Wahl des Hauptpersonalrat

der Dienststellen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird an der Universität Konstanz am 2. und 3. Juli 2024 stattfinden

Um die zugelassenen Wahlvorschläge einsehen zu können, melden Sie sich bitte über den Login Button (oben rechts) an.

Hier können Sie die Wahlausschreiben für die Wahlen zum Hautpersonalrat 2024 finden.

Wahlberechtigung

Wer kann wählen?

Walberechtigt sind alle Beschäftigten im Sinne der §§ 8 und 4 Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG Ba.-Wü.), welche im Wählerverzeichnis der Universität Konstanz eingetragen sind.

Dies sind insbesondere alle Mitarbeiter*innen, welche:

  •  weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Universität Konstanz eingebunden und tätig sind,
  •  sich in einer sonstigen beruflichen Ausbildung an der Universität Konstanz befinden,
  •  arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz,

unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität Konstanz stehen.

Für die Wahlberechtigung kommt es weder auf den Umfang der Tätigkeit, auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch auf die Staatsangehörigkeit oder das Lebensalter oder auf die an der Universität ausgeübten Funktion der Beschäftigten an.

Das aktive Wahlrecht ist ausgeschlossen für Personen, welche

  • am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind,
  • eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind,
  • Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

Auch nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen, welche für die Universität im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag tätig sind.

Unter den Beschäftigten bilden die Beamt*innen eine Gruppe.

Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer*innen.

Wer kann gewählt werden?

Wählbar sind gemäß § 9 LPVG

alle aktiv wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1, Satz 1 LPVG, die am Wahltag

  •  seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und
  •  das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind

  1. Beschäftigte, welche infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. der Leiter der Dienststelle und sein/e ständige/r Vertreter*in
  3. Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  4. die den Beschäftigten nach Nr. 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter*innen, die als Personalsachbearbeiter*innen die Entscheidungen vorbereiten,
  5. die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin.

Ferner gilt: Beschäftigte (Nr. 3 und 4), die nicht ständig selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden.

Wahlvorschläge

Wie kann ich kandidieren/Wie kann ich eine Kandidatur unterstützen?

Wenn Sie sich für den Hauptpersonalrat beim MWK bewerben möchten füllen Sie bitte das Wahlvorschlagsformular für Gruppenwahl und die entsprechende Zustimmungserklärung aus (unabh. ob als Beamt*in oder als Arbeiternehmer*in)

Beide ausgefüllten und unterschriebenen Formulare müssen bis spätestens Freitag, den 17. Mai 2024, 16:00 Uhr bei der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes (Frau Cora Gottfreund, siehe Kontaktbox) eingereicht werden.

Wahl und Briefwahl

Wie/wo/wann kann ich wählen?

Ort und Zeit für die Präsenzwahlen zum örtlichen Personalrat und zum Hauptpersonalrat beim MWK finden Sie in der Ergänzung des Wahlausschreibens (siehe wichtiger Link oben).

Wie kann ich per Briefwahl wählen?

Briefwahlunterlagen für den Hauptpersonalrat beim MWK können Sie zusammen mit den Briefwahlunterlagen für den örtlichen Personalrat hier beantragen (dort am Ende der Seite).

Bitte beachten Sie, dass Sie die Stimmzettelumschläge nicht zukleben! Gem. § 23 Absatz 3 Satz Nr. 4 LPVGWO müssen zugeklebte Stimmzettelumschläge zurückgewiesen werden, d. h. eine Stimmabgabe liegt dann nicht vor!)