Ihre in ZEuS hinterlegten Daten sind nicht mehr aktuell? Wir ändern das gerne!

Egal ob nach einem Umzug, einer Einbürgerung, einer Änderung des Vor-/Nachnamens, anderer Geschlechtszugehörigkeit oder bei einem Wechsel des Wahlfachbereichs etc.

Bitte informieren Sie das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) möglichst schnell und unaufgefordert über alle Änderungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen und zur eigenen Person (§ 12 Abs. 6 Landeshochschulgesetz).

Adressänderung

Es bestehen für Sie drei Möglichkeiten, Ihre Kontaktdaten selbst zu ändern oder ändern zu lassen:

Neue Staatsangehörigkeit mitteilen

Falls Sie im Verlaufe Ihres Studiums die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erlangen sollten, legen Sie uns bitte als Nachweis dafür möglichst unmittelbar danach Ihre Einbürgerungsurkunde oder Ihren Reisepass in Form einer gut lesbaren Kopie zusammen mit dem Original (zum Abgleich) vor. Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang ebenfalls mit, ob Sie die bisherige Staatsangehörigkeit behalten durften (doppelte Staatsangehörigkeit) oder nicht.

Hinweis: Sofern Sie bislang die Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der EU/des EWR gehabt haben sollten und nun diejenige eines solchen Mitgliedsstaates, so entfällt auch die weitere Pflicht zur Zahlung der Studiengebühren für internationale Studierende.

Änderung der Angaben zur Person

Alle Änderungen Ihres Vor- und/oder Nachnamens, Ihrer Geschlechtsangabe und Staatsangehörigkeit/en oder auch notwendige Korrekturen in Ihren weiteren Stammdaten (z. B. beim Geburtsdatum, -ort, -land) können Sie nur beim SSZ auf Antrag und stets durch Vorlage geeigneter Nachweise ändern lassen. Hierzu gehören gültige amtliche Lichtbildausweise (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Aufenthaltstitel), aktuelle standesamtliche Bescheinigungen oder auch familiengerichtliche Beschlüsse.

Bis voraussichtlich zum 31.10.2024:

Darüber hinaus können Sie beim SSZ auch eine familiengerichtlich festgestellte Änderung Ihrer Vornamen und/oder der Geschlechtsangabe nach dem Transsexuellengesetz (TSG) anzeigen. Bitte legen Sie uns zu diesem Zweck entweder den finalen Beschluss des Familiengerichts oder als vorläufigen Nachweis Ihren beim Familiengericht bereits eingereichten und entsprechend bestätigten Antrag nach dem TSG vor. Für Änderungen von Vornamen und/oder Angaben zum Geschlecht, die auf § 45b Personenstandsgesetz (PStG) basieren und eingetragen wurden, legen Sie uns bitte einen aktuellen Auszug aus dem amtlichen Geburtenregister des zuständigen Standesamts vor. Weitere Details können Sie gerne unserem Leitfaden entnehmen.

Ab voraussichtlich dem 01.11.2024:

Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, das veraltete TSG zum 01.11.2024 aufzuheben und stattdessen das neue "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)" in Kraft treten zu lassen. Die Möglichkeit zur Anmeldung einer Änderung des Geschlechtseintrags sowie des Vornamens beim Standesamt soll bereits zum 01.08.2024 erfolgen können. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Wichtige Hinweise:

Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass Ihre zentral in ZEuS erfassten persönlichen Daten korrekt und vollständig sind!

Dies gilt vor allem für die richtige Schreibweise und Vollständigkeit Ihres Vor- bzw. Nachnamens, das Geburtsdatum sowie für den Geburtsort und das Geburtsland. Dies ist umso wichtiger, falls Sie mehrere Vor- bzw. Nachnamen oder einen Namenszusatz (z. B. "von") haben sollten. Am besten ist es, wenn bei uns stets die Schreibweise hinterlegt ist, welche auch in Ihrem amtlichen Personalausweis und/oder Reisepass steht. Haben Sie zum Beispiel mehrere Vornamen und wurden diese von Ihnen ursprünglich in ZEuS nicht oder nicht vollständig eingetragen, ist es möglich, dass diese unter Umständen später in Ihren Abschlussdokumenten fehlen. Einige Arbeitgeber (z. B. im anglo-amerikanischen Raum) bestehen aber auf eine übereinstimmende Schreibweise bzw. Vollständigkeit.

Außerdem handelt es sich bei einer späteren Korrektur bzw. Ergänzung von bereits ausgestellten Abschlussdokumenten um eine kostenpflichtige Zweitausfertigung, für welche 15 Euro pro Dokument erhoben werden (§ 3 Verwaltungsgebührensatzung der Universität Konstanz).

Wechsel des Wahlfachbereichs

In Ihrem aktuellen Datenkontrollblatt finden Sie Angaben darüber, für welchen Fachbereich Sie aufgrund Ihrer aktuellen Immatrikulation grundsätzlich für die Wahl der MitgliederInnen in die universitären Gremien wahlberechtigt und wählbar sind. Sollten Sie in einem anderen Fachbereich wählen wollen, weil Sie z. B. in zwei unterschiedlichen Studiengängen, in einem interdisziplinären/fächerübergreifenden Studiengang oder in einem Studiengang mit zwei und mehr Fächern immatrikuliert sind, beantragen Sie bitte den Wechsel des Wahlfachbereichs beim SSZ. Eines Ihrer Studienfächer (Haupt-, Nebenfach oder interdisziplinäres Fach) muss dann allerdings diesem anderen Fachbereich zugeordnet sein, damit Sie künftig dort wählen können und wählbar sind. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Universität Konstanz studieren (sog. Zeit- oder Programmstudierende) sind weder wahlberechtigt noch wählbar.