Hochbegabung

Bis zum Sommersemester 2012

Studierende mit einer weit überdurchschnittlichen Begabung wurden von der Studiengebühr befreit, sofern sie die Voraussetzungen in der Begabtenbefreiungssatzung der Universität Konstanz erfüllten. Hierzu gehörten:

  • Studierende und Studienbewerber*innen, die von einem Begabtenförderungswerk gefördert wurden. Sie wurden für die Dauer der Förderung von den Studiengebühren befreit; die Befreiung erfolgte auf Antrag. Stipendiat*innen von anderen Stiftungen, die bei der Vergabe ihres Stipendiums ebenso Leistungskriterien in den Vordergrund stellten, konnten im Einzelfall eine entsprechende Befreiung erhalten.
  • Ausländische Studierende, die für ein Studium in Deutschland ein Stipendium einer Stiftung erhielten bei dessen Vergabe Leistungskriterien im Vordergrund standen. Hierzu zählten neben den oben genannten Stiftungen in erster Linie noch der Deutsche Akademische Austauschdienst e.V. (DAAD). Sie wurden für die Dauer der Förderung von den Studiengebühren befreit; die Befreiung erfolgte auf Antrag.
  • Studierende Spitzensportler*innen, die der „Kooperationsvereinbarung zur Förderung des Spitzensports” an der Universität Konstanz beigetreten waren und einem A-, B- oder C-Kader nach der Kaderdefinition des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder dem Kader eines deutschen Erstbundesligisten oder einem vergleichbaren Kader angehörten.

    Sie wurden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur genannten Personengruppe von den Studiengebühren befreit; die Befreiung erfolgte auf Antrag.

    Weitere Informationen hierzu erhielten Sie beim Hochschulsport der Universität Konstanz (Raum G 206).
  • Studienbewerber*innen, die im Rahmen ihrer Zulassung zu einem grundständigen Studium eine Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 1,0 nachgewiesen hatten. Für ausländische Hochschulzugangsberechtigungen galt dies bei entsprechender Umrechnung in das deutsche Notensystem.

    Sie wurden einmalig für die Dauer der ersten beiden Fachsemester befreit.

    Die Universität Konstanz ermittelte von sich aus die Befreiungsvoraussetzungen; ein Antrag war nicht erforderlich.
  • Studienbewerber*innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nachweislich an einer Hochbegabtenschule oder einem Hochbegabtenzug erworden hatten, sofern der erreichte Notendurchschnitt besser als 1,5 war.

    Sie wurden einmalig für die Dauer der ersten beiden Fachsemester befreit; die Befreiung erfolgte auf Antrag.
  • Studienbewerber*innen, die an der Universität Konstanz für mindestens zwei Semester ein Schülerstudium nach § 64 Abs. 2 LHG in einem grundständigen Studiengang erfolgreich absolviert hatten, das heißt mindestens zwei mit der Note „sehr gut” (< 1,5) bewertete Studien- oder Prüfungsleistungen vorweisen konnten.

    Sie wurden einmalig für die Dauer der ersten beiden Fachsemester befreit; die Befreiung erfolgte auf Antrag.