[GS: F:\mail\Sanktionen im Jugendstrafrecht_Text3.doc  20.03.06 /  08.06.06 15:09] Korr hb 17.5.2006

 

Strafsanktionen im deutschen Jugendstrafrecht
Ziel, Handhabung und Wirkungen


12 Thesen

 

Prof. Dr. Wolfgang Heinz
Universität Konstanz

Vortrag im Rahmen der Tagung der IRZ-Stiftung
„Jugendgerichtsbarkeit und alternative Strafformen“
am 28. März 2006 in Bonn

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Уголовные санкции в немецком уголовном праве по делам несовершеннолетних цель,
применение и влияние  12 тезисов (Version in russischer Sprache)

1. These:    Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Täter, die zur Zeit ihrer Tat das 14., nicht aber das 21. Lebensjahr vollendet haben. Im Unterschied zum Er­wach­senenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht Täterstrafrecht. Sein Ziel ist nicht Vergeltung der Tat oder Schuldausgleich (Tatstrafrecht). Ziel des Ju­gend­gerichtsgesetzes (JGG) ist vielmehr, den straffällig gewordenen jungen Men­schen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten und gegebe­nen­falls zu befähi­gen (Rückfallverhütung). Die Bedeutung des Norm­ler­nens und – falls erfor­derlich – der Ausgleich von Sozialisations­defi­ziten wird deshalb im JGG beson­ders hervor­gehoben.

2. These:    Um dieses Ziel der Rückfallverhütung zu erreichen, stellt das JGG nicht nur norm­verdeutlichende Sanktionen zur Verfügung, sondern auch helfende, stützen­de und betreuende Sanktionen.       
Wo bereits die erforderlichen erzie­he­ri­schen Maßnahmen, sei es außerhalb des strafrechtlichen Verfahrens, sei es im Ermittlungsverfahren, eingeleitet oder durchgeführt worden sind, sind Verurteilung und Strafverfahren ent­behr­lich. Denn es geht nicht um Tat­schuld­vergeltung, sondern um Rückfall­prä­vention. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Strafsanktion und Straf­ver­fahren sich unter Umstän­den erzie­hungs­schädlich aus­wir­ken können. Des­halb kommt Diversion, also der Ver­mei­dung einer förmlichen Verurtei­lung, im Jugendstrafverfahren nicht nur aus ver­fahrensökonomischen Grün­den, sondern vor allem aus spezial­prä­ven­ti­ven Gründen besondere Bedeu­tung zu.

3. These:    Das Jugendstrafrecht hatte Schrittmacherfunktion für das Erwachsenen­straf­recht, das zunehmend auch präventive Gesichtspunkte bei der Strafzu­mes­sung berücksichtigte. Viele der inzwischen auch im Erwachsenen­straf­recht ein­geführten Sank­tionen wurden zunächst im Jugendstrafrecht er­probt. Dies gilt z.B. für Diver­sion, für Strafaussetzung zur Bewährung und für den Täter-Opfer-Aus­gleich.

4. These:    Für das Jugendstrafrecht wie für das Erwachsenenstrafrecht ist kenn­zeichnend, dass  
1. Freiheitsstrafen immer seltener verhängt werden, stationäre also durch ambulante Sanktionen ersetzt werden,        
2. Freiheitsstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, soweit sie überhaupt noch verhängt werden, überwie­gend nicht voll­streckt werden; ihre Vollstreckung wird in zunehmendem Maße zur Bewährung ausgesetzt,                       
3. vermehrt von Diversion Gebrauch gemacht wird, d.h. das Verfahren ein­ge­stellt wird, obwohl aus Sicht von Staatsanwaltschaft oder Gericht zur Anklageerhebung oder zur Verurteilung hinreichender Tatver­dacht be­steht.

5. These:    Im welchem Umfang sich dieser Umbau des Sanktionensystems vollzog und in welchem Ausmaß die Praxis diesen Umbau umgesetzt hat, zeigen die in Anlage beigefügten Schaubilder:                     
Schaubild 1 zeigt, dass 1882 77% aller verhängten Sanktionen stationäre Sank­tionen waren, 2004 waren es noch 8%. Das wahre Ausmaß der Zu­rückdrängung stationärer Sanktionen wird freilich erst dann deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass 1882 keine Diversionsmöglichkeiten bestan­den.


Schaubild 1:  Entwicklung der Sanktionierungspraxis seit 1882

 

                     Schaubild 2 und 3 zeigen, dass im allgemeinen Strafrecht inzwischen mehr als 50%, im Jugendstrafrecht sogar mehr als zwei Drittel aller – aus Sicht von Staatsanwaltschaft oder Gericht mit Strafsanktionen ahnd­baren - Verfahren eingestellt werden.


Schaubild 2:  Entwicklung der Sanktionspraxis im Allgemeinen Strafrecht



Schaubild 3:  Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht

                     Im Erwachsenenstrafrecht ist die Alternative zur verhängten Freiheitsstrafe vor allem die Geldstrafe (vgl. Schaubild 1). Das Jugendstrafrecht weist dem­gegenüber eine große Palette unterschiedlichster Sanktionsmöglich­kei­ten auf, mit denen flexibel auf Lebenslagen und Bedürfnisse junger Men­schen reagiert werden kann. Dies spiegelt sich auch in der Sanktio­nierungs­praxis wider (vgl. Schaubild 4). Im Vordergrund stehen zwar auch hier norm­ver­deutli­chen­de Sanktionen, insbesondere Verwarnungen sowie Aufla­gen, wie z.B. die Aufla­ge, gemeinnützige Arbeit zu leisten oder einen Geld­be­trag zu be­zah­len. Auf Weisungen, die die Lebensführung der straffälligen jungen Men­schen re­geln, entfallen aber immerhin rd. 7% der schwersten Sankti­onen.                      



Schaubild 4:  Formelle Sanktionen im Jugendstrafrecht


Schaubild 5 und 6 zeigen, dass und wie sehr sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafrecht von Strafaussetzung zur Bewährung Gebrauch gemacht wird. 77% der im Erwachsenenstrafrecht und 70% der im Jugend­straf­recht verhängten aussetzungsfähigen Strafen, das sind Freiheits- bzw. Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren Dauer, werden derzeit nicht voll­streckt, sondern zur Bewährung ausgesetzt.

                    



Schaubild 5:  Aussetzungsraten im Allg. Strafrecht



Schaubild 6:  Aussetzungsraten im Jugendstrafrecht

6. These:    Der Gesetzgeber ging bei den Reformen des Sanktionensystems vor allem von drei Annahmen aus:

1.    Freiheitsstrafen, insbesondere kurze Freiheitsstrafen, stiften mehr Scha­den als Nutzen, sie begünstigen also eher den Rückfall als dass sie ihn verhindern,

2.    Strafsanktion und Strafverfahren haben unter Umständen stigmatisie­ren­de, kriminalitäts­för­dern­de Wirkungen,

3.    nur durch eine schnelle Reaktion, wie sie durch Diver­sion eher ermög­licht wird als durch eine Verurteilung, kann der aus spezial­prä­ven­tiven Gründen wichtige Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleiben.

                     Ganz voraussetzungslos waren diesen Annahmen freilich nicht. Denn ge­stützt auf erste Daten einer Rückfallstatistik zog bereits 1900 der deutsche Strafrechtslehrer Franz von Liszt folgende Schlussfolgerung: "der Hang zum Verbrechen (wächst) auch bei den Jugendlichen mit jeder neuen Verur­teilung. ... je härter die Vorstrafe nach Art und Maß gewesen ist, desto rascher der Rückfall erfolgt. ... Wenn ein Jugendlicher oder auch ein Erwach­sener ein Verbre­chen be­geht und wir lassen ihn laufen, so ist die Wahrscheinlich­keit, dass er wieder ein Ver­brechen begeht, geringer, als wenn wir ihn bestra­fen. Ist das Ge­sag­te richtig ..., so ist da­mit der völlige Zusammen­bruch, der Bankerott unse­rer ganzen heutigen Straf­rechtspflege in schlagendster Weise dargetan."[1]

7. These:    Ob diese damaligen Annahmen des Gesetzgebers auch heutiger empiri­scher Prüfung standhalten, ist inzwischen eingehend untersucht worden. Mit der 2003 ver­öffentlichten Rückfallstatistik liegen aktuelle Befunde vor für die Gesamt­heit aller Personen, die im Jahr 1994 entweder ambulant sanktioniert oder aus einer stationären Sanktion entlassen worden sind. Hierbei handelt es sich um rund 950.000 Personen. Folgendes Ergebnis wurde festgestellt (vgl. Schaubild 7):

1.    Entgegen Alltagsvorstellungen – einmal kriminell, immer kriminell – ist Rückfälligkeit die Ausnahme, nicht die Regel. Nur ein gutes Drittel aller Verurteilten wurde innerhalb von vier Jahren überhaupt erneut justiziell registriert. Kommt es zu einer Wiederverurteilung, dann ist eine freiheitsentziehende Folge­sanktion die Ausnah­me. Nicht mehr als 5% wurden zu einer unbedingten Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt, nur 1,2% zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 2 Jahren.

2.    Die Rückfallraten sind – ebenso wie die Kriminalitätsbelastung – alters­ab­hän­gig recht ungleich verteilt. Junge Menschen weisen eine deutlich höhere Kriminali­täts­belastung auf als Erwach­sene. Erwar­tungs­gemäß sind deshalb auch die Rückfallraten junger Menschen deutlich höher als die von Erwachsenen.

3.    Die Rückfallraten nehmen in der Tendenz mit der Schwere der Sanktion zu: Je härter die verhängte Sanktion, desto höher die Rückfallraten.


Schaubild 7:  Befunde der Rückfallstatistik

                     Die Ergebnisse der Rückfallstatistik besagen allerdings nicht notwendi­ger­weise etwas über die kausale Wirkung von Sanktionen. Denn Personen mit einer harten Sanktion gehören möglicher­weise einer Gruppe an, die unab­hängig von der verhängten Sanktion ein erhöhtes Rück­fallrisiko auf­weist. Die Rückfallstatistik zeigt aber, dass die härtere Sanktionierung nicht geeig­net ist, ein bei schwereren Delikten angenommenes höheres Rückfall­risiko auszu­gleichen. Wer z.B. eine Jugendstrafe in der Annahme verhängt, den Verur­teilten dadurch von weiteren Straftaten abhalten zu können, weiß nun­mehr, dass diese Annahme in fast 8 von 10 Fällen falsch ist, denn die Rück­fallrate beträgt 77,8%.

8. These:    Aufgabe der empirischen Sanktions- und Wirkungsforschung ist es, durch ge­eig­nete Untersuchungen zu prüfen, ob und in welchem Maße  die Rück­fallwahrscheinlichkeit von Art und Höhe der Sanktion beeinflusst wird. Vor­aus­setzung für den empirischen Nachweis einer kausalen Wirkung ist, dass sich die miteinander zu ver­gleichenden Gruppen wirklich nur in einem ein­zigen Punkt unter­scheiden, dem der Sanktion. Nur wenn dies gelingt, kann der empiri­sche Nachweis geführt werden, dass die Wirkung der Sank­tion (und nicht etwaige Selektionseffekte) gemessen wird. Hierzu sind experi­mentelle oder quasi-experimentelle Ansätze erforderlich. Letztere sind vor allem dann möglich, wenn die Sanktio­nierungspraxis für gleich­arti­ge Fälle zeit­lich oder regional uneinheitlich ist. Bei Untersuchun­gen, in denen erst durch den Forscher Vergleichsgruppen nach bestimm­ten, als rück­fallfördernd angesehenen Kriterien gebildet werden, besteht der Ein­wand, dass relevante Kriterien nicht  erfasst worden sind.

9. These:    Zu den in Deutschland am intensivsten und besten untersuchten Sanktions­for­men gehört Diversion. Hier liegen inzwischen eine ganze Reihe quasi-experimenteller Untersuchungen vor. Sämtliche dieser Studien zur Wir­kung von Diversion im Ver­gleich zu den durch Urteil verhängten Strafen kamen über­einstim­mend zum Ergebnis, dass die Verurteilung in spezial­prä­ven­tiver Hin­sicht einer Verfahrenseinstellung nicht überle­gen ist. Es zeigte sich vielmehr, dass Rückfallraten weitgehend unabhängig davon waren, ob ein­ge­stellt oder verurteilt worden war (vgl. Schaubild 8). Dies belegt die auch sonst immer wieder beobachtete These von der Austausch­bar­keit der Sank­tio­nen im Bereich der leichten und mittelschweren Krimi­nalität.


Schaubild 8:  Einstellungsraten und Rückfallraten der Bundesländer

10. These: 1969 wurden in Deutschland im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht die Ober­gren­zen der aussetzbaren Freiheitsstrafen (von bisher 9 Monaten) bzw. Jugendstrafen (von bisher 12 Monaten) auf nunmehr einheitlich 24 Mo­na­te angehoben. Diese Erwei­terung der Aussetzungsmöglichkeiten stell­te ein natürliches Ex­periment dar. Bei ei­nem er­heb­li­chen Teil der Straf­tä­ter, der früher zwingend zu einer voll­streckten Freiheits- oder Jugend­strafe ver­ur­teilt wor­den wäre, wurde seitdem die Strafe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. Damit verbunden war die zuneh­mende Ein­beziehung straf­recht­lich bereits vor­belasteter Verur­teilter in die Bewährungsunter­stellungen. Dies hätte, wäre die These richtig, dass „milde“ Sanktionen zu einer Erhöhung der Rück­fallraten führen, die Wider­rufsraten ansteigen lassen müssen. Das Gegen­teil war indes der Fall, denn die Bewährungsraten stiegen an (vgl. Schau­bild 9), und zwar auch bei den straf­rechtlich vorbe­lasteten Pro­ban­den­grup­pen (vgl. Schau­bild 9). Dies ist deshalb be­mer­kenswert, weil mit dem Merkmal der straf­rechtlichen Vorbela­stung eine Häufung wei­te­rer so­zial­biographi­scher Be­la­stungs­merk­male ver­bunden ist, wie sie im Übrigen auch für die Straf­voll­zugspo­pulation charakteristisch ist.


Schaubild 9:  Änderungen der Bewährungsraten in Abhängigkeit von der Vorbelastung

11. These:  Die Austauschbarkeitsthese wurde durch Untersuchungen zu anderen Sank­tions­formen immer wieder bestätigt: Im Bereich der leichten und mit­tel­schweren Kriminalität haben unter­schiedliche Sank­tionen keine fest­stell­bar differenzierende Wirkung auf die Legalbewäh­rung; die Sanktio­nen sind viel­mehr wei­test­gehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rück­fall­ra­ten aus­tausch­bar.       
Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die Wahl der Sanktion muss stets dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff notwendig und verhältnis­mäßig ist. Nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsinten­siver Maß­nah­men gegenüber den intensiveren Reaktionen ist zu erbringen, vielmehr bedürfen umge­kehrt die eingriffsintensiveren Maß­nah­men der Begründung ihrer präven­tiven Effizienz.

12. These: Diese Ergebnisse der deutschen Forschung fügen sich bruchlos ein in den allge­meinen krimino­logischen Wis­sens­stand. Insbesondere die neueren US-amerikani­schen Sekundäranalysen haben ge­zeigt, dass von einer „tough on crime“-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen setzt, nament­lich auf freiheits­ent­ziehen­de Sank­tio­nen, keine po­si­tiven Effekte zu erwarten sind. Pro­gramme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielen, sei es durch kurzen Frei­heits­entzug (shock probation), durch längere, mit militäri­schem Drill verbun­dene Inter­nie­rung (boot camps) oder in Form von Ge­fäng­nis­besuchs­pro­gram­men (scared straight) hat­ten nicht die erwünschten Effek­te, die Rückfallraten der Vergleichsgruppen waren nicht niedriger, in einer Reihe von Untersuchungen sogar höher.            


Deshalb kann als Stand der Sanktions- und Wirkungsforschung festgehalten werden:

1.    Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass - bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen – die Rückfallrate nach einer Verurteilung niedriger ist als nach einer Verfahrenseinstellung (Diversion).

2.    Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unter­schiedliche Sanktionen keine differenzierende Wirkung auf die Legal­bewäh­rung; die Sanktionen sind viel­mehr wei­test­gehend ohne mess­bare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar.

3.    Es gibt keinen empirischen Beleg für die Annahme, durch härtere Sank­tionen messbar bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können.

4.    Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen höher ist.

                     Der For­schungsstand spricht da­für, im Zwei­fel weniger, nicht mehr zu tun. Eine Kriminalpolitik, die auf mehr, auf härtere und auf längere Strafen setzt, stiftet mehr Schaden als Nutzen; sie ist ein Katastrophenrezept. Aus der "Austauschbarkeitsthese" folgt, dass die Intensität von strafrechtlicher Übelszufügung zurückgenommen werden kann, ohne damit einen messbaren Verlust an Prävention befürchten zu müssen.               
Kurz formuliert: "Nach kriminolo­gischen Erkennt­nis­sen ist von Sanktions­ver­schär­fun­gen we­der un­ter spezial- noch unter general­präventi­ven Gesichts­punkten eine Redu­zie­rung von Jugend­kriminalität zu erwar­ten."[2]                   
Oder noch kürzer: "Milde zahlt sich aus.“[3]

 


Weiterführende Literatur des Referenten:

Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter: Legalbewährung nach strafrecht­lichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003  http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf

Heinz, Wolfgang: Die neue Rückfallstatistik, ZJJ 2004, 35-48. Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2004, 35-48.[pdf]  

Heinz, Wolfgang: Zahlt sich Milde wirklich aus?  Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, Teil 1, ZJJ 2005,166-178, 302-312; Teil 2, ZJJ 2005, 302-312.

Heinz, Wolfgang: Kriminalprävention auf justitieller Ebene: Hilft weniger mehr? Alter­nativen zu ”klassischen” Sanktionen – Erfahrungen aus Deutschland
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.htm

Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003 (Stand: Berichtsjahr 2003) Version: 2/2005                
Internet-Publikation: www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.htm                          
PDF-Version (verlinkt, als ZIP-Datei zum download, ca.1,2MB:)                      
http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03a.zip

Heinz, Wolfgang: Ambulante Sanktionen im Jugendstrafverfahren - aktuelle Konzeptionen und empirische Befunde
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/HeinzAmbulanteSanktionenimJugendstrafverfahrenThesen.htm>

 

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[Konstanzer Inventar]  [Lehrstuhl Prof. Wolfgang Heinz]  [Fachbereich Rechtswissenschaft]  [Universität Konstanz]

 



[1]        Liszt, Franz von: Die Kriminalität der Jugendlichen, in: Liszt, Franz von: Straf­rechtliche Auf­sätze und Vorträge, Band 2, Berlin 1905, S. 338 f.

[2]        Dölling, Mehr­fach auffällige junge Straftäter, ZBl 1989, S. 318.

[3]        Heinz, Zahlt sich Milde wirklich aus?,  Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis,  ZJJ 2005,166 ff., 302 ff.