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Wissenschaft und Praxis – Zum Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis der Jugendstrafrechtspflege[1]

Wolfgang Heinz

Landesgruppe Baden-Württemberg in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) (Hrsg.):
Zwischen Rationalität und Rationalisierung – Jugendstrafrechtspflege auf neuen Wegen?, Heidelberg 2007, 39-64
 

I.

Das Thema „Wissenschaftstransfer“ wurde mir von den Veranstaltern angetragen. Bei näherem Zusehen erweist sich das Thema als schwierig, denn der Transfer hat wenigstens vier Voraussetzungen, die überdies nicht für alle Beteiligten gleichermaßen selbstverständlich sind (oder zu sein scheinen):

1.    An kriminologischem Wissen besteht Bedarf:                   
Ein solcher Bedarf besteht nur dann, wenn sich die Praxis, sei es die kriminal­politische, sei es die der Rechtsanwender, auf das Konzept einer evidenzbasierten strafrechtlichen Folgenorientierung einlässt. Wer Strafrecht als Schuldausgleich versteht, braucht kein kriminologisches Wissen; wer ohnedies weiß, was erforderlich oder kriminal­politisch richtig ist, meint es zumindest nicht zu benötigen.            
Eine evidenzbasierte, folgenorientierte Kriminal- und Strafrechtspolitik ist aber ohne eine solide empirische Grundlage nicht möglich. Ohne gesichertes Wissen lässt sich alles irgendwie rechtfertigen, nur eines ist nicht möglich: eine rationale Kriminalpolitik. Denn solange verlässliche und abgesicherte Erkenntnisse darüber fehlen, welches Problem besteht, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen die besten Ergebnisse erzielt und schädliche Nebenwirkungen am ehesten vermieden werden können, ist eine rationale Entscheidung zwischen Alternativen nicht möglich.

2.    Es gibt kriminologisches Wissen, das für die Praxis relevant ist:             
Der Rechtsanwender sucht nach Entscheidungshilfen im Einzelfall. Die Wissenschaft indes strebt nach Verallgemeinerungen; wissenschaftliche Aussagen sind deshalb stets Aussagen über Gruppen. Die in der Praxis zu entscheidenden Einzelfälle werden den entsprechenden Gruppen zugeordnet. Es gibt also immer ein „Übersetzungs­prob­lem“ zwischen den allgemeinen wissenschaftlichen Aussagen und der Einzelfall­ent­scheidung des Rechtsanwenders. Dies ist vergleichbar der ärztlichen Behandlung – auch dem Arzt stehen nur Aussagen über die Wirkung eines Medikaments für Patien­ten­gruppen zur Verfügung, fast jeder Mensch reagiert aber etwas unterschiedlich auf ein und dasselbe Medikament. Dennoch verordnet der Arzt aufgrund seiner Informa­tionen über Gruppenaussagen.                    
Hinsichtlich der Relevanz kriminologischen Wissens für die kriminalpolitische Praxis stellt sich vor allem das Problem der Aktualität. Kriminalpolitik wünscht vielfach mög­lichst tagesaktuelles Wissen, das die Kriminologie häufig nur mittelfristig bereitstellen kann. So wurde z.B. der Erste Periodische Sicherheitsbericht (1. PSB) der Bundes­regierung im Wesentlichen in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 und Anfang 2001 verfasst; am 11. Juli 2001 wurde er auf der Bundespressekonferenz der Öffent­lichkeit vorgestellt. Als nach der im Juli 2001 verteilten, rasch vergriffenen Druck­sache im Herbst 2002 die Buchhandels­ausgabe vorlag, war inzwischen das Thema „Innere Sicherheit“ durch die Ereignisse des 11. September 2001 als „Sicher­heit vor terroristi­schen Angriffen“ neu definiert. Hierzu gab der damalige 1. PSB nichts her.

3.    Es muss geeignete Wege des Wissenstransfers geben und die Wissenschaft muss sich hierauf einlassen:
Den „Elfenbeinturm“ zu verlassen, ist nicht für alle Wissenschaftler selbstverständlich, zumal dies die wissenschaftliche Reputation nicht notwendigerweise erhöht. In Betracht kommen z.B.

·      Fortbildungsveranstaltungen mit Praktikern, z.B. der DVJJ als Fachverband für Jugendhilfe und Jugendkriminalrecht, der Deutschen Richterakademie usw.,

·      Medienarbeit in Form von Beiträgen in Tages- oder Wochenzeitungen, Teilnahme an Talk-Shows,

·      populär geschriebene Zeitungsartikel oder Bücher,

·      Expertisen und Kommissionsberichte zu ausgewählten Themenbereichen (z.B. das Gutachten der sog. Gewaltkommission)[2], Aufbereitung und Analyse vorhandener Wissensbestände als Auftragsarbeit für die Praxis.

       Den letzteren Weg hat die Bundesregierung mit dem 2001 vorgelegten Ersten Perio­dischen Sicherheitsbericht beschritten.[3] Dessen Ziele waren und sind

·      über Kriminalität nicht nur auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu be­rich­ten, sondern ein umfassendes Bild von Kriminalität und von der staatlichen Reaktion auf Kriminalität durch die Strafverfol­gungsbehörden zu zeich­nen, und zwar auf der Ge­samt­heit der gegenwärtig verfügbaren Daten und wis­sen­schaftlichen Untersu­chun­gen;

·      statt dramatische oder schreckliche Einzelfälle zu betonen, sollte die Krimi­nalitäts­entwicklung im zeitlichen Längsschnitt dargestellt werden, um so die Mög­lich­keit zu schaffen, die Einzelfälle einordnen und in ihrer Relevanz bewerten zu können;

·      die Grundlage für eine Schwachstellenanalyse zu bilden, die aufzeigt, in welchen Be­rei­chen zu wenig Wissen verfügbar ist, weil kein adäquates Datenmaterial zur Ver­fü­gung steht;

·      als Faktengrundlage für kriminalpolitische Entscheidungen zu dienen.

       Diesem 1. PSB soll in der zweiten Jahreshälfte 2006 ein 2. PSB folgen. Einige der schon im 1. PSB behandelten Einzelbereiche werden im 2. PSB fortgeschrieben, bei Bedarf im Umfang bzw. in der Substanz verändert und an geeigneten Stellen durch die Hereinnahme besonderer Aspekte weiter vertieft. Andere Bereiche wurden neu aufge­nom­men, insbesondere die Straßenverkehrsdelikte sowie ein Vergleich von Kriminalitätslage und –entwicklung in Deutschland mit der des Auslands. Schließlich wurde, wo immer dies die Datenlage erlaubte, auf die von der Bevölkerung besonders beachtete Kriminalität im öffentlichen Raum eingegangen.

4.    Wissenstransfer ist keine Einbahnstraße – es bedarf nicht nur der Bereitstellung abrufbaren Wissens, es bedarf auch dessen Rezeption:

       Aus der Folgenorientierung des Strafrechts, insbesondere des JGG, folgt zwar die Notwendigkeit, krimi­nologisches Wissen zu berücksichtigen. Daraus folgt aber noch nicht die Bereitschaft zu ent­sprechendem Handeln. Denn für die Berücksichtigung derarti­gen Wis­sens durch den Rechts­anwender gibt es – utilitaristisch aus dessen Sicht betrachtet – keinen Anreiz, im Gegenteil. Der Erwerb des Wissens ist zeitauf­wändig, die Anwendung erfor­dert zu­sätz­lichen Aufwand. Die obergerichtliche Recht­spre­chung fordert die Berück­sich­tigung der­ar­tigen Wissens nicht bzw. nur im Teil­bereich der Forensik, eine ent­spre­chende fach­liche Spezialisierung wird weder (nach h.M. zu § 37 JGG) durch das JGG noch durch die Personal­abteilungen der Lan­des­justiz­verwaltungen (soweit er­sicht­lich) positiv gewürdigt. Solange aber keine ent­spre­chen­den Anrei­ze gesetzt wer­den, bleibt die Rezeption kriminologischen Wissens Privat­angelegenheit Einzelner. Es wird abzuwarten sein, ob die neuere Rechtspre­chung des BVerfG[4] zum Jugendstrafvollzug zu einer Änderung führen wird.                          
Kriminalpolitik in modernen Mediendemokratien besteht – zu einem nicht unerheb­li­chen Teil – in der Reaktion auf tagesaktuelle Probleme. Dies (ver-)führt dazu, schnelle krimi­nal­politische Lösungen vorzuschlagen, ohne zuvor das vorliegende empirische Material zu sichten. Als z.B. der 1. PSB im Juli 2001 auf der Bundespresse­konferenz vorge­stellt wurde, galten die Fragen der anwe­sen­den Journalisten weniger Ziel und Mehrwert des 1. PSB im Vergleich zu bisherigen Informationen, sondern vor allem der Interviewäußerung, die der damalige Bundeskanzler drei Tage zuvor zu Sexualstraf­tätern gemacht hatte: „Was die Behandlung von Sexualstraftätern betrifft, komme ich mehr und mehr zu der Auffassung, dass erwachsene Männer, die sich an kleinen Mädchen vergehen, nicht therapierbar sind. Deswegen kann es nur eine Lösung geben: wegschließen – und zwar für immer“.[5] Die unterstellte Annahme der Nicht-Therapierbarkeit ist freilich unzutreffend. Die Rückfallrate ist bei weitem geringer als angenommen - der 1.PSB, der zwei Tage nach dieser Interviewäußerung im Bundes­kabinett verabschiedet wurde, nennt eine Rückfallrate von 20%.[6]  
Was die seitherige Rezeption des 1. PSB durch die Kriminalpolitik angeht, so sind die Erfahrungen eher ernüchternd, wie die beiden Analysen von Kerner und Schumann[7] gezeigt haben. Kerner kam zu folgendem Ergebnis: „Die Idee, durch Wissen­schaftstransfer stets und vor allem unmittelbar etwas in dem betreffenden Sachgebiet (Politik- und/oder Praxisfeld) „umsetzen“ und dauerhaft beeinflussen zu können, muss mit Skepsis betrachtet werden. ... Das gibt indes keinen Anlass zur Entmutigung, sondern nur zur Bescheidenheit. Es ist wichtig, unter anderem, Wissensbestände zu schaffen und stets auf möglichst letztem und besten Stand zu halten, um im Bedarfsfall liefern zu können. ... mal ist das Handeln und sind die Ergebnisse völlig vergeblich. Manchmal ist es schon ein Gewinn, wenn man eine Barriere gegen groben Populismus und Ansätze zu auch legislativer Unvernunft errichten (helfen) kann.“[8]

 

II.

Was kriminalpolitisch relevant ist oder zu sein scheint, bestimmt weitgehend die Tagespolitik. Freilich gibt es immerwährende Themen der Strafrechtspraxis, zu denen kriminologisches Wissen gefragt ist oder sein sollte. Hierzu zählen insbesondere die Einordnung und Bewertung des Kriminalitätsgeschehens sowie die Fragen des humanen, rationalen und verhältnismäßigen Umgangs mit dem Straftäter. Die „kriminal­politische Groß­wetter­lage“, wie sie sich vor allem in neueren Strafgesetzen und Gesetzes­initiativen, aber auch in der medialen Darstellung und Verallgemeinerung von schreck­lichen Einzel­fällen abzeichnet und die gelegentlich schon als Trendwende der Kriminalpolitik[9] bewertet wird, bleibt nicht ohne Rückwirkung auf die Bewusst­seinslage der Menschen in diesem Land, ver­mutlich auch nicht ohne Rückwirkung auf die Praktiker der Jugend­kriminal­rechtspflege. Das in Medien und Politik beförderte Bedrohungsszenario einer ungebremst wachsenden (Gewalt-)Kriminalität droht in vielfältiger Form Auswirkungen auf die Jugendkriminalrechts­pflege zu nehmen. Mittel werden umgeschichtet, Einrichtungen anders belegt, Forderun­gen nach einer härteren Justiz werden lauter. „Gewährleistung von Sicherheit“ ist zu einer der Leitlinien der Kriminalpolitik geworden, die zunehmend auch auf das Jugendstrafrecht überzugreifen beginnt.

Der jüngste Vorschlag zur Abschaffung des Jugendstrafrechts[10] bzw. die zahlreichen Initiativen zur Verschärfung[11] bzw. können als bekannt vorausgesetzt werden. Der jüngste Vorstoß kommt derzeit aus Bayern. Bekanntlich wurde in der letzten Legislaturperiode vom Bundes­rat am 27.5.2005 mit großer Mehrheit der von Bayern zusammen mit Thüringen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter (BR-Drs. 276/05) beschlossen. Dieser Entwurf sah u.a. vor:

·          Heranwachsende, auf die Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet, werden in Bezug auf die Sicherungsverwahrung wie Erwachsene behandelt.

·          Gegen Jugendliche oder Heranwachsende, die zu einer Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren oder wegen eines bestimmten Verbrechens (Katalogtat) verurteilt wurden, kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich Sicherungsverwahrung ange­ord­net werden.

·          Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende soll lediglich im Aus­nahmefall in Betracht kommen.

·          Die Jugendhöchststrafe wird bei Heranwachsenden, auf die ausnahmsweise noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, auf fünfzehn Jahre erhöht.

·          Die Führungsaufsicht soll wirksamer ausgestaltet werden. Dem Gericht wird die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit strafbewehrte Therapieweisungen und/oder Kontaktverbote zu erteilen.

Nach dem Grundsatz der sachlichen Diskontinuität ist dieser Entwurf infolge der Neuwahl des Bundestages (jedenfalls vorläufig) erledigt. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11.11. 2005 enthält zum Jugendstrafrecht aber u.a. die Aussage „Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll in besonders schweren Fällen auch bei Straftätern verhängt werden können, die nach Jugendstrafrecht wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Eine Voraus­setzung für die Verhängung wird zudem sein, dass sich die besondere Gefährlich­keit des Täters während des Strafvollzugs ergeben hat.“[12] Bayern hat nunmehr auf der Sitzung des Bundesrats am 10.3.2006 einen Teil des damaligen Entwurfs, nämlich die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern, eingebracht (BR-Drs. 181/06). Für Jugendliche wie für nach Jugend­strafrecht verurteilte Heranwachsende soll danach unter bestimmten Voraus­setzun­gen die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich sein.[13]

Es kann und soll hier weder darum gehen, ob es tatsächlich die in der Gesetzes­begrün­dung genannte Notwendigkeit gibt, die Bevölkerung schützen zu müssen, „weil dem Ge­walt­po­ten­tial einzelner (gemeint wohl: einiger, d.Verf.) weniger nach Jugendstrafrecht ver­ur­teilter Täter nicht mit den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts begegnet werden kann“,[14] noch darum, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung verfassungs­rechtlichen Anfor­derun­gen genügt – in Teilen der wissenschaftlichen Literatur wird dies zunehmend bezweifelt.[15] Mit diesem Beispiel soll vielmehr auf die Umorientierung der Kriminalpolitik hingewiesen werden, die sich im Allgemeinen Strafrecht an vielen Beispielen festmachen lässt und die dazu geführt hat, dass

·          inzwischen die Zahl der Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen wieder so hoch ist wie vor der Großen Strafrechtsreform von 1969, deren Ziel gerade der Abbau der Freiheitsstrafe war (vgl. Schaubild 1),

·          die Zahl der in Sicherungsverwahrung[16] Untergebrachten seit einigen Jahren wieder deutlich ansteigt (vgl. Schaubild 2), womit die durch das 1. StrRG 1969 eingeleitete Trendwende, die Sicherungsverwahrung zu einer „der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik"[17] werden lassen wollte, (teilweise) wieder rückgängig gemacht wird,

·          die Zahl der jährlichen Anordnungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) noch nie so hoch war wie in den letzten Jahren – mit weiter steigender Tendenz (vgl. Schaubild 3),

·          die restriktiver gewordene Entlassungspraxis dazu geführt hat, dass die Zahl der in  psychiatrischen Krankenhäusern Untergebrachten noch sie so hoch war wie jetzt (vgl. Schaubild 4).

„Sicherheitshysterie“, „Bestrafungseuphorie“ und „Wettbewerb um den härtesten Knast“, dies sind einige der Stichworte, mit denen diese neue Entwicklung populistisch gekenn­zeichnet wird. Sie droht, so ist zu befürchten, auf das Jugendstrafrecht überzu­greifen. Zugrunde liegt dem die Annahme einer schwerer und bedrohlicher werdenden Kriminalität, der mit den bis­heri­gen Reaktionsformen nicht mehr beizukommen ist. Vor diesem Hinter­grund sollen in den folgenden 12 Thesen einige relevante Wissensbestände der Krimi­nologie ausge­breitet werden, wie sie im Übrigen in ausführlicher Form demnächst im 2. PSB dargestellt sein werden.

 

III.

1. These: Die Kriminalitätsentwicklung, insbesondere die Entwicklung der schwerwie­genden Formen der Kriminalität, wird in der Öffentlichkeit stark überschätzt. Dies ist u.a. deshalb folgenreich, weil die Einschätzung, die Gerichte urteilten zu milde, um so ausgeprägter ist, je höher die Zunahme der Kriminalität vermutet wird.

In der jüngsten repräsentativen deutschen Befragung wurden die Probanden gebeten anzugeben, wie sie die Veränderung der polizeilich registrierten Kriminalität in Deutschland zwischen 1993 und 2003 einschätzen, nachdem ihnen Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Jahres 1993 für ausgewählte Delikte vorgelegt worden waren. Wie schon in früheren Untersuchungen[18] festgestellt, werden von den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere schwere Straftaten dramatisch überschätzt (vgl. Schaubild 5). Es werden selbst dort weiterhin Zunahmen vermutet, wo es – der PKS zufolge – tatsächlich Abnahmen gegeben hat, etwa bei Tötungsdelikten. Diese Vorstellun­gen von einer Zunahme der Kriminalität gehen mit einer negativeren Bewertung der Effektivität der Strafjustiz einher;[19] je höher die angenommene Zunahme der Kriminalität ist, desto ausgeprägter ist die Einschätzung, dass die Gerichte zu milde urteilen.[20]

 

2. These: Zu diesem Zerrbild der Kriminalitätswahrnehmung haben vor allem Medien bei­ge­tragen. Durch sie wird ein „politisch-publizistischer Verstärkerkreislauf“ in Gang gehal­ten.

Die Wahrnehmung der Bürgerinnen und Bürger von Kriminalität als sozialem Problem wird überwiegend durch die Medien vermittelt. Dementsprechend stimmen Einschätzung und poli­zeilich registrierte Kriminalitätsentwicklung umso eher überein, je mehr die Ein­schätzung aufgrund eigener Wahrnehmung möglich ist, also etwa für das eigene Wohn­gebiet.[21] Bekanntlich vermitteln die Medien durch die Überbetonung von Gewaltkriminalität ein Zerrbild der Kriminalität, und zwar nicht nur die sog. Boulevardmedien.[22] Dass diese verzerrte Darstellung (für die Medien) rationale Ursachen hat, ändert nichts daran, dass sie bei den Konsumenten zu einer verzerrten Kriminalitätswahr­nehmung (mit möglichen irrationalen Folgen) führen kann.

Medien führen den Menschen eine soziale Realität vor, die sowohl von der direkt erlebten Erfahrungswelt als auch von empirisch belegbaren Daten und Fakten erheblich abweicht. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Entscheidungen von Politikern und Rechts­anwen­dern. Mit dem viel zitierten „politisch-publizistischen Verstärkerkreislauf“[23] wird modellhaft be­schrieben, dass die Berichterstattung der Massenmedien für Politiker eine Hauptquelle ihrer Information darstellt und ihre dazu abgegebenen Stellungnahmen und Vorschläge ihrer­seits wiederum Nachrichtenwert gewinnen. Von der Politik erwarten die Medien und die Wähler, dass sie tagesaktuell reagiert, die Bürgerinnen und Bürger honorieren den Politiker, der den Eindruck vermittelt, „alles im Griff“ zu haben.

 

3. These: Entgegen der öffentlichen bzw. veröffentlichten Meinung haben die besonders schwer wiegenden Formen der Kriminalität nicht zugenommen.

Etwa 60% der polizeilich registrierten Straftaten (ohne Straßenverkehrsdelikte) sind Eigentums- oder Vermögensdelikte. Dementsprechend beruht auch die im langfristigen Trend zu beobachtende Zunahme polizeilich registrierter Kriminalität weitgehend auf der Entwicklung bei Eigentums- und Vermögensdelikten, überwiegend im Diebstahlsbereich (vgl. Schaubild 6).

Zugenom­men hat frei­lich auch registrierte Gewaltkriminalität, deren Anteil an den insge­samt registrier­ten Fällen von 2,7 % (1963) auf 3,3 % (2005) angestiegen ist. Diese Zuna­hme beruht auf Veränderungen im Be­reich der registrierten Fälle von gefährlicher/schwe­rer Körperverletzung und Raub/räu­beri­scher Erpres­sung. Schwere, die körperliche Integri­tät des einzelnen Bürgers beeinträchtigende Straftaten sind – quantitativ betrachtet – auch weiterhin seltene Ereignisse. In den letzten drei Jahrzehnten hat - entgegen verbreiteter Meinung - weder die Opfergefährdung durch Vergewaltigung/sexuelle Nötigung noch durch Mord/Totschlag zugenommen (vgl. Schaubild 7), dies gilt auch für Sexualmorde an Kindern (vgl. Schaubild 8). In den letzten 19 Jahren, also seit 1987, wurden in den alten Ländern der Bundesrepublik durchschnittlich 3,3 Fälle des vollendeten Mordes aus sexu­el­len Motiven an Kindern gezählt, in den letzten fünf Jahren gar nur 2,2 Fälle.

 

4. These: Junge Menschen weisen – in quantitativer Betrachtung - zu allen Zeiten die höchste Belastung mit registrierter Kriminalität auf. „Ich wollte, es gäbe gar kein Alter zwischen zehn und dreiund­zwanzig, oder die jungen Leute verschliefen die ganze Zeit: Denn dazwi­schen ist nichts, als den Dirnen Kinder schaffen, die Alten är­gern, stehlen, balgen"[24] – so lautet eine der bekanntesten, inzwischen knapp 400 Jahre[25] alten Klagen.

Bezogen auf ihren Bevölkerungs­anteil sind unter den polizeilich registrierten Tatver­dächtigen vor allem junge Menschen, darunter insbesondere Männer, überreprä­sen­tiert. Schaubild 9 zeigt die auf jeweils 100.000 der Wohnbevölkerung bezogenen Verurteilten­be­lastungszahlen (VBZ) für einzelne Altersgruppen. Ersichtlich ist, dass die Alterskurven „rechtsschief“ und eingipfelig sind, d.h. dass die Belastung zunächst steil ansteigt, bei den Altersgruppen der Heranwachsenden und Junger­wach­senen ihren Gipfel erreicht und danach wieder abfällt; ab dem 35. Lebensjahr läuft sie allmählich aus.

Die erste Aussage, die dem Schaubild zu entnehmen ist, lautet: In jeder Generation, auch in jener, die heute über die Jugend Klage führt, waren junge Menschen unter den Verurteilten deutlich überrepräsentiert. Dahinter liegt nicht grundsätzlich eine Störung oder ein Erziehungsdefizit. Im Prozess des Normlernens ist auch zeitweilige Normabweichung in Form von strafbaren Verhaltensweisen zu erwarten.

Die zweite Aussage, die diesem Schaubild zu entnehmen ist, wird freilich weniger häufig betont. Schaubild 9 zeigt nämlich auch, dass diese Höherbelastung immer auf diese Altersphase beschränkt blieb und sich nicht weit in das Vollerwachsenenalter hinein fortsetzte. Es handelt sich also um eine alterstypische Verteilung und nicht um einen Einstieg in die Erwachsenenkriminalität. Das „Nicht-mehr-Auffällig-Werden“ ist quantitativ der Normalfall. „Die meisten jugendlichen Straftäter beenden spätestens Mitte 30 ihr delinquentes Verhalten im Sinne amtlicher Auffälligkeit.“[26]

 

5. These: In qualitativer Betrachtung, also unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Rechts­güterverletzung oder -gefährdung, müssen freilich nicht junge Menschen, sondern Erwach­sene im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Zwischen der Kriminalität junger Men­schen und Erwachsener bestehen strukturelle Unterschiede. Jugendkriminalität ist über­wiegend opportunistische (durch Gelegenheiten ausgelöste, nicht planvoll begangene), un­pro­fessionelle Bagatellkriminalität. Dies ist einer der Gründe für die leichte - und häufige – Über­führung junger Menschen.

Bei den von Jugendlichen typischerweise verübten Delikten handelt es sich um leichtere Delikte, vor allem aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte, namentlich des La­den­diebstahls (vgl. Schaubild 10). Das Deliktsspektrum der Erwachsenen ist wesent­lich breiter (vgl. Schaubild 11), die von ihnen verübten Straftaten sind typischerweise schwerer als die der Jugendlichen. Erwachsene - und nicht Jugendliche - sind die typi­schen Täter des Drogen‑, Waffen- und Menschenhandels und weiterer Spielarten der Orga­ni­sierten Kriminalität. Sowohl die schweren und schwersten Formen der klassischen Krimi­nalität, wie Mord/Totschlag, Gewalt in der Familie, Korruption, Wirtschafts- und Umwelt­kriminalität, als auch die sog. Makrokriminalität, die mit Folter, Genozid und Vertrei­bung verbunden ist, werden von Erwachsenen verübt. Durch Wirtschaftskriminalität z.B. wer­den mehr materielle Schäden verursacht als durch die gesamte sonstige Eigentums- oder Vermögenskriminalität. Auf Wirtschaftskriminalität entfielen im Jahr 2005 2% der poli­zeilich mit Schadenserfassung registrierten, vollendeten Fälle; hierdurch wurden aber 50% aller registrierten Schäden verursacht (vgl. Schaubild 12). Derartige Erwachsenen­delikte sind schwerer zu entdecken und schwerer nachzuweisen. Insofern ist die Über­reprä­sentation junger Menschen auch eine Folge der Unterrepräsentation von Erwachsenen unter den polizeilich registrierten Tatverdächtigen.

 

6. These: Steigende registrierte Gewaltkriminalität bei jungen Menschen sowie die Annahme einer „neuen Qualität von Gewalt“ haben in Öffentlichkeit und Politik das Bild einer besorgniserregenden, weil gefährlicher werdenden Jugendkriminalität bestärkt. Dieses Bild ist stark überzeichnet.

Den größten Anteil an den polizeilich registrierten Gewaltdelikten machen seit Jahren die qualifizierten Körperverletzungsdelikte aus. Hier finden sich kontinuierliche Anstiege sowohl bei Jugendlichen als auch bei Heranwachsenden. Bei Raubdelikten gibt es seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre bei Jugendlichen einen leichten Rückgang, bei Heranwachsenden besteht eine relative Konstanz. Bei den Tötungsdelikten zeigen sich bei beiden Altersgruppen, mit geringfügigen Schwankungen, eindeutig rückläufige Tendenzen über die Zeit.

Aus mehreren Schülerbefragungen geht übereinstimmend hervor, dass in den letzten Jahren nicht die Gewalttätigkeit, sondern die Anzeigebereitschaft bei Gewaltdelikten deut­lich gestiegen ist.[27] Zunehmend geraten deshalb Vorfälle von geringerem Schwere­grad zur Kenntnis von Strafverfolgungsbehörden und Justiz. Der Rückgang der Jugend­gewalt wird im Übrigen auch durch die Daten über die Entwicklung der Raufunfälle an deut­schen Schulen belegt, die der Bundesverband der Unfallkassen jüngst veröffentlicht hat. Danach sind Unfälle durch Raufereien[28] an allgemeinbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland von 15,5 je tausend Versicherte im Jahr 1993 und 14,9 im Jahr 1999 auf eine Rate von 11,3 gesunken,[29] d.h. zwischen 1999 und 2003 hat es einen Rückgang um rd. 25% gegeben (vgl. Schaubild 13). Es gab auch keinen Hinweis darauf, dass, wenn schon nicht die Quantität, so doch die Brutalität der Raufhändel zugenommen hat. Gemessen an den Frakturen als Indiz für die Schwere von aggressions­verursachten physischen Verletzungen war keine zunehmende Brutalisierung erkennbar.[30]

Strafaktenanalysen zeigten, dass zwischen 1989 und 1998 bzw. 1993 und 1996 die als „minder schwer“ zu beurteilenden Fälle zugenommen haben.[31] Anhaltspunkte dafür, dass das Gewaltgeschehen sich insgesamt in Richtung auf eine zunehmende Schwere und Brutalität verändert haben könnte, liegen demnach nicht vor.

 

7. These: Unter dem Blickwinkel der jüngsten, auch an die Jugendkriminalrechtspflege gerichteten Forderungen nach "mehr Härte" fällt positiv auf, dass die Praxis weitgehend unbeirrt ihre bisherigen Standards beibehalten hat. Allerdings sind erste Anzeichen einer Änderung feststellbar, insbesondere werden mehr Jugendstrafen von einem Jahr und mehr verhängt.

Die Jugendkriminalrechtspflege hat sich im besten Sinne wertkonservativ verhalten und als überwiegend resistent gegenüber tages­politischen Auf­geregtheiten erwiesen. Gemessen an den Forderungen aus weiten Teilen der Politik fällt auf,

·      dass die Praxis nicht die Notwendigkeit gesehen hat, die Diversionsrate zu senken, d.h. zu verurteilen statt das Verfahren einzustellen; die bereits Anfang der 90er Jahre auf hohem Niveau befindlichen Diversi­onsraten (1990: 61%) sind bis Ende der 90er Jahre auf 69% gestiegen; dieses Niveau wird seitdem unverändert gehalten (vgl. Schaubild 14),

·      dass die Praxis nicht die Notwendigkeit gesehen hat, vermehrt Heranwachsende nach Allgemeinem Straf­recht zu verurteilen; die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Ju­gendstraf­recht erfolgte vielmehr immer häufiger und gerade bei schwersten Straftaten; seit 1983 wur­den – von wenigen Ausnahmen abgesehen - jährlich um die 60% der verurteilten Heran­wachsenden nach Jugendstrafrecht verurteilt, dieses hohe Niveau blieb seitdem weitgehend stabil (vgl. Schaubild 15);

·      dass die Praxis nicht die Notwendigkeit gesehen hat, den Anteil der zur Bewährung ausgesetzten Ju­gendstrafen deutlich zu senken und wieder mehr unbedingte Jugendstrafen zu verhängen; seit 1986 liegt die Aussetzungsrate der Jugendstrafen bis zwei Jahre bei 70% - wenngleich mit leicht rückläufiger Tendenz (vgl. Schaubild 16);

·      dass die Praxis nicht die Notwendigkeit gesehen hat, insgesamt vermehrt freiheitsentziehende Sanktio­nen (unbedingt verhängte Jugendstrafe und Ju­gendarrest) zu verhängen; von allen nach Jugendstrafrecht Sanktionierten (Personen mit Entscheidungen gem. §§ 45, 47 JGG und nach Jugendstrafrecht Verurteilte) wurden Anfang der 80er Jahre noch 15% zu freiheitsentziehen­den Sanktionen verurteilt, seit 1990 weniger als 10%.

Bei genauerem Hinsehen fällt freilich auf, dass die Diversionsraten seit einigen Jahren stagnieren, die Raten der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafen leicht zurückgehen und – vor allem – der Anteil der Jugendstrafen von mehr als 12 Monaten zunimmt. Dieser Anstieg wird durch Strafaussetzungen zur Bewährung nicht mehr voll aufgefangen (vgl. Schaubild 17).

 

8. These: Ferner blieb der „Reform von unten“[32] der durchschlagende Erfolg versagt. Entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers des 1. JGGÄndG, durch die sog. neuen am­bu­lanten Maßnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeits­weisung und –auf­la­ge, Betreu­ungswei­sung, sozialer Trainingskurs) könnten die traditio­nellen Sanktionen (Geldbuße, Jugend­arrest, Ju­gendstrafe) „weitge­hend“ ersetzt werden, dominieren die traditio­nellen ahndenden Sanktio­nen, jedenfalls wenn es zu einer Verurteilung kommt. Derzeit sind knapp drei von vier aller durch die Jugendgerichte ver­häng­ten (formellen) Sanktionen Zucht­mit­tel. Auch im Rahmen von Diversion spielen offenbar die neuen ambulanten Maßnahmen keine besonders große Rolle.

Bei den ambulanten Sanktionen handelt es sich weitaus überwiegend um Zuchtmittel, also um schlicht ahndende Sanktionen. Von allen verhängten Sanktionen entfielen 2004 auf Weisungen lediglich 15%, bezogen auf die schwersten Sanktionen waren es freilich nur noch 7% (vgl. Schaubild 18). Im Vorder­grund standen also vor allem ahndende und auf die Weckung von Unrechtseinsicht abzie­len­de Sanktionen, nicht so sehr helfende, stützen­de oder betreuende Maßnahmen.

Die verfüg­baren amtlichen Statistiken lassen nicht erkennen, in welchem Umfang von den sog. neuen am­bu­lanten Maßnahmen im Rahmen von Weisungen Gebrauch gemacht wird. Vom Täter-Opfer-Ausgleich abgesehen, für den seit 1993 regelmäßig Daten in der bun­des­weiten TOA-Statistik erhoben werden,[33] liegen für die anderen neuen ambulanten Maßnahmen repräsentative, ganz Deutschland betreffende Befunde lediglich aus einer 1994 durchgeführten Befragung vor. Spätere Untersuchungen waren allesamt regional begrenzt.[34] Nach Selbst­aus­kunft der 1994 be­frag­ten Jugendhilfeein­richtungen gab es zwar ein flächen­decken­des Angebot an neuen ambulanten Maßnahmen¸[35] das Anwen­dungs­potential ist aber bei weitem noch nicht ausgereizt. Völlig unbekannt ist die in den letzten Jahren erfolgte Ent­wicklung, die ange­sichts eines erheblichen Finanzbedarfs der Kommunen rückläufig sein könnte.

Die neueste, allerdings auf den LG-Bezirk Flensburg beschränkte Untersuchung von Çağlar[36] ergab, dass im 10-Jahres-Zeitraum zwischen 1993 und 2003 der Anteil der am­bu­lanten Maßnahmen kon­stant geblieben ist und dass innerhalb der ambulanten Maß­nahmen die gemeinnützige Arbeit zu Lasten von Geldauflagen deutlich zugenommen hatte. Entgegen der Intention des Gesetz­gebers des 1. JGGÄndG, mit Betreuungs­weisun­gen, sozialen Trainingskursen und Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeiten einer gezielt erzieherisch ausgestalteten Inter­ven­tion auszubauen, fanden in der Praxis vor allem die punitiven Reaktionsalternativen – Arbeits­weisungen/-auflagen - vermehrte Anwen­dung.

Auch im Rahmen von Diversion spielen offenbar die neuen ambulanten Maßnahmen keine besondere Rolle. Flächendeckende statistische Unterlagen fehlen. Die erwähnte Untersu­chung der Sanktionierungspraxis im LG-Bezirk Flensburg kam zum Ergeb­nis, dass 2003 (in Klammern: 1998) zwar lediglich 8% (3%) aller Einstellungen gem. §§ 45 I, II, 47 JGG ohne Maßnahmen erfolgten, aber in 66% (46%) gemeinnützige Arbeit oder die Zahlung eines Geldbetrags angeregt bzw. angeordnet wurde.[37] Nach einem erzie­he­ri­schen Gespräch oder einer richterlichen Ermahnung wurden 14% (22%) der Fälle einge­stellt. TOA, sozialer Trainingskurs, Be­treuungs­weisung, Schadenswiedergut­ma­chung, Ent­schul­di­gung oder Drogentherapie war nur in 12% (29%) der Fälle festzustellen. Ob dieser Befund verallgemeinerbar ist, muss offen blei­ben. Wäre dem so, dann würde dies bedeuten, dass im Bereich von §§ 45, 47 JGG erstens nicht in dem erwarteten Maße von neuen ambulanten Maß­nah­men Gebrauch gemacht worden ist und dass zwei­tens in den letzten Jahren die neuen ambulanten Maßnahmen zugunsten ahn­den­der Sanktionen zurückgedrängt worden wären.

 

9. These: In weiten Teilen von Öffentlichkeit und Politik herrscht die Annahme vor, Jugendstrafrecht sei das „mildere“ Recht. Auf diese Annahme wird die Forderung gestützt, Heranwachsende verstärkt in das Allgemeine Strafrecht einzubeziehen. Diese Annahme wird indes durch die empirischen Befunde nicht gestützt.

Der Vergleich der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht und im Allge­mei­nen Strafrecht ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Jugendstrafrecht das „mildere“ Recht ist. Auch bei Berück­sich­tigung der unterschiedlichen Diversionsraten werden im Jugend­strafrecht mehr freiheitsentziehende Sanktionen angeordnet als im Allgemeinen Strafrecht (vgl. Schaubild 19). Wegen unterschiedlicher Deliktsstruktur und Vorbelastung ist ein exakter Vergleich auf Grundlage der Daten der Strafrechtspflegestatistiken zwar nicht möglich. Da aber Erwachsene die im Schnitt schwereren Delikte verüben und eine höhere Vorbelastung haben als Jugendliche, wäre – entgegen dem statistischen Befund - erwartbar, dass die Rate freiheitsentziehender Sanktionen im Allgemeinen Strafrecht höher ist als im Jugendstrafrecht. Auch der Vergleich zweier gut vergleichbarer Gruppen, nämlich der Heran­wachsenden und der Jungerwachsenen, zeigt, dass Heranwachsende – werden Verur­teilungen nach Jugendstrafrecht und Allgemeinem Strafrecht berücksichtigt – einen etwas höheren Anteil freiheitsentziehender Sanktionen aufweisen als Jung­erwach­sene (vgl. Schaubild 20). Die Auswertung von Bundeszentralregisterdaten durch Höfer[38] ergab – unter Kontrolle von Delikt und Vorbelastung - eine tendenziell höhere Sanktions­härte bei nach JGG verurteilten Heranwachsenden im Vergleich zu den nach StGB verurteilten Altersgenossen. Auch danach wird die Annahme einer milderen Sanktionierung im Bereich des Jugendstrafrechts empirisch nicht gestützt.

 

10. These: Rückfallraten sind – ebenso wie die Kriminalitätsbelastung – altersabhängig recht ungleich verteilt. Fast jeder zweite nach Jugendstrafrecht informell oder formell Sanktionierte wurde, den Ergebnissen der Rückfallstatistik zufolge, innerhalb von drei Jahren erneut justiziell registriert. Je härter die verhängte Sanktion, desto höher sind die Rückfallraten.

Junge Menschen weisen eine deutlich höhere Kriminali­täts­belastung auf als Erwach­sene. Erwartungsgemäß sind deshalb auch die Rückfallraten junger Menschen deutlich höher als die von Erwachsenen. (vgl. Schaubild 21). Je härter die verhängte Sanktion, desto höher sind die Rückfallraten. Im Jugendstrafrecht sind sie am höchsten nach bedingter und unbedingter Jugendstrafe sowie nach Jugendarrest. Wegen möglicher Selektions­effekte – z.B. werden Personen mit hoher Vorbelastung und deshalb mutmaßlich höherer Rück­fallwahrscheinlichkeit bei gleichem Delikt eher härter bestraft als Ersttäter – ist dieser deskriptive Befund indes noch kein hinreichender Beleg für einen negativen Effekt einer harten Sanktion. Allerdings zeigt dieser Befund, dass die härtere Sanktionierung nicht geeignet ist, ein bei schwe­reren Delikten angenommenes höheres Rückfallrisiko zu kompensieren. Wer z.B. einen Jugend­arrest in der An­nah­me ver­hängt, den Verurteilten dadurch von weiteren Straf­ta­ten abhalten zu können, weiß nunmehr, dass dieses Ziel in sieben von zehn Fällen verfehlt wird.

 

11. These: Die empirische Sanktions- und Wirkungsforschung hat - und zwar inzwischen wirklich hinlänglich - belegt, dass es keinen Beleg für die Annahme gibt, durch härtere Sanktionen bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können. Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate bei vergleich­baren Tat- und Täter­grup­pen höher ist.

In allen methodisch adäquat durchgeführten Untersuchungen erwiesen sich die Rück­fallraten nach einer Verurteilung nicht niedriger als nach einer Verfahrens­ein­stellung (Diversion). Wo -– in vergleichbaren Gruppen -– Unterschiede beobachtet wurden, waren vielmehr die Rückfallraten nach Diversion niedriger. Negative Effekte der Diversion im Vergleich zur for­mellen Sanktionierung sind danach nicht belegt. Im Bereich der leichten und mittelschweren Krimi­nalität haben unter­schiedliche Sank­tionen ebenfalls keine feststellbar differenzieren­de Wirkung auf die Legalbewäh­rung; die Sanktio­nen sind viel­mehr wei­test­gehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rück­fallraten aus­tausch­bar.

Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die Wahl der Sanktion muss stets dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff notwendig und verhältnis­mäßig ist. Nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsinten­siver Maß­nah­men gegenüber den intensiveren Reaktionen ist zu erbringen, vielmehr bedürfen umge­kehrt die eingriffsintensiveren Maßnahmen der Begründung ihrer präven­tiven Effizienz.

 

12. These: Die Befunde der deutschen Sanktionsforschung fügen sich bruchlos ein in den allge­meinen Wis­sens­stand kriminologischer Forschung.

Insbesondere die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen[39] zei­gen, dass von einer “tough on crime”-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen, insbesondere auf frei­heits­ent­ziehen­de Sank­tio­nen setzt, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Pro­gramme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielten, sei es durch kurzen Frei­heits­entzug (shock probation), durch längere, mit militäri­schem Drill verbun­dene Inter­nie­rung (boot camps) oder in Form von Gefängnisbesuchs­pro­gram­men (scared straight), hat­ten nicht die erwünschten Effekte, die Rückfallraten der Vergleichsgruppen waren nicht niedriger, in einer Reihe von Untersuchungen sogar höher. Kurz: nach härteren, ins­be­son­dere nach freiheitsentziehenden Sanktionen waren die Rückfallraten bei ver­gleich­baren Tat- und Tätergruppen nicht niedriger, sondern eher höher als nach weniger eingriffs­intensiven Sank­tionen.

 

IV.

Das derzeit populäre Konzept “tough on crime” ist ein Katastrophenrezept, weil es dem falschen Prinzip "mehr desselben"[40] folgt. Es steht zu sämtlichen Ergeb­nissen der ein­schlä­gi­gen empiri­schen Forschung in Widerspruch. Kriminalität wird durch härtere Sanktionen nicht reduziert, son­dern allenfalls geför­dert. Innere Sicherheit wird dadurch jeden­falls nicht erhöht, sondern gefährdet, indem Steuergelder in verfehlte Maßnahmen investiert werden, statt sie dort einzusetzen, wo es erzieherisch und integrativ sinnvoll wäre.

Diese Einsicht ist vorhanden, auch in der Politik. Denn im 1. PSB liest man in den kriminal- und rechtspolitischen Schlussfolgerungen der Bundesregierung: Der Sicherheitsbericht unterstreicht, „dass eine reine Verschärfung von Sanktionen dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zufolge im Allgemeinen weder in general- noch in spezialpräventiver Hinsicht erfolgversprechend ist.“[41] Speziell zum Jugendstrafrecht hat die damalige Bundesregierung die folgende Schlussfolgerung gezogen: „Die Bundesregierung sieht nach den im Sicherheitsbericht getroffenen Analysen keinen Anlass, Verschärfungen des Jugendstrafrechts vorzunehmen oder auf eine frühere Anwendung des Erwachsenen­straf­rechts bei Heranwachsenden hinzuwirken. ... Hinter der Forderung nach einer Ausweitung und Verschärfung des Jugendstrafrechts steht insbesondere die Vorstellung, hierdurch lasse sich der Jugendkriminalität wirksamer begegnen. Für diese Annahme gibt es keine Belege aus der empirischen Sozialforschung.“[42]

Man wird nicht nur gespannt sein dürfen, welche Schlussfolgerungen die jetzige Bundesregierung aus dem 2. PSB ziehen wird, sondern vor allem auch darauf, ob und wie diese Folgerungen umgesetzt werden, wie es also tatsächlich um die Möglichkeiten und Grenzen des Wissen(schaft)stransfers in Deutschland bestellt ist.

 

Prof.  Dr.  iur.  Wolfgang  Heinz
 Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht
Universität Konstanz ·
 Fachbereich Rechtswissenschaft
Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaftliche Sektion
Universitätsstraße 10  ·  Fach D 119
D  78457 KONSTANZ
Telefon: (0)7531/88-2958/-2674 · Telefax: (0)7531/88-4540
eMail: wolfgang.heinz@uni-konstanz.de
Web: http://www.uni-konstanz.de/rtf/heinz


Schaubilder zum Text

Schaubild 1:    Gefangene und Verwahrte (Stichtagszählung, jeweils 31.3. eines jeden Jahres), Untersuchungsgefangene (Stichtagszählung, jeweils 31.12. eines jeden Jahres),   
Häufigkeitszahl je 100.000 der Wohnbevölkerung
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1992 Deutschland (bzgl. U-Haft 1992 alte Länder mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland)

Datenquelle:        Berechnung nach Daten der Strafvollzugsstatistik 1965 .. 2005.


Schaubild 2:    In Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Stichtagszählung, jeweils 31.3. eines jeden Jahres), absolute Zahlen
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1992 Deutschland




 

Datenquelle:        Berechnung nach Daten der Strafvollzugsstatistik 1965 .. 2005.


Schaubild 3      Aufgrund strafrichterlicher Anordnung gem. §§ 63, 64 StGB Untergebrachte – Zugänge in absoluten Zahlen
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1996 einschl. Berlin-Ost

 

 

 

1962

1965

1970

1975

1980

1985

1990

1995

2000

2004

Zugänge § 63 StGB

721

669

569

714

534

563

710

881

788

968

Zugänge § 64 StGB

314

406

233

374

832

913

1.048

1.168

1.606

1.851

 

Anmerkung:         § 63 ohne einstweilige Unterbringung gem. § 126a StPO.  
Aktualisierte Bundesergebnisse; Rheinland-Pfalz 2000, 2001 = Ergebnisse aus 1998.

Datenquellen:      Berechnung nach folgenden Daten: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie A. Bevölkerung und Kultur. Reihe 9: Rechtspflege III. Strafvollzug 1962, III. Tab. 1, 1963-1965, Tab. 8, 1966-1975, Tab. 10, Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 4, Strafvollzug 1976 Tab. 10.1, 1977-1982, Tab. 9.1, 1983, Tab. 8.1, 1985-1989, Tab. 7.1, 1990 Tab. 2.1,  Reihe 4.2, 1991-2002, Tab. 2; Fachserie 10. Reihe 1, Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege, Tab. 4.4.


Schaubild 4:    Aufgrund strafrichterlicher Anordnung gem. § 63 StGB im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte – Zugänge und Bestand (31.3) in absoluten Zahlen -
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1996 einschl. Berlin-Ost

 

 

1962

1965

1970

1975

1980

1985

1990

1995

2000

2004

Zugänge § 63 StGB

721

669

569

714

534

563

710

881

788

968

Bestand  § 63 StGB

3.901

4.413

4.222

3.494

2.593

2.472

2.489

2.902

4.098

5.390

 

Hinweise zu den Daten: § 63 ohne einstweilige Unterbringung gem. § 126a StPO.                       
Aktualisierte Bundesergebnisse; Rheinland-Pfalz 2000, 2001 = Ergebnisse aus 1998.

Datenquellen:      Berechnung nach folgenden Daten: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie A. Bevölkerung und Kultur. Reihe 9: Rechtspflege III. Strafvollzug 1962, III. Tab. 1, 1963-1965, Tab. 8, 1966-1975, Tab. 10, Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 4, Strafvollzug 1976 Tab. 10.1, 1977-1982, Tab. 9.1, 1983, Tab. 8.1, 1985-1989, Tab. 7.1, 1990 Tab. 2.1,  Reihe 4.2, 1991-2002, Tab. 2, Reihe 4.1, 2003-2005, Tab. 6.


Schaubild 5:    Entwicklung der Kriminalität von 1993 – 2003 in der Polizeilichen Kriminalstatistik und nach Einschätzung der Bevölkerung


 


Datenquelle:        Grafik aufgrund der Daten von Pfeiffer, Christian; Windzio, Michael; Kleimann, Matthias: Die Medien, das Böse und wir, MschrKrim 2004, S. 417, Tab. 1.

 


Schaubild 6:    Entwicklung der Gesamthäufigkeitszahl polizeilich registrierter Fälle,
Alte Länder mit Westberlin, 1991 und 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland


 


Datenquelle:        Berechnung nach Polizeiliche Kriminalstatistik 1963 .. 2005.


Schaubild 7:    Entwicklung der Häufigkeitszahl polizeilich registrierter Tötungsdelikte – Index 1971=100.
Alte Länder mit Westberlin, 1991 und 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland

 

Datenquelle:        Berechnung nach Polizeiliche Kriminalstatistik 1971 .. 2005.

 


Schaubild 8:    Kinder als Opfer vollendeter Sexualmorde 1971-2004                    
Absolute Zahlen und Häufigkeitszahlen (je 100.000 der Wohnbevölkerung unter 14 Jahren)                            
Alte Länder mit Westberlin, 1991 und 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland


 


Datenquelle:        Berechnung nach Polizeiliche Kriminalstatistik 1971 .. 2005.

 


Schaubild 9:    Wegen Verbrechen und Vergehen (ab 1960 ohne Vergehen im Straßenverkehr, ab 1980 ohne Nichtdeutsche) Verurteilte nach Altersgruppen.
Verurteiltenbelastungszahlen 1900, 1960, 1970, 1980, 1990, 2000, 2002, 2003, 2004.                           
Deutsches Reich; Deutschland (alte Länder)


 


Legende:

Bundesrepublik Deutschland:                    
1960 ohne Saarland und Berlin;          
1970, 1970, 1980, 1990 alte Länder mit Westberlin;            
2000, 2003 alte Länder mit Gesamtberlin.

Verbrechen und Vergehen: ab 1960 ohne Vergehen im Straßenverkehr.

Verurteiltenbelastungszahl ist die Zahl der Verurteilten – je Altersklasse – bezogen auf 100.000 Einwohner der entsprechenden Altersklasse. Ab 1980 ohne Nichtdeutsche.

Datenquelle:        Berechnung nach folgenden Daten:     
Statistik des Deutschen Reichs, NF, Bd. 139, Berlin 1902, Tabelle III; Statistik des Deutschen Reichs, NF, Bd. 429, Kriminalstatistik für das Jahr 1930, 7 f.;              
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie A: Bevölkerung und Kultur, Reihe 9: Rechtspflege II. Strafverfolgung 1960, 1970;                 
Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10. Rechtspflege. Reihe 3: Strafverfolgung 1980, 1990, 2000 .. 2004.


Schaubild 10: Relatives Gewicht der leichten Delinquenz nach Altersgruppen und Geschlecht.     
Deutschland 200
5


 


Legende:

Leichte Delinquenz: Als Fälle "leichter" Delinquenz wurden zusammengefasst: (vorsätzliche leichte) Körperverletzung (§ 223 StGB), fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB (nicht i. V. m. Verkehr), Ladendiebstahl, Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), Beleidigung (§§ 185-187, 189 StGB).

Datenquelle:        Berechnung nach Polizeiliche Kriminalstatistik 2005.


Schaubild 11:  Anteile unterschiedlicher Formen der polizeilich registrierten Kriminalität in verschiedenen Altersstufen.      
Deutschland 2005




 

 


Datenquelle:        Berechnung nach Polizeiliche Kriminalstatistik 2005.


Schaubild 12:  Wirtschaftskriminalität im Vergleich mit anderen Eigentums- und Vermögensdelikten - Anteil der Fälle und Anteil der Schadenssummen. Deutschland 2005


 


Datenquelle:        Berechnung nach Polizeiliche Kriminalstatistik 2005.

 


 

Schaubild 13:  Entwicklung gewaltverursachten Verletzungsgeschehens an Schulen in Deutschland 1993-2003                  
Raufunfälle je 1.000 versicherte Schüler nach Schulart


Datenquelle:     Berechnung nach Bundesverband der Unfallkassen: Gewalt an Schulen. Ein empirischer Beitrag zum gewaltverursachten Verletzungsgeschehen an Schulen in Deutschland 1993-2003, München 2005, S. 15, Tab. 10 (http://www.unfallkassen.de/files/510/Gewalt_an_Schulen.pdf?PHPSESSID=4f0e0829013c1fea734b35e63514cb25).


Schaubild 14:  Diversionsraten (StA und Gerichte) sowie Anteile der Rechtsfolgenarten (schwerste Sanktion) im Jugendstrafrecht, 1981-2004.          
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.


 

 


Legende:                   
Diversionsrate: Anteil der Personen mit Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG (bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte).                      
Formell: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe), einschließlich Per­so­nen mit Entscheidun­gen gem. § 27 JGG (§ 27 JGG ist nicht eigens darstellbar, 2002 = 2.227).
Informell: Einstellungen durch StA oder Gericht gem. §§ 45, 47 JGG.              
§ 47 JGG: Einstellungen durch das Gericht gem. § 47 JGG.                              
§ 45 III JGG n.F.: Einstellungen durch die StA gem. § 45 Abs. 3 JGG n.F. (bzw. § 45 Abs. 1 JGG a.F.).
§ 45 I, II JGG n.F.: Einstellungen durch die StA gem. § 45 Abs. 1 und 2 JGG (bzw. § 45 Abs. 2 JGG a.F.).

Anmerkung:              
Aus Schleswig-Holstein liegen Ergebnisse zu § 45 JGG letztmals für 1997 vor. Diese wurden für die Folgejahre bis .2003 als Näherungswerte verwendet.

Datenquellen:      Berechnung nach folgenden Daten: Staatsanwaltschaftsstatistik 1981 .. 2004;
Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2004.

 


Schaubild 15:  Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden
Anteile der nach Jugend- und Allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden                           
Alte Länder, 1960 mit Saarland, 1961 mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.


 


Datenquellen:      Berechnung nach Strafverfolgungsstatistik 1955 .. 2004.

Schaubild 16: Aussetzungsraten bei aussetzungsfähigen Jugendstrafen,
Anteile bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Jugendstrafen
.
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.

 

Datenquellen:      Berechnung nach Strafverfolgungsstatistik 1960 .. 2004.

 


Schaubild 17: Zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der verhängten Jugendstrafe
Anteile bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.                     
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.

Datenquellen:      Berechnung nach Strafverfolgungsstatistik 1975 .. 2004.


Schaubild 18: Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktion,
alte Länder mit Gesamtberlin
2004


 


 Datenquelle:       Berechnung nach Strafverfolgungsstatistik 2004.

 


 

Schaubild 19: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht, 1981 .. 2004
Anteile bezogen auf informell und formell Sanktionierte insgesamt, in %
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.


 


Datenquellen:      Berechnung nach folgenden Daten:     
Staatsanwaltschaftsstatistik1981 .. 2004;
Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2004.

 


Schaubild 20: Sanktionierung von Jugendlichen, Heranwachsenden und Jungerwachsenen im Vergleich (Straftaten ohne Straftaten im Straßenverkehr)     
Anteile der zu unbedingter, bedingter Jugend-/Freiheitsstrafe oder zu Jugendarrest Verurteilten an den insgesamt Verurteilten der jeweiligen Altersgruppe
Baden-Württemberg 2004 (N= 32.745)
                 


 


Datenquellen:      Berechnung nach Strafverfolgungsstatistik Baden-Württemberg 2004 (unveröff. Rohdaten).

 


 

Schaubild 21: Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994 (dargestellt werden die Rückfallraten insgesamt, sowie die auf die Arten der Folgeentscheidungen entfallenden Anteile)

 

Datenquelle:        Grafik aufgrund der Daten von Jehle, J.-M.; Heinz, W.; Sutterer, P., 2003, Übersichtstabelle 4.1.a, S. 121, 4.3.a, S. 123.

 

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Das Konstanzer Inventar /The Konstanz Inventory  (Überblick / overview)

·  Konstanzer Inventar Sanktionsforschung (KIS) / The Konstanz Inventory on Research in Sanctioning

·  Konstanzer Inventar Kriminalitätsentwicklung (KIK) / The Konstanz Inventory on Crime Trends in Germany

·  Materialien zu Kriminalitätsentwicklung und Sanktionsforschung / Material on crime and sanctioning in Germany

·  Links zu kriminalstatistischen und kriminologischen Informationsquellen / Links to criminological resources

·  Schlagwort-Suche im Konstanzer Inventar / Site search: Topics in the Konstanz Inventory

 

* * *

 



[1]        Aktualisierter Vortrag, gehalten auf der Jahrestagung 2006 der DVJJ-Landesgruppe Baden-Württem­berg am 17. März 2006 in der Universität Konstanz.
Aus Platzgründen werden die im Text erwähnten Schaubilder nicht abgedruckt. Sie sind abrufbar unter  <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz-Wissenstransfer-Jugendstrafrecht.htm>.

[2]        Schwind, Hans-Dieter; Baumann, Jürgen u.a. (Hrsg.): Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt. Analysen und Vorschläge der Unabhängigen Regierungskommission zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt (Gewaltkommission), 4 Bände, Berlin 1990.

[3]        Egg, Rudolf; Sohn, Werner: Von der Gewaltkommission zum Periodischen Sicherheitsbericht, in: Festschrift für H.-D. Schwind, Heidelberg, 2006, S. 35 ff.

[4]        BverfG, Urteil vom 31.5.2006, 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04. Ausgeführt wurde ua.: “Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges müssen zudem auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unter­schiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen …. Der Gesetz­geber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzug­spraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, ausschöpfen … und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren. … In diesem Zusammenhang liegt vor allem die Erhebung aussagefähiger, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten nahe, die bis hinunter auf die Ebene der einzelnen Anstalten eine Feststellung und Bewer­tung der Erfolge und Misserfolge des Vollzuges – insbesondere der Rück­fall­häufig­keiten – sowie die gezielte Erforschung der hierfür verantwortlichen Faktoren ermög­lichen. Solche Daten dienen wissenschaftlicher und politischer Erkenntnis­gewin­nung sowie einer öffentlichen Diskussion, die die Suche nach besten Lösungen an­spornt und demokratische Verantwortung geltend zu machen erlaubt.“

[5]        Bild am Sonntag vom 8.7.2001.

[6]        Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2002, S. 96.

[7]        Kerner, Hans-Jürgen. Wissenschaftstransfer in der Kriminalpolitik. Erfahrungen aus der Mitarbeit am Ersten Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung, in: Schöch, Heinz; Jehle, Jörg-Martin (Hrsg.): Angewandte Kriminologie zwischen Freiheit und Sicherheit, Mönchengladbach 2004, S. 523 ff.; Schumann, Karl F.: Der Erste Periodische Sicherheitsbericht – Politikressource oder Prototyp ohne Zukunft, Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie ’04, Baden-Baden 2005, S. 151 ff.

[8]        Kerner (Anm. 7), S. 550 f.

[9]        Vgl. statt vieler Haffke, Bernd: Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat?, KJ 2005, 17 ff. Freilich dürfte es sich weniger um eine kriminalpolitische Trendwende handeln als vielmehr um eine auch in ande­ren west­europäischen Ländern zu beobachtende „Doppelstrategie“ der Kriminalpolitik – Ausbau der Alter­nati­ven zu den freiheitsentziehenden Sanktionen für die leichte und mittelschwere Kriminalität, Ver­schär­fung der Sanktionen bei Gewalt-, Drogen- und Sexualdelikten sowie bei Organi­sierter Krimi­nalität.

[10]      Kusch, Roger: Plädoyer für die Abschaffung des Jugendstrafrechts, NStZ 2006, S. 65 ff.

[11]      Vgl. die Nachweise auf der homepage der DVV (www.dvjj.de -> Themenschwerpunkte -> Gesetz­ge­bung), ferner Kröplin, Mathias: Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht in Deutschland im Jahr 1997 - ein Bundesländervergleich, Mönchengladbach 2002, S. 17 f.; Sonnen, Bernd-Rüdeger: Jugendstraf­recht als Spielball politischer Debatten?, DVJJ-Journal 2000, S. 338 ff.; Ostendorf, Heribert: Weiter­füh­rung der Reform des Jugendstrafrechts, Strafvertei­di­ger 2002, S. 436. Zuletzt wurde diese Forde­rung eingehend begründet von Werwigk-Hertneck, Corinna; Rebmann, Frank: Reformbedarf im Bereich des Jugendstrafrechts?, ZRP 2003, S. 225 ff. Hierzu Goerdeler, Jochen: Die Union und das Jugend­strafrecht – zum Entwurf eines „Gesetzes zur Ver­bes­serung der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2002, 183 ff.; Viehmann, Horst: Reform des Jugendstrafrechts, ZRP 2003, S. 377 f.

[12]      Koalitionsvertrag, VII, 2.1 (http://www.bundesregierung.de/Anlage920135/Koalitionsvertrag.pdf).

[13]      § 7 Abs. 2 JGG soll folgendermaßen ergänzt werden:                          
“Liegen nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen vor, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden."

[14]      BR-Drs. 181/06, S. 1.

[15]      Vgl. die Nachweise bei Böllinger, Lorenz; Pollähne, Helmut, in: NomosKommentar StGB, § 66b, Rdnr. 4, Baden-Baden, 2. Aufl., 2005.

[16]      Die Sicherungsverwahrung ist "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) und eine der kriminalpolitisch umstrittensten Maßnahmen (zusammenfassend Kinzig, Jörg: Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, Freiburg i.Br. 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um den ultima ratio-Charakter deutlicher zu betonen; die Zahlen gingen in der Folgezeit deutlich zurück (vgl. Schaubild 2).

[17]      Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19. Zusammenfassend Kinzig, Jörg:, Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüf­stand, Freiburg i.Br., 1996.

[18]      Vgl. Stephan, Egon: Die Stuttgarter Opferbefragung, Wiesbaden 1976, zum Überblick über frühere Studien Kerner, Hans-Jürgen: Kriminalitätseinschätzung und Innere Sicherheit, Wiesbaden 1980 sowie Schwind, Hans-Dieter; Ahlborn, Wilfried; Weiß, Rüdiger (Hrsg.): Dunkelfeldforschung in Bochum 1986/87, Wiesbaden 1989, S. 138 ff., zuletzt Schwind, Hans-Dieter; Fetchenhauer, Detlef; Ahlborn, Wilfried; Weiß, Rüdiger (Hrsg.): Kriminalitätsphänomene im Langzeitvergleich am Beispiel einer deutschen Großstadt. Bochum 1975 – 1986 – 1998, Neuwied 2001, S. 254 f.

[19]      Vgl. Finney, Andrea: Perceptions of Changing Crime Levels, in: Nicholas, Sian; Walker, Alison (eds.): Crime in England and Wales 2002/2003: Supplementary Volume 2: Crime, disorder and the Criminal Justice System – public attitudes and perceptions, London 2004, S. 31                           
http://www.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs2/hosb0204.pdf.

[20]      Vgl. Pfeiffer, Christian; Windzio, Michael; Kleimann, Matthias: Die Medien, das Böse und wir, MschrKrim 2004, S. 426 f.

[21]      Bereits in einer 1973 in Stuttgart durchgeführten Erhebung fand Stephan (1976), dass bezogen auf die gesamte Nation 83% der Befragten von Kriminalitätsanstiegen ausgingen, bezogen auf die gesamte Stadt nur noch 64% und bezogen auf das eigene Wohnviertel nur noch 20% (Stephan Anm. 18, S. 126, Tab. 39).

[22]      Eine Auswertung von drei über­regionalen Qualitätszeitungen durch Kepplinger – FAZ, Süddeutsche Zeitung und WELT – für die Jahre 1951 bis 1995 ergab z.B., dass Gewaltverbrechen 45% aller Berichte ausmachten, 17% ent­fielen allein auf Mordberichte. Auf Gewaltdelikte entfielen dagegen im damaligen Untersuchungs­zeit­raum weniger als 3%, auf Mordfälle weniger als 0,1% der polizeilich registrierten Krimi­nalität (Kepplinger, Hans Matthias: Die Entwicklung der Kriminalitäts­berichterstattung, in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Kriminalität in den Medien, Mönchen­gladbach 2000, 63). Zusammenfassend Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Medien und Gewalt. Befunde der Forschung seit 1998 (http://www.bmfsfj.de/­RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/medien-und-gewalt-lang,property=pdf.pdf).

[23]      Scheerer, Sebastian: Der politisch-publizistische Verstärkerkreislauf. Zur Beeinflussung der Massenmedien im Prozess strafrechtlicher Normgenese, KrimJ 1978, S. 223 ff.

[24]      Shakespeare, Das Wintermärchen, 3. Akt, 3. Szene (in der Übersetzung von Dorothea Tieck). Im Original lautet der Text: "I would, there were no age between ten and three-and-twenty, or that youth would sleep out the rest: for there is nothing in the between but getting wenches with child, wronging the ancientry, stealing, fighting" (zitiert nach der von Halliwell herausgegebenen Edition "The Work of William Shakespeare", vol. VIII, London 1859).       
Nach Oberkogler, Friedrich: Das Wintermärchen von W. Shakespeare, Stuttgart 1976, S. 79, heißt es in der Oxford university-Ausgabe „between sixteen and three-and-twenty“.

[25]      Die Entstehungszeit des Wintermärchens wird um 1611 angesetzt (vgl. Oberkogler [Anm.24]).

[26]      Stelly, Wolfgang; Thomas, Jürgen; Kerner, Hans-Jürgen; Weitekamp, Elmar: Kontinuität und Diskontinuität sozialer Auffälligkeit im Lebenslauf, MSchrKrim 1998, S. 105.

[27]      Vgl. Boers, Klaus; Reinecke, Jost: Erläuterungen zur dritten kriminologischen Schülerbefragung in Duisburg 2004, in: Informationen zur 3. Schülerbefragung in Duisburg 2004, S. 2; Boers, Klaus; Reinecke, Jost: Selbstberichtete Kriminalität, abweichendes Verhalten, Alkohol- und Drogenkonsum, in: Informationen zur 3. Schülerbefragung in Duisburg 2004, S. 4, jeweils unter: http://www.jura.uni-muenster.de/index.cfm?objectid=DF77A20A-E052-69D5-1BCAE161FA683A26; Dünkel, Frieder; Geng, Bernd: Gewalterfahrungen, gesellschaftliche Orientierungen und Risiko­fakto­ren bei Jugendlichen in der Hansestadt Greifswald 1998-2002, in: Dünkel, Frieder; Geng, Bernd (Hrsg.): Jugendgewalt und Kriminalprävention, Mönchengladbach 2003, S. 1 ff.; Fuchs, Marek; Luedtke, Jens: Gewalt und Kriminalität an Schulen, in: Raithel, Jürgen; Mansel, Jürgen (Hrsg.): Kriminalität und Gewalt im Jugendalter. Hell- und Dunkelfeldbefunde im Vergleich, Weinheim und München, 2003, 161-181; Oberwittler, Dietrich; Köllisch, Tilman: Jugendkriminalität in Stadt und Land. Sozialräumliche Unterschiede im Delinquenz­verhalten und Registrierungsrisiko, in: Raithel, Jürgen; Mansel, Jürgen (Hrsg.): Kriminalität und Gewalt im Jugendalter. Hell- und Dunkelfeldbefunde im Vergleich, Weinheim/München 2003, S. 135 ff.; Pfeiffer, Christian; Wetzels, Peter: Kriminalitätsentwicklung und Kriminalpolitik - das Beispiel Jugendgewalt, in: Festschrift für H.-D. Schwind, Heidelberg, 2006, S. 1095 ff.; Wilmers, Nicola; Enzmann, Dirk; Schaefer, Dagmar; Herbers, Karin; Greve, Werner; Wetzels, Peter: Jugendliche in Deutschland zur Jahrtausendwende: Gefährlich oder gefährdet?, Ergebnisse wiederholter, repräsentativer Dunkelfelduntersuchungen zu Gewalt und Kriminalität im Leben junger Menschen 1998 – 2000, Baden-Baden 2002.

[28]      Im Rahmen des Meldesystems der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung finden alle tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen ein Schüler so verletzt wurde, dass ärztliche Behandlung in Anspruch genommen werden musste, Eingang in die Unfallstatistik. Die Wahrscheinlichkeit, dass versicherungsrelevante Schäden seitens der Schule nicht an Versicherungsträger weitergeleitet werden, ist als eher gering einzuschätzen.

[29]      Bundesverband der Unfallkassen. Statistikreihe - Ein empirischer Beitrag zum gewaltverursachten Verletzungsgeschehen an Schulen in Deutschland 1993-2003, Tabelle 10, S. 15.                    
http://www.unfallkassen.de/files/510/Gewalt_an_Schulen.pdf

[30]      Bundesverband der Unfallkassen (Anm. 29), Tabelle 13, S. 19.

[31]      Vgl. Pfeiffer, Christian; Delzer, Ingo; Enzmann, Dirk; Wetzels, Peter: Ausgrenzung, Gewalt und Kriminalität im Leben junger Menschen, in: Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen [Hrsg.]: Kinder und Jugendliche als Opfer und Täter, 1999, S. 94 ff.; Elsner, Erich; Molnar, Hans: Kriminalität Heranwachsender und Jungerwachsener in München, München 2001, S. 178 f.

[32]      Vgl. hierzu statt vieler: Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendrecht (Hrsg.): Ambulante sozialpädagogische Maßnahmen für junge Straffällige. Projekte, Adressen, Lite­ra­tur, Schriftenreihe der DVJJ, Heft 14, München 1983; Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante Maß­nah­men nach dem Jugendrecht (Hrsg.): Ambulante sozialpädagogische Maßnahmen für junge Straf­fäl­lige. Zwischenbilanz und Perspektiven, Schriftenreihe der DVJJ, Heft 14, 2. Aufl., München 1986; Bun­des­ministerium der Justiz (Hrsg.): Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989. Zu­sam­men­fassend und m.w.N. Dünkel, Frieder; Geng, Bernd; Kirstein, Wolfgang: Soziale Trainings­kurse und andere neue ambulante Maßnahmen nach dem JGG in Deutschland, Bonn 1998, S. 4 ff.; Heinz, Wolf­gang: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis - eine Be­stands­aufnahme, in: Bundes­ministerium der Justiz (Hrsg.): Jugend­straf­rechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989, S. 13 ff.

[33]      Die letzte veröffentlichte TOA-Statistik bezieht sich auf das Jahr 2003   
www.bmj.bund.de/media/archive/517.pdf.                
Den vollen Umfang des TOA geben die für diese Statistik erhobenen Daten allerdings nicht wieder, weil die Beteiligung an der TOA-Statistik freiwillig ist und deshalb nur ein Teil der Fälle auch gemeldet wird.

[34]      Vgl. Kremerskothen, Heike: Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht - Differen­zierungsansätze in der Theorie und der Praxis im Rhein-Neckar-Kreis, Herbolzheim 2001; Schwerin-Witkowski, Kathleen: Entwicklung der ambulanten Maßnahmen nach dem JGG in Mecklenburg-Vor­pom­mern, Mönchengladbach 2003; Steffens, Rainer: Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht in den neuen Bundesländern, Mönchengladbach 1999.

[35]      Dünkel, Frieder; Geng, Bernd; Kirstein, Wolfgang: Soziale Trainingskurse und andere neue am­bulante Maß­nahmen nach dem JGG in Deutschland, Bonn 1998.                    
Die Durchführung von Arbeitsweisungen/-auflagen wies erwartungsgemäß die höchste Angebotsquote (97,0%) auf. An zweiter Stelle folgten die Betreuungsweisungen, die in nahezu neun von zehn (87,0%) Jugendamtsbezirken praktiziert wurden. Täter-Opfer-Ausgleich (73,9%) und soziale Trainingskurse (73,6%) wurden danach in fast drei Viertel aller Bezirke angeboten.

[36]      Ça&gbreve;lar, Oktay: Neue ambulante Maßnahmen in der Reform. Entwicklung der neuen ambulanten Maßnahmen seit der Einführung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes am Landgerichtsbezirk Flensburg. Zugleich eine Analyse der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht, Frankfurt a.M. u.a. 2005, S. 63 ff.                       
Mit Anteilen von 0,5% (bezogen auf alle 2003 verhängten ambulanten Maßnahmen) war der Täter-Opfer-Ausgleich quantitativ völlig bedeutungslos. Auf Betreuungsweisungen entfielen lediglich 2,0%. Durchgesetzt hatte sich lediglich der soziale Trainingskurs mit einem Anteil von 20%, nur diese Maß­nah­me war zwischen 1993 und 2003 häufiger verhängt worden (1993: 10%, 2003: 21%). Die genauere Betrachtung zeigt freilich, dass sowohl Betreuungsweisungen als auch soziale Trainingskurse in deutlich zunehmendem Maße in Verbindung mit anderen Sanktionen ver­hängt worden sind, insbesondere mit gemeinnütziger Arbeit und Jugendarrest, also als Zugabe zu punitiven Sanktionen, nicht als sozialpädagogische Alternative. Als iso­lier­te Maßnahme ist insbesondere die Bedeutung des sozialen Trainingskurses deutlich zurück­gegangen, und zwar (bezogen auf die Summe der als schwerste Sanktion verhäng­ten ambulanten Maßnahmen) von 9% (1993) auf 5% (2003).

[37]      Ça&gbreve;lar (Anm. 36), S. 51 ff.

[38]      Höfer, Sven: Sanktionskarrieren. Eine Analyse der Sanktionshärteentwicklung bei mehrfach registrierten Personen anhand von Daten der Freiburger Kohortenstudie, Freiburg i.Br. 2003.

[39]      Sherman, L.W.; Gottfredson, D.C.; MacKenzie, D. L.; Eck, J.; Reuter, P. ; Bushway, S.D.: Preventing Crime: What Works, What Doesn't, What's Promising, A Report to the United States Congress 1998 <http://www.ncjrs.org/works/download.htm>, in revidierter Fassung veröffentlicht von Sherman, L.W.; Farrington, D. P.; Welsh, B. C.; Layton MacKenzie, D. (Hrsg.): Evidence-Based Crime Prevention, London/New York 2002;        
reviews der Campbell Collaboration Criminal Justice Group <
http://www.campbellcollaboration.org/>;
”blueprints” des Center for Study and Prevention of Violence at the University of Colorado in Boulder <
http://www.colorado.edu/cspv/blueprints>;            
Meta-Analysen von Mark W. Lipsey vom Center for Evaluation Research and Methodology at the Vanderbilt Institute for Public Policy Studies in Nashville <www.vanderbilt.edu/cerm>.

[40]      "Hinter diesen beiden einfachen Worten, mehr desselben, verbirgt sich eines der erfolgreichsten und wir­kungsvollsten Katastrophenrezepte, das sich auf unserem Planeten im Laufe der Jahrmillionen her­ausge­bildet ... hat" (Watzlawick, Paul: Anleitung zum Unglücklichsein, München/Zürich 1983, S. 27 f.).

[41]      Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2002, S. 607.

[42]      Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2002, S. 612.