KIS   Konstanzer Inventar Sanktionsforschung: Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 1998  (Stand: Berichtsjahr 1998)  
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks98.htm> Version 8/2001 

Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 1998 (Stand: Berichtsjahr 1998) Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks98.htm> Version 8/2001

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II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.

Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland kommt als Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 veröffentlicht worden sind.

Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länderstatistiken zur Verfügung:

Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:

In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:

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2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihenanalysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussagemöglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungskategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statistiken - StA-Statistik, StVStat - heisst dies:

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat

  1. Die Erhebungseinheiten beider Statistiken stimmen nicht überein. In der StA-Statistik sind Erhebungseinheiten Ermittlungsverfahren, in der StVStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (1998 kamen auf 5.437.241 Beschuldigte 4.583.228 Ermittlungsverfahren) - können durch entsprechende Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erstmals für das Berichtsjahr 1998 auch für die StA-Statistik erhobenen personenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle 1 und 2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungsverfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sanktionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schaubildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht, ein nur scheinbarer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergebnissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang 2, Tabellen 3 und 4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens wäre die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten.
  2. Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezugnahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unterschiedlich grossen Grundgesamtheiten stammen.

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

  1. Staatsanwaltschafts-Statistik
    • Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Es ist infolgedessen nicht erkennbar, in Abhängigkeit von welchen Täter- und von welchen Deliktsgruppen bestimmte Erledigungsarten gewählt werden. Konkret heisst dies, dass z.B. weder festgestellt werden kann, in welchem Umfang bei Diebstahl, bei Körperverletzung oder bei Raub Verfahrenseinstellungen erfolgen, noch dass aufgrund der StA-Statistik geprüft werden kann, ob die regional extrem unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.
    • Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Opportunitäts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jeweilige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugendstrafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Strafrecht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungsentscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugendstrafverfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicherweise den Erwachsenen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen/Heranwachsenden zugeordnet werden müssen (Untersch&aum;tzung der Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht).
    • Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 Abs. 2 JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar.
  2. Strafverfolgungsstatistik
    Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:
    • In der StVStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist. Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausgewiesen. Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben. Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen angewendet wurden.
    • Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im einzelnen:
      • In der StVStat wurde bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht die Dauer der freiheitsentziehenden Strafen vor 1970 nur für Zuchthaus und Gefängnis erhoben, nicht aber für die anderen freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Kategorien für den Ausweis der Dauer der verhängten Zuchthaus-, Gefängnis- oder Freiheitsstrafe wurden mehrfach geändert, so dass über einen längeren Zeitraum die Entwicklung der freiheitsentziehenden Strafen nach ihrer Dauer nur sehr begrenzt beobachtbar ist. Seit 1950 wurden die Kategorien insgesamt siebenmal sowohl erweitert als auch geändert. Für die Zeit ab 1950 blieb nur die Kategorie "lebenslange" und "zeitige" Freiheitsstrafe unverändert und damit auch der statistischen Analyse zugänglich, seit 1954 sind bezüglich der zeitigen Freiheitsstrafe nur die Kategorien "bis einschliesslich 9 Monate", "bis einschliesslich 5 Jahre" sowie "mehr als 5 Jahre bis einschliesslich 15 Jahre" unverändert geblieben. Die derzeitige Einteilung besteht erst seit 1970.
      • Die Höhe der Geldstrafe wurde erstmals 1967 erhoben, seit 1975 wird die Zahl der Tagessätze in 5 geschlossenen Kategorien mit jeweils 5 gleichbleibenden Untergliederungen für die Höhe des Tagessatzes erhoben sowie in einer weiteren offenen Kategorie "361 und mehr Tagessätze", die aber nicht mehr nach der Tagessatzhöhe untergliedert ist.
      • Die sonstigen strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten wurden und werden nur unvollständig erhoben. Dies gilt insbesondere für die "dritte Spur im Strafrecht", für die Bewährungsauflagen und/oder -weisungen, die nur hinsichtlich des "Ob" (ab 1975), nicht aber hinsichtlich der Art der Auflagen/Weisungen erhoben werden. Insbesondere wird nicht erfasst, ob eine Unterstellung unter einen Bewährungshelfer angeordnet wurde.
    • Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffsschwächer die Sanktion ist.
      • Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Massnahmen.
      • Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.
      • Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - innerhalb der Arten differenziert wird zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) und bei den Auflagen jeweils die Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeitsleistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.
      • Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.
      • Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugendstrafe bzw. ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ob Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird dagegen ebenso wenig erhoben wie die Art der Auflagen/Weisungen.

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten fü Zeitreihenanalysen aufgrund - in zeitlicher oder regionaler Hinsicht - fehlender Daten

Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche (alten) Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regionalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicherheiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin (1981-1984), Hessen (1981-1987) und Schleswig-Holstein (1981-1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder geschätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".

Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVStat auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West (seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin) beschränken. Deshalb ist eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Beschreibung der Sanktionspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.

Wegen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unvermeidbar.

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionspraxis seit 1882 hinsichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen beschreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "informellen Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössenordnungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu beschreiben und zu analysieren. Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen leiden demgegenüber unter dem regelmässig nicht ausräumbaren Nachteil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verallgemeinerung der Befunde entgegenstehen.

Da eine vollständige Darstellung der Sanktionierungspraxis ohne Einbeziehung der staatsanwaltschaftlichen Erledigungsentscheidungen, insbesondere der Opportunitätsentscheidungen erfordert, können derzeit Zeitreihen nur bis 1998 einschließlich, dem letzten Berichtsjahr der StA-Statistik, durchgeführt werden.

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundesländer (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorgenommen und dargestellt.

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Letztes Update am 03.08.2001
Bearbeitet von: Wolfgang Heinz; Gerhard Spiess; Martina Schulz