, deren Ermitt­lungsverfahren gem. § 45 JGG bzw. §§ 153, 153b, 153a StPO eingestellt worden war.

Erstmals für das Berichtsjahr 1999 wird für die StA-Statistik die Zahl der Personen für die jewei­lige Abschluss­entscheidung der StA erhoben. Die in den vorläufigen Ergebnissen der StA-Statistik 1998 mitgeteilten Ergebnisse für die alten Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz - für Hamburg und für Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Schleswig-Holstein lagen bei Abschluss des Manuskriptes noch keine Ergebnisse für 1998 vor , das Statistische Bundesamt hat deshalb die Ergebnisse aus 1997 verwendet - erlauben es, etwaige, bei dem bisher verwendeten Umrechnungsverfahren aufgetretene, Über-/Unterschätzungen zu bestimmen. Die Er­gebnisse sind in Tabelle A1 für die Einstellungen gem. § 45 JGG und in Tabelle A2 für Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO dargestellt.

Tabelle A1: Informell oder formell Sanktionierte im JGG.
Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik.
Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

Informell Sanktionierte § 45 JGG

Angaben StA-Statistik zu Verfahren,
auf Personen umgerechnet

Angaben StA-Statistik 1998 zu Personen

Relative Über-/Unterschätzung (Schätzfehler)

Baden-Württemberg

20398

22285

-8,5%

Bayern

19877

22271

-10,7%

Berlin

9469

11206

-15,5%

Bremen

2324

2641

-12,0%

Hessen

11 414

12 684

-10,0%

Niedersachsen

16 160

18 713

-13,6%

Nordrhein-Westfalen

39204

45010

-12,9%

Rheinland-Pfalz

8940

9695

-7,8%

Saarland

2 159

2 438

-11,4%

Summe (umgerechnet)

129 943

146 943

-11,6%

 

Umrechnung und Anpassung bei

Umrechnung

Anpassung wg. Schätzfehler

 

Hamburg

9814

11 110

 

Schleswig-Holstein

7172

8 079

 

Summe (umgerechnet)

16 986

19 188

 

Summe Sanktionierte § 45 JGG

146 929

166 131

-11,6%

 

 

Personen
Strafverf.-Stat.

Personen
Strafverf.-Stat.

 

Sanktionierte § 47 JGG 

43211

43211

 

Formell Sanktionierte (Verurt. + § 27 JGG)

93791

93791

 

Informell und formell Sanktionierte 1998

283 931

303 133

-6,3%

Wie Tabelle A1 zeigt, wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt von 9 der 11 alten Bundesländer, für die inzwischen Ergebnisse vorliegen, um gut 11% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt.

Um zu (vorläufigen) flächendeckenden Angaben für das Bundesgebiet zu kommen, wurden die verfahrensbezogenen Ergebnisse für die zwei (alten) Länder, für die noch keine Ergebnisse aus 1998 vorliegen, wie bisher „umgerechnet“ und sodann aufgrund des durch­schnittlichen Schätzfehlers (für die anderen Länder) korrigiert.

Die Zahl der insgesamt (informell oder formell) Sanktionierten dürfte aufgrund des bisherigen Umrechnungsverfahrens damit um rd. 6% unterschätzt sein.

Tabelle A2: Informell oder formell Sanktionierte im allgemeinen Strafrecht.
Gegen­über­stellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personen­zählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

Informell Sanktionierte

§ 153, 153a, 153b StPO

Angaben StA-Statistik zu Verfahren, auf Personen umgerechnet

Angaben StA-Statistik 1998 zu Personen

Relative Über-/
Unterschätzung

(Schätzfehler)

Baden-Württemberg

63427

64660

-1,9%

Bayern

74030

75717

-2,2%

Berlin

38449

41025

-6,3%

Bremen

8193

8433

-2,8%

Hessen

52 215

53 203

-1,9%

Niedersachsen

63 833

67 138

-4,9%

Nordrhein-Westfalen

148256

154744

-4,2%

Rheinland-Pfalz

31938

32836

-2,7%

Saarland

9 110

9 355

-2,6%

Summe (umgerechnet)

489 450

507 111

-3,5%

 

Umrechnung und Anpassung bei

Umrechnung

Anpassung wg. Schätzfehler

 

Hamburg

19316

20 296

Schleswig-Holstein

28106

29 352

Summe (umgerechnet)

47 422

49 648

Summe Sanktionierte (StA) §§ 153, 153a, 153b StPO

536 872

556 759

-3,6%

 

 

Personen
Strafverf.-Stat.

Personen
Strafverf.-Stat.

 

Sanktionierte (Gericht)
§§ 153, 153a, 153b StPO

95784

95784

Formell Sanktionierte    
(Verurt. + §§ 59, 60 StGB

705006

705006

Informell und formell Sanktionierte 1998

1 337 662

1 357 549

-1,5%

Wie Tabelle A2 zeigt, wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA eingestellt worden war, im Schnitt von 9 der 11 alten Bundesländer, für die inzwischen Ergebnisse vorliegen, um 3,5% (bezogen auf die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO) unterschätzt. Die Abweichungen liegen ausschliesslich im Bereich von §§ 153, 153b StPO, wo die Unterschätzung 5,8% beträgt. Bei § 153a StPO sind die Er­geb­nisse durch das Umrechnungsverfahren dagegen geringfügig überschätzt (0,5%).

Um zu (vorläufigen) flächendeckenden Angaben für das Bundesgebiet zu kommen, wurden die verfahrensbezogenen Ergebnisse für die zwei (alten) Länder, für die noch keine Ergeb­nisse aus 1998 vorliegen, wie bisher „umgerechnet“ und – bezüglich §§ 153, 153b StPO - sodann aufgrund des durchschnittlichen Schätzfehlers (für die anderen Länder) korrigiert.

Die Gesamtzahl der insgesamt (informell oder formell) Sanktionierten dürfte aufgrund des bisherigen Umrechnungsverfahrens damit um rd. 1,5% unterschätzt sein.

Wenn, wie aus Tabellen A1 und A2 ersichtlich ist, in der Vergangenheit die Zahl der informell Sanktionierten unterschätzt wurde, dann führt die Verwendung der aufgrund der „echten“ Personenzählung errechneten Zahl der informell Sanktionierten zu einer Ver­änderung im Vergleich von 1997 versus 1998, die allein statistisch bedingt ist. Um das Ausmass dieser Veränderung abzuschätzen, werden in Tabellen A3 und A4 Vergleichs­berechnungen für einige Bezugsgrössen durchgeführt, die es erlauben, das Mass der rein statistisch bedingten Veränderung zu beurteilen.

Tabelle A3: Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungs­praxis im Jugendstrafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

 

Angaben der      
Strafverfolgungs-
statistik

Angaben StA-Statistik zu Verfahren,
auf Personen umgerechnet

Angaben in StA-Statistik 1998 zu Personen

Relation:
Sp. (2) in %
von Sp. (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

Einstellungen gem. §45 I, II JGG

 

135 263

153 144

88,32%

Einstellungen gem. §45 III JGG

 

11 597

12 988

89,29%

Informell Sanktionierte gem. §45 JGG

 

146 860

166 131

88,40%

Einstellungen gem. §47 JGG 

43211

 

Informell Sanktionierte gesamt

 

190 071

209 342

90,79%

Formell Sanktionierte

93791

 

Informell + Formell Sanktionierte insges.

 

283 862

303 133

93,64%

Auswirkung auf Berechnung der Diversionsrate:

Diversionsrate 1998

 

66,96%

69,06%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart

 

Scheinbarer Anstieg:
2,10

zum Vergleich: Diversionsrate 1997

 

67,10%

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

-0,14

 

 

Auswirkung auf Berechnung der Anteile der zu freiheitsentziehenden Sanktionen (einschliesslich Jugendstrafe zur Bewährung) Verurteilten an Sanktionierten (formell + informell) insgesamt:

Jugendstrafe zur Bewährung ausges.

10977

3,9%

3,6%

 

Jugendstrafe unbedingt

6243

2,2%

2,1%

 

Summe: Jugendstrafe insges.

17220

6,1%

5,7%

 

Jugendarrest

16985

6,0%

5,6%

Scheinbarer Rückgang
-0,4

Summe: Jugendstrafe + Jugendarrest 1998

34205

12,0%

11,3%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart

 

Scheinbarer Rückgang
-0,8

zum Vergleich: Rate 1997

 

11,9%

 

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

+0,17

-0,6

 

Tabelle A3 zeigt, dass der Anstieg der Diversionsrate im Jugendstrafverfahren 1998 vs. 1997 ein nur scheinbarer ist, d.h. ein rein statistisch durch die Umstellung des Be­rech­nungs­verfahrens bedingter Tatsächlich dürften die Diversionsraten weitgehend un­verändert geblieben sein; die Veränderung um -0,1%-Punkte ist angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der zwei Länder, für die personenbezogene Ergeb­nisse aus 1998 fehlen, nicht interpretierbar. Hinsichtlich der freiheitsentziehenden Sanktion zeigt sich, dass der Rückgang des Anteils freiheitsentziehender Sanktion an den insgesamt Sanktionierten ebenfalls ein nur scheinbarer ist. Die Anteile liegen 1998 auf praktisch dem­selben Niveau wie 1997; geringfügige Unterschiede sind wegen der Ungenauigkeiten, die mit dem derzeit noch notwendigen Anpassungsverfahrens verbunden sind, nicht interpretierbar.

Tabelle A4: Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Per­sonenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungs­praxis im all­ge­meinen Strafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

 

Angaben der
Strafverfolgungs-
statistik

Angaben StA-Statistik zu Verfahren,          
auf Personen umgerechnet

Angaben in StA-Statistik 1998 zu Personen

Relation:
Sp. (2) in % 
von Sp. (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

Einstellungen gem. §153,153b StPO 

 

338 147

359 104

94,16%

Einstellungen gem.          
§ 153a StPO

 

198 725

197 655

100,54%

Informell Sanktionierte gem. §§ 153, 153a, 153b StPO

 

536 872

556 759

96,43%

Einstellungen gem.          
§§ 153, 153a, 153b StPO durch das Gericht (personenbez.)

95784

 

Informell Sanktionierte gesamt

 

632 656

652 543

96,95%

Formell Sanktionierte (Verurteilte zzgl. Personen mit Entscheidungen gem. 
§§ 59, 60 StGB)

705006

 

Informell + Formell Sanktionierte insgesamt

 

1 337 662

1 357 549

98,54%

 

Auswirkung auf Berechnung der Diversionsrate:

Diversionsrate 1998

 

47,30%

48,07%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart 

 

Scheinbarer Anstieg
+0,77

zum Vergleich: Diversionsrate 1997

 

47,67%

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

-0,37

 

 

Auswirkung auf Berechnung der Anteile der zu bedingter oder unbedingter Freiheitsstrafe Verurteilten an Sanktionierten (formell + informell) insgesamt:

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausges.

88271

6,6%

6,5%

 

Freiheitsstrafe unbedingt

41751

3,1%

3,1%

 

Summe:
 Freiheitsstrafe insges.

130022

9,7%

9,6%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart 

 

Scheinbarer Rückgang
-0,1

Zum Vergleich: Rate Freiheitsstr. 1997

 

9,5%

 

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

+0,2

+0,1

 

Tabelle A4 zeigt, dass auch der Anstieg der Diversionsrate im allgemeinen Strafrecht 1998 vs. 1997 ein nur scheinbarer ist, d.h. ein rein statistisch durch die Umstellung des Berech­nungs­verfahrens bedingter. Tatsächlich dürften die Diversionsraten weitgehend unverändert geblieben sein; der Rückgang (bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens) 1998 versus 1997 um -0,4%-Punkte ist angesichts der weiterhin bestehenden Unsicher­heiten hinsichtlich der zwei Länder, für die personenbezogene Ergebnisse aus 1998 fehlen, nicht interpretierbar. Hinsichtlich der freiheitsentziehenden Sanktion zeigt sich, dass der Anstieg des Anteils freiheitsentziehender Sanktion an den insgesamt Sanktionierten möglicherweise geringfügig unterschätzt ist. Aber auch hier sind die minimalen Unterschiede nicht interpretierbar.

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* * *


Weiterführende Literatur des Verfassers:

Heinz, Wolfgang: Entwicklung, Stand und Struktur der Strafzumessungspraxis. Eine Übersicht über die nach allgemeinem Strafrecht verhängten Hauptstrafen von 1882 - 1979. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 64, 1981, 148-173.

Heinz, Wolfgang: Strafrechtsreform und Sanktionsentwicklung. Auswirkungen der sank­tionen­rechtlichen Regelungen des 1. und 2. StrRG 1969 sowie des EGStGB 1974 auf die Sanktionspraxis. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 94, 1982, 632-668.

Heinz, Wolfgang: Strafrechtliche Sozialkontrolle. Beständigkeit im Wandel? Bewährungshilfe 31, 1984, 13-37.

Heinz, Wolfgang: Ambulante Massnahmen. Kriminologische Überlegungen und Ausblick. In: Kury, Helmut (Hrsg.): Ambulante Massnahmen zwischen Hilfe und Kontrolle. Inter­disziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung. Bd. 7. Köln u.a. 1984, 439-594.

Heinz, Wolfgang: Strategien der Diversion in der Jugendgerichtsbarkeit der Bundes­republik Deutschland. Recht der Jugend und des Bildungswesens 32, 1984, 291-308.

Heinz, Wolfgang: Neue Formen der Bewährung in Freiheit in der Sanktionspraxis der Bundesrepublik Deutschland. In: Festschrift für H.-H. Jescheck. Berlin 1985, 955-976.

Heinz, Wolfgang: Junge Menschen in Untersuchungshaft. Kriminologische und kriminalpolitische Überlegungen zu einem der "trübsten Kapitel des deutschen Jugendstrafrechts". In: Landesgruppe Baden-Württemberg in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (Hrsg.): INFO 1/1986, 3-31.

Heinz, Wolfgang: Jugendgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. In: Kerner, Hans-Jürgen; Galaway, Burt; Janssen, Helmut (Hrsg.): Jugendgerichtsbarkeit in Europa und Nordamerika - Aspekte und Tendenzen. Schriftenreihe der DVJJ. Heft 16. München 1986, 527-641.

Heinz, Wolfgang: Recht und Praxis der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Disfunktionalität der Untersuchungshaft gegenüber dem Reform­programm im materiellen Strafrecht. Bewährungshilfe 34, 1987, 5-31.

Heinz, Wolfgang: Implementation von Sanktionsentscheidungen der Strafjustiz. In: Blanken­burg, Erhard; Voigt, Rüdiger (Hrsg.): Implementation von Gerichts­ent­scheidungen. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie. Bd. 11, 1987, 221-250.

Heinz, Wolfgang: Jugendkriminalität und Jugendgerichtsbarkeit. Probleme und Entwicklung der Jugendkriminalität sowie ihre Behandlung durch die Jugend­gerichts­barkeit in der Bundesrepublik Deutschland. In: Eser, A.; Kaiser, G. (Hrsg.): Drittes deutsch-sowjetisches Kolloquium über Strafrecht und Kriminologie. Baden-Baden 1987, 187-262.

Heinz, Wolfgang: Neue ambulante Massnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz. Empirische Bestandsaufnahme und kriminalpolitische Perspektiven. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 70, 1987, 129-154.

Heinz, Wolfgang: Ursachen der Gefängnisüberfüllung - oder: Ist die Reform des Sanktionen­rechts gescheitert? In: Jung, Heike (Hrsg.): Fälle zum Wahlfach Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug. Beck, München, 2. Aufl., 1988, 42-84.

Heinz, Wolfgang: Jugendgerichtshilfe in den 90er Jahren. Notwendigkeit einer neuen Konzeption für die ermittelnden, berichtenden, beratenden und betreuenden Aufgaben? Bewährungshilfe 35, 1988, 261-307.

Heinz, Wolfgang: Rechtsgleichheit und Rechtsrichtigkeit in der jugendstrafrechtlichen Sanktions­praxis. In: Mäding, Heinrich (Hrsg.): Grenzen der Sozialwissenschaften. Konstanz 1988, 114-130.

Heinz, Wolfgang: Das Jugendgericht in der Bundesrepublik Deutschland und die Vorbeugung der Jugenddelinquenz einschliesslich Selektion und Diversion. In: Eser, Albin; Kaiser, Günther; Weigend, Ewa (Hrsg.): Täterschaft und ihre Erscheinungsformen, Vorverschulden, Jugendkriminalität und Jugendgerichtsbarkeit. Drittes deutsch-polnisches Kolloquium über Strafrecht und Kriminologie. Baden-Baden 1988, 377-442.

Heinz, Wolfgang: The problems of imprisonment including strategies that might be employed to minimise the use of custody. In: Hood, Roger (ed.): Crime and criminal policy in Europe. Proceedings of a European colloquium. Oxford 1989, 186-219.

Heinz, Wolfgang: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis - eine Bestandsaufnahme. In: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis. Informelle Reaktionen und neue ambulante Massnahmen auf dem Prüfstand. Konstanzer Symposium. Bonn 1989, 13-44.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafverfahren. Aktuelle kriminalpolitische Bestreb­ung­en im Spiegel empirischer Untersuchungen. Zeitschrift für Rechtspolitik 23, 1990, 7-11.

Heinz, Wolfgang: Jugendgerichtsbarkeit und Jugendstrafvollzug. In: Speck, Otto; Martin, Klaus-Rainer (Hrsg.): Handbuch der Sonderpädagogik. Bd. 10. Sonderpädagogik und Sozialarbeit. Berlin 1990, 487-527.

Heinz, Wolfgang: Die Jugendstrafrechtspflege im Spiegel der Rechtspflegestatistiken. Ausgewählte Daten für den Zeitraum 1955-1988. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 73, 1990, 210-226.

Heinz, Wolfgang: La diversion (déjudiciarisation) dans le droit pénal des mineurs en République Fédérale d'Allemagne. Résultats de recherches empiriques. Revue internationale de Criminologie et de police technique 1991, 485-510.

Heinz, Wolfgang: Strafzumessungspraxis im Spiegel der empirischen Straf­zu­mes­sungs­forschung. In: Jehle, Jörg-Martin (Hrsg.): Individualprävention und Straf­zumessung. Ein Gespräch zwischen Strafjustiz und Kriminologie. Wiesbaden 1992, 85-150.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Gesetzgeberische Zielvorstellungen, kriminologische Grundlagen, Umsetzung in der Praxis, kriminalpolitische Folgerungen. In: Heinz, Wolfgang; Storz, Renate: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, 1-130.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafverfahren. Praxis, Chancen, Risiken und rechts­staat­liche Grenzen. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 104, 1992, 591-638.

Heinz, Wolfgang: Neues zur Diversion im Jugendstrafverfahren. Kooperation, Rolle und Rechtsstellung der Beteiligten. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 76, 1993, 355-375.

Heinz, Wolfgang: Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung (Diversion) im Jugendstrafrecht: Ziel­setzungen, Implementation und Evaluation. Neue Kriminalpolitik 6, 1994, H. 1, 29-36.

Heinz, Wolfgang: Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht. Die Jugendstrafrechtspflege im Spiegel der Rechtspflegestatistiken. Ausgewählte Informationen für den Zeitraum 1955-1993. DVJJ-Journal 7, 1996, H. 2, 105-119.

Heinz, Wolfgang: Die Wechselwirkungen zwischen Sanktionen und Rückfall bzw. Krimi­nalitäts­entwicklung. In: Strafrechtliche Probleme der Gegenwart. 23. Strafrechtliches Seminar 1995. Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz. Wien 1996, 1-163.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 9, 1998, 245-257, Teil 2, DVJJ-Journal 10, 1999, 11-19, Teil 3, DVJJ-Journal 10, 1999, 131-148, Teil 4, DVJJ-Journal 10, 1999, 261-267.

Heinz, Wolfgang: Die Staatsanwaltschaft - Selektions- und Sanktionsinstanz im statistischen Graufeld, in: Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht. Festschrift für Günther Kaiser zum 70. Geburtstag, Berlin 1998, 85-125.

Heinz, Wolfgang: Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland im Spiegel der Rechts­pflegestatistiken. Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 111, 1999, 461-503.

Heinz, Wolfgang: Die Abschlussentscheidung des Staatsanwalts aus rechtstatsächlicher Sicht. In: Geisler, Claudius (Hrsg.): Das Ermittlungsverhalten der Polizei und die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften - Bestandsaufnahme, Erfahrungen und Perspektiven. Wiesbaden 1999, 125-206.

Heinz, Wolfgang: Milde zahlt sich aus - stimmt die These noch? in: DVJJ (Hrsg.): Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer - Prävention und Reaktion. Dokumentation des 24. Deutschen Jugendgerichtstages vom 18. bis 22 September 1998 in Hamburg. Mönchengladbach 1999, 400-426.

Heinz, Wolfgang: Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland im Spiegel der Rechtspflegestatistiken. In: Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Massnahmen nach dem Jugendrecht in der DVJJ (Hrsg.): Neue ambulante Massnahmen. Grundlagen – Hintergründe – Praxis. Schriftenreihe der DVJJ, Bd. 31. Mönchengladbach 2000, 160-201.

Heinz, Wolfgang: Der Strafbefehl in der Rechtswirklichkeit. In: Festschrift für Heinz Müller-Dietz, München 2001, 271-313.

Heinz, Wolfgang: Die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis im Ländervergleich. In: Dölling, Dieter (Hrsg.): Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert. Symposium zum 80. Geburtstag von Dr. Rudolf Brunner. Berlin/New York, 2001, 63-97.

Heinz, Wolfgang; Cornelius, Ivar; Pailer, Reinfried: Kriminalität junger Menschen in Baden-Württemberg im Spiegel der Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken – Teil 1, in: Landes­regierung Baden-Württemberg (Hrsg.): Statistisch-prognostischer Bericht 2001, Stuttgart 2001, 105-129.

Heinz, Wolfgang: Strafrechtliche Reaktion auf Schwerkriminalität, Recht & Psychiatrie 20, 2002, 93-105.

Heinz, Wolfgang: Frauenkriminalität. Bewährungshilfe 2002, 131-152.

Heinz, Wolfgang: Entlastung durch Beschleunigung und Vereinfachung – zur Krise des Strafprozesses. In: Festschrift für Winfried Brohm, München 2002, 351-374.

Heinz, Wolfgang: Entwicklung der Kriminalität junger Menschen – Anlass für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts? DVJJ-Journal 3/2002, 277-288.

Heinz, Wolfgang: Die Strafverfahrenswirklichkeit im Spiegel der Justiz­geschäfts­statistiken. In: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, Köln u.a. 2002, 691-726.

Heinz, Wolfgang: Kinder- und Jugendkriminalität – ist der Strafgesetzgeber gefordert? ZStW 2002, 519-583.

Heinz, Wolfgang: Kriminologische Variationen über ein Thema von Shakespeare: "Ich wollte, es gäbe gar kein Alter zwischen zehn und dreiundzwanzig ... Denn dazwischen ist nichts, als ... die Alten ärgern, stehlen, balgen" . Festschrift für Udo Jesionek, Wien/Graz 2002, 103-135.

Heinz, Wolfgang,: Strafrechtliche Reaktion auf Schwerkriminalität, Recht & Psychiatrie 20, 2002, 93-105.

Heinz, Wolfgang: El procedimiento penal alemán: fundamentos, innovaciones jurídicas, desarrollo histórico y tendencias actuales. In: Universidad Santo Tomás (Hrsg.): Seminario internacional de derecho alemán. Bogotá 2003, 29-81.

Heinz, Wolfgang: Die neue Rückfallstatistik - Legalbewährung junger Straftäter, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2004, 35-48.          
[http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_ZJJ_2003-1-35ff.pdf]

Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter (unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner und Gerhard Spiess): Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003       
[http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf]

 

 

 

 

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Zitierhinweis:
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003
         
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf> Version 2/2005

 

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Unter dem Titel "Konstanzer Inventar" <www.uni-konstanz.de/rtf/ki>  ist in den ver­gangenen Jahren eine grössere Zahl von Sonderauswertungen veröffentlichter und un­ver­öffentlichter Daten zur Struktur und Entwicklung der registrierten Kriminalität und der Sank­tionspraxis in der Bundesrepublik Deutschland entstanden, die im Rahmen ver­schieden­er Einzel- und Übersichtsdarstellungen graphisch aufbereitet und veröffentlicht wurden.

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Zuletzt bearbeitet: 6.6.2005 GS 

[C:\kidat\Bericht_2003\PUBL\sanks03.htm  06.06.2005]