c:\kidat\Bericht_2003\
|
KIS |
Konstanzer Inventar Sanktionsforschung |
Wolfgang Heinz:
Das strafrechtliche Sanktionensystem und die
Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003
Stand: Berichtsjahr 2003 Version: 2/2005
Originalpublikation im
Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2005
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.htm>
PDF-Versionen:
kompakt, ohne
Verlinkung, voller Text:
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>(ca. 740 Kb)
komfortabel verlinkt,
ca. 3,3MB:
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03a.pdf>
verlinkt, als
ZIP-Datei zum download, ca.1,2MB:)
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03a.zip>
Aktualisierte Fassungen
jeweils unter <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>
Zitierhinweis:
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die
Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003 (Stand: Berichtsjahr 2003)
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf>
Version 2/2005
Die im Konstanzer
Inventar
veröffentlichten Texte, Schaubilder und Tabellen werden von Zeit zu Zeit
aktualisiert. Deshalb sollte mit der Quellenangabe jeweils das Versionsdatum
angegeben werden. Links auf die hier
veröffentlichten Artikel vorzugsweise über die übergeordnete Index-Seite <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>,
die jeweils die aktuell verfügbaren Veröffentlichungen nachweist.
Copyright: Alle Rechte beim Verfasser. Die Inhalte
dieser Web-Seiten dürfen für den eigenen Gebrauch genutzt, auch
heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Vervielfältigung oder Reproduktion nur
nach Absprache mit dem Verfasser.
Bezug einzelner Schaubilder zum Abdruck: Bei Anfragen nach
reproduktionsfähigen Vorlagen der verwendeten Schaubilder bitte die Nummer und
die Bezeichnung des Schaubildes ("Schaubild 22: SXJB1.03.N")
angeben.
I. Das
Sanktionensystem des deutschen Strafrechts
1.
Strafrecht und Strafe im Wandel
2. Die
Sanktionenrechtsreform im Überblick
2.1.1
Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung
2.1.2
Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des
Legalitätsprinzips
2.2 Reform
des strafrechtlichen Sanktionensystems
2.2.1
Sanktionenrechtsreform im StGB
2.2.2
Sanktionenrechtsreform im JGG
3. Das
derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG
3.1 Das
gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht
3.1.2
Verwarnung mit Strafvorbehalt
3.2 Das
gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts
3.2.1
Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen
3.2.2 Das
gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts
II.
Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen
Rechtspflegestatistiken
1. Die
amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen
2.
Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken
2.1 Probleme
der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat
2.2 Grenzen
der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage
2.2.1
Staatsanwaltschafts-Statistik
2.2.2
Strafverfolgungsstatistik
2.2.3
Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen
2.2.4
Bewährungshilfestatistik
2.4
Folgerungen für die Zeitreihenanalyse
3.
Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der
Beschreibung
III. Entwicklung
der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882
1.1
Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen
1.2
Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im
Jugendstrafrecht
1.3
Abgeurteilte und Verurteilte
2. Entwicklung
und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht
2.2.1
Bedeutungsgewinn der Geldstrafe
2.2.2 Zurückdrängung
der Freiheitsstrafen
2.2.3
Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe
3.
Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht
3.1 Durch
Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende
3.3.1
Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen
3.3.2 Die
formellen Sanktionen im Einzelnen
5.
Europäischer pönologischer Vergleich
IV.
Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland
1. Freiheitsentziehende
Massregeln der Besserung und Sicherung
2. Ambulante
Massregeln der Besserung und Sicherung
Weiterführende
Literatur des Verfassers:
Schaubilder und
Tabellen:
Schaubild 1:
Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach
JGG)
Schaubild 3: Entwicklung der
Sanktionierungspraxis insgesamt (Zeitreihe)
Schaubild 4: Informell und formell
Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)
Schaubild 5: Informell und formell
Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)
Schaubild 6: Nach Allgemeinem Strafrecht
informell und formell Sanktionierte
Schaubild 7: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Allgemeinen Strafrecht
Schaubild 8: Diversionsraten (StA und
Gerichte) im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 9: Diversionsraten (StA und
Gerichte) in Verf. nach Allg. Strafrecht, nach Ländern, 2003
Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 11: Geldstrafe nach der Zahl der
Tagessätze (Zeitreihe)
Schaubild 12: Geldstrafe nach der Höhe der
Tagessätze (Zeitreihe)
Schaubild 16: Aussetzungsraten bei den nach
Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 20: Untersuchungsgefangene nach Art
der Sanktion (Allg. Strafrecht) (Zeitreihe)
Schaubild 21: Durch die Jugendgerichte Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 22: Nach Jugendstrafrecht informell
und formell Sanktionierte (Zeitreihe)
Schaubild 23: Die strafrechtliche Behandlung
der Heranwachsenden (Zeitreihe)
Schaubild 24: Die strafrechtliche Behandlung
der Heranwachsenden, nach Hauptdeliktsgruppen
Schaubild 25: Diversionsraten (StA und
Gerichte) im Jugendstrafrecht
Schaubild 26: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Jugendstrafrecht
Schaubild 29: Diversionsraten im
Jugendstrafrecht, nach Ländern.
Schaubild 30: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Jugendstrafrecht
Schaubild 31: Ambulante Sanktionen nach
Jugendstrafrecht
Schaubild 32: Nach Jugendstrafrecht zu
Erziehungsmassregeln Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 33: Nach Jugendstrafrecht zu
Zuchtmitteln Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 34: Nach Jugendstrafrecht zu
Auflagen Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 35: Nach Jugendstrafrecht zu
Jugendarrest Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 36: Dauer der Jugendstrafen
(Zeitreihe)
Schaubild 37: Dauer der Jugendstrafen
(Zeitreihe)
Schaubild 38: Aussetzungsraten bei
Jugendstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 39: Beendete Bewährungsaufsichten
nach früherer Verurteilung der Probanden
Schaubild 40: Durch Bewährung beendete
Bewährungsaufsichten
Schaubild 41: Untersuchungsgefangene nach Art
der Sanktion (Jugendstrafrecht)
Schaubild 42: Dauer der nach Allg./nach
Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen
Schaubild 43: Freiheitsentziehende Strafen
nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 44: Dauer der nach Allg./nach
Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 45: Gefangene in westeuropäischen
Staaten
Die
unterstrichenen Begriffe werden im Glossar
erläutert.
Das
materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die
Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB), in
strafrechtlichen Hauptgesetzen (Jugendgerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und
in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz,
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassenverkehrsgesetz, Urheberrechtsgesetz,
Waffengesetz) geregelt. Quantitativ dominieren freilich die Deliktstatbestände
des StGB das Bild der Kriminalität und der Sanktionierungspraxis,
denn die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt wegen Verbrechen
und Vergehen des StGB. So wurden
z.B. 2003 736.297 Personen verurteilt, davon 79,9% gem. StGB
(davon waren indes 25,6% Vergehen im Strassenverkehr), weitere 6,1% entfielen
auf nach Strassenverkehrsgesetz strafbare Verkehrsdelikte, 14,1% auf
strafrechtliche NebengesetzeSanktionierung_Sonderberechnung.xls.
Das
geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses
zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher
Grenzen des Strafrechts haben sich freilich die traditionellen Auffassungen von
Strafrecht und Kriminalität grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung,
in: dtv-Textausgabe StGB, 39. Aufl., 2004, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis
dieses Wandels folgendermassen beschreiben: "Die Erkenntnis, dass das
Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen
der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in Freiheit, Ansehen und
Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile
möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt.
Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle
repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die Überzeugung
gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der
Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den
Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und
Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch
ernst macht. Auch die Notwendigkeit der Beschränkung des Strafrechts durch
die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für
die Behandlung von Rechtsbrechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist,
sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen,
dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine
Angelegenheit des Idealismus von einzelnen ist, die sich dieser Sache aus
Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der
Gesellschaft für die Kriminalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher
nicht eine Gnade, sondern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist.
Endlich wird die Strafrechtspflege selbst - viel stärker als früher - nicht
mehr nur als Instanz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit verstanden,
sondern auch als eine soziale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer
Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird
die Wirksamkeit der Strafrechtspflege nicht so sehr in dem statistischen
Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als
vielmehr in einer Ausgestaltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit
des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit
vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch
der verständnisbereiten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der
Gewaltdelikte, der Sexualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung
an Asylanten- und Ausländerheimen, des Auftretens von bewaffneten
Schlägertrupps, des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen und der organisierten
Kriminalität Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massregeln voll
eingesetzt werden müssen, ohne die Resozialisierungsaufgabe des
Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevölkerung
beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzuschlagen und
die grossen politischen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."
Leitend
für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden
zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip.
·
Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für
die Strafgesetzgebung zentralen Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der
Verhältnismässigkeit sowie das Subsidiaritätsprinzip abgeleitet. Diese
Leitprinzipien einer rationalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die
Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden
soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung
und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuldhafte
Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten -
Bestrafung, wie dies für das Vergeltungsstrafrecht selbstverständlich war:
"Wo Strafe nicht erforderlich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte
nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der
Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4). Strafrecht ist danach nicht
nur ultima ratio im Instrumentarium des Gesetzgebers, sondern muss mit seinen
Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks
sein, wobei das verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens
zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert:
Taugt die Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhundert?
Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).
·
Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der
Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft,
die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder
gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen
Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]).
Das (Re-)Sozialisierungsziel des Strafrechts folgt danach aus der
verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschenwürde und dem
Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips erschöpft sich damit nicht
in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines
(behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des
strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.
Dem Wandel im
Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der
Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Zum einen
wurde das System der dem Schuldausgleich dienenden Strafen durch eine
"zweite Spur" ergänzt, das System der Massregeln der Besserung und
Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur
ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf materiellrechtlichem, vor allem
aber auf verfahrensrechtlichem Wege entkriminalisiert. Zum dritten wurde das
Strafensystem selbst grundlegend geändert, um es mit der kriminalpolitischen
Grundkonzeption in Übereinstimmung zu bringen.
Der
Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Gedankens hat
der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen
durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.
·
Die materiell-rechtliche Lösung besteht
darin, dass zahlreiche Rechtsverletzungen von geringerer Bedeutung nicht
bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet
werden. Die klassische Dreiteilung des RStGB in
Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch
die Dichotomie von Verbrechen und Vergehen ersetzt. Die bisherigen
Übertretungen wurden teils zu Vergehen hochgestuft, überwiegend aber zu
Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen ein
sozial unerwünschtes, das soziale Leben störendes Verhalten, das aber nicht
so bedeutsam ist, dass es bereits als strafwürdig und strafbedürftig
anzusehen wäre. Wegen Ordnungswidrigkeiten können keine Kriminalstrafen,
sondern lediglich Geldbussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt
werden.
·
Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum
einen in der Einschränkung der für die Staatsanwaltschaft bestehenden
Anklagepflicht durch das Opportunitätsprinzip, wonach die Anklage in
bestimmten Fällen in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird
(entsprechende Möglichkeiten, von einer Verurteilung abzusehen und das
Verfahren einzustellen, wurden auch dem Gericht eingeräumt), zum anderen im
Strafantragserfordernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Strafantrag führen,
sondern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.
In
der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip (Verfolgungs-
und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft) nahezu ausnahmslos zur
Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals
herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirklichung
absoluter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem
allmählichen Vordringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die
Bestrafung an ihre gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmässigkeit im
Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und Rückfallverhinderung knüpften,
verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprünglichen Berechtigung.
Denn es forderte eine Strafverfolgung auch in jenen Fällen, in denen eine
Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Einwirkung auf den
jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung
zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontraproduktiv erschien.
Erstmals
im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar
gestützt auf spezialpräventive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichtsgesetzen
von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten
(Subsidiaritätsprinzip) weiter ausgebaut (vgl. Heinz: Diversion
im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Heinz/Storz:
Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992,
15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die
Heranwachsenden in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG
einbezogen.
Im
allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die
- nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924
eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitätsprinzip vom Gesetzgeber immer
weiter ausgebaut. Überlastung mit Bagatelldelikten, Flexibilität der
prozessualen Entkriminalisierung, Vermeidung von stigmatisierenden
Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungsmöglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv.
Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Möglichkeit
geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen einzustellen.
Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzentration des
Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO
wesentlich; insbesondere bei Grossverfahren ist eine Einstellung auch dann
noch möglich, wenn die Rechtsfolge der einzustellenden Tat beträchtlich ins
Gewicht fallen würde. Die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO
wurden 1993 durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz erneut erweitert.
Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im
Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage
gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs.
12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Aufnahme
der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbauseminar)
sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Durch das Gesetz
zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999
wurde der bisher abschliessende Katalog der Massnahmen geöffnet und dadurch
die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens ... erweitert
(Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928,
S. 1).
Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den
Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der
Philosophie Kants und Hegels bestimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention
fanden so gut wie keine Berücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier verschiedene, nach ihrer
Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus,
Gefängnis, Festungshaft
[ab 1953: Einschliessung] und Haft)
sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Freiheitsstrafen.
Das RStGB enthielt keine Massregeln, es kannte keine Strafaussetzung und bot auch sonst kaum
Möglichkeiten für eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter
dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes
Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich
umgestaltet.
Die
wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionensystems
durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren:
·
die Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,
·
die 1923 erfolgte Schaffung eines
besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die
Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter
18jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen
wurden,
·
die 1933 erfolgte - einer alten Forderung
der modernen Strafrechtsschule entsprechende - Einführung der Massregeln der
Sicherung und Besserung, durch die Präventionsbedürfnisse, denen mit der
vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,
·
die Abschaffung der Todesstrafe
durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,
·
die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im allgemeinen
Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugendstrafrecht, schliesslich
·
die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung
der 18- bis unter 21jährigen (Heranwachsende) in das Jugendstrafrecht.
Die
gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Strafrechts wird
wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie
durch das EGStGB von 1974. "In der Neuregelung des
Sanktionensystems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der
Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weitaus häufigster Strafart an einem
ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Übergang von den Leibes- und
Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Aufklärungszeit
gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin/New
York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechtsreformgesetze
sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionensystems als taugliches
Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger
Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straftäters" (Erster
Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem
·
die Ersetzung der verschiedenen Arten
freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),
·
die Heraufsetzung des Mindestmasses der
Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB),
·
die Zurückdrängung der kriminalpolitisch
unerwünschten kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zugunsten der
Geldstrafe (§ 47 StGB),
·
die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur
Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zwei Jahren (§ 56 StGB),
·
die Umstellung der Geldstrafe auf das
Tagessatzsystem (§ 40 StGB)
sowie
·
die Einführung der Rechtsinstitute der
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)
und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).
Kernstück
des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschränkung der als
resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in
Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren
Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) werden sollte.
Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nachhaltig zu entlasten
und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu
schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11).
Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich
die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der
Strafzumessungsvorschrift von § 46 StGB
wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention
wesentlich gestärkt und in den Vordergrund gerückt.
Der
Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische Grundkonzeption folgendermassen
zusammengefasst: "Nach der kriminalpolitischen Gesamtkonzeption, von der
die Strafrechtsreform ausgeht, soll in der Regel auf die Verhängung kurzer
und die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen verzichtet werden .... Der
Begriff 'Verteidigung der Rechtsordnung' dient insoweit der Abgrenzung der
Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich ist. Seine Auslegung kann daher nur
an die kriminalpolitischen Erwägungen anknüpfen, auf denen die in den
§§ 14, 23 StGB
(jetzt: 47, 56 StGB - d. Verf.) getroffene Regelung
beruht.
Dem 1. Strafrechtsreformgesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe
nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, sondern
nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur
Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen wesentlichen
Akzent hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme der spezialpräventiven Klausel
als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB
(jetzt: § 46 Abs. 1 StGB -
d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Gesetz den Strafzweck der Generalprävention
im Gegensatz zur mehrfachen Erwähnung des Gedankens der sozialen Anpassung
(§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB)
(jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB -
d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemessung der Strafe eine
bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf den spezialpräventiven Gesichtspunkt
im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grundsatz der 'Individualisierung'
geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon
entsozialisierten Täter, die Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen
sollen (Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeabsichtigter
Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe
einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung
herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen
Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung
dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpolitische
Wirksamkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird
daher nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen
vorgesehen (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB)
(jetzt: § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB -
d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten'
Behandlung des Täters in Freiheit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll
gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen
Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der Wegfall der formellen Ausschlussvoraussetzungen
(vgl. hierzu § 23 Abs. 3 StGB
aF). Zwar ist die Strafaussetzung zur Bewährung
eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt
jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behandlungsart
deutlich werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer
blossen Vergünstigung erschöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne
Rücksicht auf den Deliktscharakter (§ 1 StGB)
nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch wegen Verbrechen verhängte
Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden;
auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die
Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechtsordnung'
dem entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).
Die
deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben in ihren bisherigen
Zwischenbilanzen keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1.
und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu
ändern" (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Grosse Anfrage
hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems
[BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992). Das Schwergewicht der Reform verlagerte sich
auf den Besonderen Teil (vgl. hierzu die umfassende Darstellung bei
Hilgendorf, Eric: Die deutsche Strafrechtsentwicklung 1975 - 2000, in:
Vormbaum, Thomas; Welp, Jürgen [Hrsg.]: Das Strafgesetzbuch. Supplementband I:
130 Jahre Strafgesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 258 ff.; Son, Misuk:
Straftatfolgen im deutschen und koreanischen Strafrecht, Schriften zum
Strafrecht und Strafprozessrecht, Frankfurt a. M. u. a., 2004, S. 77 ff.).
Lediglich einige behutsame Fortentwicklungen sowie - als Reaktion auf neue
Erscheinungsformen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionensystems
wurden bislang als notwendig erachtet.
·
1981 wurde durch das 20.
StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewährung auch bei lebenslanger
Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)
eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die
alte Rückfall-Regelung des bisherigen § 48 StGB ersatzlos
aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen
zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche
Rechtsprechung erweitert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten von 1999 engte die Strafrestaussetzung
insofern ein, als es nunmehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend
Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).
·
Durch das 23. StrÄndG
von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung
der - an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretenden -
Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch [EGStGB])
neu gefasst.
·
Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich
wurden durch das Opferschutzgesetz von 1986 in den Katalog der
Strafzumessungsgründe aufgenommen (§ 46 Abs. 2 StGB)
und dadurch deutlich aufgewertet. Weitergeführt wurde dieser Gedanke einer
konfliktlösenden Verständigung zwischen Täter und Opfer durch das
Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und
Schadenswiedergutmachung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausgestaltet
wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen
werden (§ 46a StGB).
·
Als neue Sanktionsformen wurden 1992 die
Vermögensstrafe (§ 43a StGB)
und der erweiterte Verfall (§ 73d StGB)
eingeführt, um bei bestimmten, für organisierte Kriminalität milieutypischen
Taten Gewinne aus Straftaten abschöpfen zu können. Inzwischen hat aber das
BVerfG mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen
Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG)
insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)
Vor
dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl.
nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen
Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Empfehlen sich
Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne
Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992;
ferner die Beratungen auf der Strafrechtslehrertagung 1999 in Halle/Saale,
hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionenrecht, Zeitschrift für die
Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere,
teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundesrat eingebrachte
Gesetzesentwürfe, wurde 1999 durch das Bundesministerium der Justiz die
"Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems"
eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschlussbericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf;
vgl. dort auch die Übersicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen
Gesetzesentwürfe der letzten beiden Jahrzehnte) vorgelegt hat (die Materialien
der Kommission sind abgedruckt bei Hettinger, Michael [Hrsg.]: Reform des
Sanktionenrechts, Baden-Baden 2001/2002, 3 Bde).
Den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionsrechts hat die
Bundesregierung am 2.1. 2004 im Bundesrat eingebracht (BR-Drs.
3/04). Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725) wurde mit der
Stellungnahme des Bundesrates am 1.4. vom Bundestag in erster Lesung beraten
und in die Ausschüsse überwiesen. Am 1.12.2004 führte der Rechtsausschuss eine
öffentliche Anhörung durch.
Das
Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Konzepte
"Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine
Strafrecht hatte, wurde in den 80er Jahren durch eine "Reform durch die
Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn
1989) weiterentwickelt: Neue ambulante
Massnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer
Trainingskurs, Arbeitsweisung) wurden erprobt,
Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters
um das förmliche Strafverfahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und
wachsendem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese
Reform flexibel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur
Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese
Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere
verdeutlichte er die damit verbundene kriminalpolitische Konzeption:
·
"Neuere kriminologische Forschungen
haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein
erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte
Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht
wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher ist daher in weitaus
weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich
erachtete.
·
Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der
Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer
informellen Erledigung kriminalpolitisch von Bedeutung ist, haben - jedenfalls
für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkenntnis
geführt, dass informellen Erledigungen als kostengünstigeren, schnelleren und
humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch
im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.
·
Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in
der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen
(Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die
traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend
ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich
ist seit langem bekannt, dass die stationären
Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie
die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche
Entwicklung haben können" (Regierungsentwurf
eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs.
11/5829], 1).
Der
Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie
der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Heinemann,
formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Strafrecht
gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straffälligen
und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Unvernunft eines
Strafrechtssystems, das sinnlose Härten metaphysischen Spekulationen zuliebe
in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann,
Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und
Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).
Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass
weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundestag
hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Oktober 1992 den
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite
Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissenschaft, Fachverbände und
Praxis ganz überwiegend einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente
des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen (Kreuzer, Ist das deutsche
Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der
Politik eine Verschärfung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen (vgl.
Werwigk-Hertneck, Corinna; Rebmann, Frank: Reformbedarf im Bereich des
Jugendstrafrechts?, ZRP 2003, S. 225 ff.; hierzu Erwiderung von Viehmann,
Horst: Reform des Jugendstrafrechts, ZRP 2003, S. 377 f.) gefordert (zu den
gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen
Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema Ist das deutsche
Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, München 2002, sowie die Vorschläge der
beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und
Jugendgerichtshilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff.,
DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat
eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundesländer, zusammengestellt in
DVJJ-Journal 2000, S. 328 ff., zuletzt noch Goerdeler, Die Union und das
Jugendstrafrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung
der Jugendkriminalität, ZJJ 2002, S. 183 ff.).
|
Strafrechtliche
Folgen (nach StGB) Absehen von Strafe § 60 Verwarnung mit Strafvorbehalt
§§ 59-59c Strafen Hauptstrafen Freiheitsstrafe
§ 38 Strafaussetzung
zur Bewährung §§ 56-56g Unbedingt
verhängte Freiheitsstrafe Geldstrafe
§ 40 Nebenstrafen*) Fahrverbot
§ 44 Nebenfolgen Verlust der
Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff Bekanntgabe
der Verurteilung §§ 165; 200 Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) Massregeln
der Besserung und Sicherung Freiheitsentziehende
Massregeln Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt § 64 Unterbringung
in Sicherungsverwahrung § 66 Massregeln ohne
Freiheitsentzug Führungsaufsicht
§§ 68-68g Entziehung
der Fahrerlaubnis §§ 69-69b Berufsverbot
§§ 70-70b Verfall
§§ 73-73e Einziehung
§§ 74, 75 Unbrauchbarmachung
§ 74d *) § 43a StGB
(Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95
(BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig
erklärt |
Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Nach
§ 60 StGB
sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trunkenheitsfahrt mit
schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter
so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Verhängung einer Strafe "offensichtlich
verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen
bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr
besteht.
Von
Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden,
wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder überwiegend
wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt" hat (§ 46a
Nr. 1 StGB).
Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche
persönliche Leistungen" oder einen "persönlichen Verzicht" das
Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt" hat
(§ 46a Nr. 2 StGB).
Im
Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert
ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die
Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor,
in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der
Straftat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139
Abs. 1, 174 Abs. 4 StGB; §§ 113 Abs. 4, 157 Abs. 1, 2 StGB; § 129 Abs. 5 StGB).
Nach
§§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten
Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und
eine Geldstrafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es erfolgt
also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB).
Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen erteilen,
z.B. eine Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zugunsten
einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die
Weisung, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich
Schuldspruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung
im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt"
nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der
Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der
Strafvollstreckung, sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont
(§ 59b Abs. 2 StGB).
Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbehaltenen Geldstrafe
verurteilen (§ 59b Abs. 1 StGB).
Im
Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt-
und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40-43 StGB).
Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) ausgestaltet.
Die
(einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange
sein.
Die
lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei
Vorbereitung eines Angriffskrieges [§ 80 StGB],
Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Totschlag
[§ 212 Abs. 2 StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern
mit Todesfolge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und
Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit
Todesfolge [§ 251 StGB],
Brandstiftung mit Todesfolge [§ 306c StGB],
räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a Abs. 3 StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe
ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen
Strafrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der
absoluten Strafandrohung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung
des Mordtatbestandes und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung
gefordert (BVerfGE
45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981
wurde in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben durch § 57a StGB die
Strafrestaussetzung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Strafverbüssung
von 15 Jahren zugelassen (zur verfassungskonformen Auslegung des § 57a StGB vgl. BVerfGE 86, 288, aus der
Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte
Entlassung. Jura 1994, 72 ff.).
Die
zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchstmass 15
Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB).
Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der
Straftatbestände Höchst- und Mindeststrafen festgelegt und damit dem Rang der
strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen. Die kurze
Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima
ratio (§ 47 StGB).
Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat
oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der
Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu
erkennen.
Die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur
Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das
deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem.
§ 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB
allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit
bei Aussetzung der Vollstreckung (gegebenenfalls unter Anordnung von
Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungshelfers)
geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vergleichende
Interventionsprognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird
die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive
Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegenstehen
(§ 56 Abs. 3 StGB).
Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden,
"wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen"
(§ 56 Abs. 2 StGB).
Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine
Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nachträglich verlängert oder
verkürzt werden kann. Dem Verurteilten können
Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadenswiedergutmachung,
Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder zugunsten
der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht"
(§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem
Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu
verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht
und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB);
weitere Beispiele für Weisungen sind "Anordnungen zu befolgen, die sich
auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, bestimmte Gegenstände nicht zu
besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB).
Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt,
die mit der Strafaussetzung zur Bewährung
verbunden sind, z.B. durch eine erneute einschlägige Straftat, kommt entweder
eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder
Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht
erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f Abs. 1 StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte
Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die verhängte
Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).
Sowohl
bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit,
die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe,
mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine bedingte Entlassung bei
günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch
das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet werden kann zu erproben,
ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen
wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 Abs. 1 StGB);
hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine
bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch
"besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Gemäss der Forderung des
Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte
müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html),
wurde in § 57a StGB die
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe normiert.
Voraussetzungen sind die Verbüssung von mindestens 15 Jahren der Strafe,
des weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Gericht festzustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet"
und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 Abs. 1 StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer
zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheitsstrafe muss der Verurteilte einwilligen.
Die
Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt,
d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen
Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der
Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Sodann wird die Höhe
eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem
Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben
könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestzahl der
Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die
Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes
beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 ; (§ 40 Abs. 2 StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus
Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 bzw. - bei Gesamtstrafen
(§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) - 3.600.000 . Durch die getrennte und nach
unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der
Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transparenter werden, zugleich
soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfergleichheit für wirtschaftlich
unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten
nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungserleichterungen
(Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U.
auch nachträglich (§ 459a StPO).
Eine
Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im
Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung
mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.
Wenn
die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangsvollstreckung
beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit
unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe
(§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem
Tag Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann
jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen
Härte" für den Verurteilten anordnet
(§ 459f StPO). Ist der Verurteilte
einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige
Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).
Das
Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe
ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden
kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit,
das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten
auszudehnen.
Das
Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als
geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im
Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel
der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeignete Fahrzeugführer
vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer auszuschliessen,
behält beim Fahrverbot der Verurteilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe
besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten,
"im Strassenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen".
Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).
Diese
als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als
Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Gericht
sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (können), dessen
Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe)"
(§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die Vermögensstrafe war für solche Delikte
vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Gruppen begangen
werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wertzeichenfälschung,
Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche und
Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mitglied einer Bande begangen
hat. Das BverfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB
wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2
GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE
105, 135-185; http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)
Neben
den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165,
200 StGB).
Unter
dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB)
werden zusammengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61
ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die
Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).
Auf
eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe
oder selbständig bei schuldunfähigen Tätern erkannt werden. Die Massregeln
der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und
dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt,
ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch
therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Tätergefährlichkeit
beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von bestimmten
Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende
Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
Vorwiegend der Sicherung dienen die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB).
Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungsaufsicht
(§ 68 StGB).
Die
bei der Strafrechtsreform 1969 als Kernstück des Massregelrechts vorgesehene
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als
Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Vollzugslösung
(§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustimmung
in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Behandlung
angezeigt erscheint.
Im
Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen
durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner
eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters.
Ihren Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit
Freiheitsentzug verbunden, nämlich
·
die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB),
·
die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
·
die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Vor
allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der
Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist
eine der kriminalpolitisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend
Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von
Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu
betonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern entstandene
"Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten"
wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungsverwahrung wieder
abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Sexualdelikte. Vor allem
wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Regelung in der Wissenschaft
überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1.
1998, NJW 1998, 1261).
Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von
Straftätern, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der
erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte oder worden war, deren
Gefährlichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe
prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer,
gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straftäterunterbringungsgesetze eine
"nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das Gesetz zur
Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 7.6.2002 (BGBl. I,
3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die
Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der
Strafvollstreckungskammer zu überlassen, wenn nach Teilverbüssung der
Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der
Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundesverfassungsgericht
mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02; NJW 2004, 750
ff.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
erklärt. Innerhalb der vom BverfG eingeräumten Übergangsfrist wurde durch das
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1838) § 66b StGB in das StGB eingefügt. Danach ist künftig in bestimmten
Fallkonstellationen auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung ohne
vorherigen Urteilsvorbehalt zulässig, sofern sich entweder der Täter noch im
Vollzug der Freiheitsstrafe oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil nach Beginn der Vollstreckung
festgestellt wurde, dass der krankheitsbedingte Zustand, auf dem die
Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorliegt.
Sonstige
Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.
·
Durch den Verfall (§ 73 StGB)
- einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB)
- soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft werden.
Voraussetzung ist die Begehung einer rechtswidrigen, nicht notwendig
schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teilnehmer "für die Tat oder
aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).
·
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche
Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind" (§ 74 Abs. 1 StGB),
können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).
|
Strafrechtliche
Folgen (nach JGG) Absehen von Strafe § 60 Hauptfolgen Erziehungsmassregeln § 9 JGG Weisung
§ 10 JGG Erziehungsbeistandschaft
§ 12 JGG Heimerziehung
§ 12 JGG Zuchtmittel
§ 13 JGG Verwarnung
§ 14 JGG Auflagen
§ 15 JGG Jugendarrest
§ 16 JGG Jugendstrafe
§ 17 JGG Aussetzung
der Verhängung § 27 JGG Verhängung
der Jugendstrafe § 17 JGG wg: Strafaussetzung
zur Bewährung Unbedingt
verhängte Jugendstrafe Nebenfolgen Fahrverbot
§ 44 StGB Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) Massregeln
der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB Freiheitsentziehende
Massregeln Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt § 64 Massregeln ohne
Freiheitsentzug Führungsaufsicht
§§ 68-68g Entziehung
der Fahrerlaubnis §§ 69-69b Andere
Massnahmen Verfall
§§ 6 JGG, 73-73e StGB Einziehung
§§ 6 JGG, 74, 75 StGB Unbrauchbarmachung
§§ 6 JGG, 74d StGB |
Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)
Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG)
wurde erstmals in Deutschland ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen.
In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind -
bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18jährige)
und Heranwachsende (18- bis unter 21jährige) einbezogen. Die jugendspezifischen
Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles
Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn
dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine
"Jugendverfehlung" handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).
Das
Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem
abgegrenzten Kreis von Reaktionsmitteln, von denen keines mehr in
Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG).
Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechtsfolgen,
nämlich Erziehungsmassregeln,
Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugendstrafrecht einige der
Nebenfolgen des StGB, insbesondere
die Erteilung eines Fahrverbots, und einige der Massregeln der Besserung und
Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.
Erziehungsmassregeln sind die nicht
"wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat"
anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern
ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG
Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung
(§ 12 JGG).
·
Weisungen sind "Gebote und Verbote,
welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung
fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die
sich auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung,
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an
einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen
Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich
einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen
(§ 10 Abs. 2 JGG).
·
Als Hilfe zur Erziehung kommen
Erziehungsbeistandschaft oder Heimerziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen
betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34
Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.
Als
Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG
Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.
·
Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des
Unrechts der Tat (§ 14 JGG).
·
Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte
Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der
Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern
sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein,
"nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu
erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu
zahlen" (§ 15 JGG).
·
Der Jugendarrest als stationärer
Freiheitsentzug dient als "Denkzettelstrafe". Er kann in Form des
Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests
(mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).
Die
Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser
"Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 Abs. 1 JGG)
kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des
Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder
Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum anderen, "wenn wegen
der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 Abs. 2 JGG).
Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei
der Verhängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG)
und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).
Die
Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugendlichen)
höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach
allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe
angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG).
Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105
Abs. 3 JGG).
Das
JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung der Jugendstrafe zur
Bewährung sowie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Auf richterlicher
Rechtsfortbildung beruht die sog. Vorbewährung. In den gesetzlich geregelten
Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines
Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom
Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG)
bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch.
Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).
·
Die Aussetzung der Verhängung der
Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der
Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden (kann), ob in
der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang
hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist" (§ 27 JGG);
der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung
über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit
zur Bewährung aussetzen.
·
Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu
erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung
dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der
erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen
Lebenswandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).
·
Ferner kann die Vollstreckung des Restes
der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).
·
Die durch richterliche Rechtsfortbildung
entwickelte sogenannte Vorbewährung im Sinne von § 57 JGG
ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das
Gericht die endgültige Aussetzungsentscheidung für einige Monate hinaus und
unterstellt den Jugendlichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der
Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG
zu beschliessen.
Das in den 60er Jahren in die
kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion"
meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung"
des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit
verschiedene - personenbezogene und systembezogene - Ziele: Vermeidung von
Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Verfahren, schnellere
Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleibt,
flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender
formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die
gesamte Strafrechtswissenschaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im
Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999,
245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff.,
Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.).
Innerhalb der durch das Prinzip der
Unschuldsvermutung, durch den Schuldgrundsatz und durch das Legalitätsprinzip
bestimmten deutschen Rechtsordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche
Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe
staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante
Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung
(Ersetzung formeller durch informelle Sanktionen)
hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gerichtlichen Zwischen- oder im
Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion
besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hinreichendem Tatverdacht
und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage
(staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung
(richterliche Diversion) treten.
Bei der ohne Auflagen/Weisungen
erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45
Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich
gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im
sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle
Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens,
des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im
sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehenden Belastung für den
Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen
unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 Abs.
2, 3, 47 Abs.1 Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne
ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche
Sanktionierung, weil der Tatverdächtige die Auflagen oder Weisungen
freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird.
Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im
strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.
Erst bei dieser Betrachtung der
Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47
JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrensvorschriften
handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend
reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller
Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO,
§§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bis zur nicht ausgesetzten
Freiheits- bzw. Jugendstrafe.
Als Diversionsmöglichkeiten sieht die
deutsche Rechtsordnung derzeit vor:
·
Diversion
durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in
Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO).
Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:
·
Bagatellsachen: Bei Vergehen, d.h. bei
Straftaten, die nicht im Mindestmass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
darüber bedroht sind, kann das Verfahren eingestellt werden, "wenn die
Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an
der Verfolgung besteht" (§ 153 Abs. 1 StPO).
Die StA kann das Verfahren ferner in Fällen
einstellen, bei denen das Gericht von Strafe absehen kann (§ 153b StPO).
In beiden Fallgruppen bedarf die StA
der Zustimmung des Gerichts, es sei denn, es handelt sich bei § 153 StPO
um ein Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmass erhöhten Strafe bedroht ist,
(wie z.B. einfacher Diebstahl oder Betrug), und bei dem die durch die Tat
verursachten Folgen gering sind. Entsprechende Befugnisse hat das Gericht in
jeder Lage des Verfahrens (§ 153 Abs. 2 StPO).
·
Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und
Weisungen: Handelt es sich um keine Bagatellsache, so dass grundsätzlich ein
öffentliches Verfolgungsinteresse besteht, so kann bei Vergehen die StA
mit Zustimmung des Gerichts dennoch vorläufig von der Erhebung der öffentlichen
Klage unter Auflagen oder Weisungen absehen, wenn deren Anordnung geeignet ist,
"das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die
Schwere der Schuld nicht entgegensteht" (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO).
Als Auflage kommen z.B. die Schadenswiedergutmachung, ein
Täter-Opfer-Ausgleich, die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse in Betracht, als Weisung die
Erfüllung von Unterhaltspflichten. Auch hier bedarf es bei geringfügigen
Vergehen, die nicht mit einer im Mindestmass erhöhten Strafe bedroht sind,
nicht der Zustimmung des Gerichts. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a
Abs. 1 StPO). Entsprechende Befugnisse hat das Gericht
in jeder Lage des Verfahrens (§ 153a Abs. 2 StPO).
·
Diversion zu
Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 Abs. 5, 31a, 37,
38 Abs. 2 BtMG).
·
Diversion in
Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO,
§ 80 JGG).
·
Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen
Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 Abs. 2 JGG), wenn die informelle Erledigung zur Erreichung des
spezialpräventiven Ziels des Jugendstrafrechts ausreichend und geeignet ist,
und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von
Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45
Abs. 1, JGG).
·
Das Verfahren kann gem. § 45 Abs. 1 JGG bei
Vergehen (in jedem Fall) ohne Zustimmung des Gerichts ohne weiteres eingestellt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, wenn also "die Schuld
des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der
Verfolgung besteht".
·
Ist eine erzieherische Massnahme bereits
eingeleitet oder durchgeführt und hält der Staatsanwalt weder eine Beteiligung
des Richters noch die Erhebung einer Anklage für erforderlich, so sieht er
ebenfalls von der Verfolgung ab (§ 45 Abs. 2 JGG). Eine private bzw. ausserstrafrechtliche
Regelung erzieherischer Belange hat demnach Vorrang vor einer justitiellen
Reaktion, und zwar nicht nur bei Vergehen, sondern auch bei Verbrechen. Die
Subsidiarität jugendkriminalrechtlicher Rechtsfolgen gilt insbesondere auch
im Verhältnis zu "erzieherischen Massnahmen" sämtlicher Träger
informeller Sozialkontrolle, wie Eltern, Nachbarn, Lehrer, Ausbilder, Freunde
usw., deren Reaktionen funktionale Äquivalente zu justitiellen Reaktionen sein
können. Hierzu zählen aber auch Massnahmen "justiznaher" Personen,
wie Jugendgerichtshelfer; in Betracht kommt auch eine polizeiliche
"Ermahnung". Der Gesetzgeber hat mit § 45 Abs. 2 JGG der Vorstellung,
"irgendetwas" müsse - jedenfalls ausserhalb des Bereichs von
§ 153 StPO -
seitens der StA im
Sinne einer Einwirkung auf den Beschuldigten geschehen, eine Absage erteilt.
·
Ein Absehen von der Verfolgung durch den
Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der Deliktsschwere, also auch bei
Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch den Richter. Sind -
ausserjustitiell - keine "erzieherischen Massnahmen" durchgeführt
oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst die Voraussetzungen
für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B. durch ein
"Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie
auch der Richter nach § 45 Abs. 3 JGG
auferlegen kann.
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom
Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er
andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim
Jugendrichter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten
Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an Verkehrsunterricht)
oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung,
Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn der
Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht
der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen oder
Weisungen sind erfüllt.
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1-3 JGG
auch der Jugendrichter nach Anklageerhebung (einschliesslich Antrag auf Entscheidung
im vereinfachten Jugendverfahren gem. § 76 JGG).
Der Jugendrichter kann schliesslich ein Verfahren auch dann gem. § 47
Abs. 1 Nr. 4 JGG einstellen, wenn der Angeklagte mangels
Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
Den jugendstrafverfahrensrechtlichen
Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus
präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen
sowie eine zur Erreichung des jugendstrafrechtlichen Erziehungsziels -
Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Belastung der betroffenen jungen
Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch -
betonten verfahrensökonomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und
Verfahrensbeschleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht
auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin
besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des
Legalitätsprinzips im allgemeinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-,
Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich
hinsichtlich der Vermeidung von Stigmatisierungen eher um einen (erwünschten)
Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die
Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts
gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits
der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.
Grundlage
für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft
und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.
Für
die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als
Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in
Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 veröffentlicht
worden sind.
Für
die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länderstatistiken
zur Verfügung:
·
Die Staatsanwaltschaftsstatistik
(StA-Statistik): In ihr wird die
Geschäftserledigung der Staats- und Amtsanwaltschaften beim LG und OLG gegen
bekannte Täter nachgewiesen. Bei der StA-Statistik
handelt es sich um eine Verfahrensstatistik, d.h. nachgewiesen wird die
jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das Verfahren abgeschlossen wurde.
Die Zahl der von Ermittlungsverfahren betroffenen Personen wurde bis vor kurzem
lediglich für einige Erledigungsgruppen mitgeteilt. Erst seit der Neuordnung
der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die
Zahl der Personen für die einzelnen Erledigungsentscheidungen nachgewiesen.
Angaben zu den Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden
zunächst nicht erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassenverkehrsstrafsachen"
(die Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungsarten ausgewiesen), 1987
"Besondere Wirtschaftsstrafsachen", seit 1998 auch
"Betäubungsmittelstrafsachen", "Umweltstrafsachen" und
"Strafsachen gegen die sexuelle Selbstbestimmung" aufgenommen:
zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat der
"Organisierten Kriminalität" handelt. Diese Zusatzinformationen
werden nicht über die Zählkarten erhoben, sondern aus den DV-Geschäftsstellenautomationssystemen
der Berichtsstellen herausgefiltert. Länderergebnisse zur Verfahrenserledigung
in den Sondersachgebieten (einschliesslich der besonderen Wirtschaftsstrafsachen)
liegen deshalb erst dann vor, wenn die Geschäftsstellenautomation bei den
Staatsanwaltschaften im jeweiligen Land flächendeckend eingeführt ist. Dies
war 2003 in 13 (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen) der 16 Länder der Fall, weshalb noch keine bundesweiten Ergebnisse,
sondern nur die Ergebnisse dieser Länder veröffentlicht werden konnten.
Die StA-Statistik wurde seit 1976 nach
und nach in den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bremen und Hamburg; 1979 in
Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erstmals mit dem Berichtsjahr 1981
wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht, jedoch ohne
die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schleswig-Holstein, wo diese
Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) eingeführt wurde. Erst seit 1989
liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundesländer vor, seit 1993
einschliesslich Berlin-Ost. In den neuen Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen
und Sachsen-Anhalt aufgenommen; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und
ab 1995 in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für
sämtliche neuen Bundesländer vor.
·
Die Justizgeschäftsstatistik
der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik):
In ihr werden der Geschäftsanfall und die Erledigung von Strafsachen bei den
Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen.
Die Justizgeschäftsstatistik wird mit dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach
inhaltlicher Erweiterung - seit 1989 für die alten Bundesländer, seit 1991
einschliesslich Berlin-Ost, seit 1994 auch einschliesslich der neuen
Bundesländer veröffentlicht.
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Personen
nachgewiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht.
·
Die Strafverfolgungsstatistik
(StVStat): In ihr werden alle
Angeklagten nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen
wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder
Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst
werden Ordnungswidrigkeiten sowie Entscheidungen vor Eröffnung des
Hauptverfahrens. Deshalb enthält diese Statistik z.B. keine Informationen über
Verfahrenseinstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO
durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch
Entscheidungen gemäss § 59 StGB,
§§ 27, 45 Abs. 3 JGG erfasst.
Die StVStat wird seit 1950 für die alten Bundesländer
(seit 1961 mit Saarland und mit West-Berlin), seit 1995 einschliesslich
Berlin-Ost veröffentlicht. Sie wurde in den neuen Bundesländern bislang in
Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in Thüringen (1997) und in
Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in Sachsen-Anhalt noch nicht
geführt wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt derzeit, von einigen
Eckwerten (seit 1997) abgesehen, die StVStat
lediglich für die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin.
·
Die Bewährungshilfestatistik
(BewH-Statistik): In ihr werden - neben
den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unterstellten
Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik
wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundesländern wird sie
lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklenburg-Vorpommern (seit
1994) geführt. In Hamburg ist sie seit 1992 eingestellt.
·
Die Strafvollzugsstatistik
(StVollz-Statistik): In ihr wird zum
einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der
Strafgefangenen sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen (Reihe 4.1), zum
anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog.
Gefangenenbewegung (Reihe 4.2). Diese Bestandsstatistik der Gefangenen und
Verwahrten wird seit 2003 nicht mehr wie bisher zum Ende eines
Kalenderjahres erstellt, sondern dreimal jährlich (zum 31.3., 31.8. und 30.11.
eines jeden Jahres). Die StVollz-Statistik
wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Berlin-Ost einbezogen. Ergebnisse
für die neuen Bundesländer werden seit 1992 nachgewiesen.
Bei Abschluss
des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur
Verfügung:
·
Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2003.
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik
ausgesetzt, weshalb für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als
Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungsproblemen liegen in
Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre keine aktuelleren Ergebnisse vor
als jene aus 1997; seit 1997 werden deswegen jeweils erneut die Ergebnisse für
dieses Berichtsjahr als Näherungswert für die Ermittlung des Bundesergebnisses
verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten für das vollständige Kalenderjahr 1999
keine Geschäftsergebnisse erstellt werden, die Ergebnisse für 1999 beziehen
sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.
·
Die Ergebnisse der StVStat liegen für
das Berichtsjahr 2003 vor.
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeitsorganisatorischer
Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet
abgegebenen Meldungen zur Strafverfolgungsstatistik mit der Folge, dass Fälle
aus dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechtskraft der Entscheidung) erst
im Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeitliche Zuordnungsfehler
verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundesamtes auf die Berichtsjahre
2000, 2001 und 2002. Für 2003 wurden dem Statistischen Bundesamt von den
Ländern keine Erfassungsfehler angezeigt.
Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes die
absoluten Zahlen über Abgeurteilte und Verurteilte sowie die Veränderungsraten
im Wesentlichen zutreffend sein. Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren
1999 2002 führten zu fehlerhaften Zuordnungen, durch die das im Folgenden
dargestellte - Gesamtergebnis indes nicht beeinträchtigt worden sein dürfte.
·
Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden
zuletzt für das Berichtsjahr 2002 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht.
·
Die StVollz-Statistik lag zum Stichtag
31.3.2003 (demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen)
sowie hinsichtlich der Bestandszahlen der Gefangenen und Verwahrten für 2004
vor.
In regionaler
Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:
·
Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995)
auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert
ausgewiesen.
·
Die veröffentlichten Ergebnisse der StVStat 2003 beziehen
sich auf die alten Bundesländer (einschliesslich Gesamtberlin); die Ausweise
über Art und Höhe der verhängten Sanktionen werden lediglich für das frühere
Bundesgebiet (einschliesslich Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länderergebnisse
werden von den Statistischen Landesämtern veröffentlicht, das Statistische
Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.
·
Für das Berichtsjahr 2002 beziehen sich die Ergebnisse der
BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet einschliesslich Gesamtberlin (seit
1992 ohne Hamburg); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch
nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden
Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Auswertung relevanten
Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufgeschlüsselt.
·
Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die
alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden
nach Ländern aufgeschlüsselt.
Den
Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese
Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum
einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur
begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden
Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten
erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden.
Speziell für Zeitreihenanalysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussagemöglichkeiten
aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungskategorien sowie aus dem - in
regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen
auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden
Statistiken - StA-Statistik, StVStat - heisst dies:
·
Die Erhebungseinheiten beider Statistiken
stimmen nicht überein. In der StA-Statistik sind Erhebungseinheiten
Ermittlungsverfahren, in der StVStat dagegen Personen.
Die hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen
(2003 kamen auf 5.624.822 Beschuldigte 4.766.070 Ermittlungsverfahren) - können durch entsprechende
Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erstmals für das
Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik erhobenen personenbezogenen
Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das
bisher vom Verf. verwendete Umrechnungsverfahren die Zahl der Personen, deren
Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden
war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die
Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt, die Zahl
der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd.
6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO -
informell Sanktionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in
den Schaubildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar
sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht, ein nur scheinbarer;
er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergebnissen
auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4).
Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch
unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu
freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der
(informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998
werden der Auswertung die personenbezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für
Schleswig-Holstein liegen nur die verfahrensbezogenen Ergebnisse aus 1997 vor,
die, wie bisher, "umgerechnet" werden.
·
Die Daten dieser beiden Statistiken werden
zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen
Verfahrenserledigung. Bei Bezugnahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen
(informell und formell) Sanktionierten - kann sich
deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen
aus z.T. unterschiedlichen Grundgesamtheiten stammen.
·
Für die StA-Statistik
wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren
zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen
Beschuldigten erhoben. Es ist infolgedessen nicht erkennbar, in Abhängigkeit
von welchen Täter- und von welchen Deliktsgruppen bestimmte Erledigungsarten
gewählt werden. Konkret heisst dies, dass z.B. weder festgestellt werden kann,
in welchem Umfang bei Diebstahl, bei Körperverletzung oder bei Raub Verfahrenseinstellungen
erfolgen, noch dass aufgrund der StA-Statistik geprüft werden kann, ob die regional extrem
unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten
beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und
Täterstrukturen widerspiegeln.
·
Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten,
also auch bei Einstellungen aus Opportunitäts- oder Subsidiaritätsgründen,
wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht
oder unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht erfolgten. Eine Zuordnung der
Einstellungen kann deshalb nur über die jeweilige Einstellungsnorm erfolgen,
also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem
Jugendstrafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO
dem allgemeinen Strafrecht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die
Einstellungsentscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar
zur Konsequenz, dass im Jugendstrafverfahren erfolgende Einstellungen gem.
§§ 153 ff. StPO fälschlicherweise den Erwachsenen statt den nach
Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen/Heranwachsenden zugeordnet werden
müssen (Unterschätzung der Diversionsrate im
Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht).
·
Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen,
die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder
angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei
Angaben. Bei § 45 Abs. 2 JGG sind dementsprechend weder
Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen"
erkennbar. Die nach § 153a Abs. 1 StPO zulässigen
Auflagen und Weisen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden
die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.
Im Vergleich
zur StA-Statistik sind die für die StVStat
erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis
informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu
Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten,
zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung
zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier
einige bedeutsame Einschränkungen:
·
In der StVStat
wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und
Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass
die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind,
je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.
·
Den Strafrahmen beeinflussende
Entscheidungen, wie z.B. Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme,
Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe
der Strafen ausgewiesen.
·
Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung
bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig
verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird das Bild der
Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben.
·
Schliesslich gibt die Orientierung an
Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen unbenannter
Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen angewendet wurden.
·
Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem
Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen
relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und Differenziertheit der
Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist.
Dies heisst im einzelnen:
Im Unterschied zum allgemeinen
Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht nur die
schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und
Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten
Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises
abnimmt, je eingriffsschwächer die Sanktion ist.
·
Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die
angeordneten erzieherischen Massnahmen.
·
Entsprechendes gilt für den Nachweis der
durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art
nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird
erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die
Art der Weisung (z.B. Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs,
Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der
Arbeitsweisung) erfasst.
·
Auch die Zuchtmittel werden lediglich der
Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung, Auflagen,
Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den
Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-,
Kurz- und Dauerarrest) unterschieden und innerhalb der Auflagen jeweils die
Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder
sich bei dem Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie -
seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeitsleistung und
Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer
des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu
leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.
·
Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich
wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit
sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit
1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1
Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch
einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen
JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.
·
Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt:
Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugendstrafe bzw. ob die Vollstreckung der
Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ob Auflagen oder Weisungen
verhängt wurden, wird im Unterschied zu Verurteilungen nach allgemeinen
Strafrecht - dagegen ebenso wenig erhoben wie die Art der Auflagen/Weisungen.
Die mit den informellen
Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auflagen/Weisungen werden, soweit es
sich um Einstellungsentscheidungen des Gerichts handelt, in der
Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen erfasst, ausgenommen bei den
(allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Oberlandesgerichte in
der Rechtsmittelinstanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten bestehen, auch
insoweit weitgehend mit jenen der StA-Statistik
vergleichbar, aufgrund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach Alter
und Geschlecht der Beschuldigten.
Aus dem grossen Bereich der
Strafvollstreckung wird lediglich die bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und
auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der Unterstellung unter einen
hauptamtlichen Bewährungshelfer. Hinsichtlich der Vollstreckung der weit
überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten Sanktionen
(Geldstrafe im allgemeinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln, Verwarnung,
Auflagen im Jugendstrafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben.
Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Massregeln der Besserung und
Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen
Informationen ist z.B. die Rate der eine Geldstrafe in Form einer
Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht genau ermittelbar.
Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch Gegenüberstellung der
Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten mit den zur Verbüssung einer
Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen Personen
bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von Strafverfolgungs-
und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.
Über die Zahl
der Untersuchungshaftanordnungen, der Untersuchungsgefangenen und über die
Dauer der Untersuchungshaft fehlen vollständige statistische Nachweise.
Für die StVStat werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit
Untersuchungshaft erfasst, wobei zugrunde liegender Straftat, Geschlecht,
Haftgründe, Dauer der Untersuchungshaft, auch im Vergleich zur erkannten
Strafe, sowie die erkannte schwerste Entscheidung ausgewiesen werden. Nicht
erfasst ist in der Zahl der Abgeurteilten mit Untersuchungshaft die mutmasslich
kleine - Zahl von Untersuchungsgefangenen, die überhaupt nicht angeklagt
wurden, d.h., es fehlen Nachweise über Untersuchungsgefangene, bei denen
das Verfahren gem. §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor
Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner
Haftanordnungen, die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden
Entscheidung ergehen, also insbesondere Fälle des Sicherungsbefehls nach
§ 453c StPO.
Die StVollz-Statistik
informiert lediglich über die Zahl der am jeweiligen Stichtag inhaftierten
Untersuchungsgefangenen. Stichtagszahlen sind aber kein Mass für die Zahl
inhaftierter Personen, sondern ein Mass für (auf Personen bezogene)
Inhaftierungszeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten
und der Haftdauer. Je kürzer die Inhaftierungszeit ist, desto geringer ist
der Ausschnitt der am Stichtag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist
die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen
wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten
Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden
Zahlen von StVollz-Statistik und StVStat
erheblich voneinander abweichen. In den ebenfalls in der StVollz-Statistik
ausgewiesenen Zahlen über Zugänge sind nicht nur Erstaufnahmen in den Vollzug
erfasst, sondern jede Aufnahme. Es kann deshalb, insbesondere bei Verlegungen
in andere Anstalten, zu Mehrfachzählungen kommen. In den StVollz-Statistiken
fehlen Angaben zu Haftdauer, Haftgrund, zugrunde liegender Straftat.
Über
die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefangenen informiert
die Strafvollzugsstatistik nur unvollständig. Nachgewiesen werden zum einen
demographische Daten der zum Stichtag 31.3. erfassten Gefangenen, zum
anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die, wie zuvor bereits erwähnt, kein
brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten
Zugangs- bzw. Abgangszahlen sind nicht aussagekräftig für eine Zählung von
Personen, weil jede Verlegung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen
innerhalb einer Anstalt gezählt werden. Aber auch die jeweils zum Ende eines
jeden Monats ermittelten Bestandszahlen geben die Zahl der insgesamt
Inhaftierten nicht korrekt wider, weil zum einen Gefangene mit einer
Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil
Bestandszahlen empfindlich sind für anstaltsorganisatorische und vollzugliche
Massnahmen, wie sie etwa die sog. Weihnachtsamnestien, aber auch Lockerungen
darstellen.
Die
StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem
Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche (alten) Bundesländer und erst seit
1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regionalen
Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbesondere
hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der
StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicherheiten
von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin (1981 - 1984), Hessen
(1981 -
1987)
und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Einstellungen
aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der
Bevölkerungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder
geschätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".
Grenzen der
Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die
veröffentlichten Daten der StVStat auf die alten Bundesländer einschliesslich
Berlin-West (seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin) beschränken. Deshalb ist
eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Beschreibung der
Sanktionspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.
Wegen der zu
unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die
StA-Statistik (1993) und in die StVStat (1995) ist für diese Jahre eine
geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unvermeidbar.
Trotz dieser
nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen
die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen
den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung
der Sanktionspraxis seit 1882 hinsichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich
nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung
zumindest in groben Zügen beschreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner
möglich, auch die sog. "informellen Sanktionen" von
Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössenordnungen im zeitlichen Längsschnitt
und im regionalen Querschnitt zu beschreiben und zu analysieren.
Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen leiden demgegenüber unter dem regelmässig
nicht ausräumbaren Nachteil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die
einer Verallgemeinerung der Befunde entgegenstehen.
Wegen
der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten
Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundesländer (ohne Saarland und
Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West,
ab 1995 auf die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin. Länderspezifische
Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorgenommen und dargestellt.
![]()
Kennzeichnend für die Strafzumessungspraxis der letzten 122 Jahre, die in
Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik
Deutschland: alte Bundesländer, weil die Daten der StVStat
für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) statistisch überblickt werden
können, ist - bezogen auf Verurteilte wegen Verbrechen
und Vergehen - die nachhaltige Zurückdrängung der unbedingt
verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen (stationäre
Sanktionen) zugunsten ambulanter Sanktionen,
namentlich der Geldstrafe (Schaubild 3).
Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionierungspraxis insgesamt (Zeitreihe)
1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes,
betrug der Anteil der unbedingt verhängten
freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%. Lediglich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der
Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug
0,03%; in der Folgezeit schwankte dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05%
(1939) . Die sonstigen Sanktionen spiegeln die Sanktionierungspraxis
gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugendstrafrecht wider.
"Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner
(Studien über die Strafzumessungspraxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931,
S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes
Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und
in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".
1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die
Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt
verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2003 entfielen
hierauf lediglich noch 8,9% aller Verurteilungen. Von sämtlichen
nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilten
wurden 2003 68,9% zu einer Geldstrafe verurteilt. Weitere 13,4% wurden zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder
Jugendstrafe verurteilt, 8,9% nach Jugendstrafrecht zu ambulanten
Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln. Das volle
Ausmass der Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter
Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem.
§§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG
berücksichtigt werden, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur
Verurteilung führten. Denn dann dürften gegenwärtig (Stand: 2002) lediglich
noch 3,9% aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Freiheitsentziehung
verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.
Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu
vollstreckenden Freiheitsstrafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse
näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen
des Besonderen Teils des StGB weiterhin Freiheitsstrafe -
zumindest neben Geldstrafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der
Erkenntnis, dass unter generalpräventiven Gesichtspunkten weitgehend auf
vollstreckte Freiheitsstrafen verzichtet werden kann und dass diese unter
Resozialisierungsaspekten ungünstiger sind als alle anderen
Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen
bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59.
Deutschen Juristentag, München 1992, C 21 f.).
Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB
ist aber nicht nur gekennzeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter
Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten
aufgrund von Opportunitätsvorschriften, also der deutschen Variante von Diversion in Form verfahrensrechtlicher Entkriminalisierung.
Was das Ausmass angeht, in dem von den
Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt
exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren
wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende
Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem
darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statstik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998
vor, ausgenommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die
verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik
(bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum
Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Personenzählung in
der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum
zweiten die bis 1989 für einzelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teilweise fehlender Länderergebnisse auf
die (alten) Bundesländer "hochgerechnet" werden mussten. Hinzu
kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staatsanwaltschaftliche
Erledigungen und gerichtliche Verurteilungen nicht auf dieselbe
Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungszeiträume sind zeitlich versetzt.
Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis
von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen
hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der
§§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG
einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiellrechtlicher
Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die
praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den
vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgefangen; auf diese
Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa konstant gehalten
werden (Schaubild 4). Weniger als die
Hälfte aller sanktionierbaren Personen werden derzeit
auch verurteilt; der Anteil der nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionierbaren
Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,6% (2003; mit
Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 43,0%) zurück (Schaubild 5).
Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die
Staatsanwaltschaft. Anfang der 80er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller
Diversionsentscheidungen durch die StA ausgesprochen;
dieser Anteil ist inzwischen auf 84,5% (unter
Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,4%) gestiegen. Die
quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für
2003: Rd. 783.000 Personen , deren Verfahren durch die StA gem.
§§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG
stellt worden waren, standen rd. 887.000 Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=744.106) oder deren Verfahren durch das Gericht
gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG
(N=143.000) eingestellt
worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2003 46,9% aller formell oder informell
Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.
Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)
Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)
Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Strafrechtswissenschaft rechtliche und kriminalpolitische
Bedenken erhoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den
Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Unbestimmtheit
der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der
Exekutive, sei es, diese Voraussetzungen zu präzisieren. Durch die
Opportunitätsvorschriften werde ein "exekutivisches Recht"
geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonderstrafrecht, das flexibel
den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und
politischen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels
§§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in
denen früher mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei
("Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört
schliesslich, durch § 153a StPO würden intellektuell
und finanziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt
("Freikaufverfahren", "Reichenprivileg"), der "deal"
sei nicht mehr aufzuhalten. Die in empirischer Hinsicht vorgetragenen
Bedenken, insbesondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle,
konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sanktionierungspraxis
der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt werden.
Im Jahr 2003 wurden in den alten Ländern (einschliesslich
Berlin-Ost) insgesamt 911.848 Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren
wurde rechtskräftig abgeschlossen, sei es durch Verurteilung, Einstellung,
Freispruch oder durch die selbständige Anordnung von Massregeln der Besserung
und Sicherung. Von den Abgeurteilten wurden 736.297 Personen (=80,7%) verurteilt
(vgl. Tabelle
1).
Die weit überwiegende Zahl der Aburteilungen (2003: 83,2%) erfolgte nach
allgemeinem Strafrecht. Wird differenziert zwischen den nach allgemeinem und
den nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten, dann zeigen sich allerdings
erhebliche Unterschiede in den Verurteilungsraten. Im Unterschied zur im
Wesentlichen konstant gebliebenen Verurteiltenrate des allgemeinen Strafrechts
(1976: 84,8%; 2003: 83,7%) ist die entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den
letzten beiden Jahrzehnten von 76% auf 66% zurückgegangen.
Wie Tabelle 3
(Spalte 9) zeigt, beruhen diese Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme
der Einstellungen gem. § 47 JGG. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers,
der in § 47 JGG Möglichkeiten der erzieherisch motivierten, mit Auflagen
oder Weisungen verbundenen Verfahrenseinstellung geschaffen hat, die über
die Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Strafverfahrensrechts weit
hinausreichen.
Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im
Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp. 11).
Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der
Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugendstrafrecht deutlich
zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungsrate im allgemeinen
Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verurteilung sind quantitativ
und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.
Tabelle 1:
Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976
bis 2003; alle Straftaten.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost.
|
Jahr |
Abgeurteilte insg. |
% nach allg. Strafrecht
Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
% nach Jugendstrafrecht
Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
Verurteilte insgesamt |
% Verurteilte an Abgeurteilten
insg. |
% nach allg. Strafrecht
Verurteilte an Abgeurteilten nach allg. Strafrecht insg. |
% nach Jugendstrafrecht
Verurteilte an Abgeurteilten nach Jugendstrafrecht insg. |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
|
1976 |
839.679 |
83,2 |
16,8 |
699.339 |
83,3 |
84,8 |
76,0 |
|
1977 |
882.855 |
82,3 |
17,7 |
722.966 |
81,9 |
83,6 |
73,9 |
|
1978 |
917.532 |
81,0 |
19,0 |
739.044 |
80,5 |
82,6 |
71,7 |
|
1979 |
906.232 |
79,8 |
20,2 |
718.779 |
79,3 |
81,8 |
69,5 |
|
1980 |
928.906 |
79,1 |
20,9 |
732.481 |
78,9 |
81,6 |
68,5 |
|
1981 |
952.091 |
78,1 |
21,9 |
747.463 |
78,5 |
81,5 |
67,9 |
|
1982 |
981.083 |
77,6 |
22,4 |
772.194 |
78,7 |
81,8 |
68,1 |
|
1983 |
998.208 |
77,8 |
22,2 |
784.657 |
78,6 |
81,9 |
67,1 |
|
1984 |
966.339 |
78,9 |
21,1 |
753.397 |
78,0 |
81,3 |
65,4 |
|
1985 |
924.912 |
80,2 |
19,8 |
719.924 |
77,8 |
81,0 |
65,1 |
|
1986 |
908.652 |
81,7 |
18,3 |
705.348 |
77,6 |
80,4 |
65,1 |
|
1987 |
890.666 |
82,9 |
17,1 |
691.394 |
77,6 |
80,1 |
65,5 |
|
1988 |
903.211 |
83,5 |
16,5 |
702.794 |
77,8 |
80,3 |
65,0 |
|
1989 |
888.089 |
85,1 |
14,9 |
693.499 |
78,1 |
80,6 |
64,0 |
|
1990 |
878.305 |
86,1 |
13,9 |
692.363 |
78,8 |
81,3 |
63,3 |
|
|