KIS

 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung
 im Internet:  <www.uni-konstanz.de/rtf/kis>

 

Wolfgang Heinz:

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006

Stand: Berichtsjahr 2006  Version: 1/2008

 

Originalpublikation im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008 unter

<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>: PDF-Versionen:

 

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf (dieser Text)

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Zitierhinweis: 
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006
(Stand: Berichtsjahr 2006).       
Internet-Publikation: Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf> Version 1/2008       

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ÜBERSICHT

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts

1. Strafrecht und Strafe im Wandel

2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick

2.1 Entkriminalisierung

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht

3.1.1 Absehen von Strafe

3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

3.1.3 Strafen

3.1.4 Nebenfolgen

3.1.5 Massnahmen

3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Varianten von "Diversion"

II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVerfStat

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen

2.2.4 Bewährungshilfestatistik

2.2.5 Strafvollzugsstatistik

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen

1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht

1.3 Abgeurteilte und Verurteilte

2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht

2.1 Informelle Sanktionen

2.2 Formelle Sanktionen

2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe

2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen

2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe

2.2.4 Bedeutungslosigkeit der sonstigen ambulanten Sanktionen - Absehen von Strafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

2.2.5 Untersuchungshaft

3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht

3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende

3.2 Informelle Sanktionen

3.3 Formelle Sanktionen

3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen

3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen

3.4 Untersuchungshaft

4. Freiheitsentziehende Sanktionen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht im Vergleich

5. Straf- und Untersuchungsgefangene

6. Europäischer pönologischer Vergleich

IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland

1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung

1.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt

1.2 Sicherungsverwahrung

2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung

V. Zusammenfassung

Glossar der Fachbegriffe

Abkürzungsverzeichnis

Anhang

Die Umstellung von „umgerechneter“ auf „echte“ Personenzählung in der StA-Statistik in ihren statistischen Auswirkungen. Analyse anhand der Daten für das Jahr 1998

Weiterführende Literatur des Verfassers:


Verzeichnis der Schaubilder:

 

Schaubild 1:   Strafrechtliche Folgen (nach StGB) 19

Schaubild 2:   Strafrechtliche Folgen (nach JGG) 26

Schaubild 3:   Entwicklung der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin,1882 .. 2006.   Anteile, bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte  41

Schaubild 4:   Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Absolute Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  44

Schaubild 5:   Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  44

Schaubild 6:   Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  49

Schaubild 7:   Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt (Diversionsraten).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995* mit Gesamtberlin  49

Schaubild 8:   Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern,1981 – 2006.  Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten) 50

Schaubild 9:   Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern, 2006.  Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten) 51

Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht, 1950 .. 2006 Absolute Zahlen.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  53

Schaubild 11: Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte nach der Zahl der Tagessätze, 1975 .. 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  54

Schaubild 12: Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte nach der Höhe der Tagessätze, 1975 .. 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe bis 360 Tagessätzen Verurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  55

Schaubild 13: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung (5-Jahres-Durchschnitte), 1960 - 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafe Verurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  58

Schaubild 14: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, 1981 - 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  59

Schaubild 15: Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verbüssende Gefangene, jeweils am 31. März.  Gefangenenrate (pro 100.000 strafmündige Einwohner)  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin  60

Schaubild 16: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer der verhängten Freiheitsstrafen, 1975-2006.   5-Jahres-Durchschnitte; Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  62

Schaubild 17: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Freiheitsstrafen, 1981 – 2006  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  63

Schaubild 18: Nach allgemeinem Strafrecht zu unbedingt verhängten Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.   5-Jahres-Durchschnitte.Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  64

Schaubild 19: Nach allgemeinem Strafrecht zu unbedingter Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.   Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  65

Schaubild 20: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, 1970 – 2006.  Anteile, bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen (Aussetzungsraten).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  69

Schaubild 21: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, 1975-2006.   5-Jahres-Durchschnitte.  Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Freiheitsstrafen bis zwei Jahre insgesamt  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 70

Schaubild 22: Nach allgemeinem Strafrecht zu bedingter Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006. 5-Jahres-Durchschnitte.Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  71

Schaubild 23: Nach allgemeinem Strafrecht zu bedingter Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Dauer; 1981 – 2006. Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  71

Schaubild 24: Nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Absolute Zahlen.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  73

Schaubild 25: Nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Bewährungsraten nach Vorverurteilung.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  74

Schaubild 26: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht, 1975 – 2006.  Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  77

Schaubild 27: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  77

Schaubild 28: Untersuchungshaftraten bei den nach Jugendstrafrecht Verurteilten, nach Ländern, 2006  Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt 78

Schaubild 29: Untersuchungshaftraten bei den nach Jugendstrafrecht (formell oder informell) Sanktionierten, nach Ländern, 2006  Anteile, bezogen auf nach JGG Sanktionierte insgesamt 79

Schaubild 30: Untersuchungshaftraten bei den nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, nach Ländern, 2006   Anteile, bezogen auf nach nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte insgesamt 79

Schaubild 31: Untersuchungshaftraten bei den nach allgemeinem Strafrecht (formell oder informell) Sanktionierten, nach Ländern, 2006.  Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte insgesamt 80

Schaubild 32: Dauer der Untersuchungshaft, nach Deliktsgruppen  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin, 2006. 83

Schaubild 33: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft, nach Art der Sanktion, 1975 - 2006.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  84

Schaubild 34: Durch die Jugendgerichte Verurteilte, 1955 - 2006.   Absolute Zahlen der jugendlichen und der heranwachsenden (nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht) Verurteilten (abs. Zahlen, in Tausend)   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  85

Schaubild 35: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.  Absolute Zahlen (in Tausend).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  86

Schaubild 36: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, 1955 - 2006 Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  87

Schaubild 37: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, nach Hauptdeliktsgruppen, 2006.  Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden; nach Hauptdeliktsgruppen   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  88

Schaubild 38: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, Straftaten insgesamt, nach Ländern 2006.  Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden  89

Schaubild 39: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, nach Ländern 2006. Hauptdeliktsgruppe VIII. Straftaten im Strassenverkehr (§§ 142,315b, 315c, 316, 222, 229, 323a StGB i.V. mit Verkehrsunfall, ausserdem nach dem StVG). Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden  89

Schaubild 40: Sanktionierung von Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht im Vergleich (Straftaten ohne Straftaten im Strassenverkehr). Anteile der zu unbedingter, bedingter Jugend-/Freiheitsstrafe oder zu Jugendarrest Verurteilten an den insgesamt Verurteilten. Baden-Württemberg 2005: N=32.953  90

Schaubild 41: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 - 2006.   Anteile, bezogen auf nach Jugendstrafrecht (formell und informell) Sanktionierte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  92

Schaubild 42: Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen, bezogen auf nach JGG (formell und informell) Sanktionierte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  93

Schaubild 43: Diversionsraten bei deutschen Jugendlichen wegen leichter Eigentumsdelikte (§ 242, 247, 248a StGB als einziges oder schwerstes Delikt) in Abhängigkeit von der Vorbelastung, nach Ländern (1994).  Totalerhebung Eintragungen im Zentral- oder Erziehungsregister 95

Schaubild 44:             Diversionsraten (Staatsanwaltschaft und Gericht) im Jugendstrafrecht  1981 .. 2006. Anteil der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, nach Ländern  96

Schaubild 45: Diversionsraten im Jugendstrafrecht nach Ländern, 2006  Anteil der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte  96

Schaubild 46: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Art der formellen Sanktionen, 1950 – 2006.  Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  100

Schaubild 47: Nach Jugendstrafrecht zu formellen ambulanten Sanktionen Verurteilte, 1950 - 2006 .  Anteile, bezogen auf ambulante Sanktionen insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  101

Schaubild 48: Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte, 1950-2006. Raten bezogen auf verhängte Erziehungsmassregeln insgesamt   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  102

Schaubild 49: Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte, 1950 - 2006 . Raten bezogen auf verhängte Zuchtmittel insgesamt  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  105

Schaubild 50: Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte, 1954 – 2005.  Raten bezogen auf insgesamt verhängte Auflagen (als Zuchtmittel).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  105

Schaubild 51: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte, 1950 – 2006. Raten bezogen auf durch Urteil verhängte Jugendarreste.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  106

Schaubild 52: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Jugendstrafen, 1950 - 2006.  Raten bezogen auf verhängte Jugendstrafen.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  107

Schaubild 53: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung (5-Jahres-Durchschnitte), 1975-2006.   Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  109

Schaubild 54: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte  mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, nach der Dauer (5-Jahres-Durchschnitte), 1975-2006  Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  109

Schaubild 55: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Jugendstrafen, 1950 - 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  110

Schaubild 56: Nach Jugendstrafrecht verhängte, aussetzungsfähige Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung, 1960 – 2006.  Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Jugendstrafen der jeweiligen Kategorie (Aussetzungsraten). Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  111

Schaubild 57: Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Absolute Zahlen.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  113

Schaubild 58: Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Bewährungsraten nach Vorverurteilung.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  113

Schaubild 59: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft, nach Art der Sanktion, 1975 - 2006.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  115

Schaubild 60: Dauer der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen, 2006. Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  116

Schaubild 61: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach allgemeinem Strafrecht, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  116

Schaubild 62: Dauer der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen ab 6 Monaten, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  117

Schaubild 63: Gefangene in westeuropäischen Staaten – 2006.  Gefangenenraten pro 100.000 der Wohnbevölkerung  119

Schaubild 64: Abgeurteilte mit Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung, 1955 .. 2006.   Absolute Zahlen. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  120

Schaubild 65: Im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Stichtagszählung, Bestandszahlen jeweils 31.3. eines jeden Jahres) Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 (Sicherungsverwahrte) bzw. seit 1996 (Massregelvollzug) mit Gesamtberlin  121

Schaubild 66: Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nach ausgewählten Deliktsgruppen, 2006   Anteile pro 1.000 Abgeurteilte.   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  122

Schaubild 67: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach ausgewählten Deliktsgruppen, 2006.  Anteile pro 1.000 Abgeurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  123

Schaubild 68: Abgeurteilte Schuldunfähige mit Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen, 2006. Anteile, bezogen auf die Schuldunfähigen der jeweiligen Deliktsgruppe.   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  124

Schaubild 69: Abgeurteilte mit Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen und nach Schuldunfähigkeit, verminderter bzw. voller Schuldfähigkeit, 2006.  Anteile, bezogen auf die Unterbringungsanordnungen der jeweiligen Deliktsgruppe.   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  124

Schaubild 70: Verurteilte mit verminderter Schuldfähigkeit, 2006.  Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen Anteile, bezogen auf die vermindert Schuldfähigen der jeweiligen Deliktsgruppe.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006  125

Schaubild 71: In Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Stichtagszählung, jeweils 31.3. eines jeden Jahres), absolute Zahlen  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland  126

 

Verzeichnis der Tabellen:

Tabelle 1:      Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2006; alle Straftaten.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 46

Tabelle 2:      Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 47

Tabelle 3:      Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 47

Tabelle 4:      Nach § 153a StPO durch StA oder Gericht informell Sanktionierte nach Art der Auflagen/Weisungen – nach Ländern, 2006. 52

Tabelle 5:      Zu Geldstrafe Verurteilte sowie Zugänge im Strafvollzug wegen Ersatzfreiheitsstrafe.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 56

Tabelle 6:      Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der Freiheitsstrafe, 2006  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin. 61

Tabelle 7:      Lebenslange Freiheitsstrafe.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006. 67

Tabelle 8:      Untersuchungshaftrate insgesamt und Haftgründe  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 81

Tabelle 9:      Untersuchungshaftrate insgesamt und Dauer der Untersuchungshaft  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 82

Tabelle 10:    Diversionspraxis im Landgerichtsbezirk Flensburg in Verfahren gegen Jugendliche oder nach JGG abgeurteilte Heranwachsende – 1998 und 2003 im Vergleich. 98

Tabelle 11:    Insgesamt und schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionsart.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006. 98

Tabelle 12:    Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionen – Landgerichtsbezirk Flensburg – 1993 und 2003  104

Tabelle 13:    Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Dauer der Jugendstrafe, 2006 Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  108

Tabelle 14:    Nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht verhängte Freiheitsstrafen / Jugendstrafen insgesamt und mit Bewährung – Aussetzungsraten  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006. 112

Tabelle 15:    Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) und Fahrverbot wegen Straftaten im Strassenverkehr. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1994 mit Gesamtberlin. 127

Tabelle A1:    Informell oder formell Sanktionierte im JGG. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 142

Tabelle A2:    Informell oder formell Sanktionierte im allgemeinen Strafrecht. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 143

Tabelle A3:    Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 144

Tabelle A4:    Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 145

 

 

Die unterstrichenen Begriffe werden im Glossar / Abkürzungsverzeichnis  erläutert.

 

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts

1. Strafrecht und Strafe im Wandel

Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftat­folgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB)*, in strafrechtlichen Haupt­gesetzen (Jugend­­gerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgaben­ordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassen­verkehrsgesetz, Urheberrechts­gesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ domi­nieren freilich die Delikts­tatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sank­tionierungs­praxis. Die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt nämlich wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2006 751.387 Personen ver­urteilt, davon 80,9% gem. StGB (darunter waren allerdings 22,1% Vergehen im Strassen­verkehr), weitere 5,6% wegen Verkehrs­delikten, die nach Strassen­verkehrs­gesetz strafbar waren, schliesslich 13,5% wegen strafrechtlicher Nebengesetze$(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnungen.xls).

Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und men­schen­rechtlicher Grenzen des Straf­rechts haben sich freilich die Auffassungen hinsichtlich Ziel, Möglichkeiten und Gren­zen strafrechtlicher Sozialkontrolle grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 39. Aufl., 2004, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgender­massen beschreiben: "Die Er­kenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwen­dung verbundenen tiefen Ein­griffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betrof­fenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfäl­tigen ideo­logi­schen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegen­effekt die Über­zeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Straf­recht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch Ernst macht. Auch die Not­wendig­keit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechts­brechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut gewor­den. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Ide­alismus von Einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kri­minalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, son­dern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Straf­rechts­pflege selbst - viel stärker als früher - nicht mehr nur als Instanz für die Verwirk­lichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine sozi­ale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Straf­rechts­pflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Aus­ge­staltung der gesamten kriminal­rechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisberei­ten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Se­xualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländer­heimen, des Auftretens von bewaff­neten Schlägertrupps, des Ein­bruchs­diebstahls in Wohnungen und der orga­ni­sierten Kriminalität Frei­heitsstrafen und freiheits­entziehende Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozi­ali­sierungs­aufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevöl­kerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzu­schlagen und die grossen politi­schen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."

Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das So­zialstaatsprinzip.

·        Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zen­tra­len Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnismässigkeit sowie das Subsi­di­ari­täts­prinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer ra­tio­nalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuld­hafte Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für das Vergeltungs­strafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht erforder­lich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im Instrumentarium des Ge­setzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das verfas­sungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhun­dert? Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).

·        Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteili­gung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]). Das (Re-)Sozia­lisierungs­ziel des Strafrechts folgt danach aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschen­würde und dem Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips er­schöpft sich nicht in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines (behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.

Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat (vgl. zusammenfassend Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., München 1997, § 4). Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich die­nenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Massregeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf ma­teriellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege ent­krimi­nalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst wiederholt geän­dert, um es mit den gewandelten kriminalpolitischen Grundkonzeptionen in Überein­stim­mung zu bringen.

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2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick

2.1 Entkriminalisierung

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Ge­dankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.

·        Die materiell-rechtliche Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechts­ver­let­zungen von geringerer Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ord­nungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreitei­lung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Ver­brechen und Ver­gehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Ver­gehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ord­nungswidrigkeiten kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben stören­des Verhalten, das aber nicht so bedeutsam ist, dass es be­reits als straf­wür­dig und strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ord­nungs­widrigkeiten können keine Kriminalstrafen, sondern lediglich Geld­bussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt werden.

·        Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staats­­an­waltschaft grundsätzlich bestehenden Anklagepflicht durch das Op­por­tuni­täts­prinzip, wonach die Anklage in bestimmten Fällen in das Er­mes­sen der Staats­an­waltschaft gestellt wird (entsprechende Möglichkei­ten, von einer Verur­teilung abzu­sehen und das Verfahren einzustellen, wur­den auch dem Gericht einge­räumt), zum anderen im Strafantrags­erfor­dernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetz­geber geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Straf­antrag führen, son­dern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.

 

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2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip in seinen beiden Ausprägungen - Ver­folgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft - nahezu ausnahms­­­los zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirk­lichung abso­luter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vor­dringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesell­schaftliche Not­wendig­keit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf Kriminalitäts­verhü­tung und Rück­fall­verhinderung knüpf­ten, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprüng­lichen Berechti­gung. Denn es forderte eine Strafver­folgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Ein­wirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontra­produktiv erschien.

Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezial­präven­tive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichts­gesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausge­baut (vgl. Heinz: Diversion im Jugend­strafverfahren der Bundesrepublik Deutsch­land, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutsch­land. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heran­wach­sen­den in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.

Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitäts­prinzip vom Gesetzgeber immer weiter aus­gebaut. Überlastung mit Bagatell­delikten, Flexibilität der prozessualen Entkrimi­nali­sierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungs­möglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Mög­lichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen ein­zustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzen­tra­tion des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; ins­be­sondere bei Grossverfahren ist eine Ein­stellung auch dann noch möglich, wenn die Rechts­folge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vor­schriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflege­entlastungs­gesetz erneut erwei­tert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Auf­nahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbau­seminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Aus­gleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Veranke­rung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Mass­nahmen geöffnet, ferner wurde das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in den Katalog der Auflagen und Weisungen des § 153a StPO aufgenommen. Hierdurch sollte erneut die „Möglichkeit einer Einstellung des Straf­verfahrens ... erweitert“ werden (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).

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2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels be­stimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Be­rücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier ver­schiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Frei­heits­strafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln der Besserung und Sicherung, es kannte keine Strafaussetzung zur Bewährung  und bot auch sonst kaum Möglich­keiten für eine resoziali­sierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.

Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionen­systems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren (vgl. Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., München 1997, § 4):

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,

·        die 1923 erfolgte Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter 18-jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen wurden,

·        die 1933 erfolgte - einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entspre­chende - Einführung der Massregeln der Sicherung und Besse­r­ung, durch die Präven­tionsbedürfnisse, denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,

·        die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,

·        die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im all­gemeinen Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugend­straf­recht, schliesslich

·        die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21-Jährigen (Heran­wachsende) in das Jugendstrafrecht.

Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Straf­rechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974 (vgl. hierzu Scheffler, Uwe: Das Reformzeitalter 1953-1975 In: Thomas Vormbaum, Jürgen Welp (Hrsg.): Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Ände­rungs­gesetze und Neubekannt­machungen. Supplementband 1: 130 Jahre Straf­gesetz­gebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 174-257). "In der Neuregelung des Sankti­onen­systems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheits­strafe zur Geldstrafe als weit­aus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Über­gang von den Lei­bes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Auf­klärungs­zeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Ber­lin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechts­re­formgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionen­systems als taug­liches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straf­täters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­ausschusses für die Straf­rechts­reform, BT-Drs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem

·        die Ersetzung der verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),

·        die Heraufsetzung des Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 II StGB),

·        die Zurückdrängung der kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Frei­heits­strafe unter sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis einschliesslich zwei Jahren (§ 56 StGB),

·        die Umstellung der Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB)    
so­wie

·        die Einführung der Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).

Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschrän­kung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechts­reform. BT-Drs. V/4094, S. 6) wer­den sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nach­haltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraus­setzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­aus­schusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzu­messungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vorder­grund gerückt.

Der Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische Grundkonzeption folgen­dermassen zusammengefasst: "Nach der kriminalpolitischen Gesamt­konzep­tion, von der die Straf­rechts­reform ausgeht, soll in der Regel auf die Ver­hängung kurzer und die Voll­streckung mittlerer Freiheitsstrafen verzich­tet werden (...). Dem 1. Strafrechtsreform­gesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe nicht die Aufgabe hat, Schuldaus­gleich um ihrer selbst willen zu üben, son­dern nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen we­sentlichen Akzent hat der Gesetz­geber durch die Auf­nahme der spezial­prä­ventiven Klausel als Ziel des Strafzu­mes­sungs­vorgangs in § 13 I Satz 2 StGB (jetzt: § 46 I StGB - d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Ge­setz den Straf­zweck der Generalprävention im Gegensatz zur mehr­fachen Erwähnung des Ge­dankens der sozialen Anpassung (§ 13 I Satz 2, § 14 I, § 23 I StGB) (jetzt: § 46 I Satz 2, § 47 I, § 56 I StGB - d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemes­sung der Strafe eine bedeut­same Schwerpunktverlagerung auf den spezial­präventiven Gesichts­punkt im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grund­satz der 'Indi­viduali­sierung' geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon ent­sozi­ali­sier­ten Täter, die Verur­teilung und sinnvoller Voll­zug errei­chen sollen (Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeab­sichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend einge­passten Täter aus der sozialen Ordnung herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.    
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpoli­tische Wirk­samkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird daher nur noch aus­nahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen vorgesehen (§§ 14 I, 23 I StGB) (jetzt: § 47 I, § 56 I StGB - d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durch­führung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters in Frei­heit angestrebt, die durch Wei­sungen sinnvoll gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglich­keit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Ver­ein­fachung der Prognose und der Wegfall der formellen Aus­schluss­voraus­setzungen (vgl. hierzu § 23 III StGB a.F.). Zwar ist die Straf­aus­setzung zur Bewährung eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre Eigen­ständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behand­lungs­art deutlich wer­den, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen Ver­günstigung er­schöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Delikts­charakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch we­gen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechts­ordnung' dem entgegen­steht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).

Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag hatten zunächst keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bun­des­regierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992). Lediglich einige behut­same Fortentwicklungen sowie - als Re­aktion auf neue Erscheinungs­formen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionen­sy­stems wurden als notwendig erachtet. Das Schwergewicht der Reform verlagerte sich auf den Beson­de­ren Teil (vgl. hierzu Hilgendorf, Eric: Die deut­sche Strafrechts­ent­wick­lung 1975 - 2000, in: Vormbaum, Thomas; Welp, Jürgen [Hrsg.]: Das Strafgesetz­buch. Supple­mentband I: 130 Jahre Straf­gesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 258 ff.).

·        1981 wurde durch das 20. StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewäh­rung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung des bishe­rigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche Recht­sprechung erweitert. Das Ge­setz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten von 1999 engte die Strafrestaussetzung allerdings insofern wieder ein, als es nun­mehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der Voll­streckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheits­interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).

·        Durch das 23. StrÄndG von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung der - an die Stelle einer uneinbring­lichen Geldstrafe treten­den - Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Ein­führungs­gesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]) neu gefasst.

·        Durch das Ende Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Moderni­sierung der Justiz wurde die Verwarnung mit Strafvorbehalt mit dem Ziel einer häufigeren Anwendung moderat erweitert.

 

Der zutreffenden Erkenntnis folgend, dass sich ein allein um den Täter und nicht auch um das Opfer kümmerndes Straf­recht "zu seinen Zielen der Friedensstiftung, Huma­nität und Prävention" (Kaiser, Kriminalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, in: Hirsch, J.; Weigend, Th. [Hrsg.]: Straf­recht und Kriminalpolitik in Japan und Deutschland, Berlin 1989, S. 47) in Wider­spruch setzen würde, wurden zunehmend auch Opferbe­lange be­rück­sichtigt, insbesondere durch den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).

·        Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opfer­schutzgesetz von 1986 in den Katalog der Strafzumessungsgründe aufge­nommen (§ 46 II StGB) und dadurch deutlich aufgewertet.

·        Weiter­ge­führt wurde dieser Gedanke einer konfliktlösenden Verständigung zwi­schen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergut­machung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausge­staltet wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden (§ 46a StGB).

·        Eine Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs wurde 1999 durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs erreicht. Danach sind Staats­anwalt und Richter gehalten, in jedem Stadium des Ver­fah­rens zu prüfen, ob ein Ausgleich zwischen Be­schul­digtem und Verletztem erreicht werden kann (§ 155a StPO). Das Bemühen des Beschuldigten, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen, kann die Einstellung des Strafverfahrens recht­fertigen (§ 153a StPO). Entsprechende Möglichkeiten hat das Gericht nach Anklage­erhebung.

·        Zur Stärkung der Opferinteressen im Bereich der Schadenswiedergutmachung sieht das Ende Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vor, dass das Gericht bereits im Urteil Zahlungserleichterungen gewähren soll, wenn ohne deren Bewilligung die Wiedergutmachung gefährdet ist (§ 42 S. 3 StGB).

In der Kriminalpolitik der letzten beiden Jahrzehnte erfolgte eine Ausdif­feren­zierung des Rechts strafrechtlicher Sanktio­nen hinsichtlich bestimmter Tätergruppen.

·        So wurden insbesondere die Möglichkeiten erweitert, als „gefährlich“ prognostizierte Täter durch Ausbau der Massregeln der Besserung zu Sicherung zu heilen und/oder zu kontrollieren (siehe hierzu unten I. 3.1.5.1).

·        Ferner wurden die Möglichkeiten erweitert, mithilfe strafrechtlicher Sank­tio­nen illegal erlangte Gewinne abzuschöpfen und dadurch insbesondere der Organisierten Kriminalität die wirtschaftliche Grundlage für deren Aufbau und Erhalt zu entziehen. Das 2. StrRG von 1969 hatte mit den Instituten des Verfalls und der Einziehung die Möglichkeit geschaffen, dem Täter (u.U. auch einem Dritten) Vermögens­gegen­stände zu entziehen, die durch eine enge Beziehung mit der Straftat gekennzeichnet sind. 1992 wurde das bisher für den Verfall geltende Nettoprinzip durch das Bruttoprinzip ersetzt. Im gleichen Jahre wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.7.1992 neue Vorschriften eingeführt, mit denen die Gewinnabschöpfung erleichtert werden sollte: Geldwäsche (§ 261 StGB), Ver­mö­gens­strafe (§ 43a StGB) und erweiterter Verfall (§ 73d StGB). Von diesen Vorschriften wurde inzwischen die Ver­mögens­strafe durch das BVerfG (BVerfGE 105, 135) für nichtig erklärt. Die Vorschrift über den erweiterten Verfall wurde durch den 4. Strafsenat des BGH (BGHSt 40, 371) sowie eine Entscheidung des Bundes­verfas­sungs­gerichts vom 14. Januar 2004 (BVerfGE 110, 1) in verfassungs­konfor­mer Auslegung auf die Fälle beschränkt, in denen das Gericht die „unein­geschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft“ der betref­fenden Gegenstände gewonnen hat. Im Nebenstrafrecht, nämlich im Kartellstraf­recht und im UWG wurden weitergehende Möglichkeiten der Vorteils- bzw. Gewinnabschöpfung eingeführt (vgl. Heinz, Was ist Strafe?, Festschrift für Jung 2007, S. 296 f.). Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wurde das Instrumentarium zur Abschöpfung von kriminellen Gewinnen dadurch verbessert, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates eingeführt wurde (§ 111i StPO).

 

Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Emp­fehlen sich Änderungen und Ergän­zungen bei den strafrechtlichen Sankti­onen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992; ferner die Beratungen auf der Straf­rechts­lehrertagung 1999 in Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionen­recht, Zeit­schrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundes­rat eingebrachte Ge­setzes­entwürfe, wurde 1999 durch das Bundes­mini­sterium der Justiz die "Kom­mission zur Reform des strafrecht­lichen Sank­ti­onen­systems" eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschluss­bericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf; vgl. dort auch die Über­sicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzes­entwürfe der letzten beiden Jahrzehnte) vorgelegt hat (die Materialien der Kommission sind abge­druckt bei Hettinger, Michael [Hrsg.]: Reform des Sankti­on­en­rechts, Baden-Baden 2001/2002, 3 Bde). Den „Entwurf eines Ge­setzes zur Reform des Sanktionsrechts“ hat die Bundes­regierung am 2.1. 2004 im Bundes­rat eingebracht (BR-Drs. 3/04). Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725) wurde mit der Stellungnahme des Bundesrates am 1.4. vom Bundes­tag in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der Entwurf wollte die ambulanten Sanktionsmöglichkeiten für den Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität erweitern und „insbesondere der Vermeidung von kurzen Freiheits- und Ersatz­freiheitsstrafen dienen. Auf diese Weise sollen unerwünschte Nebenwirkungen von Freiheitsstrafen vermieden oder abgeschwächt und der Strafvollzug entlastet werden. Die Erweiterung des Sanktionensystems durch den Ausbau ambulanter Sank­tio­nen trägt wirksam zum strafrechtlichen Rechtsgüterschutz bei, denn nach allen bisherigen Erkenntnissen sind die vorgeschlagenen Sanktionen den heute vorhandenen in spezial- und generalpräventiver Hinsicht gleichwertig“ (BT-Drs. 15/2725, S. 1). Diese Pläne zur Reform des Sanktionenrechts sind vorläufig wegen der vorzeitigen Auflösung des 15. Deutschen Bundestages der Diskontinuität zum Opfer gefallen.

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2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht, in dem die Strafen gem. §°46 StGB zumindest „auch“ dem Schuldausgleich dienen, hat das Jugendstrafrecht eine präventive Ausrichtung. Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugend­gerichts­gesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl I, S. 2894) eingefügte §°2°I JGG bestimmt nunmehr ausdrücklich: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegen­wirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“        
Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Kon­zepte "Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine Straf­recht hatte, wurde in den 1980er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugend­straf­rechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989) wei­terentwickelt: Neue ambulante Mass­nahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Arbeits­weisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Straf­ver­fahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und wachsen­dem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexi­bel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminal­politische Konzeption:

·        "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugend­alter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Ver­urteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.

·        Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Be­deutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkennt­nis geführt, dass informellen Erledi­gungen als kostengünstigeren, schnel­leren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch krimi­nal­politisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.

·        Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugend­strafrechts (Jugendarrest und Ju­gendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schäd­liche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungs­entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs. 11/5829], 1).

Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Hei­nemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Straf­recht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straf­fälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Un­ver­nunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten meta­phy­sischen Spe­kulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).

Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundes­tag hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Ok­tober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugend­gerichts­gesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissen­schaft, Fach­verbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugend­straf­recht­lichen Sank­tionen gefor­dert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugend­strafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reform­kommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugend­gerichts­hilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundes­länder, aktuell von der DVJJ zusam­mengestellt (http://www.dvjj.de/artikel.php?­ebene=29,119&artikel=639). Einige bereichsspezifische Ände­run­gen erfolgten mit dem Ende Dezember 2006 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz. Mit ihm wurde das Ziel verfolgt, die Stellung des Opfers im Jugendstrafverfahren zu verbessern. Hierzu wurde eine – gegenüber § 395 StPO eingeschränkte - Nebenklage im Jugendstrafverfahren eingeführt und das Adhäsionsverfahren nunmehr auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden für zulässig erklärt (vgl. Stuppi, Frank: Die Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch das 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz, ZJJ, 2007, S. 18 ff.).

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3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Straf­recht

Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

Absehen von Strafe § 60 StGB

Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c StGB

Strafen 

Hauptstrafen 

Freiheitsstrafe § 38 StGB

Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g StGB

Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe 

Geldstrafe § 40 StGB

Nebenstrafen*)

Fahrverbot § 44 StGB

Nebenfolgen 

Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff StGB

Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 StGB

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) 

Massregeln der Besserung und Sicherung 

Freiheitsentziehende Massregeln 

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB

Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 StGB

Massregeln ohne Freiheitsentzug 

Führungsaufsicht §§ 68-68g StGB

Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b StGB

Berufsverbot §§ 70-70b StGB

Verfall §§ 73-73e StGB

Einziehung §§ 74, 75 StGB

Unbrauchbarmachung § 74d StGB

*) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt 

 

Schaubild 1:        Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

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3.1.1 Absehen von Strafe

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trun­kenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Ver­hängung einer Strafe "offen­sichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.

Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver­letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder über­wiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft er­strebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "per­sönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil ent­schä­digt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).

Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Mög­lich­keit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straf­tat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 I, 174 IV StGB; §§ 113 IV, 157 I, 2 StGB; § 129 V StGB).

 

3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geld­strafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es er­folgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Ge­richt setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen er­teilen, z.B. eine Wieder­gut­machungs­auflage, die Auflage, einen Geldbetrag zu­gunsten einer gemein­nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heil­behandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuld­spruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Straf­vollstreckung, son­dern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b II StGB). Bei Nicht­be­währ­ung kann ihn das Gericht zu der vorbe­haltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b I StGB).

 

3.1.3 Strafen

3.1.3.1 Hauptstrafen

Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Neben­strafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geld­strafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) aus­gestaltet.

3.1.3.1.1 Freiheitsstrafe

Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffs­krieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Tot­schlag [§ 212 II StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todes­folge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todes­fol­ge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a III StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebens­lange Frei­heitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundes­ver­fassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandro­hung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestan­des und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (B­Verf­GE 45, 187; www.oefre.uni­be.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wur­de in Erfüllung verfassungs­gericht­licher Vor­gaben durch § 57a StGB die Straf­rest­aussetzung auch bei lebenslanger Frei­heits­strafe nach einer Strafverbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur ver­fassungs­kon­formen Auslegung des § 57a StGB vgl. B­Verf­GE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung, Jura 1994, 72 ff.).

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchst­mass 15 Jahre (§ 38 II StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindest­strafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechts­güter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Mo­naten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Per­sön­lichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Ein­wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 I i.V.m. III StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfall­wahr­schein­lichkeit bei Aussetzung der Vollstre­ckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungs­helfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (ver­gleichen­de Interventions­prognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn general­präventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegen­stehen (§ 56 III StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 II StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwi­schen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nach­träglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten kön­nen Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadens­wieder­gut­machung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Ein­richtung oder zuguns­ten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "An­ordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Frei­zeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, be­stimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute ein­schlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f II StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungs­zeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f I StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheits­strafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die ver­hängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).

Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Mög­lichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine be­dingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet wer­den kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straf­taten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 I StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 II StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebens­langer Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; http://www.oefre.uni­be.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Straf­restes bei lebens­langer Frei­heits­strafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung von min­des­tens 15 Jahren der Strafe, des Weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Ge­richt fest­zustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 I StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheits­strafe muss der Verurteilte einwilligen.

3.1.3.1.2 Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 I StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 II StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 II Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 II StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 II S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die ge­trennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transpa­renter wer­den, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfer­gleichheit für wirt­schaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungs­erleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO). Zahlungserleichterungen können auch dann gewährt werden, wenn ohne sie die Schadenswieder­gutmachung durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre.

Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.

Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangs­vollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aus­sichts­losigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Frei­heits­strafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).

 

3.1.3.2 Nebenstrafen

3.1.3.2.1 Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft­fahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.

Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unter­schied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeig­nete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteil­nahme als Kraftfahrer aus­zuschliessen, behält beim Fahr­verbot der Verur­teilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahr­zeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).

 

3.1.3.2.2 Vermögensstrafe

Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Ge­richt sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (kön­nen), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Ver­mögensstrafe)" (§ 43a I S. 1 StGB). Die Vermögens­strafe war für sol­che Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Grup­pen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wert­zeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpres­sung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mit­glied einer Bande begangen hat. Das BVerfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Ge­bot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 II GG) ins­ge­samt für nichtig er­klärt (B­Verf­GE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/ent­scheid­ung­en/rs20020320_2bvr079495.html)

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3.1.4 Nebenfolgen

Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).

 

3.1.5 Massnahmen

Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) werden zu­sam­mengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).

3.1.5.1 Massregeln der Besserung und Sicherung

Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat ver­hängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Täter­gefährlich­keit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von be­stimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Siche­rung dienen die Sicherungs­verwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahr­erlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Siche­rungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungs­aufsicht (§ 68 StGB).

Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vor­gesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt"„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustim­mung in eine thera­peutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Be­hand­lung angezeigt erscheint.

Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Pro­gnose hinsichtlich der zukünftigen Gefähr­lichkeit des Täters.

Ihrem Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich

·        die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),

·        die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),

·        die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

Am 20.07.2007 ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 2007, 1327) in Kraft getreten, durch das die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Massregelvollzug verbessert, Sicherheitslücken geschlossen und die knappen Ressourcen der Vollzugseinrichtungen effektiver genutzt werden sollen. Insbesondere die neuen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Möglichkeit zur Umkehrung der bisherigen Vollstreckungsreihenfolge "Massregel vor Strafe" ent­sprechen langjährigen Forderungen. So können künftig Anordnung und Fortdauer der Unter­bringung von einem zu erwartenden Behandlungserfolg - also der Vermeidung von Rückfalltaten - abhängig gemacht werden, um zu verhindern, dass Täter mit ungünstigen Ausgangsbedingungen kostenintensive Therapieplätze blockieren. Bei gleichzeitig verhängter Haftstrafe und Massregel darf unter bestimmten Voraus­setzungen die Haft vorweg vollzogen werden.

Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminal­politik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kri­minal­politisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüf­stand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu be­tonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern ent­standene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungs­ver­wahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Se­xual­delikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Re­gelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexual­delikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261).

Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von Straftätern, deren Gefähr­lichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognosti­ziert werden konnte oder worden war, deren Gefähr­lichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Frei­heits­strafe prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer, gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straf­täter­unter­bringungsgesetze eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unter­bringung in der Sicherungs­verwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvoll­streckungs­kam­mer zu überlassen, wenn nach Teil­verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundes­ver­fassungs­gericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040210_2bvr083402.html) nun­mehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt.

Innerhalb der vom BVerfG eingeräumten Übergangsfrist wurde durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) § 66b StGB eingefügt. Danach ist künftig in be­stimm­ten Fallkonstellationen auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung – ohne vorherigen Urteilsvorbehalt – zulässig, sofern sich entweder der Täter noch im Vollzug der Freiheits­strafe befindet oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus für er­ledigt erklärt wird, weil nach Beginn der Voll­streckung festgestellt wurde, dass der krank­heits­bedingte Zustand, auf dem die Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorliegt. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz von 2007 wurde die Möglichkeit geschaf­fen, auch für sog. „Altfälle“ künftig nachträglich Sicherungs­verwahrung an­zuordnen.

Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung vor allem von solchen Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüsst haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungs­verwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I, S. 513) wurde die Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) reformiert mit dem Ziel, dass künftig eine wirksamere Kontrolle der Lebens­führung von Straftätern vor allem in den ersten drei Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit möglich sein wird; die Führungsaufsicht ist nunmehr sogar auf unbefristete Zeit möglich (§ 68c III StGB). Ferner wurde die Möglichkeit einer stationären Krisen­inter­vention bei Personen geschaffen, deren Unterbringung im psychi­atrischen Kranken­haus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt ist (§ 67h StGB).

3.1.5.2 Sonstige Massnahmen

Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.

·        Durch den Verfall (§ 73 StGB) - einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs ab­ge­schöpft werden. Voraus­setzung ist die Begehung einer rechts­widri­gen, nicht notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teil­neh­mer "für die Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 I, S. 1 StGB).

·        Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewe­sen sind" (§ 74 I StGB), können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).

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3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

Absehen von Strafe § 60 StGB

Hauptfolgen

Erziehungsmassregeln § 9 JGG

Weisung § 10 JGG

Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG

Heimerziehung § 12 JGG

Zuchtmittel § 13 JGG

Verwarnung § 14 JGG

Auflagen § 15 JGG
- Wiedergutmachung
- Entschuldigung
- Arbeitsleistung
- Geldbetrag

Jugendarrest § 16 JGG
- Freizeitarrest
- Kurzarrest
- Dauerarrest

Jugendstrafe § 17 JGG

Aussetzung der Verhängung § 27 JGG bei Jugendstrafe
  wg. schädlicher Neigungen;

Verhängung der Jugendstrafe § 17 JGG wg:
- schädlicher Neigungen
- Schwere der Schuld

Strafaussetzung zur Bewährung
- "Vorbewährung" § 57 JGG
- "Urteils"-Bewährung § 21 JGG

Unbedingt verhängte Jugendstrafe

Nebenfolgen

Fahrverbot § 44 StGB

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB)

Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB

Freiheitsentziehende Massregeln

- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB

- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB

Massregeln ohne Freiheitsentzug

- Führungsaufsicht §§ 68-68g StGB

- Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b StGB

Andere Massnahmen

Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB

Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB

Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB

 

 

Schaubild 2:        Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

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3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutsch­land ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18-Jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21-Jährige) einbezogen. Die jugend­spezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 I JGG).

Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reak­tions­mitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechts­folgen, nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugend­strafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, ins­be­sondere die Erteilung eines Fahr­ver­bots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.

 

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.2.2.1 Erziehungsmassregeln

Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

·        Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Auf­enthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 II JGG).

·        Als Hilfe zur Erziehung kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heim­erziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.

3.2.2.2 Zuchtmittel

Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.

·        Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).

·        Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verur­sachten Schaden wieder­gut­zu­machen, sich persönlich bei dem Verletzten zu ent­schuldigen, Arbeits­leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemein­nützigen Einrichtung zu zahlen" (§ 15 JGG).

·        Der Jugendarrest als stationärer Freiheitsentzug dient als "Denk­zettel­strafe". Er kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).

3.2.2.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheits­entzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 I JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat her­vor­getreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht aus­reichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 II JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungs­gedanke bei der Ver­hängung eine wesentliche (§ 18 II JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugend­lichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Straf­­recht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Frei­heitsstrafe angedroht ist (§ 18 I JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 III JGG).

Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 ff. JGG), die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 21 ff. JGG) sowie die Straf­restaussetzung zur Bewährung (§ 88 JGG). Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vor­be­währung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).

·        Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicher­heit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schäd­liche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugend­strafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Ver­hängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.

·        Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu erwarten ist, dass der Jugend­liche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Straf­vollzugs unter der erzieherischen Ein­wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens­wandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).

·        Ferner kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Be­währung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).

·        Die durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vor­bewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige Aus­setzungs­entscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugend­lichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschliessen.

3.2.2.4 Massregeln der Besserung und Sicherung

·        Bei Jugendlichen, also bei zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Personen, können derzeit die folgenden Massregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts angeordnet werden:

·        die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die

·        die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,

·        die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der vom Bundeskabinett im Juli 2007 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugend­strafrecht sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungs­taten mit Todesfolge bei Jugendlichen und bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden vor.

 

·        Bei Heranwachsenden, also bei zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alten Personen, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, ist derzeit Sicherungs­verwahrung nicht anordenbar; entsprechend dem RegE der Bundesregierung soll künftig die nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich sein. Bei nach allge­meinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl I, S. 3007) die Mög­lich­keit eingeführt worden, eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzu­ordnen (§ 106 III JGG).

 

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3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Varianten von "Diversion"

Das in den 1960er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personen­bezogene und systembezogene - Ziele: Ver­meidung von Stigmatisierung der Betrof­fenen durch Abbau formeller Ver­fahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion er­halten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Straf­rechts­wissen­schaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allge­meinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.; Heinz, Zahlt sich Milde wirklich aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, ZJJ 2005,166 ff., 302 ff.).

Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuld­grundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechts­ordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle San­ktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gericht­lichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hin­reichen­dem Tat­verdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.

Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 I, 47 I Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehen­den Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 II, III, 47 I Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sankti­onierung, weil der Tat­ver­dächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.

Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrens­vorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)­strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 I, 47 I Nr. 1 JGG) bis zur nicht aus­ge­setzten Freiheits- bzw. Jugend­strafe.

Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:

·        Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:

·        Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 V, 31a, 37, 38 II BtMG).

·        Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).

·        Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heran­wachsende (§§ 45, 47, 109 II JGG), wenn die informelle Er­ledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugend­straf­rechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 I, JGG).

·        Ein Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen Massnahmen" durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst die Voraus­setzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B. durch ein "Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie auch der Richter nach § 45 III JGG auferlegen kann.                    
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim Jugend­richter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an Verkehrs­unterricht) oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche Ent­schuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn der Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen oder Weisungen sind erfüllt.                 
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 I Nr. 1-3
JGG auch der Jugend­richter nach Anklageerhebung (einschliesslich Antrag auf Ent­scheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem. § 76 JGG). Der Jugend­richter kann schliesslich ein Verfahren gem. § 47 I Nr. 4 JGG einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugend­straf­rechtlichen Erziehungs­ziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Be­lastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrens­öko­nomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrens­be­schleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allge­meinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stig­ma­tisierungen eher um einen (erwünsch­ten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.

 

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II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwalt­schaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.

Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als Daten­quelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergeb­nisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 ver­öffentlicht worden sind.

Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länd­erstatistiken zur Verfügung:

·        Die Statistik bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (Staatsanwaltschaftsstatistik - StA-Statistik): In ihr wird die Geschäfts­erledigung der Staats- und Amtsanwalt­schaf­ten beim LG und OLG gegen bekannte Täter nachgewiesen. Bei der StA-Sta­tistik handelt es sich um eine Verfahrens­statistik, d.h. nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das Verfahren abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren betroffenen Personen wurde zunächst lediglich für einige Erle­digungsgruppen mitgeteilt. Seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die Zahl der Personen für sämtliche Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. An­gaben zu den Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zu­nächst nicht erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassenverkehrs­straf­sachen" (die Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungs­arten ausge­wiesen), 1987 "Beson­dere Wirtschafts­straf­sachen", seit 1998 auch "Be­täubungs­mittel­straf­sachen", "Umwelt­straf­sachen" und "Strafsachen gegen die se­xu­el­le Selbst­bestim­mung" aufge­nom­men; zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat der "Organisierten Kriminalität" handelt. Seit 2004 wer­den die Ermitt­lungs­verfahren nach Sachgebieten kategorisiert. Die bisher ausgewie­senen Sach­gebiete werden um weitere, an Deliktsgruppen orientierte Gebiete ergänzt.        
Die
StA-Statistik wurde seit 1976 nach und nach in den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bre­men und Hamburg; 1979 in Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erst­mals mit dem Berichtsjahr 1981 wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundes­amt veröffentlicht, jedoch ohne die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schles­wig-Holstein, wo diese Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) ein­geführt wur­de. Erst seit 1989 liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundes­län­der vor, seit 1993 einschliesslich Gesamtberlin. In den neuen Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und Sachsen-Anhalt auf­ge­nom­men; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und ab 1995 in Mecklenburg-Vor­pom­mern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für sämtliche neuen Bundesländer vor.

·        Die Statistik über Straf- und Bussgeldverfahren (im Folgenden: Justizgeschäfts­statistik der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik): In ihr werden der Geschäftsanfall und die Erledigung von Strafsachen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen. Die Justizgeschäftsstatistik wird mit dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach inhaltlicher Erweiterung - seit 1989 für die alten Bundesländer, seit 1991 einschliesslich Gesamtberlin, seit 1994 auch ein­schliesslich der neuen Bundesländer veröffentlicht.          
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Per­sonen nach­ge­wiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht. 

·        Die Strafverfolgungsstatistik (StVerfStat): In ihr werden alle Ange­klagten nach­gewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Ein­stellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungs­widrig­keiten sowie Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Deshalb enthält diese Statistik z.B. keine Informationen über Verfahrens­einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäss § 59 StGB, §§ 27, 45 III JGG erfasst.      
Die
StVerfStat wird seit 1950 für die alten Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und einschliesslich Berlin-West), seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin veröffentlicht. Sie wurde in den neuen Bundesländern bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in Thüringen (1997) und in Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in Sachsen-Anhalt noch nicht geführt wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt der­zeit, von einigen Eckdaten (seit 1997) abgesehen, die StVerfStat lediglich für die alten Bundesländer mit Gesamtberlin.            

·        Die Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik): In ihr werden - neben den haupt­amtli­chen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unter­stellten Pro­ban­den der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundes­ländern wird sie lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklen­burg-Vorpommern (seit 1994) geführt. In Hamburg ist die Aufbereitung seit 1992 ausgesetzt. In Schleswig-Holstein ist die BewH-Statistik seit 2002 ausgesetzt; die aktuellen Bundesergebnisse enthalten deshalb die Jahresergebnisse für Schleswig-Holstein aus 2002. Derzeit werden in Schleswig-Holstein sukzessive die zurückliegenden Berichtsjahre aufbereitet; ihre Ergebnisse werden in den Zeitreihenergebnissen des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, nicht aber in den ausführlichen Jahresergebnissen des Bundes.

·        Die Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik): In ihr wird zum einen zum Stichtag – je­weils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Straf­gefangenen sowie der Si­cherungsverwahrten nachgewiesen (Reihe 4.1), zum anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog. Gefangenenbewegung (Reihe 4.2). Während die Daten der Reihe 4.1 über Zählkarten erhoben werden, resultiert die Geschäftsstatistik (Reihe 4.2) aus einer in den Ländern jeweils zum Monatsende erfolgenden Bestandsabfrage entweder des Automationsprogramms bzw. des Gefangenenbuchs. Reihe 4.2 wird seit dem Berichtsjahr 2003 nicht mehr geführt. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse dieser Statistik zu drei Stichtagen (zum 31.3., 31.8. und 30.11. eines jeden Jahres) im Internet. Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Gesamtberlin einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundes­länder werden seit 1992 nachgewiesen.

Veröffentlicht werden diese Statistiken auf Bundesebene vom Statistischen Bundesamt, derzeit, nach Einstellung der gedruckten Veröffentlichung der Reihen 2-4 der Fachserie 10, auf dessen Website (https://www-ec.destatis.de).

Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:

·        Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2006.  
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik ausgesetzt, weshalb vom Statistischen Bundesamt für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungs­pro­blemen lagen in Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre bis 2003 einschliesslich keine aktu­elleren Ergebnisse vor als jene aus 1997; deswegen wurden jeweils die Ergebnisse für 1997 als Näherungs­wert für die Ermittlung des Bundesergebnisses verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten für das vollständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäfts­ergebnisse erstellt werden, die Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.
Wegen eines Datenbankfehlers wurden 2005 in Hamburg Zählkartendatensätze aus vorangegangenen Jahren in das Jahres­ergeb­nis für 2005 einbezogen mit der Folge einer unsystematischen Überhöhung bei einzel­nen Merkmalsausprägungen.

·        Die Ergebnisse der StVerfStat liegen für das Berichtsjahr 2006 vor.                  
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeits­organi­sator­ischer Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet abge­gebenen Meldungen zur StVerfStat mit der Folge, dass Fälle aus dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechts­kraft der Entscheidung) erst im Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeit­liche Zuordnungsfehler verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundes­amtes auf die Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes die absoluten Zahlen über Abgeurteilte und Verurteilte sowie die Veränderungsraten im Wesentlichen zutreffend sein. Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren 1999 – 2002 führten zu fehlerhaften Zuordnungen, durch die das – im Folgenden dar­gestellte - Gesamtergebnis indes nicht beeinträchtigt worden sein dürfte. 2005 gibt es in Hamburg eine Übererfassung um rd. ein Fünftel, weil in 2003 und 2004 fälsch­licherweise nicht gemeldete Datensätze in das Ergebnis 2005 einbezogen wurden (zusammenfassend Villmow, Weltstadt Hamburg – kriminalstatistische Provinz?, ZJJ 2007, S. 408 ff.).

·        Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden zuletzt für das Berichtsjahr 2006 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht.

·        Die StVollz-Statistik lag zum Stichtag 31.3.2007 hinsichtlich des Bestandes der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten vor.

 

In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:

·        Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert ausgewiesen.

·        Die veröffentlichten Ergebnisse der StVerfStat 2006 beziehen sich auf die alten Bun­desländer (mit Gesamtberlin); die Ausweise über Art und Höhe der ver­häng­ten Sanktionen werden lediglich für das frühere Bundes­gebiet (mit Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länder­ergebnisse werden von den Statistischen Landes­ämtern veröffentlicht, das Statistische Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.

·        Für das Berichtsjahr 2006 beziehen sich die Ergebnisse der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet mit Gesamtberlin (seit 1992 ohne Hamburg; für Schleswig-Holstein mit Ergebnissen aus 2003); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Aus­wertung relevanten Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufge­schlüsselt.

·        Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden nach Ländern aufgeschlüsselt.

 

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2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken

Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihen­analysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussage­möglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungs­kategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statis­tiken - StA-Statistik, StVerfStat - heisst dies:

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVerfStat

·        Bis einschliesslich Berichtsjahr 1997 stimmten die Erhebungseinheiten beider Statistiken nicht überein. In der StA-Statistik waren bis dahin Erhebungseinheiten Ermittlungs­verfahren, in der StVerfStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unter­schiede - von einem staatsanwalt­schaft­lichen Ermittlungs­verfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (2006 kamen auf 5.770.785 Beschuldigte 4.876.989 Ermittlungsverfahren($Quelle: Sonderberechnungen.xls)) - können durch ent­sprechen­de Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erst­mals für das Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik er­hobenen per­sonenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungs­verfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unter­schätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sank­tionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schau­bildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugend­strafrecht, ein nur schein­barer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergeb­nissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungs­verfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung die personen­bezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für Schleswig-Holstein lagen zwischen 1997 und 2003 nur die verfahrens­bezogenen Ergebnisse aus 1997 vor, die, wie bisher, "umgerechnet" werden mussten.

·        Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezug­nahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unter­schiedlichen Grund­gesamtheiten stammen.

 

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik

·        Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Seit dem Berichtsjahr 2004 werden die erledigten Verfahren nach tief aggregierten Sachgebieten kategorisiert (etwa bei Körperverletzungsdelikten sowie bei Diebstahls- und Betrugsdelikten). Seitdem ist zumindest für diese Sachgebiete die Erledigungsart bestimmbar. Allerdings kann immer noch nicht – da weder die Wahl der Verfahrensordnung (Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht) noch das Alter der Beschuldigten ausgewiesen wird – bestimmt werden, bei welchen Tätergruppen in welchem Umfang Verfahrens­einstellungen erfolgen, Insbesondere kann nicht geprüft werden, ob die regional unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.

·        Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Oppor­tuni­täts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwen­dung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Straf­recht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jewei­lige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugend­strafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Straf­recht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungs­entscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugend­straf­verfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicher­weise den Erwach­senen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugend­lichen/Heran­wach­senden zugeordnet werden müssen (Unterschätzung der Diversions­rate im Jugend­straf­recht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht). Der Unter­suchung von Çağlar (Neue ambulante Massnahmen in der Reform, 2005, S. 51 ff.) zu­folge wurde 2003 im LG-Bezirk Flensburg ein gutes Drittel aller jugend­straf­rechtlichen Diversionsentscheidungen auf §§ 153 ff. StPO gestützt (vgl. unten Tab. 6).

·        Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 II JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a I StPO zulässigen Auflagen und Weisungen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.

 

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik

Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVerfStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staats­angehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:

·        In der StVerfStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.

·        Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Ver­such/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausge­wiesen.

·        Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 II JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin ver­schoben.

·        Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbe­son­dere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstraf­rahmen angewendet wurden.

·        Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Voll­ständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im Einzelnen:

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugend­straf­recht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffs­schwächer die Sanktion ist.

·        Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Massnahmen.

·        Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungs­beistand­schaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeits­weisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.

·        Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) unterschieden und innerhalb der Auflagen jeweils die Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen, getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeits­leistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.

·        Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegen­wärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.

·        Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugend­strafe bzw. ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Be­wäh­rung ausgesetzt wurde. Ob Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird dagegen – im Unterschied zu Verur­teilungen nach allgemeinem Straf­recht - ebenso wenig erhoben wie die Art der Auf­lagen/Weisungen.         
 

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen

Die mit den informellen Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auf­lagen/Wei­sungen werden, soweit es sich um Einstellungs­ent­scheidungen des Gerichts handelt, in der Justizgeschäftsstatistik in Straf­sachen erfasst, aus­genommen bei den (allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Ober­landes­gerichte in der Rechtsmittel­instanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten beste­hen, auch insoweit weit­gehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar, auf­grund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach Alter und Geschlecht der Beschuldigten.       
 

2.2.4 Bewährungshilfestatistik

Aus dem grossen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich die bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungs­helfer. Hinsichtlich der Voll­streckung der weit überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im all­ge­meinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln, Verwarnung, Auflagen im Jugend­strafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist z.B. die Rate der eine Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch Gegenüberstellung der Zahl der zu Geld­strafe Verurteilten mit den zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen Personen bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von Straf­verfolgungs- und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.      
 

2.2.5 Strafvollzugsstatistik

2.2.5.1 Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft

Über die Zahl der Untersuchungshaftanordnungen, der Untersuchungs­gefangenen und über die Dauer der Untersuchungshaft fehlen voll­ständige statistische Nachweise.          
Für die StVerfStat werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit Untersuchungs­haft er­fasst, wobei zugrunde liegende Straftat, Geschlecht, Haftgründe, Dauer der Unter­suchungshaft, auch im Vergleich zur erkannten Strafe, sowie die erkannte schwerste Entscheidung ausgewiesen werden. Nicht erfasst ist in der Zahl der Abgeurteilten mit Untersuchungs­haft die – mutmasslich kleine - Zahl von Untersuchungs­ge­fan­ge­nen, die über­haupt nicht angeklagt wur­den, d.h., es fehlen Nachweise über Un­ter­su­chungs­gefangene, bei denen das Verfahren gem. §§ 170 II, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor Eröffnung des Haupt­verfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner Haft­an­ord­nung­en, die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entschei­dung er­ge­hen, also insbesondere Fälle des Sicherungsbefehls nach § 453c StPO.        

Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am jeweiligen Stichtag inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stich­tags­zahlen sind aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, son­dern ein Mass für (auf Personen bezogene) Inhaftierungs­zeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten und der Haft­dauer. Je kürzer die Inhaftierungs­zeit ist, desto geringer ist der Ausschnitt der am Stich­tag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden Zahlen von StVollz-Statistik und StVerfStat erheblich voneinander abweichen. In den ebenfalls in der StVollz-Statistik ausgewiesenen Zahlen über Zugänge sind nicht nur Erst­auf­nahmen in den Vollzug erfasst, sondern jede Aufnahme. Es kann deshalb, ins­be­sondere bei Verlegungen in andere Anstalten, zu Mehr­fach­zählungen kom­men. In den StVollz-Statistiken fehlen Angaben zu Haftdauer, Haftgrund, zugrunde liegender Straftat.

 

2.2.5.2 Strafvollzug

Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefan­gen­en informiert die StVollz-Statistik nur unvollständig. Nachgewiesen wer­den zum einen demographi­sche Daten der zum Stichtag – 31.3. – er­fass­ten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die aber, wie bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangs­zahlen – sind nicht aussage­kräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Ver­leg­ung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. In welchem Umfang dies erfolgen kann, zeigt eine neuere Untersuchung von Dünkel. Danach standen hinter den im Jahr 2000 in der StVollz-Statistik für Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen 1.126 Zugängen wegen Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt nur 628 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssende Personen (Dünkel, Frieder; Scheel, Jens: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern, Mönchengladbach 2006, S. 38, Tab. 5.1). Auch die jeweils zum Stichtag er­mittelten Bestands­zahlen geben die Zahl der ins­gesamt Inhaftierten nicht korrekt wieder, weil zum einen Gefan­gene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestands­zahlen „empfind­lich“ sind für anstalts­organi­satorische und voll­zug­liche Massnahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.

 

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten

Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche alten Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regi­o­nalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbe­son­de­re hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicher­heiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin-West (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Ein­stel­lungen aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungs­zahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder ge­schätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".

Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVerfStat auf die alten Bundesländer ein­schliesslich Berlin-West (seit 1995 mit Gesamtberlin) be­schrän­ken. Deshalb ist eine auf diese veröffent­lichten Daten gestützte Be­schreib­ung der Sanktionierungspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.

We­gen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVerfStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unver­meidbar.

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdaten­erhebungen oder Akten­analysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionierungspraxis seit 1882 hin­sichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen be­schreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "infor­mel­len Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössen­ord­nungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu be­schreiben und zu ana­lysieren. Primärdatenerhebungen oder Akten­ana­lysen leiden demgegenüber unter dem regel­mässig nicht ausräumbaren Nach­teil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verall­ge­meinerung der Befunde entgegenstehen.

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVerfStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundes­länder (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer mit Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorge­nommen und dargestellt.

 

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III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen

Die Strafzumessungspraxis in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundes­län­der, weil die Daten der StVerfStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) lässt sich anhand der vorliegenden statistischen Daten für die letzten 125<aktualisieren! Jahre überblicken. Kennzeichnend für die deutsche Strafzumessungspraxis ist danach - bezogen auf Verurteilte wegen Ver­brechen und Vergehen - die nach­haltige Zurückdrängung der unbe­dingt ver­hängten freiheits­entzie­hen­den Sanktionen (stationäre Sank­ti­on­en) zu­gunsten ambulanter Sanktionen, nament­lich der Geldstrafe (Schaubild 3).

Schaubild 3:        Entwicklung der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen
Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin,1882 .. 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte

1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8% (Schaubild 3). Ledig­lich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwank­te dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) $(QuelleSank1882.xls). Die in Schaubild 3 dargestellten sonstigen Sanktionen spiegeln im Wesentlichen die Sanktio­nierungs­praxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugend­straf­recht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Straf­zumessungs­praxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".

1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2006 entfielen hierauf lediglich noch 8,7% aller Verurteilungen$(Quelle SankEntw, v118xR). Bezogen auf sämt­li­che (nach allgemeinem und nach Jugend­strafrecht) Verurteilten waren 2006 69,3% aller Strafen Verurteilungen zu Geldstrafe $(Quelle SankEntw, v40axR). Weitere 12,9%$(Quelle SankEntw, v99xR) der Verurteilten wurden zu einer zur Bewährung ausge­setzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 9,1% nach Jugendstrafrecht zu ambu­lanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln$(Quelle SankEntw, vJ119xR). Das volle Ausmass der Zurück­drängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt wer­den, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürf­ten gegenwärtig (Stand: 2006) lediglich noch 3,6% $(Quelle SankEntw, v111xRS)aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Frei­heitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.

Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheits­strafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Beson­deren Teils des StGB weiterhin Freiheits­strafe - zumindest neben Geld­strafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkennt­nis, dass unter general­präventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheits­­strafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungs­aspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristen­tag, München 1992, C 21 f.).

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1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht

Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekenn­zeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambu­lanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Ein­stel­lungsmöglichkeiten aufgrund von Oppor­tuni­täts­vorschriften, also der deut­schen Variante von Diversion in Form verfahrens­rechtlicher Ent­krimi­nali­sierung.

Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statistik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausge­nommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Per­sonen­zählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für ein­zelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teil­weise fehlen­der Länder­ergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hoch­ge­rech­net" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staats­anwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Ver­urteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungs­zeiträume sind zeit­lich versetzt.

Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiell­rechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten auf­ge­fangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sank­tio­nierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach all­ge­meinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionier­baren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,4% $(QuelleDiversion2006_Grundtabelle, AE) (2006; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 42,9%) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AG) zurück (Schaubild 5).

Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 1980er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversions­entscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 85,0% $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle,AU)(unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,8%) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AZ)gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2006: Rd. 810.000 Personen$(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AO), deren Ver­fahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG eingestellt worden waren, stan­den rd. 904.000 $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, BD)Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=760.528) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AB)oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=143.000) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AP) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2006 47,3% $(Quelle Diversion2004_Grundtabelle, AV)aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.

Schaubild 4:        Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugend­strafrecht, 1981 - 2006. Absolute Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG).               
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin [c:\kidat\kisSX.pr4]

Schaubild 5:        Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugend­strafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG). 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Straf­rechts­wissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken er­hoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Un­bestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetz­gebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraus­setzungen zu präzi­sieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exeku­tivi­sches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonder­straf­recht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politi­schen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hin­reichen­den Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozi­aler Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intel­lek­tu­ell und finan­ziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichen­privileg"), der "deal" sei nicht mehr auf­zuhalten. Jedenfalls die in empirischer Hinsicht vorge­tragenen Bedenken, ins­be­sondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sank­ti­o­nierungs­praxis in Deutschland nicht bestätigt werden.

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1.3 Abgeurteilte und Verurteilte

Im Jahr 2006 wurden in den alten Ländern (einschliesslich Gesamtberlin) insgesamt 932.352 $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AI)Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren wurde rechtskräftig abge­schlossen, sei es durch Verurteilung, Einstellung, Freispruch oder durch die selb­ständige Anordnung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Von den Abge­ur­teilten wurden 751.387 $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AN)Personen (=80,6%) $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AQ)verurteilt (Tabelle 1). 2006 waren von den Verurteilten 57.456 (7,6%) Jugendliche, 75.339 Heranwachsende (10,0%) und 618.592 (82,3%) Erwachsene$(Quelle Heranw_geändert_Bi_He.xls, AV-BE). Dementsprechend kam weit überwiegend das allgemeine Strafrecht (645.485, 85,9%) zur Anwendung$(Quelle Heranw_geändert_Bi_He.xls, BF-BK), nämlich bei 618.592 Erwachsenen und bei 26.893 nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden (zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende vgl. unten III., 3.1).

Die weit über­wie­gen­de Zahl der Ab­urteilungen (2006: 83,3%) $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AK)erfolgte nach allgemeinem Strafrecht. Wird differenziert zwischen den nach allgemeinem und den nach Jugendstrafrecht Abge­urteilten, dann zeigen sich allerdings erhebliche Unter­schiede in den Verur­teil­ungs­raten. Im Unterschied zur im Wesentlichen konstant gebliebenen Verurteiltenrate des allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%; 2006: 83,1%) $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, F)ist die entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den letzten beiden Jahrzehnten von 76,0% auf 67,9% $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AV)zurückgegangen, allerdings mit leicht steigender Tendenz seit 1998.       
Wie Tabelle 3 (Spalte 9) zeigt, beruhen diese Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme der Einstellungen gem. § 47 JGG. Dies entspricht der Kon­zep­tion des Gesetzgebers, der in § 47 JGG Möglichkeiten der erzieherisch moti­vierten, mit Auflagen oder Weisungen verbundenen Ver­fahrens­ein­stel­lung geschaffen hat, die über die Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Straf­verfahrensrechts weit hinausreichen.         

Tabelle 1:             Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2006; alle Straftaten.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. $(Quelle c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

% nach allg. Strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

% nach Jugend­strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

Verur­teilte insgesamt

% Verurteilte an Abge­urteil­ten insg.

% nach allg. Straf­recht Verurteilte an Abge­ur­teilten nach allg. Straf­recht insg.

% nach Jugend­strafrecht Verurteilte an Abge­urteilten nach Jugend­strafrecht insg.

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1976

839.679

83,2

16,8

699.339

83,3

84,8

76,0

1980

928.906

79,1

20,9

732.481

78,9

81,6

68,5

1985

924.912

80,2

19,8

719.924

77,8

81,0

65,1

1990

878.305

86,1

13,9

692.363

78,8

81,3

63,3

1995

937.385

86,7

13,3

759.989

81,1

84,0

61,7

2000

908.261

84,0

16,0

732.733

80,7

83,7

64,7

2005

964.754

83,7

16,3

780.659

80,9

83,5

67,8

2006

932.352

83,3

16,7

751.387

80,6

83,1

67,9

Datenquelle:   Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2006.

 

Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp. 11). Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugend­straf­recht deutlich zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungs­rate im allgemeinen Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verur­teilung sind quantitativ und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.

Tabelle 2:             Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. $(Quelle Abgeurteilte.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

Verurteilte insg.

Nicht-Verurteilte insg.

Selb­ständig auf Massregeln

Neben Freispruch auf Massregeln

von Strafe ab­gesehen

Einstellung des Verfahrens ohne Massregeln

Frei­spruch ohne Massregeln

N

N

in % von (1)

N

in %    
von (1)

in %    
 von (1)

in %    
von (1)

in % von (1)

in % von (4)

in %    
von (1)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

1976

698.703

592.154

84,8

106.549

0,03

0,02

0,13

10,6

69,5

4,5

1980

735.170

599.832

81,6

135.338

0,03

0,01

0,06

14,0

75,8

4,4

1985

741.861

600.798

81,0

141.063

0,03

0,01

0,05

15,1

79,6

3,8

1990

756.285

615.089

81,3

141.196

0,04

0,01

0,07

15,2

81,7

3,3

1995

813.055

683.258

84,0

129.797

0,04

0,01

0,06

13,1

81,9

2,8

2000

763.307

638.893

83,7

124.414

0,07

<0,01

0,05

13,5

82,7

2,7

2005

807.427

674.004

83,5

133.423

0,08

<0,01

0,04

13,8

83,8

2,6

2006

776.376

645.485

83,1

130.891

0,08

<0,01

0,04

14,0

83,0

2,7

Datenquelle:   Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2006.

 

Tabelle 3:             Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.

Jahr

Abge­urteilte insg.

Verurteilte insg.

Nicht-Verur­teilte insg.

Selb­ständig auf Massregeln

Über­weisung an den Vor­mund­schafts­richter

Einstellung des Verfahrens insg.


darunter:
 Einstellung nach § 47 JGG

Frei­spruch

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

N

N

in % von (1)

N

in % von (1)

in % von (1)

in % von (1)

in % von (4)

in % von (1)

in % von (4)

in % von (1)

1976

140.976

107.185

76,0

33.791

0,03

0,04

20,8

86,8

15,8

66,0

3,1

1980

193.736

132.649

68,5

61.087

0,02

0,01

29,0

91,8

24,4

77,4

2,5

1985

183.051

119.126

65,1

63.925

0,01

0,02

32,6

93,4

27,1

77,6

2,3

1990

122.020

77.274

63,3

44.746

0,02

0,02

34,3

93,5

28,7

78,4

2,4

1995

124.330

76.731

61,7

47.599

0,02

0,01

35,6

93,0

30,7

80,2

2,7

2000

144.954

93.840

64,7

51.114

0,02

0,02

32,7

92,8

28,6

81,0

2,5

2005

157.327

106.655

67,8

50.672

0,03

0,02

29,2

90,6

24,9

77,3

3,0

2006

155.976

105.902

67,9

50.074

0,02

0,01

29,4

91,6

25,7

80,0

2,7

Datenquelle:  Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2006. $(Quelle: c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)

 

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2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht

2.1 Informelle Sanktionen

§§ 153, 153a, 153b StPO sind im allgemeinen Strafverfahrensrecht die Mittel der ver­fahrens­rechtlichen Entkriminalisierung, die sich dadurch auszeichnet, dass nicht die Strafbarkeit, sondern lediglich der Verfolgungszwang ein­ge­schränkt ist. Die Verfahrens­ein­stellung dient nicht nur den justizöko­nomi­schen Zielen der Verfahrens­be­schleuni­gung und der Justizentlastung, son­dern sie ist in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt worden. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass "als persönliche Ab­schreck­ung des Täters ... häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt wurde" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzu­mes­sung, 3. Aufl., München 2001, S. 3. Rdnr. 5). Während von der Warte der Justiz aus bei der Ein­stel­lung gem. § 153a StPO von einer einverständ­lichen Sanktionierung und bei Einstel­lung gem. § 153 StPO von "Sanktions­verzicht" gespro­chen werden kann, weil auf die Auf­er­leg­ung eines weiteren Übels verzichtet wird, stellt sich aus der Sicht des Beschuldig­ten (in sozial­wissen­schaftlicher Betrachtung) die Problematik von "Sanktion durch Ver­fahren", weshalb hier - aus sozialwissenschaftlicher Perspektive - Personen, deren Ver­fah­ren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden sind, als "informell Sanktio­nier­te" bezeichnet werden.

Informelle Sanktionen sind nicht nur im Jugendstrafrecht, sondern auch im allgemeinem Strafrecht quantitativ bedeutsam. Durch den vermehrten Gebrauch der Ein­stellungs­möglich­keiten der §§ 153, 153a, 153b StPO ist es der Praxis gelungen, trotz des An­stiegs der Zahl der sanktionierbaren Personen die Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant zu halten (Schaubild 6). Relativ gesehen heisst dies, dass der Anteil der formell Sank­tio­nierten an allen (informell und formell) Sanktionierten deutlich rückläufig ist. 1981 dürf­ten noch 66% formell sanktioniert worden sein, 2006 lediglich noch 47,5% $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_W)(Schaubild 7), entsprechend ist der Anteil der nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierten von 34% (1981) auf 52,5% (2006) gestiegen.

Die Zunahme der Opportunitätsentscheidungen beruht weitestgehend auf den Einstellungen ohne Auflage gem. §§ 153, 153b StPO (Schaubild 6). Innerhalb der Oppor­tunitäts­entscheidungen ging der Anteil der unter Auf­lagen eingestellten Verfahren von 57% (1981) auf 36,3% (2006) $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_O)zurück. Die Ein­stellung unter Auflagen/Weisungen ist faktisch eine pekuniäre Denk­zettel­sanktion, denn auf die Geldbussenauflage entfielen 2006 82,9% $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_TabBlatt_153a, insgesamt_M)aller Auflagen / Weisungen.

Träger der Opportunitätsentscheidung ist vor allem und in wachsendem Masse die Staats­anwaltschaft. Von allen Einstellungsentscheidungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO wurden 2006 lediglich 14,3% $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_L) durch das Gericht getroffen.

$(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_W)

Schaubild 6:        Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 7:        Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt (Diversionsraten).               
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995* mit Gesamtberlin

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Cannabis-Entscheidung von 1994 die Entscheidung des Gesetzgebers, den Verfolgungszwang prozessual ein­zuschränken, verfassungsrechtlich nicht beanstandet, vorausgesetzt, das "Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit" und der "Grundsatz der Be­stimmt­heit der Strafvorschrift" würden gewahrt (BVerfGE 90, 145 [191]). Deshalb wurden die Länder für verpflichtet erklärt, "für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen" (BVerfGE 90, 145 [190]). Wie der Zeitreihenvergleich zeigt, werden die zwischen den alten Ländern (der Zeitreihenvergleich ist für die neuen Länder erst ab den 1990er Jahren und auch dann nur teilweise möglich) bestehenden Unterschiede im Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten jedoch nicht geringer, sondern sogar deutlich grösser (Schaubild 8). Die Spannweite der Diversionsraten betrug 1981 11%, 2006 hingegen über 20%. Die Bandbreite der Diversionsrate reichte 2006 von 41,5% (Bayern) bis 61,7% (Hessen) und 63,6% (Schleswig-Holstein). Von 100 nach allge­mein­em Strafrecht sanktionierbaren Personen wurde in Bayern bei 42 das Verfahren einge­stellt, 58 wurden verurteilt, in Hessen wurden dagegen nur 38 verurteilt, in Schleswig-Holstein sogar nur 36. $(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_V/W)

Schaubild 8:        Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern,1981 – 2006.
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten)

Zwischen den Ländern bestehen Unterschiede nicht nur hinsichtlich des "Ob", sondern auch hinsichtlich des "Wie" der Einstellung (Schaubild 9). In Bay­ern wird relativ selten ein­gestellt (2006: 41,5%), wird aber eingestellt, dann überwiegend unter Auf­lagen/Weisungen (2006: 23,0% mit, 18,5% ohne Auflagen – bezogen auf Sanktionierte insg.) erfolgende Einstellungen. Den Gegensatz bildet Schleswig-Holstein, wo nicht nur sehr viel mehr als in Bayern eingestellt wird, sondern die Einstellungen zumeist auch ohne Auflagen/Weisungen (Schleswig-Holstein: Diversionsrate 63,6%, 19,5% mit, 44,1% ohne Auflagen) erfolgen. In Schleswig-Holstein ist der Anteil der folgenlosen Diversion (2006: 44,1%) sogar höher als die gesamte Diversionsrate in Bayern (2006: 41,5%). Die Wahrscheinlichkeit, dass das Straf­verfahren folgenlos ein­gestellt wird, war deshalb in Schleswig-Holstein fast 2,5-mal so hoch wie in Bayern. In den neuen Ländern ist, wie Schaubild 9 zeigt, die Einstellungs­praxis homogener. $(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_V,X,Y)

Schaubild 9:        Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern, 2006.
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten)

Ob deshalb die Einstellungspraxis der StA als "im Wesentlichen uneinheitlich" anzusehen ist, kann aufgrund der für die StA-Statistik erhobenen Daten nur ungefähr und nicht hinreichend differenziert festgestellt werden. Denn Voraussetzung für die Beantwortung dieser Frage wäre, dass die Tat- und Täterstruktur, insbesondere also Art und Schere Delikte, Alter, Geschlecht und Vorstrafenbelastung, in den entscheidungs­relevanten Merkmalen vergleichbar wären. Hierzu enthält die StA-Statistik aber keine Informationen.

Unter den Auflagen dominierten schon immer die Geldauflagen (Tabelle 4). 2006 entfielen hierauf in der BRD 82,9% $(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_§153a_Z131, M)aller gem. § 153a StPO durch Staatsanwaltschaft oder Gericht verhängten Auflagen. Trotz der durch § 155a StPO auferlegten Ver­pflichtung, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit eines TOA zu prüfen, kommt dem TOA als Einstellungsgrund im Rahmen von § 153a StPO immer noch eine marginale Bedeutung zu. 2006 entfielen hierauf 3,9% aller Einstellungen gem. § 153a StPO. Mit 5% und mehr wiesen lediglich Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt überdurchschnittlich hohe Anteile auf. Selbst wenn TOA und Schadens­wiedergutmachung (§ 153a I Nr. 1 StPO) zusam­men­­gerechnet werden, entfielen hierauf 2006 in den alten Bundesländern im Schnitt 10,7% aller Einstellungen gem. § 153a StPO.

Tabelle 4:             Nach § 153a StPO durch StA oder Gericht informell Sanktionierte nach Art der Auflagen/Weisungen – nach Ländern, 2006$(Quelle Diversion_2005_ Grundtabelle.xls_§153a_Z142)

 

§ 153a I StPO.

§ 153a Nr. 1 StPO
Scha-dens-wieder-gutma-chung

§ 153a Nr. 2 StPO
Zahlung Geldbe-trag

§ 153a Nr. 3 StPO
Gemein-nützige Leistung

§ 153a Nr. 4 StPO
Unter-halts-zahlung

§ 153a Nr. 5 StPO
Täter-Opfer-Aus-gleich

§ 153a Nr. 6 StPO
Aufbau-seminar

§ 153a S. 2. 1 StPO
sonst.
Auflagen

Baden-Württemberg

34.651

3,4

91,0

1,5

1,3

1,4

0,8

0,6

Bayern

47.397

1,8

92,5

1,4

0,8

2,2

0,0

1,3

Berlin

10.203

5,0

86,5

5,3

1,4

1,0

0,0

0,8

Brandenburg

12.189

9,1

77,9

5,1

1,0

5,9

0,0

0,9

Bremen

3.715

4,5

89,9

2,0

0,3

1,4

0,4

1,5

Hamburg

8.784

7,4

82,0

1,5

0,6

7,5

0,0

0,9

Hessen

24.980

7,5

80,7

4,6

0,5

2,4

0,1

4,1

Mecklb.-Vorpommern

6.589

11,2

74,5

11,0

0,7

1,2

0,2

1,2

Niedersachsen

32.176

10,5

76,4

5,4

1,0

4,9

0,2

1,7

Nordrhein-Westfalen

70.411

9,0

79,0

4,1

0,9

4,2

0,1

2,7

Rheinland-Pfalz

17.491

10,0

74,8

3,1

1,7

9,6

0,0

0,8

Saarland

2.010

6,1

79,4

3,9

1,4

8,0

0,0

1,2

Sachsen

18.317

3,9

85,9

4,7

1,0

3,4

0,1

1,0

Sachsen-Anhalt

10.689

8,5

65,8

12,8

1,9

7,3

0,0

3,7

Schleswig-Holstein

10.146

11,6

72,3

6,1

0,6

7,9

0,6

1,1

Thüringen

6.783

9,9

75,0

9,1

2,6

1,9

0,1

1,5

alte Länder (N)

261.964

6,9

82,9

3,4

1,0

3,9

0,2

1,8

neue Länder

54.567

7,6

77,5

7,7

1,3

4,3

0,1

1,6

insgesamt

316.531

7,0

81,9

4,2

1,0

3,9

0,2

1,8

 

Datenquellen:    Staatsanwaltschaftsstatistik, Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen, 2006

Statistisch nicht erkennbar ist, in wie vielen Fällen ein TOA im Ermittlungsverfahren zwar angeregt, aber nicht erfolgreich durchgeführt worden ist, oder zwar erfolgreich durchgeführt wurde, aber dennoch nicht nach § 153a StPO eingestellt, sondern z.B. nach § 46a StGB die Strafe lediglich gemildert worden ist.

Im Vergleich zum Ermittlungsverfahren spielt die Zahl der Abgeurteilten, denen nach Anklageerhebung auferlegt wurde, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, quantitativ keine Rolle. 2005 (derzeit noch keine aktuelleren Zahlen verfügbar) sind für die StVerfStat lediglich 218 Personen mit einer derartigen Entscheidung nach allgemeinem Strafrecht gemeldet. Dies entspricht (bezogen auf die 674.004 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten) einem Anteil von 0,03%.$(Quelle TOA.xls)

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2.2 Formelle Sanktionen

2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe

2006 wurden in den alten Ländern 645.485 $(Quelle Sanka75.xls, K)Personen nach allgemeinem Strafrecht ver­urteilt. Bei 124.663$(Quelle Sanka75.xls, GW) (=19,3%) $(Quelle Sanka75.xls, GX)wurde auf Freiheitsstrafe erkannt, wovon gut zwei Drittel (69,8%) zur Bewährung ausgesetzt (N=87.058) $(Quelle Sanka75.xls, GY)wurden. 99,9% aller Freiheitsstrafen waren zeitige; zu lebenslanger Freiheitsstrafe wurden 94 (0,01% der Verurteilten) Personen verurteilt. Auf Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetz lautete das Urteil bei 31 Personen. Zu einer Geldstrafe wurden 520.791 (80,7%) verurteilt. Die am häufigsten verhängte Strafe, also Hauptstrafe der Gegenwart, ist demnach die Geldstrafe.

Ihren Bedeutungsgewinn verdankt die Geldstrafe, nachdem sie erstmals durch die Geldstrafen­gesetze von 1924 aufgewertet wurde, vor allem dem 1. StRG von 1969, durch das die kurze Freiheitsstrafe zugunsten der Geldstrafe weiter zurückgedrängt wurde (§ 47 StGB). Seit der Straf­rechts­reform von 1969 wurden jährlich 80% und mehr der nach allgemeinem Strafrecht Ver­urteilten lediglich noch zu Geldstrafe verurteilt. Von den 2006 nach all­ge­mein­em Strafrecht Verurteilten (=645.485) waren es 520.791 (80,7%) $(Quelle Geldstrafe.xls)(Schaubild 10). Beachtlich ist, dass die Geldstrafe seit 1970 diesen hohen Anteil von (zumeist) über 80% halten konnte, und zwar trotz der in den letzten Jahr­zehnten erfolg­ten deutlichen Zunahme der Diver­sions­entscheidungen. Vor allem bei den Strassenverkehrs­delikten, bei leichteren und mittelschweren Delikten der klassischen Kriminalität, bei Umweltstraftaten und bei Ver­stössen gegen das Ausländer­gesetz wird Geldstrafe verhängt.

Schaubild 10:     Entwicklung der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht, 1950 .. 2006
Absolute Zahlen. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Die volle quantitative Bedeutung pekuniärer Sanktionen im allgemeinen Strafrecht wird freilich erst dann deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass 2006 (in den alten Ländern) zu den knapp 521.000 Verurteilungen zu Geldstrafen noch die rd. 217.000 [$(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls), 153a ] unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages gem. § 153a I Nr. 2 StPO erfolgenden Ein­stellungen von Straf­verfahren durch Staatsanwaltschaft und Gericht hinzukommen, ferner die bei Strafaus­setzung nach allgemeinem Strafrecht verhängten 55.043 $(Quelle Sanktionierung_Sonderberechnungen.xls) Bewährungs­auflagen, die regelmässig ebenfalls die Zahlung eines Geldbetrages be­inhalten. Noch deutlicher würde die dominierende Rolle pekuniärer Sanktionen werden, würden auch die in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Geldbussen berück­sichtigt. Die Gesamtzahl der Geldbussen wurde schon in den 1970er Jahren als rd. fünfmal so hoch geschätzt wie die Zahl der Geldstrafen (vgl. Jescheck, Die Geldstrafe als Mittel moderner Kriminalpolitik in rechtsver­gleichender Sicht, in: Festschrift für Würtenberger, Berlin 1977, S. 259). Heute dürfte sie, allein schon wegen der Verkehrsordnungswidrigkeiten, deutlich höher sein.

Trotz dieser Dominanz der Geldstrafe werden die mit ihr gegebenen Möglich­keiten zur Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) auch nicht annähernd ausgeschöpft. Zwar hat die Praxis ihre anfänglich äusserste Zurück­haltung gegenüber 30 Tage übersteigenden Tagessätzen etwas aufgegeben (Schaubild 11), aber immer noch verzichtet sie weitestgehend darauf, die Geldstrafe im oberen Bereich der kurzen (!) Freiheitsstrafe einzusetzen, also zwischen 3 und 6 Monaten. Obwohl als Regel­strafrahmen bei Geldstrafe 5 bis 360 Tagessätze (§ 40 I StGB) zur Verfügung stehen, überstieg die Mehrzahl aller Geldstrafen (1976: 78,2%, 2006: 47,6%) $(Quelle Geldstrafe.xls, AB) noch nicht einmal 30 Tagessätze, war also überhaupt keine Konkurrenz zur Freiheitsstrafe (Mindeststrafe: 1 Monat - § 38 II StGB). Erstmals 2004 lag etwas mehr als der Hälfte aller verhängten Geldstrafen im Bereich von 30 und mehr Tagessätzen (2006: 52,4%), freilich weitaus überwiegend im Bereich zwischen 31 und 90 Tagessätzen (2006: 46,2%). 93,8% aller Geld­strafen blieben 2006 folglich im unteren Viertel des Strafrahmens; auf mehr als 180 Tagessätze entfielen lediglich 0,6% aller Geldstrafen. Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen konzentrieren sich auf schwere Formen von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten.

Schaubild 11:     Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte nach der Zahl der Tagessätze, 1975 .. 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Unzureichend ausgeschöpft werden aber nicht nur die Möglichkeiten hin­sichtlich der Zahl der Tagessätze, sondern auch hinsichtlich der oberen wie der unteren Höhe der Tagessätze. Zwar wurde auch hier die anfängliche Zu­rückhaltung gegenüber Tagessätzen von mehr als 25 € (1976: 4,9%) etwas aufgegeben (2006: 26,1%) $(Quelle Geldstrafe.xls_CN)(Schaubild 12). Die Zu­nahme beschränkt sich indes weitestgehend auf die Kategorie der Geld­strafen von mehr als 25 bis einschliesslich 50 € (1976: 4,6%; 2006: 24,1%)$(Quelle Geldstrafe.xls_CL). Immer noch werden lediglich 2,0% $(Quelle Geldstrafe.xls_CM)der zu Geld­strafe Verurteilten zu Tagessätzen von mehr als 50 € verurteilt. Ein monatliches Nettoeinkommen (§ 40 II StGB) von mehr als 1.500 € dürfte aber bei mehr als 2,0% der Verurteilten anzunehmen sein, insbe­sondere bei solchen der Verkehrs- oder Wirtschafts­kriminalität. Das eigent­liche Kernproblem der Geldstrafe ist indes die Bemes­sung der Tagessatzhöhe bei wirtschaftlich schwachen Personen, bei denen regelmässig nur der Mindest­satz von 2 DM (1 €) in Betracht kommen kann. Der Anteil der Entscheidungen mit einer Tagessatzhöhe bis einschliesslich 5 € schwankte seit 1976 zwischen 6,8% (1980) und 14,5% (1993). Erst seit 2004 liegt er unter dem damals niedrigsten Wert von 1968; 2006 betrug er 4,5%. $(Quelle Geldstrafe.xls_CH)Dieser Anteil müsste höher sein, weil anzunehmen ist, dass etwa ein Drittel der zu Geld­strafe Verurteilten nur über ein Einkommen im Sozialhilfebereich verfügt (vgl. Villmow, Kurze Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und gemein­nützige Arbeit, in: Festschrift für Kaiser, Berlin 1998, S. 1301 m.w.N.).

Schaubild 12:     Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte nach der Höhe der Tagessätze, 1975 .. 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe bis 360 Tagessätzen Verurteilte.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Druckmittel für die Zahlung der Geldstrafe war und ist die ersatzweise zu verbüssende Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Von der Androhung der Voll­streckung der Ersatz­freiheitsstrafe geht ein hohes Mass an Druck aus. Seit dem EGStGB 1974 ist es dem Gericht möglich, den Aufschub der Voll­streckung der Ersatzfreiheits­strafe anzu­ordnen, wenn die Voll­streckung ein "unbillige Härte" wäre (§ 459f StPO). Diese Härte­klausel erwies sich indes in früheren Untersuchungen als "ohne Bedeutung" (Feuer­helm, Gemein­nützige Arbeit als Alternative in der Geldstrafenvollstreckung, Wiesbaden 1991, S. 70). In der rechtspolitischen Diskussion wird deshalb teil­weise empfohlen, de lege ferenda die Möglichkeit der Aussetzung der Er­satz­freiheitsstrafe zur Bewährung vorzusehen (vgl. Dölling, Die Weiter­entwicklung der Sanktionen ohne Freiheitsentzug im deutschen Straf­recht, ZStW 1992, S. 276).

Der Anteil der Ersatz­frei­heits­strafe verbüssenden Geld­strafenschuldner ist, auch wenn die Daten der Strafvollzugsstatistik insgesamt nur beschränkt aussagekräftig sind, gegenüber den 1970er Jahren gestiegen, obwohl die Gerichte "ratenzahlungs­freundlich" sind und, empirischen Unter­suchungen zufolge, fast ein Drittel der Geldstrafen in Raten bezahlt wird. Gemessen an den Zugangszahlen der westdeutschen Vollzugsanstalten (Tabelle 5) dürften in den 1970er und 1980er Jahren zwischen 5% und 6% der jährlich zu Geldstrafe Verurteilten zumindest einen Teil der Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst haben, seit 1994 sind es mehr als 7%, seit 1996 sogar mehr als 8%, 1998 wurde erstmals die 9%-Marke erreicht; 1999 belief sich der Anteil - alte Länder - auf 9,5% (2002: 9,3%). Neuere Ergebnisse sind nicht mehr ermittelbar, weil infolge der Umstellung der StVollzStat die Zugänge wegen Ersatzfreiheitsstrafe ab 2003 nicht mehr erfasst werden.$(Quelle Geldstrafe.xls) Damit ist ein kriminalpolitisch wichtiges Problem ins Dunkelfeld verschoben worden.

Tabelle 5:             Zu Geldstrafe Verurteilte sowie Zugänge im Strafvollzug wegen Ersatzfreiheitsstrafe.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte

Zu Geldstrafe Verurteilte

Zugang zu Ersatzfreiheitsstrafe

N

Rate, bezogen auf Geldstrafe

1976

592.154

492.561

27.469

5,6

1980

599.832

494.114

25.905

5,2

1985

600.798

488.414

30.765

6,3

1990

615.089

512.343

29.503

5,8

1995

683.258

567.195

42.127

7,4

2000

638.893

513.336

46.250

9,0

2002

618.269

493.083

45.700

9,3

 

Die Gründe für die zunehmende Zahl von Personen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen, dürften vornehmlich in einer sich ver­schlechternden wirt­schaft­lichen Lage als Folge von Arbeitslosigkeit zu suchen sein. Im Ergebnis gelangen deshalb wohl immer mehr sozial Schwache und/oder Rand­ständige in den Vollzug.

Um bei verstärkter Anwendung der Ersatzfreiheitsstrafe das Reformziel der Zurück­drängung der kurzen Freiheitsstrafe nicht zu gefährden, kann den Verurteilten gestattet werden, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch "freie Arbeit" abzuwenden (Art. 293 EGStGB in Verbindung mit den von den Ländern erlassenen Rechts­verordnungen). Von dieser Möglichkeit wurde in den letzten Jahren in zunehmendem Masse Gebrauch gemacht, Die in der StA-Statistik seit 1991 nachgewiesene Zahl von Personen, die ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet haben, ist in den alten Ländern (ohne Bremen und Hamburg) von 5.645 (1991) auf 35.035 (2006) gestiegen$(Quelle Geldstrafe.xls, TabBlatt Abwdg_ErsatzFrStr). Auch die Zahl der Tage der Ersatzfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit abgewendet wurde, nahm deutlich zu, und zwar von 142.688 (1991)  auf 1.016.386 (2006). Der Anstieg der zu verbüssenden Ersatzfreiheitsstrafe konnte dadurch freilich nur teilweise aufgefangen worden, denn im Vergleichszeitraum (bis 2002; seitdem werden keine Zugangszahlen mehr ausgewiesen) stiegen (im früheren Bundesgebiet) – wie erwähnt - die in der StVollzStat ausgewiesenen Zugangszahlen wegen Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von rd. 27.000 auf rd. 46.000. Deshalb kommt es darauf an, die Voraussetzungen für die Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe zu verbessern. Dies gelingt vor allem dann, wenn eine ausreichende Betreuung der möglicherweise hiervon Betroffenen erfolgt. Dass mit der Optimierung der Organisation der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit und der Intensivierung ihrer Betreuung in erheblichem Ausmass die Vollstreckung von (Ersatz-)Freiheitsstrafen vermieden werden kann, wurde in jüngster Zeit vor allem durch das 1998 in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend eingeführte Projekt „Ausweg“ belegt (vgl. Dünkel, Scheel, Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: Mönchengladbach 2006). Dieses Projekt zeigte, dass durch intensivierte Bemühungen, Geldstrafenschuldner in freie Arbeit (vor oder selbst nach Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe) zu vermitteln, die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckungen und damit die Zahl der Vollzugstage deutlich – und zwar auch im Bundes­länder­vergleich – gesenkt werden kann. Das Projekt hat ferner gezeigt, dass selbst besonders problembelastete Geldstrafenschuldner, seien es Probleme, die unmittelbar mit der Ableistung der Arbeit zusammenhingen, sei es mit solchen allgemeiner Art, die z.B. Hilfe bei Behördengängen, Sucht- oder Schuldnerberatung erforderten, bei geeigneter Auswahl ihrer Einsatzstellen und besonderer Betreuung zur Tilgung ihrer Strafe durch gemeinnützige Arbeit in der Lage sind.

Aber auch diese Alternativen zum Ersatzfreiheits­strafen­voll­zug dürften die Probleme nur teilweise lösen. Deshalb wird seit geraumer Zeit über Modifikationen der Ersatzfreiheitsstrafe nachgedacht. Angesichts der Überbelegung von Justiz­vollzugs­anstalten sind verschiedene Länder bereits dazu übergegangen, den üblichen Um­rechnungs­massstab von sechs Arbeitsstunden für einen Tag Ersatz­freiheitsstrafe, der wiederum einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (§ 43 Satz 2 StGB), durch einen gross­zügigeren Umrechnungsmassstab zu ersetzen. Andere Länder haben eine vollzugliche Lösung gewählt und sind dazu übergegangen, auf der Basis des § 455a StPO nach Verbüssung der Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe den Vollzug zu unterbrechen und bei Bewährung des Verurteilten den Strafrest im Wege von Gnadenregelungen zu erlassen. In Baden-Württemberg wurde z.B. durch AV d. JuM vom 3.3.1998 (Die Justiz, S. 144) der bisherige Umrechnungsschlüssel von 6 Stunden gemeinnütziger Arbeit pro Tagessatz auf vier Stunden geändert, ferner wird die Voll­streckung nach Verbüssung der Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 455a StPO für ein Jahr unterbrochen, bei Bewährung wird die Reststrafe gnadenweise erlassen. Der von der Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen­rechts (BT-Drs. 15/2725) sah in § 43 StGB (neu) u.a. eine Neuregelung der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollstre­ckenden Ersatzstrafen vor. Die primäre Ersatzsanktion sollte die Leistung gemein­nütziger Arbeit sein. Einem Tagessatz sollten künftig drei Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen. Wird die gemeinnützige Arbeit nicht erbracht, so sollte Freiheitsstrafe an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe treten. Im Unterschied zum geltenden Recht hätten künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatz­freiheitsstrafe entsprochen. Hierdurch sollte die Attrak­tivität der Leistung gemein­nütziger Arbeit erhöht und auf die begrenzten Kapa­zitäten an Einsatzstellen Rücksicht genommen werden. Dieser Entwurf ist wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundes­tages im Jahr 2005 der Diskontinuität zum Opfer gefallen; ein neuer Entwurf liegt noch nicht vor.

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2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen

2.2.2.1 Entwicklung der Freiheitsstrafe insgesamt

Eines der Ziele der Strafrechtsreform von 1969 war die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe, insbesondere der kurzen Freiheitsstrafe. Im Schnitt der letzten 5 Jahre vor der Strafrechtsreform (1965-1969) wurden 191.234 Personen (35,3% der Verurteilten) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, davon 122.386 Personen (22,6% der Verurteilten) zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Im Gefolge der Strafrechtsreform wurden absolute wie relative Zahlen der verhängten Freiheitsstrafen mehr als halbiert (Schaubild 13). $(Quelle: SankA50.xls, A, B)

Schaubild 13:     Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung (5-Jahres-Durchschnitte), 1960 - 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafe Verurteilte.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Seitdem sind – mit Schwankungen – die relativen Zahlen der verhängten Freiheitsstrafen um ein knappes Fünftel (1970-74: 16,5%; 2006: 19,3%) gestiegen (Schaubild 13). Gleich­wohl liegen auch weiterhin absolute wie relative Zahlen sowohl der insgesamt verhängten als auch (insbesondere) der unbedingt verhängten Freiheitsstrafen deutlich unter dem Niveau vor der Strafrechtsreform von 1969.

Die seit 1969 beobachtbaren Anstiege der absoluten wie der relativen Zahlen der zu Freiheitsstrafe Verurteilten können nicht ohne weiteres als Verschärfung der Sanktionierungspraxis, als Ausdruck einer zunehmenden Punitivität, interpretiert werden. Denn möglicherweise hat sich die Struktur der verurteilten Fälle bzw. Personen verändert, etwa derart, dass wegen des zunehmenden Gebrauchs der Opportunitäts­vorschriften die leichte und mittelschwere Kriminalität in zunehmendem Masse nicht mehr zur Anklage kommt mit der Folge, dass der Anteil der schweren, eher mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Fälle zunimmt. Ob der zunehmende Gebrauch der Opportunitätsvorschriften gerade dies bedeutet, kann aber anhand der Daten StA-Statistik nicht entschieden werden. Die Zunahme des Anteils der aus Opportunitäts­gründen eingestellten Verfahren kann nämlich nicht nur bedeuten, dass die Bewertung als Bagatelle sich geändert hat und nunmehr Verfahren, die früher zu einer Verurteilung geführt hätten, aus Opportunitäts­gründen eingestellt werden. Die Zunahme kann auch bedeuten, dass vermehrt Bagatellfälle angezeigt worden sind, die eben deshalb als Bagatelle eingestellt werden. Welche Deutung zutrifft oder ob gar beide Deutungen zutreffend sind, muss offenbleiben, da die wichtigsten strafzumessungsrelevanten Informationen, insbesondere zur Schwere des Delikts und zur Vorstrafenbelastung des Beschuldigten, weder für die StA-Statistik noch für die StVerfStat erhoben werden.

Wenn freilich davon ausgegangen werden könnte, dass sich die Bewertung als Bagatelle geändert haben sollte, leichte Fälle also zunehmend aus dem Bereich der Verurteilungen herausgenommen worden sein, dann würde dies bedeuten, dass – bei unveränderter Sanktionierungspraxis - allein deshalb der Anteil der Freiheitsstrafen an den Verur­teilten steigen müsste. Wird deshalb als Bezugsgrösse die jeweilige Zahl der "sanktionierten Personen" gewählt (Schaubild 14), dann zeigt sich ein Rückgang des Anteils der insgesamt ver­hängten Freiheitsstrafen bis 1993 (1981: 12%, 1993: 8,69%). Lediglich zwischen 1994 und 1999 erhöhten sich die Raten (1999: 9,8%), seitdem sind sie wieder rückläufig (2006: 9,1%). $(Quelle: SankA75.xls, BF)

 

Schaubild 14:     Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, 1981 - 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Allerdings: Die Rate der Freiheitsstrafe verbüssenden Gefangenen - Gefangene pro 100.000 strafmündige Einwohner – ist seit einigen Jahren fast wieder auf dem Niveau, das vor der Strafrechtsreform bestand (vgl. Schaubild 15).

Schaubild 15:     Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verbüssende Gefangene, jeweils am 31. März.
Gefangenenrate (pro 100.000 strafmündige Einwohner)        
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin

2.2.2.2 Entwicklung der zeitigen Freiheitsstrafe nach ihrer Dauer

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt seit der Strafrechtsreform von 1969 im Mindestmass einen Monat, im Höchstmass 15 Jahre (§ 38 StGB). Von ihrer Dauer her gesehen, waren von den 2006 im früheren Bundesgebiet einschliesslich Berlin verhängten 124.569 zeitigen Freiheitsstrafen 41.796 unter 6 Monaten (33,6%), 52.100 (41,8%) hatten eine Dauer zwischen 6 und 12 Monaten, 20.498 (16,5%) lauteten auf mehr als 12 Monate bis einschliesslich 24 Monate. $(Quelle: SankA75.xls, GP ff, HQ ff)Auf die Gruppe der zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als 24 Monaten entfielen 10.175 (8,2%). Da die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis 24 Monate zur Bewährung ausgesetzt werden kann, waren 2006 91,8% aller zeitigen Freiheitsstrafen aussetzungsfähig. Hiervon wurde in 69,8% aller Freiheitsstrafen (bzw. 76,1% aller aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen) Gebrauch gemacht. Unmittelbar zu einer vollstreckbaren zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden demnach 2006 37.511 Personen. Einschliesslich der 94 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wurde also 2006 gegenüber 37.605 (5,8%) aller nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits im Urteil angeordnet.


Tabelle 6:             Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der Freiheitsstrafe, 2006    
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

 

insgesamt

bedingt

unbe-dingt

Anteile, bezogen auf

Verur-teilte

Freiheitsstrafen

insges.

bedingt

unbe-dingt

Verurteilte

645.485

 

 

 

 

 

 

Geldstrafe

520.791

 

 

80,7

 

 

 

Strafarrest

31

27

4

0,00

 

 

 

Freiheitsstrafe

124.663

87.058

37.605

19,3

100,0

100,0

100

unter 6 Monate

41.796

31.232

10.564

6,5

33,5

35,9

28,1

6 Monate

17.635

14.280

3.355

2,7

14,1

16,4

8,9

mehr als 6 bis einschl. 9 Monate

18.467

14.373

4.094

2,9

14,8

16,5

10,9

mehr als 9 bis einschl. 12 Monate

15.998

12.324

3.674

2,5

12,8

14,2

9,8

mehr als 12 bis einschl. 24 Monate

20.498

14.849

5.649

3,2

16,4

17,1

15,0

mehr als 2 bis einschl. 3 Jahre

4.845

 

4.845

0,8

3,9

 

12,9

mehr als 3 bis einschl. 5 Jahre

3.615

 

3.615

0,6

2,9

 

9,6

mehr als 5 bis einschl. 10 Jahre

1.570

 

1.570

0,2

1,3

 

4,2

mehr als 10 bis einschl. 15 Jahre

145

 

145

0,0

0,1

 

0,4

lebenslang

94

 

94

0,0

0,1

 

0,2

zeitige Freiheitsstrafen

124.569

 

 

19,3

99,9

 

 

aussetzungsfähige Freiheitsstrafen

114.394

 

 

17,7

91,8

 

 

ausgesetzte Freiheitsstrafen

87.058

 

 

13,5

69,8

 

 

unbedingte zeitige Freiheitsstrafen

37.511

 

 

5,8

30,1

 

 

 

 

 

Schaubild 16:     Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer der verhängten Freiheitsstrafen, 1975-2006.
5-Jahres-Durchschnitte; Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

2.2.2.3 Rückgang in der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen

„Kurze“ Freiheitsstrafen sind für den deutschen Gesetzgeber, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (§ 47 StGB). Die Sanktionierungspraxis hinsichtlich der verhängten kurzen Freiheits­strafen zu beobachten, ist erst für die Zeit ab 1970 möglich. Erst seitdem wird die Kategorie "bis unter 6 Monate" ausgewiesen. Zwischen 1967 und 1969 standen nur Angaben über Strafen "bis einschliesslich 6 Monate" zur Verfügung. Für die Zeit davor waren Zuchthaus- bzw. Gefängnisstrafen nur entweder mit einer Dauer bis 3 Monate oder bis 9 Monate einschliesslich ausgewiesen, die 6-Monats-Grenze war statistisch nicht erfasst worden.

Die Umsetzung der Strafrechtsreform hinsichtlich der Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe (bis unter 6 Monate) lässt sich deshalb nur annähernd anhand des Vergleichs der Anteile der Freiheitsstrafen mit einer Dauer bis 6 Monate einschliesslich (bis unter 6 Monate, 6 Monate genau) bestimmen. 1967, vor der Strafrechtsreform, lautete noch jedes dritte Urteil auf eine freiheitsentziehende Sanktion bis sechs Monate ein­schliesslich, 2006 da­gegen nur noch jedes zehnte (9,2%)$(Quelle: SankA75.xls, vA600bR).. Dieser erhebliche Rück­gang zu­gunsten der Geldstrafe ist der bleibende Erfolg der Strafrechtsreform 1969.

Dennoch: Zur erstrebten "Ausnahme" ist die kurze Freiheitsstrafe nicht geworden. Denn 2006 waren 33,5% $(Quelle: SankA75.xls, vA120cR) aller verhängten Freiheitsstrafen kürzer als 6 Monate (Schaubild 16 und Tabelle 6). Es ist eine Frage der Bewertung, ob damit bereits das Ziel des Reform­­gesetzgebers von 1969 erreicht ist, kurze Freiheitsstrafen zur "ultima ratio" werden zu lassen. Die Geldstrafe bildet aus Sicht der Praxis, wie ihre weitgehende Nicht-Anwendung im Bereich zwischen 91 und 180 Tagessätzen zeigt (2006: 5,7% aller Geldstrafen)$(Quelle Geldstrafe.xls_R), lediglich im unteren Bereich eine Alternative zur kurzen Freiheitsstrafe.

Dass und wie sehr „kurze“ Freiheitsstrafen zurückgegangen sind, zeigt auch die Bezugnahme auf die Zahl der Sanktionierten. 1981 wurden noch 5,5% aller nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierten zu einer Freiheitsstrafe bis unter 6 Monate verurteilt, 2006 waren es lediglich noch 3,0% (Schaubild 17).

Schaubild 17:     Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Freiheitsstrafen, 1981 – 2006        
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

Ebenfalls nicht zur Ausnahme geworden sind die unbedingt verhängten, d.h. nicht zur Bewährung ausgesetzten, kurzen Freiheitsstrafen (Schaubild 18). Zwar wurden sie auf ein Zehntel ihres Umfanges von 1968 zurückgedrängt, aber immer noch sind (2006) 28,1% $(Quelle: SankA75.xls, vA121dR) aller nicht ausgesetzten Freiheitsstrafen kürzer als 6 Monate. Nicht zur Be­währung ausgesetzte kurze Freiheitsstrafen zählen demnach auch weiter­hin zu den von den Gerichten nicht nur aus­nahms­weise verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen.

Schon gar nicht sind vollstreckte kurze Freiheitsstrafen zur Ausnahme geworden. Ziel der Strafrechtsreform war es ja, aufgrund der Einsicht in die Resoziali­sierungs­feindlichkeit kurzer Freiheitsstrafen nicht nur deren Ver­hängung, sondern vor allem deren Vollstreckung einzuschränken. Dies ist nur zum Teil gelungen, weil sich infolge unbeabsichtigter Nebenfolgen bei der Vollstreckung anderer Sanktionen die Zahl von zu vollstreckenden kurzen Freiheitsstrafen deutlich erhöht hat. Derartige Nebenfolgen sind ein­getreten durch

Nach einer begründeten Schätzung dürften 1967/1968 rd. 137.700 Straf­gefangene mit einer realen Vollzugsdauer von unter sechs Monaten inhaftiert gewesen sein, 1981/1982 dagegen immerhin noch 66.400 (Heinz, Straf­rechtliche Sozialkontrolle - Beständigkeit im Wandel? Bewährungshilfe 31, 1984, S. 32), d.h. ein Mehrfaches der gut 10.000 Personen, die derzeit (2006: 10.564) $(Quelle: SankA75.xls, vA121) jährlich zu einer unbedingten kurzen Freiheitsstrafe verurteilt werden.

 

Schaubild 18:     Nach allgemeinem Strafrecht zu unbedingt verhängten Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.
5-Jahres-Durchschnitte.Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.    
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Bezogen auf die nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierten heisst dies, dass 1981 4,0% zu einer unbedingten zeitigen Freiheitsstrafe, 2006 hingegen 2,7% zu einer derartigen Strafe verurteilt worden waren (Schaubild 19).

Schaubild 19:     Nach allgemeinem Strafrecht zu unbedingter Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.                  
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

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2.2.2.3 Relative Konstanz von mittel- und langfristigen Freiheitsstrafen

Die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe beruhte auf der Einsicht in die Resozialisierungsfeindlichkeit dieser Strafart. Daraus konnte und sollte aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber messe den mittel- und lang­fristigen Freiheitsstrafen besondere, die Resozialisierung begünstigende Wirkungen bei. Erwartbar war vielmehr, dass die "Krise präventiven Straf­denkens" (Jescheck, Die Krise der Kriminalpolitik, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 91, 1979, S. 1037 ff.) hinsichtlich stationärer Sanktionen auch die Sanktionierungspraxis bei den anderen Freiheitsstrafen beeinflussen würde. Diese Erwartungen erfüllten sich nicht. Bezogen auf die nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten werden heute sogar mehr mittel- und langfristige Freiheits­strafen verhängt als noch zu Beginn der 1970er Jahre. Der Ausbau der Straf­aus­setzung zur Bewährung im Bereich bis zu 2 Jahren Frei­heitsstrafe hat im Ergebnis lediglich dazu geführt, dass insgesamt nicht mehr unbedingte Freiheitsstrafen verhängt werden. Der Anteil der bereits im Urteil zur Vollstreckung angeordneten Frei­heits­strafen ist heute - nach dem 1990 erreichten niedrigsten Stand von 1,8% - wieder grösser als vor der Straf­rechtsreform: 1960 wurden 2,1% der Verurteilten zu einer nicht aus­ge­setzten Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt, 2006 waren es 2,5% (mehr als 12 bis einschliesslich 24 Monate: 0,9%; mehr als 24 Monate: 1,6%) (Schaubild 18) $(Quelle: SankA75.xls, vA501bR).

Die – wegen der Ausweitung der Opportunitätsentscheidungen mögliche Veränderung der Verurteiltenstruktur hin in Richtung auf mehr schwere Fälle – Bezugnahme auf die nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierten zeigt (Schaubild 17), dass der Anteil der insgesamt verhängten Freiheitsstrafen bis 1993 leicht zurückgegangen ist (1981: 11,7%, 1993: 8,6%), seitdem steigen die Raten wieder leicht an (2006: 9,1%)$(Quelle: SankA75.xls, vA03aR). Der Rückgang bis 1993 beruht auf einer deutlichen Abnahme des Anteils der Freiheitsstrafen bis 12 Monate. Der Anteil der Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten ist bis Ende der 1980er Jahre konstant geblieben, seitdem erfolgt ein leichter Anstieg (Schaubild 17). Die Umstellung von der "umgerechneten" auf die "echte" Personenzählung in der StA-Statistik hat insoweit keine nennenswerten Auswirkungen (Tabelle A4 im Anhang).

Noch vor Jahren wäre dieser Befund positiv aufgenommen worden. Inzwischen ist die Frei­heitsstrafe jedoch aus mehreren Richtungen unter verstärkten Legitimationsdruck geraten. Hierzu zählt vor allem der Stand der Forschung zur spezial- und general­präventiven Effizienz von Sanktionen, der zugespitzt in der These von der "Aus­tausch­barkeit und Alternativität" (vgl. hier­zu zuletzt und eingehend Kerner, Erfolgs­beurteilung nach Strafvollzug, in: Kerner/Dolde/Mey [Hrsg.]: Jugendstrafvollzug und Bewährung, Bonn 1996, 3 ff.) der Sanktionen zum Ausdruck kommt. Danach ist im Grundsatz davon auszugehen, dass unterschiedliche Sanktionen keine differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung haben, dass die Sanktionen vielmehr weitest­gehend austauschbar sind. Als Ergebnis seiner Auswertung der euro­pä­ischen Rück­fall­unter­suchungen hat Kerner jüngst zusammengefasst: "Immerhin reicht die Mehrheit der internationalen Befunde für die Schluss­folgerung, dass im Bereich der grossen Zahl verschiedene Sanktionen ähn­liche Effekte nach sich ziehen, wenn man sie gegen zumindest angenähert ver­gleichbare Gruppen von Personen einsetzt, die wegen Straftaten verfolgt wer­den. Dieses Phänomen der spezialpräventiven Austauschbarkeit von Sank­tionen ... wird unterstützt von der Einsicht, dass auch generalpräventiv nicht schon von der Rücknahme schwerer Sanktionen als solcher ein Verlust an Innerer Sicherheit befürchtet werden muss ... Die Devise 'im Zweifel weniger' hat also immerhin viel empirische Evidenz für sich. Daraus folgt schon heute für eine Kriminalpolitik und generalisierte Sanktionspraxis, die dem Anspruch auf Rationalität (jedenfalls mit) genügen wollen, die Pflicht zur offenen Begründung (etwa Schuld, Sühne, Gerechtig­keit), wenn man auf bestimmte Delikte oder Tätergruppen stärker als mit der spezial­präventiv ge­eigneten Mindestreaktion reagieren will. In der Einzelfallbehandlung käme es auf die genaue Abwägung der Kriterien und eine Begründung dahin­gehend an, warum ein intensiverer Zugriff entweder unvermeidlich ist oder sogar gerade doch präventiv aussichtsreich erscheint" (Kerner aaO., S. 89). Des­halb wird gegenwärtig die Freiheitsstrafe kriminalpolitisch toleriert "nur noch faute de mieux für die Fälle, in denen (noch) keine anderen geeigneten Sank­tionen zur Verfügung stehen. Die Eingriffs­schwere der Freiheitsstrafe, verbunden mit ihrer mangelnden rückfallprophylaktischen Effizienz, zwingt gerade­zu zur kontinuierlichen Suche nach Möglichkeiten zu ihrer Er­setzung durch andere Mittel, die den sozialen Zwecken der Strafe besser dienen kön­nen" (Weigend, Sanktionen ohne Freiheitsentzug, Goltdammer's Archiv für Straf­recht 1992, 349). Dieser Legitimationsdruck schlägt auch auf die Praxis durch, von der die Be­achtung einer "Beweislastumkehr" angemahnt wird, die sich aus dem Verhält­nis­mässig­keitsgrundsatz ergibt. Das Ver­fas­sungs­prinzip der Verhältnismässigkeit besagt nämlich, "dass eine Massnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforder­lich sein muss, das heisst, dass das Ziel nicht auf eine andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann, und dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff nicht ausser Verhältnis zur Be­deutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf" (Hill, Verfassungsrechtliche Gewähr­leistungen gegenüber der staat­lichen Strafgewalt, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.]: Hand­buch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI: Freiheitsrechte, Heidel­berg 1989, § 156, Rdnr. 22). Unter der Geltung des Verhältnis­mässigkeits­grund­satzes ist danach im Urteil zu begründen, weshalb im Einzelfall - in spezialpräventiver Betrachtung - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch eine in die Freiheit des Verurteilten intensiver eingreifende Sanktion die Rückfallwahr­scheinlich­keit günstiger beeinflusst werden kann als durch eine eingriffsschwächere Sank­tion. Ferner werfen kriminologische Befunde, wonach ein erheblicher Teil der Gefangenenpopulation eine Frei­heits­strafe verbüsst, obwohl das Gericht eine Verbüssung nicht intendierte, die Frage nach geeigneteren Alternativen auf, die den Urteilsspruch besser zu ver­wirk­lichen erlauben. Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der uneinbringlichen Geld­strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) oder wenn die aus sozialpädagogischen Gründen er­wünsch­te Massnahme - Unterstellung unter einen Bewährungshelfer - im gegen­wärti­gen Sanktionensystem des allgemeinen Straf­rechts nur bei Ver­hängung einer Freiheitsstrafe erreichbar ist, die (im Nicht-Bewährung­sfall) den unerwünschten und kontra­produktiven Effekt der Freiheits­strafen­verbüssung nach sich zieht.

2.2.2.4 Lebenslange Freiheitsstrafe

Lebenslange Freiheitsstrafe wird fast ausschliesslich bei vollendetem Mord verhängt; im Schnitt lautet bei 75% der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten der Schuldspruch auf vollendeten Mord$Toetungsdelikte_FStrafe.xls. Gut zwei Drittel der wegen vollendeten Mordes Verurteilten werden auch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Bei versuchtem Mord bzw. bei vorsätzlichen Tötungsdelikten sind die Raten der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten dagegen erwartungsgemäss deutlich geringer (Tabelle 7).

Tabelle 7:             Lebenslange Freiheitsstrafe.       
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006

 

Verurteilte
insgesamt

Freiheits-strafe insg.

lebenslange Freiheitsstrafe

insgesamt

Anteil an

Verur­teilten

lebenslanger Freiheits­strafe

Straftaten insgesamt

645.485

124.663

94

0,01

100,0

 vollendeter Mord

101

101

71

70,3

75,5

 versuchter Mord

81

81

14

17,3

14,9

 Totschlag

297

297

2

0,7

2,1

 vorsätzliche Tötungsdelikte

479

479

87

18,2

92,6

 

Datenquelle:   Strafverfolgungsstatistik 2006 $Toetungsdelikte_FStrafe.xls

Lebenslange Freiheitsstrafe ist dementsprechend eine nur ausnahmsweise verhängte Strafe. Die Zahl der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten lag in den Jahren 1970 bis 1994 jeweils unter 100, ebenfalls in den Jahren 1999, 2002, 2003, 2005 und 2006.

Über die tatsächliche Verbüssungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe informiert keine Statistik. Erhebungen, wie etwa diejenige der KrimZ (zuletzt Kröniger, Lebens­lange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psy­chi­atri­schen Krankenhaus, Ergebnisübersicht zur bundesweiten Erhebung für das Jahr 2004. Wies­baden, 2006) informieren nur über die tatsächlich Entlassenen; nicht jeder zu lebens­langer Freiheitsstrafe wird indes entlassen. Für noch inhaftierte, zu lebens­langer Freiheits­strafe Verurteilte fehlen sowohl statistische Angaben über ihre bisherige als auch über die zu erwartende Verbüssungsdauer.

 

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2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe

Strafaussetzung zur Bewährung ist in dem spezialpräventiven Konzept des Gesetz­gebers der Strafrechtsreform von 1969 nicht mehr die ausnahms­weise zu gewährende, besonders zu rechtfertigende Vollstreckungs­modi­fi­ka­tion, sondern hat sich - als Regel­fall bei verhängter Freiheitsstrafe - zu einer "besonderen 'ambulanten' Behandlungsart" (BGHSt 24, 40 [43]) fort­ent­wickelt. Dieses Konzept hat die Praxis voll umgesetzt. Der Anteil der Straf­aus­setzungen gem. § 56 StGB an den Freiheitsstrafen hat sich in den letzten 40 Jahren mehr als verdoppelt (Aussetzungsrate - bezogen auf insgesamt ver­häng­te Freiheitsstrafen - 1954: 30,2%; 2006: 69,8%%) (Schaubild 13). $(Quelle: SankA75.xls, vA101cR

Der zunehmende Anstieg der Zahl der verhängten Freiheitsstrafe (Schaubild 13) wurde in den letzten Jahren durch eine ebenfalls zunehmend erfolgte Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung aufgefangen (ausgenommen die erste Hälfte der 1980er Jahre mit einem überproportionalen Anstieg der verhängten Freiheitsstrafen). Der Zuwachs der Aussetzungs­raten, also der Anteil der ausgesetzten an den aussetzungsfähigen Frei­heits­strafen bis 2 Jahre, verlangsamte sich in den 1980er Jahren; bis 2003 gab es keinen Zuwachs mehr, die Aussetzungsraten schwankten um Werte zwischen 73% und 75%. Erst seit 2004 haben die Aussetzungs­raten wieder die 76%-Marke erreicht. $(Quelle: SankA75.xls, BN) In dem Masse, in dem die Strafaussetzung zur Bewährung stagnierte oder nur noch geringfügige Zuwächse aufwiese, konnte der Anstieg der verhängten Freiheitsstrafen nicht mehr aufgefangen werden. Absolut wie relativ stieg deshalb die Zahl der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe seit 1992/93 an. 1992 war mit 32.251 Verurteilten die niedrig­ste Zahl unbedingt verhängter Freiheitsstrafen seit Führung der StVerfStat erreicht worden. Seitdem nahmen die Verurteilungen zu dieser Sanktion bis 1998 (41.751 zu unbedingter Freiheitsstrafe Verurteilte) fast ausnahmslos von Jahr zu Jahr wieder zu; innerhalb von nur sieben Jahren um knapp 30%. Seit 1998 gehen die absoluten Zahlen wieder leicht zurück (2006: 37.605), die relativen Zahlen – Anteil an Verurteilten – stiegen jedoch wegen des stärkeren Rückgangs der Verurteiltenzahlen weiterhin (bis 2002: 6,2%) an; seitdem ist auch insoweit ein leichter Rückgang festzustellen (2006: 5,8%). $(Quelle: SankA75.xls, BH, BJ)

Derzeit werden drei Viertel (2006: 76,1%) $(Quelle: SankA75.xls, vA101dR) der aussetzungsfähigen Strafen, also der Freiheitsstrafen bis einschliesslich zwei Jahren, zur Bewährung aus­gesetzt. Die Aussetzungsrate (bezogen auf die jeweils aussetzung­sfähigen Freiheits­strafen) ist umso höher, je kürzer die Freiheitsstrafe ist. Aber auch bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist - jedenfalls seit der zweiten Hälfte der 1980er Jahre - die Aussetzung die Regel (2006: 72,4%%) $(Quelle: SankA75.xls, vA142cR) und nicht mehr die Ausnahme (Schaubild 20). Von daher stellt sich die Frage nach der Erweiterung des An­wendungs­bereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Strafen von mehr als zwei Jahren.

Die Entwicklung der Aussetzungsraten zeigt freilich einen unterschiedlichen Verlauf:

·        Bei Freiheitsstrafen unter 6 Monaten wurde bereits 1984 der Höhepunkt erreicht, seitdem sind die Aussetzungsraten der Tendenz nach leicht rückläufig. Seit 1997 liegen sie sogar unter dem Ende der 1970er Jahre erreichten Stand.

·        Leicht, aber stetig angestiegen sind die Aussetzungsraten bei Freiheitsstrafen zwischen 6 und 12 Monaten. Hier gibt es seit Mitte der 1990er Jahre nur noch ganz leichte Veränderungen. Die Raten liegen seit einigen Jahren über jenen der kurzen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten.

·        Vor allem in den 1980er Jahren sind die Aussetzungsraten bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten stark angestiegen. Eine Abflachung erfolgte in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre; seit 2002 nehmen die Raten wieder zu.

 

Schaubild 20:     Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, 1970 – 2006.
Anteile, bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen (Aussetzungsraten).         
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Dieser zunehmende Gebrauch der Strafaussetzung zu Bewährung führte zu einer deutlichen Zunahme der - absoluten wie relativen – Zahl der zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilten. Im Schnitt der Jahre 1975-1979 wurden knapp 11% (n=64.105) der Verurteilten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, 2006 waren es über 13% (n=87.058). Hierdurch konnte, wie ausgeführt, die Zunahme der unbedingt verhängten Freiheitsstrafen weitgehend und bis fast in die jüngste Vergangenheit hinein in Grenzen gehalten werden. Dies galt insbesondere für Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten bis einschliesslich 24 Monate. Dementsprechend kam es innerhalb der ausgesetzten Freiheitsstrafen zu einer deutlichen Verschiebung des Anteils der kurzen hin zu den mittelfristigen Freiheitsstrafen (Schaubild 21).

Schaubild 21:     Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, 1975-2006.
5-Jahres-Durchschnitte.   
Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Freiheitsstrafen bis zwei Jahre insgesamt
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.

Diese absolute wie relative Verschiebung zeigt sich besonders deutlich, wenn die bedingten Freiheitsstrafen auf die Verurteilten (Schaubild 22) oder die nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierten (Schaubild 23) bezogen werden. Der Anteil der bedingt verhängten Freiheitsstrafen unter 6 Monaten an den Verurteilten ging von 6,4% (1970-1974) auf 4,8% zurück. Der entsprechende Anteil der bedingten Freiheitsstrafen mit einer Dauer von 6 Monaten bis einschliesslich 12 Monate stieg dagegen von 4,2% auf 6,3%; derjenige der bedingten Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten bis einschliesslich 24 Monate von 0,2% auf 2,3%.

Schaubild 22:     Nach allgemeinem Strafrecht zu bedingter Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.
5-Jahres-Durchschnitte.Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.    
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 23:     Nach allgemeinem Strafrecht zu bedingter Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Dauer; 1981 – 2006.
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Flankierend zur Strafaussetzung werden in immer stärkerem Masse auch Auflagen und Weisungen angeordnet. 2006 wurden 63,2% der Strafaus­setzungen (bei Freiheitsstrafe und Strafarrest) mit einer Auflage und 60,0% $(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnungen.xls)mit einer Weisung verbunden. Insbe­sondere wird von der fakultativen Möglichkeit, den Verurteilten einem Bewährungs­helfer zu unterstellen, vermehrt Gebrauch gemacht. Wegen der nicht in gleichem Masse steigenden Zahl der Bewährungshelfer dürfte in den letzten Jahren die Fallbelastungs­zahl gestiegen sein. Da letztmals in der Bewährungshilfestatistik für 1961 die Zahl der hauptamtlichen Bewährungshelfer nachgewiesen wurde, ist die Veränderung der Fall­belastungs­zahl anhand amtlicher Statistiken derzeit aufgrund veröffentlichter Daten nicht bestimmbar. Die jährlichen Gesamtübersichten über die Zahl der Bewährungs­helfer und Probanden sowie die sich daraus ergebenden Fallbelastungszahlen werden weiter­hin in den Ländern erhoben. Für das Jahr 2004 ergibt sich aus den Mitteilungen aus allen 16 Ländern (schriftliche Mitteilung des BMJ vom 4.7.2007) eine durchschnittliche Belastung (Proband pro Bewährungshelfer) von 78,9 (für 2003, 2005 und 2006 liegen nicht aus allen Ländern Meldungen vor; aufgrund der unvollständigen Meldungen ergibt sich folgende durchschnittliche Belastung: 2003 - 12 Länder - 74,3; 2005 - 13 Länder - 78,0; 2006 - 13 Länder – 82,05; für 2006 schriftliche Mitteilung des BMJ vom 11.1.2008). Die Belastungssituation für die Bewährungs­helfer dürfte sich noch weiter dadurch verschärfen, dass die Unterstellung von mehr problembelasteten Proban­den einen höheren Betreuungsaufwand erfordert.

Durch die stetige Verlagerung auf informelle Sanktionen und auf Geldstrafen sowie durch die Ausweitung der Strafaussetzung selbst verbleiben für die Strafaussetzung zur Bewährung zunehmend mehr "problematische Fälle". Dies ist ablesbar am Anstieg des Anteils der erheblich vorbelasteten Probanden (Schaubild 24). Unter den einem hauptamtlichen Bewährungshelfer unter­stellten Probanden sind deutlich ange­stiegen sowohl die Zahlen der Pro­banden, die bereits zuvor schon mindestens einmal verurteilt worden waren, als auch derjenigen, die bereits zuvor unter Bewährungsaufsicht standen.

 

Schaubild 24:     Nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.          
Absolute Zahlen. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg

 

Beachtlich ist deshalb das Mass der "Bewährung der Strafaussetzung zur Bewährung". Die Daten der Bewährungshilfestatistik zeigen, dass das gesetzgeberische Experiment der Anhebung der Obergrenze und das Experi­ment der Praxis, vermehrt vom Institut der Straf- und der Straf­rest­aussetzung Gebrauch zu machen, erfolgreich ist, jedenfalls gemessen an der abschliessenden richterlichen Entscheidung über Widerruf oder Straf­erlass. Die Öffnung der Strafaussetzung für die bisherigen traditionellen Ziel­gruppen des Strafvollzugs führte nämlich nicht, wie aufgrund der damit ver­bundenen Zunahme einer nach "klassischen" prognostischen Kriterien "schwierigen" Klientel zu vermuten war, zu einem Anstieg der Widerrufs­raten. Die Ausdehnung der Strafaussetzung ging viel­mehr einher mit einer deutlichen Erhöhung des Anteils der besonders risi­ko­belasteten Probanden­gruppe (Schaubild 24) und mit einem deutlichen Anstieg der Straf­erlass­quote, namentlich bei den als besonders risikobelastet geltenden Gruppen (Schau­bild 25). Die Strafaussetzung (ein­schliesslich Strafrestaussetzung) bei gleich­zeitiger Unterstellung unter einen Bewährungs­helfer wird in weniger als einem Drittel (früheres Bundesgebiet 2006: 29,7%) $(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnungen.xlsder nach allge­mein­em Strafrecht erfolgten Unterstellun­gen wider­rufen; in den sonsti­gen, den prognostisch eher günstigeren Fällen - Straf­aussetzung ohne Unter­stellung unter einen Bewährungs­helfer - dürfte die Wider­rufsrate sogar noch geringer sein.

Schaubild 25:     Nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.          
Bewährungsraten nach Vorverurteilung.      
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg

Ein Widerruf erfolgt nicht bereits dann, wenn der Verurteilte irgendeine neue Straf­tat begeht, sondern - von groben Auflagen- bzw. Weisungsverstössen abge­sehen - dann, wenn er eine "Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat" (§ 56f StGB). Die Rückfallrate, gemessen über erneute Verurteilung inner­halb eines Zeitraums von vier Jahren, ist deshalb erwartungsgemäss höher als die Widerrufsrate. Wie die Rückfallstatistik (Bezugsjahr 1994) zeigt, wurden insgesamt 44,7% der Verurteilten mit einer zur Be­währung aus­gesetz­ten Freiheitsstrafe wieder rückfällig (vgl. Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolf­gang; Sutterer, Peter (unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirch­ner und Gerhard Spiess): Legalbewährung nach strafrechtlichen Sank­ti­onen - Eine kom­men­tierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003, S. 64 f. <http://www.bmj.de/me­dia/ar­chi­ve/443.pdf>). Die unter Bewährungs­auf­sicht Stehenden wurden deutlich häufiger erneut straffällig (60,9%) als die­jeni­gen ohne Bewährungs­helfer (39,0%). Dies überrascht nicht, denn nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die im allgemeinen Strafrecht fakultative Unterstellung unter einen Bewährungshelfer bei den Rückfallgefährdeteren.

2.2.4 Bedeutungslosigkeit der sonstigen ambulanten Sanktionen - Absehen von Strafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

Die beiden durch die Strafrechtsreform von 1969 eingeführten Rechtsinstitute des Absehens von Strafe und der Verwarnung mit Strafvorbehalt sind quantitativ bedeutungs­los geblieben:

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2.2.5 Untersuchungshaft

Der bereits 1906 erhobene Vorwurf, Untersuchungshaft sei „trübstes Kapitel der deutschen Strafrechtspflege“ (Rosenberg, Die Reform der Untersuchungshaft, ZStW  1906, 339) gilt jedenfalls immer hinsichtlich der statistischen Erfassung der Unter­suchungs­haftanordnung und Untersuchungsgefangenen (vgl. hierzu Erster Periodischer Sicher­heitsbericht, Berlin 2001, 359). Es können derzeit weder zur Zahl der insgesamt inhaftierten Untersuchungsgefangenen noch zur durchschnittlichen Unter­suchungs­haftdauer Aussagen gemacht werden. Es gibt hierzu keine Statistiken. Aussagekräftige Informationen liegen lediglich in der StVerfStat hinsichtlich jenes Teils der Untersuchungsgefangenen vor, die angeklagt worden sind. Zwar wird damit wohl der überwiegende Teil der Untersuchungsgefangenen erfasst sein, aber unbekannt bleibt weiterhin die Zahl der Personen, bei denen zwar ein Haftbefehl erlassen, aber nicht vollstreckt wurde; ebenfalls nicht erfasst sind ferner die Personen, die zwar in Untersuchungshaft waren, bei denen es aber nicht zur Anklage kam, weil der Tatverdacht hierfür nicht hinreichend war, der Haftgrund nicht aufrecht zu erhalten war oder eine Abschiebung erfolgte.

Untersuchungshaft ist ein Grundrechtseingriff, der legitimiert wird durch Zwecke der Verfahrens- und Vollstreckungssicherung und der durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung begrenzt wird. Wegen des Grund­rechts­eingriffs ist im Einzelfall immer abzuwägen zwischen dem Bedürfnis nach wirksamer Strafverfolgung und dem Freiheitsrecht und -anspruch des Einzelnen. "Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmässig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen (ist) ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv (entge­gen­zuhalten). Dies bedeutet: Die Untersuchungshaft muss in An­ord­nung und Vollzug von dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht werden" (BVerfGE 19, 342 [347]). Durch das Gesetz zur Änderung der Straf­prozess­ordnung und des Gerichts­ver­fas­sungsgesetzes von 1964 wurde der Ver­hältnismässigkeitsgrundsatz, der als allge­meiner, aus dem Rechts­staatsprinzip sich ergebender Rechtsgrundsatz für alle Mass­nah­men des Staates gegenüber dem Bürger gilt, ausdrücklich für die Unter­suchungs­haft kodifiziert. Untersuchungshaft darf gem. § 112 I S. 2 StPO "nicht ange­ordnet wer­den, wenn sie ... zu der zu erwartenden Strafe ... ausser Verhältnis steht". Sonst würde die angeordnete - und regelmässig auch vollzogene - Unter­suchungshaft stärker in das Freiheitsrecht des als unschuldig Geltenden eingreifen als die Reaktion, die aus der Verurteilung des als schuldig Erkannten folgt. Daraus folgt:

·         Weniger einschneidende Massnahmen haben Vorrang. Selbst dort, wo Untersuchungshaft sich als geeignet und erforderlich ausweist, ist die Eingriffs­intensität der Untersuchungshaft abzuwägen gegenüber dem angestrebten Ziel, den staatlichen Strafanspruch zu verwirklichen.

·         Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft müssen im rechten Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der voraussichtlich zu er­warten­den Strafe stehen. Untersuchungshaft ist deshalb bereits dann un­ver­hältnismässig, wenn die zu erwartende Strafe nicht ebenfalls in Frei­heits­entzug besteht. Wegen der Problematik einer solchen Pro­gnose­entscheidung in dem Verfahrensstadium der Untersuchungs­haft­anordnung sollte der Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann ausge­schlossen sein, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist, weil Strafen bis zu dieser Höhe in der Regel auszusetzen sind und auch ausgesetzt werden.

·         Die Dauer von Untersuchungshaft darf erstens "nicht ausser Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehen" (BVerfGE 20, 45 [49]). Zweitens kann sich "mit zunehmen­der Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegen­über dem Interesse an einer wirksamen Straf­verfolgung vergrössern" (BVerfGE 36, 264 [270]).

Wegen dieser Abhängigkeit der Untersuchungshaftanordnung von der Sanktions­prognose war deshalb an sich zu erwarten, dass im Gefolge der Strafrechtsreform von 1969 sowohl die Untersuchungshaftraten als auch der Anteil der Untersuchungs­ge­fange­nen, der lediglich zu ambulanten Sanktionen verurteilt wird, deutlich zurück­gehen würden. Eine derartige Erwartung war deshalb begründet, weil sonst durch die Unter­suchungs­­haftpraxis die Wertentscheidung des im materiellen Strafrecht ver­wirklich­ten Reformprogramms vereitelt werden würde. Die Überzeugung, dass die kurze Freiheits­strafe in aller Regel spezialpräventiv mehr schadet als nützt, hat den Gesetzgeber bewogen, die Verhängung und den Vollzug dieser Strafe soweit als möglich auszu­schliessen. Diese Entscheidung würde durchkreuzt, würde gleichwohl gegen den Be­schul­digten Untersuchungshaft angeordnet werden. Zwar haben Unter­suchungshaft und Freiheitsstrafe verschiedene Aufgaben, die Eingriffsintensität und die Folgen sind bei Untersuchungshaft aber nicht selten stärker als bei der Freiheitsstrafe. Diese kennt vielfältige Möglichkeiten der Lockerung, die bei der Untersuchungshaft wegen ihrer Sicherungsfunktion in der Regel gerade nicht bestehen. Untersuchungshaft wirkt infolgedessen nicht selten persönlich destabilisierender und sozial wie beruflich desinte­grierender als Freiheitsstrafe.

Die Erwartung, dass die Untersuchungshaftraten, d.h. die Anteile der Unter­suchungs­gefangenen an den jeweiligen Verurteilten eines Berichts­jahres, parallel zum Rückgang stationärer Sanktionen zurückgehen würden, hat sich nicht erfüllt. Die Unter­suchungs­haft­raten der nach allgemeinem Straf­recht Verurteilten blieben weit­gehend konstant; erst Mitte der 1980er Jahre erfolgte, nicht zuletzt unter dem Einfluss von Wissenschaft und Öffentlichkeit, ein deutlicher Rückgang auf zuletzt 3,7%; seit 1990 sind, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Reaktion auf Ausländerkriminalität, die Untersuchungs­haftraten wieder deutlich angestiegen (1999: 5,0%), erst in den letzten beiden Jahren erfolgte ein Rückgang (2006: 3,2%) $(Quelle: Untersuchungshaft.xls, vU101R) (Schaubild 26).

Da Untersuchungshaft indes bei schweren Delikten häufiger angeordnet wird als bei leichten Delikten, werden bei zunehmendem Gebrauch von Diversion die auf Verurteilte bezogenen Untersuchungshaftraten im zeitlichen Längs­schnitt zunehmend überhöht. Denn wegen der Ausfilterung leichter Delikte durch Diversion nimmt der Anteil der schweren Delikte, bei denen Untersuchungshaft wegen des Verhältnismässigkeits­grund­satzes nur angeordnet werden sollte, unter den Verurteilungen zu. Im Vergleich von allgemeinem und Jugend­strafrecht sind die Untersuchungshaftraten bei jungen Menschen wegen der hier höheren Diversionsrate stärker als die der Erwachsenen verfälscht. Die auf Sanktionierte bezogenen Untersuchungshaftraten der nach JGG Verurteilten liegen deshalb – erwartungsgemäss – deutlich unter den nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilten $(Quelle: Untersuchungshaft.xls, Tab.Blatt Untersuchungshaft, vU100S, vU201S)(Schaubild 27).

Schaubild 26:     Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht, 1975 – 2006.              
Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 27:     Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht, 1981 – 2006.              
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Zwischen den Ländern bestehen erhebliche Unterschiede in der Höhe der Untersuchungshaftraten (Schaubilder 28, 29, 30, 31). $(Quelle: Untersuchungshaft.xls , Tab.Blatt: U-Haft_Laender_2006 Die Spannweite der auf Verurteilte bezogenen U-Haftrate bei den nach JGG verurteilten U-Gefangenen reicht (2006) von 0,9% (Niedersachsen, Schleswig-Holstein) bis zu 7,4% (Hamburg) bzw. 7,6% (Berlin). Nicht ganz so gross sind die Unterschiede bei den nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten (2006: 1,6% Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern; 5,1% Hessen bzw. 7,1% Hamburg). Diese zwischen den Ländern bestehenden Unterschiede in den auf Verurteilte bezogenen U-Haftraten können – zumindest teilweise - eine Folge der erheblichen Varianz im Einstellungsverhalten sein, denn je mehr Straftaten der leichten und mittelschweren Kriminalität eingestellt werden, umso höher ist – erwar­tungs­­gemäss - die (auf die Zahl der Verurteilten bezogene) Untersuchungs­haftrate. Frei­lich bleiben auch dann Unterschiede bestehen, wenn die Zahl der Abgeurteilten mit vor­an­gegangener Untersuchungshaft bezogen wird auf die Gesamtheit aller (informell oder formell) sanktionierten Personen. Schleswig-Holstein (0,2%) und Niedersachsen (0,3%) weisen weiterhin die niedrigsten U-Haftraten nach JGG auf, Berlin (1,8%) und Hamburg (1,3%) die höchsten. Auch bei den nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierten zählen die Länder, die die niedrigsten bzw. die höchsten U-Haftraten – bezogen auf Verurteilte – aufweisen, weiterhin zur entsprechenden Ländergruppe. Dies zeigt, dass hier noch erheblicher Spielraum für Haftvermeidungsmassnahmen und ‑projekte besteht.

 

Schaubild 28:     Untersuchungshaftraten bei den nach Jugendstrafrecht Verurteilten, nach Ländern, 2006           
Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt

Schaubild 29:     Untersuchungshaftraten bei den nach Jugendstrafrecht (formell oder informell) Sanktionierten, nach Ländern, 2006
Anteile, bezogen auf nach JGG Sanktionierte insgesamt

Schaubild 30:     Untersuchungshaftraten bei den nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, nach Ländern, 2006               
Anteile, bezogen auf nach nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte insgesamt

Schaubild 31:     Untersuchungshaftraten bei den nach allgemeinem Strafrecht (formell oder informell) Sanktionierten, nach Ländern, 2006.     
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte insgesamt

Haftgrund für die Anordnung von U-Haft ist weitaus überwiegend Flucht oder Fluchtgefahr (Tabelle 8). 2006 wurde dieser Haftgrund in 82,4% aller Haftgrundangaben (Mehrfachnennungen) ausgewiesen; auf Verdunkelungsgefahr ent­fie­len weniger als 5% der Nennungen. Der Vergleich mit früheren Jahren zeigt eine deutliche Verschiebung der Haftgründe. Bis 2003 entfielen auf Flucht/Fluchtgefahr mehr als 90% der Nennungen. Die in den beiden letzten Jahren erfolgte Zurückdrängung dieses Haft­grundes erfolgte zugunsten der Wiederholungsgefahr (§ 112 III und 112a I StPO). 1999 entfielen hierauf lediglich 1,6% der Nennungen (93,1% auf Flucht/Fluchtgefahr), 2006 dagegen 8,2%.

Tabelle 8:             Untersuchungshaftrate insgesamt und Haftgründe        
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Jahr

In der StVerfStat erfasste Personen*

Personen
mit Unter-suchungs-haft

Haftgründe (auch mehrere nebeneinander

Mehr-fachnen-nungen

flüchtig oder Flucht-gefahr
(§ 112 Abs. 2 Nr.1,2 StPO)

Verdun-kelungs-gefahr
(§ 112 Abs. 2 Nr.3 StPO)

Verbre-chen wider das Leben
(§ 112 Abs.3 StPO)

Wiederholungsgefahr bei Straftat

gg. die sex. Selbstbestim.
(§ 112a Abs.1 NR.1 StPO)

gemäss
§ 112a Abs.1 Nr.2 StPO

1976

868.821

42.105

43.492

39.664

2.099

485

480

764

1980

967.434

37.401

38.284

35.031

1.321

420

343

1.169

1985

955.698

31.036

32.062

29.579

1.514

379

207

383

1990

893.240

27.553

28.298

26.489

1.054

218

176

361

1995

951.064

36.070

37.257

34.982

1.308

304

294

369

2000

923.760

36.683

37.899

34.949

1.604

275

345

726

2005

980.936

27.252

30.310

25.578

1.425

795

567

1.945

2006

947.837

24.352

27.493

22.666

1.446

1.124

603

1.654

Anteile, bezogen auf Pers. insg.*

Anteile, bezogen Haftgründe (Mehrfachnennungen) insgesamt

1976

 

4,8

100

91,2

4,8

1,1

1,1

1,8

1980

 

3,9

100

91,5

3,5

1,1

0,9

3,1

1985

 

3,2

100

92,3

4,7

1,2

0,6

1,2

1990

 

3,1

100

93,6

3,7

0,8

0,6

1,3

1995

 

3,8

100

93,9

3,5

0,8

0,8

1,0

2000

 

4,0

100

92,2

4,2

0,7

0,9

1,9

2005

 

2,8

100

84,4

4,7

2,6

1,9

6,4

2006

 

2,6

100

82,4

5,3

4,1

2,2

6,0

* Abgeurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. § 59 StGB, § 27, 45 III JGG.

 

Der Untersuchungshaftpraxis der Gerichte wurde und wird vielfach vorgeworfen, es werde zu viel, zu schnell und zu lange verhaftet. Was die Dauer der Untersuchungshaft angeht, so zeigt Tabelle 9, dass bei der Hälfte der in der Strafverfolgungsstatistik erfassten Personen mit Untersuchungshaft die Dauer 3 Monate nicht übersteigt. Die Tabelle zeigt aber auch, dass die Untersuchungshaftdauer in den letzten Jahren zugenommen hat. 1976 dauerte bei 14,9% die Untersuchungshaft länger als 6 Monate, derzeit ist dies aber bei 24,6% der Fall. Freilich ist zu beachten, dass der Anteil der Personen mit Untersuchungshaft – bezogen auf Abgeurteilte – im gleichen Zeitraum deutlich zurückgegangen ist. Dies heisst, dass die Gerichte Untersuchungshaft zunehmend mehr in schwierigeren bzw. schwereren Fällen verhängen. Bei diesen wiederum dauert Untersuchungshaft überdurchschnittlich lange (Schaubild 32)

Tabelle 9:             Untersuchungshaftrate insgesamt und Dauer der Untersuchungshaft 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Jahr

In der StVerfStat erfasste Personen*

Personen
mit Unter-suchungs-haft

Dauer der Untersuchungshaft

bis 1 Monat

mehr als .. bis einschliesslich

mehr als 1 Jahr

1 bis 3 Monate

3 bis 6 Monate

6 Monate bis 1 Jahr

1975

868.821

42.105

15.317

12.066

8.458

4.735

1.529

1980

967.434

37.401

15.158

9.900

6.919

4.176

1.248

1985

955.698

31.036

11.297

7.494

6.479

4.250

1.516

1990

893.240

27.553

10.410

6.828

5.386

3.588

1.341

1995

951.064

36.070

10.452

9.794

8.332

5.495

1.997

2000

923.760

36.683

13.049

8.531

8.206

5.310

1.587

2005

980.936

27.252

7.247

6.717

7.214

4.587

1.487

2006

947.837

24.352

6.272

5.869

6.227

4.485

1.499

Anteile, bezogen auf Personen insg.*

Anteile, bezogen auf Untersuchungsgefangene

1975

 

4,8

36,4

28,7

20,1

11,2

3,6

1980

 

3,9

40,5

26,5

18,5

11,2

3,3

1985

 

3,2

36,4

24,1

20,9

13,7

4,9

1990

 

3,1

37,8

24,8

19,5

13,0

4,9

1995

 

3,8

29,0

27,2

23,1

15,2

5,5

2000

 

4,0

35,6

23,3

22,4

14,5

4,3

2005

 

2,8

26,6

24,6

26,5

16,8

5,5

2006

 

2,6

25,8

24,1

25,6

18,4

6,2

* Abgeurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. § 59 StGB, § 27, 45 III JGG.

Schaubild 32:     Dauer der Untersuchungshaft, nach Deliktsgruppen
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin, 2006.

Abgeurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft werden fast ausnahmslos verurteilt. 2006 wurden insgesamt 3,0% nicht verurteilt, bei 0,5% wurde auf Massregeln (statt Strafe) erkannt, bei 1,6% erfolgte eine Verfahrenseinstellung, 0,9% wurden frei­gesprochen. $(Quelle: Untersuchungshaft.xls, TabBlatt UHAFT75, BZ)Die Freispruchsquote ist damit – erwartungsgemäss - weit unterdurch­schnittlich (2006: 2,7%). $(Quelle: Abgeurteilte.xls, TabBlatt Abgeurteilte_insg., AX)

Erwartungswidrig wird ferner nur jeder zweite (2006: 55,7%) $(Quelle: Untersuchungshaft.xls, TabBlatt UHAFT75, vU103R) nach allge­meinem Strafrecht verurteilte Untersuchungsgefangene zu einer nicht zur Bewährung aus­gesetzten Freiheitsstrafe verurteilt (Schaubild 33). Ein ganz erheb­licher Teil der Verurteilten erlebt deshalb den Freiheitsentzug nur in seiner resoziali­sierungs­feindlichsten Form, nämlich in Form der Unter­suchungs­haft.

Schaubild 33:     Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft, nach Art der Sanktion, 1975 - 2006.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

 

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3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht

3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heran­wachsende

Die absolute Zahl der verurteilten Jugendlichen und (der nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht verurteilten) Heranwachsenden hatte 1982 den bisherigen Höhepunkt mit 194.296 Verurteilten erreicht. Bis 1992 ging die Zahl der Verurteilten auf die Hälfte zurück (1992: 96.451), seitdem steigen die Verurteiltenzahlen wieder an (2006: 132.795)$(Quelle: Heranw.xls, VJuHeins /vJ103) (Schaubild 34). Eine vergleichbare Entwicklung zeigt sich auch, wenn die nach allgemeinem Straf­recht verurteilten Heranwachsenden ausgeklammert werden. 1982 wurden 149.760 Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht verurteilt, 1992 lediglich noch 71.839, 2006 waren es 105.902$(Quelle: Heranw.xls, v02J). Diese Entwicklung der Zahl der (formell) Verurteilten ist in hohem Masse durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten beeinflusst. Zwar ist in der ersten Hälfte der 1980er Jahre auch die Zahl der (informell und formell) Sanktionierten zurückgegangen. aber schon seit 1998 ist diese Zahl höher als zu Beginn der 1980er Jahre. Die absoluten Zahlen der nach Jugendstrafrecht Sanktionierten haben seit 1991 deutlich zugenommen (1991: 193.000; 2006: 339.000) (Schaubild 35).

Schaubild 34:     Durch die Jugendgerichte Verurteilte, 1955 - 2006.   
Absolute Zahlen der jugendlichen und der heranwachsenden (nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht) Verurteilten (abs. Zahlen, in Tausend)          
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 35:     Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.
Absolute Zahlen (in Tausend).        
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Zuständig für die Aburteilung von Heranwachsenden, also von Personen, die zum Zeit­punkt der Tat 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind, ist grundsätzlich das Jugend­gericht. Das Jugendgericht kann Jugendstrafrecht anwenden, wenn der Heranwachsen­de ent­weder noch einem Jugendlichen gleichsteht oder aber eine typische Jugend­ver­feh­lung begangen hat. Diese, 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der Heranwach­sen­den in das Jugendstrafrecht wurde seinerzeit als Ausnahme und als Experiment verstanden: Die Praxis sollte mit der neuen Lösung Erfahrungen sammeln, um beurteilen zu können, ob die gefundene Lösung durch Erweiterung oder Einengung korrigiert werden müsse. Die als Ausnahme gedachte Einbe­ziehung der Heranwachsenden in das Jugend­strafrecht ist inzwischen die Regel: 1955 wurden lediglich 22,2% aller Heran­wachsen­den nach Jugend­strafrecht verurteilt$(Quelle: Heranw.xls, vJ101cR) (Schau­bild 36). Der vorläufige Höhepunkt war 1988 mit 65,0% erreicht, danach gingen die Raten zurück bis auf 57,7% (1994), in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre lagen die Raten zwischen 59 und 60%. In den letzten Jahren sind sie wieder deutlich angestiegen und haben 2003 mit 64,5% fast wieder den Spitzenwert von 1988 erreicht. 2006 war die Rate mit 64,3%% nur geringfügig unter dem Wert von 2003. Dieser Rückgang in der ersten Hälfte der 1990er Jahre ist nur bei vorder­gründiger Betrachtung Ausdruck einer zurück­halten­deren Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende. Die genauere Analyse zeigt nämlich, dass Grund hierfür eine seit Ende der 1980er Jahre zu beobachtende zunehmende Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf nichtdeutsche Heran­wachsende ist. Die Rate der nach Jugendstrafrecht ver­urteilten deutschen Heranwachsenden stieg dagegen bis 1983 auf etwas mehr als 60%; dieses hohe Niveau blieb seitdem - bei nur minimalen Schwankungen (1988: 64,7%; 1994 61,7%; 2004: 63,7%; 2005: 64,3%; 2006: 65,1%)$(Quelle: Heranw.xls, Rate dte Hwde/dt. Hwd.insg.) - erhalten.

Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie, der Jugendsoziologie und der Pädagogik sprechend dafür, dass die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht kriminalpolitisch vernünftig ist. Für viele junge Menschen hat sich die Phase des Erwachsen­werdens über das 20. Lebensjahr verlängert. Mit den differenzierteren Mitteln des Jugendstrafrechts ist es eher als mit jenen des allgemeinen Strafrechts möglich, auf die besonderen Lebenslagen und Probleme junger und heranwachsender Men­schen einzugehen und damit sowohl eher eine Straftatwiederholung zu vermeiden als auch Opferbelange zu berücksichtigen. Die Anwendung des wenig flexiblen und punitiven allgemeinen Strafrechts erhöht die Gefahr negativer Folgen für die Soziali­sation. Deshalb wird in der Wissenschaft und der Jugendkriminalrechtspflege weitaus über­wiegend gefordert, „Heranwachsende nicht vermehrt nach Erwachsenen-recht abzu­­urteilen, sondern vielmehr ... generell in das JGG einzubeziehen“ (DVJJ [Hrsg.], Kinder und Jugendliche als Opfer und Täter, 1999, Forum II, These 14, S. 776), zumin­dest aber das Heranwachsendenstrafrecht in seinem heutigen Zuschnitt zu erhalten. Der 27. Deutsche Jugendgerichtstag 2007 hat darüber hinaus die alte Forderung der Fachwelt nach einem „einheitlichen Sonderstrafrecht für junge Erwachsene (18-25 Jahre) nach jugendrechtlichen Grundsätzen“ (ZJJ 2007, S. 435, Thesen des AK 8).

Schaubild 36:     Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, 1955 - 2006
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Die deliktspezifische Analyse zeigt, dass die Einbeziehung der Heran­wachsen­den in das Jugendstrafrecht tatsächlich nach anderen Kriterien als denen des § 105 JGG erfolgt. Die Anwendung von Jugendstrafrecht nimmt, jedenfalls in der Tendenz, mit der Schwere der Straftat zu. Dies kann in dieser Grössenordnung nicht durch delikt­spezifische Aus­filterungs­effekte aufgrund eines unterschiedlichen Gebrauchs der Diversions­möglich­keiten erklärt werden. Denn derartige Effekte sind eher bei leichterer und mittelschwerer Kriminalität zu erwarten. Auf Delikte, die keine schweren Rechts­folgen nach sich ziehen und in einem summarischen Verfahren behandelt werden können, findet eher allgemeines Strafrecht Anwendung, das – im Unterschied zum Jugend­strafrecht (§§ 79 I i.V.m. § 109 II JGG) - die Verurteilung im Strafbefehls­verfahren erlaubt (§ 109 I JGG). Dies dürfte mit einer der wesentlichen Gründe sein für die überproportional hohe Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heran­wachsende, die wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt werden (Schaubild 37).

Schaubild 37:     Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, nach Hauptdelikts­gruppen, 2006.      
Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden; nach Hauptdeliktsgruppen         
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

Zwischen den Ländern bestehen erhebliche Unterschiede in der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende (Schaubild 38). Diese Unterschiede bleiben auch dann erhalten, wenn nach Deliktsgruppen – hier: Strassenverkehrsdelikte – diffe­ren­ziert wird (Schaubild 39). Diese Unterschiede sind auch über die Zeit hinweg weit­gehend konstant. Tat- oder Tätermerkmale dürften deshalb das Ausmass dieser Unter­schiede nicht erklären. Es handelt sich offenbar um regional bedingte Unterschiede.

Schaubild 38:     Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, Straftaten insgesamt, nach Ländern 2006.      
Anteile der nach Jugend­strafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden

Schaubild 39:     Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, nach Ländern 2006.
Hauptdeliktsgruppe VIII. Straftaten im Strassenverkehr (§§ 142,315b, 315c, 316, 222, 229, 323a StGB i.V. mit Verkehrsunfall, ausserdem nach dem StVG).
Anteile der nach Jugend­strafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden

Wenn schwerere Straftaten eher nach JGG als nach StGB abgeurteilt werden, dann ist es erwartungsgemäss, dass nach JGG verurteilte Heranwachsende auch wesentlich häufiger zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt werden als nach allge­mein­em Strafrecht verurteilte Heranwachsende (Schaubild 40). Dieser Befund zeigt, dass die Anwendung des JGG nicht per se die Anwendung milderer Sanktio­nen als im all­ge­meinen Strafrecht bedeutet. Dass vielmehr eher das Gegenteil zutrifft, zeigt ein zweiter Befund, nämlich der Vergleich der Sanktionierungspraxis bei Heran­wachsenden und bei Jungerwachsenen (Schaubild 40). Die Jung­erwachsenen sind in den straf­zu­mes­sungsrelevanten Merkmalen – Vorstrafen­belastung und Deliktsstruktur – den Heran­­wach­senden relativ am nächsten, allerdings weisen sie im Schnitt die höhere Vor­stra­fen­belastung auf. Vergleicht man die Sanktionen gegen die - nach Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht - verurteilten Heranwach­senden insgesamt mit den gegen die Jungerwachsenen verhängten Strafen, so wird deutlich, dass die Anwendung des JGG auf einen Teil der Heranwachsenden in der Bilanz keineswegs zu einem geringe­ren Anteil freiheitsentziehender Sanktionen insgesamt und auch nicht zu einem geringe­ren Anteil unbedingter Freiheits- bzw. Jugendstrafen führt; der höhere Anteil von unbe­dingten Freiheitsstrafen (trotz geringerer strafrechtlicher Vorbelastung) ist dem­nach auf die Anwendung des JGG in der Gruppe der Heranwachsenden zurück­zuführen.



Schaubild 40:     Sanktionierung von Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht im Vergleich (Straftaten ohne Straftaten im Strassenverkehr). Anteile der zu unbedingter, bedingter Jugend-/Freiheitsstrafe oder zu Jugendarrest Verurteilten an den insgesamt Verurteilten. Baden-Württemberg 2005: N=32.953

 

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3.2 Informelle Sanktionen

Entsprechend der Zielsetzung des JGG macht die Praxis von den Einstellungs­möglich­keiten der §§ 45, 47 JGG in noch stärkerem Masse als im allgemeinen Strafrecht Gebrauch. Das "Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG)" vom 30.8.1990 sah als eines seiner wesentlichen Ziele die "Stärkung der informellen Reaktionsmöglichkeiten von Jugendstaatsanwalt und Jugendrichter" vor. Dies wurde unter Hinweis auf jugendkriminologische Erkenntnisse u. a. damit begrün­det, dass "Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete. Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Ver­zicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminal­politisch von Bedeutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkenntnis geführt, dass informellen Erledigungen als kos­tengünstigeren, schnelleren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und Rück­fall­vermeidung höhere Effizienz zukommt" (BT-Drs. 11/5829 vom 27.11.1989, S. 1). In ihrem Ersten Periodischen Sicherheitsbericht hat die Bundesregierung diese Auffas­sung noch einmal bekräftigt: „In geeigneten Fällen können auch erzieherische Massnahmen ausserhalb des förmlichen Verfahrens als angemessene Reaktion genügen (Diversion). Ihnen gebührt bereits insoweit der Vorzug, als sie einerseits auf eine besonders zeitnahe Vermittlung der notwendigen Unrechtseinsicht gerichtet sind, dar­über hinaus jedoch geeignet sind, die mit einem Hauptverfahren und einer förmlichen Verurteilung verbundenen Stigmatisierungsrisiken zu vermeiden“ (1. PSB, Berlin 2001, S. 611 <http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/psb-2001.htm>.

Zwischen 1981, dem Jahr aus dem erstmals Nachweise vorliegen, und 2006 dürfte sich die Diversionsrate von 44% auf 68,1% $(Quelle: VUDiv.xls_AY) erhöht haben (Schaubild 41). Im Wesentlichen blieb die Diversionsrate in den letzten Jahren stabil bei 68 bis 69%. Demnach ist die Einstel­lung des Verfahrens die Regel, die Verurteilung ist die Ausnahme. Im Unter­schied zum allgemeinen Strafrecht, wo der vermehrte Gebrauch der Einstellungs­möglich­keiten dazu geführt hat, dass die Verurteiltenzahlen trotz des Anstiegs der Zahl der sanktionierbaren Personen in etwa konstant geblieben ist, wurde im Jugend­straf­recht trotz (bis 1991) sinkender Fall­zahlen vermehrt eingestellt (Schaubild 35). Diversion dient hier nicht nur, wie vornehmlich im all­ge­mein­en Strafrecht, der Ver­fah­rens­­entlastung, vielmehr wird das spezial­präventive Konzept des Gesetzgebers, der eine Verfahrenseinstellung kriminalpolitisch für aussichtsreich und verantwortbar hält (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugend­­gerichts­gesetzes vom 27.11.1989, BT-Drs. 11/5829, S. 1, 13), von der Praxis umzusetzen versucht.

Schaubild 41:     Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 - 2006.           
Anteile, bezogen auf nach Jugendstrafrecht (formell und informell) Sanktionierte.           
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Erwartungsgemäss ist die Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei "Erst­tätern", definiert über den ersten Eintrag im Bundeszentralregister (BZR), noch höher und dürfte deutlich zugenommen haben: Wie eine Aus­wertung der Eintragungen im BZR für die beiden Geburtsjahrgänge 1961 und 1967 gezeigt hat, wurden von sämtlichen erstmals im Jugendalter im BZR regis­trier­ten männlichen Jugendlichen des Geburtsjahrgangs 1961 53,5% in­for­mell sanktioniert; beim Geburtsjahrgang 1967 waren es schon 65,0% (Heinz, Wolfgang/ Spiess, Gerhard/Storz, Renate: Prävalenz und Inzidenz straf­recht­licher Sanktionierung im Jugendalter, in: Kaiser/Kury/Al­brecht [Hrsg.]: Krimino­logi­sche Forschung in den 80er Jahren, Freiburg i.Br. 1988, S. 655, Tab. 9). Der erste Kontakt mit der Justiz endete also schon in der zwei­ten Hälfte der 1970er und in der ersten Hälfte der 1980er Jahre für den männ­lichen jugendlichen "Ersttäter" im Regelfall ohne Verur­teilung. In­zwi­schen dürfte die Einstellungsrate für "Ersttäter" noch höher liegen. Wie eine Aus­wertung der für die Rückfallstatistik (Bezugsjahr 1994) erhobenen BZR-Daten ergeben hat, war die Diversionsrate bei jugendlichen Ersttätern 1994 er­wartungs­gemäss höher als Anfang der 1980er Jahre. Bei erstmals regis­trierten deutschen Jugend­lichen betrug die Diversionsrate insgesamt 88%[$(QUELLE: C:\rfs2003\jobs\JGG1994-1.xls) : [NEU EDALTJ<18 D] (GS) 29.03.2005], bei deutschen Ersttätern leichter Eigen­tumskriminalität (§§ 242, 247, 248a StGB) so­gar 94% (Schaubild 43).

Zu diesem Anstieg hat entscheidend die Jugendstaatsanwaltschaft bei­ge­tragen (Schaubild 41). Denn es hat, gemessen an relativen, auf alle Sanktionierten bezo­genen Zahlen, vor allem das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG zuge­nommen, insbesondere die Einstellung ohne Einschaltung des Richters (§ 45 I und II JGG, d.h. § 45 II JGG a.F.; 1981: 13,1%, 2006: 53,0%)$(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_T). Die Staatsanwälte haben hier­bei ihre "Sanktionskompetenz" nicht nur zu Lasten von Anklagen ausgebaut, sondern auch zu Lasten der Beteiligung des Jugend­richters nach § 45 III (§ 45 I a.F.) JGG und § 47 JGG.

Der Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten ging dement­sprechend zwischen 1981 und 2006 um 24,3 Prozentpunkte zurück, was überwiegend auf einem Rückgang der Verhängung von Erziehungsmassregeln und ambulanten Zucht­mitteln (1981 .. 2006: -16,1%) $(Quelle: 45.xls,AE-AH) beruhte, aber auch, wenngleich in deutlich geringe­rem Masse, von Jugendarrest (1981-2006: -5,3%) und Jugendstrafe (1981-2006: -2,9%) (Schaubild 42).

Schaubild 42:     Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen, bezogen auf nach JGG (formell und informell) Sanktionierte.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Über die Art der gem. §§ 45, 47 JGG erteilten Auflagen/Weisungen enthalten die amt­lichen Statistiken keine Angaben. Deshalb ist derzeit auch unbekannt, in welchem Umfang etwa ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird. Im Unterschied zu § 153a StPO wird dieses Merkmal für §§ 45, 47 JGG nicht erhoben.

Zu den rechtsstaatlichen Defiziten zählt, dass die Einstellungsmöglichkeiten des JGG in regional extrem unterschiedlichem Masse genutzt werden. Die Unter­schiede im Gebrauch der §§ 45, 47 JGG übersteigen jene beim Gebrauch der Einstellungs­möglich­keiten der §§ 153, 153a, 153b StPO bei weitem (Schaubilder 8 und 44; 9 und 45). Innerhalb der alten Länder reichte 2006 die Bandbreite der Diversionsrate von 56,8% (Saarland) bis zu 87,6% (Bremen) (Schaubild 45). Von den neuen Ländern liegen für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen Ergebnisse der StA-Statistik und der StVerfStat vor, die eine Berechnung der Diversionsraten erlauben. Die Raten in diesen vier Ländern weisen nicht nur relativ geringe Unterschiede auf (Sach­sen: 73,4%; Mecklenburg-Vorpommern: 77,8%), sondern liegen mit (im Schnitt) 75,1% auch deutlich über dem Durchschnitt der alten Länder (68,1%). ($(Quelle: C:\kidat\Diversion_2006_Grundtabelle.xls_N)

Unterschiede bestehen nicht nur hinsichtlich des Ausmasses, in dem von §§ 45, 47 JGG Gebrauch gemacht wird. Höchst unterschiedlich ist vor allem das Mass, in dem der Jugendstaatsanwalt entscheidet bzw. der Jugendrichter eingeschaltet wird. 2006 wurde in Rheinland-Pfalz bei 65,5% aller (informell oder formell) Sanktionierten das Verfahren gem. § 45 I oder 2 JGG eingestellt, in Bayern dagegen lediglich bei 36,2%. Durch den Jugendrichter, also nach Anklageerhebung, wurde in Bayern, das mit 61,5% die zweitniedrigste Diversionsrate hatte, bei 15,4% aller Sanktionierten das Verfahren gem. § 47 JGG eingestellt, in Baden-Württemberg mit einer etwas höheren Diversionsrate (69,5%) entfielen nur 9,5% auf Entscheidungen gem. § 47 JGG; in Rheinland-Pfalz sogar – trotz einer noch höheren Diversionsrate (68,8%) - nur 3,3%. $(Quelle: C:\kidat\Diversion_2006_Grundtabelle.xls_T-XHierdurch ergibt sich eine ungleiche Belastung, wird doch im Falle des § 47 JGG Anklage erho­ben, wo in vergleichbaren Fällen in anderen Ländern das Verfahren ohne Anklage ein­gestellt wird. Der Kilometerstein des Tatortes ent­scheidet somit in nicht un­erheblichem Masse nicht nur darüber, ob das Ver­fahren eingestellt oder mit einer Verurteilung abge­schlossen wird, son­dern auch darüber, ob in unterschiedlicher Weise belastend (inter­venierend) bzw. erst nach Anklageerhebung eingestellt wird. Mit der Erledigung gem. § 47 JGG wird zugleich eines der Ziele von Diversion – Verfahrensbeschleunigung – eher verfehlt als mit einer Entscheidung gem. § 45 JGG.

Diese Diskrepanzen beruhen in diesem Ausmass nicht auf einer unter­schied­lichen Kri­minalitätsstruktur oder auf Abweichungen in den Merkmalen der Täter in den einzelnen Ländern. Wie Analysen aus der ersten Hälfte der 1980er Jahre zeigten, bestanden die Unter­schiede vor allem bei Ersttätern; bei Mehrfachauffälligen wurde in der Mehrzahl der Länder nur ausnahmsweise eingestellt. So konnte z.B. Storz bei ihrer Auswertung der Eintragungen im Bundeszentralregister für die Jugendlichen des Geburts­jahrganges 1961 zeigen, dass bei einer ersten Auffälligkeit wegen "einfachen Diebstahls" (§§ 242, 247, 248a StGB) in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg über 80% aller Verfah­ren nach §§ 45, 47 JGG ein­ge­stellt worden waren; in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz war dies lediglich bei rd. 43% der Fall. Vergleichbare Unterschiede wurden fest­gestellt bei einer ersten Auffälligkeit wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 StVG), einem sog. Taxendelikt, bei dem typischerweise nach objektiven Kriterien routine­mässig entschieden wird (vgl. Storz, Renate: Jugend­straf­recht­liche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugend­strafverfahren der Bundes­repu­blik Deutschland, Bonn 1992, S. 155 Tab. 11).

Die in den amtlichen Rechtspflegestatistiken vorliegenden Daten lassen nicht erkennen, ob diese regionalen Unterschiede bei allen Taten- und Tätergruppen bestehen oder bei bestimmten Gruppen besonders ausgeprägt sind. Eine Auswertung von Bundes­zentral­registerdaten, die eine Differenzierung sowohl der Vorbelastung als auch eine Kontrolle von Alter, Geschlecht, Nationalität und Deliktsart ermöglichen, ergab für das Jahr 1994, dass es nur noch geringfügige regionale Unterschiede bei Ersttätern leichter Eigen­tumsdelikte (§§ 242, 247, 248a StGB als einziges Delikt) mit deutscher Nationalität gab. In keinem der alten Länder lag die Diversionsrate unter 85%. Die Spannweite reichte von über 99% (Hamburg, Bremen, Berlin) bis 85% (Bayern) (Schaubild 43). Wäh­rend bei den erstmals Registrierten sich die Praxis in Richtung der Nutzung der Diver­sion im Regelfall bereits weitgehend vereinheitlicht hat, finden sich nunmehr ganz erhebliche Unter­schiede in der Verfahrenspraxis gegenüber den wiederholt in Erschei­nung getretenen Jugendlichen. Bei der Reaktion auf die dritte oder weitere erfasste Straffälligkeit eines Jugendlichen lag die Spannweite der Diversionsentscheidungen bei 67 Prozent­punkten (Hamburg: 96%; Bayern: 29%). Insbesondere bei wiederholt Auffäl­ligen sind danach die Risiken einer förmlichen Verur­teilung in den Ländern - selbst innerhalb derselben Deliktsgruppe - höchst unterschiedlich. Ob und inwieweit auch gegen­wärtig noch derart grosse Unterschiede bestehen – oder sich gar vergrössert haben – lässt sich wegen fehlender Daten nicht klären.

 


Schaubild 43:     Diversionsraten bei deutschen Jugendlichen wegen leichter Eigentumsdelikte (§ 242, 247, 248a StGB als einziges oder schwerstes Delikt) in Abhängigkeit von der Vorbelastung, nach Ländern (1994).             
Totalerhebung Eintragungen im Zentral- oder Erziehungsregister

 [C:\rfs2003\jobs\JGG1994-1.sps; C:\rfs2003\jobs\JGG1994-1.xls : [NEU EDALTJ<18 D] (GS) 29.03.2005 13:01:23]

Schaubild 44:     Diversionsraten (Staatsanwaltschaft und Gericht) im Jugendstrafrecht
1981 .. 2006. Anteil der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, nach Ländern

 

Schaubild 45:     Diversionsraten im Jugendstrafrecht nach Ländern, 2006      
Anteil der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte

Die amtlichen Statistiken enthalten lediglich Informationen darüber, in wie vielen Fällen ein Verfahren gem. §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist. Dagegen fehlen Informationen sowohl zu den Beschuldigten, zu den Delikten als auch zu den angeregten oder durch­geführten erzieherischen Massnahmen. Aus empirischen Untersuchungen ist bekannt, dass §§ 45, 47 JGG vorwiegend angewendet werden bei jüngeren, nicht erheblich vor­bestraften Tätern, die minder schwere Delikte verübt haben. Dies wird durch die bereits erwähnte Auswertung von Bundeszentralregisterdaten bestätigt (Schaubild 39). Danach lag die Diversionsrate bei deutschen jugendlichen Ersttätern leichter Eigen­tumskriminalität (§§ 242, 247, 248a StGB als einziges Delikt) im Schnitt bei 94%, bei mehrfach Auffälligen war die Diversionsrate deutlich geringer.

Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG von 1990 hatte die Erwartung, dass ein Teil der sog. neuen ambulanten Massnahmen, namentlich der Täter-Opfer-Ausgleich, im Rahmen von §§ 45, 47 JGG zur Anwendung kommen würde. Da zu den angeregten/angeordne­ten erzieherischem Massnahmen statistische Informationen fehlen, können nur Primär­datenerhebungen Aufschluss geben. Eine neuere Untersuchung (Çağlar, Oktay: Neue ambulante Massnahmen in der Reform, Frankfurt a.M. u.a. 2005) der Sanktionierungs­praxis im LG-Bezirk Flensburg (Tabelle 10) kam zum Ergebnis:

1.  Von §§ 153 ff. StPO wird im Jugendstrafrecht insgesamt in beachtlichem Masse Gebrauch gemacht. Auf amtliche Statistiken gestützte Berechnungen der Diversions­raten unterschätzen deshalb die Diversionsrate nach JGG und überschätzen die Diversionsrate im allgemeinen Strafrecht (siehe oben II. 2.2,1). Von §§ 153 ff StPO wurde 2003 in deutlich höherem Masse Gebrauch gemacht als noch 1998. Allerdings ist der Untersuchung nicht zu entnehmen, in welchen Verfahren die Einstellung auf §§ 153 ff. StPO gestützt wurde und welche Normen im Einzelnen zur Anwendung kamen.

2.  Innerhalb der §§ 45, 47 JGG entfiel auf die Einstellung gem. § 45 I JGG etwas mehr als die Hälfte aller Einstellungen nach Normen des JGG.

3.  Innerhalb der sog. intervenierenden Diversion gem. §§ 45 II, III, 47 JGG wurde in der Mehrzahl der Entscheidungen gemeinnützige Arbeit oder die Zahlung eines Geld­betrags angeregt bzw. angeordnet, und zwar mit zunehmender Tendenz. 1998 ent­fielen hierauf noch 45,6%, 2003 dagegen 66%.

4.  Von den neuen ambulanten Massnahmen wurde demgegenüber nicht nur relativ selte­ner, sondern vor allem in deutlich abnehmendem Masse Gebrauch gemacht. 1998 betrug ihr Anteil an allen intervenierenden Einstellungen 28,6%, 2003 nur noch 12,2%. Wie die genauere Analyse zeigt, wurden 2003 (Angaben in Klammern: 1998) nach einem erzieherischen Gespräch oder einer richterlichen Ermahnung 14,0% (22,4%) der Fälle eingestellt. TOA, sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisung, Scha­dens­wiedergutmachung, Entschuldigung oder Drogentherapie war nur in 12,2% (28,6%) der Fälle festzustellen.

Wäre dieser – regional beschränkte - Befund verallgemeinerbar, dann würde dies bedeuten, dass erstens nicht in dem erwarteten Masse von neuen ambulanten Massnahmen Gebrauch gemacht worden ist und dass zweitens in den letzten Jahren die neuen ambulanten Massnahmen zugunsten ahndender Sanktionen im Bereich von §§ 45, 47 JGG zurückgedrängt worden wären.

 

Tabelle 10:           Diversionspraxis im Landgerichtsbezirk Flensburg in Verfahren gegen Jugendliche oder nach JGG abgeurteilte Heranwachsende – 1998 und 2003 im Vergleich   

 

1998

2003

N

%

%

N

%

%

Diversion insgesamt

1.717

100

 

2.222

100

 

§§ 153 ff StPO

421

24,5

 

837

37,7

 

§ 45 I JGG

706

41,1

 

780

35,1

 

§§ 45 II, III, 47 JGG, darunter

590

34,4

100

605

27,2

100

  Geld- oder Arbeitsauflage

269

 

45,6

399

 

66,0

   neue ambulante Massnahme

169

 

28,6

74

 

12,2

   richterliche Ermahnung

132

 

22,4

85

 

14,0

   keine erzieherische Massnahme

20

 

3,4

47

 

7,8

 

Datenquelle: Çağlar, Neue ambulante Massnahmen in der Reform, 2005, S. 51 ff.

 

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3.3 Formelle Sanktionen

3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen

Die meisten Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel können nebeneinander, Weisun­gen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft auch neben Jugendstrafe angeordnet werden (§ 8 JGG). Von dieser Möglichkeit macht die Jugend­kriminal­rechts­pflege in ho­hem Masse Gebrauch. 2006 wurden in der StVerfStat 105.902 nach JGG Verurteilte ausge­wie­sen mit insgesamt 16.886 Jugendstrafen (10,6% der insge­samt verhängten formel­len Sanktionen), 117.410 Zuchtmitteln (73,4%) und 25.740 Erziehungsmassregeln (16,1%). Auf einen nach JGG Verurteilten kamen im Schnitt also 1,5 Sank­tionen. $(Quelle: Sankj75.xls; P_T)

Die Gegenüberstellung der insgesamt verhängten (formellen) Sanktionen und der schwersten Sanktionen ist aufschlussreich (Tabelle 11).

Tabelle 11:           Insgesamt und schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionsart.     
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006

 

insgesamt verhängte Sanktionen

schwerste verhängte Sanktionen

 

N

%

 

 

insgesamt.

160.036

100

105.902

100

unbedingte Jugendstrafe

6.675

4,2

6.675

6,3

Jugendarrest

20.756

13,0

20.756

19,6

bedingte Jugendstrafe

10.211

6,4

10.211

9,6

Hilfen zur Erziehung (Heim)

38

0,0

38

0,0

ambulante Zuchtmittel

96.654

60,4

61.477

58,1

Erziehungsmassregeln

25.702

16,1

6.745

6,4

stationäre Sanktionen

27.469

17,2

27.469

25,9

ambulante Sanktionen

132.567

82,8

78.433

74,1

 

Sowohl unter den insgesamt verhängten als auch unter den schwersten Sanktionen dominieren die ahndenden und auf die Weckung von Unrechtseinsicht abzielenden Sanktionen, nicht so sehr helfende oder stützende Massnahmen. Auf Erziehungsmassregeln entfielen 2006 16,1% aller verhängten Sanktionen. Wie die Tabelle mit den schwersten Sanktionen zeigt, verschieben sich hier die Gewichte ganz deutlich in Richtung auf ahndende Sanktionen: 25,9% waren 2006 stationäre Sanktionen (unbedingte Jugendstrafe: 6,3%; Jugendarrest: 19,6%); der An­teil der isoliert verhängten Erziehungsmassregeln reduziert sich auf 6,4%. Dies bedeu­tet, dass fast zwei von drei Erziehungsmassregeln in Kombination mit anderen, schwereren Sanktionen (Zuchtmittel oder Jugendstrafe) verhängt worden sind. Dieses Bild könnte sich ändern, wenn Weisungen, die dazu dienen sollen, die Lebensführung zu regeln und die Erziehung zu fördern, vermehrt im Zusammenhang mit einer Verfahrens­einstellung angeordnet oder durchgeführt werden würden. Hierzu fehlen indes statisti­sche Informationen – der neueren, regional allerdings beschränkten Untersuchung von Çağlar (siehe oben III.3.3.2) zufolge - dominieren allerdings auch bei §§ 45, 47 JGG die ahndenden Reaktionen.

Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG von 1990 ging davon aus, „dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trai­ningskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugend­arrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfall­gefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können." Ob und inwieweit diese Erwartung durch die Praxis erfüllt worden ist, zeigt die Längsschnitt­analyse. Danach sind – im Zeitraum seit 1955 – innerhalb der formellen, d.h. der durch Urteil verhängten Sanktionen, die stationären Sanktionen zugunsten solcher ambu­lanter, also den Frei­heits­entzug vermeidender Massnahmen zurück­gedrängt worden. 1955 ent­fielen lediglich 50,4% auf ambulante Sanktionen als schwerste Massnahme, 2006 waren es dagegen 74,1% $(Quelle: Sankj75.xls, vJ110R)(Schaubild 46).

Schaubild 46:     Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Art der formellen Sanktionen, 1950 – 2006.
Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.             
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Unter den ambulanten Sanktionen - als schwerster Massnahme - haben insbe­sondere die ambulanten Erziehungsmassregeln und die Aussetzung der Jugend­strafe zur Be­wäh­­rung zunehmend an Bedeutung gewonnen (Schau­bild 47). Der vom Gesetz­geber erwartete Schub zu noch mehr ambulanten Sanktionen, insbesondere im Bereich der Erziehungsmassregeln, ist aber, wie Schaubild 31 zeigt, ausgeblieben. Der in der zwei­ten Hälfte der 1970er Jahre erfolgte Bedeutungs­gewinn der ambulanten Erziehungs­mass­regeln, genauer: der Wei­sungen, ging im Gefolge des 1. JGGÄndG sogar wieder ver­loren zu­guns­ten der ambu­lanten Zuchtmittel, namentlich zugunsten der 1990 einge­führten Arbeits­auflage. Dement­sprechend ist der Anteil der ambulanten Zuchtmittel, und zwar insbesondere in Form von Verwarnung und Auflage, wieder deutlich gestiegen auf zuletzt (2006) 78,4%.$( Quelle: SankJ75.xls, vJ121bR) aller ambulanten Sanktionen.

Bei dieser Verschiebung zwischen Erziehungsmassregeln und Zuchtmittel dürfte es sich weit­gehend um einen Austausch zwischen Arbeits­weisung und Arbeitsauflage gehan­delt haben. Der statistisch sichtbare Bedeutungsgewinn der Erziehungs­mass­regeln in den 1970er und 1980er Jahren dürfte deshalb auch weniger auf der ver­mehr­ten Anord­nung von Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungs­weisungen und sozialen Trai­nings­kursen beruht haben, sondern auf den Arbeits­weisungen.

Schaubild 47:     Nach Jugendstrafrecht zu formellen ambulanten Sanktionen Verurteilte, 1950 - 2006 .  
Anteile, bezogen auf ambulante Sanktionen insgesamt.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

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3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen

3.3.2.1 Erziehungsmassregeln

Unter den Erziehungsmassregeln dominieren die Weisungen (Schaubild 48). Wie die Für­sorgeerziehung und Erziehungsbeistandschaft nach altem Recht, so sind auch die an deren Stelle getretenen Hilfen zur Erziehung (§ 12 JGG i.V.m. KJGH) quantitativ bedeutungslos. 

Schaubild 48:     Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte, 1950-2006.
Raten bezogen auf verhängte Erziehungsmassregeln insgesamt       
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

In der StVerfStat werden die verhängten formellen Sanktionen im Wesentlichen nur der Art nach ausgewiesen. Die Inhalte der Massnahmen, also z.B. die Art der erteilten Weisung, die Höhe der Geldauflage, die Stunden der an­ge­ordneten Arbeitsauflage, werden, abgesehen von dem Nachweis der Dauer der bedingten und unbedingten Jugend­strafe, nicht erhoben. Aus­sagen über die Art der Weisungen sind deshalb anhand der StVerfStat nicht möglich.

Erprobt und institutionalisiert wurden in den letzten Jahrzehnten insbe­sondere die sog. "neuen ambulanten Massnahmen nach dem JGG", d.h. Betreuungs­weisungen, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich und Arbeits­weisungen. Dem Jugendlichen und Heranwachsenden sollen hierdurch stützende, helfende, chancenverbessernde und integrierende Massnahmen angeboten werden. Dem Jugendstaatsanwalt und dem Jugendrichter werden zusätzliche ambulante sozialpädagogische Alternativen zu stationären Sanktionen eröffnet. Insbesondere von Schadens­wieder­gutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich erwartet der Gesetzgeber positive Wirkungen. Beim jugend­lichen Straf­täter soll hierdurch die Wahrnehmung von Opferschäden ge­fördert, soziale Verant­wortung aktiviert und die Chance einer privat­auto­nom­en Lösung genutzt werden. Über den Umfang, in dem von diesen "neuen ambulanten Massnahmen" Gebrauch gemacht wird, enthalten die amtlichen Rechtspflegestatistiken keine Informationen. Nach Selbst­auskunft der befragten Jugendhilfeeinrichtungen gab es danach 1994 (vgl. Dünkel, Geng, Kirstein, Soziale Trainingskurse und andere neue ambulante Massnahmen nach dem JGG in Deutschland, Godesberg 1998, 55, Tab. 3.1)

·        ein so gut wie flächendeckendes Angebot zur Durchführungen von Arbeits­weisun­gen bzw. Arbeitsauflagen (97%);

·        ein fast flächendeckendes Angebot an Betreuungsweisungen (87%),

·        eine relativ hohe Angebotsquote hinsichtlich Täter-Opfer-Ausgleich (73,9%) und sozi­alen Trainingskursen (73,6%).

Relativiert wurde diese rein quantitative Betrachtung bei qualitativer Betrachtung. Denn dann zeigte sich, dass Betreuungsweisungen und soziale Trainingskurse „in jeweils grossen Teilen der Jugendamtsbezirke, wenn überhaupt, dann eher nur sporadisch, in wenigen Einzelfällen praktiziert“, Arbeitsleistungen wurden „nur selten“ in ein umfas­send sozialpädagogisch betreutes Projekt eingebunden (Dünkel, Geng aaO., S. 275). Insgesamt scheint das Anwendungspotential bei weitem noch nicht ausgereizt zu sein. Neuere Untersuchungen beschränken sich auf die neuen Länder (vgl. Schwerin-Wit­kowski, Kathleen: Entwicklung der ambulanten Massnahmen nach dem JGG in Mecklen­burg-Vorpommern, Mönchengladbach 2003; Steffens, Rainer: Wieder­gut­machung und Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht in den neuen Bundesländern, Mönchengladbach 1999). Für die alten Länder fehlen ent­spre­chende flächendeckende Erhebungen. Völlig unbekannt ist die in den letzten Jahren erfolgte Entwicklung, die angesichts eines erheblichen Finanzbedarfs der Kommunen rückläufig sein könnte.

Was speziell den Täter-Opfer-Ausgleich angeht, so dürfte – auch nach Primär­daten­erhebungen – die Ausschöpfungsrate der grundsätzlich geeigneten Fälle immer noch relativ gering sein. Schätzungen gehen von einem einstelligen Prozent­bereich aus (vgl. Dölling, Henninger, Sonstige empirische Untersuchungen zum TOA, in: Dölling, u.a. (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Bestandsaufnahme und Perspek­tiven, Bonn 1998, 356 ff.). Den – mutmasslich unterschätzten – Daten der Straf­verfolgungs­statistik zufolge erging 2005 in 777 Fällen im Hauptverfahren die Entscheidung, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Dies entspricht einem Anteil von 0,5% aller nach JGG Abgeurteilten. Die - wohl zumeist – in Verbindung mit §§ 45, 47 JGG erfolgenden TOA-Bemühungen werden statistisch nicht erfasst.

Die neueste, allerdings regional auf den LG-Bezirk Flensburg beschränkte Unter­suchung von Çağlar (Tabelle 12) ergab, dass im 10-Jahres-Zeitraum zwischen 1993 und 2003 der Anteil der ambulanten Massnahmen nahezu konstant blieb, dass inner­halb der ambulanten Massnahmen die gemeinnützige Arbeit zugunsten von Geld­auflage deutlich zunahm. Mit Anteilen von 0,5% (bezogen auf alle 2003 verhängten ambulanten Massnahmen) war der Täter-Opfer-Ausgleich quantitativ völlig bedeu­tungslos, als schwerste bzw. alleinige Massnahme kam er nicht vor. Auf Betreuungs­weisungen entfielen 2003 lediglich 2,2%. Durchgesetzt hatte sich lediglich der soziale Trainings­kurs; nur diese Massnahme war zwischen 1993 und 2003 häufiger verhängt worden (1993: 11,9%, 2003: 22,3%). Die genauere Betrachtung zeigt freilich, dass sowohl Betreuungsweisungen als auch soziale Trainingskurse in deutlich zunehmen­dem Masse in Verbindung mit anderen Sanktionen verhängt worden sind, insbesondere mit gemeinnütziger Arbeit und Jugendarrest. Als isolierte Massnahme ging insbeson­dere die Bedeutung des sozialen Trainingskurses deutlich zurück, und zwar (bezogen auf die Summe der als schwerste Sanktion verhängten ambulanten Massnahmen) von 9,2% (1993) auf 5,7% (2003). Entgegen der Intention des Gesetz­gebers des 1. JGGÄndG, mit Betreuungsweisungen, sozialen Trainingskursen und Täter-Opfer-Aus­gleich die Möglichkeiten einer gezielt erzieherisch ausgestalteten Intervention auszu­bauen, fanden – der regional beschränkten Untersuchung von Çağlar zufolge - vor allem die punitiven Reaktionsalternativen – Arbeitsweisungen/-auflagen - vermehrt An­wendung.

Tabelle 12:           Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionen – Landgerichtsbezirk Flens­burg – 1993 und 2003

 

1993

2003

 

N

%

 

 

 

 

Verurteilte (einschl. § 27 JGG) insgesamt

539

100

 

725

100

 

ambulante Zuchtmittel/Erziehungsmassregeln

360

66,8

100

457

63,0

100

Jugendstrafe

56

10,4

 

105

14,5

 

Jugendarrest

123

22,8

 

163

22,5

 

Geldauflage

155

28,8

43,1

111

15,3

24,3

Arbeitsweisung/Arbeitsauflage

120

22,3

33,3

193

26,6

42,2

Verwarnung

10

1,9

2,8

7

1,0

1,5

Täter-Opfer-Ausgleich

0

0,0

0,0

0

0,0

0,0

Schadenswiedergutmachung

15

2,8

4,2

20

2,8

4,4

sozialer Trainingskurs

43

8,0

11,9

102

14,1

22,3

Betreuungsweisung

12

2,2

3,3

10

1,4

2,2

sonstige (Drogentherapie, Fahrerlaubnisentz.)

5

0,9

1,4

14

1,9

3,1

 

Datenquelle: Çağlar, Neue ambulante Massnahmen in der Reform, 2005, S. 63 ff.

 

3.3.2.2 Zuchtmittel

Innerhalb der Zuchtmittel fand eine Verschiebung statt, und zwar von Jugendarrest zugunsten vor allem von Auflagen (Schaubild 49). Unter den Auf­lagen dominiert die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen; erst im Gefolge des 1. JGGÄndG hat die Arbeits­auflage - zu Lasten der Erziehungsmassregeln und zu Lasten der Zahlung eines Geld­betrages - deutlich an Bedeutung gewonnen (Schaubild 50). Die weiteren Auflagen sind quantitativ bedeutungslos.

Wie Schaubild 42 (bezogen auf nach JGG Sanktionierte) bzw. Schaubild 46 (bezogen auf nach JGG Verurteilte) zeigen, hat das 1. JGGÄndG von 1990 zu keinem deutlichen Rück­gang des Anteils der zu Jugendarrest Verurteilten geführt. In den letzten Jahren sind vielmehr die abso­luten wie die relativen Zahlen kontinuierlich und deutlich gestiegen. 1991 wurden 11.557 (15,9% der Verurteilten) Jugendarreste ausgesprochen, 2006 20.756 (19,6% der Verurteilten). Ob dies freilich ein Indiz für eine punitiver werdende Jugend­gerichts­barkeit ist oder aber Folge davon ist, dass vermehrt leichte Fälle nicht mehr zur Verur­teilung gelangen, sondern gem. §§ 45, 47 JGG eingestellt werden, lässt sich auf­grund der statistischen Daten nicht beurteilen. Bezogen jedenfalls auf Sanktionierte insge­samt (Schaubild 42) blieben die Anteile der verhängten Jugendarreste weitgehend konstant (1991: 6,0%; 2006: 6,1%).

Schaubild 49:     Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte, 1950 - 2006 .
Raten bezogen auf verhängte Zuchtmittel insgesamt
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 50:     Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte, 1954 – 2005. 
Raten bezogen auf insgesamt verhängte Auflagen (als Zuchtmittel).
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

75,6% $( Quelle: SankJ75.xls, vJ131cR) aller stationären Sanktionen entfallen derzeit (2006) auf durch Urteil verhängten Jugendarrest, und zwar zu etwa gleichen Teilen auf Dauer- und auf Freizeitarrest (Schaubild 51). Kurzarrest war und ist weitgehend bedeutungslos.

Allerdings kommen zu den Arrestmassnahmen aufgrund eines Urteils noch die sog. Ungehorsamsarreste hinzu, die bei schuldhafter Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen gem. §§ 11 III, 15 III JGG verhängt werden können. Zur Häufigkeit des Unge­horsamsarrestes fehlen verlässliche statistische Informationen. Nach empirischen Unter­suchungen dürften zwischen 20 und 30%, in manchen Regionen - abhängig vom Gebrauch der ambulanten Sanktionen - bis zu 50% der insgesamt vollstreckten Arreste auf Ungehorsamsarrest entfallen (vgl. Ostendorf, Reform des Jugendarrestes. MSchrKrim 1995, 352 ff.).

Schaubild 51:     Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte, 1950 – 2006.
Raten bezogen auf durch Urteil verhängte Jugendarreste.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

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3.3.2.3 Jugendstrafe

3.3.2.3.1 Jugendstrafe insgesamt

Die - durch das 1. JGGÄndG aufgehobene - Jugendstrafe von (relativ) unbe­stimmter Dauer hatte schon Ende der 1950er Jahre zugunsten der Jugend­strafen von mehr als einem Jahr kontinuierlich und drastisch an Bedeutung verloren (Schaubild 52).

Schaubild 52:     Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Jugendstrafen, 1950 - 2006.     
Raten bezogen auf verhängte Jugendstrafen.            
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

Von der Dauer her entfielen 2006 9.073 (53,7%) auf Jugendstrafen bis einschliesslich ein Jahr (Tabelle 13), auf Jugendstrafe von mehr als 12 Monaten bis einschliesslich 24 Monate lautete das Urteil bei 33,9% der verhängten Jugendstrafen, bei 12,3% aller Jugendstrafen (N= 2.081) auf mehr als 24 Monate. Hiervon lagen 2006 91 im Bereich zwischen 5 und 10 Jahren. Wie häufig die Jugendhöchststrafe von genau 10 Jahren verhängt wird, geht aus der StVerfStat nicht hervor. Aus einer Auswertung von Bundes­zentralregisterdaten ist bekannt, dass in den zehn Jahren zwischen 1987 und 1996 bundes­weit lediglich gegen insgesamt 74 Verurteilte die Höchststrafe verhängt wurde (Schulz, Die Höchststrafe im Jugendstrafrecht (10 Jahre) - eine Urteilsanalyse, MschrKrim 2001, S. 310 ff) - oder gegen 8% aller wegen Mordes/Tot­schlags (ein­schliesslich Versuchs) nach JGG Verurteilten.


Tabelle 13:           Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Dauer der Jugendstrafe, 2006
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

 

insge-samt

bedingt

unbe-dingt

Anteile, bezogen auf

Verur-teilte

Jugendstrafen

insges.

bedingt

unbe-dingt

Verurteilte

105.902

 

 

100

 

 

 

Erziehungsmassregeln (als schwerste Sanktion)

6.783

 

 

6,4

 

 

 

ambulante Zucht­mittel als schwerste Sanktion

61.477

 

 

58,1

 

 

 

Jugendarrest

20.756

 

 

19,6

 

 

 

Jugendstrafe

16.886

10.211

6.675

15,9

100

100

100

6 Monate

2.631

2.144

487

2,5

15,6

21,0

7,3

mehr als 6 bis einschl. 9 Monate

2.889

2.312

577

2,7

17,1

22,6

8,6

mehr als 9 bis einschl. 12 Monate

3.553

2.584

969

3,4

21,0

25,3

14,5

mehr als 12 bis einschl. 24 Monate

5.732

3.171

2.561

5,4

33,9

31,1

38,4

mehr als 2 bis einschl. 3 Jahre

1.426

 

1.426

1,3

8,4

 

21,4

mehr als 3 bis einschl. 5 Jahre

564

 

564

0,5

3,3

 

8,4

mehr als 5 bis einschl. 10 Jahre

91

 

91

0,1

0,5

 

1,4

bis einschl. 12 Monate

9.073

7.040

2.033

8,6

53,7

68,9

30,5

merh als 24 Monate

2.081

 

 

2,0

12,3

 

 

aussetzungsfähige Jugendstrafen

14.805

 

 

14,0

87,7

 

 

ausgesetzte Jugendstrafen

10.211

 

 

9,6

60,5

 

 

unbedingte zeitige Jugendstrafen

6.675

 

 

6,3

39,5

 

 

Berechnung: SanktJ75.xls., Z. 77, Sp. AI

 

Der Anteil der insgesamt zu Jugendstrafe Verurteilten an allen Verurteilten war seit Beginn der 1960er Jahre und bis 1990 (1990: 15,7%) im Wesentlichen konstant (Schaubild 46). In den letzten Jahren stieg diese Rate jedoch deutlich an auf ihren bisherigen Höchststand von 19,5% (1994); 2006 be­trug diese Rate 15,9% (Schaubild 53). [$(Quelle: SankJ75.xls vJ205bR. Dies geht vor allem zurück auf Anstiege bei mittel- (1 Jahr bis 2 Jahre) und bei langfristigen (über 2 Jahre) Jugendstrafen (Schaubild 54).

 

Schaubild 53:     Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung (5-Jahres-Durchschnitte), 1975-2006.             
Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.             
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

 

Schaubild 54:     Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte  mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, nach der Dauer (5-Jahres-Durchschnitte), 1975-2006
Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.             
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Wegen des hohen und zunehmenden Anteils der gem. §§ 45, 47 JGG eingestellten, also nicht zur Verurteilung führenden Verfahren ist jedoch eine derartige, lediglich auf die Anteile an den Verurteilten abstellende Be­trachtungsweise möglicherweise irreführend. Sofern es sich nicht nur um eine Reaktion auf eine Zunahme von Bagatellfällen handelt sollte, sondern auch um eine Bewertungsänderung, dann würde dies bedeuten, dass infolge vermehrter Einstellungen - empirisch gesehen - die leichteren Fälle seltener zur Verur­teilung gelangen, weshalb sich unter den Verurteilungen der relative Anteil der "schweren" Fälle erhöht. Für diese wird aber - ebenfalls empirisch betrachtet – eher eine freiheits­entziehende Sanktionen als "erfor­der­lich" erachtet werden. Notwendig ist deshalb eine Bezugnahme auf die "Sanktionierten", d.h. die Gesamtzahl der Personen, die entweder verurteilt worden sind oder bei denen das Verfahren eingestellt worden ist (Schaubild 55). Dabei zeigt sich, jedenfalls für den Zeitraum ab 1981, für den statistische Daten vorliegen, ein leichter Rückgang der insgesamt verhängten Jugendstrafen. Dieser Rückgang beruht auf der Entwicklung bei Jugendstrafen bis 12 Monate. Der Anteil der Jugendstrafen zwischen 12 Monaten und 2 Jahren ist indes auch bei dieser Betrachtung leicht gestiegen.

Schaubild 55:     Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Jugendstrafen, 1950 - 2006.     
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte.      
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Eindeutig interpretierbar, etwa in dem Sinne, dass die Sanktionierungspraxis nicht här­ter geworden sei, sind aber auch diese Daten nicht. Denn selbst bei einer puni­tiveren Praxis würde sich ein derartiges Bild auch dann ergeben, wenn nur die leichten, mit Einstellung erledigten Fälle überproportional zugenommen hätten. Ohne straf­zu­mes­sungsrelevante Informationen, insbesondere zur Schwere der Taten und zur Vorstrafen­belastung der Beschuldigten, lassen sich keine eindeuti­gen Aussagen treffen.

 

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3.3.2.3.2 Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe

Zwischen ausgesetzter und unbedingt verhängter Jugendstrafe fand ein Austausch statt. 2006 wurden 60,5% $(Quelle: SankJ75.xls vJ250cR) aller Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt (68,7% $(Quelle: SankJ75.xls vJ250dR)der aussetzungsfähigen Jugendstrafen), 1955 waren es lediglich 32,4%. Die Aussetzungs­quoten sind umso höher, je kürzer die verhängten Jugendstrafen sind. Aber selbst bei den gem. 21 II JGG nur dann zur Bewährung aussetzbaren Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren, wenn „nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwick­lung des Jugendlichen geboten ist“, wurden 2006 55,3% $(Quelle: SankJ75.xls vJ252dR)der Jugendstrafen zur Bewäh­rung ausgesetzt (Schaubild 56).

Schaubild 56:     Nach Jugendstrafrecht verhängte, aussetzungsfähige Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung, 1960 – 2006.
Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Jugendstrafen der jeweiligen Kategorie (Aussetzungsraten).
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Der Vergleich mit den Aussetzungsraten im allgemeinen Strafrecht (Schaubild 20) zeigt, dass im allgemeinen Strafrecht nicht weniger, sondern mehr Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden. 2006 betrug die Aussetzungsrate, bezogen auf alle verhängten Freiheitsstrafen, im allgemeinen Strafrecht 69,8%%, im Jugendstrafrecht dagegen, ebenfalls bezogen auf die insgesamt verhängten Jugendstrafen, 60,5% (Tabelle 14). Die Unterschiede bleiben auch dann bestehen, wenn lediglich auf die aussetzungsfähigen Strafen abgestellt wird. Im allgemeinen Strafrecht wurden 2006  76,1% ausgesetzt (Schaubild 20), im Jugendstrafrecht dagegen 69,0%.

Tabelle 14:           Nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht verhängte Freiheitsstrafen / Jugendstrafen insgesamt und mit Bewährung – Aussetzungsraten     
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006

Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte

Zu Freiheits-
strafe Verurteilte

Freiheitsstrafe

unter 6 Monate

genau 6 Monate

mehr als .. bis einschl. .. Monate

6 .. 12

12 .. 24

insg.

bed.

insg.

bed.

insg.

bed.

insg.

bed.

insg.

bed.

2006

645.485

124.663

87.058

41.796

31.232

17.635

14.280

34.465

26.697

20.498

14.849

Aussetzungsrate

69,8

 

74,7

 

81,0

 

77,5

 

72,4

2006

105.902

16.886

10.211

20.756

 

2.631

2.144

6.442

4.896

5.732

3.171

Aussetzungsrate

60,5

 

 

 

81,5

 

76,0

 

55,3

Nach Jugend-strafrecht Verurteilte

insg.

bed.

unbed.

 

insg.

bed.

insg.

bed.

insg.

bed.

Zu Jugend-
strafe Verurteilte

Jugendarrest

genau 6 Monate

mehr als .. bis einschl. .. Monate

6 .. 12

12 .. 24

Jugendstrafe

Berechnung: SanktA75.xls., Z. 297, Sp. A

 

Wie im allgemeinen Strafrecht, so wurde auch im Jugendstrafrecht vermehrt eine nach "klassischen" prognostischen Kriterien "schwierige" Klientel in die Strafaussetzung zur Bewährung einbezogen. Wie dort, so ging auch hier die Ausweitung der Straf­aus­setzung nicht nur einher mit einer deutlichen Er­höhung des Anteils der besonders risiko­belasteten Probandengruppe (Schaubild 57), sondern auch mit einem deut­lichen Anstieg der Straferlass­quote, namentlich bei den als besonders risiko­belastet geltenden Gruppen (Schaubild 58); in den letzten Jahren gehen, wie im allge­meinen Straf­recht, die Erlassquoten indes wieder zurück.

Schaubild 57:     Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.          
Absolute Zahlen.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg

Schaubild 58:     Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.          
Bewährungsraten nach Vorverurteilung.      
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg

Wie der Vergleich der Erlass­quoten für unterschiedlich vorbelastete Gruppen zeigt (Schaubild 58), liegen die Be­währungsquoten der vorbelasteten Probanden zwar unter der prognostisch günstigsten Gruppe der erstmals Verurteilten; in der positiven Entwick­lung bleiben aber sowohl die Gruppe der bereits zuvor verurteilten als auch die Unter­gruppe der bereits zuvor unter Bewährungsaufsicht gestellten Probanden nicht hinter derjenigen der erstmals verurteilten Probanden zurück.

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3.4 Untersuchungshaft

Mit der Untersuchungshaft werden sämtliche Nachteile der kurzfristigen Jugendstrafe bei­behalten, wenn nicht gar noch verschärft. Von einer erzieherischen Gestaltung und Wirkung des Untersuchungshaftvollzugs kann in der Regel nicht gesprochen werden. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 72 JGG die Subsidiarität der Untersuchungshaft fest­gelegt; durch das 1. JGGÄndG von 1990 wurde dieses Subsidiaritätsgebot verstärkt. Erwartet wurde, dass die in § 72 I S. 2 JGG ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Prü­fung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ebenso wie der Begründungs­zwang nicht ohne Einfluss auf die Fallzahlen bleiben dürfte. Eingeschränkt werden sollte die Unter­suchungshaft ferner durch die Erleichterung der Unterbringung in einem Erziehungs­heim, durch Einbeziehung einer Haft­entscheidungshilfe sowie durch die Einschränkung der Untersuchungs­haft gegen 14- und 15jährige.

Dennoch sind, wie die seit 1975 verfügbaren Daten der StVerfStat zeigen, die (auf Verur­teilte bezogenen) Untersuchungshaftraten im Jugendstrafrecht nicht, wie ange­sichts des jugendstrafrechtlichen Subsidiaritätsgebots zu erwarten war, wesentlich nied­riger als im allgemeinen Strafrecht; seit 1988 sind sie sogar deutlich höher und stärker angestiegen (Schaubild 26). In der ersten Hälfte der 1990er Jahre war die U-Haftrate im statistisch überblickbaren Zeitraum höher als je zuvor; erst seit 1994 gehen die Raten deutlich zurück. Dies dürfte mit eine Folge der Entwicklung im Bereich der straf­rechtli­chen Reaktion auf Ausländerkriminalität sein. Wird freilich die Untersuchungs­haftrate auf die (informell und formell) Sanktionierten bezogen, dann ändert sich das Bild (Schaubild 27).

Die altersspezifische Differenzierung ergibt, dass die Untersuchungshaftraten bei den Heranwachsenden deutlich über, die entsprechenden Raten der Jugend­lichen dagegen deutlich unter jenen der Erwachsenen liegen. Wie Jehle bei seiner Analyse der Indivi­dual­datensätze der StVerfStat (Jehle, Jörg-Martin: Entwicklung der Unter­suchungs­haft bei Jugendlichen und Heran­wachs­enden vor und nach der Wiedervereinigung, Bonn 1995, S. 50 ff) zeigen konnte, sind die Haftraten vor allem bei der Gruppe der Nicht­deutschen angestiegen, die weder aus "Gastarbeiterländern" noch aus EU-Län­dern stammt. Die Reaktion auf Zuwandererkriminalität führt auch zu Unter­schieden in der Haftanordnung: Diese Gruppe wird "überwiegend wegen weniger schwerer Delikte sowie für kürzere Zeit verhaftet und erhält geringere Strafen" (Jehle aaO., S. 66). Aber auch bei Berücksichtigung der Probleme der Zuwandererkriminalität bleibt die Haft­praxis hinter den gesetz­lichen Intentionen zurück: "So erscheinen unter dem Gesichts­punkt der Ver­hält­nismässigkeit die immer noch hohen Anteile von Vermögens­delikten im weiteren Sinne, von kurzer Haftdauer und von ambulanten Sanktionen bei ju­gend­lichen Abgeurteilten mit Untersuchungshaft proble­matisch. Dass bei der Anord­nungs­praxis durchaus Spielräume bestehen, darauf weisen die erheb­lichen regionalen Un­ter­schiede hin. ... Der Befund, dass Jugendliche wegen weniger schwerer Delikte und kür­zer inhaftiert sowie seltener mit vollstreckbaren Freiheitsentziehungen sank­tio­niert wer­den als Erwachsene, kann auch so gedeutet werden, dass hier neben straf­recht­lichen Kriterien die soziale und persönliche Situation der Ver­hafteten eine ver­stärk­te Rolle spielt. Inso­weit werden offenbar die vom Gesetz­geber vorgesehenen In­stru­men­te, insbe­sondere Einschaltung der Jugendgerichtshilfe und die Bereitstellung al­ter­na­tiver Heimplätze, in der Praxis nicht im intendierten Mass wirksam" (Jehle aaO., S. 9).

Untersuchungshaft darf gem. § 112 I S. 2 StPO "nicht angeordnet werden, wenn sie ... zu der zu erwartenden Strafe ... ausser Verhältnis steht". Sonst würde die ange­ordnete - und regelmässig auch vollzogene - Untersuchungshaft stärker in das Freiheits­recht des als unschuldig Gelten­den eingreifen als die Reaktion, die aus der Verurteilung des als schuldig Erkann­ten folgt. Wegen dieser Abhängigkeit der Untersuchungs­haft­anord­nung von der Sanktionsprognose ist deshalb zu erwarten, dass weitaus mehr Unter­suchungs­gefangene zu stationären als zu ambulanten Sanktionen verurteilt wer­den. Erwartungs­widrig wird aber nur jeder zweite (2006: 53,4%)$(Quelle: Untersuchungshaft.xls, TabBlatt:Uhaft75, vU203R) nach Jugend­strafrecht verurteilte Untersuchungs­gefangene zu einer nicht zur Bewährung ausge­setzten Jugendstrafe ver­urteilt. Wie im allge­meinen Strafrecht, so erlebt auch im Jugend­strafrecht ein ganz erheblicher Teil der Verurteilten deshalb den Freiheitsentzug nur in seiner resozi­ali­sierungsfeindlichsten Form, nämlich in Form der Unter­suchungs­haft (Schaubild 59).

Schaubild 59:     Nach Jugendstrafrecht Verurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft, nach Art der Sanktion, 1975 - 2006.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

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4. Freiheitsentziehende Sanktionen nach allgemeinem Straf­recht und nach Jugendstrafrecht im Vergleich

Wie der Vergleich der freiheitsentziehenden Sanktionen nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht zeigt, werden, und zwar auch bei Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Diversionsraten, im Jugendstrafrecht - wird auch Jugendarrest berücksichtigt - mehr freiheitsentziehende Sanktionen angeordnet als im allgemeinen Strafrecht (Schaubild 60; Schaubild 61).

Schaubild 60:     Dauer der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen, 2006. Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

Schaubild 61:     Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach allgemeinem Strafrecht, 1981 – 2006.      
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt. 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Von der Dauer her gesehen werden im Jugendstrafrecht im statistisch überblickbaren Zeit­raum ab 1981, bezogen auf alle Sanktionierten, deutlich mehr freiheitsentziehende Sanktionen mit einer Dauer zwischen 12 und 24 Monaten verhängt (Schaubild 62). Im all­ge­meinen Strafrecht werden dementsprechend etwas häufiger Strafen zwischen 6 und 12 Monaten sowie von mehr als 24 Monaten verhängt. Die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten des allgemeinen Strafrechts haben im Jugendstrafrecht wegen der Mindest­dauer der Jugendstrafe von 6 Monaten keine Entsprechung. Auffallend ist indes, dass Jugend­arrest weitaus häufiger verhängt wird als die kurze Freiheitsstrafe nach all­ge­meinem Strafrecht.

Schaubild 62:     Dauer der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheits­strafen ab 6 Monaten, 1981 – 2006.     
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Offenbar vertrauen Jugendrichter in höherem Masse auf die - empirisch aller­dings nicht gestützte - Annahme einer rückfallmindernden Wirkung freiheitsentziehender Sankti­onen. Durch Art und Schwere der Kriminalität dürfte dieser Unterschied jedenfalls kaum erklärbar sein, ist doch Jugend­kriminalität im Schnitt weniger schwer als die Krimi­nalität von Erwachsenen.

5. Straf- und Untersuchungsgefangene

Die Gefangenenrate, d. h. die Zahl der Vollzugsinsassen (einschliesslich Unter­su­chungs­­haft) pro 100.000 der Wohnbevölkerung, ist – seit ihrem Höchststand in der ersten Hälfte der 1980er Jahre – seit den 1990er Jahren wieder gestiegen (Schaubild 15). Insbesondere liegt die Gefangenenrate der Freiheits- oder Jugendstrafe Ver­büssen­den fast wieder auf dem Niveau, das vor der Strafrechtsreform 1969 bestand. Die Ent­wicklung der Gefangenenraten dürfte durch folgende Umstände mit be­einflusst worden sein (Vgl. hierzu zuletzt Schott, T.; Suhling, St.; Görgen, Th.; Löbmann, R.; Pfeiffer, Chr., Der Anstieg der Belegung im Justizvollzug Niedersachsen und Schles­wig-Holsteins - Folge der Kriminalitätsentwicklung oder gerichtlicher Strafhärte, KFN Hannover 2004):

·        Schon früher, aber spätestens seit dem 6. StrRG von 1998 kam es zu einer Verschär­fung der Strafrahmen und einer Vermehrung der Qualifikationstatbestände bei den Delikten gegen die Person.

·        Die Zahl der zu unbedingter Jugend- oder Freiheitsstrafe (ohne Strafarrest) Verur­teilten ist seit Anfang der 1990er Jahren deutlich gestiegen, und zwar vom damaligen, 1992 erreichten Tiefstand mit 37.039 Verurteilten auf 48.093 (1999), also um 30%: Seit 1999 gehen die Zahlen zwar wieder zurück (2006: 44.280), gegenüber 1992 sind sie aber immer noch um 19,5% höher. $(Quelle: SankEntw.xls, G)

·        Die Gefangenenrate ist nicht nur von der Zahl der Gefangenen, sondern auch von der Inhaftierungsdauer abhängig. Die Zahl der Freiheitsstrafen von mehr als 24 Monaten Dauer stieg von 5.832 (1990) auf 10.269 (2006), $(Quelle: SankA75.xls, AB)die der Jugendstrafen von entsprechender Dauer von 1.133 auf 2.081. $(Quelle: SankJ75.xls, HC)Infolgedessen ist auch ein Anstieg der Gefangenenrate erwartungsgemäss.

·        Die Neufassung der für die Strafrestaussetzung massgebenden Prognoseklausel (§ 57 I, S. 1, Nr. 2 StGB) sollte zwar nur eine Klarstellung, aber keine Verschärfung bedeuten. Nicht auszuschliessen ist freilich eine dennoch erfolgende restriktivere Handhabung der Strafrestaussetzung.

·        Zugenommen hat ferner die Zahl der zur Bewährung ausgesetzten Jugend- oder Freiheitsstrafen, und zwar von 77.489 (1990) auf 97.269 (2006). $(Quelle: SankEntw.xls, H)Wie viele dieser Strafaussetzungen widerrufen werden, ist unbekannt, weil es keine allgemeine Bewährungsstatistik gibt. In der Literatur wird zumeist von einer Widerrufsrate von 35% ausgegangen. Wäre diese Rate konstant geblieben, dann hätten von den 1990 bedingt Verurteilten rd. 27.000 ihre Strafe im Vollzug verbüssen müssen, von den 2006 Verurteilten wären es jedoch bereits gut 34.000 gewesen.

·        Zugenommen hat ferner die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Gefan­genen. Die Zugangszahlen stiegen in den alten Ländern seit Anfang der 1990er Jahre von 27.217 (1991) auf 45.700 (2002); neuere Zahlen fehlen.

·        In die Gefangenenrate geht schliesslich auch die Zahl der Untersuchungs­gefangenen ein. Der StVerfStat, in der die Abgeurteilten mit Untersuchungshaft gezählt werden, lässt sich entnehmen, dass die Zahl der Untersuchungs­haft­anordnungen seit Ende der 1980er Jahre ebenfalls deutlich gestiegen ist, und zwar von 26.622 (1988) auf 40.860 (1998) bzw. 24.352 (2006). $(Quelle: Untersuchungshaft.xls, TabBlatt:Uhaft75, J)

Eine hohe Gefangenenzahl hat also durchaus verschiedene Gründe, die in ihrer Sum­mierung zur jetzigen Belegung, teilweise schon zur Überbelegung, geführt hat.

 

 

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6. Europäischer pönologischer Vergleich

Trotz des an der StVerfStat ablesbaren Befunds der nachhaltigen Zurück­drängung der verhängten, vollstreckbaren Freiheitsstrafe nimmt die Bundes­re­publik im europäischen pöno­logischen Vergleich keinen der vorderen Plätze ein. Dem am häufigsten verwen­deten Indikator zufolge, der Gefangenen­rate, d.h. der Zahl der Vollzugsinsassen pro 100.000 der je­weiligen Wohnbevölkerung, weist die Bundesrepublik Deutschland eine relativ hohe Gefangenenrate auf (Schaubild 63). Dies ist vor allem eine Folge des Gebrauchs von mittel- und langfristigen Freiheitsstrafen. Im euro­päischen Vergleich zählt Deutschland zu jenen Ländern, die eher von Strafen mit vergleichsweise langer Dauer Gebrauch machen (hierzu, auch mit Daten zur Entwicklung der Gefangenen­raten in Europa seit 1984, s. Dünkel. Frieder: Der deutsche Strafvollzug im internationalen Ver­gleich <http://www.rsf.uni-greifswald.de/fileadmin/mediapool/lehrstuehle/duenkel/Strafvollzug_BRD.pdf>.

Schaubild 63:     Gefangene in westeuropäischen Staaten – 2006.
Gefangenenraten pro 100.000 der Wohnbevölkerung


IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland

1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Siche­rung

1.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt

Der Anteil der Abgeurteilten, gegen die freiheitsentziehende Massregeln der Bes­se­rung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus, in einer Entzie­hungsanstalt, in Sicherungsverwahrung) angeordnet wur­den, ist insgesamt sehr gering, in den letzten zwei Jahrzehnten jedoch deut­lich gestiegen. Noch nie in der Geschichte der (alten Länder der) Bundesrepublik Deutschland wurde bei so vielen Personen strafgerichtlich eine Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB angeordnet wie in den letzten Jahren (Schaubild 64). Dieser Anstieg geht vor allem zurück auf die zunehmend häufiger angeordnete Unterbringung in einer Entziehungs­anstalt.

 

Schaubild 64:     Abgeurteilte mit Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung, 1955 .. 2006.          
Absolute Zahlen.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Die Zahl der zum Stichtag – 31.3. – Untergebrachten ist infolge der längeren Verweil­dauer bei den im psych­i­atrischen Krankenhaus Untergebrachten (Schaubild 65) deutlich stärker angestiegen als bei den in einer Entziehungs­anstalt Untergebrachten.

 

 

Schaubild 65:     Im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Stichtagszählung, Bestandszahlen jeweils 31.3. eines jeden Jahres)
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 (Sicherungsverwahrte) bzw. seit 1996 (Massregelvollzug) mit Gesamtberlin

Die Anordnung von freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Siche­rung ist – insgesamt gesehen – eine seltene Ausnahme. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, nach denen die Anordnung verhältnismässig sein muss, und zwar sowohl hinsichtlich der begangenen als auch der zu erwartenden Taten (§ 62 StGB), ist erwartungsgemäss, dass Formen der schweren Kriminalität dominieren, dass es aber wegen der unterschiedlichen Anordnungsvoraussetzungen deutliche Unterschiede zwischen §§ 63, 64 StGB gibt. Wie die deliktspezifische Analyse zeigt, sind die Anteile der Abgeurteilten, deren Unterbringung im psych­iatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, am höchsten bei Straftaten gegen das Leben (ohne Straftaten im Strassenverkehr) (Schaubild 66 und 67). 2006 wurden z.B. bei 16,1% der wegen vorsätz­licher Tötungsdelikte (Mord oder Totschlag) Angeklagten eine Unterbringung im psych­iatrischen Krankenhaus angeordnet, darunter über­wiegend bei Schuld­unfähigen. Die Unterbringungsquoten bei Straf­taten gegen die sexuelle Selbst­bestimmung sind demgegenüber geringer, liegen aber immer noch deutlich über dem Durch­schnitt. Die Schuldunfä­hig­keit steht bei dieser Deliktskategorie nicht im Vorder­grund. Fast zwei Drittel (61,1%) aller Unterbringungs­anordnungen gem. § 63 StGB waren 2006 dem Bereich der Sexual-, der vorsätzlichen Tötungs- sowie der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte zuzurechnen, bei einer Anordnung gem. § 64 StGB entfiel hierauf nur ein Viertel (24,2%). Eigentumsdelikte hingegen waren zu 37,2% Anlassdelikt für § 64 StGB, dagegen nur zu 15,3% für § 63 StGB

Schaubild 66:     Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nach ausgewählten Deliktsgruppen, 2006
Anteile pro 1.000 Abgeurteilte.        
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

 Schaubild 67:    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach ausgewählten Deliktsgruppen, 2006.
Anteile pro 1.000 Abgeurteilte.
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

 

Die Unterschiede zwischen §§ 63, 64 StGB zeigen sich vor allem bei Delikten mit einer höheren Beteiligung suchtkranker Täter. 2006 wurde bei 0,6% der wegen Straftaten gegen das BtMG Abgeurteilten eine Anordnung gem. § 64 StGB ausgesprochen, aber nur bei 0,007% eine Anordnung gem. § 63 StGB.

Die in der Massregelvollzugsstatistik ausgewiesenen Unterbringungsgründe bei § 64 StGB – mit und ohne Trunksucht – lassen erkennen, dass die Unterbringung zunehmend wegen Drogensucht erfolgt.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung wird bei abgeurteilten Schuldun­fähigen über­wiegend eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus oder in einer Ent­ziehungsanstalt angeordnet. 2006 war dies bei vier von fünf Abgeurteilten (81,6%) der Fall (Schaubild 68). In Fällen der Schwer­kriminalität ist der Anteil der abgeurteilten Schuldunfähigen, bei denen eine Unterbringung angeordnet wurde, mit 90% oder mehr deutlich höher. Die Unterbringungsraten beliefen sich 2006 – bei allerdings teilweise sehr kleinen Zahlen - bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf 100%, bei vorsätzlichen Delikten gegen das Leben auf 97,6%, bei Raub, räuberischer Erpressung auf 98,0% und bei vorsätzlichen Delikten gegen die körper­liche Unversehrtheit auf 96,3%. Von den Unterbringungsanordnungen gem. § 63 StGB her betrachtet heisst dies, dass im Schnitt fast drei von vier (72,7%) der 2006 gem. § 63 StGB Untergebrachten als schuldunfähig angesehen worden sind (Schaubild 69).

Schaubild 68:     Abgeurteilte Schuldunfähige mit Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen, 2006. Anteile, bezogen auf die Schuldunfähigen der jeweiligen Deliktsgruppe.           
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

Schaubild 69:     Abgeurteilte mit Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen und nach Schuldunfähigkeit, verminderter bzw. voller Schuldfähigkeit, 2006.       
Anteile, bezogen auf die Unterbringungsanordnungen der jeweiligen Deliktsgruppe.     
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin

Schaubild 70:     Verurteilte mit verminderter Schuldfähigkeit, 2006.    
Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen Anteile, bezogen auf die vermindert Schuldfähigen der jeweiligen Deliktsgruppe.
Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006

 

Im Unterschied zur Schuldunfähigkeit führt die Feststellung verminderter Schuld­fähigkeit zwar regelmässig zu einer Strafmilderung, nicht aber zu einer Unterbringung, und zwar selbst bei schweren Straftaten (Schaubild 70). 2006 wurden lediglich 4,3% der vermindert Schuldfähigen gem. §§ 63, 64 StGB untergebracht. Grössere Anteile finden sich bei wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte Verurteilten, bei denen eine vermin­derte Schuldfähigkeit festgestellt wurde. Aber selbst hier wurden 2006 67,1% nicht gem. §3 63, 64 StGB untergebracht.

1.2 Sicherungsverwahrung

Hinsichtlich der Anordnung von Sicherungsverwahrung wird derzeit nur die unmittelbar mit dem erkennenden Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung nachgewiesen. Die Anordnung von vorbehaltener bzw. nachträglicher Sicherungsverwahrung wird in den Strafrechts­pflege­statistiken nicht erfasst.

Sicherungsverwahrung wird immer noch relativ zurück­haltend angeordnet, wenngleich mit insgesamt leicht steigender Tendenz. Wie die StVerfStat zeigt, wurden Mitte der 1960er Jahre jährlich über 200 Unterbringungen angeordnet (1968: 268). Als Folge der Reform der Sicherungsverwahrung wurden in den 1970er Jahren die Anordnungen seltener; sie pendelten sich bis Mitte der 1990er Jahre bei jährlich etwas über 30 Fällen ein (Schaubild 64). Seitdem steigen die Zahlen wieder auf, und zwar auf zuletzt 83 Anordnungen (2006). 34,9% der Verurteilten, bei denen 2006 Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, waren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden, bei 24,1% lag eine Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung zugrunde.

Wegen der im Vergleich zu den anderen stationären Massregeln aber auch im Vergleich zu den freiheitsentziehenden Strafen längeren Unterbringungsdauer führte die Zunahme der Unterbringungsanordnung in den letzten Jahren zu einem deutlichen Anstieg der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten (Schaubild 71).

 

 

Schaubild 71:     In Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Stichtagszählung, jeweils 31.3. eines jeden Jahres), absolute Zahlen
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland

 

 

2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung

Unter den nicht-freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung (Führungsaufsicht, Berufsverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis) dominiert die Fahrerlaubnisentziehung. Sie wird dann an­ge­ord­net, wenn jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft­fahr­zeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr­zeug­führers eine rechtswidrige Tat begangen hat, z.B. eine fahrlässige Körper­verletzung im Strassenverkehr oder eine Trunkenheitsfahrt. Mit der Fahr­er­laubnis­ent­ziehung wird eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahr­erlaub­nis verbun­den. Alternativ kann als Denkzettelstrafe gegen Kraftfahr­zeug­fahrer neben einer Freiheits- oder Geldstrafe eine Fahrverbot verhängt wer­den (§ 44 StGB). Im Unterschied zur Fahrerlaubnisentziehung bleibt der Ver­ur­teilte bei dieser Nebenstrafe Inhaber der Fahrerlaubnis, er darf von ihr nur für die im Urteil bestimmte Dauer (ein bis drei Monate) keinen Gebrauch machen.

2006 wurde im früheren Bundesgebiet (einschliesslich Berlin) insgesamt 50,9% der wegen Straftaten im Strassenverkehr Abgeurteilten die Fahrer­laub­nis entzogen und 14,3% der wegen dieser Straftaten Verurteilten ein Fahr­verbot erteilt (Tabelle 15). In den letzten zwei Jahrzehnten wurde von diesen Reak­tions­mög­lichkeiten zunehmend Ge­brauch gemacht. Seit Mitte der 1970er Jahre stieg der Anteil der mit einer Fahr­erlaubnisentziehung oder einem Fahr­ver­bot belegten Abgeurteilten von 52% (1976) auf 63,4% (2006) an. Mit einem Anteil zwischen 80% und 89% an allen Fahr­erlaubnis­ent­ziehun­gen/Fahr­ver­boten dominiert die Fahr­erlaub­nis­entziehung, wenn­gleich der Anteil des Fahr­verbots relativ zunimmt.

Tabelle 15:           Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) und Fahrverbot wegen Straftaten im Strassenverkehr. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1994 mit Gesamtberlin. $%) (QuelleFahrerlaubnisE_Fahrverbot.xls, Sp. AD)

 

Wegen Straftaten im Strassenverkehr Abgeur
teilte

Entziehung der Fahr­erlaub­nis / Fahr­ver­bot
(zu­samm­en)

Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre)

Fahrverbot

insge­samt

in %
von (1)

% / (2)

(Entzug und Fahr­verbot zus.)

% / (1)

(wg Str.V. Ab­ge­urteilte)

mehr als 6 Mon.
% / Entz. d. Fahr­erlaub­nis

% / (1)

(wg Str.V. Verur-teilte)

1 Monat

% / Fahr­verbot

>1 bis 2 Mon.

% / Fahr­verbot

>2 bis 3 Mon.

% / Fahr­verbot

Jahr

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

1976

351.574

 183 751

52,3

89,0

46,5

68,7

6,5

30,1

23,2

46,7

1980

392.184

 215 057

54,8

86,2

47,3

71,0

9,0

27,0

19,9

53,1

1985

318.797

 196 082

61,5

83,0

51,1

74,7

12,4

23,3

17,8

59,0

1990

301.967

 194 232

64,3

84,5

54,4

76,7

11,6

24,3

17,7

58,0

1995

298.010

 192 542

64,6

86,1

55,6

76,7

10,2

25,8

16,0

58,3

2000

238.454

156.717

65,7

82,6

54,3

79,3

13,0

30,9

16,6

52,6

2005

215.070

138.136

64,2

80,5

51,7

78,7

14,2

34,6

17,0

48,4

2006

200.349

127.102

63,4

80,2

50,9

78,9

14,3

35,5

18,1

46,4













 

 

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V. Zusammenfassung

1. Die Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Grenzen des Strafrechts hat nicht nur zu einem Wandel der traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Krimi­nalität geführt, sondern auch zu einer tiefgreifenden Veränderung des Sanktionen­systems. Entkriminalisierung, insbesondere auf verfahrensrechtlichem Weg, und der Umbau des klassischen Vergeltungsstrafrechts zu einem präventiv orientierten Straf­recht sind hierfür kennzeichnend.

2. Die Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland ist gekenn­zeichnet durch die nachhaltige Zurückdrängung der vollstreckbaren, freiheitsentziehenden Sanktionen. 1882 betrug der Anteil der unbedingten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%, 2006 nur noch 8,7% $(Quelle: SankEntw, v118xR)aller nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht verhängten Sanktionen. Werden auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berück­sichtigt, dann dürften 2006 lediglich noch 3,7% $(Quelle: SankEntw, v111xRS) aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Freiheitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.

3. Das kriminalpolitische Konzept der Diversion hat sich durchgesetzt, wie der zunehmende Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG zeigt. Nur noch 45% der Beschuldigten, bei denen Staatsanwaltschaft oder Gericht hinreichenden Tatverdacht bejahen, wird auch tatsächlich verurteilt; bei mehr als jedem zweiten - nach Auffassung von Staatsanwaltschaft oder Gericht hinrei­chend tatverdächtigem - Beschuldigten wird das Verfahren eingestellt.

Im allgemeinen Strafrecht wird der Anstieg der Fallzahlen vor allem durch ver­mehr­ten Gebrauch der folgenlosen Einstellung gem. §§ 153, 153b StPO aufgefangen.

Defizite, wie insbesondere die regional extrem unterschiedliche Handhabung der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG, die sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch - und vor allem - im Jugendstrafrecht bestehen, konnten bislang nicht ausgeräumt werden. Es hängt weitgehend vom Wohnort ab, ob das Verfahren eingestellt oder ob angeklagt und verurteilt wird.

4. Innerhalb der formellen Sanktionen ist die Entwicklung gekennzeichnet

·         durch den Bedeutungsverlust der stationären Sanktionen,

·         durch die Zunahme fachlicher Betreuung durch Bewährungshilfe sowie

·         durch die Erprobung und Institutionalisierung "neuer ambulanter Massnahmen" im Jugendstrafrecht.

Gegenüber den weitaus praktikableren Opportunitätsvorschriften, nament­lich des § 153a StPO, konnten sich neue Rechtsinstitute, wie die Verwarnung unter Strafvorbehalt, nicht durchsetzen.

Die praktische Bedeutung von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadens­wiedergutmachung entspricht nicht der straftheoretischen Bedeutung dieser Institute. Soweit die verfüg­baren Informationen dies erkennen lassen, ist die quantitative Bedeutung immer noch (zu) gering.

5. Die Geldstrafe ist die Hauptstrafe der Gegenwart. Etwas mehr als 80% aller Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht lauten auf Geldstrafe. Diesen hohen Anteil konnte die Geldstrafe halten trotz des zunehmenden Gebrauchs der §§ 153 ff. StPO.

Die gesetzlichen Möglichkeiten der Geldstrafe werden von der Praxis nur unzulänglich ausgeschöpft; die Mehrzahl aller verhängten Geldstrafen über­steigt 30 Tagessätze nicht. Entsprechendes gilt für die Höhe der Tagessätze, und zwar sowohl für die obere wie die untere Grenze. Der hohe und in den letzten Jahren steigende Anteil der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die hinter den Erwartungen zurückbleibende Entlastungs­wirkung der gemeinnützigen Arbeit signalisieren, dass hier eines der ungelösten Probleme liegt.

6. Die kurze Freiheitsstrafe wurde zwar deutlich zurückgedrängt, zur selten­en "Aus­nahme" ist sie indes immer noch nicht geworden. 33,5% $(Quelle: SankA75.xls, vA120cR) aller ver­häng­ten Freiheits­strafen waren 2006 kürzer als 6 Monate. Ebenfalls nicht zur Aus­nahme geworden sind die unbedingt verhängten kurzen Freiheits­strafen; mehr als jede vierte (28,1%) $(Quelle: SankA75.xls, vA121dR)nicht ausgesetzte Freiheitsstrafe war 2006 kürzer als 6 Monate. Erst recht nicht zur Aus­nahme geworden sind voll­streckte kurze Freiheitsstrafen. Zu den unbedingt verhängten kurzen Freiheits­strafen kommen noch Ersatzfreiheitsstrafen hinzu, widerrufene aus­gesetzte kurze Freiheitsstrafen sowie Freiheitsstrafen, deren Voll­streckungs­dauer wegen bedingter Entlassung oder Anrechnung von Unter­suchungshaft verkürzt ist.

Die "Krise präventiven Strafdenkens" hat zu keiner Reduzierung der mittel- und lang­fristi­gen Freiheitsstrafen geführt. Der Anteil der Freiheitsstrafen von 12 Monaten und mehr ist, auch bei Bezugnahme auf alle (informell oder formell) Sanktionierten, in den letzten Jahren leicht gestiegen.

7. Neben der Geldstrafe ist die Strafaussetzung zur Bewährung zur bedeut­samen Alternative zur vollstreckten Freiheitsstrafe geworden. Der Anteil der Strafaussetzungen gem. § 56 StGB an den Freiheitsstrafen hat sich in den letzten 40 Jahren mehr als verdoppelt. Die Aussetzung ist bei Freiheits­strafen bis zwei Jahre die Regel; die Praxis macht nicht nur bei Freiheits­strafen bis 12 Monate, sondern zunehmend auch bei Strafen zwischen 12 und 24 Monaten von der Strafaussetzung zur Bewährung Gebrauch.

Das gesetzgeberische Experiment der Anhebung der Obergrenze der aus­setzungs­fähigen Freiheitsstrafe und das Experiment der Praxis, vermehrt vom Institut der Straf- und der Strafrestaussetzung Gebrauch zu machen, ist erfolgreich. Die Ausdehnung der Strafaussetzung ging einher mit einer deutlichen Erhöhung des Anteils der besonders risikobelasteten Probanden­gruppe und mit einem deutlichen Anstieg der Straf­erlassquote, namentlich bei den als besonders risikobelastet geltenden Gruppen.

8. Wie das allgemeine Strafrecht, so ist auch das Jugendstrafrecht gekenn­zeichnet durch einen Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen, ins­be­son­dere der Weisun­gen bzw. der Auflagen. Allerdings weist die Zahl der erziehe­rischen Massnahmen seit Anfang der 1990er Jahre eine deutlich rück­läufige Entwick­lung auf zugunsten punitiver Reaktionen, insbesondere zu­gunsten der Arbeitsauflagen. Auch wenn es sich hierbei um einen Aus­tausch zwi­schen Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen handeln dürfte, so bleibt die Tat­sache, dass sowohl Weisungen, namentlich Betreuungsweisungen, soziale Trainings­kurse und Täter-Opfer-Ausgleich, als auch die Auflage der Schadens­wiedergutmachung innerhalb der verhängten Sanktionen die seltene Ausnahme sind.

9. Der Rückgang stationärer Sanktionen im Jugendstrafrecht beruht vor allem auf dem nach­haltigen Rückgang des durch Urteil verhängten Jugend­arrestes, ferner auf der vermehrten Strafaussetzung zur Bewährung. Der Anteil der zu Jugendstrafe insgesamt Verurteilten ging, bezogen auf die (informell oder formell) Sanktionierten, leicht zurück, allerdings nur im Bereich der Jugendstrafe unter 12 Monaten. Der Anteil der Jugendstrafen zwischen 12 Monaten und 2 Jahren ist indes leicht gestiegen.

Im Jugendstrafrecht werden - auch bei Berücksichtigung der höheren Diversionsrate im Jugend­strafrecht als im allgemeinen Strafrecht - häufiger freiheitsentziehende Sanktionen verhängt als im allgemeinen Strafrecht. Offenbar vertrauen Jugendrichter in höherem Masse auf die - empirisch allerdings nicht gestützte - Annahme einer rückfall­mindernden Wirkung freiheitsentziehender Sanktionen. Durch Art und Schwere der Kriminalität dürfte dieser Unterschied jedenfalls kaum erklärbar sein, ist doch Jugend­kriminalität im Schnitt weniger schwer als die Kriminalität von Erwachsenen.

10. Die Untersuchungshaftpraxis ist dysfunktional zu den spezialpräventiven Konzep­tionen des Reformgesetzgebers. Dies betrifft sowohl die Häufigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft als auch die Anordnung in Verfahren, die mit Verurteilung zu einer ambulanten Sanktion abgeschlossen werden. Jeder zweite nach allgemeinem Strafrecht verurteilte Untersuchungs­gefangene erlebt den Freiheitsentzug nur in seiner resozialisierungs­feindlichsten Form, nämlich als Untersuchungshaft.

11. Im europäischen Vergleich nimmt Deutschland bezüglich der Gefangen­en­raten nur einen Mittelplatz ein. Das eigentliche Ziel der Straf­rechtsreform, die nachhaltige Ent­lastung des Strafvollzugs, ist demnach nicht erreicht wor­den. Dies beruht auf einem Anstieg der registrierten Kriminalität. Dies beruht ferner darauf, dass die Erwartung, auch die Verhängung mittel- und lang­fristiger Freiheitsstrafen würde zurückgehen, sich nicht erfüllt hat: Deutschland zählt im europäischen Vergleich zu den Ländern, die eher von Strafen mit langer Dauer Gebrauch machen. Die hohe Gefangenenrate in Deutschland beruht schliesslich auf einem "Vollzug durch die Hintertür": Ein er­heb­licher, allerdings nicht exakt quantifizierbarer Teil des Freiheitsentzugs er­folgt nicht aufgrund der Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe, son­dern in Form der Untersuchungs­haft, von Ersatzfreiheits­strafen wegen un­ein­bringlicher Geldstrafen oder nach Widerruf von Straf- oder Strafrest­aussetzung.

Dementsprechend steht im Mittelpunkt der wissenschaftlichen und kriminal­politischen – und zwar sowohl der internationalen als auch der deutschen - Diskussion die Fort­ent­wicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems, insbesondere der weitere Ausbau von Alter­na­tiven zu stationären Sanktionen. Grund dafür sind nicht zuletzt die hohen Rück­fallraten, wie sie zuletzt durch die Rück­fall­sta­tistik (Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolf­gang; Sutterer, Peter (unter Mit­arbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner und Ger­hard Spiess): Legal­be­währung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommen­tierte Rück­fall­sta­tistik. Mön­chengladbach 2003 <http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf>) auch für Deutsch­land erneut belegt worden sind. "Das Nachdenken über die Alterna­tiven zur Frei­heits­strafe beherrscht auch deshalb in verstärktem Masse die inter­nationale Diskussion, weil der Strafvollzug die in ihn gesetzten Erwar­tungen offenbar nicht erfüllt. Rückfallquoten von mehr als 60 Prozent bescheinigen ihm Versagen; Haft­schäden und Stigmati­sier­ungs­wirkungen lassen ihn im Hinblick auf das Ziel der Resozi­ali­sierung geradezu als kontra­indiziert erscheinen. Kosten-Nutzen-Analysen belegen das krasse Missverhältnis von Aufwand und Erfolg. Selbst der Behandlungs­vollzug lässt sich mit dem Anspruch, derartige Mängel zu vermeiden, nur selten verwirk­lichen und schon gar nicht breitenwirksam anwenden. Es bestehen deshalb Zweifel, ob der Strafvollzug den an ihn gerichteten Anspruch überhaupt erfüllen kann. Ansätze, welche die Institution des Gefängnisses in Frage stellen, haben dort ihren Ausgangs­punkt" (Kaiser, Günther: Kriminologie - ein Lehrbuch, 3. Aufl., Heidelberg 1996, S. 1032.)

12. Eine rationale Kriminalpolitik muss die tatsächlichen Grundlagen, die Wirkungen und die (etwaigen) Zielabweichungen rechtlicher Regelungen beobachten. Sie ist des­halb auf statistische Daten als Grundlage folgen­orientierten Handelns angewiesen. Dem genügen, wie der Beitrag gezeigt hat, die gegenwärtigen Rechtspflegestatistiken nur begrenzt. Sie erlauben lediglich, die ungefähren Grössenordnungen und die Grob­strukturen der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht zu beschrei­ben. Über die Umsetzung moderner kriminalpolitischer Strömungen, wie Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) oder Diversion, lassen sich den Rechtspflege­statis­ti­ken entweder nur die Grössenordnungen (Diversion) oder, wie hinsichtlich des TOA, noch nicht einmal diese entnehmen. Die Täter- bzw. Taten­gruppen, auf die diese Sanktionen angewendet werden, bleiben zur Gänze in einem statistischen Dunkelfeld.

Differenzierte Aussagen zur Sanktionsschwere sind im zeitlichen Längs­schnitt nur hin­sicht­lich der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (seit 1975) möglich. In der StA-Statistik wird bei § 153a StPO nur die Art der Auflage, nicht aber deren Inhalt ausgewiesen, bei § 45 JGG fehlt jeglicher inhaltliche Nachweis. In der StVerfStat wird nur das Ob der Bewäh­rungs­auflage oder -weisung nachgewiesen. Derzeit verbleibt - vorsichtig formu­liert - der grösste Teil der Sanktionierungspraxis in einem statistischen Graufeld.

Dringend geboten ist deshalb der Ausbau und die Verfeinerung des Systems der Rechtspflegestatistiken als Planungs- und Kontrollinstrument. Dazu gehört vorrangig der Ausbau solcher Statistiken, in denen die tatsächliche Entscheidungstätigkeit der Staats­anwaltschaft sowie die zahlenmässig dominierenden "informellen" Sanktionen nach­gewiesen werden sowie der Auf- und Ausbau von Vollstreckungs- und Vollzugs­statistiken.

 

 

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Glossar der Fachbegriffe

Ambulante Erziehungsmassregeln (Jugendstrafrecht): Weisung, Erziehungs­beistandschaft bzw. (seit 1990) ambulante Hilfe zur Erziehung i.S. von § 12 Nr. 1 JGG.

Ambulante Massnahmen bzw. Sanktion (Jugendstrafrecht): ambulante Erziehungsmassregeln (Weisung, Erziehungsbeistandschaft bzw. [seit 1990] ambulante Hilfe zur Erziehung i.S. von § 12 Nr. 1 JGG), ambulante Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage), zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe.

Ambulante Zuchtmittel (Jugendstrafrecht): Verwarnung und Auflagen.

Ambulante Sanktionen (insgesamt): 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aussetzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr ausgewiesen. Der Anteil der unbe­dingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.       
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Geldstrafe sowie Aus­setzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 I StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Einschliessung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheits­strafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.   
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ab 1954: ambulante Erziehungsmassregeln (Weisung, Erziehungsbeistandschaft bzw. [seit 1990] ambulante Hilfe zur Erziehung i.S. von § 12 Nr. 1 JGG), ambulante Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage), zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschliesslich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

Aussetzungsrate: Anteil der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen (nach allgemeinem Strafrecht) bzw. Jugendstrafen (nach Jugendstrafrecht) an den jeweils aussetzungsfähigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen.

Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung: Im jeweiligen Berichtsjahr beendete Unterstellungen nach allgemeinem Strafrecht bzw. nach Jugendstrafrecht (Aus­setzung der Freiheitsstrafe bzw. der Jugendstrafe, des Straf­restes bei Freiheitsstrafe bzw. der Jugendstrafe, und zwar auch, soweit im Wege der Gnade) unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer.     
Hinsichtlich der Probanden wird nachgewiesen, ob sie im Zeitpunkt der zur Unterstellung führenden Straftat

- bereits früher verurteilt waren,

- bereits früher unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht standen.        
Bei den Probanden "ohne frühere Verurteilung" handelt es sich um die rechnerisch ermittelte Differenz zwischen der Zahl der Probanden, deren Unterstellung beendet worden ist, und der Zahl der Probanden, die bereits früher verurteilt worden ist.

Bedingte Jugendstrafe: Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe.

Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten: Nicht durch Widerruf, sondern durch Straferlass beendete Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer, ein­schliesslich Aufhebungen der Unterstellungen und Erledigung des Berufsverbots.

Deutschland: 1882 bis 1939: Die Angaben beziehen sich auf das jeweiliges Reichsgebiet;      
ab 1950 bis 1960: Die Angaben beziehen sich auf das Bundesgebiet ohne Saarland und Berlin-West;
ab 1961: Die Angaben beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vor dem 3.10.1990, sie schliessen Berlin-West ein. Die Ergebnisse schliessen Gesamtberlin mit ein ab 1991 in der Justizgeschäftsstatistik, 1992 in der StVollz-Statistik, ab 1993 in der StA-Statistik und ab 1995 in der StVerfStat.

Diversion: Als kriminalpolitisches Konzept wird mit Diversion "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" vom System formeller Sozialkontrolle bezeichnet. In Deutschland wird hierunter die Einstellung des Strafverfahrens - bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und bei hinreichendem Tatverdacht (sonst: Einstellung gem. § 170 II StPO) - durch die Staats­anwaltschaft (staatsanwaltschaftliche Diversion) zur Vermeidung der Anklage oder durch das Gericht (gerichtliche Diversion) zur Vermeidung der Verurteilung verstanden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden die §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG, §§ 31a, 37, 38 II BtMG.

Diversionsrate (allgemeines Strafrecht): Anteil der Personen, bei denen das Verfahren nach §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist (nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte) an allen nach allgemeinem Strafrecht (formell und informell) sanktionierten Personen (nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB [= formell Sanktionierte] und nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte).

Diversionsrate (insgesamt): Anteil der Personen, bei denen das Verfahren nach §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist (informell Sanktionierte insges.) an allen sanktionierten Personen (nach allgemeinem Straf­recht oder nach Jugendstrafrecht Verurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, § 27 JGG [= formell Sanktionierte] und informell Sanktionierte insges.).

Diversionsrate (Jugendstrafrecht): Anteil der Personen, bei denen das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist (nach Jugendstrafrecht informell Sanktionierte) an allen nach Jugendstrafrecht sanktionierten Personen (nach Jugendstrafrecht Verurteilte sowie Personen mit Entscheidungen gem. § 27 JGG [= formell Sanktionierte] und nach Jugendstrafrecht informell Sanktionierte).      
§§ 45, 47 JGG hatten bis zum Inkrafttreten des 1. JGGÄndG von 1990 folgenden Wortlaut:       
§ 45. Absehen von der Verfolgung.  
(1) Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrs­unterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen ... Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen.    
(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn 1. eine erzieherische Massnahme, die eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, bereits angeordnet ist oder 2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung vorliegen.

§ 47. Einstellung des Verfahrens durch den Richter.          
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
1. er eine Ahndung für entbehrlich hält und gegen den geständigen Angeklagten eine in § 45 I bezeichnete Massnahme anordnet,          
2. die Voraussetzungen des § 45 II vorliegen oder  
3. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.    
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts ...
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Einschliessung: Einschliessung trat 1953 an die Stelle von Festungshaft. Aufgehoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft ohne Auflagen: Einstellungen gem. §§ 153 I, 153b I StPO, § 45 I JGG (bzw. § 45 II JGG a.F.) durch die Staatsanwaltschaft.

Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft mit Auflagen: Einstellungen gem. § 153a I StPO, §§ 45 II, 3 JGG (bzw. § 45 I JGG a.F.) durch die Staatsanwaltschaft.

Einstellungen durch das Gericht: Einstellungen gem. §§ 153 II, 153b Abs 2 StPO durch das Gericht; seit 1989 auch Einstellungen gem. §§ 153c III, 153d II, 153e II, 154e II, 383 II sowie 390 V i.V. m. 383 II StPO, ferner Einstellungen gem. § 47 JGG.

Festungshaft: Im RStGB 1871 eine nicht entehrende Strafe ("custodia honesta") ohne Arbeitszwang. Festungshaft ersetzte sowohl Zuchthaus als auch Gefängnis und wurde wahlweise mit diesen beiden Strafen bei einer Reihe politischer Straf­taten sowie bei Zweikampf angedroht. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 durch Einschliessung ersetzt.

Formell Sanktionierte (allgemeines Strafrecht): Alle nach allgemeinen Straf­recht Verurteilten (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB).

Formell Sanktionierte (insgesamt): Alle nach allgemeinen Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Verurteilten (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG).

Formell Sanktionierte (Jugendstrafrecht): Alle nach Jugendstrafrecht Verurteilten (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. § 27 JGG).

Freiheitsentziehende Sanktionen zur Bewährung (Schaubild 3): 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aus­setzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr ausge­wiesen. Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.          
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Aussetzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 I StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Ein­schliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Ein­schliessung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheits­strafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.   
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendstrafe bis einschliesslich 1 Jahr. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschliesslich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

Freiheitsentziehende Sanktionen unbedingt (Schaubild 3, 10): 1882 bis 1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht zur Bewährung ausgesetzt), Festungshaft und Haft. 1921 bis 1933 einschliesslich Arrest. 1937 bis 1939 sind die Quoten um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt, weil die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugend­lichen (§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Statistik nicht mehr ausgewiesen wurde.        
Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe und Haft. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschliessung. Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 eingeführte Strafarrest (insgesamt). Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe und (seit 1975) un­bedingter Strafarrest.   
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).

Gefängnis: Im RStGB 1871 die zweitschwerste, an sich nicht ehrmindernde Strafe mit Arbeitszwang. Gefängnis war vorgesehen für Vergehen. Aufgehoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Haft: Im RStGB 1871 eine leichte, nicht entehrende Strafe, bei der regelmässig Arbeitszwang nicht bestand. Haft war vorgesehen bei Übertretungen. Aufgehoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Hauptdeliktsgruppen (Schaubild 24):

I: Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung (ohne Straftaten im Strassenverkehr) und im Amt (§§ 80-168, 331-357, ohne 142 StGB).         

II: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174-184b StGB).            

III: Andere Straftaten gegen die Person (o.V.) (§§ 169-173, 185-189, 201-204, 211-222, 223-231, 234-241a StGB).     

16: Straftaten gegen das Leben (§§ 211-222 StGB).          

17: Körperverletzung (§§ 223-231 StGB).   

IV: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242-248c StGB).     

V: Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a StGB).           

VI: Andere Vermögensdelikte (§§ 257-261, 263-266b, 267-281, 283-305a StGB).           

VII: Gemeingefährliche einschl. Umweltstraftaten (§§ 306-323c, ohne 316a StGB).

VIII: Straftaten im Strassenverkehr nach dem StGB und dem StVG.         

IX: Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (ausser StGB und StVG).

 - Straftaten insgesamt         

 - Straftaten ohne Straftaten im Strassenverkehr

Informell Sanktionierte (allgemeines Strafrecht): Personen, bei denen das Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist. Bei den Einstellungen durch das Gericht zählen zu den (informell) sanktionierten Personen seit 1989 auch die - quantitativ bedeutungslosen - Fälle der Einstellungen nach §§ 153c III, 153d II, 153e II, 154e II, 383 II sowie 390 V i.V. m. 383 II StPO.

Informell Sanktionierte (Berechnung): Hinsichtlich der Zahlen der informell sanktionierten Personen handelt es sich um Näherungswerte.    
1. Durch die StA informell Sanktionierte: Informationen hierüber enthält lediglich die StA-Statistik. Um Näherungswerte handelt es sich deshalb, weil die verfahrens­bezogenen Zahlen der StA-Statistik hinsichtlich der Einstellungen durch die Staats­anwaltschaften von Verfahren auf Personen umgerechnet und zweitens - bis 1988 einschliesslich - die Zahlen der StA-Statistik auf das Bundesgebiet hochgerechnet werden mussten.  
Die Zahlen der StA-Statistik wurden umgerechnet (von Verfahren auf Personen), und zwar entsprechend dem jeweiligen Verhältnis der mit Auflagen gem. § 153a StPO und § 45 I JGG (a.F.) - bzw. ab 1991 einschliesslich gem. § 37 I BtMG - eingestellten Verfahren zur Zahl der Personen, bei denen die Verfahrenseinstellung mit Auflagen die schwerste Erledigungsart war. Die erstmals für 1998 vorliegenden personenbezogenen Daten der StA-Statistik erlauben es, für 1998 die Grössenordnung der Abweichung von umgerechneten zu "echten" Personenzahlen zu bestimmen (vgl. Anhang).     
Zahlen über Einstellungen nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft liegen für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vor dem 3.10.1990 erst seit 1989 vor. Es fehlten 1981-1984 Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein; 1985-1987 Hessen und Schleswig-Holstein; 1988 Schleswig-Holstein. Die für diese Länder fehlenden Werte wurden auf der Grundlage der Bevölke­rungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder geschätzt und zu Zahlen für das Bundesgebiet hochgerechnet.          
Für 1990 konnte in Hamburg die StA-Statistik nicht aufbereitet werden. Vom Statistischen Bundesamt wurde zur Schätzung der Verfahrensergebnisse der einfache Durchschnitt aus den Hamburger Ergebnissen für 1989 und für 1991 gebildet. 1997 lagen für Hamburg noch keine aktuellen Zahlen vor, weshalb die Ergebnisse für 1996 eingesetzt wurden. Für Schleswig-Holstein liegen seit 1997 keine aktuellen Daten vor.        
Die Daten der StA-Statistik (hinsichtlich der Einstellungen gem. § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft) beziehen sich in den Jahren 1981-1992 auf Berlin-West, seit 1993 auf Berlin insgesamt. Die StVerfStat bezieht sich nur auf Berlin-West; erst ab 1995 ist auch Gesamtberlin mit eingeschlossen. Infolgedessen sind die Diversionsraten 1993-1994 durch die partielle Einbeziehung von Gesamtberlin geringfügig überschätzt. Werden zur Bestimmung der Fehlergrösse die Werte von 1992 für Berlin-West zugrunde gelegt, ergibt sich eine Überschätzung von 0,5 Prozentpunkten.        
2. Durch das Gericht informell Sanktionierte: Zahlen über Einstellungen gem. § 47 JGG werden sowohl in der Justizstatistik in Strafsachen (verfahrens- und [seit 1989] personenbezogen) als auch in der StVerfStat (personenbezogen) ausgewiesen. Die Angaben der Justiz­geschäfts­statistik in Strafsachen zu § 47 JGG sind zwischen 10 und 20 Prozentpunkte höher als die entsprechenden Zahlen der StVerfStat. Im Sinne einer konservativen Berechnung werden die niedrigeren Angaben der StVerfStat zugrunde gelegt.    
Bis 1988 einschliesslich wurden die verfahrensbezogenen Zahlen der Justizgeschäftsstatistik über Einstellungen auf Personen umgerechnet, und zwar nach demselben Schlüssel wie für die StA-Statistik. Ab 1989 sind die personenbezogenen Daten der Justizgeschäftsstatistik zugrunde gelegt.

Informell Sanktionierte (insgesamt): Personen, bei denen das Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist. Bei den Ein­stellungen durch das Gericht zählen zu den (informell) sanktionierten Personen seit 1989 auch die - quantitativ bedeutungslosen - Fälle der Einstellungen nach §§ 153c III, 153d II, 153e II, 154e II, 383 II sowie 390 V i.V. m. 383 II StPO.

Informell Sanktionierte (Jugendstrafrecht): Personen, bei denen das Straf­ver­fahren gem. §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist.

Internierungsrate (Schaubild 30): Anteil der nach Jugendstrafrecht zu freiheits­entziehenden Sanktionen Verurteilten (unbedingte Jugendstrafe, Jugendarrest, Fürsorge­erziehung bzw. Hilfe zur Erziehung gem. § 12 Nr. 2 JGG) an allen Verurteilten

Sanktionierbare Personen: Nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilte (einschliesslich der Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG) und alle Personen, deren Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, 45, 47 JGG eingestellt worden ist. Eine Verfahrenseinstellung nach diesen Vor­schriften setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht bejaht hat; bei einer Einstellung durch das Gericht wurde zuvor von der Staats­anwaltschaft Anklage erhoben.

Sanktionierte (formell oder informell Sanktionierte): Alle (nach allgemeinen oder nach Jugendstrafrecht) Verurteilten (einschliesslich der Personen mit Ent­scheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG) und alle Personen, deren Verfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist.

Sonstige Sanktionen (Schaubild 3): 1882 bis 1924; Verweis (gegenüber Jugendlichen); 1923 bis 1939: Absehen von Strafe gem. § 6 JGG 1923 zugunsten von Erziehungsmassregeln und gem. § 9 IV JGG 1923 in besonders leichten Fällen.          
Ab 1950: Ambulante Erziehungsmassregeln und ambulante Zuchtmittel (jeweils als schwerste Sanktion) nach Jugendstrafrecht (Erziehungsmassregeln, jedoch ohne Fürsorge­erziehung bzw. Heimerziehung; Zuchtmittel [bis 1953: Auferlegung beson­derer Pflichten gem. § 9 JGG a.F.], jedoch ohne Jugendarrest).

Stationäre Sanktionen (allgemeines Strafrecht): Nicht zur Bewährung ausge­setz­te Freiheitsstrafe, nicht zur Bewährung ausgesetzter Strafarrest.

Stationäre Sanktionen (Jugendstrafrecht): unbedingte Jugendstrafe, Jugend­arrest, Fürsorgeerziehung bzw. Heimerziehung gem. § 12 JGG.

Strafarrest: Militärische Freiheitsstrafe eigener Art nach Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957, die ausschliesslich gegen Soldaten und militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, verhängt werden kann.

Strafaussetzung zur Bewährung (allgemeines Strafrecht): Als Fort­entwicklung der bisher nur gnadenweise gewährten Strafaussetzung durch das 3. StrÄG vom 4.8.1953 bei Gefängnis- und Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten sowie bei Haftstrafe eingeführt. Die Aussetzung wurde hierbei an die Er­wartung geknüpft, der Verurteilte werde "in Zukunft ein gesetzmässiges und ge­ord­netes Leben führen". Fakultativ konnte der Verurteilte einem Bewährungshelfer unter­stellt werden.          
Durch das 1. StrRG vom 25.6.1969 wurde der Anwendungsbereich der Strafaus­setzung zur Bewährung erweitert auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr bei gleichzeitiger Erweiterung der Aussetzungsvoraussetzungen. Ausnahmsweise ("besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten") konnte auch eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, ausgesetzt werden.        
Durch das 23. StrÄndG vom 13.4.1986 wurden die Aussetzungsvoraussetzungen bei Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren erweitert ("wenn nach der Gesamt­würdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen").

Strafaussetzung zur Bewährung (Jugendstrafrecht): Gem. § 20 JGG 1953 konnte eine bestimmte Jugendstrafe "von nicht mehr als einem Jahr" zur Be­währung ausgesetzt werden. Die Aussetzungsvoraussetzungen wurden durch das 1. StrRG vom 25.6.1969 neu gefasst (§ 21 I JGG) und der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur Bewährung erweitert auf Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt.         
Durch das EGStGB vom 2.3.1974 wurde aus der "Kann"-Bestimmung hinsichtlich der Aussetzung bei Jugendstrafen, die ein Jahr nicht übersteigen, eine "Ist"-Bestimmung.     
Durch das 1. JGGÄndG vom 30.8.1990 erhielten die Aussetzungsvoraussetzungen für Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ihre gegenwärtige Fassung.

Todesstrafe: Todesstrafe war im RStGB 1871 nur bei vollendetem Mord sowie bei Mordversuch am Kaiser und eigenem Landesherrn angedroht. In der Folgezeit wurde die Todesstrafe auch bei zahlreichen anderen Delikten angedroht. Aufgehoben wurde sie durch Art. 102 des GG vom 23.5.1949.

Unbedingt verhängte freiheitsentziehende Sanktionen (stationäre Sank­tionen): 1882 bis 1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht - bei Jugend­lichen - zur Bewährung ausgesetzt), Festungshaft und Haft. 1921 bis 1933 einschliesslich Arrest. 1937 bis 1939 sind die Quoten um bis zu 2 Prozentpunkte über­schätzt, weil die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Statistik nicht mehr ausgewiesen wurde.
Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe und Haft. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschliessung. Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 ein­ge­führte Strafarrest (insgesamt). Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 nicht zur Bewährung aus­gesetzte Freiheitsstrafe und (seit 1975) unbe­dingter Strafarrest.   
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Jugendarrest und Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).

Untersuchungshaftraten: Anteil der Verurteilten, die zuvor in Untersuchungshaft waren, an allen Verurteilten eines Berichtsjahres.

Verhängungsrate: Anteil der zu Freiheitsstrafe (nach allgemeinem Strafrecht) bzw. zu Jugendstrafe (nach Jugendstrafrecht) Verurteilten an allen nach all­ge­meinem Strafrecht (bzw. Jugendstrafrecht) informell und formell Sanktionierten.

Verurteilte (nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht): Formell ver­ur­teilte Personen (ohne Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG).    
Die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht bezogen sich bis 26.2.1923 auf Personen, die zur Zeit der Tat 12 Jahre und älter waren, ab 27.3.1924 auf Personen von 14 Jahren und älter.       
Gegenstand der Verurteilung:           
1882 bis 1936: Hauptstrafen (bei Doppelstrafen nur die jeweils schwerste Strafe) wegen Verbrechen und Vergehen (1937 bis 1939 insgesamt verhängte Haupt­strafen einschliesslich Doppelstrafen). Von 1882 bis 1918 ohne die wegen Wehr­pflichtverletzung Verurteilten, von 1914 bis 1936 ohne die Verurteilten wegen Verbrechen und Vergehen gegen die aus Anlass des Krieges oder der Übergangszeit erlassenen Strafvorschriften, von 1921 ab ohne die wegen Verstössen gegen das Militär­strafgesetzbuch Verurteilten. Von 1934 ab auch ohne die Ver­urteilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze, die zur Zuständigkeit des Volks­gerichtshofs gehörten. Von 1937 bis 1939 Verbrechen und Vergehen über­haupt, aber ohne Verstösse gegen das Militärstrafgesetzbuch.          
Ab 1950: Verbrechen und Vergehen gegen Bundes- und Landesgesetze.

Verweis: Ein Verweis konnte Jugendlichen vor Inkrafttreten des JGG 1923 erteilt werden in besonders leichten Fällen eines Vergehens oder einer Übertretung (§ 57 I S. 1 Nr. 4 RStGB).

Zuchthaus: Im RStGB 1871 die schwerste, ehrmindernde Freiheitsstrafe mit Arbeits­zwang. Zuchthaus war vorgesehen für Verbrechen, ferner bei Vergehen, wenn wegen Rückfalls die Schuld erhöht war oder der Täter als besonders gefährlich angesehen wurde (sog. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher). Aufge­hoben durch das 1. StrRG vom 25.6.1969.

Zur Bewährung ausgesetzte freiheitsentziehende Sanktionen: 1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aus­setzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr aus­gewiesen. Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen ist deshalb um bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt.          
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Aussetzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 I StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nachgewiesenen Aussetzungen bei Einschliessung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheits­strafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.   
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugend­strafe bis einschliesslich 1 Jahr. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaussetzung zur Bewährung auch bei Jugendstrafen von mehr als einem bis einschliesslich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wurden diese "unter besonderen Umständen" möglichen Aussetzungen erst seit 1975 ausgewiesen.

* * *


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Abkürzungsverzeichnis

1. JGGÄndG

Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30.8.1990 

1. StrRG

Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.6.1969 

2. StrRG

Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4.7.1969 

3. StrÄG

Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.8.1953 

6. StrRG

Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.1.1998

20. StrÄG

Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 8.12.1981 

23. StrÄG

Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - vom 13.4.1986 

a.F.

alte Fassung

aaO

am angegebenen Ort

ABL

alte Bundesländer

abzgl.

abzüglich

AL

alte Länder

allg.

allgemein*

Aufl.

Auflage

b.u.

bis unter

BB

Brandenburg

BE

Berlin

BewH-Statistik

Bewährungshilfestatistik 

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite) 

BMI

Bundesministerium des Innern

BMJ

Bundesministerium der Justiz 

BR-Drs.

Drucksache des Deutschen Bundesrates 

BT-Drs.

Drucksache des Deutschen Bundestages (zitiert nach Wahlperiode und Nummer) 

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) 

BW

Baden-Württemberg

BY

Bayern

BZR

Bundeszentralregister

DVJJ

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch 

EGStGBÄndG

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 

einschl.

einschliesslich

ggf.

gegebenenfalls

HB

Bremen

HE

Hessen

HH

Hamburg

insg.

insgesamt

JGG

Jugendgerichtsgesetz 

JGGÄndG

Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

m

männlich

MV

Mecklenburg-Vorpommern

NI

Niedersachsen

NW

Nordrhein-Westfalen

Opferschutz­gesetz

Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18.12.1986 

OrgKG

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.5.1998

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 

Rdnr.

Randnummer

RP

Rheinland-Pfalz

RStGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 

S.

Seite

SH

Schleswig-Holstein

SL

Saarland

SN

Sachsen

ST

Sachsen-Anhalt

StA

Staatsanwaltschaft 

StA-Statistik

Staatsanwaltschaftsstatistik 

StGB

Strafgesetzbuch 

StP/OWi-Statistik

Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte 

StPO

Strafprozessordnung 

StrÄndG

Strafrechtsänderungsgesetz

StrRG

Strafrechtsreformgesetz

StVerfStat

Strafverfolgungsstatistik 

StVollzStat

Strafvollzugsstatistik 

TH

Thüringen

TOA

Täter-Opfer-Ausgleich

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verbrechens-
bekämpfungsgesetz

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28.10.1994 

w

weiblich

ZJJ

Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe

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* * *

 

Anhang                                                                                 

Die Umstellung von „umgerechneter“ auf „echte“ Personenzählung in der StA-Statistik in ihren statistischen Auswirkungen. Analyse anhand der Daten für das Jahr 1998

Erhebungseinheit der StA-Statistik sind Ermittlungsverfahren, in der Strafverfolgungs­statistik sind es dagegen Personen. Die jeweiligen Ergebnisse beider Statistiken sind für eine ganze Reihe von Berechnungen - z.B. Ermittlung des Anteils der Personen, bei denen das Ermittlungsverfahren gem. §§ 45, 47 JGG, §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist, oder des Anteils der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten an der Gesamtzahl aller (informell oder formell) Sanktionierten - aufeinander zu beziehen. Dies setzt einen ver­gleichbaren Massstab voraus. Da von einem Ermittlungsverfahren im Schnitt 1,2 Personen betroffen sind (1998 kamen lt. StA-Statistik auf 5.437.241 Beschuldigte 4.583.228 Er­mittlungs­verfahren), würde die unkorrigierte Gegenüberstellung von Ermittlungsverfahren und Verurteilten zu einer Unterschätzung des Ergebnisses führen. Zur genaueren Be­stim­mung der Grössenordnung  der von den jeweiligen Einstellungen betroffenen Personen konnte der StA-Statistik bis 1997 als Anhaltspunkt lediglich entnommen werden: die Zahl der Per­sonen, bei denen die Verfahrens­einstellung mit Auflagen die schwerste Erledi­gungs­art war. Die Relation der Zahl der mit Auflagen gem. § 153a StPO und § 45 I JGG (a.F.) - bzw. ab 1991 einschliesslich gem. § 37 I BtMG - einge­stell­ten Ermittlungs­verfahren zur hiervon betroffenen Zahl der Personen ergab einen ungefähren Umrechnungs­faktor zur Bestimmung der Grössenordnung en des Verhältnisses Ermittlungsverfahren : Person bei Verfahrenseinstellungen. Die unter Verwendung dieses Faktors errechnete Zahl war die beste Schätzmöglichkeit für die (in der StA-Statistik bis 1997 nicht erhobene) Zahl der Personen, deren Ermitt­lungsverfahren gem. § 45 JGG bzw. §§ 153, 153b, 153a StPO eingestellt worden war.

Erstmals für das Berichtsjahr 1999 wird für die StA-Statistik die Zahl der Personen für die jewei­lige Abschluss­entscheidung der StA erhoben. Die in den vorläufigen Ergebnissen der StA-Statistik 1998 mitgeteilten Ergebnisse für die alten Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz - für Hamburg und für Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Schleswig-Holstein lagen bei Abschluss des Manuskriptes noch keine Ergebnisse für 1998 vor , das Statistische Bundesamt hat deshalb die Ergebnisse aus 1997 verwendet - erlauben es, etwaige, bei dem bisher verwendeten Umrechnungsverfahren aufgetretene, Über-/Unterschätzungen zu bestimmen. Die Er­gebnisse sind in Tabelle A1 für die Einstellungen gem. § 45 JGG und in Tabelle A2 für Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO dargestellt.

Tabelle A1:          Informell oder formell Sanktionierte im JGG.
Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik.
Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

Informell Sanktionierte § 45 JGG

Angaben StA-Statistik zu Verfahren,
auf Personen umgerechnet

Angaben StA-Statistik 1998 zu Personen

Relative Über-/Unterschätzung (Schätzfehler)

Baden-Württemberg

20398

22285

-8,5%

Bayern

19877

22271

-10,7%

Berlin

9469

11206

-15,5%

Bremen

2324

2641

-12,0%

Hessen

11 414

12 684

-10,0%

Niedersachsen

16 160

18 713

-13,6%

Nordrhein-Westfalen

39204

45010

-12,9%

Rheinland-Pfalz

8940

9695

-7,8%

Saarland

2 159

2 438

-11,4%

Summe (umgerechnet)

129 943

146 943

-11,6%

 

Umrechnung und Anpassung bei

Umrechnung

Anpassung wg. Schätzfehler

 

Hamburg

9814

11 110

 

Schleswig-Holstein

7172

8 079

 

Summe (umgerechnet)

16 986

19 188

 

Summe Sanktionierte § 45 JGG

146 929

166 131

-11,6%

 

 

Personen
Strafverf.-Stat.

Personen
Strafverf.-Stat.

 

Sanktionierte § 47 JGG 

43211

43211

 

Formell Sanktionierte (Verurt. + § 27 JGG)

93791

93791

 

Informell und formell Sanktionierte 1998

283 931

303 133

-6,3%

Wie Tabelle A1 zeigt, wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt von 9 der 11 alten Bundesländer, für die inzwischen Ergebnisse vorliegen, um gut 11% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt.

Um zu (vorläufigen) flächendeckenden Angaben für das Bundesgebiet zu kommen, wurden die verfahrensbezogenen Ergebnisse für die zwei (alten) Länder, für die noch keine Ergebnisse aus 1998 vorliegen, wie bisher „umgerechnet“ und sodann aufgrund des durch­schnittlichen Schätzfehlers (für die anderen Länder) korrigiert.

Die Zahl der insgesamt (informell oder formell) Sanktionierten dürfte aufgrund des bisherigen Um­rechnungs­­verfahrens damit um rd. 6% unterschätzt sein.

Tabelle A2:          Informell oder formell Sanktionierte im allgemeinen Strafrecht.
Gegen­über­stellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personen­zählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

Informell Sanktionierte

§ 153, 153a, 153b StPO

Angaben StA-Statistik zu Verfahren, auf Personen umgerechnet

Angaben StA-Statistik 1998 zu Personen

Relative Über-/
Unterschätzung

(Schätzfehler)

Baden-Württemberg

63427

64660

-1,9%

Bayern

74030

75717

-2,2%

Berlin

38449

41025

-6,3%

Bremen

8193

8433

-2,8%

Hessen

52 215

53 203

-1,9%

Niedersachsen

63 833

67 138

-4,9%

Nordrhein-Westfalen

148256

154744

-4,2%

Rheinland-Pfalz

31938

32836

-2,7%

Saarland

9 110

9 355

-2,6%

Summe (umgerechnet)

489 450

507 111

-3,5%

 

Umrechnung und Anpassung bei

Umrechnung

Anpassung wg. Schätzfehler

 

Hamburg

19316

20 296

Schleswig-Holstein

28106

29 352

Summe (umgerechnet)

47 422

49 648

Summe Sanktionierte (StA) §§ 153, 153a, 153b StPO

536 872

556 759

-3,6%

 

 

Personen
Strafverf.-Stat.

Personen
Strafverf.-Stat.

 

Sanktionierte (Gericht)
§§ 153, 153a, 153b StPO

95784

95784

Formell Sanktionierte   
(Verurt.+ §§ 59,60 StGB

705006

705006

Informell und formell Sanktionierte 1998

1 337 662

1 357 549

-1,5%

Wie Tabelle A2 zeigt, wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA eingestellt worden war, im Schnitt von 9 der 11 alten Bundesländer, für die inzwischen Ergebnisse vorliegen, um 3,5% (bezogen auf die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO) unterschätzt. Die Abweichungen liegen ausschliesslich im Bereich von §§ 153, 153b StPO, wo die Unterschätzung 5,8% beträgt. Bei § 153a StPO sind die Er­geb­nisse durch das Umrechnungsverfahren dagegen geringfügig überschätzt (0,5%).

Um zu (vorläufigen) flächendeckenden Angaben für das Bundesgebiet zu kommen, wurden die verfahrensbezogenen Ergebnisse für die zwei (alten) Länder, für die noch keine Ergeb­nisse aus 1998 vorliegen, wie bisher „umgerechnet“ und – bezüglich §§ 153, 153b StPO - sodann aufgrund des durchschnittlichen Schätzfehlers (für die anderen Länder) korrigiert.

Die Gesamtzahl der insgesamt (informell oder formell) Sanktionierten dürfte aufgrund des bisherigen Um­rechnungs­­verfahrens damit um rd. 1,5% unterschätzt sein.

Wenn, wie aus Tabellen A1 und A2 ersichtlich ist, in der Vergangenheit die Zahl der informell Sanktionierten unterschätzt wurde, dann führt die Verwendung der aufgrund der „echten“ Personenzählung errechneten Zahl der informell Sanktionierten zu einer Ver­änderung im Vergleich von 1997 versus 1998, die allein statistisch bedingt ist. Um das Ausmass dieser Veränderung abzuschätzen, werden in Tabellen A3 und A4 Vergleichs­berechnungen für einige Bezugsgrössen durchgeführt, die es erlauben, das Mass der rein statistisch bedingten Veränderung zu beurteilen.

Tabelle A3:          Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungs­praxis im Jugendstrafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

 

Angaben der      
Strafverfolgungs-
statistik

Angaben StA-Statistik zu Verfahren,
auf Personen umgerechnet

Angaben in StA-Statistik 1998 zu Personen

Relation:
Sp. (2) in %
von Sp. (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

Einstellungen gem. §45 I, II JGG

 

135 263

153 144

88,32%

Einstellungen gem. §45 III JGG

 

11 597

12 988

89,29%

Informell Sanktionierte gem. §45 JGG

 

146 860

166 131

88,40%

Einstellungen gem. §47 JGG 

43211

 

Informell Sanktionierte gesamt

 

190 071

209 342

90,79%

Formell Sanktionierte

93791

 

Informell + Formell Sanktionierte insges.

 

283 862

303 133

93,64%

Auswirkung auf Berechnung der Diversionsrate:

Diversionsrate 1998

 

66,96%

69,06%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart

 

Scheinbarer Anstieg:
2,10

zum Vergleich: Diversionsrate 1997

 

67,10%

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

-0,14

 

 

Auswirkung auf Berechnung der Anteile der zu freiheitsentziehenden Sanktionen (einschliesslich Jugendstrafe zur Bewährung) Verurteilten an Sanktionierten (formell + informell) insgesamt:

Jugendstrafe zur Bewährung ausges.

10977

3,9%

3,6%

 

Jugendstrafe unbedingt

6243

2,2%

2,1%

 

Summe: Jugendstrafe insges.

17220

6,1%

5,7%

 

Jugendarrest

16985

6,0%

5,6%

Scheinbarer Rückgang
-0,4

Summe: Jugendstrafe + Jugendarrest 1998

34205

12,0%

11,3%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart

 

Scheinbarer Rückgang
-0,8

zum Vergleich: Rate 1997

 

11,9%

 

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

+0,17

-0,6

 

Tabelle A3 zeigt, dass der Anstieg der Diversionsrate im Jugendstrafverfahren 1998 vs. 1997 ein nur schein­barer ist, d.h. ein rein statistisch durch die Umstellung des Be­rech­nungs­verfahrens bedingter Tat­sächlich dürften die Diversionsraten weitgehend un­verändert geblieben sein; die Veränderung um -0,1%-Punkte ist angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der zwei Länder, für die personen­bezogene Ergeb­nisse aus 1998 fehlen, nicht interpretierbar. Hinsichtlich der freiheits­entziehenden Sanktion zeigt sich, dass der Rückgang des Anteils freiheitsentziehender Sanktion an den insge­samt Sanktionierten ebenfalls ein nur scheinbarer ist. Die Anteile liegen 1998 auf praktisch dem­selben Niveau wie 1997; geringfügige Unterschiede sind wegen der Ungenauigkeiten, die mit dem derzeit noch notwendigen Anpassungsverfahren verbunden sind, nicht interpretierbar.

Tabelle A4:          Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Per­sonenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungs­praxis im all­ge­meinen Strafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998

 

Angaben der
Strafverfolgungs-
statistik

Angaben StA-Statistik zu Verfahren,          
auf Personen umgerechnet

Angaben in StA-Statistik 1998 zu Personen

Relation:
Sp. (2) in % 
von Sp. (3)

(1)

(2)

(3)

(4)

Einstellungen gem. §153,153b StPO 

 

338 147

359 104

94,16%

Einstellungen gem.         
§ 153a StPO

 

198 725

197 655

100,54%

Informell Sanktionierte gem. §§ 153, 153a, 153b StPO

 

536 872

556 759

96,43%

Einstellungen gem.         
§§ 153, 153a, 153b StPO durch das Gericht (personenbez.)

95784

 

Informell Sanktionierte gesamt

 

632 656

652 543

96,95%

Formell Sanktionierte (Verurteilte zzgl. Personen mit Entscheidungen gem.
§§ 59, 60 StGB)

705006

 

Informell + Formell Sanktionierte insgesamt

 

1 337 662

1 357 549

98,54%

 

Auswirkung auf Berechnung der Diversionsrate:

Diversionsrate 1998

 

47,30%

48,07%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart 

 

Scheinbarer Anstieg
+0,77

zum Vergleich: Diversionsrate 1997

 

47,67%

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

-0,37

 

 

Auswirkung auf Berechnung der Anteile der zu bedingter oder unbedingter Freiheitsstrafe Verurteilten an Sanktionierten (formell + informell) insgesamt:

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausges.

88271

6,6%

6,5%

 

Freiheitsstrafe unbedingt

41751

3,1%

3,1%

 

Summe:
 Freiheitsstrafe insges.

130022

9,7%

9,6%

 

Unterschied (%punkte) wg. Änderung der Berechnungsart 

 

Scheinbarer Rückgang
-0,1

Zum Vergleich: Rate Freiheitsstr. 1997

 

9,5%

 

 

Unterschied (%punkte) 1998 vs. 1997

 

+0,2

+0,1

 

Tabelle A4 zeigt, dass auch der Anstieg der Diversionsrate im allgemeinen Strafrecht 1998 vs. 1997 ein nur scheinbarer ist, d.h. ein rein statistisch durch die Umstellung des Berech­nungs­verfahrens bedingter. Tatsächlich dürften die Diversionsraten weitgehend unverändert geblieben sein; der Rückgang (bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens) 1998 versus 1997 um -0,4%-Punkte ist angesichts der weiterhin bestehenden Unsicher­heiten hinsichtlich der zwei Länder, für die personenbezogene Ergebnisse aus 1998 fehlen, nicht interpretierbar. Hinsichtlich der freiheitsentziehenden Sanktionen zeigt sich, dass der Anstieg des Anteils freiheitsentziehender Sanktion an den insgesamt Sanktionierten möglicher­­weise geringfügig unterschätzt ist. Aber auch hier sind die minimalen Unterschiede nicht interpretierbar.

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Weiterführende Literatur des Verfassers:

Heinz, Wolfgang: Entwicklung, Stand und Struktur der Strafzumessungspraxis. Eine Übersicht über die nach allgemeinem Strafrecht verhängten Hauptstrafen von 1882 - 1979. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 64, 1981, 148-173.

Heinz, Wolfgang: Strafrechtsreform und Sanktionsentwicklung. Auswirkungen der sank­tionen­rechtlichen Regelungen des 1. und 2. StrRG 1969 sowie des EGStGB 1974 auf die Sanktionspraxis. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 94, 1982, 632-668.

Heinz, Wolfgang: Strafrechtliche Sozialkontrolle. Beständigkeit im Wandel? Bewährungshilfe 31, 1984, 13-37.

Heinz, Wolfgang: Ambulante Massnahmen. Kriminologische Überlegungen und Ausblick. In: Kury, Helmut (Hrsg.): Ambulante Massnahmen zwischen Hilfe und Kontrolle. Inter­disziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung. Bd. 7. Köln u.a. 1984, 439-594.

Heinz, Wolfgang: Strategien der Diversion in der Jugendgerichtsbarkeit der Bundes­republik Deutschland. Recht der Jugend und des Bildungswesens 32, 1984, 291-308.

Heinz, Wolfgang: Neue Formen der Bewährung in Freiheit in der Sanktionspraxis der Bundesrepublik Deutschland. In: Festschrift für H.-H. Jescheck. Berlin 1985, 955-976.

Heinz, Wolfgang: Junge Menschen in Untersuchungshaft. Kriminologische und kriminalpolitische Überlegungen zu einem der "trübsten Kapitel des deutschen Jugendstrafrechts". In: Landesgruppe Baden-Württemberg in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (Hrsg.): INFO 1/1986, 3-31.

Heinz, Wolfgang: Jugendgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. In: Kerner, Hans-Jürgen; Galaway, Burt; Janssen, Helmut (Hrsg.): Jugendgerichtsbarkeit in Europa und Nordamerika - Aspekte und Tendenzen. Schriftenreihe der DVJJ. Heft 16. München 1986, 527-641.

Heinz, Wolfgang: Recht und Praxis der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Disfunktionalität der Untersuchungshaft gegenüber dem Reform­programm im materiellen Strafrecht. Bewährungshilfe 34, 1987, 5-31.

Heinz, Wolfgang: Implementation von Sanktionsentscheidungen der Strafjustiz. In: Blanken­burg, Erhard; Voigt, Rüdiger (Hrsg.): Implementation von Gerichts­ent­scheidungen. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie. Bd. 11, 1987, 221-250.

Heinz, Wolfgang: Jugendkriminalität und Jugendgerichtsbarkeit. Probleme und Entwicklung der Jugendkriminalität sowie ihre Behandlung durch die Jugend­gerichts­barkeit in der Bundesrepublik Deutschland. In: Eser, A.; Kaiser, G. (Hrsg.): Drittes deutsch-sowjetisches Kolloquium über Strafrecht und Kriminologie. Baden-Baden 1987, 187-262.

Heinz, Wolfgang: Neue ambulante Massnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz. Empirische Bestandsaufnahme und kriminalpolitische Perspektiven. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 70, 1987, 129-154.

Heinz, Wolfgang: Ursachen der Gefängnisüberfüllung - oder: Ist die Reform des Sanktionen­rechts gescheitert? In: Jung, Heike (Hrsg.): Fälle zum Wahlfach Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug. Beck, München, 2. Aufl., 1988, 42-84.

Heinz, Wolfgang: Jugendgerichtshilfe in den 90er Jahren. Notwendigkeit einer neuen Konzeption für die ermittelnden, berichtenden, beratenden und betreuenden Aufgaben? Bewährungshilfe 35, 1988, 261-307.

Heinz, Wolfgang: Rechtsgleichheit und Rechtsrichtigkeit in der jugendstrafrechtlichen Sanktions­praxis. In: Mäding, Heinrich (Hrsg.): Grenzen der Sozialwissenschaften. Konstanz 1988, 114-130.

Heinz, Wolfgang: Das Jugendgericht in der Bundesrepublik Deutschland und die Vorbeugung der Jugenddelinquenz einschliesslich Selektion und Diversion. In: Eser, Albin; Kaiser, Günther; Weigend, Ewa (Hrsg.): Täterschaft und ihre Erscheinungsformen, Vorverschulden, Jugendkriminalität und Jugendgerichtsbarkeit. Drittes deutsch-polnisches Kolloquium über Strafrecht und Kriminologie. Baden-Baden 1988, 377-442.

Heinz, Wolfgang: The problems of imprisonment including strategies that might be employed to minimise the use of custody. In: Hood, Roger (ed.): Crime and criminal policy in Europe. Proceedings of a European colloquium. Oxford 1989, 186-219.

Heinz, Wolfgang: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis - eine Bestandsaufnahme. In: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis. Informelle Reaktionen und neue ambulante Massnahmen auf dem Prüfstand. Konstanzer Symposium. Bonn 1989, 13-44.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafverfahren. Aktuelle kriminalpolitische Bestreb­ung­en im Spiegel empirischer Untersuchungen. Zeitschrift für Rechtspolitik 23, 1990, 7-11.

Heinz, Wolfgang: Jugendgerichtsbarkeit und Jugendstrafvollzug. In: Speck, Otto; Martin, Klaus-Rainer (Hrsg.): Handbuch der Sonderpädagogik. Bd. 10. Sonderpädagogik und Sozialarbeit. Berlin 1990, 487-527.

Heinz, Wolfgang: Die Jugendstrafrechtspflege im Spiegel der Rechtspflegestatistiken. Ausgewählte Daten für den Zeitraum 1955-1988. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 73, 1990, 210-226.

Heinz, Wolfgang: La diversion (déjudiciarisation) dans le droit pénal des mineurs en République Fédérale d'Allemagne. Résultats de recherches empiriques. Revue internationale de Criminologie et de police technique 1991, 485-510.

Heinz, Wolfgang: Strafzumessungspraxis im Spiegel der empirischen Straf­zu­mes­sungs­forschung. In: Jehle, Jörg-Martin (Hrsg.): Individualprävention und Straf­zumessung. Ein Gespräch zwischen Strafjustiz und Kriminologie. Wiesbaden 1992, 85-150.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Gesetzgeberische Zielvorstellungen, kriminologische Grundlagen, Umsetzung in der Praxis, kriminalpolitische Folgerungen. In: Heinz, Wolfgang; Storz, Renate: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, 1-130.

Heinz, Wolfgang: Diversion im Jugendstrafverfahren. Praxis, Chancen, Risiken und rechts­staat­liche Grenzen. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 104, 1992, 591-638.

Heinz, Wolfgang: Neues zur Diversion im Jugendstrafverfahren. Kooperation, Rolle und Rechtsstellung der Beteiligten. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 76, 1993, 355-375.

Heinz, Wolfgang: Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung (Diversion) im Jugendstrafrecht: Ziel­setzungen, Implementation und Evaluation. Neue Kriminalpolitik 6, 1994, H. 1, 29-36.

Heinz, Wolfgang: Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht. Die Jugendstrafrechtspflege im Spiegel der Rechtspflegestatistiken. Ausgewählte Informationen für den Zeitraum 1955-1993. DVJJ-Journal 7, 1996, H. 2, 105-119.

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Heinz, Wolfgang: Die Staatsanwaltschaft - Selektions- und Sanktionsinstanz im statistischen Graufeld, in: Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht. Festschrift für Günther Kaiser zum 70. Geburtstag, Berlin 1998, 85-125.

Heinz, Wolfgang: Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland im Spiegel der Rechts­pflegestatistiken. Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 111, 1999, 461-503.

Heinz, Wolfgang: Die Abschlussentscheidung des Staatsanwalts aus rechtstatsächlicher Sicht. In: Geisler, Claudius (Hrsg.): Das Ermittlungsverhalten der Polizei und die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften - Bestandsaufnahme, Erfahrungen und Perspektiven. Wiesbaden 1999, 125-206.

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Heinz, Wolfgang: Der Strafbefehl in der Rechtswirklichkeit. In: Festschrift für Heinz Müller-Dietz, München 2001, 271-313.

Heinz, Wolfgang: Die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis im Ländervergleich. In: Dölling, Dieter (Hrsg.): Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert. Symposium zum 80. Geburtstag von Dr. Rudolf Brunner. Berlin/New York, 2001, 63-97.

Heinz, Wolfgang: Entlastung durch Beschleunigung und Vereinfachung – zur Krise des Strafprozesses. In: Festschrift für Winfried Brohm, München 2002, 351-374.

Heinz, Wolfgang: Die Strafverfahrenswirklichkeit im Spiegel der Justiz­geschäfts­statistiken. In: Gedächtnis­schrift für Ellen Schlüchter, Köln u.a. 2002, 691-726.

Heinz, Wolfgang: El procedimiento penal alemán: fundamentos, innovaciones jurídicas, desarrollo histórico y tendencias actuales. In: Universidad Santo Tomás (Hrsg.): Seminario internacional de derecho alemán. Bogotá 2003, 29-81.

Heinz, Wolfgang: Zahlt sich Milde wirklich aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, Teil 1, ZJJ 2005,166-178, Teil 2, ZJJ 2005, 302-312.

Heinz, Wolfgang: Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung – Stand und Entwicklung anhand statistischer Eckdaten der amtlichen Strafrechtspflegestatistiken, in: Festschrift für Hans-Dieter Schwind. Heidelberg u.a. 2006, 893-925.

Heinz, Wolfgang: Was richten Richter an, wenn sie richten?, in: DVJJ (Hrsg.): Verantwortung für Jugend. Dokumentation des 26. Deutschen Jugendgerichtstages vom 25.-28. September 2004 in Leipzig. Mönchengladbach 2006, 62-107.

Heinz, Wolfgang: Vom schönen Schein des Strafrechts oder vom „law in the books“ und vom „law in action“, in: Maurer, Friedemann; Schultze, Rainer-Olaf; Stammen, Theo (Hrsg.): Kulturhermeneutik und kritische Rationalität. Festschrift für Hans-Otto Mühleisen zum 65. Geburtstag, Lindenberg 2006.

Heinz, Wolfgang: Empirische Ergebnisse der Rückfallstatistik und ihre Vorgaben für einen verantwortlichen und nachhaltigen Ausbau der Jugendhilfe im Strafverfahren, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2007,36-49.

Heinz, Wolfgang. Was ist Strafe? Eine empirische Annäherung, in: Festschrift für Heike Jung, Baden-Baden 2007, 273-297.

Heinz, Wolfgang: Evaluation jugendkriminalrechtlicher Sanktionen – eine Sekundäranalyse deutschsprachiger Untersuchungen, in: Lösel, Friedrich; Bender, Doris; Jehle, Jörg-Martin (Hrsg.): Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik. Entwicklungs- und Evaluationsforschung. Neue Kriminologische Schriftenreihe Bd. 110, Mönchengladbach 2007, 495-518.

Heinz, Wolfgang: Rückfallverhütung mit strafrechtlichen Mitteln. Diversion – eine wirksame Alternative zu „klassischen“ Sanktionen? Soziale Probleme 2006, 174-192.

Heinz, Wolfgang: Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere für suchtkranke Straftäter – statistische Eckdaten. SUCHT 53 (4), 2007, 214-227.

Heinz, Wolfgang: Das deutsche Strafverfahren. Rechtliche Grundlagen, rechtstatsächliche Befunde, historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen [pdf]     
Internet-Veröffentlichung: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/strafverfahren.htm>, Konstanz 2004

Heinz, Wolfgang: Kriminalprävention auf justitieller Ebene: Hilft weniger mehr? Alternativen zu ”klassischen” Sanktionen – Erfahrungen aus Deutschland         
Vortrag auf der internationalen Konferenz „Kriminalität und Kriminalprävention in Ländern des Umbruchs“ vom 9.-14. April 2005 in Baku, Azerbaijan
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.htm>

Heinz, Wolfgang: Ambulante Sanktionen im Jugendstrafverfahren - aktuelle Konzeptionen und empirische Befunde. 14 Thesen Vortrag, gehalten auf der Fortbildungsveranstaltung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen „Sanktionieren im Jugendstrafverfahren – ambulante Sanktionen" am 7. November 2005 in Düsseldorf.   
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/HeinzAmbulanteSanktionenimJugendstrafverfahrenThesen.htm>

Heinz, Wolfgang: Strafsanktionen im deutschen Jugendstrafrecht -Ziel, Handhabung und Wirkungen. 12 Thesen. Vortrag im Rahmen der Tagung der IRZ-Stiftung „Jugendgerichtsbarkeit und alternative Strafformen“ am 28. März 2006 in Bonn.   
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/heinz-sanktionen-jugendstrafrecht-24-thesen.htm>

Mehr und härtere Strafen = mehr Innere Sicherheit! Stimmt diese Gleichung? Strafrechtspolitik und Sanktionierungspraxis in Deutschland im Lichte kriminologischer Forschung. Vortrag, gehalten am 31. März 2007 an der Kansai Universität, Osaka (PDF, 314 KB)       
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Mehr_und_haertere_Strafen_he306.pdf>

Rückfall- und Wirkungsforschung – Ergebnisse aus Deutschland. Vortrag, gehalten am 5. April 2007 an der Kansai Universität, Osaka (PDF, 291 KB)        
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Rueckfall-und_Wirkungsforschung_he308.pdf>

 

 

 

Zitierhinweis: 
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006
(Stand: Berichtsjahr 2006).       
Internet-Publikation: Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf> Version 1/2008       

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