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Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das
Institut für Rechtstatsachenforschung
an der Universität Konstanz

vom 24. Februar 2011

Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen können alle Bezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen.

§ 1 Rechtsstellung
(1) Das Institut für Rechtstatsachenforschung (Institut) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Konstanz.
(2) Das Institut wird dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaftlichen Sektion zugeordnet.

§ 2 Aufgaben des Instituts
(1) Das Institut führt Forschungsvorhaben durch, welche die tatsächlichen Grundlagen, Wirkungen und Zielabweichungen von bestehenden und geplanten rechtlichen Regelungen und ihre Ursachen aufzeigen. Die Forschungen sollen sich auf alle Gebiete des Rechts erstrecken und die Erkenntnisse und Methoden der sozialwissenschaftlichen Nachbarfächer einbeziehen.
(2) Durch eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit wissenschaftlich arbeitenden Praktikern sollen die Erfahrungen der Praxis in der Rechtssetzung und Rechtsanwendung der Forschung an der Universität nutzbar gemacht werden.
(3) Die dem Institut zugeordneten Professoren wirken an der Juristenausbildung mit und entwickeln auch aus ihren Forschungen Lehrveranstaltungen, die den Studierenden die Rechtsordnung mit ihren Wechselbezügen zu den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Tatbeständen aufzeigen.

§ 3 Zuweisung von Arbeitsbereichen an Professoren
Der Fachbereichsrat weist Professoren des Fachbereichs Rechtswissenschaft auf deren Antrag Arbeitsbereiche im Institut zu. Er kann auch Professoren anderer Fachbereiche auf Antrag einen Arbeitsbereich zuweisen.

§ 4 Praktikerforschungsgruppe
(1) Zur Durchführung rechtstatsächlicher Forschungsprojekte ist dem Institut eine Praktikerforschungsgruppe zugeordnet. Ihr gehören an:
1. Der Universität zu diesem Zweck zugewiesene Praktiker (§ 4a Abs. 2 Nr. 1);
2. die an den Fachbereich Rechtswissenschaft in die Lehre abgeordneten Praktiker, wenn sie zur Mitwirkung in der Praktikerforschungsgruppe von Lehraufgaben freigestellt sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 2);
3. andere an den Fachbereich Rechtswissenschaft in die Lehre abgeordnete Praktiker, wenn sie sich zur Mitarbeit an einem Forschungsprojekt bereiterklärt haben.
(2) Die Mitglieder der Praktikerforschungsgruppe führen Forschungsprojekte unter wissenschaftlicher Leitung der dem Institut angehörenden Professoren durch.

§ 4a Zusammenarbeit mit dem Justizministerium Baden-Württemberg
(1) Das Institut führt in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium Baden-Württemberg (Ministerium) rechtstatsächliche Forschungsprojekte durch, wenn diese durch den Forschungsbeirat (§ 4b) beschlossen werden.
(2) Zur Durchführung der Projekte ist der Einsatz abgeordneter Praktiker vorgesehen,
1. die durch das Ministerium zu Forschungszwecken ganz oder teilweise an die Universität abgeordnet werden,
oder
2. die als an den Fachbereich Rechtswissenschaft in die Lehre abgeordnete Praktiker zu Forschungszwecken ganz oder teilweise von der Lehre freigestellt werden, soweit ihr Deputat im Rahmen einer Abordnung nach Nr. 1 übernommen wird.
(3) Diese Regelung findet auf die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen entsprechende Anwendung.

§ 4b Forschungsbeirat

(1) Dem Forschungsbeirat gehören an:
1. zwei Vertreter des Justizministeriums, von denen einer den Vorsitz führt.
2. zwei Vertreter des Instituts, darunter in der Regel der geschäftsführende Direktor (§ 8).
(2) Der Forschungsbeirat beschließt über die Forschungsprojekte des Instituts, an denen abgeordnete Praktiker nach § 4a Abs. 2 mitwirken. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Forschungsbeirats. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er tagt nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich.

§ 5 Institutsangehörige
(1) Dem Institut gehören an:
1. Die Professoren, denen nach § 3 Arbeitsbereiche im Institut zugewiesen sind, und die ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Hilfskräfte, soweit sie mit Aufgaben des Instituts befasst sind.
2. Die Mitglieder der Praktikerforschungsgruppe.
(2) Bestehende Zuordnungen wissenschaftlicher Mitarbeiter zu einem Professor bleiben unberührt.

§ 6 Leitung des Instituts
Das Institut wird durch einen geschäftsführenden Direktor geleitet.

§ 7 Aufgaben des geschäftsführenden Direktors
(1) Der geschäftsführende Direktor erledigt die laufenden Geschäfte des Instituts. Er vertritt das Institut, soweit nicht für Geschäfte im Außenverhältnis, insbesondere für den Abschluß von Verträgen und die Annahme von Zuwendungen Dritter sowie beamten- und arbeitsrechtliche Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten, der Rektor zuständig ist.
(2) Er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Die Beschlüsse werden von ihm vorbereitet und vollzogen.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er von der Verwaltung des Fachbereichs Rechtswissenschaft unterstützt.

§ 8 Wahl des geschäftsführenden Direktors
(1) Das Direktorium wählt den geschäftsführenden Direktor aus seiner Mitte. Er muß Professor des Fachbereichs Rechtswissenschaft sein.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 9 Direktorium
(1) Dem Direktorium gehören die Professoren an, denen Arbeitsbereiche im Institut zugewiesen sind. Entpflichtete Professoren sind im Direktorium nur stimmberechtigt, wenn sie ein Projekt mit dafür bereitgestellten Mitteln des Instituts oder von dritter Seite durchführen, oder wenn sie Mitglied des Forschungsbeirates (§ 4b) sind.
(2) Das Direktorium kann über alle Angelegenheiten des Instituts entscheiden. Es ist ausschließlich zuständig für die Entscheidung grundsätzlicher Angelegenheiten.
(3) Das Direktorium wählt die Vertreter des Instituts im Forschungsbeirat (§ 4b Abs. 1). Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 10 Benutzung
Das Institut steht allen Institutsangehörigen im Rahmen ihrer Aufgaben und nach näherer Regelung durch den geschäftsführenden Direktor zur Verfügung. Andere Personen sind nach besonderer Zulassung durch den geschäftsführenden Direktor berechtigt, das Institut zu benutzen.

§ 11 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.




   
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