Wichtige Mitteilungen

Absonderungsfälle (Quarantäne / Isolation)

Beschäftigte, für die eine Absonderungspflicht nach der CoronaVO Absonderung besteht, haben der Dienststelle für die Dauer der Absonderung fernzubleiben und dies unverzüglich anzuzeigen. Sofern die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht vorrangig mit Telearbeit erbringen können, erhalten sie in der Regel vom Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber für die Dauer der Maßnahme eine Entschädigung entsprechend § 56 Abs. 5 IfSG.

Personen die (noch) keinen vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus haben, erhalten jedoch keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 .V.m. Abs. 5 IfSG.
(Dies gilt nicht für Personen unter 18 Jahren, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn sie von einer SARS-CoV -2-Virus-Infektion genesen sind.)

Der Personalabteilung steht hinsichtlich des Impf- und Genesenstatus gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Entschädigung begehren, ein Fragerecht zu. Dieses Fragerecht umfasst bei ungeimpften Personen auch den Grund, weshalb bisher keine Immunisierung stattgefunden hat. Sofern Beschäftigte diese Frage nicht beantworten möchten, muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bewusst sein, dass sie/er Gefahr läuft, kein Entgelt bzw. keine Entschädigung für den Zeitraum der Absonderung zu erhalten.

Aktueller Hinweis zum Erholungsurlaub

Der Jahresurlaub (Erholungsurlaub und ggf. Zusatzurlaub) ist grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) anzutreten. Den konkreten Umfang Ihres Urlaubsanspruchs entnehmen Sie bitte Ihrem digitalen Urlaubsverwaltungsprogramm unter dem Menüpunkt „Abwesenheiten + Neuer Antrag“. Konnte der Jahresurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, so muss er bis zum 30. September des Folgejahres genommen sein.

Urlaub, der nicht rechtzeitig genommen wurde, verfällt. Daher weist die Universität Konstanz darauf hin, dass eventuelle restliche Urlaubstage aus dem Jahr 2023 spätestens bis zum 30. September 2024 genommen sein müssen. Bitte beantragen und nehmen Sie Ihren Jahresurlaub rechtzeitig.

Der Urlaub kann auch dann nicht übertragen werden, wenn dieser kurz vor dem 30. September genommen, jedoch auf Grund von Krankheit wieder gutgeschrieben wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Personal und Recht.

Kontakt: Alexander Riehle, Personalabteilung

"Freistellungsjahr" im öffentlichen Dienst

Sehr geehrte Damen und Herren,

alle Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) können seit dem 1. Oktober 2017 ein sog. "Freistellungsjahr" in Anspruch nehmen.

Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraumes von der Arbeitszeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden.
Der Bewilligungszeitraum kann drei bis acht Jahre umfassen und umfasst eine "Ansparphase" und eine "Freistellungsphase". In der "Ansparphase" wird die Arbeitszeit für die "Freistellungsphase" vorgearbeitet.

Das Freistellungsjahr kann während der gesamten Dienstzeit einmal in Anspruch genommen werden. Ein zweites Freistellungsjahr ist nur möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller unwiderruflich erklärt, dass sich der Beginn des Ruhestands unmittelbar an den Freistellungszeitraum anschließen soll.
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalabteilung

Führungszeugnis bei der Einstellung von tariflich Beschäftigten

Tariflich Beschäftigte dürfen ab sofort nur nach vorheriger Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll, eingestellt werden.

Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde bzw. aus dem Ausland beim Bundesministerium der Justiz von der / dem Einzustellenden beantragt werden. Das Ausstellen dauert ca. 3-4 Wochen. Die Kosten hat die / der Einzustellende (z.Zt. 13 EUR) selbst zu tragen.

Sobald der Einstellungsantrag in der Personalabteilung eingeht, erhält die einzustellende Person ein Schreiben, in dem das beizubringende Führungszeugnis nochmals genau bezeichnet wird. Dieses Schreiben ist der Meldebehörde bzw. dem Bundesministerium der Justiz vorzulegen.