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Open Access-Satzung auf juristischem Prüfstand

Normenkontrollklage gegen „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Universität Konstanz eingereicht

Die Universität Konstanz gehört zu den Vorreitern im Bereich des Open Access – der frei zugänglichen Bereitstellung von wissenschaftlichen Publikationen. Gemäß ihrer „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ vom 10. Dezember 2015 verpflichtet sie ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, das sogenannte „Recht auf Zweitveröffentlichung“ wahrzunehmen: Sämtliche wissenschaftliche Beiträge, die in Zeitschriften veröffentlicht werden und die mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert sind, werden demgemäß ein Jahr nach ihrer Erstpublikation der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt und über den Konstanzer Publikationsserver KOPS öffentlich und kostenlos  zugänglich gemacht. Gegen diese Satzung der Universität Konstanz ging nun eine Normenkontrollklage beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein. 17 Hochschullehrende der Universität Konstanz klagen gegen die Satzung und sehen in der Praxis der Universität, ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Nutzung des Rechts auf Zweitveröffentlichung zu verpflichten, einen Verstoß gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Universität Konstanz wird im Rahmen der ihr genannten Frist Stellung zu dem eingereichten Antrag nehmen.

„Wir begrüßen sehr, dass dieser Sachverhalt juristisch geklärt wird. Die rechtliche Prüfung wird eine entscheidende Weichenstellung für den Bereich Open Access in der Wissenschaft insgesamt sowie für das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg darstellen“, sagt Prof. Dr. Ulrich Rüdiger, Rektor der Universität Konstanz. Hintergrund der Konstanzer „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ ist das Landeshochschulgesetz Baden-Württembergs, das in § 44 Abs. 6 LHG die Hochschulen dazu auffordert, ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Zweitveröffentlichung zu verpflichten: „Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind.“ (§ 44 Abs. 6 LHG) Die Universität Konstanz setzte mit ihrer „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“  als erste Hochschule das Landesgesetz um.

Das Recht auf Zweitveröffentlichung (§ 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz) trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Es sichert wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren eine Zweitveröffentlichung ihrer Publikationen aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften zu, selbst wenn sich Verlage ausschließliche Nutzungsrechte vertraglich vorbehalten haben. Betroffen sind ausschließlich wissenschaftliche Veröffentlichungen, die mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert sind und in Periodika erschienen sind. Monographien fallen nicht unter diese Regelung.