Jährliche Anzeige der im Jahr 2023 ausgeübten Nebentätigkeiten von Beamt*innen

Nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen müssen alle Beamt*innen jährlich ihrer Erklärungspflicht über ausgeübte Nebentätigkeiten gemäß § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) nachkommen.          

Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2024 eine unterschriebene Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen über

  1. alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit für das Jahr 2023) ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten,
  2. bisher eingetretene Änderungen von Angaben bei der Anzeige nach § 63 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG).

Der hierfür vorgesehene Vordruck mit dem Titel „BN 101 Jährliche Anzeige einer ausgeübten Nebentätigkeit“ ist auf der Website der Personalabteilung hinterlegt.

Auch wenn eine Nebentätigkeit über einen längeren Jahreszeitraum genehmigt wurde, so ist diese trotzdem jährlich anhand des Formulars der Personalabteilung aufzulisten. Sofern keine Nebentätigkeit ausgeübt wurde, ist keine Erklärung erforderlich (bitte keine Fehlanzeige senden).
 

Kontakt: Sophia Tenbrock (Tel. -3132), Personalabteilung